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| Der Senat entscheidet im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Berufung ist zulässig (1.) und begründet (2.). |
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| 1. Die Berufung ist zulässig. |
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| Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene und form- und fristgerecht eingelegte Berufung wurde nicht nur form- und fristgerecht begründet, sondern erfüllt auch die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung im Sinne von § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält nicht nur einen bestimmten Antrag, sondern auch im Einzelnen angeführte Berufungsgründe. |
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| Berufungsgründe sind dann hinreichend dargelegt, wenn sie sich mit dem angefochtenen Urteil im Einzelnen auseinandersetzen und in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht ausführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Urteil vom 23.04.2001 - 1 C 33.00 - NVwZ 2001, 1029; Beschluss vom 12.06.2006 - 5 C 26.05 - NJW 2006, 3081; Beschluss vom 09.07.2019 - 9 B 29.18 - NVwZ-RR 2019, 924; BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - III ZB 127/15 - NJW 2016, 2890; Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 57/17 - NJW 2018, 2894; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2017 - 1 S 1240/16 - NVwZ-RR 2018, 404 Rn. 22). |
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| Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung entgegen der Ansicht des Klägers gerecht. Sie zeigt im Einzelnen unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts auf, dass die Rechtslage anhand konkret benannter Vorschriften der Beihilfeverordnung abweichend zu beurteilen sei. |
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| 2. Die Berufung ist begründet. |
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| Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, indem es den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts vom 15.06.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2018 verpflichtet hat, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.071,88 EUR zu gewähren. Da dem Kläger dieser Anspruch nicht zusteht, war die entsprechende Ablehnung seines Beihilfeantrags vom 15.06.2018 rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| Die vom Kläger für die stationäre Rehabilitationsbehandlung aufgewendeten Pauschalsätze sind, soweit sie über den Betrag von 200,00 EUR pro Tag hinausgehen, auf der Grundlage des gewählten Abrechnungsmodus nach den Regelungen der Beihilfeverordnung des Landes nicht beihilfefähig (a). Diese Obergrenze der Beihilfefähigkeit verletzt den Kläger nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG (b) und verstößt auch nicht gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Fürsorgepflicht des Beklagten (c). |
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| a) Die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 2194/18 - juris Rn. 37; Urteil vom 21.12.2012 - 2 S 1000/12 - juris Rn. 35). Da die umstrittenen Aufwendungen in den Monaten April und Mai 2018 entstanden sind, beurteilen sich die Ansprüche des Klägers nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg (BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22.11.2016 (GBl. S. 611). |
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| Nach den im maßgeblichen Zeitraum gültigen Regelungen kann der Kläger keine über die gewährte Beihilfe hinausgehenden Ansprüche geltend machen. Da er Beihilfe für Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einer „sonstigen Einrichtung der medizinischen Rehabilitation“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BVO begehrt, kann sich sein Anspruch nur aus § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 4-7 BVO ergeben. Danach liegen die Voraussetzungen für die weitergehende, vom Kläger begehrte Bewilligung von Beihilfe nicht vor. |
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| Nach § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO sind bei einer stationären Behandlung in einer sonstigen Einrichtung der medizinischen Rehabilitation Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen |
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| 1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO, 2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO, 3. für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 5 bis 7 BVO, zuzüglich Kurtaxe, 4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 BVO, § 10a Nr. 3 BVO, sowie Fahrkosten nach § 10a Nr. 4 BVO bis zu 120 Euro für die einfache Entfernung, darüber hinaus nur in ganz besonderen Fällen soweit nach eingehender ärztlicher Begründung keine näher gelegene Behandlungseinrichtung in Betracht kommt und 5. für den ärztlichen Schlussbericht, falls er vorgelegt wird, |
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| beihilfefähig. In § 7 Abs. 7 Satz 6 BVO ist bestimmt, dass Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze für Leistungen nach Satz 4 Nummer 3 erster Halbsatz, also Leistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung, nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung beihilfefähig sind. |
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| Daraus ergibt sich, dass neben den Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung (§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 erster Halbsatz BVO) insbesondere Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern (§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO), Arznei- und Verbandmittel sowie Heilbehandlungen wie Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Beschäftigungs- und Sprachtherapie (§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO) und ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahmen und Rehabilitationssport (§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 9 BVO) beihilfefähig sind. |
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| Pauschale Abrechnungen der Einrichtungen sind nach § 7 Abs. 7 Satz 7 BVO nur beihilfefähig, soweit sie einen Betrag in Höhe von 200 Euro täglich nicht überschreiten; daneben sind Aufwendungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nummer 1 bis 3 und 5 BVO nicht beihilfefähig. Gesondert beihilfefähig bleiben auch hier ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahmen und Rehabilitationssport (§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 9 BVO). |
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| Die Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsbehandlung können somit entweder einzeln nach § 7 Abs. 7 Satz 4-6 BVO oder teilpauschaliert nach § 7 Abs. 7 Satz 7 BVO geltend gemacht werden (Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 7 BVO Anm. 72 unter 2.3.1). |
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| Da die Aufwendungen des Klägers hier insgesamt pauschal in Höhe von 285,07 EUR täglich abgerechnet wurden, liegt eine Abrechnung im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 7 BVO vor, so dass die die Grenze von 200,00 EUR pro Tag überschreitenden 85,07 EUR nicht beihilfefähig sind. |
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| b) Die Regelung in § 7 Abs. 7 Satz 7 BVO verletzt den Kläger nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar führt die Anwendung dieser Bestimmung dazu, dass dem Kläger, dem die Rehabilitationsklinik wegen seiner Pflegebedürftigkeit bei einem Pflegegrad 4 einen Pauschalbetrag in Höhe von 285,07 EUR täglich in Rechnung gestellt hat, ein Teilbetrag in Höhe von 85,07 EUR pro Tag nicht als beihilfefähig anerkannt wird, während einem nicht pflegebedürftigen Patienten der von ihm aufzuwendende Tagessatz in Höhe von 202,00 EUR bei einer pauschalen Abrechnung annähernd in voller Höhe anerkannt würde. Daraus folgt jedoch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger einen Teil der Aufwendungen für seine Rehabilitationsbehandlung selbst tragen muss (aa), noch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Kläger der Weg der pauschalen Abrechnung verwehrt wird, wenn er seine Aufwendungen in vollem Umfang erstattet bekommen möchte (bb). |
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| Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 - juris Rn. 98; Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - juris Rn. 73; Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 - juris Rn. 35; Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07 - juris Rn. 56). Eine Ungleichbehandlung kann sich auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12 - juris Rn. 80). Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 - juris Rn. 98; Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - juris Rn. 93; Beschluss vom 23.05.2006 - 1 BvR 1484/99 - juris Rn. 23). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 - juris Rn. 98; Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - juris Rn. 74; Beschluss vom 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09 - juris Rn. 55). Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11 - juris Rn. 98; Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 - juris Rn. 93; Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 121; Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - juris Rn. 74; Beschluss vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 - juris Rn. 35). |
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| Nach dem gegenwärtigen Beihilfensystem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind (BVerwG, Urteil vom 18.02.2009 - 2 C 23.08 - juris Rn. 14). Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf Festbeträge um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 C 28.08 - juris Rn. 14). |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. |
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| aa) An einer Ungleichbehandlung unter dem finanziellen Gesichtspunkt, nämlich dem, dass der Kläger im Gegensatz zu einem nicht pflegebedürftigen Patienten einen Teil der Aufwendungen für seine Rehabilitationsbehandlung selbst tragen muss, fehlt es, da er die Möglichkeit hat, sich im Wege der Einzelabrechnung nach § 7 Abs. 7 Satz 4-6 BVO seine Aufwendungen als beihilfefähig anerkennen zu lassen. Dann gelten nur noch die für alle Beihilfeberechtigten gleichermaßen zu berücksichtigenden beihilferechtlichen Ausschlüsse und Begrenzungen (vgl. Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 7 BVO Anm. 72). Insbesondere können über einen Tagessatz für Pflege, Unterkunft und Verpflegung hinaus Einzelleistungen, insbesondere ärztliche Leistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, also Leistungen, die den eigentlichen Kern der Rehabilitationsbehandlung bilden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris Rn. 25), nach den allgemein gültigen Bestimmungen als beihilfefähig anerkannt werden. |
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| Wie bereits ausgeführt, kann der Beihilfeberechtigte zwischen der Möglichkeit der Einzelabrechnung nach § 7 Abs. 7 Satz 4 - 6 BVO und der teilpauschalierten Abrechnung nach § 7 Abs. 7 Satz 7 BVO wählen. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Sie beschreibt in § 7 Abs. 7 Satz 4 - 6 BVO zunächst, welche gesondert und erbrachten Leistungen im Sinne von § 6 und § 10a BVO im Zusammenhang mit Behandlungen in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation im Einzelnen bzw. teilpauschaliert beihilfefähig sind. Im Anschluss daran regelt § 7 Abs. 7 Satz 7 BVO die Modalitäten der Beihilfefähigkeit im Falle einer pauschalen Abrechnung durch die Einrichtungen. Diese Wahlmöglichkeit, eingeführt durch die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 02.05.2015 (GBl. S. 379), entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie sich aus Gliederungspunkt B. Zu 4. § 7 Buchstabe c) Zu bb) und cc) der Begründung zu dieser Verordnung ergibt. Danach seien mit der Änderung Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 15.08.2013 - 2 S 1085/13) gezogen worden, wonach die in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO a.F. vorgesehene Deckelung der beihilfefähigen Aufwendungen für Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht mehr anzuwenden sei. Die nunmehr in § 7 Abs. 7 Satz 7 BVO eingeführte Pauschale von 200,00 EUR täglich trage dem Umstand Rechnung, dass es für den Vollzug bei der Abrechnung schwierig sei, die Pauschalen aufzugliedern und die Arztkosten herauszurechnen. Daher sei es sowohl für den Vollzug als auch für die Einrichtungen verwaltungsökonomisch, bis zu dem Grenzbetrag mit Pauschalen zu rechnen. Die Festlegung des Grenzbetrags erfolge erstmalig und orientiere sich an durchschnittlichen Beträgen der gesetzlichen Krankenversicherung aus den Jahren 2003 bis 2011 mit einem Aufschlag für Arztkosten und Heilbehandlungen. Der Betrag sei maßvoll angesetzt und werde zu gegebener Zeit angepasst werden müssen. Das Recht zur Einzelabrechnung bleibe weiterhin von der Möglichkeit der Pauschalierung unberührt. Die Möglichkeit der Pauschalierung trete als verfahrensökonomische Alternative zum Grundsatz der Einzelabrechnung. |
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| Die nunmehr zu beurteilende Rechtslage unterscheidet sich auch maßgeblich von derjenigen, die den vom Kläger und vom Verwaltungsgericht zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris und 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris) zu Grunde lag, so dass die tragenden Gründe dieser Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. Nach den damals gültigen Bestimmungen unterlag die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln und Heilbehandlungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO a.F. zusammen mit der Beihilfefähigkeit von Leistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 BVO a.F. der damals in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO a.F. enthaltenen Deckelung auf eine Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger. In den genannten Urteilen hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Tatsache, dass gerade Leistungen für Heilbehandlungen und Arzneimittel, welche den eigentlichen Kern der Rehabilitationsbehandlung bildeten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris Rn. 25 und 29; Urteil vom 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris Rn. 25), der Deckelung unterlägen, als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art 3 Abs. 1 GG beanstandet. Diese Regelung hatte dazu geführt, dass die Beihilfeberechtigten, denen von den Rehabilitationseinrichtungen neben den Tagessätzen Heilbehandlungen und Arzneimittel gesondert berechnet worden waren, einen erheblichen Teil der Kosten einer notwendigen und angemessenen Rehabilitationsbehandlung selbst zu tragen hatten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2011 - 2 S 1082/11 - juris Rn. 30; Urteil vom 15.08.2013 - 2 S 1085/13 - juris Rn. 25). Da die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 02.05.2015 (GBl. S. 379) diesen Rechtszustand bewusst mit Rücksicht auf die genannte Rechtsprechung beseitigt hat (vgl. Gliederungspunkt B. Zu 4. § 7 Buchstabe c) Zu bb) und cc) der Begründung zu dieser Verordnung) und Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BVO, also insbesondere Arzneimittel und Heilbehandlungen, seitdem im Wege der Einzelabrechnung gesondert beihilfefähig sind, sind die tragenden Erwägungen der Entscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. |
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| Dem Kläger war es auch praktisch möglich, beim Abschluss des zivilrechtlichen Behandlungsvertrags mit der Rehabilitationseinrichtung darauf hinzuwirken, dass die Abrechnung der erbrachten Leistungen einzeln erfolgt und sie somit als beihilfefähig anerkannt werden können. Den Hinweisen, welche dem Voranerkennungsbescheid vom 05.01.2018 beigefügt waren, ist zu entnehmen, dass es die beiden oben näher dargestellten Abrechnungsmöglichkeiten gibt, so dass er die erforderliche Kenntnis hiervon hatte. Auch war er in der Lage, die entsprechende Abrechnungsmöglichkeit mit den ... Kliniken zu vereinbaren. Denn von dem Behandelnden, den nach § 630c BGB gegenüber dem Patienten auch wirtschaftliche Aufklärungs- und Informationspflichten treffen, wird beim Abschluss eines Behandlungsvertrages mit einem Selbstzahler erwartet, dass ihm jedenfalls die Beihilferegelungen des Bundeslandes, in dem er tätig ist, bekannt sind (vgl. Walter in BeckOGK-BGB, § 630c Rn. 54; Spickhoff in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 630c BGB Rn. 38). Daher ist er nach Absprache mit dem Patienten auch verpflichtet, die Abrechnung so zu gestalten, dass die Leistungen als beihilfefähig anerkannt werden können. Dass dies in der Praxis auch umsetzbar ist, zeigen die beiden der Berufungsbegründung beigefügten Abrechnungen der ... Klinik Freiburg und der Medizinischen Reha-Einrichtungen der ..., die Einzelabrechnungen nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO enthalten, welche in vollem Umfang vom Landesamt als beihilfefähig anerkannt wurden. |
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| bb) Zwar steht dem Kläger die Möglichkeit der vereinfachten Pauschalabrechnung nach § 7 Abs. 7 Satz 7 BVO nicht zur Verfügung, wenn er seine Aufwendungen in vollem Umfang als beihilfefähig anerkannt haben möchte, da der ihm in Rechnung gestellte Tagessatz der Klinik die Obergrenze von 200,00 EUR überschreitet. Dies stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber den Beihilfeberechtigen dar, denen die Klinik nur eine Tagespauschale von bis zu 200,00 EUR in Rechnung stellt. Die Obergrenze für die pauschale Abrechnung ist jedoch sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. |
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| Für die Einführung der Obergrenze sprechen sachlich Gründe von beachtlichem Gewicht. Aus der Begründung zur Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 02.05.2015 (GBl. S. 379) ergibt sich, dass die Möglichkeit der vereinfachten pauschalen Abrechnung aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten eingeführt wurde, um den Beihilfestellen und den Einrichtungen den mit Einzelabrechnungen gesteigerten Verwaltungsaufwand zu ersparen. Das ist nachvollziehbar, weil Verwaltungsaufwand immer mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zu Recht ist der Beklagte der Auffassung, dass es gegenüber der Öffentlichkeit und den Prüfinstanzen des Landes nicht vertretbar ist, Aufwendungen in einer Größenordnung von über 200,00 EUR hinzunehmen ohne die Möglichkeit einer Überprüfung, ob die Angemessenheit noch eingehalten wird. Danach dient die Einführung einer Obergrenze dem Schutz des Dienstherrn vor überhöhten, medizinisch nicht notwendigen oder in der Angemessenheit unberechtigten Abrechnungen. |
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| Die Festlegung der Obergrenze auf 200,00 EUR folgt auch insoweit sachlichen Erwägungen, als sie sich an den durchschnittlichen Beträgen der gesetzlichen Krankenversicherungen aus den Jahren 2003 bis 2011, also an tatsächlichen Kosten orientiert, verbunden mit einem Aufschlag für Arztkosten und Heilbehandlungen (vgl. Gliederungspunkt B. Zu 4. § 7 Buchstabe c) Zu bb) und cc) der Begründung zur Verordnung des Finanz-und Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 02.05.2015; siehe auch Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 7 BVO Anm. 79 unter 2.3.2). |
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| Demgegenüber sind die praktischen Auswirkungen der Ungleichbehandlung für Beihilfeberechtigte, die nicht pauschal abrechnen können, gering. Sie bestehen zunächst darin, dass sie mit der Rehabilitationseinrichtung eine Einzelabrechnung vereinbaren müssen, was aber aus den oben dargestellten Gründen möglich ist. Der mit der Einzelabrechnung verbundene organisatorische Mehraufwand ist nicht erheblich, für einen Beihilfeberechtigten nicht mit Kosten verbunden und ihm daher zumutbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass hier für den Kläger etwas Anderes gilt. |
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| c) Auch unter Berücksichtigung der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht ergibt sich keine andere Beurteilung. |
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| Sie verlangt, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2013 - 5 C 32.12 - juris Rn. 24, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2013 - 2 S 544/13 - juris Rn. 24). |
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| Diesem Erfordernis ist Genüge getan, da Beihilfeberechtigte - wie bereits ausgeführt - ihre erforderlichen Aufwendungen für Aufenthalte in Rehabilitationskliniken in zumutbarer Weise im Wege der konkreten Einzelabrechnung als beihilfefähig geltend machen können. |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.071,88 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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