Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2018 - A 11 K 1/17 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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| Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin den Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, hat keinen Erfolg. |
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| 1. Zu Unrecht rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung seiner Auffassung, ihr Vorbringen zur Vorverfolgung in China sei unsubstantiiert und vage, auf allgemein zugängliche Quellen über das Vorgehen chinesischer Sicherheitskräfte gegenüber der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ Bezug genommen und damit seiner Entscheidung gehörswidrig Erkenntnismittel zugrunde gelegt, die nicht in das Verfahren eingeführt worden seien. |
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| Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 01.10.1985 - 9 C 20.85 - juris Rn. 8; Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 322 mwN). Davon ausgehend kann nicht angenommen werden, dass das Verwaltungsgericht Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt und daraus folgend das Recht der Klägerin, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, verletzt hat. |
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| Das Verwaltungsgericht ist bei der Würdigung der klägerischen Aussage in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung gelangt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Furcht vor Verfolgung so anschaulich darzulegen, wie man es von einem tatsächlich vorverfolgten Asylbewerber erwarten würde. Insbesondere sei ihr Vorbringen im Wesentlichen auf das Kerngeschehen reduziert gewesen. Dieses sei zudem unsubstantiiert und vage geblieben, so dass der Klägerin insgesamt nicht geglaubt werden könne. Es sei vielmehr der deutliche Eindruck entstanden, dass sich die Klägerin allgemein zugänglicher Quellen über das Vorgehen chinesischer Sicherheitskräfte gegenüber der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ bedient habe. Im Anschluss daran hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen erläutert, dass die Aussage der Klägerin zum Kerngeschehen ihres angeblichen Verfolgungsschicksals keine sogenannten Realkennzeichen aufgewiesen habe, deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - NJW 1999, 2746 - juris Rn. 19 ff.). |
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| Danach hat das Verwaltungsgericht - bei der vorzunehmenden Gesamtschau seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung - die Verfolgungsgeschichte der Klägerin deshalb als unglaubhaft erachtet, weil diese unsubstantiiert und vage geblieben sei bzw. die Aussage keine „positiven Glaubhaftigkeitsmerkmale“ aufgewiesen habe. Vor dem Hintergrund dieser im Einzelnen erläuterten Würdigung der Aussage handelt es sich bei der Formulierung des Verwaltungsgerichts „es entstand vielmehr der deutliche Eindruck, dass sich die Klägerin allgemein zugänglicher Quellen über das Vorgehen chinesischer Sicherheitskräfte gegenüber der KdAG bedient hat“ um eine nochmalige floskelhafte Umschreibung des gefundenen Ergebnisses. Das Verwaltungsgericht bringt damit im Hinblick auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der klägerischen Angaben gleichsam „als Kehrseite“ zum Ausdruck, dass die Klägerin sich einer „erfundenen“ Verfolgungsgeschichte bedient hat. Eine Würdigung, die über die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Analyse der Aussage der Klägerin und die in diesem Zusammenhang festgestellte Unglaubhaftigkeit hinausgeht, ist mit der zitierten Formulierung ersichtlich nicht verbunden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang deshalb in der Sache keine Erkenntnismittel ausgewertet, die der Klägerin nicht zur Verfügung gestanden haben. |
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| Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht auch deshalb kein Anlass, die Klägerin ausdrücklich auf „allgemein zugängliche Quellen über das Vorgehen chinesischer Sicherheitskräfte gegenüber der Kirche des Allmächtigen Gottes“ hinzuweisen, weil solche Erkenntnisse der Klägerin bekannt sein mussten und auch bekannt waren. Bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte im angegriffenen Bescheid die allgemeine Verfolgungslage für Angehörige christlicher Hauskirchen und religiöser Sekten wie der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ im Einzelnen dargestellt und belegt (vgl. Seite 4 des Bundesamtsbescheids vom 07.11.2016). Im Übrigen hat die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht selbst behauptet, sie sei seit Dezember 2013 Mitglied der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ und sei in Anknüpfung an diese Mitgliedschaft von chinesischen Sicherheitskräften verfolgt worden. Weshalb vor diesem Hintergrund die Klägerin nochmals auf Erkenntnismittel, die die Verfolgung von Angehörigen der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ belegen, hätte hingewiesen werden müssen, erschließt sich nicht. |
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| 2. Ohne Erfolg rügt die Antragsschrift ferner, das Verwaltungsgericht habe mit seinen Ausführungen im Tatbestand, „die Klägerin habe mit Schreiben vom 09.11.2018 erstmals im Klageverfahren geltend gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr nach China wegen ihres Glaubens und ihrer Zugehörigkeit zur Kirche des Allmächtigen Gottes Gefahren für Leib und Leben drohten“, entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf, sie habe bereits bei ihrer Anhörung beim Bundesamt im September 2016 vorgetragen, sie sei in China aus religiösen Gründen unterdrückt worden bzw. sie habe China aufgrund religiöser Gründe verlassen, weil die Polizei ihre Familie beobachtet und ihr Haus durchsucht habe. |
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| Danach hat die Klägerin bei ihrer Bundesamtsanhörung zwar bereits berichtet, dass sie aufgrund ihrer Religion und entsprechender polizeilicher Verfolgung aus China ausgereist sei. Dies hat das Verwaltungsgericht auch ersichtlich zur Kenntnis genommen und im Tatbestand aufgeführt (UA S. 2 2. Absatz). In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus aber im Anschluss (UA S. 2 4. Absatz) ausgeführt, dass eine religiöse Verfolgung der Klägerin in Anknüpfung an ihre Zugehörigkeit zur Kirche des Allmächtigen Gottes erstmals im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen worden ist. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt war noch keine Rede davon, dass die Klägerin dieser Glaubensgemeinschaft angehören will. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht diese Konkretisierung bzw. Steigerung im Vortrag der Klägerin durchaus zutreffend wiedergegeben. Soweit die Antragsschrift den Eindruck vermittelt, das Verwaltungsgericht habe die von der Klägerin bei der Bundesamtsanhörung behauptete Verfolgung aus religiösen Gründen „unterschlagen“, trifft dies ersichtlich nicht zu. |
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| 3. Auch soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, sie habe erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 09.11.2018 Mängel der Bundesamtsanhörung geltend gemacht, und sei deshalb fehlerhaft davon ausgegangen, die erstmalige Behauptung von Mängeln der Bundesamtsanhörung spreche gegen die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens, rechtfertigt auch dies die beantragte Berufungszulassung unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung nicht. |
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| Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, ihr Anwalt habe die Frage des Einzelrichters, warum das vorgetragene Problem mit dem Dolmetscher bei der Anhörung vor dem Bundesamt erst zwei Jahre später geltend gemacht worden sei, mit seiner eigenen Arbeitsüberlastung und dem Umstand beantwortet, dass die ihm vorliegende englischsprachige Stellungnahme der Klägerin vom 21.09.2017 erst habe in die deutsche Sprache übersetzt werden müssen; dementsprechend sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden, warum der Vortrag einer mangelhaften Anhörung beim Bundesamt erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgt sei. |
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| Mit diesem Vortrag genügt die Antragsschrift nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Es fehlt in diesem Zusammenhang an einer substantiierten Darlegung, dass und warum die Behauptung der Klägerin, ihre Anhörung beim Bundesamt am 28.09.2016 sei mangelhaft gewesen bzw. sie habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, ihr Verfolgungsschicksal detailliert im Rahmen dieser Anhörung vorzubringen, überhaupt entscheidungserheblich gewesen ist und zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte führen können. Denn es sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt unzureichend bzw. mangelhaft gewesen ist und deshalb die von ihr in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen. Der Klägerin wurde auf Wunsch das Protokoll ihrer Anhörung beim Bundesamt rückübersetzt und sie gab in diesem Zusammenhang an, dass das rückübersetzte Protokoll den von ihr gemachten Angaben entspreche und diese Angaben vollständig seien. Diese Aussage hat die Klägerin auch mit ihrer Unterschrift auf dem Kontrollbogen zur Anhörungsniederschrift bestätigt. Darüber hinaus enthält das Bundesamtsprotokoll die Erklärung der Klägerin, dass sie ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für ihren Asylantrag zu schildern, und es mit dem Dolmetscher keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben vor dem Bundesamt ausdrücklich bestätigt hat, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Rüge einer mangelhaften Anhörung von der Klägerin erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung im November 2018 oder bereits in ihrer englischsprachigen schriftlichen Stellungnahme vom 21.09.2017 erhoben worden ist. Gleichermaßen unerheblich ist die Frage, ob der Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung im November 2018 ausschließlich in den Verantwortungsbereich ihres Bevollmächtigten fällt; auch nach den Angaben in der Antragsschrift ist die Rüge einer mangelhaften Anhörung vor dem Bundesamt durch die Klägerin im September 2017 und damit erst ein Jahr nach der Anhörung im September 2016 erfolgt. |
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| 4. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsschrift mit der Gehörsrüge gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe habe die Klägerin vermieden, konkrete, detaillierte und anschauliche Angaben zu machen, auch sonstige positive Glaubhaftigkeitsmerkmale, die der Wiedergabe eines selbst erlebten Geschehensablaufs gewöhnlich zu entnehmen seien, beispielsweise die Schilderung von Gefühlsbeteiligungen, nebensächlicher oder origineller Details oder eigenpsychischem Erleben, seien nicht zu erkennen gewesen, und schließlich spreche auch ihre logisch strukturierte Erzählweise gegen das Selbsterlebnis der geschilderten Ereignisse. |
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| a) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind grundsätzlich berufungszulassungsrechtlich unbeachtlich. Denn solche Fehler betreffen nicht den mit der Verfahrensrüge allein der berufungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführenden Verfahrensablauf, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und sind damit dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18.10 - juris Rn. 2; Beschluss vom 02.11.1995 - 9 B 710.94 - juris Rn. 4 und 5). Auch die Grundsätze der Beweiswürdigung selbst sind grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1990 - 4 C 28.89 - juris Rn. 25; vgl. auch Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 72). |
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| Ist die der Beweiswürdigung vorangehende Tatsachenfeststellung frei von Verfahrensfehlern erfolgt und ist insbesondere eine unzureichende Tatsachengrundlage nicht zugleich auch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückzuführen, bleibt die Sachverhalts- und Beweiswürdigung eine Frage des materiellen Rechts (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 73). Auch ansonsten bezieht sich die Frage, ob das Tatsachengericht auf hinreichend breiter Tatsachengrundlage entschieden hat, auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung und kann daher grundsätzlich keinen Verfahrensmangel begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.2012 - 10 B 10.12 - juris Rn. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist danach nicht schon dann verletzt, wenn das Gericht zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen gekommen ist (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.10.2000 - 2 BvR 941/99 - juris Rn. 1). Ein Gehörsverstoß liegt im Übrigen auch nicht vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt anders beurteilt, als dies der jeweilige Kläger wünscht und erwartet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1, 12 - juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 - juris Rn. 15). |
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| Nach diesen Maßstäben erweisen sich die Rügen, das Verwaltungsgericht habe die Schilderung der Klägerin zu ihren Fluchtgründen zu Unrecht als unkonkret und detailarm bewertet und zu Unrecht das Vorliegen positiver Glaubhaftigkeitsmerkmale in der Aussage verneint bzw. der Unterzeichner der Antragsschrift habe Gegenteiliges erlebt, als Angriff auf die Beweiswürdigung und nicht als Rüge eines Verfahrensverstoßes in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gleiches gilt für die Rüge, das Verwaltungsgericht habe keine Argumente und auch keine Beispiele für seine Bewertung vorgetragen, wonach auch sonstige positive Glaubhaftigkeitsmerkmale, die der Wiedergabe eines selbsterlebten Geschehensablaufs gewöhnlich zu entnehmen seien, beim Vortrag der Klägerin nicht zu erkennen gewesen seien. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Schilderung von Gefühlsbeteiligungen, nebensächlicher oder origineller Details oder eigenpsychischem Erleben seien in der Aussage nicht zu erkennen gewesen, kann im Übrigen auch mit Beispielen nur schwer belegt werden, wenn vom Verwaltungsgericht solche Realkennzeichen in der Aussage - wie hier - gerade nicht festgestellt werden konnten. |
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| Schließlich führt auch der Einwand der Antragsschrift, nach der Aussagepsychologie sei der Umstand, dass die Klägerin den Sachverhalt logisch strukturiert vorgetragen habe, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts gerade ein Glaubhaftigkeitsmerkmal, nicht auf den mit der Gehörsrüge angreifbaren Verfahrensablauf, sondern auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Im Übrigen meint die Antragsschrift zu Unrecht, ein logisch strukturierter Vortrag spräche für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Allein die ungesteuerte Aussageweise ist ein Realitätskriterium; je impulsiver und assoziativer, je weniger chronologisch oder nach anderen Gesichtspunkten geordnet, je weniger bewusst auf eine bestimmte Überzeugung des Vernehmenden zielend eine Aussage ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage realitätsbegründet ist (vgl. dazu Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, 2. Aufl., Rn. 280). |
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| b) Von der fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu unterscheiden ist aber der Fall, dass das Gericht von einem eindeutig aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht. Stützt das Verwaltungsgericht seine Bewertung der Unglaubhaftigkeit eines Asylvorbringens tragend auf Angaben, die der Asylbewerber eindeutig so nicht gemacht hat, oder werden dabei eindeutige Erklärungen bei der Bundesamtsanhörung oder in der mündlichen Verhandlung übergangen, so legt das Verwaltungsgericht einen akten- bzw. protokollwidrigen Sachverhalt zugrunde und verletzt nicht nur den im Asylrecht nicht rügefähigen Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern auch das (rügefähige) rechtliche Gehör (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 8 C 20.96 - juris Rn. 10 und 12 mwN). Der Sache nach handelt es sich dabei um einen Unterfall der Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Vorbringen (so zu Recht Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 263). |
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| Davon ausgehend trägt die Klägerin nicht substantiiert vor, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung ihrer Verfolgungsgeschichte über entscheidungserhebliches Parteivorbringen akten- bzw. protokollwidrig hinweggegangen ist. Die Antragsschrift beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage, die Anhörung der Klägerin habe fast zweieinhalb Stunden gedauert, im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen fänden sich aber nur wenige Sätze zum Vorbringen. Damit genügt die Antragsschrift ersichtlich ihrer Substantiierungspflicht nicht. Konkrete Tatsachen, die das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung der behaupteten Vorverfolgung in China übergangen haben soll, werden nicht benannt. Auch im Übrigen werden aussagenimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - NJW 1999, 2746 - juris Rn. 19 ff.), weder benannt noch erläutert. |
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| c) Ohne Erfolg bleibt schließlich die in diesem Zusammenhang ebenfalls erfolgte Rüge, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei objektiv willkürlich bzw. mit der Würdigung würden allgemeine Erfahrungssätze überschritten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.03.2014 - 5 B 48.13 - juris Rn. 22 mwN). Ein solcher Verstoß ist allerdings kein in § 138 VwGO aufgeführter Verfahrensmangel und kann daher - selbst wenn er vorliegt - nicht zur Berufungszulassung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - A 11 S 2067/17 - juris Rn. 28). Die dargestellten gewichtigen Verstöße gegen Beweiswürdigungsgrundsätze und damit eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen auch nicht automatisch auch zu einer im Asyl- und Flüchtlingsrecht rügefähigen Verletzung des rechtlichen Gehörs (aA Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.02.2019 - 21 ZB 18.30314 - juris Rn. 8 ohne nähere Begründung und im Übrigen nicht entscheidungstragend). In diesen Fällen ist gleichzeitig eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung einen akten- bzw. protokollwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und dementsprechend über entscheidungserhebliches Parteivorbringen hinweggegangen ist (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK-AsylG, § 78 Rn. 263). |
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| d) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin schließlich darauf, die Würdigung der von ihr angegebenen Fluchtgründe durch das Verwaltungsgericht stelle eine überraschende Beweiswürdigung dar, da sie ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis habe darauf vertrauen dürfen, dass das Verwaltungsgericht ihr Glauben schenke. |
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| Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 26.11.2001 - 1 B 347.01, 1 PKH 46.01 - juris Rn. 5) besteht keine - auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende - generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das folgt schon daraus, dass in aller Regel die Beweiswürdigung, das daraus folgende Beweisergebnis und die hieraus zu ziehenden Schlussfolgerungen der Schlussberatung des Gerichts bzw. der abschließenden Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung vorbehalten bleiben und sich deshalb einer Voraberörterung mit den Beteiligten entziehen. Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.12.1999 - 9 B 467.99 - juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 22.04.1986 - 9 C 318.85, u.a. - BVerwGE 74, 160 - juris Rn. 13). Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von entsprechenden rechtlichen Hinweisen nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die Hinweispflicht dispensiert den Asylbewerber nicht von der Obliegenheit, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Diese dient nämlich nicht der Auffüllung von Defiziten des Vorbringens des Asylbewerbers, sondern der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht. Bleibt der Kläger hinsichtlich der eigenen Erlebnisse und Wahrnehmungen konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Eine nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts fällt vielmehr dem Asylsuchenden zur Last (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.05.1984 - 9 C 141.83 - InfAuslR 1984, 292 - juris Rn. 11). |
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| Besondere Umstände, die das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall verpflichtet hätten, im Hinblick auf die von der Klägerin geschilderte Vorverfolgung weiter nachzufragen bzw. rechtliche Hinweise zu erteilen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) kann im Falle einer Überraschungsentscheidung des Gerichts zwar ausnahmsweise mit der Gehörsrüge geltend gemacht werden. Denn die Hinweispflicht konkretisiert u.a. den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Urteil vom 20.03.2012 - 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 - juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 - juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 14.10.2004 - 6 B 6.04 - NVwZ 2005, 1441 - juris Rn. 88). Hiergegen verstößt ein Gericht, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. |
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| Das Verwaltungsgericht hat bei der Bewertung der „Verfolgungsgeschichte“ der Klägerin auf Grundlage der eingeführten Erkenntnismittel ausschließlich auf die Angaben der Klägerin einmal bei der Anhörung vor dem Bundesamt und zum anderen im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgestellt. Danach betraf die Beweiswürdigung des Gerichts insoweit ausschließlich Tatsachenvortrag aus der eigenen Sphäre der Klägerin, der ihr bekannt war bzw. bekannt sein musste. Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zu ihren Fluchtgründen sinngemäß als zu vage bzw. unsubstantiiert bewertet hat, konnte die Klägerin auch deshalb nicht überraschen, weil bereits im ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge darauf abgestellt worden ist, dass die Aussage insoweit wenig substantiiert und damit unglaubhaft sei. Darüber hinaus konnte es die Klägerin auch nicht überraschen, dass ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung für die Bewertung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und für ihre Glaubwürdigkeit entscheidungserheblich sein würden. |
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| 5. Soweit die Antragsschrift rügt, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob sich die Klägerin aus innerer Glaubensüberzeugung der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zugewandt habe und ihr deshalb Verfolgung aus religiösen Gründen im Falle einer Rückkehr nach China droht, entscheidungserheblichen Sachverhalt offensichtlich nicht vollständig und damit auch nicht richtig erfasst, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme eines Gehörsverstoßes. |
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| Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe bereits ihre Motivation, Mitglied bei der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zu werden, auch unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht plausibel darlegen können. Hiernach gefragt, habe sie angegeben, sie habe das Vertrauen in das Leben verloren, weil ihr Mann von seinen Vertragspartnern für ein Jahr Arbeit keinen Lohn erhalten habe. Bei der Regierung habe sich niemand für sie zuständig gehalten. Ihre Mutter, die bereits vorher erfolglos versucht habe, die Klägerin zu missionieren, habe ihr die Glücksbotschaft gebracht. Diesem Vorbringen lasse sich nicht entnehmen, wie die Klägerin einen Prozess der Annäherung zum Glauben der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ durchlaufen haben wolle. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aufgrund ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung gemacht habe, habe das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen können, dass sich die Klägerin aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zugewandt habe und dass sie nach einer Rückkehr nach China eine innere Verpflichtung empfinde, diesen Glauben auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein. |
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| Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, das Gericht habe die mit Schriftsatz vom 09.11.2018 im Klageverfahren abgegebene Übersetzung ihrer englischsprachigen Stellungnahme, in der sie detailliert den Prozess ihrer Bekehrung beschrieben habe, unberücksichtigt gelassen bzw. übergangen. Die Antragsschrift legt bereits nicht dar, dass und warum die im Klageverfahren vorgelegte vorformulierte Stellungnahme zu ihrem Bekehrungsprozess aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich gewesen ist. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Stellungnahme drängt sich im Übrigen auch nicht auf. In nicht zu beanstandender Weise hat das Verwaltungsgericht die Frage der inneren Glaubensüberzeugung bzw. das Vorliegen einer die religiöse Identität der Klägerin bindend prägenden Hinwendung zur Glaubensgemeinschaft der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ nicht anhand der sechsseitigen vorformulierten schriftlichen Erklärung - bei der nicht aufklärbar ist, in welchem Umfang die Angaben von der Klägerin selbst oder von dritten Personen stammen - geprüft, sondern auf Grundlage der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks. Allein ihre Aussage in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der intellektuellen Fähigkeiten und ihrer sonstigen Angaben zu ihrem behaupteten Verfolgungsschicksal vermag dem Gericht die notwendige Überzeugungsgewissheit von der inneren Tatsache zu vermitteln, ob bei der Klägerin eine die religiöse Identität prägende Hinwendung zum Glauben besteht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 13 und 14). |
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| Auch die weitere Behauptung der Klägerin, nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Aufzeichnungen ihres Bevollmächtigten habe sie zu ihrer Motivation, Mitglied bei der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zu werden, und bei der Darlegung ihrer Glaubensüberzeugung weit mehr vorgetragen, als im Urteil des Verwaltungsgerichts angegeben werde, ist von vornherein nicht geeignet, einen Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör zu begründen. Die Rügen angeblich unvollständiger tatsächlicher Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Beteiligtenvorbringen und deren fehlerhafter Würdigung durch das Verwaltungsgericht richten sich gegen dessen Rechtsfindung, nicht gegen das prozessuale Verfahren. Sofern Bekundungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht richtig oder nur unvollständig wiedergegeben worden sind, besteht die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung des Tatbestands zu beantragen. Mit dem Zulassungsantrag kann dies nicht mehr geltend gemacht werden. Danach können etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens des Asylklägers ohne Rücksicht darauf, in welchem Teil des erstinstanzlichen Urteils sie sich befinden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 - juris Rn. 31), nicht als Verfahrensmangel - hier in Form einer Gehörsrüge - geltend gemacht werden, sondern nur durch einen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 09.12.2010 - 4 B 49.10 - juris Rn. 6, vom 09.09.2009 - 4 BN 4.09 - juris Rn. 16, vom 14.04.1999 - 2 BN 1.98 - juris Rn. 5 und vom 15.04.1998 - 2 B 26.98 - juris Rn. 3 und 4). |
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| 6. Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Antragsschrift, das Verwaltungsgericht habe zwar das Bestätigungsschreiben der deutschen Sektion der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ zur Glaubhaftmachung der Mitgliedschaft sowie das Vorbringen der Klägerin, sie lebe ihren Glauben in Deutschland aktiv und sei Leiterin einer Gruppe der Glaubensgemeinschaft, die Versammlungen über Skype abhalte, zur Kenntnis genommen, es habe sich aber gehörswidrig mit dieser Glaubensbetätigung in Deutschland nicht auseinandergesetzt und damit entscheidungserhebliches Vorbringen nicht erwogen. |
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| Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach China mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt sein wird, die von ihr behauptete Mitgliedschaft in der „Kirche des Allmächtigen Gottes“ in Deutschland zu ihren Gunsten unterstellt, ist aber - gerade auch im Hinblick auf eine fehlende Vorverfolgung der Klägerin - zu der Feststellung gelangt, es gebe keine belastbaren Hinweise dafür, dass die Betätigung der Klägerin für die Glaubensgemeinschaft in Deutschland den chinesischen Behörden bekannt geworden sei. Auf Grundlage dieser - nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen - Bewertung des Verwaltungsgerichts ist deshalb die von ihm zur Kenntnis genommene Tätigkeit der Klägerin für die Glaubensgemeinschaft in Deutschland - einschließlich ihrer Betätigung als Leiterin einer Gruppe, die Versammlungen über Skype abhalten soll - nicht entscheidungserheblich. Kommt es aus der materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz auf bestimmte Tatsachen nicht an, liegt kein Verfahrensmangel darin, dass diese Tatsachen im angefochtenen Urteil nicht festgestellt oder erörtert worden sind. Das Tatsachengericht darf Tatsachen und Parteivorbringen aus Gründen des materiellen Rechts teilweise oder gänzlich unberücksichtigt lassen. Maßgebend für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist seine materiell-rechtliche Auffassung auch dann, wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 - juris Rn. 32 mwN). |
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| Unbehelflich ist schließlich der sinngemäße Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe keine ausreichenden Nachfragen hinsichtlich ihrer religiösen Konversion gestellt, es habe insbesondere keine Fragen zu ihrem Wissen über die Religion, zu den wesentlichen Glaubensgrundsätzen, ihrer religiösen Praxis und der Bedeutung der Religion für ihr Leben gestellt. Der Ausländer ist gehalten, seine Fluchtgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angaben genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 259.89 - juris Rn. 3). Davon ausgehend kann vom Asylbewerber auch verlangt werden, dass er seine Hinwendung zum Glauben bzw. eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung von sich aus schildert und insoweit einen schlüssigen Sachvortrag liefert. |
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| Im Übrigen macht die Klägerin mit diesem Vortrag sinngemäß den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend, der jedoch deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen kann, weil er in der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO nicht genannt ist. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO stellt auch keinen durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar. Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1 GG. An dieser Auslegung von § 78 Abs. 3 AsylG ändert auch der Umstand nichts, dass der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zukommen kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 - A 11 S 2067/17 - juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.12.2017 - 13 a ZB 17.31374 - juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2004 - 1 A 2782/04.A - juris Leitsatz). |
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