Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 881/19

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2019 - 10 K 11252/18 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. November 2018 gegen die Untersagungsverfügung des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg vom 31. Oktober 2018 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der am 23.08.1968 geborenen und am 01.01.2016 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Antragstellerin, die zuletzt als Bezirksnotarin im Landesdienst stand, hat Erfolg.
Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert werden soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit zu beschränken hat, ergeben, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersagungsverfügung erscheine bei summarischer Prüfung rechtmäßig, ist in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht haltbar. Dabei kann dahinstehen, was daraus folgt, dass die Verfügung entgegen § 66 Satz 2 LBG nicht vom letzten Dienstvorgesetzten, sondern vom Ministerium ausgesprochen worden ist (vgl. hierzu BT-Drs. 14/6694, S. 436: „Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz [vgl. § 4 Abs. 1] soll künftig nicht mehr die oberste Dienstbehörde, sondern der letzte Dienstvorgesetzte zuständig sein"). Dahinstehen kann auch, ob die Verfügung im Übrigen verfahrensfehlerfrei ergangen sowie hinsichtlich der untersagten Tätigkeit hinreichend bestimmt ist. Denn - wie die Beschwerdebegründung aufzeigt - verstößt sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gegen materielles Recht.
I.
Das Verwaltungsgericht hat zur materiellen Rechtmäßigkeit der Verfügung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG lägen vor, wonach die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung, die mit der dienstlichen Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht, zu untersagen ist, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Nebentätigkeit decke sich teilweise mit der früheren dienstlichen Tätigkeit der Antragstellerin als Bezirksnotarin. Sie knüpfe jedenfalls an ihre frühere Tätigkeit an und sei schon aufgrund der thematischen Übereinstimmung nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung. Es sei auch ernsthaft zu besorgen, dass durch die von ihr beabsichtigte Tätigkeit im Notariat von F. M. dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Die Einschätzung des Antragsgegners werde geteilt, wonach diese Nebentätigkeit im Notariat des F. M. die Integrität des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in das Berufsbeamtentum ernsthaft stören würde, der Nebentätigkeit daher dienstliche Interessen entgegenstünden. Ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande sei, Dienst zu verrichten, dennoch aber in der Zeit der Dienstunfähigkeit einer privaten Erwerbstätigkeit nachgehe, zeige ein Verhalten, das in der Öffentlichkeit und auch bei den aktiven Beamten auf kein Verständnis stoße und das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft beeinträchtige. Der Dienstherr alimentiere Beamte bei Dienstunfähigkeit und stelle so sicher, dass sich ein Beamter schonen könne, um seine Genesung bestmöglich zu fördern, und nicht gezwungen sei, eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Gehe der Beamte dann aber einer Nebentätigkeit nach, erwecke er den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande sei. Bei Durchführung der Nebentätigkeit durch die Antragstellerin entstünde der ansehensbeeinträchtigende Eindruck, dass zum einen der Nebentätigkeit ein höherer Stellenwert beigemessen werde als dem Dienst als Beamter bzw. der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, zum anderen der Dienstherr dies tatenlos hinnehme (unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - Juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 20.05.2015 - 16a D 14.1158 -, Juris Rn. 58; siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2018 - 2 K 5577/16 -, Juris Rn. 29 ff.). Da die Öffentlichkeit über die Hintergründe der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit und die genaue Diagnose regelmäßig nicht informiert sei, komme es für die Ansehensbeeinträchtigung und das Entgegenstehen dienstlicher Interesse auch nicht maßgeblich darauf an, ob die Nebentätigkeit mit dem Grund der Dienstunfähigkeit in Einklang gebracht werden könne und ob sie die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit negativ oder positiv beeinflusse. Maßgeblich und ausreichend sei allein, dass Irritationen und Unverständnis aufgrund dauerhafter Dienstunfähigkeit bei fortlaufender Alimentation einerseits und der Ausübung einer vergüteten Nebentätigkeit andererseits entstünden (unter Bezugnahme auf VG Köln, Beschluss vom 06.11.2015 - 19 L 2476/15 -, Juris Rn. 9). Dies gelte, entgegen der Ansicht der Antragstellerin, auch hinsichtlich des Umfanges der konkreten Nebentätigkeit. Es sei bei einer Wochenarbeitszeit von fünf und einer Monatsarbeitszeit von damit 20 Stunden sowie der von ihr dargestellten Tätigkeit im Notariat des F. M., die auch Kundenkontakt umfasse, gerade nicht davon auszugehen, dass es sich um eine solch unbedeutende Tätigkeit handele, die gar nicht bekannt werden würde und daher nicht geeignet sei, Irritationen und Unverständnis herbeizurufen und damit die Integrität des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in das Berufsbeamtentum ernsthaft zu stören.
II.
Dem hält das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen entgegen, dass die Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten nach § 41 BeamtStG nur untersagt werden könne, wenn sie mit seiner früheren dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehe und die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei. Letzteres sei dann der Fall, wenn der Eindruck entstehe, der Ruhestandsbeamte beachte eine im Ruhestand nachwirkende Dienstpflicht nicht oder er habe bereits während des Dienstes seine Pflicht zur unparteilichen und uneigennützigen Amtsführung zurückgestellt, um sich die Möglichkeit einer späteren Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen. Die Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten könne grundsätzlich nicht deshalb untersagt werden, weil er damit in Konkurrenz zu seinem Dienstherrn trete; der Ruhestandsbeamte genieße insoweit Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 2 C 23.13 -, Juris). Für die Anwendung der Vorschrift spiele es keine Rolle, aus welchem Grund der Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei oder aus welchem Grund Ruhestandsbezüge gezahlt würden. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass es Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, gerade nicht freistünde ihre Arbeitskraft zu verwerten, sondern sie vielmehr im Sinne des § 29 BeamtStG gehalten seien, alles ihnen Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit herbeizuführen, sei darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin ein Attest vorgelegt habe, in dem die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Notar oder Rechtsanwalt von max. fünf Stunden pro Woche aus medizinischer Sicht gerade für sinnvoll erachtet werde. Es bestehe hier kein Widerspruch zu ihrer Pflicht, die Dienstfähigkeit wiederherzustellen, vielmehr diene die Aufnahme der Nebentätigkeit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Das Verwaltungsgericht gehe auch unzutreffend davon aus, dass sie die Arbeitskraft ihrem Dienstherrn anbieten müsse. Durch ihre Erkrankungen und Schwerbehinderung sei sie nicht in einem Umfang einsatzfähig, mit dem sie ihre Arbeitskraft ihrem Dienstherrn anbieten könne. Im Weiteren argumentiere das Verwaltungsgericht, dass dienstunfähige Ruhestandsbeamte anders als Altersruhestandsbeamte die frühere Tätigkeit wiederaufnehmen könnten, sodass dienstliche Interessen auch dann beeinträchtigt sein könnten, wenn der Beamte seine vollständige oder teilweise Arbeitskraft nicht wieder seinem ihn alimentierenden Dienstherrn zur Verfügung stelle, sondern anderweitig einsetze. Auch dabei verkenne das Verwaltungsgericht im Fall der Antragstellerin, dass es ihr überhaupt nicht möglich wäre, ihrem Dienstherrn ihre Arbeitskraft mit einem Restleistungsvermögen von max. fünf Stunden pro Woche zur Verfügung zu stellen, weil in diesem Umfang eine Reaktivierung gar nicht erfolgen könne. In diesem Zusammenhang verkenne das Verwaltungsgericht auch, dass der Begriff der Dienstunfähigkeit für einen aktiven Beamten im Sinne einer Krankschreibung eine völlig andere Bedeutung habe als der Begriff der - dauernden - Dienstunfähigkeit, die zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand führe.
Die Rechtsprechung, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stütze, könne daher nicht herangezogen werden, weil sie sich weit überwiegend auf Sachverhalte beziehe, bei denen aktive Beamte während einer Dienstunfähigkeit im Sinne einer „Krankschreibung“ Nebentätigkeiten ausgeübt hätten. Dies seien Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Köln (Beschluss vom 06.11.2015 - 19 L 2476/15 -, Juris) und Düsseldorf (Urteil vom 18.04.2018 - 2 K 5577/16 -, Juris), des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 - und vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 -, jeweils Juris) sowie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.04.2002 – 6 D A 5177/00.O -, Juris). Dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf diese Urteile stütze sei nicht nachvollziehbar, zumal es selbst einleitend zwischen der Nebentätigkeit eines aktiven Beamten und der Nebentätigkeit eines Beamten im vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit differenziere, dann aber für beide Fallgestaltungen die gleichen Maßstäbe anlege. Es sei offensichtlich, dass es sich bei einem aktiven Beamten, der krankgeschrieben sei und Nebentätigkeiten ausübe, um einen völlig anderen Sachverhalt handele, als bei einem Beamten der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht zitiere selbst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 (- 2 C 23.13 -), in dem ausgeführt werde, dass der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der dienstlichen Interessen im Sinne des § 41 Satz 2 BeamtStG inhaltlich nicht mit dem wortgleichen Begriff des Nebentätigkeitsrechts übereinstimme. Die Genehmigung einer Nebentätigkeit sei zu versagen bzw. zu widerrufen, wenn zu besorgen sei, dass durch die Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Die Auslegung dieses allgemeinen gesetzlichen Versagungs- und Widerrufsgrundes müsse sich an dessen Zweck orientieren, der darin bestehe, den Vorrang des Hauptamtes sicherzustellen. Dieser Vorrang folge aus dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsatz der Hauptberuflichkeit des Beamtendienstes sowie aus den ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung. Diese zweckgebundene Auslegung der gesetzlichen Begriffe der dienstlichen Interessen und der Besorgnis ihrer Beeinträchtigung im Nebentätigkeitsrecht könne schon deshalb nicht auf die Auslegung des wortgleichen Begriffes des § 41 Satz 2 BeamtStG übertragen werden, weil Ruhestandsbeamte kein Hauptamt und keine Dienstleistungspflicht hätten. Ruhestandsbeamten stehe es frei, ihre Arbeitskraft zu verwerten.
Das Verwaltungsgericht verkenne zudem, dass es für die Anwendung der Vorschrift auch keine Rolle spiele, aus welchem Grund der Eintritt in den Ruhestand erfolgte oder Ruhestandsbezüge gezahlt würden. Für den Begriff des Ruhestandsbeamten sei es also ohne Bedeutung, ob der Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sei oder ob es sich um den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. wegen Dienstunfähigkeit handele (unter Hinweis auf Baßlsperger, Berufsausübung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ZBR 2012, S. 1 ff.). Weiter verkenne das Verwaltungsgericht, dass der Ruhestandsbeamte insoweit Grundrechtsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG genieße. Wäre die Argumentation des Verwaltungsgerichts zutreffend, so könnte ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Ergebnis so gut wie nie eine Nebentätigkeit ausüben. Das Verwaltungsgericht führe aus, dass die Wochenarbeitszeit der Antragstellerin von 5 Stunden und damit eine Monatsarbeitszeit von 20 Stunden nicht so unbedeutend sei, dass die Nebentätigkeit, die auch Kundenkontakt umfassen würde, nicht bekannt würde und daher geeignet sei, Irritationen sowie Unverständnis herbeizurufen und damit die Integrität des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in das Berufsbeamtentum ernsthaft zu stören. Wäre diese Argumentation zutreffend und eine Nebentätigkeit in einem so geringen zeitlichen Umfang ausreichend, um die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu begründen, so wäre der Grundrechtsschutz faktisch ausgehöhlt. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2014 sei die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen aber nur dann zu besorgen, wenn der Eindruck entstehe, dass der Ruhestandsbeamte eine im Ruhestand nachwirkende Dienstpflicht nicht beachte oder bereits während des Dienstes seine Pflicht zur unparteilichen und uneigennützigen Amtsführung zurückstelle, um sich die Möglichkeit einer späteren Erwerbstätigkeit im Ruhestand zu eröffnen oder nicht zu verbauen. Beide Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
III.
Das Beschwerdevorbringen greift vollumfänglich durch.
1. Zutreffend legt dieses zunächst dar, dass sich das Verwaltungsgericht nicht auf die von ihm zitierte, zu Nebentätigkeiten von aktiven Beamten ergangene Rechtsprechung hätte berufen dürfen, weil zwischen der Nebentätigkeit von aktiven Beamten (vgl. § 40 BeamtStG, §§ 60 ff. LBG) und der Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 BeamtStG) zu unterscheiden ist. Die Vorschriften über Nebentätigkeiten sind weder unmittelbar noch analog auf Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses anwendbar (a). Auch die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung vorgenommene Auslegung des § 41 BeamtStG im Wege einer Parallelbetrachtung zur gesetzlichen Ausgangslage vor dem Ruhestand ist ausgeschlossen (b).
10 
a) Zwischen der Nebentätigkeit von aktiven Beamten und der Tätigkeit nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses bestehen erhebliche Unterschiede (aa). Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber die jeweiligen Sachverhalte getrennten Regelungsregimen unterworfen hat (bb).
11 
aa) Entscheidend ist, dass bei aktiven Beamten, anders als bei Ruhestandsbeamten, ein Nebeneinander von Dienstausübung im Hauptamt, die er seinem Dienstherrn schuldet, und der Wahrnehmung von - in der Regel privaten Interessen dienenden - Nebentätigkeiten besteht. Bei aktiven Beamten geht es daher um den Vorrang des Hauptamts, der nicht nur durch sachliche Interessenkonflikte, sondern insbesondere auch durch zeitliche und gesundheitliche Mehr- und Überbelastungen gefährdet werden kann (vgl. § 62 Abs. 3 LBG). Bei der Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ruhestandsbeamten tritt diese dagegen nicht neben die hauptberufliche Amtsausübung und ist grundsätzlich nicht geeignet, diese aktuell zu beeinträchtigen. Der Ruhestandsbeamte hat auch anders als der - ggf. auch längerfristig dienstunfähige - aktive Beamte keine umfassende beamtenrechtliche Pflichtenstellung (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG) mehr, sondern lediglich bestimmte aus dem früheren Beamtenverhältnis fortdauernde sowie sich aus dem Eintritt in den Ruhestand ergebende Pflichten zu beachten (vgl. § 47 Abs. 2 BeamtStG).
12 
bb) Der Gesetzgeber selbst hat den aufgezeigten Unterschieden Rechnung getragen und jeweils eigene Bestimmungen für Nebentätigkeiten einerseits und Tätigkeiten von Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses andererseits getroffen. Nach § 40 BeamtStG und §§ 60 bis 65 LBG ist eine Nebentätigkeit jede nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme derjenigen Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören (BT-Drs. 16/4027, S. 32). Zu ihrer Ausübung bedürfen Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der in § 63 Abs. 1 LBG genannten Tätigkeiten der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 61 Abs. 1 LBG zu ihrer Ausübung verpflichtet sind (§ 62 Abs. 1 LBG). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann (Nr. 1) oder ihre Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen (Nr. 2), zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen (Nr. 3) oder sonst dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Nr. 4). Ein Versagungsgrund liegt auch vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet (§ 62 Abs. 3 LBG).
13 
Die Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist keine Nebentätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen. Sie ist in § 41 BeamtStG geregelt. Danach haben Ruhestandsbeamte die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nur außerhalb des öffentlichen Dienstes und nur dann anzuzeigen, wenn sie mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten ist (hier: gemäß § 66 LBG fünf Jahre), im Zusammenhang steht und dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können (§ 41 Satz 1 BeamtStG). Zu untersagen ist eine solche anzeigepflichtige Tätigkeit gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG, wenn zu besorgen ist, dass durch die Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Untersagung endet gemäß Satz 3 des § 41 BeamtStG spätestens - unmittelbar kraft Gesetzes - mit Ablauf von fünf Jahren nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses.
14 
Diese strikte Unterscheidung zeigt sich auch hinsichtlich der Berücksichtigung des aus der jeweiligen Tätigkeit erzielten Einkommens. Der aktive Beamte erhält grundsätzlich seine vollen Dienstbezüge und muss eine Vergütung aus seiner Nebentätigkeit nur in bestimmten Ausnahmefällen abliefern (§ 64 Abs. 3, § 65 LBG i.V.m. §§ 5 f. LNTVO). Die Versorgungsbezüge der Ruhestandsbeamten werden dagegen neben Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze grundsätzlich nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt (vgl. § 68 LBeamtVG; vgl. auch unten).
15 
Wenn der Gesetzgeber für die Nebentätigkeit aktiver Beamten und die Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses jeweils bewusst gesonderte Regelungen trifft, widerspricht eine unmittelbare oder analoge Anwendung des Nebentätigkeitsrechts auf Ruhestandsbeamten dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers.
16 
b) Aufgrund dieser getrennten Regelungssystematik, mit der der Gesetzgeber den Unterschieden der jeweiligen Sachverhalte gerecht wird, darf auch bei der Auslegung des Begriffes der „dienstlichen Interessen“ in § 41 BeamtStG nicht auf das Nebentätigkeitsrecht zurückgegriffen werden.
17 
aa) Wollte man den Begriff der „dienstlichen Interessen“ im Kontext der Untersagung einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses inhaltlich gleichsetzen mit dem wortgleichen Begriff im Nebentätigkeitsrecht der aktiven Beamten, würde auf diesem (Um-)Weg trotz der getrennten Regelungen eine weitgehend gleiche Bewertung von - wie dargelegt - wesentlich ungleichen Sachverhalten erfolgen. Zutreffend hat die Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 26.06.2014 (- 2 C 23.13 -, Juris) hierzu festgestellt hat, dass sich die Auslegung der Begriffe der „dienstlichen Interessen“ und der „Besorgnis ihrer Beeinträchtigung“ im Nebentätigkeitsrecht an dessen Zweck orientiert, der darin besteht, den Vorrang des Hauptamtes sicherzustellen. Diese zweckgebundene Auslegung kann schon deshalb nicht auf die Auslegung des § 41 Satz 2 BeamtStG und des § 66 LBG übertragen werden, weil Ruhestandsbeamte kein Hauptamt und keine entsprechenden Dienstleistungspflichten mehr haben.
18 
bb) Das Verbot des Rückgriffs auf das Nebentätigkeitsrecht gilt auch für den Ruhestandsbeamten, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
19 
(a) Auch dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ist kein Hauptamt mehr zur Ausübung übertragen. Zudem kann er - anders als der ggf. längerfristig dienstunfähig erkrankte aktive Beamte - auch im Falle der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit den aktiven Dienst erst wieder nach einer erfolgten Reaktivierung leisten, die zumindest seine begrenzte Dienstfähigkeit voraussetzt und von einer entsprechenden Ermessensentscheidung des Dienstherrn abhängt. Er ist schließlich auch nicht gehalten, sondern lediglich berechtigt, einen Reaktivierungsantrag zu stellen. Bei der Auslegung von § 41 BeamtStG ist daher nicht grundsätzlich zwischen dienstunfähigen Ruhestandsbeamten und solchen, die wegen des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind, zu unterscheiden.
20 
Der Vortrag des Antragsgegners überzeugt demgegenüber nicht. Dieser macht im Wesentlichen geltend, im Falle der Aufnahme einer Tätigkeit durch einen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten komme es nicht auf die konkrete Tätigkeit im Einzelfall an, weil sich diese im Regelfall der Kenntnis der Allgemeinheit entziehe. Es sei auch nicht von Relevanz, ob die Aufnahme der Nebentätigkeit ärztlich befürwortet worden sei, weil die Öffentlichkeit über die Hintergründe einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit und die genaue Diagnose regelmäßig nicht informiert sei. Somit sei es für die Ansehensbeeinträchtigung nicht maßgeblich, ob die Nebentätigkeit mit dem Grund der Dienstunfähigkeit in Einklang zu bringen sei und ob sie die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit negativ oder positiv beeinflusse.
21 
Wie die Beschwerdebegründung zutreffend darlegt, läuft diese vom Verwaltungsgericht geteilte Auffassung darauf hinaus, dass anzeigepflichtige Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, allgemein zu untersagen wären. Insoweit bedarf es keiner Klärung, ob eine solch restriktive Auslegung des § 41 BeamtStG für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind, überhaupt mit deren Grundrechten vereinbar wäre. Denn sie widerspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers, der weder eine solche abstrakt-generelle Regelung dieses Inhalts in § 41 BeamtStG getroffen, noch überhaupt eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gruppen der Ruhestandsbeamten vorgenommen hat. Dass der Gesetzgeber die Aufnahme einer Beschäftigung für keine dieser Gruppen generell ausschließen wollte, zeigt sich zudem in der Bestimmung des § 68 LBeamtVG, die das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen regelt. Für die jeweilige Höchstgrenze, bis zu der Versorgungsbezüge gezahlt werden, wenn Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, unterscheidet der Gesetzgeber insoweit u.a. zwischen Ruhestandsbeamten allgemein, Ruhestandsbeamten, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder die als Schwerbehinderte auf Antrag (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, und Versorgungsberechtigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Als Höchstgrenze gelten regelmäßig die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder die als Schwerbehinderte auf Antrag (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, gelten dagegen im Grundsatz als Höchstgrenze 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird gemäß § 68 Abs. 6 LBeamtVG nur noch das Einkommen der Versorgungsberechtigten aus einer Verwendung im deutschen öffentlichen Dienst oder im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (Verwendungseinkommen) angerechnet (vgl. auch BT-Drs. 14/6694, S. 527). Diese detaillierten und differenzierten Normen bestätigen, dass der Gesetzgeber im Lichte der Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG die Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten, die Versorgungsbezüge erhalten, grundsätzlich unabhängig davon für zulässig erachtet, aus welchen Gründen die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand getreten ist, und den ihm bewussten, bestehenden Unterschieden bei Berücksichtigung des hierdurch erzielten Erwerbseinkommens Rechnung trägt.
22 
Die vom Verwaltungsgericht zu seiner gegenteiligen Ansicht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln betrifft aktive dienstunfähige Beamte (VG Köln, Beschluss vom 06.11.2015 - 19 L 2476/15 -, Juris Rn. 9) und ist schon deshalb hier nicht einschlägig. Zum anderen steht diese Entscheidung selbst hinsichtlich der dienstunfähigen aktiven Beamten mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch. Danach haben aktive Beamte sich zwar gemäß § 34 Abs. 1 BeamtStG mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen und mit ihrem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordern. Mit dieser Pflicht ist entgegen der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln die Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen aktiven Beamten während einer Krankschreibung nur dann nicht vereinbar, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jedenfalls generell geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zumindest zu verzögern, auch wenn es insoweit keines konkreten medizinischen Nachweises bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, vom 14.11.2001 - 1 D 60.00 - sowie Beschluss vom 17.07.2013 - 2 B 27.12 -, jeweils Juris). Damit geht es aber selbst bei aktiven dienstunfähigen Beamten nicht an, ihnen die Ausübung einer nach Art und Umfang grundsätzlich unschädlichen oder gar gesundheitlich förderlichen Nebentätigkeit unter Verweis auf das der Öffentlichkeit fehlende Hintergrundwissen zu versagen (vgl. auch § 62 Abs. 3 LBG).
23 
(b) Die gegenteilige Ansicht ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn, z.B. aufgrund des Umfangs der aufgenommenen Tätigkeit, Zweifel an der - fortdauernden - Dienstunfähigkeit eines Ruhestandsbeamten bestehen. Solchen Zweifeln ist mit einer amtsärztlichen Untersuchung (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG) Rechnung zu tragen. Bestätigt sich, dass (begrenzte) Dienstfähigkeit - wieder - gegeben ist, kann eine Reaktivierung eingeleitet werden. Weder Zweifel an der - fortbestehenden - Dienstunfähigkeit noch eine amtsärztliche Bestätigung, dass (begrenzte) Dienstfähigkeit tatsächlich - wieder - besteht, rechtfertigten es hingegen, die Aufnahme einer Beschäftigung zu untersagen, wenn diese - wie vorliegend - dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt. Insofern mag ein Unverständnis der Bevölkerung - in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage - dann hervorgerufen werden, wenn in solchen Fällen keine Aufforderungen gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ergehen bzw. keine Reaktivierung eingeleitet wird. Die Untersagung einer Erwerbstätigung oder sonstigen Beschäftigung aber ist keine Sanktionsmaßnahme und stellt auch keine zulässige Alternative zu diesen Maßnahmen dar.
24 
Zu Unrecht beruft sich das Verwaltungsgericht demgegenüber auf die vom Antragsgegner zitierte disziplinarrechtliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, in der ausgeführt wird, dass es dem Ansehen des Staates und des Berufsbeamtentums außerordentlich schaden könne, wenn Beamte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand träten, dann aber in ihren Geschäften, die sie mit ihrer früheren Verwaltung machten, sichtbar wieder aufblühten. Denn diese Ausführungen betreffen die Frage, wie die Ausübung einer pflichtwidrig nicht angezeigten Tätigkeit, die wegen der Beeinträchtigung der Integrität der Verwaltung und des Vertrauens in diese im Falle der ordnungsgemäßen Anzeige zudem hätte untersagt werden müssen, disziplinarrechtlich zu würdigen ist (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 20.05.2015 - 16a D 14.1158 -, Juris Rn. 58). Geht es aber - wie hier - um eine Tätigkeit, die nicht vergleichbar ist mit dem Verhalten eines Ruhestandsbeamten, der Geschäfte mit seiner früheren Verwaltung macht, und auch im Übrigen nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beschädigen, ist deren Aufnahme durch Ruhestandsbeamte zulässig und dementsprechend - unabhängig davon, ob sie hierin „sichtbar wieder aufblühen“ - nicht geeignet, dem „Ansehen des Staates und des Berufsbeamtentums außerordentlich“ zu schaden. Die Untersagung einer angezeigten, grundsätzlich zulässigen Tätigkeit kann auch nicht in der Weise begründet werden, dass unterstellt wird, ihre Aufnahme würde allgemein auf Unverständnis in der Bevölkerung stoßen. Denn auch dann, wenn einer bestehenden Rechtslage tatsächlich die Akzeptanz „der Bevölkerung“ fehlen sollte, bleibt im Rechtsstaat die Verwaltung an die geltenden Gesetze gebunden.
25 
2. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelungssystematik ist § 41 BeamtStG eigenständig auszulegen.
26 
a) Der Wortlaut des § 41 Satz 1 BeamtStG ist über das bereits Dargelegte hinaus nicht ergiebig. Er besagt, dass Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und durch die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen haben. Für die Anzeigepflicht einer Tätigkeit, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses aufgenommen wird (§ 66 Satz 1 LBG), reicht es danach schon aus, dass die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen möglich ist. Untersagt werden muss eine solche Tätigkeit gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG dann, wenn die Besorgnis besteht, dass eine entsprechende Beeinträchtigung eintritt. Der Begriff der „dienstlichen Interessen“ hat, wie insoweit vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wird, keinen kontextunabhängigen Inhalt.
27 
b) Nach der Gesetzesbegründung zum heutigen § 41 BeamtStG ist nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ausschließlich die Ausübung einer Tätigkeit regelungsbedürftig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den früheren dienstlichen Aufgaben und Entscheidungskompetenzen steht, weil deren zeitnahe Aufnahme nach Eintritt in den Ruhestand im Einzelfall geeignet sein kann, die Integrität der Verwaltung und das Vertrauen der Bürger in diese zu schädigen. Dabei soll die Anzeigepflicht diese Prüfung ermöglichen. Eine ggf. auszusprechende Untersagung soll verhindern, dass durch die private Verwertung von Amtswissen nach Ausscheiden aus dem Amt oder durch eine Tätigkeit bei einem unter den früheren Amtsbereich fallenden Interessenten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird (BT-Drs. 16/4027, S. 33). Dienstliche Interessen sind hiervon ausgehend Interessen, die in der jeweiligen Verwaltung begründet sind, in der die Beamtin oder der Beamte in dem genannten Zeitraum tätig war, nicht aber sonstige öffentliche Belange (BT-Drs. 16/4027, S. 33). Dies wird auch in der Begrenzung der „Karenzzeit“ auf höchstens fünf Jahre deutlich, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgt ist, weil nach Ablauf von fünf Jahren davon auszugeben ist, dass auch in der öffentlichen Wahrnehmung ein Amtswissen überholt ist bzw. kein erheblicher Zusammenhang zu einer früheren Tätigkeit mehr hergestellt werden kann (BT-Drs. 16/4027, S. 33).
28 
c) Nach diesem Sinn und Zweck der Regelung sind die hier zu schützenden dienstlichen Interessen damit die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten sowie das Vertrauen in die Integrität der öffentlichen Verwaltung. In der Systematik der Vorschrift zeigt sich, dass zentrale Bedeutung dabei dem inhaltlichen sowie zeitlichen Zusammenhang der Tätigkeit mit der früheren dienstlichen Aufgabenwahrnehmung zukommt. Der inhaltliche Zusammenhang wird bereits für die Anzeigepflicht vorausgesetzt. Der kumulativ erforderliche zeitliche Zusammenhang wird durch die Befristung von Anzeigepflicht und Untersagungsmöglichkeit begrenzt. Verhindert werden soll zum einen das Geschäftemachen durch Ausnutzen von früheren dienstlichen Beziehungen oder der früheren Stellung. Zum anderen wird die Integrität der öffentlichen Verwaltung und das Vertrauen geschützt, indem der Gefahr, dass sich der Beamte bei seiner Amtsführung durch spätere „Karriereerwartungen“ beeinflussen lässt (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.05.2015 - 16a D 14.1158 -, Juris Rn. 47), begegnet wird.
29 
Für die Frage, wann eine Beeinträchtigung insoweit zu besorgen ist, wird im Hinblick auf die empfindlichen Schutzgüter Gefährdungen schon im Vorfeld entgegenzuwirken sein. Allerdings ist - auch unter Berücksichtigung der Grundrechtsrelevanz - regelmäßig zumindest der „begründete Anschein“ zu fordern, dass durch eine entsprechende Tätigkeit bei einem verständig und sachlich denkenden Bürger Zweifel an der Integrität des öffentlichen Dienstes entstehen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - 2 C 45.16 -, Juris Rn. 15, 26 m.w.N.). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. entschieden, dass für die Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 SoldG gegenüber einem Soldat im Ruhestand, der für ein Unternehmen der Rüstungsindustrie tätig werden will und vor seinem Ausscheiden Dienst- oder Fachvorgesetzter in einer Dienststelle war, durch deren Tätigkeit die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens berührt wurden, insoweit maßgebend ist, ob für ihn die konkrete Möglichkeit der Einflussnahme auf Entscheidungen in Angelegenheiten von nicht unerheblicher Bedeutung gegeben war (BVerwG, Beschluss vom 21.03.1990 - 2 WD 7.90 -, Juris). Hinsichtlich des Auftretens eines in den Ruhestand versetzten Richters als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, hat es festgestellt, dass die für eine Untersagungsverfügung erforderliche Besorgnis nur bei einer nach außen erkennbaren Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter vorliegt. Hintergrundberatungen oder andere „of counsel“- Aktivitäten dürften dagegen nicht untersagt werden (BVerwG, Urteil vom 04.05.2017 - 2 C 45.16 -, Juris).
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Liegt der inhaltliche und zeitliche Zusammenhang - noch - vor, muss die Behörde im Falle der Untersagung nach Maßgabe der konkret beeinträchtigten dienstlichen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entscheiden, ob eine kürzere Frist als die von fünf Jahren zur Wahrung der dienstlichen Belange ausreicht (Kohde in: vom Roetteken/Rothländer, BeamtStG, 5/2019, § 41 Rn. 21). Dies impliziert auch die Prüfung, ob eine Untersagung im Hinblick auf die Kürze der Zeitspanne bis zum Ablauf der „Karenzzeit" noch gerechtfertigt ist.
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3. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 BeamtStG hier offensichtlich nicht vor. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen in dem hier maßgeblichen Sinne legt der Antragsgegner weder dar noch ist diese für den Senat sonst wie ersichtlich.
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a) Mit der Beschwerdebegründung vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Integrität der Verwaltung und das Vertrauen der Bürger in diese dadurch Schaden nehmen kann, dass die Antragstellerin, die vor ihrer Zurruhesetzung als Bezirksnotarin in M. im Dienst des Antragsgegners stand, - nach berufsrechtlicher Genehmigung ihrer Beschäftigung durch die Aufsichtsbehörde vom 29.12.2017 (§ 12 LNotarVO) - die Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin für den Notar M. in B. aufnimmt. Zunächst ist die Tätigkeit nicht geeignet, bei verständiger Würdigung den Anschein zu erwecken, dass die Antragstellerin in Vorgriff auf die streitige Tätigkeit vor Eintritt in den Ruhestand ihre dienstlichen Aufgaben nicht neutral und unparteiisch wahrgenommen haben könnte. Auch der Anschein, dass gegenwärtige Verwaltungsentscheidungen durch ihren besonderen Informationsstand und/oder besondere kollegiale Beziehungen beeinflusst werden könnten, wird nicht hervorgerufen. Vielmehr erscheint ein solcher im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der Notariatsreform in Baden-Württemberg sogar ausgeschlossen. Denn zum einen ist aufgrund dieser Reform nun auch in Baden-Württemberg das Notariatswesen aus dem Landesdienst ausgeschieden, so dass es den von der Antragstellerin früher wahrgenommenen dienstlichen Aufgabenbereich heute auch beim Antragsgegner überhaupt nicht mehr gibt. Zum anderen hat auch ein umfangreicher „Seitenwechsel“ von beamteten Notaren aus dem Landesdienst in den freien Beruf des Notars stattgefunden, wobei die am 31.12.2017 bei den Abteilungen „Beurkundung und versorgende Rechtspflege" der staatlichen Notariate tätigen Notare im Landesdienst und Notarvertreter, die mit Ablauf des 31.12.2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurden, gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO ab dem 01.01.2018 als zu Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt galten. Auch Notar M., der die Antragstellerin in seinem Notariat beschäftigen möchte, war unmittelbar vor seinem Wechsel zum 01.01.2018 in den freien Beruf des Notars - seit vielen Jahren - Notar im Landesdienst.
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b) Die Tatsache, dass eine anzeigepflichtige Tätigkeit von der Antragstellerin trotz dauerhafter Dienstunfähigkeit und trotz der Zahlung von Versorgungsbezügen ausgeübt wird, stellt als solche die Integrität der öffentlichen Verwaltung und das Vertrauen hierauf nicht in Frage. Die Annahme, dass dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung sonst abträglich sein könnte, rechtfertigt eine Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG nicht. Denn der Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBG ist - wie dargelegt - auf die Tätigkeit von Ruhestandsbeamten nicht übertragbar.
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Im Übrigen gibt es im vorliegenden Fall, ausgehend von dem amtsärztlichen Gutachten vom 07.02.2018 auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin wieder - begrenzt - dienstfähig wäre. Dass sie dennoch als Notarin im Ruhestand den Teil ihrer noch bestehenden bzw. wiederhergestellten Arbeitskraft von fünf Stunden pro Woche ihrem Dienstherrn hätte anbieten müssen, anstatt ihn im Rahmen einer privaten Erwerbtätigkeit einzusetzen, trifft entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht zu. Denn anders als im Falle eines aktiven - dienstunfähig erkrankten - Beamten kommt bei der Antragstellerin eine erneute dienstliche Tätigkeit erst im Falle der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses im Wege der Reaktivierung in Betracht. Diese setzt aber wiederum voraus, dass jedenfalls begrenzte Dienstfähigkeit (§ 29 Abs. 3 BeamtStG) besteht, d.h., dass während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst geleistet werden kann (§ 27 Abs. 1 BeamtStG).
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c) Richtig ist zwar, dass auch die Antragstellerin als Ruhestandsbeamtin, die wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand getreten ist, weiterhin verpflichtet ist, ihre Genesung zu fördern. Ein unterstellter Verstoß hiergegen würde jedoch keine dienstlichen Interessen im Sinne von § 41 BeamtStG beeinträchtigen.
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aa) Im Rahmen der gebotenen eigenständigen Auslegung des § 41 BeamtStG kann auch aus § 29 Abs. 4 BeamtStG neben dem Schutz der Integrität der Verwaltung und des Vertrauens in diese kein weiteres „dienstliches Interesse“ hergeleitet werden, das sich auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, richtet. Hiergegen spricht schon, dass gemäß § 41 BeamtStG der Zusammenhang der Tätigkeit des Ruhestandsbeamten mit seiner früheren dienstlichen Tätigkeit sowohl hinsichtlich der Anzeige als auch der Untersagung den alleinigen Anknüpfungspunkt bildet. Für die Frage, ob die Ausübung einer Tätigkeit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten abträglich ist, kommt es offensichtlich nicht darauf an, ob der Ruhestandsbeamte eine Tätigkeit in diesem Kontext ausübt oder einer völlig anderen, aber ggf. nach Art und Umfang gesundheitlich deutlich belastenderen Beschäftigung nachgeht. Bestätigt wird diese Überlegung dadurch, dass nach der Wertung des Gesetzgebers dieser Zusammenhang nach Ablauf von fünf Jahren seit der Zurruhesetzung grundsätzlich nicht mehr besteht, eine Reaktivierung des wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten aber weiterhin möglich ist.
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bb) Auch, wenn man dies anders sehen und annehmen wollte, dass eine Untersagungsanordnung gemäß § 42 Satz 2 BeamtStG zu ergehen hätte, wenn die angezeigte Tätigkeit die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit behindern oder vereiteln würde, würde dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die angefochtene Untersagungsverfügung ist hierauf nicht gestützt und könnte hierauf derzeit selbst dann nicht gestützt werden, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als weiteres Schutzgut der Vorschrift angesehen werden könnte. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG um eine besondere Konkretisierung einer allgemein die Beamten - namentlich während ihrer aktiven Dienstzeit - treffenden Dienstpflicht handelt. In Rede steht die sog. Gesunderhaltungspflicht, welche Bestandteil der Verpflichtung des Beamten ist, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 34 Satz 1 BeamtStG; Knoke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, 4/2019, § 29 Rn. 45). Für den Ruhestandsbeamten gilt diese Verpflichtung indes nicht ohne Einschränkungen, weil dort das Dienst- und Treueverhältnis zwar nicht aufgelöst, aber gelockert ist (Schütz/Maiwald, a.a.O., Teil C Archiv, Rn. 52 und 53 zu § 48), weshalb eine entsprechende Rechtspflicht für die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten ausdrücklich bestimmt (Knoke in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 29 Rn. 44) und dabei auf geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beschränkt wurde. Hierzu gehören auch Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen, deren Durchführung dem dienstunfähigen Beamten mit dem Ziel seiner Reaktivierung bei sachlich einleuchtender Begründung je nach den Umständen des Einzelfalles abverlangt werden dürfen (Knoke in: Schütz/Maiwald, a.a.O., § 29 Rn. 48).
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Bezogen auf das hier zunächst in Rede stehende Unterlassen von Tätigkeiten mit Rücksicht auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bedeutet dies, dass auch „dienstliche Interessen“ im Hinblick auf die Gesunderhaltungspflicht jedenfalls nur dann beeinträchtigt werden könnten, wenn die angezeigte Tätigkeit nach Art und Umfang geeignet ist, die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu behindern oder zu vereiteln und eine tatsächlich vorgesehene Reaktivierung damit gefährdet würde. Beide Voraussetzungen lassen sich hier nicht feststellen. Zum einen ergeben sich bei einer ausschließlichen Beschäftigung als juristische Mitarbeiterin in einem Notariat während fünf Stunden pro Woche nach Art und Umfang allgemein keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Überforderung. Zwar ist vorliegend nicht auszuschließen, dass die Wiederherstellung der - begrenzten - Dienstfähigkeit der Antragstellerin, die ihrer eigenen Einschätzung nach noch nicht einmal im Stande ist, die von der Amtsärztin befürwortete medizinische Rehabilitationsmaßnahme wahrzunehmen, im konkreten Fall tatsächlich bereits durch eine derart geringfügige Tätigkeit gefährdet wird. Hierfür könnte auch sprechen, dass die Antragstellerin die ursprünglich am 18.05.2017 aufgenommene Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen schon am 29.06.2017 vorerst wieder aufgegeben hat. Ob die - erneut - aufgenommene, generell nach Art und Umfang unbedenkliche Tätigkeit im konkreten Fall der Antragstellerin geeignet ist, die Wiederherstellung - begrenzter - Dienstfähigkeit zu gefährden, bedürfte allerdings einer ärztlichen Feststellung. Eine solche liegt hier nicht vor. Den Akten ist lediglich zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine ärztliche Bescheinigung vom 23.03.2017 vorgelegt hat, nach der die aufgenommene Tätigkeit im Umfang von maximal fünf Stunden pro Woche zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit befürwortet wird. Zum anderen ist auch weder ein Reaktivierungsverfahren eingeleitet noch sonst ein konkretes Reaktivierungsinteresse vorgetragen oder ersichtlich. Vielmehr erscheint ein solches im Hinblick auf die Notariatsreform und die zukünftige Schließung der Laufbahn der Bezirksnotare fernliegend.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt hier, dass die Antragstellerin die amtsärztlich empfohlene orthopädisch-psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme ablehnt. Denn auch die fehlende Bereitschaft eines Beamten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung freiwillig zu unterziehen, rechtfertigt als solche nicht die Untersagung einer (Neben-)Tätigkeit, die keine zulässige Sanktionsmaßnahme darstellt. Dies dürfte auch vom Antragsgegner zutreffend erkannt worden sein, der seine Untersagungsverfügung nicht auf dieses Verhalten und/oder die zum Teil wenig verbindlich formulierten Schreiben der Antragstellerin gestützt hat. Entsprechendes gilt für den vom Antragsgegner - ursprünglich - angenommenen Verstoß gegen die Anzeigepflicht. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass mit einem vollständigen Antrag auf Genehmigung der Aufnahme einer Tätigkeit auch einer Anzeigepflicht grundsätzlich Genüge getan wird.
40 
4. Schließlich hätte im - hier nicht gegebenen - Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 Satz 2 BeamtStG Anlass bestanden, zusätzlich zu prüfen, ob die Aufnahme der streitgegenständlichen Tätigkeit nach nunmehr drei Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzgebers, dass der Versorgungsempfänger nach Ablauf von - höchstens - fünf Jahren keinen Beschränkungen mehr unterliegt, noch untersagt werden kann. Der Vortrag des Antragsgegners, dass die zeitliche Begrenzung der Untersagung nicht angezeigt gewesen wäre, weil die Dienstunfähigkeit fortbestanden habe, überzeugt demgegenüber nicht, weil - wie dargelegt - eine Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht im Hinblick auf die vorliegende Dienstunfähigkeit untersagt werden darf, sondern ausschließlich im Falle einer - hier nicht gegebenen - zu besorgenden Beeinträchtigung der Integrität der Verwaltung und des Vertrauens in diese.
IV.
41 
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die angegriffene Entscheidung damit offensichtlich rechtswidrig, so dass die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgehen muss. Ein Vollzugsinteresse besteht hinsichtlich einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung nicht.
V.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
VI.
43 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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