Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - PL 15 S 2247/19

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 3. Juli 2019 - PL 22 K 10556/18 - geändert.

Es wird festgestellt, dass die Maßnahme „Erfassung von Prüfungsleistungen im Schuljahr 2017/2018 in ASD-BW“ der weiteren Beteiligten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG unterfällt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt und die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine nicht erfolgte Beteiligung bzw. Information hinsichtlich der Datenerhebung von Prüfungsleistungen.
Mit Schreiben vom 29.06.2018 wandte sich der Antragsteller an die weitere Beteiligte und bat um Unterrichtung, seit wann über „ASD-BW“ (Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg, eine Datenverarbeitungsanwendung) Prüfungsleistungen erhoben würden, sowie um Übermittlung der Abfragemaske. Er wies darauf hin, dass er zufällig von einer E-Mail des Service Center Schulverwaltung (SCS) vom 22.06.2018 erfahren habe, mit der den Schulen Informationen bezüglich der Freischaltung zur Erfassung von Prüfungsleistungen im Schuljahr 2017/2018 übermittelt worden seien. In der Mail werde den dort genannten Schulen aufgegeben, die Erfassung der Prüfungsleistungen im Schuljahr 2017/2018 nach Maßgabe einer beigefügten Handreichung in der Zeit vom 02.07. bis 16.07.2018 zu erledigen. Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sei es generell geboten gewesen, den Antragsteller in derartige Informationen an die Schulen einzubinden. Darüber hinaus handele es sich um ein mitbestimmtes EDV-Verfahren, das unter die Rahmendienstvereinbarung „Elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kultusverwaltung“ (EDV-Rahmendienstvereinbarung) falle.
Die weitere Beteiligte erwiderte mit E-Mail vom 02.08.2018, dass zur Qualitätssicherung erstmalig zum Ende des Schuljahres 2017/2018 die Prüfungsleistungen an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe I (Hauptschulabschlussprüfung, Werkrealschulabschlussprüfung und Realschulabschlussprüfung) zentral erfasst worden seien. Folgende Daten seien erhoben worden:
- für die Hauptschulabschlussprüfung die Daten der schriftlich geprüften Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Projektprüfung,
- für die Werkrealschulabschlussprüfung die Daten der schriftlichen Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch,
- für die Realschulabschlussprüfung die Daten der schriftlichen Fächer Deutsch, Mathematik, Pflichtfremdsprache (Englisch bzw. Französisch).
Dabei seien jeweils erfasst worden:
- Teilnehmer gesamt,
- Durchschnitt Jahresleistung,
- Durchschnitt Prüfungsnote,
- Durchschnitt Endnote,
- Teilnehmer nicht bestanden.
Mit Blick auf die Qualitätssicherung und -steigerung des Unterrichts stelle die Einbeziehung der Prüfungsergebnisse für die Schulverwaltung eine weitere Möglichkeit dar, anhand konkreter Daten das Thema Unterrichtsqualität mit den Schulen zu thematisieren. Handreichungen für die Kultusverwaltung würden vom SCS mit Unterstützung des Referats 22 erstellt; fachliche Hinweise erfolgten durch Abteilung 3. Der Versand der Handreichungen an die Schulen und die Schulverwaltung sei am 21.06.2018 erfolgt. Die Eingabemaske sei durch das Kultusministerium im Zeitraum vom 02. bis 16.07.2018 für die Schulen freigeschaltet worden. Eine Kontrolle der Eintragungen sei durch die Staatlichen Schulämter bis zum 23.07.2018 erfolgt.
Am 02.11.2018 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren zur Wahrung der Beteiligungsrechte gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 11, 13 und 14 LPVG eingeleitet. Es sei ein Leichtes, die eingepflegten Prüfungsleistungen mit Lehraufträgen der Lehrerinnen und Lehrer zu verbinden und damit eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle durchzuführen. Die Daten lägen den Schulen auch nicht generell aggregiert vor, sondern müssten von der Schulleitung gesondert eingepflegt werden. Dies stelle insbesondere in dem für Schulleitungen ohnehin belasteten Prüfungszeitraum eine erhebliche Mehrleistung dar. Die Maßnahme „Erfassung von Prüfungsleistungen im Schuljahr 2017/2018 in ASD-BW“ sei mithin eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass unter diesen Mitbestimmungstatbestand Maßnahmen fielen, die darauf abzielten, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern. Im Hinblick auf die erhöhte Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten bestehe der Zweck des Mitbestimmungstatbestandes darin, sie vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. So verhalte es sich hier. Den Schulleiterinnen und Schulleitern werde zugemutet, eine Erhebung der Prüfungsleistungen durchzuführen, die - zusätzlich zu den Aufgaben, die sowieso schon zu erledigen seien - einen ganz erheblichen zeitlichen Aufwand erfordere. Diese zusätzliche Belastung könne nicht durch Liegenlassen anderer Verwaltungsaufgaben abgefedert werden. Schulleitungen seien sowieso überlastet.
Darüber hinaus habe die weitere Beteiligte vor der Durchführung der streitbefangenen Maßnahme die Rahmendienstvereinbarung „Elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kultusverwaltung“ vom 03.09.1996 nicht beachtet. Diese Rahmendienstvereinbarung sehe in § 5 eine Informationspflicht gegenüber dem Personalrat vor, die hier nicht gewahrt worden sei. Außerdem habe die weitere Beteiligte gegen § 7 der Rahmendienstvereinbarung verstoßen. Danach finde eine Verhaltens- bzw. Leistungskontrolle der Beschäftigten mittels automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten nicht statt. Ausnahmen seien mit Zustimmung des Personalrats möglich. Vorliegend sei die von der weiteren Beteiligten getroffene Maßnahme ohne weiteres dazu geeignet, eine Verhaltens- bzw. Leistungskontrolle der Beschäftigten durchzuführen. Durch einfachste Verknüpfungen entstehe nicht nur ein Leistungsbild hinsichtlich der erbrachten Prüfungsleistungen der Schülerinnen und Schüler, sondern auch ein Bild der Leistung der die Schülerinnen und Schüler vor der Prüfung unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer.
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Im Übrigen treffe die Behauptung nicht zu, dass die Bearbeitung des Fragebogens nur eine begrenzte Zeit in Anspruch nehme. Es werde auch nicht dargelegt, welche Schulleitungsaufgaben weggefallen und durch die Bearbeitung des Fragebogens ersetzt worden seien. Allein damit, dass es sich bei dem Ausfüllen des Fragebogens um eine Schulleitungsaufgabe handele, könne nicht nachgewiesen werden, dass es sich nicht um eine quantitative Vermehrung der Aufgaben, d.h. eine Mehrbelastung handele. Dass mit der Erfassung von Prüfungsleistungen ein Mehr an Arbeitsleistung der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Leitungsteams und der Lehrkräfte erreicht werde, könne realistischerweise nicht bestritten werden. Es gehe doch um nichts anderes, als die Effektivität der Arbeit in der vorgesehenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern. Nach den Rückmeldungen der Schulleitungen seien die Erfassung, Erhebung und Auswertung dieser Daten in der jetzigen Form völlig neu. Sie müssten zusammengetragen, überprüft und eingetragen werden. Dies sei gerade am Ende des Prüfungszeitraums eine deutliche zusätzliche Belastung der Schulleiterinnen und Schulleiter. In diesem Zeitraum müssten die Prüfung an der eigenen Schule organisiert und der Vorsitz an der Partnerprüfungsschule übernommen werden. Weiter müssten Abschlusszeugnisse erstellt und die Prüfungsprotokolle überprüft, die Zeugnisausgabe vorbereitet und in aller Regel noch die Unterrichtsversorgung und die Lehraufträge für das kommende Schuljahr geplant werden. Gerade zum Ende des Schuljahres sei jede weitere Aufgabe eine deutlich spürbare Belastung. Die weitere Beteiligte sei äußerst findig darin, den Schulleiterinnen und Schulleitern immer weitere Aufgaben aufzubürden, ohne deren Unterrichtsverpflichtung zu senken oder die Lenkungszeit zu erhöhen.
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Auch ein Hinweis auf § 41 Abs. 1 SchulG gehe fehl. Vergessen werde, dass nur die Schulleitung Zugriff auf den entsprechenden Verwaltungsrechner habe und auch diejenigen, auf die Aufgaben delegiert werden könnten (Schulsekretariat und Lehrkräfte), über Überlastung klagten. Nach alledem sei die Maßnahme mitbestimmungspflichtig. Die weitere Beteiligte verkenne die Reichweite der angeordneten Erhebung, die zwar erstmalig zum Ende des Schuljahres 2017/2018 durchgeführt worden sei, aber, soweit ersichtlich, auch zukünftig durchgeführt werden solle. Spätestens mit einer Erhebung im Schuljahr 2018/2019 falle ein Datenbestand an, der gespeichert und damit mit den Lehraufträgen der Lehrer und Lehrerinnen abgeglichen werden könne. Damit seien EDV-technisch Auswertungen möglich, welche konkreten Lehrkräfte in welchem Fach und in welcher Folge jeweils welche Ergebnisse erzielt hätten. Genau diese Art der Auswertung entspreche im Rahmen der Qualitätsdiskussion und der Änderung der Struktur und Umstellung auf ein evidenzbasiertes Qualitätskonzept der Absicht der weiteren Beteiligten. In der Kombination dieser aggregierten Daten und der Aufträge über mehrere Jahre ließe sich fachgenau präzise feststellen, welche Lehrkräfte in welchem Fach jeweils welches Ergebnis erzielt hätten. Dies sei eine eindeutige Leistungs- und Verhaltenskontrolle, unabhängig davon, ob sie auch konkret beabsichtigt sei. Es bedürfe weiterer konkreter Regelungen, wie lange welche Daten, auch in aggregierter Form, erhoben und verarbeitet werden. Dies sei Gegenstand des nicht durchgeführten Beteiligungsverfahrens.
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Die weitere Beteiligte entgegnete, im Juli 2018 seien erstmals die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsfächer der Hauptschulabschlussprüfung, der Werkrealschulabschlussprüfung und der Realschulabschlussprüfung erhoben worden. Ziel dieser Erhebungen sei die Generierung von Steuerungswissen für die Qualitätsentwicklung der einzelnen Schulen sowie des Systems. Die Daten seien für die einzelnen Schulen zusammengefasst und den staatlichen Schulämtern und Regierungspräsidien jeweils für deren betroffene Schulbezirke zur Verfügung gestellt worden. In den Zusammenfassungen sollten die Ergebnisse für die einzelnen Schulen den jeweiligen Daten des Staatlichen Schulamts sowie Baden-Württembergs gegenübergestellt werden. Die Maßnahme verletze keine dem Antragsteller zustehenden Mitbestimmungsrechte. Es liege keine Angelegenheit der eingeschränkten Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG vor. Das Kultusministerium sei oberste Schulaufsichtsbehörde und übe in dieser Funktion auch die Fachaufsicht über die Schulen aus. Schulleiterinnen und Schulleiter erhielten Anrechnungsstunden für schulische Leitungsaufgaben. Teil dieser Leitungsaufgaben sei es, Anordnungen und Berichtspflichten im Rahmen der Fachaufsicht nachzukommen. Aufsichtsbehörden könnten im Rahmen der Fachaufsicht von den nachgeordneten Einrichtungen Berichterstattung, Vorlage der Akten sowie Erhebung und Übermittlung von Leistungsdaten über den Vollzug der staatlichen Aufgaben verlangen. Die Bearbeitung eines Fragebogens, die insgesamt nur begrenzte Zeit in Anspruch nehme und einmal im Jahr erfolge, zähle zu den bestehenden Aufgaben einer Schulleitung und erweitere diese nicht. Zweck des § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG sei es, die Beschäftigten vor unzumutbaren Belastungen zu schützen. Vorliegend werde der Fragebogen über das Intranet der Verwaltung über das Verfahren „ASD-BW“ von der Schulleitung ausgefüllt. Im Zeitpunkt des Ausfüllens lägen die Noten der einzelnen Schüler vor, so dass insoweit keine zusätzliche Arbeitszeit anfalle. Um die Bearbeitung zu erleichtern, bestehe die Möglichkeit, die Lehrkräfte um Zulieferung der klassenspezifischen Abschlussnoten zu bitten, so dass von der Schulleitung lediglich noch die Anzahl der Teilnehmer sowie die Durchschnittsnoten einzutragen seien. Das reine Ausfüllen bei Vorliegen aller Daten stelle einen geringen Aufwand dar, zumal keine Einzelleistungen von Schülern, sondern lediglich Durchschnittswerte aller Prüflinge eingegeben werden müssen. Zu berücksichtigen sei, dass alle Haupt- und Werkrealschulen bzw. Realschulen ohnehin aus pädagogischen Gründen eine schulinterne Auswertung der Prüfungsergebnisse vorgenommen hätten. Zwar habe dazu bislang keine rechtliche Verpflichtung bestanden, jedoch eine pädagogische Notwendigkeit. Den Schulleitungen sei es gemäß § 41 Abs. 1 SchulG auch möglich, dies zu delegieren, so dass im Ergebnis keine relevante zusätzliche Arbeitsbelastung entstehe.
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Es seien ferner keine Informationspflichten hinsichtlich der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen verletzt worden. Auch nach § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG habe der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, nur mitzubestimmen über die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet seien, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Der Schutzzweck der Vorschrift sei darauf gerichtet, den von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehenden Gefahren für den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten zu begegnen. Im vorliegenden Fall ließen die erhobenen Daten allerdings keinerlei unmittelbare Rückschlüsse auf das Verhalten und die Leistungen einzelner Lehrkräfte zu. Die durchschnittlichen Prüfungsleistungen, die vorliegend aggregiert für die Schule insgesamt erhoben würden, ließen sich nicht monokausal auf die Leistungen einzelner Lehrkräfte zurückführen und böten dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Leistungen der Prüflinge seien von unterschiedlichen Determinanten abhängig. Hierzu zählten unter anderem die Zusammensetzung der Abschlussklassen, die individuellen Eigenschaften der Schüler sowie das sozioökonomische Umfeld.
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Die Rüge, die Dienststelle habe nicht rechtzeitig und umfassend über die Einführung, Anwendung oder wesentliche Änderung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrkräfte informiert, gehe fehl. Die erhobenen Daten würden nicht personenscharf erhoben, vielmehr in aggregierter Form als Durchschnittswerte in den Erhebungsbogen eingetragen. Daher fehle es an einer personenbezogenen Zuordnung, die Rückschlüsse auf Leistungen oder andere personenbezogene Daten von Lehrkräften zulasse. Deshalb liege auch kein Verstoß gegen die EDV-Rahmendienstvereinbarung vor.
15 
Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 03.07.2019 fest, dass die weitere Beteiligte mit der streitigen Maßnahme gegen § 5 der EDV-Rahmendienstvereinbarung 1996 verstoßen habe, und lehnte die Anträge auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts im Übrigen ab. Ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG bestehe nicht, denn die streitige Maßnahme stelle keine Übertragung einer neuen Aufgabe an die Schulleitungen dar. Sie sei vielmehr Teil der den Schulleitungen als schulische Leitungsaufgabe obliegenden Berichtspflicht gegenüber übergeordneten Behörden. Die Berichtspflicht werde zwar durch die Dateneingabe erweitert, aber personalvertretungsrechtlich nur unerheblich. Denn es sei davon auszugehen, dass alle abgefragten Daten bereits vorlägen, weil die Erhebung dieser Daten zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrkräfte gehöre. Bei größeren Schulen sei allenfalls zusätzlich eine Addition der Ergebnisse vorzunehmen, wobei auch die schulinterne Auswertung der Prüfungsergebnisse ohnehin in allen Schulen Teil der Schulleitungsaufgaben sei. Die streitige Maßnahme erschöpfe sich an neuen Aufgaben damit im Wesentlichen in der Dateneingabe in die Eingabemaske, was in wenigen Minuten erledigt werden könne. Allerdings sei ein Verstoß gegen § 5 der EDV-Rahmendienstvereinbarung 1996 festzustellen. § 5 regele zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten Informationsrechte der Personalvertretung bei personenbezogener Datenverarbeitung. Die angeordnete Datenerhebung umfasse auch personenbezogene Daten der beschäftigten Lehrkräfte, weil die Schulverwaltung aus den erhobenen Prüfungsdaten Rückschlüsse auf einzelne Lehrkräfte ziehen könnte. Die Datenerhebung diene auch der Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung. Auffällige Prüfungsergebnisse an einer Schule könnten Anlass geben, die Unterrichtsleistung der betreffenden Lehrkräfte näher in den Blick zu nehmen. Mit den der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln könne also ohne unverhältnismäßigen Aufwand bestimmt werden, welche Prüfungsergebnisse welcher Lehrkraft zuzuordnen seien. Diese Bestimmbarkeit genüge, um einen Personenbezug der Prüfungsdaten anzunehmen. Die weitere Beteiligte wäre mithin gemäß § 5 verpflichtet gewesen, vor Erlass der Anordnung den Antragsteller rechtzeitig und umfassend zu informieren. Gegen § 7 der EDV-Rahmendienstvereinbarung sei hingegen nicht verstoßen worden, denn das dort geregelte Verbot einer Verhaltens- bzw. Leistungskontrolle der Beschäftigten mittels automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten werde nicht verletzt. Prüfungsleistungen der Schüler seien für sich genommen keine Parameter für Verhalten und Leistung der Lehrkräfte; sie würden vielmehr durch zahlreiche Faktoren beeinflusst, die nichts mit dem Verhalten der Lehrer zu tun hätten.
16 
Gegen den ihm am 02.08.2019 zugestellten Gerichtsbeschluss hat der Antragsteller am 20.08.2019 Beschwerde beim erkennenden Fachsenat für Personalvertretungssachen erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, dass eine Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG gegeben sei. Es sei eine unbelegte Behauptung, dass diese Datenübermittlung Teil der allgemeinen Berichtspflichten oder pädagogischen Schulleitungsaufgaben sei. Hierzu bedürfe es vielmehr einer konkreten Weisung oder Verwaltungsvorschrift. Dadurch, dass das Ministerium die Daten für wichtig erachte, würde hieraus noch keine pädagogische Aufgabe. Auch die Datenerfassung gehe über das bisherige Maß hinaus. Und selbst, wenn man den Aufwand im Minutenbereich ansiedele, sei er nicht unwesentlich, weil Jahr für Jahr neue Aufgaben für die Schulleitungen hinzukämen ohne anderweitige Entlastung. Hier handele es sich um den berühmten Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringe, weshalb Mitbestimmungspflicht bestehe. Zudem liege ein Verstoß nicht nur gegen § 5, sondern auch gegen § 7 der EDV-Rahmendienstvereinbarung vor. Das Verwaltungsgericht habe bezüglich § 5 der Vereinbarung zutreffend entschieden, dass personenbezogene Daten hinsichtlich der Lehrkräfte gegeben seien. Schülerdaten könnten zugleich auch personenbezogene Daten der Lehrkräfte sein. Dies führe nicht zu einer uferlosen Definition des Begriffes der personenbezogenen Daten, weil es immer auf den konkreten Bezug ankomme. Bei § 7 der Vereinbarung könne dies alles nicht anders gesehen werden, insoweit argumentiere das Verwaltungsgericht widersprüchlich. Die streitigen Schülerdaten könnten sehr wohl genutzt werden, um eine Verhaltens- bzw. Leistungskontrolle der Lehrkräfte durchzuführen, was unzulässig sei. Die weitere Beteiligte stelle selbst nicht in Frage, dass die erhobenen Prüfungsleistungen den entsprechenden Lehrkräften zugeordnet werden können. Da die Rahmendienstvereinbarungen 1996 und 2005 bezüglich der hier relevanten Normen wortgleich seien, liege der vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Verstoß gegen § 5 in jedem Fall vor. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts müsse insoweit nur klarstellend im Hinblick auf die Rahmendienstvereinbarung 2005 aufrechterhalten werden. Da auch die Vereinbarung 2019 zwar nicht mehr wortgleiche, aber inhaltlich identische Normen umfasse, bestehe das Feststellungsinteresse im Übrigen bis heute fort.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 3. Juli 2019 - PL 22 K 10556/18 - dahingehend zu ändern, dass zusätzlich festgestellt wird, dass
die Maßnahme „Erfassung von Prüfungsleistungen im Schuljahr 2017/2018 in ASD-BW“ der weiteren Beteiligten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 14 bzw. Nr. 11 LPVG unterfällt und
die weitere Beteiligte mit der Maßnahme „Erfassung von Prüfungsleistungen im Schuljahr 2017/2018 in ASD-BW“ auch gegen § 7 der Rahmendienstvereinbarung „Elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kultusverwaltung“ vom 30. August 2005 verstoßen hat,
sowie die Beschwerde der weiteren Beteiligten zurückzuweisen.
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Gegen den ihr am 05.08.2019 zugestellten Gerichtsbeschluss hat auch die weitere Beteiligte am 28.08.2019 Beschwerde beim erkennenden Fachsenat für Personalvertretungssachen erhoben.
20 
Die weitere Beteiligte beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 3. Juli 2019 - PL 22 K 10556/18 - zu ändern und die Anträge abzulehnen sowie
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
22 
Sie weist zunächst darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht angewendete EDV-Rahmendienstvereinbarung 1996 bereits am 30.08.2005 durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden sei und dass seit 19.07.2019 die heute aktuelle Fassung gelte. Das Verwaltungsgericht habe deshalb unzutreffend festgestellt, dass die weitere Beteiligte gegen § 5 der EDV-Rahmendienstvereinbarung 1996 verstoßen habe. Zwar könne das Verwaltungsgericht gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 4 LPVG über solche Vereinbarungen judizieren. Diese Norm aber sei im Zeitpunkt der streitigen Maßnahme nicht mehr in Kraft gewesen, weshalb insoweit das Feststellungsinteresse fehle. Die weitere Beteiligte habe aber auch nicht gegen den wortgleichen § 5 der EDV-Rahmendienstvereinbarung 2005 verstoßen. Ziel der Vereinbarung sei der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten bei der elektronischen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Gemäß § 1 Abs. 2 der Vereinbarung seien deshalb für ihre Anwendbarkeit immer personenbezogene Daten erforderlich, woran es hier fehle. § 3 Abs. 5 der Vereinbarung definiere personenbezogene Daten als Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die hier streitigen Daten seien Durchschnittswerte von Prüfungsleistungen zunächst und in erster Linie der Schüler. Wollte man solche Daten zugleich als personenbezogene Daten der Lehrkräfte fehldeuten, sei die Definition uferlos. Dann lägen auch noch personenbezogene Daten des Schulleiters vor bis hin zu personenbezogenen Daten des Dienstherrn bzw. der Ministerin, was nicht richtig sein könne. Da die Prüfungsleistungen der Schüler zudem kein tauglicher Parameter für Verhalten und Leistung der Lehrkräfte seien, sei auch kein Verstoß gegen § 7 der EDV-Rahmendienstvereinbarung 2005 gegeben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht schließlich entschieden, dass kein Verstoß gegen § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG vorliege. Der nur wenige Minuten in Anspruch nehmende Aufwand, um die Daten in die Maske einzugeben, dürfe nicht als Ausweitung der Schulleitungsaufgaben missverstanden werden. Auch dem Antragsteller sollte bekannt sein, dass alle Schulleitungen über Notenprogramme verfügten, in die sämtliche Einzelnoten eingegeben werden. Diese Programme errechneten automatisch die jeweiligen Durchschnitte, d.h. die Schulleitungen müssten nicht einmal eigene Berechnungen anstellen. Sie müssten nur die ohnehin vorhandenen Daten in die Eingabemaske eintragen. Nach alledem müsse die Beschwerde der weiteren Beteiligten Erfolg haben und die Beschwerde des Antragstellers in vollem Umfange zurückgewiesen werden.
23 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
24 
1. Die Beschwerden sind gemäß § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden und auch sonst zulässig.
25 
Der Antragsteller konnte sein Begehren im Beschwerdeverfahren sowohl hinsichtlich der EDV-Rahmendienstvereinbarung auf deren Fassung 2005 umstellen als auch seinen Antrag bezüglich § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG förmlich ändern. Denn nach § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2, § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist die Änderung eines Antrags auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Senat hält die Änderungen beider Anträge für sachdienlich. Eine Antragsänderung ist sachdienlich, wenn sie geeignet ist, den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens auszuräumen und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorzubeugen. Maßgeblich ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Nicht mehr sachdienlich ist eine Antragsänderung dann, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung nicht verwertet werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2011 - 1 ABR 112/09 -, Juris Rn. 29 ff. m.w.N.). Dies ist hier offenkundig weder hinsichtlich der ausgelaufenen EDV-Rahmendienstvereinbarung 1996 der Fall, deren hier im Streit stehende Regelungen der §§ 5 und 7 mit denen der anwendbaren Fassung 2005 im Wesentlichen wortgleich sind, noch bezüglich der Antragserweiterung auf § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG, nachdem das Verwaltungsgericht insoweit sachlich zur EDV-Rahmendienstvereinbarung (vgl. deren § 1 Abs. 2) entschieden hat und die diesbezügliche Mitbestimmung ein zentrales Anliegen des Antragstellers betrifft. Schon zu Beginn des Verfahrens hatte der Antragsteller mit Schreiben vom 06.09.2018 gegenüber der weiteren Beteiligten gerade auch eine Verletzung seiner Beteiligung gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG gerügt. Zudem liegt im Personalvertretungsrecht ein objektives Verfahren vor, mit dem zwischen den Beteiligten nachhaltig Rechtsfrieden geschaffen werden soll, weshalb die Frage der Sachdienlichkeit einer Antragsänderung „großzügig“ zu beurteilen ist.
26 
2. Die Beschwerden beider Beteiligter haben jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg und sind im Übrigen nicht begründet. Nach Auffassung des Senats hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Verstoß gegen § 5 der Rahmendienstvereinbarung „Elektronische Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch die Kultusverwaltung“ festgestellt. Der Antragsteller hat allerdings Anspruch auf Feststellung, dass die streitige Maßnahme „Erfassung von Prüfungsleistungen im Schuljahr 2017/2018 in ASD-BW“ seinem Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG unterfällt. Nur insoweit sind seine Feststellungsanträge begründet.
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a. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die streitige Maßnahme nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG unterfällt.
28 
Gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen, die zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs geeignet sind, sowie über deren wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wortgleichen § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG, der sich der Senat angeschlossen hat, ist unter Arbeitsleistung sowohl der körperliche Einsatz als auch der geistige Aufwand zu verstehen, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - 6 P 1.97 -, Juris). Hebung der Arbeitsleistung ist die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Ziel des Mitbestimmungsrechtes ist es, bei Maßnahmen, die darauf abzielen, die Güte oder Menge der Arbeitsleistung zu steigern, die betroffenen Dienstkräfte vor einer unnötigen und unzumutbaren Belastung zu bewahren (BVerwG, Beschluss vom 09.01.2008 - 6 PB 15.07 -, Juris).
29 
Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme abstellt hat, die nur dann vorlag, wenn deren unmittelbarer und zum Ausdruck gebrachter Zweck in der Hebung der Arbeitsleistung bestand, kommt es darauf hier allerdings nicht an. Denn durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 03.12.2013 (GBl. S. 329) wurde mit Einfügung der Worte „geeignet sind“ durch den Gesetzgeber klargestellt, dass nicht der Bestimmungszweck maßgebend ist, es vielmehr auf die tatsächlich möglichen Wirkungen der Maßnahmen ankommt (so ausdrücklich in LT-Drs. 15/4224, S. 145). Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung können dabei auch technischer oder organisatorischer Natur sein (vgl. Senatsbeschluss vom 21.01.1997 - PL 15 S 2110/95 -, Juris Rn. 19 f.). Sie können in allgemeinen Dienstanweisungen oder in Einzelanordnungen enthalten sein und müssen sich auf die Arbeitsleistung beziehen. Erforderlich ist eine Leistungsverdichtung innerhalb einer bestimmten Zeiteinheit, also mehr Arbeitsmenge in gleicher Zeit oder die gleiche Arbeitsmenge in weniger Zeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1996 - 6 P 54.93 -, Juris Rn. 22).
30 
In diesem Sinne liegt mit der hier streitigen, vom Service Center Schulverwaltung im Auftrag des Kultusministeriums angeordneten „Erfassung von Prüfungsleistungen im Schuljahr 2017/2018 in ASD-BW“ keine „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung“ im Sinne von § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG vor. Sie beinhaltet auch keine „wesentliche Änderung“ oder „wesentliche Erweiterung“ einer solchen Maßnahme.
31 
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die streitige Maßnahme keine Übertragung einer neuen Aufgabe an die Schulleitungen darstellt. Denn sie ist Bestandteil der den Schulleitungen als schulische Leitungsaufgabe obliegenden Berichtspflicht gegenüber übergeordneten Behörden. Eine eigenständige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung scheidet schon deshalb aus. Die Berichtspflicht wird durch die hier in Rede stehende Anordnung der Vollerhebung und die damit verbundene Pflicht zur Zusammenfassung und Übermittlung der durchschnittlichen Prüfungsergebnisse am Ende des Schuljahres für die Schulleitungen auch nicht wesentlich, sondern im Rechtssinne nur geringfügig erweitert. Damit erfährt die allgemeine Berichtspflicht auch keine wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung im Sinne des § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG. Eine wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung einer Maßnahme setzt voraus, dass sie hinsichtlich der Auswirkungen für die Beschäftigten das Maß der Unerheblichkeit überschreitet (vgl. Bartl/Burr/Binder/Klimpe-Auerbach, LPVG BW, 3. Aufl., § 75 Rn. 245). Das ist hier nicht der Fall.
32 
Mit dem Verwaltungsgericht, gegen dessen entsprechende Würdigung der Antragsteller keine überzeugenden Einwände erhoben hat, geht auch der Senat davon aus, dass für die kleineren Schulen mit einzügigem Prüfungsjahrgang das Erfassen der Daten keinen wesentlichen Mehraufwand für die Schulleitungen bedeutet. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Daten, die durch die Anordnung verlangt werden (Zahl der Prüfungsteilnehmer, Durchschnittsergebnisse der Jahresleistung, der Prüfungsnoten und der Endnoten für die Prüfungsfächer sowie Zahl der Prüfungsteilnehmer, die nicht bestanden haben), in fast allen Schulen weitestgehend ohnehin erhoben werden. Auch bei größeren Schulen kommen, sollten tatsächlich keine automatisch rechnenden Notenprogramme installiert sein, allenfalls noch einige Rechenschritte wie etwa das Ausfüllen und ggf. Übertragen einer Exceltabelle bzw. eine Addition von Ergebnissen hinzu. Dies kann ebenfalls, auch wenn es einmal jährlich möglicherweise und hochgegriffen einige Stunden beanspruchen sollte - wie es der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat -, nur als unwesentliche Hebung der Arbeitsleistung bewertet werden. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Erhebung der Daten zum Schuljahresende erfolgt, einem Zeitraum folglich, in dem ohnehin ein hoher Arbeitsanfall besteht. Eine unwesentliche Hebung der Arbeitsleistung ist schließlich die Verpflichtung zur Eingabe der Daten in die Eingabemaske, die kaum mehr als wenige Minuten in Anspruch nehmen dürfte.
33 
b. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat allerdings davon aus, dass die weitere Beteiligte nicht gegen § 5 der EDV-Rahmendienstvereinbarung (RDV) verstoßen hat, weshalb unerheblich ist, dass im Zeitpunkt der Maßnahme nicht mehr deren Fassung vom 03.09.1996, sondern diejenige vom 30.08.2005 in Kraft war. Denn die abgefragten Prüfungsdaten können nicht als „personenbezogene Daten“ der beschäftigten Lehrkräfte angesehen werden.
34 
Gemäß § 1 Abs. 1 RDV 2005 ist Ziel der Dienstvereinbarung „der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch elektronische Datenverarbeitung“. § 3 Abs. 5 RDV 2005 definiert den Begriff der personenbezogenen Daten als „Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. § 3 Abs. 1 LDSG)“. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LDSG sind „bei der Datenverarbeitung ... angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen“.
35 
Ist das Ziel der EDV-Rahmendienstvereinbarung damit der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, fallen Schülerinnen und Schüler (mit ihren Prüfungsergebnissen) schon formal aus dem Kreis der betroffenen Personen heraus, weil sie keine „Beschäftigten“ des Landes sind. Steht der Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten im Zentrum, erstreckt sich die Rahmendienstvereinbarung bei Lehrkräften typischerweise auf Einzelangaben etwa zu ihrem Personen- bzw. Familienstand, zu Krankheitszeiten, Beurlaubungen, ihren persönlichen Examensergebnissen, zu ihren Noten in dienstlichen Beurteilungen, ihrer beruflichen Entwicklung wie dem Einsatz an verschiedenen Schulen oder zu ihren Abordnungen, ihrem Lehrdeputat oder auch ihren Nebentätigkeiten, kurz auf diejenigen Daten, die typischerweise in ihrer Personalakte enthalten sind. Die Durchschnittsnote hingegen, die eine Lehrkraft bei einer bestimmten Prüfung an die Schülerinnen und Schüler vergeben hat, gehört offensichtlich nicht zu diesem Datenkreis.
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Auch bei systematischer Betrachtung kann die EDV-Rahmendienstvereinbarung keine solchen Prüfungsergebnisse meinen. Denn § 8 RDV 2005 regelt in Absatz 1 die Pflicht jeder öffentlichen Stelle, ein „Verfahrensverzeichnis“ im Sinne eines Verzeichnisses der automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu führen; nach Absatz 2 Nr. 5 der Norm muss in dieses Verfahrensverzeichnis unter anderem eingetragen werden „der Kreis der Betroffenen“. Es kann kaum gewollt sein, dass alle die Noten vergebenden Lehrkräfte bzw. alle Schülerinnen und Schüler des Landes oder zumindest alle Klassen, deren Prüfungsergebnisse abgespeichert werden, die also von dieser Datenverarbeitung „Betroffene“ sind, in das Verfahrensverzeichnis aufzunehmen sind.
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Schließlich spricht weiter der Umstand, dass das durchschnittliche Prüfungsergebnis einer Klasse in aller Regel keinesfalls monokausal auf die Leistung einer Lehrkraft zurückführbar ist bzw. jedenfalls keine unmittelbaren Rückschlüsse auf deren Verhalten und Leistung zulässt, gegen die Annahme, hier lägen im Sinne von § 3 Abs. 5 RDV „Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse“ einer Lehrkraft vor. Es kann nicht ausgeblendet werden, dass das durchschnittliche Prüfungsergebnis einer Klasse vor allem auch von ihrem - längst nicht nur von der Qualität des Unterrichts in den Abschlussklassen abhängenden - Leistungsstand, der Schwierigkeit der Abschlussprüfung, dem sozioökonomischen Umfeld und anderen Faktoren bedingt wird, auf die eine Lehrkraft - gegebenenfalls trotz allerbesten Unterrichts - nur begrenzt Einfluss hat.
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Der Senat sieht nach alledem in den abgefragten Daten der durchschnittlichen Prüfungsergebnisse der Schülerinnen und Schüler keine „personenbezogenen Daten der Lehrkräfte“ im Sinne der EDV-Rahmendienstvereinbarung. Fehlt es aber an solchen personenbezogenen Daten, scheidet von vorneherein nicht nur ein Verstoß gegen § 5 RDV 2005 aus, wonach der Personalrat über deren elektronische Verarbeitung zu informieren ist, sondern auch ein Verstoß gegen § 7 RDV 2005, wonach solche personenbezogenen Daten nicht automatisiert zur Verhaltens- bzw. Leistungskontrolle der Beschäftigten genutzt werden dürfen.
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c. Die streitige Maßnahme der „Erfassung von Prüfungsleistungen im Schuljahr 2017/2018 in ASD-BW“ unterfällt jedoch dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG. Hiernach hat der Personalrat, soweit, wie im vorliegenden Fall, eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die „Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen“. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum weitgehend übereinstimmenden § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG (vgl. Beschluss vom 23.09.1992 - 6 P 26.90 -, Juris), der sich der Senat anschließt, soll dieses Mitbestimmungsrecht des Personalrats sicherstellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich deshalb auch auf solche Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv „geeignet“ sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen. Denn der Schutzzweck der Norm ist darauf gerichtet, den von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle, insbesondere vom Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, für den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten ausgehenden Gefahren durch gleichberechtigte Beteiligung der Personalvertretung zu begegnen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 16.12.1987 - 6 P 32.84 -, Juris).
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Auch der Senat hat keine Zweifel daran, dass der weitere Beteiligte die streitige Datenerhebung in allererster Linie mit dem legitimen und wichtigen Ziel der Qualitätssicherung und -steigerung der Unterrichtsversorgung im Land durchführt (vgl. E-Mail Dr. R. vom 02.08.2018) und nicht etwa zur Überwachung der Lehrkräfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung jedoch sogar zur bundesrechtlichen Norm, wonach die Einrichtungen zur Überwachung „bestimmt“ sein müssen, entschieden, dass es nicht auf eine Absicht des Dienststellenleiters, sondern lediglich auf eine objektive Eignung ankommt. Für den hier einschlägigen § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG hat der Landesgesetzgeber mit Einfügung der Worte „geeignet sind“ bereits klargestellt, dass nicht der subjektive Bestimmungszweck einer Maßnahme entscheidend ist. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die tatsächlich möglichen Überwachungswirkungen technisch basierter Maßnahmen an (vgl. LT-Drs. 15/4224, S. 145). In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - das insoweit allerdings auf § 5 RDV Bezug genommen hat - sieht auch der Senat die tatsächliche Möglichkeit, dass das Kultusministerium die erhobenen Prüfungsdaten der Klassen bzw. Schülerinnen und Schüler dazu nutzen könnte, technisch basiert das Verhalten und die Leistung einer bestimmten Lehrkraft zu überwachen. Spätestens, sobald sich im Laufe einiger gespeicherter Jahrgänge bestimmte Auffälligkeiten von Prüfungsergebnissen zeigen, dürfte es für das Kultusministerium mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmitteln, auch weil in ASD-BW zugleich Lehrerdaten gespeichert sind, ohne besonderen Aufwand möglich sein, herauszubekommen, welche Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler der auffälligen Prüfungen im Prüfungsjahr unterrichtet haben. Dies dürfte selbst bei größeren Schulen mit mehr als einem Prüfungszug unschwer möglich sein. Denn die streitige Maßnahme ermöglicht auch die fächerscharfe Auswertung der Prüfungsergebnisse und damit in vielen Fällen ohne erheblichen Aufwand den Rückschluss darauf, welche Lehrkraft für welches auffällige Ergebnis in einem bestimmten Fach verantwortlich ist. Damit aber sind die über ASD-BW erhobenen Prüfungsdaten nun jedenfalls objektiv auch zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von einzelnen Lehrkräften geeignet und der Personalrat soll gemäß § 75 Abs. 4 Nr. 11 LPVG mitbestimmen, wie sichergestellt werden kann, dass mit diesen Daten keine oder nur rechtmäßige Verhaltens- bzw. Leistungskontrollen von Lehrkräften vorgenommen werden. Der Anwendungsbereich der Norm geht damit insoweit über § 5 RDV 2005 mit seiner Beschränkung auf personenbezogene Daten hinaus.
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3. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 und 2 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG vom Gericht keine Kosten erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren außergerichtliche Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG nicht zu erstatten sind.
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4. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG).

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