Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 4180/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - sachdienlich ausgelegt - gegen §§ 3 und 4 der Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen (Corona-Verordnung Absonderung – CoronaVO Absonderung) vom 10. Januar 2021 und begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der angefochtenen Verordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Die angegriffenen Vorschriften regeln Absonderungspflichten krankheitsverdächtiger und positiv getesteter Personen (§ 3 CoronaVO Absonderung), sowie von haushaltsangehörigen Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler (§ 4 CoronaVO Absonderung). § 2 CoronaVO Absonderung enthält Bestimmungen zum Ort und der Art der Absonderung, Ausnahmetatbeständen sowie der Möglichkeiten der zuständigen Behörden, Abweichungen oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen. § 5 CoronaVO Absonderung verpflichtet die zuständige Behörde, den Adressaten der Verordnung entsprechende Bescheinigungen über die Pflicht zur Absonderung sowie die Dauer auszustellen. In § 1 CoronaVO Absonderung werden die in der Verordnung verwendeten Begriffe definiert.
Die Antragstellerin macht geltend, die CoronaVO Absonderung verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 GG. Würde sie selbst „positiv getestet“ oder sei sie Kontaktperson „I“, müsse sie sich absondern. Das gleiche gelte für die Mitarbeiter in ihrer Kanzlei, so dass ihr Kanzleibetrieb dadurch erheblich beeinträchtigt werde.
Die CoronaVO Absonderung sei verfassungswidrig und daher keine geeignete Eingriffsgrundlage. Die Voraussetzungen für eine Absonderung nach „§ 30 IfSG oder nach § 28 IfSG“ lägen nicht vor. Nach Art. 104 Abs. 1 GG könne die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und den darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Dies sei im vorliegenden Falle nicht gegeben. Im Übrigen dürften Maßnahmen nach § 28a Abs. 5 IfSG nur vier Wochen gelten.
Schutzmaßnahmen nach dem IfSG dürften nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider ergriffen werden. Voraussetzung für diese Maßnahmen sei gemäß der CoronaVO Absonderung ein positiver PCR-Test. Dieser sage aber nichts über eine Infektion aus. Der PCR-Test könne nicht zwischen Viruspartikeln und Virusresten unterscheiden und sei nicht geeignet, den Nachweis einer akuten Infektion zu erbringen, außerdem sei ein PCR-Test nur zu Forschungszwecken und nicht für diagnostische Zwecke zugelassen. Alleine ein positives Testergebnis könne jedoch nicht die massiven freiheitsbeschränkenden Maßnahmen der (meist gesunden) getesteten Personen als auch der fast immer gesunden Kontaktpersonen rechtfertigen. Es sei bereits unzulässig, Millionen gesunde Bürgerinnen und Bürger überhaupt einem PCR-Test zu unterziehen. Noch ungenauer seien die sog. Antigentests, die noch weniger aussagekräftig als die PCR-Tests seien.
Die Absonderungsvorschriften im Falle eines Krankheits- und Ansteckungsverdachts stellten außerdem eine gravierende Freiheitsbeschränkung dar, die nur gerechtfertigt sei, wenn jeder einzelne Fall ärztlich untersucht werde und andere Infektionen durch ein Labor ausgeschlossen würden. Der Antragsgegner müsse sämtliche Labore in Baden-Württemberg verpflichten, namentliche Meldungen an das Gesundheitsamt nur vorzunehmen, wenn das Laborergebnis auch auf eine „akute Infektion“ hinweise, außerdem müssten die entsprechenden Laborergebnisse zeitgleich mit der Übersendung an das Gesundheitsamt schriftlich übermittelt werden. Gesunde Menschen seien nicht ansteckungs- oder krankheitsverdächtig, dies gelte auch für jegliche Kontaktpersonen, die völlig gesund seien und keine Symptome aufwiesen.
Eine Quarantäne-Anordnung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG dürfe nur bei ähnlich schweren Krankheiten wie in § 30 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannt – nämlich Lungenpest, Ebola oder anderen hochinfektiösen und lebensbedrohlichen Krankheiten – angeordnet werden. Dies gebiete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Covid 19 sei mit den genannten Krankheiten in keiner Weise vergleichbar, es sei nicht hochinfektiös und lebensbedrohlich, sondern eine seltene Erkrankung, nur 1 Prozent der Verstorbenen seien „an Corona verstorben“. Die Gesamtsterblichkeit betrage außerdem weniger als 0,2 %.
Die tägliche Infektionszahl, die auf den aussagelosen PCR-Tests basiere, betreffe zu 95 % gesunde Menschen. Die Medien und Politik wollten dadurch Angst und Panik verbreiten und menschunwürdige Maßnahmen durchsetzen. Die täglichen Katastrophenmeldungen seien konträr zu den Fakten, insbesondere der Belegung der Intensivbetten, der Auslastung der Kliniken und der Anzahl der Corona-Kranken in den Arztpraxen. Hinter Maskenpflicht, unbarmherziger Verfolgung von Ärzten, die hiervon befreiten, hinter einer millionenfachen unsinnigen PCR-Testung, hinter Ausgangssperren und hinter einer angeblich rettenden Impfung, die nicht erprobt sei, stünden völlig andere Pläne und Ziele. Diese Pläne seien so ungeheuerlich menschenverachtend wie die gesamten Maßnahmen seit April 2020 unter dem – durch nichts belegten Vorwand – einer Pandemie. Dieses Verhalten widerspreche dem Grundgesetz und führe zu einer unvorstellbaren Gesundheits- und Überwachungsdiktatur.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Prozessakte sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
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Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154).
12 
1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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a) Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Beides ist hier der Fall.
14 
Die Statthaftigkeit des Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der Landesregierung und von Landesministerien.
15 
Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
16 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462, mit zahlreichen Nachweisen). Ist der Antrag auf eine künftige Anwendung der Rechtsvorschrift gestützt, besteht die Antragsbefugnis, wenn die Anwendung der Norm hinreichend wahrscheinlich ist (BVerwG, Beschl. v. 03.11.1993 - 7 NB 3.93 - NVwZ-RR 1994, 172 <173>). Das ist der Fall, wenn die Rechtsverletzung nach den gegebenen Umständen bereits vorausgesehen werden kann, weil die Rechtsverletzung mit hinreichender Gewissheit für so nahe Zukunft droht, dass ein vorsichtig und vernünftig Handelnder sich schon jetzt zur Antragstellung entschließen darf (HessVGH, Beschl. v. 28.09.1976 - V N 3/76 - juris Rn. 23; Beschl. v. 03.11.1980 - VIII N 2/79 - NJW 1981, 779; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 47 Rn. 60). Nach diesem Maßstab besteht die Antragsbefugnis. Denn es ist möglich, dass sich die Antragstellerin im Falle eines positiven Coronatests, im Falle des Krankheitsverdachts oder nach engem Kontakt mit einer infizierten Person in Absonderung begeben muss. Hierdurch könnte sie in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein.
17 
Für einen etwaigen Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt ein Rechtsschutzinteresse jeweils vor. Denn mit einem Erfolg ihrer Anträge könnten die Antragstellerin ihre Rechtsstellung verbessern.
18 
b) Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet.
19 
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065).
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Hieran gemessen bleibt der Antrag der Antragstellerin ohne Erfolg. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache sind offen (aa). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (bb).
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aa) Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache sind allenfalls gering. Eine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit von §§ 3 und 4 CoronaVO Absonderung muss einem etwaigen Hauptsacheverfahren nach § 47 VwGO vorbehalten bleiben (1). Davon abgesehen dürfte jedoch kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheitsgrundrechte der Antragstellerin (2) vorliegen. Auch ein Verstoß gegen Art. 104 GG liegt zumindest nicht offensichtlich vor (3).
22 
(1) Die Regelung der CoronaVO Absonderung sind auf die Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1, 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 28 Satz 1 und 2 IfSG gestützt. Hiernach kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung (oder nach Subdelegation durch eine andere Stelle) solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigten, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. In § 17 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) vom 30. November 2020 (in der ab 11.01.2021 gültigen Fassung) hat die Landesregierung das Sozialministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen – insbesondere (2.) die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern, in geeigneter Weise gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG – zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen. § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG wurde beachtet, die angefochtene Verordnung vom 10.01.2021 tritt gem. § 21 Abs. 2 Satz 2 CoronaVO am 31.01.2021 außer Kraft.
23 
Der Adressatenkreis des § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist in § 2 Nr. 4 bis Nr. 7 IfSG legaldefiniert. Danach ist Kranker eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, Krankheitsverdächtiger eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, und Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Ansteckungsverdächtiger ist schließlich eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
24 
Diese Voraussetzungen dürften im Falle des SARS-CoV-2-Virus nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und der aktuellen Infektionslage in Deutschland vorliegen. Die von dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Krankheit Covid 19 ist eine „übertragbare Krankheit“ i.S. des § 28 Satz 1 IfSG (a), die mittels des sog. PCR-Tests diagnostiziert werden kann (b) und somit eine Einstufung von „positiv Getesteten“ als Kranke, Krankheitsverdächtige und Ausscheider rechtfertigen kann. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ansteckungsverdachts dürften gegeben sein (c).
25 
(a) Im Falle des Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um eine „übertragbare Krankheit“ i.S.d. § 28 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind Maßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 28 Satz 1 IfSG ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm nicht nur bei Vorliegen der Lungenpest oder des hämorrhagischen Fiebers, sondern auch bei sonstigen „übertragbaren Krankheiten“ möglich. Das Coronavirus verursacht beim Menschen vorwiegend milde Erkältungskrankheiten, kann aber auch schwere Lungenentzündungen mit Lungenversagen hervorrufen und zum Tode führen.
26 
Der Hauptübertragungsweg ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person herum erhöht. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder häufig einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend. Nicht auszuschließen ist auch eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen.
27 
Eine große Bedeutung haben die Übertragungen von infektiösen Personen, wenn sie bereits Krankheitszeichen (Symptome) entwickelt haben. Dabei können diese Symptome relativ subtil sein, wie z. B. Kopf- und Halsschmerzen. Eine solche Phase mit leichteren Symptomen kann einer späteren Phase mit „typischeren“ Symptomen, wie z. B. Fieber oder Husten, um ein oder zwei Tage vorausgehen. Epidemiologische Studien deuten, z. T. in Verbindung mit Modellierungen, darauf hin, dass rund die Hälfte der SARS-CoV-2-Transmissionen von prä- und asymptomatischen Personen ohne klinische Beschwerden ausgeht. Zur Verminderung des Übertragungsrisikos sind in allen vorgenannten Konstellationen die schnelle Isolierung von positiv getesteten Personen, die Identifikation und die frühzeitige Quarantäne enger Kontaktpersonen wirksam. Das Abstandhalten zu anderen Personen, das Einhalten von Hygieneregeln, das Tragen von (Alltags-) Masken sowie Lüften (AHA + L-Regel) sind Maßnahmen, die insbesondere auch die Übertragung von (noch) nicht erkannten Infektionen verhindern (s. dazu ausführlich, RKI m.w.N. , Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand 08.01.2021 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=CA8F9D602A3D68F75EAE4FA9A6F88AF9.internet051, zuletzt abgerufen am 12.01.2021).
28 
Die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Stand 14.01.2021 haben sich weltweit ca. 90.335.000 Menschen mit dem Virus infiziert, 1.954.336 Todesfälle werden mit ihm in Verbindung gebracht (https://covid19.who.int/). In der Bundesrepublik Deutschland lag die Inzidenz der letzten sieben Tage am 13.01.2021 bei 155 Fällen pro 100.000 Einwohnern, es ist also eine hohe Anzahl von Übertragungen in der Bevölkerung zu verzeichnen. Insgesamt haben sich bislang 1.953.426 Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert, davon sind 42.637 gestorben, derzeit gibt es ca. 314.000 aktive Fälle (RKI Lagebericht vom 13.01.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Jan_2021/2021-01-13-de.pdf?__blob=publicationFile).
29 
Ca. 7% der in Deutschland übermittelten Fälle werden hospitalisiert. Da aktuell sehr viele ältere Menschen von COVID-19 betroffen sind (die Inzidenz der über 80jährigen lag am 13.01.2021 bei 300/100.000 Einwohnern), die auch häufiger schwere Krankheitsverläufe erleiden, bewegt sich die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle auf hohem Niveau (Lagebericht RKI v. 13.01.2021, a.a.O.). Laut dem von RKI und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) gemeinsam aufgebauten und geführten DIVI-Intensivregister sind derzeit von 27.014 Intensivbetten 22.433 (83%) belegt. 5185 an COVID 10 erkrankte Personen werden intensivmedizinisch behandelt. Hiervon werden aktuell 57% invasiv beatmet (Stand 12.01.2021). Entsprechend einer deutschen Studie mit 10.021 Hospitalisierten starben insgesamt 22% der Patienten. Die Letalität war bei beatmungspflichtigen Patienten (53 %) höher als bei nicht-beatmeten Patienten (16%) (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, a.a.O., unter Verweis auf Karagiannidis/Mostert/Hentschker/Voshaar/Malzahn/Schillinger et al, Case characteristics, resource use, and outcomes of 10 021 patients with COVID-19 admitted to 920 German hospitals: an observational study, The Lancet Respiratory Medicine 2020).
30 
(b) Soweit die Antragstellerin die Zuverlässigkeit der Diagnostik des SARS-CoV-2-Virus mittels sog. PCR-Tests in Frage stellt, dringt sie damit nicht durch. Da sich die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie gezeigt mit einem breiten und unspezifischen Symptomspektrum präsentiert, ist die virologische Diagnostik die tragenden Säule der Erkennung der Infektion. Diese wird i.d.R. mittels eines sog. PCR-Tests vorgenommen. Hierfür wird ein Abstrich aus dem Nase-Rachenraum entnommen, der dann in eigens dafür ausgestatteten Laboren im Rahmen eines standardisierten und zertifizierten Verfahrens analysiert und fachgerecht befundet wird.
31 
Das RKI führt hierzu aus:
32 
„Direkter Erregernachweis durch RT-PCR
33 
Für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 wurden PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert. Sie gelten als „Goldstandard“ für die Diagnostik. Nähere Angaben sind über die Webseite der WHO zu Coronaviren bzw. der Foundation for Innovative New Diagnostics verfügbar.
34 
Es steht eine Reihe von kommerziellen Testsystemen mit hoher Spezifität und unterschiedlicher Bearbeitungsdauer zur Verfügung. Eine Testung ist indiziert, wenn aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden ein klinischer Verdacht besteht, der mit einer SARS-CoV-2 Infektion (COVID-19) vereinbar ist (s. hierzu auch das jeweils aktuelle Flussschema des RKI sowie die Angaben der KBV zur Vergütung der Leistungen für Ärzte; sowie Flussdiagramm Orientierungshilfe für Bürgerinnen/Bürger). Gerade bei älteren Personen kann die Erkennung von Symptomen schwierig sein (Arons et al., 2020; Graham et al., 2020; McMichael et al., 2020). Weitere Indikationen können sich aus epidemiologischen Fragestellungen ableiten.
35 
Bei niedriger Prävalenz und niederschwelliger Testindikation (einschließlich der Testung asymptomatischer Personen) werden an die Spezifität der Teste im Hinblick auf den positiven Vorhersagewert hohe Anforderungen gestellt. Dem tragen z. B. "Dual Target" Tests Rechnung. Unabhängig vom Testdesign sind jedoch grundsätzlich die für einen Test vorliegenden Daten zu den Leistungsparametern entscheidend. Die verwendeten Targets (Zielgene) können sich zwischen verschiedenen Testsystemen sowie innerhalb eines Testsystems (z. B. im Falle von "Dual Target"-Tests) in ihrer analytischen Spezifität und Sensitivität unterscheiden. Insbesondere bei diskrepanten Ergebnissen innerhalb eines Tests bzw. unklaren/unplausiblen Ergebnissen der PCR-Testung (z. B. grenzwertige Ct-Werte, untypischer Kurvenverlauf) muss eine sorgfältige Bewertung und Validierung durch einen in der PCR-Diagnostik erfahrenen und zur Durchführung der Diagnostik ermächtigten Arzt (s. dazu auch die Hinweise im EBM) erfolgen. Ggf. muss zur Klärung eine geeignete laborinterne Überprüfung (z. B. Wiederholung mit einem anderen Testsystem) erfolgen bzw. eine neue Probe angefordert werden. Der Befund soll eine klare Entscheidung im Hinblick auf die Meldung ermöglichen.
36 
Die Labore sind gehalten, regelmäßig an entsprechenden Ringversuchen teilzunehmen. [...]
37 
Für die Qualitätssicherung in der molekularen Diagnostik ist es wesentlich, bei allen Tests fortlaufend Qualitätskontrollen wie Positiv- und Negativkontrollen mitzuführen, die es erlauben, anhand der dafür generierten Messwerte die Reproduzierbarkeit der Tests und damit relevante Kenngrößen wie z. B. die Nachweisgrenze und ggf. Abweichungen von der erwarteten Leistungsfähigkeit der Tests zu erkennen. Der aus der real-time PCR bekannte Ct-Wert stellt nur einen semi-quantitativen und von Labor zu Labor nicht unmittelbar vergleichbaren Messwert dar, solange es keinen Bezug auf eine Referenz gibt. Ein exakt quantifizierter Standard kann dazu verwendet werden, die erhaltenen Ct-Werte in eine RNA- Kopienzahl pro Reaktion und ggf. pro Probenvolumen umzurechnen, um damit den Bezug auf publizierte Daten zur Replikationsfähigkeit des in der Probe enthaltenen Virus in geeigneten Zellkulturen zu erleichtern (s. unten). [...]
38 
Mehrere Studien deuten darauf hin, dass eine erfolgreiche Virusanzucht aus Patientenmaterial mit der Höhe der SARS-CoV-2-RNA-Last im Untersuchungsmaterial korreliert (Perera et al., 2020; van Kampen et al., 2020; Wolfel et al., 2020), sofern dies nach Symptombeginn entnommen wurde.
[...]
39 
Bemerkungen zur Interpretation von Laborergebnissen
40 
Die Bewertung der Ergebnisse von In vitro-Diagnostika erfordert grundsätzlich Sachkunde und die Einbeziehung von Kenntnissen über die Testindikation, die Qualität der Probennahme und die Konsequenzen eines positiven oder negativen Ergebnisses.
41 
Reaktivität der PCR-Diagnostik: Studien zeigen, dass Probenmaterialien aus dem oberen Respirationstrakt von SARS-CoV-2-infizierten Individuen bei Symptombeginn hohe Viruskonzentrationen beinhalten können, die durch RT-PCR nachweisbar sind. Ein Virusgenomnachweis durch RT-PCR gelingt bereits in der präsymptomatischen Phase in diversen Patientenmaterialien mehrere Tage vor (Arons et al., 2020; Hurst et al., 2020; Kimball et al., 2020; Singanayagam et al., 2020) und Wochen nach (Xiao et al., 2020; Zhou et al., 2020) Symptombeginn. In einer Studie älterer Patienten wurde das Virusgenom bereits 7 Tage vor Symptombeginn nachgewiesen (Arons et al., 2020). In Einzelfällen ist ein Virusgenomnachweis in Proben aus dem Respirationstrakt bis 60 Tage nach Symptombeginn möglich (Zheng et al., 2020). Allerdings kann auch bei wiederholt negativen RT-PCR-Nachweisen aus Naso- bzw. Oropharyngealabstrichen eine Infektion nicht vollends ausgeschlossen werden.
42 
Zur Frage der Infektiosität: Das Vorhandensein infektiöser Viruspartikel im Probenmaterial kann mittels Virusanzucht in geeigneten Zellkultursystemen bewertet werden. Der Anzuchterfolg variiert dabei in Abhängigkeit von der Viruslast, dem Abnahmesystem und der Transportzeit sowie von dem verwendeten Zellkultursystem. Replikationsfähiges Virus kann schon bei präsymptomatischen Patienten nachgewiesen werden (Arons et al., 2020; Singanayagam et al., 2020), passend zu der Tatsache, dass ein erheblicher Anteil von SARS-CoV-2 Übertragungen von prä- aber auch asymptomatischen Personen ausgeht, die sich nicht krank fühlen (He et al., 2020a, b; Kasper et al., 2020; Letizia et al., 2020; Moghadas et al., 2020; Wei et al., 2020).
43 
Arons et al. berichten über erfolgreiche Virusanzucht bis zu 6 Tage vor Symptombeginn. Einschränkend ist hier hinzuzufügen, dass klare zeitliche Eingrenzung des Symptombeginns nicht immer möglich ist, insbesondere wenn atypische oder paucisymptomatische Verläufe vorliegen (Graham et al., 2020; McMichael et al., 2020). Nach dem Auftreten erster Symptome sinkt die Anzuchtwahrscheinlichkeit kontinuierlich ab.
44 
Bei mild-moderater Erkrankung und normalem Immunstatus nimmt die Anzuchtwahrscheinlichkeit innerhalb von 10 Tagen nach Symptombeginn deutlich ab; zu späteren Zeitpunkten ist die Virusanzucht eher selten erfolgreich (Arons et al., 2020; Bullard et al., 2020; Covid-Investigation Team, 2020; Liu et al., 2020; National Centre for Infectious Diseases and Chapter of Infectious Disease Physicians / Academy of Medicine in Singapore, 2020; Perera et al., 2020; Singanayagam et al., 2020; Wolfel et al., 2020). Unveröffentlichte Daten aus dem RKI zeigen ebenfalls, dass bei vorwiegend ambulanten Patienten die Virusanzucht 10 Tage nach Symptombeginn nur selten gelang (> 230 untersuchte Proben).
45 
Anders verhält es sich bei schwer erkrankten Patienten und immundefizienten Personen: [...]
46 
Im Unterschied zu replikationsfähigem Virus ist SARS-CoV-2 virale RNA bei vielen konvaleszenten Patienten noch Wochen nach Symptombeginn in der RT-PCR nachweisbar (Xiao et al., 2020; Zheng et al., 2020; Zhou et al., 2020). Dass diese positiven RT-PCR-Ergebnisse bei konvaleszenten Patienten nicht zwingend mit Kontagiosität gleichzusetzen sind, wurde mehrfach gezeigt, zum einen durch die parallele Durchführung von PCR und Virusanzucht (Bullard et al., 2020; Covid-Investigation Team, 2020; Singanayagam et al., 2020; Wolfel et al., 2020) und zum anderen durch eine großangelegte Studie des koreanischen CDC, die unter anderem Kontaktpersonen von genesenen Patienten mit erneut positiver PCR untersuchte (Korea Centers for Disease Control, 2020).
47 
Mehrere Arbeiten legen einen Zusammenhang zwischen Viruslast und Anzüchtbarkeit der Viren in Zellkultur nahe, der z. B. bei der Bewertung von anhaltend positiven PCR-Ergebnissen hilfreich sein kann (Arons et al., 2020; Perera et al., 2020; van Kampen et al., 2020; von Kleist et al., 2020; Wolfel et al., 2020). Einschränkend muss hierbei jedoch das Vorhandensein von subgenomischer RNA sowie nicht-infektiösen Viruspartikeln bedacht werden, was zu einer Überschätzung der tatsächlichen Anzahl an Virusgenomen führen kann (Gallichotte et al., 2020; Larremore et al., 2020).
48 
Als proxy für einen Grenzwert der Virus-RNA-Last haben mehrere Arbeitsgruppen auch Ct-“cut-off” Werte im jeweils verwendeten Testsystem abgeleitet, die meist zwischen 31 und 34 liegen (Arons et al., 2020; La Scola et al., 2020; National Centre for Infectious Diseases and Chapter of Infectious Disease Physicians / Academy of Medicine in Singapore, 2020). Ergebnisse (bisher unveröffentlicht) aus der Diagnostik am RKI zeigen, dass der Verlust der Anzüchtbarkeit in Zellkultur mit einer per real-time PCR ermittelten RNA Menge von <250 Kopien/5 µL RNA-Eluat einherging. Diese RNA-Konzentration entsprach im verwendeten Testsystem einem Ct-Wert >30 (Erläuterung s. *). Allerdings konnten Singanayagam et al. auch noch in 8% der Proben mit einem Ct-Wert >35 replikationsfähiges Virus nachweisen (Singanayagam et al., 2020). Dies verdeutlicht, welch große Ergebnisvarianz sich aus den verschiedenen Testsystemen ergibt. Nach (Rhoads et al., 2020) zeigen zum Beispiel Auswertungen aus Ringversuchen (QCMD), dass der Ct-Wert bei gleicher Viruslast von Labor zu Labor unterschiedlich ausfallen kann (Matheeussen et al., 2020). Um die Vergleichbarkeit der verschiedenen RT-PCR-Testsysteme zu ermöglichen, sind mittlerweile quantitative Referenzproben verfügbar (siehe Abschnitt „Qualitätssicherung in der PCR-Diagnostik“ weiter oben).
49 
Die Viruslast ist allein nicht ausreichend, die Kontagiosität eines Patienten zu beurteilen. Diese wird durch weitere Faktoren beeinflusst, wie beispielsweise die Zeit seit Symptombeginn, den klinischen Verlauf (Besserung der Symptomatik) und Verhaltensweisen der betroffenen Person (z. B. Singen). In welchem Maße ein SARS-CoV-2-infizierter Mensch das Virus an andere weitergibt, hängt nicht nur von der individuellen Kontagiosität ab, sondern auch von der Dauer und Art des Kontakts sowie von Außenumständen wie z.B. der Raumbelüftung, der Luftfeuchtigkeit und der Lufttemperatur.
50 
Bei der Beurteilung der Übertragbarkeit der o. g. Ergebnisse auf die eigenen Befunde sind stets der Zeitpunkt der Probennahme in Bezug auf den Krankheitsverlauf, die Qualität sowie die Art des Materials bzw. der Abstrichort, die Aufarbeitung und das verwendete Testsystem zu berücksichtigen.“ (RKI, Hervorhebungen im Original, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=607A63CD43020A2FC3E288BC600A5C25.internet091?nn=13490888#doc13490982bodyText9 - zuletzt abgerufen am 12.01.2021)
51 
Der Senat geht nach dieser fundierten und unter Bezugnahme auf den aktuellen Stand der Wissenschaft getroffenen Darstellung des hierzu berufenen (§ 4 IfSG) Robert-Koch-Instituts davon aus, dass es sich bei einem PCR-Test um ein geeignetes Instrument handelt, das Vorliegen einer akuten SARS-CoV-2-Infektion zu ermitteln. Bei korrekter Durchführung der Tests und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse ist von einer sehr geringen Zahl falsch positiver Befunde auszugehen, denn aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100%. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung und schließt im klinischen Setting Anamnese und Differentialdiagnosen ein. In der Regel werden nicht plausible Befunde in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt bzw. verworfen. Die von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, in 71,12 % der Fälle sei das Testergebnis offensichtlich falsch, entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage.
52 
Auch die weiteren von der Antragstellerin angeführten Kritikpunkte vermögen die Einschätzung der Zuverlässigkeit der PCR-Tests nicht zu erschüttern. Sie stellen teilweise wissenschaftliche „Minderheitsmeinungen“ dar, teilweise sind sie aus dem Zusammenhang gerissen. So wird der von der Antragstellerin geäußerte Kritikpunkt, dass der PCR-Test nicht zwischen Viruspartikeln und Virusresten unterscheiden könne, durch die Einbeziehung des CT-Werts in die Auswertung der Proben entkräftet. Hierdurch werden gerade nichtvermehrungsfähige Erreger(reste) bei der Befundung ausgeschlossen und führen – aufgrund des Ausschlusses der Infektiösität des Probenmaterials – nicht zu einem positiven Testergebnis. Darüber hinaus wird auch durch das RKI nicht in Abrede gestellt, dass ein positiver SARS-CoV-2-Test nicht gleichbedeutend mit einer symptomatischen Erkrankung des Getesteten ist, da – wie gezeigt – die Erkrankung in vielen Fällen auch asymptomatisch verläuft, was wiederum nichts an der Ansteckungsfähigkeit ändert, die von symptomlosen Virusträgern gleichwohl ausgeht. Es ist mithin sachgerecht, auch symptomlose Virusträger als „Ausscheider“ i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG einzustufen, da sie das Coronavirus ebenso weitergeben können, wie symptomatische Virusträger.
53 
Soweit die Antragstellerin die Zuverlässigkeit der Antigen-Tests in Frage stellt, geht das RKI selbst davon aus, dass in diesem Falle eine Bestätigung durch die PCR erforderlich ist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html), der Verordnungsgeber hat dies in § 3 Abs. 4 Nr. 3 CoronaVO Absonderung berücksichtigt.
54 
(c) Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ansteckungsverdachts dürften in den Fällen des § 4 CoronaVO Absonderung gegeben sein. Ansteckungsverdächtiger i.S.d. § 2 Nr. 7 IfSG ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.
55 
Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anzunehmen“, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme „geradezu aufdrängt“. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 31). Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt. Das Beispiel zeigt, dass es sachgerecht ist, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, „flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.). Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit. Es ist erforderlich, dass das zugrundeliegende Erkenntnismaterial belastbar und auf den konkreten Fall bezogen ist. Die Feststellung eines Ansteckungsverdachts setzt voraus, dass die Behörde zuvor Ermittlungen zu infektionsrelevanten Kontakten des Betroffenen angestellt hat; denn ohne aussagekräftige Tatsachengrundlage lässt sich nicht zuverlässig bewerten, ob eine Aufnahme von Krankheitserregern anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a. a. O., Rn. 33). Allerdings hat der Gesetzgeber in § 32 Satz 1 IfSG den Erlass von Rechtsverordnungen und damit von abstrakt-generellen Regelungen vorgesehen. Eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Ermittlungstätigkeit kann vom Verordnungsgeber infolgedessen nicht erwartet werden. Wohl aber hat er seine Regelungen, die nur „unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind", erlassen werden können, auf konkret nachvollziehbare und belastbare tatsächliche Grundlagen zu stützen (OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2020 – 13 B 968/20.NE, juris Rn. 47 ff.; Nds. OVG, Beschl. v. 05.06.2020 – 13 MN 195/20 – juris Rn. 21; Thür. OVG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 3 EN 375/20 –, Rn. 71 - 72, juris)
56 
Gemessen an diesen Voraussetzungen dürfte für den in § 4 CoronaVO Absonderung erfassten Personenkreis - „Haushaltsangehörige Person“, „Kontaktperson der Kategorie I“ sowie „Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler“, s. Definition in § 1 Nr. 4 bis 6 CoronaVO Absonderung -, ein hinreichender Ansteckungsverdacht anzunehmen sein. Der Verordnungsgeber folgt bei der Einstufung der Personen in § 4 CoronaVO den Empfehlungen des RKI.
57 
Kontaktpersonen der Kategorie I – zu denen Haushaltsangehörige aufgrund der gemeinsamen Lebenssituation automatisch gehören - werden nach dem RKI nach folgenden Kriterien eingestuft:
58 
3.1. Kontaktpersonen der Kategorie 1 (höheres Infektionsrisiko)
59 
Kontaktpersonen werden bei folgenden Situationen der Kategorie 1 zugeordnet:
60 
A. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 15 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Quellfall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt MNS [Mund-Nasen-Schutz] oder MNB [Mund-Nasen-Bedeckung], siehe Anhang 2).
61 
B. Kontakt unabhängig vom Abstand mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole im Raum > 30 Minuten
62 
Nähere Informationen zur Risikobewertung bei engem Kontakt und bei der Übertragung durch Aerosole finden sich in Anhang 1
63 
Anhang 1: Risikobewertung Kontaktpersonen Kategorie 1
64 
A. Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld)
65 
Infektiöses Virus wird vom Quellfall über Aerosole/Kleinpartikel (hier als „Aerosol(e)“ bezeichnet) und über Tröpfchen ausgestoßen. Die Zahl der ausgestoßenen Partikel steigt von Atmen über Sprechen, zu Schreien bzw. Singen an. Im Nahfeld (etwa 1,5 m) um eine infektiöse Person ist die Partikelkonzentration größer („Atemstrahl“). Es wird vermutet, dass die meisten Übertragungen über das Nahfeld erfolgen. Die Exposition im Nahfeld kann durch korrekten Einsatz einer Maske (Mund-Nasenschutz [MNS], Mund-Nasen-Bedeckung [MNB, entspricht Alltagsmaske] oder FFP-Maske) gemindert werden.
66 
B. Kontakt unabhängig vom Abstand (hohe Konzentration infektiöser Aerosole im Raum)
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Darüber hinaus können sich Viruspartikel in Aerosolen bei mangelnder Frischluftzufuhr in Innenräumen anreichern, weil sie über Stunden in der Luft schweben (siehe auch Steckbrief des RKI). Vermehrungsfähige Viren haben (unter experimentellen Bedingungen) eine Halbwertszeit von etwa einer Stunde. Bei hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind auch Personen gefährdet, die sich weit vom Quellfall entfernt aufhalten („Fernfeld“). Die Aufsättigung der Aerosole mit infektiösen Partikeln hängt von der Tätigkeit der infektiösen Peron ab: Atmen
68 
In einer solchen Situation steigt das Risiko an mit
69 
- der Anzahl der infektiösen Personen im Raum
- der Infektiosität des Quellfalls (um den Erkrankungsbeginn herum höher als später im Erkrankungsverlauf)
- der Länge des Aufenthalts der infektiösen Person(en) im Raum
- der Intensität der Partikelemission
- der Intensität der Atemaktivität (Atemfrequenz, -tiefe) der exponierten Personen (z.B. beim Sporttreiben)
- der Enge des Raumes und
- dem Mangel an Frischluftzufuhr (Details siehe Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt).
70 
Die Exposition zu im Raum hochkonzentriert schwebenden infektiösen Partikeln kann durch MNS/MNB kaum gemindert werden, da die Aerosole an der Maske vorbei eingeatmet werden. (Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=ACB3529A63D588E522C8512EDB5AE4E8.internet092?nn=13490888, Stand: 06.01.2021, zul. abgerufen am 13.01.2021; Hervorhebungen im Original)
71 
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Übertragungswegen des Coronavirus (s.o.), hat der Senat keinen Anlass, von dieser Einschätzung des Verordnungsgebers, der sich an den Maßgaben des RKI orientiert, abzuweichen. Der Verordnungsgeber darf davon ausgehen, dass die in § 4 CoronaVO Absonderung genannten Kontaktpersonen nach den zuvor dargestellten Maßstäben des BVerwG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Krankheitserreger infolge eines Kontaktes aufgenommen haben und dies als Anknüpfungspunkt für eine zehntägige Absonderung gerechtfertigt ist. Die Kontaktpersonen nur, wie die Antragstellerin fordert, zur Absonderung zu verpflichten, wenn sie in jedem einzelnen Fall ärztlich untersucht würden, andere Infektionen ausgeschlossen würden und nur anzüchtbare SARS-CoV-2-Viren vorlägen, würde dem Ziel der effektiven Unterbrechung von Infektionsketten in keiner Weise gerecht, da auf diese Weise möglicherweise Infizierte oder symptomlose Infizierte, die aus Gründen der Vorsicht in Absonderung verbleiben sollen, nicht entdeckt würden, da sie zum Untersuchungszeitpunkt gegebenenfalls keine Infektion aufwiesen.
72 
Die Einstufung als „Kontaktperson der Kategorie Cluster-Schüler“ hingegen erfolgt nicht unmittelbar durch die Verordnung, sondern ist von der zuständigen Behörde vorzunehmen. Hierbei soll die Behörde die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, insbesondere die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie das regelmäßige Lüften (Begründung CoronaVO Absonderung v. 10.01.2021, https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/210110_SM_CoronaVO_Absonderung_Begruendung.pdf). Dies ermöglicht eine differenzierte Betrachtung der individuellen Umstände im Schulkontext.
73 
Keinen Bedenken begegnet insoweit auch, dass positiv Getestete und ihre Haushaltsangehörigen generell von der Absonderungspflicht erfasst sind, während für die anderen Kontaktpersonen der Kategorie I eine Mitteilung durch die Behörde über die Einstufung erforderlich ist. Dies dient der Entlastung der Gesundheitsämter hinsichtlich positiv Getesteter und ihrer Haushaltsangehörigen, Gegenüber den Kontaktpersonen der Kategorie I sowie der Cluster-Schüler ist diese Vorgehensweise insoweit sachgerecht, als durch die individuelle Einstufung durch das zuständige Gesundheitsamt individuelle Umstände berücksichtigt werden können, die gegebenenfalls eine differenzierte Betrachtung erforderlich machen.
74 
(2) §§ 3 und 4 CoronaVO Absonderung greifen voraussichtlich nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheitsgrundrechte der Antragstellerin ein.
75 
(a) In der aus § 3 Abs.1 und 2 und § 4 Abs. 1 bis 3 CoronaVO Absonderung resultierenden Verpflichtung krankheitsverdächtiger, positiv getesteter Personen, Haushaltsangehöriger, Kontaktpersonen der Kategorie I und Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler nach entsprechender Einstufung durch die zuständigen Behörden, sich in Absonderung zu begeben, liegt voraussichtlich kein unverhältnismäßiger Eingriff in das die körperliche Bewegungsfreiheit schützende Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
76 
Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Absonderungsverpflichtung legitime Ziele ((aa)), das zur Erreichung derselben gewählte Mittel ist geeignet ((bb)), erforderlich ((cc)) sowie beim derzeitigen Stand der Pandemie und des Infektionsgeschehens auch angemessen ((dd)).
77 
(aa) Mit der angefochtenen Bestimmung verfolgt der Verordnungsgeber legitime Ziele.
78 
In der hier streitgegenständlichen CoronaVO Absonderung werden Absonderungsmaßnahmen im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus oder einem Infektionsverdacht angeordnet. Mit dieser Maßnahme bezweckt der Antragsgegner, Infektionsketten durch Isolierung der infizierten Personen rasch zu unterbrechen um weitere Ansteckungen zu verhindern und dadurch die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Der Verordnungsgeber handelt hier in Erfüllung der ihn gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.). Damit verfolgt er legitime Ziele.
79 
(bb) Die angefochtenen Vorschriften stellen ein geeignetes Mittel dar, um die genannten legitimen Ziele zu erreichen.
80 
Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 S 925/20 – juris Rn. 45 m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllen die angefochtenen §§ 3 und 4 CoronaVO Absonderung. Durch die Verpflichtung zur Absonderung kann die Weiterverbreitung einer Infektion des hoch ansteckenden Coronavirus in der Bevölkerung verhindert werden.
81 
Für die Dauer der Absonderung hat der Verordnungsgeber differenzierte Regelungen gewählt. Für krankheitsverdächtige Personen, die nicht zugleich der insoweit vorrangigen Regelung des § 4 CoronaVO Absonderung unterfallen, endet die Absonderungspflicht nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 CoronaVO Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Weiter unterschieden wird zwischen positiv getesteten Personen mit und ohne Symptomen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 CoronaVO Absonderung). Für positiv Getestete mit Symptomen endet die Absonderung frühestens 10 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit, für positiv Getestete ohne Symptome frühestens 10 Tage nach dem Erstnachweis des Erregers. Entsprechende Regelungen gibt es für diese Personengruppen bei Testung mittels Antigentests, mit dem Unterschied, dass die Absonderungspflicht im Falle einer negativen PCR-Nachtestung sofort entfällt (§ 3 Abs. 4 CoronaVO Absonderung). Die Absonderungspflicht für Ansteckungsverdächtige nach § 4 Abs. 4 CoronaVO Absonderung endet i.d.R. 10 Tage nach dem letzten Kontakt bzw. für Haushaltsangehörige 10 Tage nach positiver Testung oder Symptombeginn der positiv getesteten Person. Eine entsprechende Verkürzung für Kontaktpersonen der Kategorie Cluster-Schüler enthält § 4 Abs. 4 Nr. 3 CoronaVO Absonderung, der unter Umständen eine Möglichkeit der „Freitestung“ vorsieht.
82 
Die vorgesehene Dauer der Absonderung ist auch geeignet, Ansteckungen anderer Personen zu verhindern. Nach den gängigen wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnissen genügt eine Absonderung Ansteckungsverdächtiger von zehn Tagen, um Ansteckungen anderer Menschen zu verhindern, da die Inkubationszeit im Mittel fünf bis sechs Tage beträgt und selten Krankheitssymptome später als nach dem zehnten Tag auftreten; ähnliches gilt für die Infektiösität, da nur vom achten bis zehnten Tag von kranken Personen infektiöses Virusmaterial ausgeschieden wird (vgl. RKI- Steckbrief Coronavirus [Nr. 5 und 10], https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=FD627E2A56EB64144B913895CF295DA0.internet072#doc13776792bodyText5; s.a. Begründung CoronaVO Absonderung, a.a.O.).
83 
(cc) Die Absonderungsverpflichtung in §§ 3 und 4 CoronaVO Absonderung ist zur Erreichung der von dem Verordnungsgeber verfolgten Ziele auch aller Voraussicht nach im Rechtssinne erforderlich.
84 
Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, 1 BvR 1494/78 – juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 – juris Rn. 122, jeweils m.w.N.).
85 
Ein milderes, gleich geeignetes Mittel als Verpflichtung zur Absonderung bei einer akuten Infektion oder einem begründeten Verdacht einer solchen, ist nicht ersichtlich. Nur bei möglichst schneller Fallisolierung wird die Gefahr weiterer Infektionen ausgeschlossen.
86 
Ein milderes Mittel stellt es in diesem Zusammenhang auch nicht dar, wenn Kontaktpersonen erst medizinisch untersucht würden, bevor eine Absonderung angeordnet wird. Aufgrund der Inkubationszeit von mehreren Tagen erscheint es kaum praktikabel, auf diese Weise möglicherweise infizierte Personen schnellstmöglich zu identifizieren und zu isolieren. Soweit die Antragstellerin hier wiederum die Zuverlässigkeit von PCR-Tests anzweifelt und selbst bei positiv Getesteten die Anzucht von Virenstämmen zur Bestätigung der Diagnose fordert, wäre diese Untersuchungsmethode jedenfalls nicht gleich geeignet im Hinblick auf die schnellstmögliche Isolierung Infizierter, da sie wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, als eine PCR-Testung.
87 
Auch das sog. „Freitesten“ nach einigen Tagen der Absonderung stellt kein gleich geeignetes milderes Mittel dar. Wie oben gezeigt, beträgt die Inkubationszeit im Mittel fünf bis sechs Tage, in einigen Fällen aber auch länger. Ein negativer Test nach fünf Tagen Absonderung schließt damit nicht in allen Fällen eine Infektion aus.
88 
(dd) Die Regelungen der §§ 3 und 4 CoronaVO Absonderung sind beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens in Deutschland auch aller Voraussicht nach verhältnismäßig im engeren Sinne. Eingriffszweck und Eingriffsintensität stehen derzeit in einem angemessenen Verhältnis zueinander.
89 
Der Antragsgegner verfolgt mit der Absonderungsverpflichtung den Schutz von hochrangigen, ihrerseits den Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgütern. Die Vorschriften dienen, dazu, - auch konkrete - Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Sie bezwecken zugleich, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Der Antragsgegner kommt damit der ihn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht nach.
90 
Der Senat misst den von dem Antragsgegner verfolgten Eingriffszwecken ein sehr hohes Gewicht bei. Er geht insbesondere davon aus, dass die Gefahren, deren Abwehr die angefochtene Vorschrift dient, derzeit in hohem Maße bestehen und das derzeit bereits bestehende exponentielle Wachstum in kurzer Zeit weiter ansteigen kann. Das RKI führt in seiner aktuellen „Risikobewertung zu COVID-19“ (Stand 12.01.2020) unter anderem aus:
91 
Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiter zu. Nach einem Plateau im Dezember kam es zu einem weiteren Anstieg der Fallzahlen in Deutschland. Darüber hinaus ist die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der Todesfälle stark angestiegen.
92 
Der Anstieg schwerer Erkrankungen, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betrifft dabei auch Altersgruppen unter 60 Jahren. Ziel der Anstrengungen ist es, diese Entwicklung umzukehren und einen nachhaltigen Rückgang der schweren Erkrankungen und Todesfälle in allen Altersgruppen zu erreichen.
93 
Aktuell kann nur in wenigen Fällen das Infektionsumfeld noch ermittelt werden. Man muss von einer Community Transmission ausgehen. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen v.a. private Haushalte, das berufliche Umfeld sowie insbesondere auch Alten- und Pflegeheime, finden aber in vielen Lebensbereichen statt. Die aktuelle Entwicklung weist darauf hin, dass neben der Fallfindung und der Kontaktpersonennachverfolgung auch der Schutz der Risikogruppen, den das RKI seit Beginn der Pandemie betont hat, konsequenter umgesetzt werden muss. Dies betrifft insbesondere den Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden.
94 
Impfstoffe sind noch nicht für alle impfwilligen Personen verfügbar. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige spezifische Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen.
95 
Die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten (B.1.1.7 und B.1.351) in einigen Staaten ist besorgniserregend. Zwar ist noch unklar, wie sich diese neue Varianten von SARS-CoV-2, die auch in Deutschland bereits nachgewiesen wurden, auf die Situation in Deutschland auswirken werden, aber es besteht die Möglichkeit einer Verschlimmerung der Lage.
96 
Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.
97 
(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zul. abgerufen am 14.01.2021)
98 
Diese Einschätzung des RKI beruht auf einer Auswertung der zurzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ist inhaltlich nachvollziehbar. Sie gibt dem Senat Anlass, die vom Antragsgegner mit §§ 3 und 4 CoronaVO Absonderung verfolgten Zwecke mit einem sehr hohen Gewicht in die gebotene Abwägung einzustellen. Dies rechtfertigt es gegenwärtig zweifellos, weiterhin auch normative und mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen.
99 
Die dem entgegenstehenden - grundrechtlich geschützten - Belange der Antragstellerin, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit der angefochtenen Bestimmung und des mit ihr bewirkten Grundrechtseingriffs zu berücksichtigen sind, weisen ebenfalls ein erhebliches Gewicht auf, denn sobald sie dem Anwendungsbereich der §§ 3 und 4 CoronaVO Absonderung unterfällt, würde sie entweder direkt (§§ 3, 4 Abs. 1 CoronaVO Absonderung) oder nach Maßgabe der zuständige Behörde (§ 4 Abs. 2 und 3 CoronaVO Absonderung) zur Absonderung verpflichtet. Dies hat gem. § 2 CoronaVO Absonderung zur Folge, dass sie keinen Besuch mehr von anderen als dem eigenen Haushalt angehörenden Personen empfangen darf und den Absonderungsort nicht ohne Zustimmung der zuständigen Behörde oder aus zwingenden gewichtigen Gründen verlassen darf.
100 
Diese Beeinträchtigungen, die i.d.R. längstens für zehn Tage bestehen, sind der Antragstellerin aber bei der gebotenen Abwägung zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die mit einer möglichen Weiterverbreitung des Coronavirus für die Gesundheit einzelner und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens einhergingen, zumutbar.
101 
Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber eine Ausnahme von der Absonderungsverpflichtung zum Schutze von Leben und Gesundheit, oder aus anderen wichtigen Gründen vorgesehen (§ 2 Abs. 2 CoronaVO Absonderung). § 2 Abs. 3 Satz 1 CoronaVO Absonderung sieht darüber hinaus die Möglichkeit der zuständigen Behörde vor, von der Verordnung abweichende, oder weitergehende Maßnahmen zu erlassen, hier kommt u.a. eine Einzelfallbewertung hinsichtlich der Möglichkeit des sog. Freitestens nach einigen Tagen in der Absonderung in Betracht.
102 
Schließlich wird der Verordnungsgeber – wie bei allen eingreifenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie – gehalten sein, jederzeit kritisch im Blick zu behalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Maßnahmen das verfolgte Ziel tatsächlich erreichen und ob sie im Hinblick auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse gegebenenfalls angepasst werden müssen. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Infektionszahlen sowie der daraus gegebenenfalls resultierenden Belastung des Gesundheitswesens, wird er fortlaufend gründlich zu bewerten haben, ob die getroffenen Maßnahmen noch angemessen sind oder ob die Infektionsketten und die Infektionsgefahr auch mit milderen Eingriffen als beherrschbar angesehen werden können.
103 
(b) Ob ein Eingriff in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG besteht, kann hier offen bleiben. Dieser wie auch der vorliegende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Antragstellerin, wäre aus den vorstehenden Erwägungen jedenfalls ebenfalls verhältnismäßig und damit gerechtfertigt.
104 
(c) Ein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor.
105 
Die Absonderungspflicht gem. §§ 3 und 4 CoronaVO Absonderung berührt die Berufsfreiheit der Antragstellerin nicht unmittelbar. Zwar kann sie tatsächliche Auswirkungen auf die Berufstätigkeit der Antragstellerin haben, weil diese für die Dauer der Absonderung weder ihre Wohnung verlassen noch Besuch empfangen darf. Für die Qualifizierung solcher faktischer Beeinträchtigungen als Eingriffe in die Berufsfreiheit ist jedoch erforderlich, dass eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist, oder dass die staatliche Maßnahme als nicht bezweckte, aber doch vorhersehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirkt (vgl. ständige Rspr. des BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 – 1 BvR 833/59 – BVerfGE 13, 181 <186>; Urt. v. 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97 – BVerfGE 98, 218 <258 f. >; Sachs/Mann, 8. Aufl. 2018, GG Art. 12 Rn. 95 m.w.N.). Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Absonderungsverpflichtung verfolgt grundsätzlich eine berufsneutrale Zwecksetzung und bewirkt allenfalls eine reflexhafte Rückwirkung auf die Berufstätigkeit.
106 
(3) Dass der Verordnungsgeber mit der Absonderungspflicht gegen Art. 104 GG verstößt, drängt sich zumindest nicht offensichtlich auf. Das Recht nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch formelles Gesetz eingeschränkt werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG), ein solches könnte mit § 30 IfSG vorliegen. Ob § 30 IfSG unter allen Gesichtspunkten eine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Absonderungspflicht für die Adressaten der CoronaVO Absonderung darstellt, muss jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenbleiben und bleibt der Klärung in einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten.
107 
bb) Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen nicht feststellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint daher nicht dringend geboten.
108 
Gegenüberzustellen sind die Beeinträchtigungen, die die Antragstellerin in Folge der Verpflichtung zu einer mindestens fünftägigen Absonderung hinzunehmen haben, sowie die zu erwartenden Auswirkungen einer (vorläufigen) Außervollzugsetzung der angefochtenen Vorschriften. Die Absonderungsverpflichtung wiegt für die Betroffene schwer, denn in dieser Zeit ist ihr Bewegungsradius erheblich eingeschränkt und auf das häusliche Umfeld begrenzt. Sie ist jedoch i.d.R auf 10 Tage begrenzt und im Falle der Antragstellerin derzeit auch nur theoretischer Natur. Auf der anderen Seite könnten im Falle einer – ggf. wegen der Inkubationszeit noch nicht diagnostizierten - Infektion mit dem Coronavirus neue Infektionsketten entstehen und Leib und Leben einer Vielzahl von Personen gefährdet werden. Das Ziel, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, um einer Überlastung des Gesundheitswesens entgegenzuwirken, würde damit erheblich gefährdet.
109 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Streitwert von 5.000,-- EUR ist im vorliegenden Eilverfahren wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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