Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (4. Senat) - 4 L 164/16

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2014 festgesetzte Abwasserabgabe in Höhe von 51.899,27 € mit Investitionsaufwendungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (H.) (WAZ „(H.)“) - dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen - zu verrechnen, ist zulässig, aber unbegründet.

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Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist jedoch nicht der Fall.

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a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Ablehnung der Verrechnung der Abwasserabgabe für das Jahr 2010 mit Investitionen des Rechtsvorgängers des Beigeladenen in Abwasserbehandlungsanlagen und Zuführungsanlagen sei rechtmäßig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht vorlägen. Die Klägerin als Abgabepflichtige habe die notwendigen Erklärungen über die Verrechnung nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) vorgelegt. Die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ wirkten nicht zugunsten der Klägerin, weil § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Abgabepflichtigen fordere. Die Klägerin habe sich die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ auch nicht wirksam innerhalb der vom Beklagten nachträglich gesetzten Frist zu Eigen gemacht, weil es sich bei der Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, die nicht zur Disposition der Behörde stehe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Umstände berufen, die bei einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Insbesondere stelle die Unkenntnis der Rechtslage keinen derartigen Umstand dar. Selbst wenn man die von dem Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist gesetzte 3-Monats-Frist für das Zu-Eigen-Machen der Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ als einen Fall der Nachsichtgewährung ansehen sollte - wovon das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht ausgeht -, so hätte die Klägerin auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Sie habe sich die Verrechnungserklärungen gegenüber dem Beklagten erst mit der Klagebegründungsschrift - und damit nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist - zu Eigen gemacht. Die 3-Monats-Frist des Beklagten sei auch nicht als unangemessen kurz oder willkürlich anzusehen.

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b) Die dagegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

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aa) Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG um keine gesetzliche Ausschlussfrist handele. Allein die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen sei insoweit nicht maßgeblich. Bei der gebotenen objektiven Auslegung der Rechtsnorm sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zweifel keine Norm schaffen wollte, die den eigenen Kompetenzrahmen überschreitet und sich damit als verfassungswidrig erweist. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass es keine gesetzliche Kompetenz des Landesgesetzgebers gebe, im Bereich der Verrechnungen Ausschlussfristen zu setzen. Die damit zusammenhängenden Fragen seien abschließend im Abwasserabgabengesetz (AbwAG) des Bundes geregelt. Der Bundesgesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für Verrechnungserklärungen eine bestimmte Frist vorzuschreiben oder gar eine Ausschlussfrist für Verrechnungserklärungen vorzusehen. Hierfür bestehe auch kein Bedürfnis. Soweit der Gesetzgeber Ausschlussfristen schaffe, bedürfe er dafür einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Einen sachlich rechtfertigenden Grund für die Annahme einer Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG benenne weder das Verwaltungsgericht noch sei ein solcher ersichtlich. Auch der Landesgesetzgeber habe keine rechtfertigenden Gründe für die Annahme einer Ausschlussfrist niedergelegt. Dazu wäre er allerdings verpflichtet gewesen, da sich die für einen Grundrechtseingriff maßgeblichen Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen müssten. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Landtagsdrucksache 6/1423 betreffe ein Gesetz, durch das die vermeintliche Ausschlussfrist nicht eingeführt wurde. Die entsprechenden Erwägungen des Gesetzgebers zum Charakter der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG seien nur als nachträgliche Interpretation einer bereits geltenden Norm anzusehen, die für die Auslegung dieser Norm keinerlei Verbindlichkeit beanspruchen könne.

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Damit zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

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(1) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Annahme, bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG handele es sich um eine Ausschlussfrist, nicht nur auf die Gesetzesbegründung gestützt. In der Urteilsbegründung heißt es insoweit, „[b]ei der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. ausdrücklich bestätigend in LT-Drs. 6/1423, S. 81)“ (Hervorhebung nur hier), womit das Verwaltungsgericht die Gesetzesmaterialien lediglich ergänzend („bestätigend“) herangezogen hat.

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Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass es sich bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Eine Ausschlussfrist liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits dem Interesse des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist „steht und fällt“, ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. März 2007 - 4 LC 16/05 -, juris, Rn. 12, unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris, Rn. 12; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 32 Rn. 64).

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Zwar wird in § 9 Abs. 4 AG AbwAG die Wiedereinsetzung in die darin geregelte Erklärungsfrist nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Einzelnen an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 22/87- juris, Rn. 25).

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Nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die Regelung wurde durch das Dritte Investitionserleichterungsgesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) eingefügt; bis dahin fehlte es an einer Frist für die Verrechnungserklärung. Zur Begründung hieß es, die Festlegung einer Erklärungsfrist sei aus Gründen eines effektiven und schnellen Verwaltungsverfahrens notwendig (LTDrucks 4/2252, S. 278). Dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist der Vorrang gebühren soll, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und hier insbesondere aus dem Begriff „spätestens“, womit sich § 9 Abs. 4 AG AbwAG an die Fristregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG anlehnt, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rn. 30). Auch die Gesetzessystematik spricht für eine Ausschlussfrist. Bereits nach § 9 Abs. 5 AG AbwAG i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 konnte die zuständige Wasserbehörde die Frist für einzelne Fälle verlängern, wenn ihre Einhaltung Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Regelung, die auch für die Erklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG galt (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278), knüpfte die Möglichkeit der Fristverlängerung an bestimmte Voraussetzungen (Härten, keine Beeinträchtigung der Abgabeerhebung), die durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis unterlaufen worden wären.

12

§ 9 Abs. 5 AG AbwAG in der - hier maßgeblichen - Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) bestätigt den Charakter von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist und präzisiert die Anforderungen, nach denen die Frist ausnahmsweise verlängert werden kann. § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 AG AbwAG lauten nunmehr: Kommt der Abgabenpflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Erklärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt. Die Frist kann durch die obere Wasserbehörde in einzelnen Fällen bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn der Abgabepflichtige vor Ablauf der Erklärungsfrist bei der oberen Wasserbehörde einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat, die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung von § 9 Abs. 5 AG AbwAG spricht von § 9 Abs. 3 und 4 AG AbwAG ausdrücklich als „gesetzliche Ausschlussfristen, die für die Gewährleistung eines geordneten Verwaltungsvollzugs notwendig sind.“ Um unbillige Härten zu vermeiden, räumt der Gesetzgeber der Festsetzungsbehörde die Befugnis ein, die Erklärungsfrist in einzelnen Fällen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Zu den normierten Voraussetzungen gehört der Antrag des Abgabenpflichtigen auf Verlängerung seiner Erklärungsfrist, wobei dieser vor Fristablauf bei der Festsetzungsbehörde eingegangen sein muss (LTDrucks 6/1423, S. 80).

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Soweit die Klägerin einwendet, es sei unmaßgeblich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 9 Abs. 5 AG AbwAG im Jahr 2013 davon ausgegangen sei, bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG handele es sich um eine Ausschlussfrist, kann sie damit nicht durchdringen. Ob eine Ausschlussfrist vorliegt, ist - wie ausgeführt - nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung und damit auch nach dem Gesetzeszusammenhang zu ermitteln. Der Charakter von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist wird durch § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 AG AbwAG und die entsprechende Gesetzesbegründung nochmals verdeutlicht und präzisiert. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da bereits § 9 Abs. 4 AG AbwAG i. V. m. § 9 Abs. 5 AG AbwAG a. F. als Ausschlussfrist auszulegen ist (s. o.).

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(2) Auch der Einwand der Klägerin, bei der Auslegung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zweifel keine verfassungswidrige Norm schaffen wollte, führt hier nicht weiter. Die Klägerin plädiert damit wohl für eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG in dem Sinne, dass die Regelung keine Ausschlussfrist enthält. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 <166>; 119, 247 <274>). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfGE 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 101, 312 <329>; 138, 64 <94>). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerfGE 8, 71 <78 f.>; 112, 164 <183>). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>; 119, 247 <274>). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 <274>; 138, 64 <94>). Gemessen daran kommt eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG im Sinne der Klägerin hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Schaffung einer Ausschlussfrist dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. LTDrucks 6/1423, S. 80), der auch seinen Niederschlag im Normtext gefunden hat.

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(3) Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen allerdings auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an einer Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist. Dies gilt zunächst für den Einwand, es gebe keine gesetzliche Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Setzung von Ausschlussfristen, da die Voraussetzungen der Verrechnung der Abwasserabgabe abschließend in § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG geregelt seien, die für die Abgabe der Verrechnungserklärungen keine Frist vorsähen. Rahmenvorschriften des Bundes nach Art. 75 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, auf dem die hier maßgeblichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes beruhen, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wenn auch nicht in allen Einzelbestimmungen, so doch als Ganzes - durch den Landesgesetzgeber ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig, jedenfalls auf eine solche Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber angelegt sein. Mit dem erforderlichen substanziellen Gewicht der Landesgesetzgebung ist es nicht vereinbar, diese auf einen bloßen Nachvollzug bundesrechtlicher Gesetzgebungsanordnungen und auf die Wahl zwischen rechtlich vorgegebenen Alternativen zu beschränken (vgl. BVerfGE 111, 226 <248 ff.>). Rahmenvorschriften müssen dem Landesgesetzgeber Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung übriglassen. Dieser sich aus dem Wesen der Rahmengesetzgebung ergebende Beurteilungsansatz schließt zwar nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber im Einzelfall eine Vollregelung trifft (vgl. BVerfGE 111, 226 <250>). Ein Ausschluss der landesgesetzlichen Einführung von Verjährungsregelungen lässt sich dem Abwasserabgabengesetz jedoch ausdrücklich nicht entnehmen; für eine Interpretation des Abwasserabgabengesetzes in diesem Sinne besteht kein Anlass. Die eingeschränkte Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes spricht bei Rahmenrecht im Zweifel dafür, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 66, 270 <285>; 67, 1 <12>; 80, 137 <158>).

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Dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG ist eine zwingende Vorgabe des Bundesrechts nicht zu entnehmen, nach welcher eine (Ausschluss-)Frist für Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht angeordnet werden dürfte. Auch die Gesetzessystematik und der Wille des Bundesgesetzgebers geben dafür nichts her. Es besteht daher auch ohne eine ausdrücklich an den Landesgesetzgeber gerichtete Ermächtigung eine eigene gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit zur Ausfüllung der Rahmenbestimmung. Hiervon hat der Landesgesetzgeber u. a. in § 9 Abs. 4 und 5 AG AbwAG Gebrauch gemacht (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, juris, Rn. 37 ff., wonach der Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG der in § 77 Abs. 2 LWG NRW geregelten Festsetzungsverjährung unterliege; vgl. ferner VG Mainz, Urteil vom 14. August 2013 - 3 K 1733/12.MZ -, juris, Rn. 30 f., zur Ausschlussfrist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG Rh.-Pf.).

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Die Klägerin zieht auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG nicht substantiiert in Zweifel. Da der Ablauf einer Ausschlussfrist regelmäßig zum Verlust der materiellen Rechtsposition führt, bedürfen Ausschlussfristen einer besonderen gesetzlichen Grundlage und einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14/09 -, juris, Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 31 Rn. 10). Soweit die Klägerin geltend macht, es sei bereits kein sachlich rechtfertigender Grund für die Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG ersichtlich, trifft dies nicht zu. Die Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG soll ein effektives und schnelles Verwaltungsverfahren (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278) bzw. einen geordneten Verwaltungsvollzug ermöglichen (vgl. LTDrucks 6/1423, S. 80). Dies steht im Einklang mit den Zielen des Abwasserabgabengesetzes. Die Abwasserabgabe soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausüben (vgl. BTDrucks 12/4272, S. 1). Diese Lenkungswirkung wird durch das „Bauphasenprivileg“ nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden kann. Hierdurch soll eine Doppelbelastung des Einleiters durch Investitionskosten und Abgabe vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rn. 26). Die vom (Bundes-)Gesetzgeber intendierte Verrechnung des Investitionsaufwandes mit der in dem entsprechenden Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe spricht für eine enge zeitliche Begrenzung der Erklärung über die Verrechnung und die Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen nach Beendigung der Investitionsmaßnahme. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, den angefallenen Investitionsaufwand länger als in § 9 Abs. 4 AG AbwAG vorgesehen - oder gar zeitlich unbegrenzt - mit der Abwasserabgabe verrechnen zu können, ist dagegen nicht erkennbar. Auch zu der Möglichkeit der Fristverlängerung gemäß § 9 Abs. 5 AG AbwAG, womit Härten abgefedert werden können, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

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(4) Soweit die Klägerin auf die besonderen Begründungspflichten bereits im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die Fortschreibung der Besoldungshöhe für Richter und Beamte verweist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 130, 263 <302>), erschließt sich dem Senat bereits nicht, weshalb diese, den spezifischen Schwierigkeiten der Ermittlung einer amtsangemessen Alimentation Rechnung tragenden „prozeduralen Anforderungen“ auf die hier streitgegenständliche Regelung einer Ausschlussfrist im Abwasserabgabenrecht übertragbar sein sollten. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber die Gründe für die Ausgestaltung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist im Gesetzgebungsverfahren genannt (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278; LTDrucks 6/1423, S. 80).

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bb) Die Klägerin macht weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der WAZ „(H.)“ die von ihm - fristgemäß - eingereichten Verrechnungserklärungen stellvertretend für die Klägerin abgegeben habe. Dem Beklagten habe bei der hier maßgeblichen objektiven Sichtweise klar sein müssen, dass der WAZ „(H.)“ die von seiner Betriebsführerin (der Klägerin) geschuldeten Abwasserabgaben minimieren wollte. Abgesehen davon könnten Erklärungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nachträglich genehmigt werden. Dies sei konkludent bereits durch den vorgerichtlichen Schriftverkehr der Klägerin erfolgt.

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Auch damit zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

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(1) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin sich für die Abgabe der Verrechnungserklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG eines Vertreters hätte bedienen dürfen. Jedenfalls setzt eine wirksame Stellvertretung im öffentlichen Recht ebenso wie im Zivilrecht grundsätzlich voraus, dass nicht nur eine Bevollmächtigung besteht, sondern auch erkennbar ist, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3. April 2013 - 4 ZB 12.2147 -, juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. März 2017 - 12 ME 173/16 -, juris, Rn. 8). Dabei macht es zwar keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Zulassungsvorbringen reicht aber nicht aus, um vom Vorliegen einer dieser Alternativen auszugehen. Die bei dem Beklagten am 23. März 2011 bzw. am 26. März 2013 - fristgemäß - eingegangenen Verrechnungserklärungen bezeichnen als Abgabepflichtigen ausdrücklich den WAZ „(H.)“. Weder aus den entsprechenden Schreiben des WAZ „(H.)“ noch aus den Begleitumständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärungen im Namen der Klägerin abgegeben wurden. Die Klägerin hat hierfür auch nichts vorgetragen.

22

Die Klägerin bezieht sich vielmehr auf den im Vertretungsrecht geltenden Grundsatz der Vertretung für „denjenigen, den es angeht“. Die Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB) durch ein sogenanntes „Verdecktes Geschäft für den, den es angeht“ kommt allerdings nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Geschäftsgegner die Person des Kontrahenten gleichgültig ist, also vor allem bei sog. Bargeschäften des täglichen Lebens (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 164 Rn. 5). Um ein solches alltägliches „Geschäft“ handelt es sich bei der Festsetzung der Abwasserabgabe offensichtlich nicht. Dass dem Beklagten die Identität des Abwasserabgabepflichtigen gleichgültig sei, nimmt selbst die Klägerin nicht an. Im Übrigen war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zumindest bis zum Jahr 2009 der WAZ „(H.)“ abgabepflichtig, so dass es schon vor diesem Hintergrund einer ausdrücklichen Klarstellung bedurfte, dass die Verrechnungserklärungen für die Veranlagungsjahre 2008/2009/2010 bzw. 2010/2011/2012 nunmehr in Namen der Klägerin abgegeben würden.

23

Nach alldem fehlte es für eine wirksame Vertretung bereits an einem Handeln im Namen des Vertretenen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie dem WAZ „(H.)“ eine Vollmacht für die Verrechnungserklärungen erteilt hat, was Voraussetzung für ein Handeln mit Vertretungsmacht für die Klägerin war (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 BGB).

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(2) Es kann fernerhin offenbleiben, ob eine nachträgliche Genehmigung der - ohne Vertretungsmacht - abgegeben Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ möglich gewesen wäre. Es spricht schon Überwiegendes dafür, dass für die Verrechnungserklärungen der Rechtsgedanke des § 180 BGB greift, wonach bei einem einseitigen Rechtsgeschäft Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig ist. Doch selbst wenn man mit der Klägerin § 177 BGB insoweit für entsprechend anwendbar hielte, wären dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 177 BGB hängt die Wirksamkeit eines durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrages von der Genehmigung des „Vertretenen“ ab. Eine solche Genehmigung setzt wiederum voraus, dass eine Person als Vertreter im Sinne des § 164 BGB aufgetreten ist, also dass der Vertreter nach außen für einen Dritten gehandelt hat (vgl. Maier-Reimer, in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 177 Rn. 2). Das Offenkundigkeitsprinzip war hier jedoch - wie ausgeführt - nicht gewahrt. Zudem genügt der pauschale Verweis der Klägerin auf den „gesamten vorgerichtlichen Schriftverkehr“ zum Beleg einer konkludenten nachträglichen Genehmigung bereits nicht dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

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cc) Da eine entsprechende Anwendung von § 177 BGB mangels Handelns in fremdem Namen vorliegend nicht in Betracht kommt, kann auch dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - eine wirksame Genehmigung der ohne Vertretungsmacht abgegebenen Verrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der Verrechnungserklärung zurückwirken würde, oder ob dies - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts folgend - vorliegend nicht in Betracht käme, weil dadurch die materiell-rechtliche Präklusionswirkung der Ausschlussfrist ausgehebelt würde.

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dd) Auch soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihr hätte vom Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, zeigt sie eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht auf.

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(1) Die Versäumung der in § 9 Abs. 4 AG AbwAG normierten Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ansonsten zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, nicht in Betracht kommt. Das folgt aus § 32 Abs. 1 und 5 VwVfG, wonach die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Das muss - wie ausgeführt - nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut so vorgesehen sein. Es reicht aus, wenn es - wie hier in § 9 Abs. 4 AG AbwAG - Sinn und Zweck der Regelung ist, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Anspruchsberechtigung auszuschließen.

28

Unabhängig davon liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG einzureichen. Die Klägerin macht insoweit geltend, sie betreibe zwar die Abwasserbeseitigungsanlage, sei allerdings nicht in sämtliche Investitionsprojekte des Beigeladenen (bzw. seines Rechtsvorgängers) eingebunden (gewesen). Ihr hätten deshalb die erforderlichen Informationen gefehlt, um die Verrechnungserklärungen selbst abzugeben.

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Dies kann die Fristversäumnis der Klägerin jedoch schon deshalb nicht entschuldigen, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich vom WAZ „(H.)“, für den sie die Abwasserbehandlung betrieb, die erforderlichen Informationen für die Verrechnung hätte beschaffen können. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eventuellen Verzögerungen bei der Informationsbeschaffung hätte im Wege der Fristverlängerung gemäß § 9 Abs. 5 AG AbwAG Rechnung getragen werden können.

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(2) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist.

31

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11/15 -, juris, Rn. 22 m.w.N.).

32

Hier ist bereits kein behördliches Fehlverhalten erkennbar, auf dem die Fristversäumnis beruhen kann. Soweit die Klägerin geltend macht, die zeitliche Verzögerung liege auch darin, dass der Beklagte im Hinweisschreiben vom 22. April 2013 auf die Möglichkeit des Zu-Eigen-Machens hingewiesen und zudem eine eigenständige Frist gesetzt habe, kann dies nicht kausal für die Fristversäumnis gewesen sein, weil die Ausschlussfrist gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG bereits am 31. März 2011 bzw. am 31. März 2013 abgelaufen war.

33

(3) Es kann ferner dahinstehen, ob - wie die Klägerin offenbar meint - das Vorliegen eines Härtefalls unabhängig von den genannten Voraussetzungen (behördliches Fehlverhalten, Wahrung des gesetzlichen Zwecks der Ausschlussfrist) als selbstständiger Grund für eine Nachsichtgewährung in Betracht kommt. Denn worin hier die besondere Härte für die Klägerin liegen soll, bleibt offen. Die Klägerin macht geltend, sie erbringe lediglich eine Dienstleistung für den Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgänger und könne weder den Umfang der Investitionen selbst beeinflussen noch die entsprechenden Investitionen rechtzeitig verarbeiten. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Klägerin sich die notwendigen Informationen vom Beigeladenen bzw. von dessen Rechtsvorgänger beschaffen muss(te), um die Verrechnungsmöglichkeit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nutzen zu können. Die Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG konnte zudem schon nach § 9 Abs. 5 AG AbwAG a. F. für einzelne Fälle verlängert werden, wenn ihre Einhaltung Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Weshalb die Klägerin von dieser gesetzlichen Härtefallregelung keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

34

(4) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe durch ihre Schreiben vom 27. Mai 2014 und vom 28. Mai 2014 eine Verrechnung zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, so hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Ausschlussfristen für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 8 B 15/16 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Deshalb ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin sich die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ innerhalb der behördlich gesetzten Frist zu Eigen gemacht hat und ob die behördlich gesetzte Frist unangemessen kurz war. Die Klägerin zeigt allerdings auch keine Zweifel an der Richtigkeit der insoweit - hilfsweise - angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf.

35

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Schreiben vom 27. Mai 2014 und vom 28. Mai 2014 über ein Jahr nach dem Hinweisschreiben des Beklagten vom 22. April 2013 und damit außerhalb der darin gesetzten Drei-Monats-Frist versandt wurden. Darauf geht die Klägerin schon nicht ein. Ebenso wenig setzt sie sich mit den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die genannten Schreiben stammten weder von der Klägerin noch seien ihnen rechtsverbindliche Willenserklärungen zu entnehmen.

36

Der pauschale Verweis der Klägerin auf die „vorherigen aktenkundigen Kontakte“, die ein Sich-zu-Eigen-Machen der Verrechnungserklärungen de WAZ „(H.)“ belegen sollen, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198).

37

Für die Rechtsansicht der Klägerin, die von dem Beklagten gesetzte Drei-Monats-Frist sei unangemessen kurz, fehlt es bereits an einer Begründung. Sie hätte sich mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen, die behördlich gesetzte Frist sei ausreichend gewesen, weil lediglich eine Willenserklärung ohne weitere Dokumentation abzugeben war.

38

Soweit die Klägerin behauptet, sie sei nicht im Verteiler des Hinweisschreibens des Beklagten vom 22. April 2013 enthalten gewesen, ist dies nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Bl. 133 der Gerichtsakte) nachweislich falsch. Die Bemessung der Frist ist im Übrigen unabhängig davon zu beurteilen, wann das Hinweisschreiben der Klägerin tatsächlich zugegangen ist. Denn danach war die Erklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG „innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieses Hinweisschreibens“ beim Beklagten abzugeben (Hervorhebung nur hier).

39

2. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) benennt, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

40

Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 43 <01.01.2017> m.w.N.). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. Roth, a.a.O., § 124 Rn. 75 <01.01.2017> m.w.N.).

41

Soweit die Klägerin die Fragen aufwirft, ob der Landesgesetzgeber eine Ausschlussfrist anordnen kann und wie die betreffende Vorschrift verfassungskonform anzuwenden und auszulegen ist, so hätte es einer Darlegung der besonderen Schwierigkeiten bei der Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Zusammenhang deshalb bedurft, weil bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass Rahmenvorschriften - wie das AbwAG - ausfüllungsbedürftig und ausfüllungsfähig sind (vgl. BVerfGE 66, 270 <285>; 67, 1 <12>; 80, 137 <158>) und damit auch einer Fristbestimmung durch den Landesgesetzgeber grundsätzlich offenstehen (vgl. oben 1 b aa (2)). Weiterhin ist bereits höchstrichterlich geklärt - und wirft daher bei abstrakter Betrachtung keine besonderen Schwierigkeiten auf - welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer Ausschlussfrist unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28/95 -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12/14 -, juris, Rn. 22 ff.).

42

Es fehlt auch an einer Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Fragen, ob und in welchem Umfang eine Fristwahrung durch Vertreterhandeln, durch Sich-zu-Eigen-machen, durch konkludentes Verhalten der Klägerin bzw. das gemeinsame Wirken der Klägerin und des Beigeladenen stattgefunden habe. Insoweit sind besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich, weil sich die aufgeworfenen Fragen - der Klägerin folgend - ohne weiteres durch eine entsprechende Anwendung der Vertretungsregelungen des BGB beantworten lassen (vgl. oben 1 b bb und cc).

43

Darüber hinaus sind die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, weil der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung bzw. keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre (vgl. oben 1 b dd).

44

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie entweder eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufzeigt, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Beantwortung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2016 - 4 L 46/16 -, juris, Rn. 9; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 53 <01.01.2017> m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Roth, a.a.O., § 124 Rn. 55 <01.01.2017> m.w.N). So liegt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,

45

ob sich aus § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine gesetzliche Ausschlussfrist ergibt“,

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ist nach dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik und den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig zu bejahen (vgl. oben 1 b aa (1)).

47

Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, weil der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung bzw. keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre (vgl. oben 1 b dd).

48

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er kein Rechtsmittel eingelegt und damit nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 übernommen hat. Auch sonst hat der Beigeladene das Verfahren nicht wesentlich gefördert; die bloße Stellung als Beigeladener reicht hierfür nicht aus (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 23).

49

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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