Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. März 2020 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 26.02.2019 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
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| Der Antragsteller wendet sich als nach § 3 UmwRG anerkannter Umweltverband gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Milchviehlaufstalls mit Platz für 1000 Kühe und 80 Kälber. |
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| Die Beigeladene ist eine von vier Landwirten bürgerlich-rechtlich verfasste Gesellschaft. Dieselben Landwirte betreiben in gesondert verfasster Form bereits eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Biogasanlage, die in unmittelbarer Nähe zu dem für den Milchviehlaufstall mit Platz für 1000 Kühe und 80 Kälber vorgesehenen Areal liegt. Diese soll künftig mit Rindergülle und Rindermist aus dem Milchviehlaufstall gespeist werden. Insoweit beantragte die Betreibergesellschaft eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung betreffend die Änderung der Einsatzstoffe; über diesen Antrag war zuletzt noch nicht entschieden worden. |
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| Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des am 06.04.2017 bekannt gemachten Bebauungsplans für das zuvor landwirtschaftlich genutzte Areal wurde eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt. Im von der Beigeladenen eingeleiteten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren dokumentierte das Landratsamt am 09.05.2017 die Durchführung einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung des Einzelfalls (AV), mit der sie das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auch unter Bezugnahme auf die vorangegangene UV verneinte. Das Ergebnis der AV wurde der Öffentlichkeit am 15.01.2018 bekannt gemacht. |
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| Am 24.01.2019 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des nicht schädlich verunreinigten Abwassers von Dachflächen des Milchviehlaufstalles nach §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Am 04.02.2019 erteilte es ihr nach § 30 Abs. 3 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) eine Ausnahme von dem Verbot, geschützte Biotope zu zerstören oder erheblich zu beeinträchtigen und erlegte der Beigeladenen die Verpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auf. Am 26.02.2019 erteilte es ihr, nach dem zuvor eine Petition im Landtag und eine Untätigkeitsklage der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig gewesen war, die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ordnete deren sofortige Vollziehung an. |
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| Der Antragsteller, dem der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid am 04.03.2019 zugesandt worden war, erhob am 04.04.2019 Widerspruch. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen lehnte seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Beschluss vom 27.03.2020 - 5 K 3036/19 - juris). Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Beigeladene hat sich auch im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. |
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| Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 27.03.2020 ist zulässig und begründet (§§ 146, 147 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). |
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| Auf Grundlage der in der rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 26.02.2019 zu Unrecht abgelehnt hat. |
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| Das Verwaltungsgericht stellt im Rahmen der nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zutreffend auf die Erfolgsaussichten des (Umwelt-)Rechtsbehelfs in der Hauptsache ab (juris Rn. 54). Soweit das Verwaltungsgericht daneben ausführt, bei der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung - in einem hier mehrpoligen Rechtsverhältnis auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beigeladenen und ggf. auch über eine Betrachtung der Erfolgsaussichten des zugrunde liegenden Hauptsacherechtsbehelfs hinaus - sei durchaus von Bedeutung, dass der Antragsteller gegen den dem Vorhaben zugrunde liegenden projektbezogenen Bebauungsplan nicht vorgegangen sei, nunmehr aber die konkrete Projektverwirklichung unter Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz gestoppt haben wolle (juris Rn. 40: „Ebenso ist für die Kammer bei der im Eilverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung (...)“), rechtfertigt diese Überlegung aus Sicht des Senates keine Einschränkung des auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bezogenen Prüfungsmaßstabes im Eilverfahren. Insbesondere sieht der Senat insoweit keine Grundlage dafür, etwaige planungsrechtliche Defizite allein deshalb auszublenden, weil der antragstellende Umweltverband diese im Rahmen der Möglichkeiten nicht unmittelbar zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht hat. Dies gilt selbst dann, wenn diese Möglichkeit binnen der sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebenden Jahresfrist bestanden hätte, auch ohne die Einschränkungen der in § 47 Abs. 2a VwGO a. F. normierten Präklusionsregelung, deren Anwendbarkeit bezogen auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 335 S. 1) - UVP-Richtlinie - bereits vor Bekanntmachung des hier gegenständlichen Bebauungsplanes am 06.04.2017 jedenfalls zweifelhaft war (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - NJW 2015, 3495; vgl. ferner Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rn. 54) und die zudem noch vor Ablauf der genannten Jahresfrist mit Wirkung zum 02.06.2017 aufgehoben worden war (vgl. zu den Nachwirkungen der Präklusion nach Abs. 2a a. F. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rn. 54). Denn eine Obliegenheit zu ebenengerechtem Rechtsschutz lässt sich weder der Verwaltungsgerichtsordnung (BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 - 4 B 23/03 - juris Rn. 4) noch dem Umweltrechtsbehelfsgesetz entnehmen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 42 m. w. N.). |
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| Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431; Senatsbeschlüsse vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18 und vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - VBlBW 2018, 335) davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers Erfolg haben wird. |
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| 1. Der Rechtsbehelf ist in zulässiger Weise gegen eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG) gerichtet. Dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung insoweit einen statthaften Gegenstand bildet, hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht (juris Rn. 22 f.). Der Antragsteller ist diesbezüglich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch antragsbefugt. Insbesondere fehlt es ihm nicht an der erforderlichen Beteiligungsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG). In erweiternder Auslegung des Wortlautes reicht es aus, dass der Antragsteller geltend macht, die Vorprüfung des Einzelfalls habe zu dem Ergebnis führen müssen, dass für das Vorhaben der Beigeladenen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, bei deren Durchführung er zu beteiligen sei (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - juris Rn. 24; Senatsbeschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 - juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2020 - 11 S 20.18 - juris Rn. 20 f.). Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzung mit der jedenfalls im Grundsatz wohl tragfähigen Begründung verneint, dass ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht bestanden habe. Der Senat bejaht eine Beteiligungsberechtigung im genannten Sinne abweichend vom Verwaltungsgericht aber dennoch, weil er dessen Überzeugung, dass die durchgeführte AV den an sie zu stellenden Anforderungen Genüge getan hat, aus im Einzelnen noch darzulegenden Gründen nicht zu teilen vermag. |
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| 2. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist der Rechtsbehelf auch begründet (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG), weil die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Es bedarf, trotz § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG, keiner positiven Feststellung einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung, weil die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (so auch Kment, NVwZ 2019, 921, 928; ders. in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl. 2018, § 2 UmwRG, Rn. 54; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 2 UmwRG Rn. 21). Der Antragsteller kann die Aufhebung der Genehmigung schon wegen der Rechtswidrigkeit der durchgeführten AV des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 2 UmwRG verlangen. |
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| a) Dabei kann offenbleiben, ob das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zu Recht nicht auf die Änderung der Biogasanlage erstreckt worden ist. Die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), § 1 Abs. 1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlage - 4. BImSchV) i. V. m. Ziffer 7.1.5 des Anhangs 1 der 4. BImSchV - Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Rindern mit 600 oder mehr Rinderplätzen - folgende Genehmigungsbedürftigkeit des Milchviehlaufstalls dürfte sich zwar nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV auf die Änderung der Biogasanlage erstrecken, weil diese nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 4. BImSchV i. V. m. Ziffern 1.2.2.2, 1.2.3, 8.6.3.2, 9.1.1.2 und 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV gesondert genehmigungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4.10 - juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2018 - 8 A 11373/17 - juris Rn. 13 m. w. N.). Auch eine gemeinsame Anlage nach § 1 Abs. 3 4. BImSchV kommt nicht in Betracht, weil Milchviehlaufstall und Biogasanlage nicht derselben Art sind. Der Senat vermag ohne Kenntnis der näheren Umstände und Einzelheiten - insbesondere betreffend das weitere immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren - aber nicht auszuschließen, dass es sich bei Milchviehlaufstall und Biogasanlage um eine (einzige) Anlage im Sinne von § 1 Abs. 4 4. BImSchV handelt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6.10 - juris Rn. 23). Diese Frage kann indessen dahinstehen, weil sich auch ausgehend von der im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Abgrenzung der zu genehmigenden Anlagen durchgreifende verfahrensrechtliche Defizite der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergeben, wie sich aus dem Folgenden ergibt. |
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| b) Für das Milchviehlaufstallvorhaben ergab sich insoweit im auch vom Verwaltungsgericht im Grundsatz zutreffend zu Grunde gelegten Zeitpunkt des Abschlusses der AV (vgl. vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 - juris Rn. 29 ff.) eine Verpflichtung zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 16.05.2017 geltenden Fassung (UVPG a. F.), weiterhin anwendbar gemäß § 74 Abs. 1 UVPG in der seit dem 29.07.2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG)) i. V. m. der Anlage 1 Spalte 1 Ziffer 7.5.1 („Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit 800 oder mehr Plätzen“). Eine weitergehende Prüfungsverpflichtung ergab sich demgegenüber nicht aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a. F. Denn das Milchviehlaufstallvorgaben „kumuliert“ nicht mit dem Biogasanlagen(änderungs)vorhaben. Die dafür erforderliche Gleichartigkeit lag ersichtlich nicht vor. Entgegen der Beschwerde folgt aus der UVP-Richtlinie nichts anderes. Soweit die Beschwerde dies unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 11.02.2015 - C-531/13 - juris Rn. 43 f.) geltend macht, wird dort lediglich verlangt, dass die Auswirkungen eines Projektes bei der Bestimmung der UVP-Pflichtigkeit nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung von anderweitigen Belastungen zu betrachten sind. Dem trägt das nationale Recht aber nicht (nur) durch die artabhängige Regelung in § 3b Abs. 2 UVPG a. F. Rechnung. Es begründet vielmehr gemäß § 3c UVPG a. F. i. V. m. Nr. 2 der Anlage 2 zusätzlich auch die artunabhängige Verpflichtung, die ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen (vgl. zur sprachlich abweichenden Neuregelung in Nr. 1.2 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2017 - 12 LA 102/17 - juris Rn. 7 ff.). Damit aber ist dem genannten unionsrechtlichen Erfordernis Genüge getan. |
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| c) Die durchgeführte AV erweist sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als voraussichtlich rechtswidrig. |
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| Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die sich aus § 3a Satz 4 UVPG a. F. ergebenden Einschränkungen hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der AV hingewiesen. Danach ist die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine UVP unterbleiben soll, im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. näher Senatsbeschluss vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - juris Rn. 6). Die gerichtliche Nachprüfung der Vorprüfung erstreckt sich insoweit, führt das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend aus, auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 32 und vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - juris Rn. 11). Die Beeinträchtigung durch ein Vorhaben ist dabei, wie das Verwaltungsgericht weiterhin zutreffend herausarbeitet, nicht erst dann als erheblich anzusehen, wenn die mit seiner Realisierung verbundenen Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 a. a. O., Rn. 37 f.). Umweltauswirkungen sind hiernach nicht nur dann erheblich, wenn sie die nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze voraussichtlich überschreiten; vielmehr sind sie bereits dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen (BVerwG, 17.12.2013, a.a.O, Rn. 35). Weil ein derartiger Einfluss aber streng genommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies indessen zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führte, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig; maßgeblich ist hierbei das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 69; BayVGH, Beschlüsse vom 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412 - und vom 10.02.2016 - 22 ZB 15.2329 - juris; sowie Senatsbeschluss vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - juris Rn. 11). |
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| aa) Die Rechtswidrigkeit der AV ist im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gegenstand der Prüfung. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn mit dem Verwaltungsgericht von einer fehlenden Beteiligungsberechtigung auszugehen (und sodann ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzunehmen) wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im hier vorliegenden Fall eines Rechtsbehelfes gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG ist kein Grund dafür ersichtlich, die Prüfung nicht auf die Rechtswidrigkeit der AV zu erstrecken. Von einer Rügefähigkeit geht im Übrigen auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 UmwRG aus. |
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| bb) Die vom Verwaltungsgericht auf § 17 Abs. 3 UVPG a. F., § 50 Abs. 3 UVPG gestützte Auffassung, wonach die AV lediglich auf gegenüber dem Bebauungsplanverfahren geänderte Rahmenbedingungen zu erstrecken sei (juris Rn. 33-40), teilt der Senat nicht in vollem Umfang. Dabei ist vom Verwaltungsgericht nicht näher dargelegt worden, ob § 17 Abs. 3 UVPG a. F. oder § 50 Abs. 3 UVPG anzuwenden sind. Die Verweisung des § 74 Abs. 1 UVPG nur auf die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 der Altfassung spricht aus Sicht des Senates jedenfalls tendenziell für die Anwendung der Neufassung. Die Frage kann hier angesichts des identischen Regelungsgehaltes von § 17 Abs. 3 UVPG a. F. und § 50 Abs. 3 UVPG im Ergebnis aber offenbleiben. Eine auf die genannten Bestimmungen gründende Reduktion der materiellen Bindungen der AV hält der Senat jedenfalls insoweit für problematisch, als sie sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts offenbar (dahingehend juris Rn. 29, auch 38) auch auf solche Umweltauswirkungen erstrecken soll, die Gegenstand der UP im Bebauungsplanverfahren hätten sein sollen, tatsächlich aber nicht Gegenstand waren bzw. darin jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise abgearbeitet worden sind. |
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| (1) Eine AV kann grundsätzlich, insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dadurch entlastet werden, dass zuvor im Rahmen der Bauleitplanung eine UP durchgeführt worden ist. Dies folgt zunächst schon daraus, so sind die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu ergänzen, dass die Behörde die Ergebnisse vorgelagerter UPen in die Vorprüfung einbezieht (§ 7 Abs. 5 Satz 2 UVPG, womit der Gesetzgeber keine von der vorherigen Rechtslage erkennbar abweichende Regelung getroffen hat, so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2020 - 12 LB 157/18 - juris Rn. 60; vgl. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 35). Dies folgt in noch weitergehendem Umfange auch, wie das Verwaltungsgericht jedenfalls im Grundsatz ebenfalls zutreffend ausführt (juris Rn. 33 ff.), aus § 17 Abs. 3 UVPG a. F. bzw. § 50 Abs. 3 UVPG, wonach, wenn die UVP in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt wird, die UVP im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden soll. Zweifel an der grundsätzlichen Vereinbarkeit einer solchen Abschichtung mit Unionsrecht bestehen nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2008 - C-2/07 - juris Rn. 26). Die Regelung in § 17 Abs. 3 UVPG a. F. bzw. § 50 Abs. 3 UVPG n. F. dürfte dabei auch nicht nur die UVP an sich entlasten, sondern jedenfalls grundsätzlich auch dazu in der Lage sein, den Prüfungsumfang einer ggf. vorgelagerten AV zu reduzieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.01.2020 - 8 B 11880/19 - juris Rn. 21; a. A. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2020 - 12 LB 157/18 - juris Rn. 58 f.). Denn die AV nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. bzw. § 7 Abs. 1 UVPG ist ausdrücklich daran auszurichten, ob ein Vorhaben erhebliche oder nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a. F. bzw. § 25 Abs. 2 UVPG (bei der Zulassungsentscheidung) zu berücksichtigen wären. Die Frage, ob die Auswirkungen nach den genannten Normen (bei der Zulassungsentscheidung) zu berücksichtigen wären, ist dabei nach gefestigter Rechtsprechung am materiellen Zulassungsrecht ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 69; BayVGH, Beschlüsse vom 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412 - und vom 10.02.2016 - 22 ZB 15.2329 - juris; mit Differenzierungen Seibert, NVwZ 2019, 337). Sie kann aber nicht ungeachtet dessen beantwortet werden, was bereits umweltverträglichkeitsprüfungsrechtlich von vornherein auszuklammern ist bzw. ausgeklammert werden soll. Vor diesem Hintergrund darf auch bereits die AV berücksichtigen, dass eine sich gegebenenfalls anschließende UVP gemäß § 17 Abs. 3 UVPG a. F., § 50 Abs. 3 UVPG voraussichtlich auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden würde. Erwägungen betreffend den Wortlaut und der Systematik von § 17 UVPG a. F. und § 50 UVPG stehen dem nicht entgegen (a. A. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2020 - 12 LB 157/18 - juris Rn. 58 f.). Denn sie berücksichtigen nur unzureichend den Umstand, dass die AV an der Frage ausgerichtet ist, ob eine UVP durchzuführen ist. Dies ist nach § 17 Abs. 3 UVPG a. F. und § 50 Abs. 3 UVPG gerade nicht der Fall, wenn die maßgeblichen Punkte bereits vorher geprüft worden sind. |
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| (2) Soweit das Verwaltungsgericht aber die Auffassung vertritt (dahingehend juris Rn. 29), dass die UVP und mit ihr die AV auch insoweit entlastet werde, als Umweltauswirkungen Gegenstand der UP im Bebauungsplanverfahren hätten sein sollen, tatsächlich aber nicht Gegenstand waren bzw. darin jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise abgearbeitet worden sind, teilt der Senat diese Auffassung nicht (so wohl auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2020 - 12 LB 157/18 - juris Rn. 62; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.01.2020 - 8 B 11880/19 - juris Rn. 21 f.; ferner Wagner/Paßlick in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 17 Rn. 192). Solches lässt sich schon nicht dem Wortlaut der Regelung entnehmen, wonach die UVP sich gerade auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens erstrecken soll, sperren diese Begrifflichkeiten doch ersichtlich nicht die Möglichkeit, zuvor nur unzureichend ermittelte und bewertete Umweltauswirkungen abzuarbeiten. Denn dabei kann es sich ohne Weiteres um zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen handeln. Darüber hinaus wird ein auf flexibles Nebeneinander von UP im Bebauungsplanverfahren und UVP der Vorhabenszulassung bzw. der dieser vorgelagerten AV auch dadurch indiziert, dass der Behörde in § 17 Abs. 3 UVPG a. F., § 50 Abs. 3 UVPG ganz offensichtlich eine bewusste Entscheidung über die Reduzierung der UVP abverlangt wird („soll“). Auch dem Zweck der Vorschrift wird bei einem solchen Verständnis ausreichend Rechnung getragen. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Doppelprüfungen für Fälle, in denen einen UVP sowohl auf der Ebene der Bebauungsplanung als auch im nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt wird (BT-Drs. 12/4340, S. 17; BT-Drs. 15/2250, S. 30, 31 42; BT-Drs. 15/3441, S. 31; Mann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 82. EL, § 17 UVPG Rn. 2). Ein über diese Vermeidung von Doppelprüfungen hinausgehender Zweck der ausschließlichen Zuweisung bestimmter Prüfungsinhalte zu bestimmten Ebenen eines vertikal ausdifferenzierten Entscheidungsfindungsprozesses lässt sich der Regelung, anders als es das Verwaltungsgericht offenbar meint, nicht entnehmen. Auch würde das Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht unnötig mit der komplexen und zudem normativ nicht vollständig determinierten (vgl. zum zulässigen Konflikttransfer von der Ebene des Bebauungsplans auf die Ebene des Planvollzuges Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1, Rn. 1583 m. w. N.) und damit aus der Perspektive der Umweltverträglichkeitsprüfung zufälligen Frage belastet, was baurechtlich auf welcher Ebene zu prüfen ist. |
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| cc) Nach diesen Maßgaben vermag der Senat auf Grundlage der AV nicht nachzuvollziehen, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das FFH-Schutzgebiet „Riede und Gewässer bei Mengen Pfullendorf“ (8021-311; vor einer Zusammenlegung verschiedener FFH-Schutzgebiete in den Jahren 2014/2015 drei verschiedene FFH-Gebiete, darunter das „Ruhestätter Ried, Egelseeried und Taubenried“, 8121-341) hinreichend ausgeschlossen worden sind. |
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| (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung gemäß des schon im Rahmen der AV zu berücksichtigenden § 34 Abs. 1, Abs. 2 BNatSchG auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen (dazu § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG) eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Ergibt die Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung, kann ein Projekt nur unter weiteren Voraussetzungen zugelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer (nicht formalisierten) Vorprüfung geprüft werden muss, ob anhand objektiver Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann (juris Rn. 85) und dass für die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach den auch von der Rechtsprechung gebilligten außerrechtlichen naturschutzfachlichen Maßgaben sog. Critical Loads zugrunde zu legen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 - 9 A 2.18 u.a. - BVerwGE 166, 1 Rn. 64), die die Belastungsgrenzen für den jeweils bestimmten Lebensraumtyp markieren, unterhalb dessen erhebliche Beeinträchtigung mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, oberhalb dessen jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwiderläuft (juris Rn. 92/93). Ferner hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit den genannten naturschutzfachlichen Maßgaben ein sog. Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2019 a.a.O. Rn. 69 m. w. N.; Urteil vom 15.05.2019 - 7 C 27/17 - BVerwGE 165, 340 Rn. 36) zu Grunde gelegt, das der Bestimmung des Einwirkungsbereichs einer geplanten Anlage und damit des Untersuchungsraums und -umfangs der FFH-Verträglichkeitsprüfung dient (BVerwG, Urteil vom 15.05.2019 a.a.O. Rn. 36). |
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| (2) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war die vorliegend durchgeführte AV aber trotz § 34 Abs. 8 BNatSchG auf die Prüfung von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG zu erstrecken. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze 1 bis 7 u.a. nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB. § 34 Abs. 8 BNatSchG weist damit, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend Bezug nimmt, die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG unter bestimmten Voraussetzungen der Bauleitplanung zu. Eine solche Zuweisung der Verträglichkeitsprüfung bei vertikal ausdifferenzierten Entscheidungsprozessen ist mit dem unionsrechtlich begründeten FFH-Prüfungserfordernis jedenfalls grundsätzlich zu vereinbaren (vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2008 - C-2/07 - Rn. 26; a. A. wohl Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1a Rn. 387). Ausgehend von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 34 Abs. 8 BNatSchG auch auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen (mit überzeugender Begründung dafür Gierke in: Brügelmann, BauGB, § 1a Rn. 384; mit Zweifeln hingegen OVG Niedersachsen - 1 MN 190/13 - juris Rn. 18, unter Verweis auf Reidt, NVwZ 2010, 8, 10; Krautzberger/Wagner in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1a Rn. 170, 171a) kommt es bezogen auf das vorliegend im Anwendungsbereich eines Bebauungsplanes gelegene Milchviehlaufstallvorhaben im Sinne von § 29 BauGB deshalb im Rahmen von §§ 3c Satz 1, 12 UVPG a. F. grundsätzlich in Betracht, die AV nicht auf § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG als für eine eventuell anschließende UVP von vornherein unerhebliche Regelung zu erstrecken. Die Norm bedarf mit Blick auf das - unionsrechtlich in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie des Rates vom 21.05.21992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-Richtlinie - begründete (EuGH, Urteil vom 10.01.2006 - C-98/03 - NVwZ 2006, 319) - Erfordernis einer umfassenden und lückenlosen FFH-Prüfung aber der einschränkenden Auslegung. Denn eine solche Prüfung kann auf Ebene der Bauleitplanung wegen der dieser immanenten Grenzen, die im Wesentlichen auf ihrer Abstraktheit und ihrem bodenrechtlichen Bezug beruhen, nicht erbracht werden (vgl. dazu ausführlich Wagner in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a Rn. 189 ff.; Gierke in Brügelmann, BauGB, § 1a Rn. 387). Einer einschränkenden Auslegung bedarf es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 106 „hätte behandelt werden müssen“) auch dann, wenn auf Ebene die FFH-Problematik auf Ebene der Bauleitplanung ersichtlich nicht (ausreichend) bewältigt worden ist (dahingehend auch Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 34 BNatSchG Rn. 60 f.; Wagner in: Ernst/Zinkahn/Bieleberg/Krautzberger, BauGB, § 1a Rn. 193; Burrack, juris PR-Öff. Baurecht 6/2018 Anm. 3; Stüer, UPR 2010, 288, 291; Louis, NuR 2012, 386, 390; Michl, NuR 2018, 845, 847; vgl. zu § 37 BNatSchG a. F. Gassner in: ders./Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl., § 37 Rn. 3). In Anbetracht der genannten immanenten Grenzen der Planung setzt die Vorschrift zur Wahrung des Unionsrechts ohnehin voraus, dass auf Zulassungsebene immer auch erwogen wird, ob nicht noch eine (ergänzende) FFH-Prüfung durchgeführt werden muss. Angesichts dessen wäre es wenig sachgerecht, wenn die Zulassungsbehörde vor offensichtlichen Nachvollziehbarkeitsdefiziten der FFH-Prüfung die Augen verschließen dürfte. Ferner ist der Zwecksetzung der Vermeidung von Doppelprüfungen (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 34 Rn. 243, 251 m. w. N.; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 34 BNatSchG Rn. 61; Düppenbecker/Greiving, DVBl 1999, 1014; Michl, NuR 2018, 845, 847) schon dadurch ausreichend gedient, dass bewältigte Probleme nicht erneut bewältigt werden müssen. Die dem Verwaltungsgericht offenbar vorschwebende abschließende Zuweisung von Prüfungsaspekten zu bestimmten Ebenen lässt sich der Norm vor diesem Hintergrund so nicht entnehmen. |
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| (3) Der Senat teilt die Bedenken des Verwaltungsgerichts daran, dass die AV die Eignung des Milchviehlaufstalls bezogen auf das FFH-Schutzgebiet „Riede und Gewässer bei Mengen und Pfullendorf“ hinreichend ausschließt, an die sich aus § 34 Abs. 1, Abs. 2 BNatSchG ergebende Erheblichkeitsgrenze heranzureichen. |
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| Der Dokumentation der AV vom 09.05.2017 lässt sich keine nachvollziehbare Begründung dafür entnehmen, dass eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Riede und Gewässer bei Mengen und Pfullendorf“ in seinen Erhaltungszielen ausgeschlossen ist. Das genannte FFH-Gebiet hat den Schutz unter anderem von stickstoffempfindlichen Lebensraumtypen als Erhaltungsziel zum Gegenstand; insoweit nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Auch ist für das potentiell betroffene, früher unter dem Namen „Ruhestätter Ried, Egelseeried und Taubenried“ eigenständig gemeldeten Teilgebiet von einer nicht nur unerheblichen Vorbelastung mit Stickstoff auszugehen; auch insoweit nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Dabei sind Auswirkungen des stickstoffemittierenden Vorhabens auf das genannte FFH-Gebiet immerhin überhaupt in den Blick genommen worden, nachdem dies offenbar zunächst nicht erfolgen sollte (vgl. Immissionsprognose von Juli 2015; Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 20.01.2016; Umweltbericht vom 13.05.2016, S. 22). Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 20.01.2016 hätten aber Anlass gegeben, sich mit den Vorhabensauswirkungen differenzierter auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht und daran anschließend auch die Beschwerde haben zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der genannten Stellungnahme auf eine (geringfügige) vorhabenbezogene Zusatzbelastung oberhalb des maßgeblichen Abschneidewertes von 0,3 kg N/ha/a in Randbereichen des FFH-Gebietes auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund wäre die Erheblichkeit der Beeinträchtigung auszuschließen gewesen. Dies ist nicht in nachvollziehbarer Weise dadurch geschehen, dass auf die Entfernung des Vorhabens zum FFH-Schutzgebiet verwiesen worden ist, die zudem unterschiedlich einmal mit 1100 Metern (Immissionsprognose vom Juli 2015) und ein anderes Mal mit etwa 850 Metern (Umweltbericht vom 13.05.2016 und Dokumentation der AV vom 09.05.2017) angegeben wird. Auch sonst lässt sich den Vorgängen ein nachvollziehbarer Ausschluss von Beeinträchtigungen nicht entnehmen. Insbesondere ist keine Auseinandersetzung mit dem geschützten Bestand, insbesondere mit der Frage erfolgt, ob tatsächlich stickstoffempfindliche Lebensräume betroffen sein können. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, man habe sich beim Regierungspräsidium nach stickstoffempfindlichen Lebensraumtypen im betroffenen Bereich erkundigt, ist, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, den Vorgängen weder die entsprechende Antwort noch deren Grundlage zu entnehmen (juris Rn. 99 f.). Auch mit der aktuellen Vorbelastung hat das Landratsamt sich nicht nachvollziehbar befasst. Dass auch das Unterschreiten von Bagatellschwellen nicht ohne Weiteres angenommen werden konnte, hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet (juris Rn. 102). |
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| Dieses bereits für sich genommen erhebliche Defizit der AV wird aus Sicht des Senates dadurch zusätzlich verschärft, dass die Stickstoffdepositionen isoliert für das Milchkuhlaufstallvorhaben und nicht zusätzlich auch unter Berücksichtigung der ebenfalls Stickstoff emittierenden geänderten Biogasanlage prognostiziert worden sind. In der Immissionsprognose vom Juli 2015, auf die die Dokumentation der AV Bezug nimmt, werden lediglich die Ammoniakemissionen der geplanten Milchviehhaltung bewertet; es wird im Zusammenhang mit emissionsmindernden Kriterien „berücksichtigt“, dass der geplante Milchviehstall ohne interne Güllelagerung auskommt, die anfallende Gülle über Rohrleitungen direkt in die Biogasanlage eingebracht wird (S. 24 f.). Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.01.2016, auch die ebenfalls Bezug genommen wird, wird unter Verweis auf die Immissionsprognose nur festgehalten, dass die Abstände der geplanten Anlage Milchpark Hahnennest zu den nächstgelegenen FFH-Gebieten verhältnismäßig groß seien, die vorliegenden Berechnungen für die Stickstoffdepositionen aber eine Auswertung in Bezug auf das Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha/a im Bereich der FFH-Gebiete zuließen. |
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| Die Erstreckung der AV auf die von der geändert geplanten Biogasanlage ausgehenden zusätzlichen Stickstoffdepositionen dürfte aber schon deshalb erforderlich gewesen sein, weil es sich bei Errichtung und Betrieb des Milchkuhlaufstalls sowie Änderung und Betrieb der Biogasanlage um ein (einziges) Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie handeln dürfte. Dies dürfte ungeachtet dessen gelten, dass es sich dabei, wie hier zu Grunde gelegt (s.o.), nicht um eine (einzige) Anlage im immissionsschutzrechtlichen Sinne und - darauf aufbauend - um ein (einziges) Vorhaben im umweltverträglichkeitsrechtlichen Sinne handelt. Denn der unionsrechtlich verankerte Projektbegriff wird nicht anlagen- und vorhabenbezogen, sondern wirkungsbezogen bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014 - 4 C 34.13 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2016 - 5 S 1984/15 - juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2011 - 8 A 1837/09 - juris Rn. 21 ff.; Frenz, NVwZ 2011, 275, 276 m. w. N. in Fn. 4). Es erscheint deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine anlagenbezogen veranlasste AV projektbezogen auch weitergehende Entwicklungen in den Blick zu nehmen hat. Ob sich die Betrachtung in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Stickstoffemissionen auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhen, auf die Emissionen des Milchviehlaufstalles beschränken darf, erscheint dem Senat insoweit jedenfalls fraglich. Mit Sinn und Zweck der genannten Vorschriften wäre es jedenfalls kaum zu vereinbaren, im Verhältnis solchermaßen eng aufeinander bezogener Anlagen zueinander jeder dieser Anlagen eigene Irrelevanzschwellen zuzugestehen. Dies aber wäre die Konsequenz, wenn man von zwei Projekten ausginge (vgl. dazu Fellenberg, NVwZ 2019, 177, 181). |
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| Der Senat sähe in der fehlenden Erstreckung der AV auf die Biogasanlage aber selbst dann ein Defizit der AV, wenn von zwei Projekten im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie auszugehen wäre. Denn dann wären neben den dem Milchviehlaufstall zuzurechnenden Depositionen jene der geänderten Biogasanlage unter dem Gesichtspunkt des „Zusammenwirkens mit anderen Projekten“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in den Blick zu nehmen gewesen. Nichts anderes gilt deshalb, weil es nach der Rechtsprechung für die erforderliche Summationsbetrachtung grundsätzlich darauf ankommt, dass die Auswirkungen der „anderen Projekte“ und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sein muss, was grundsätzlich nicht schon mit Einreichung prüffähiger Unterlagen oder der Auslegung der Unterlagen, sondern erst dann der Fall ist, wenn die erforderlichen Zulassungsentscheidungen erteilt sind (BVerwG, Urteil vom 15.05.2019 - 7 C 27/17 - BVerwGE 165, 340 Rn. 19 m. w. N.). Denn zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der AV konnte über die Reihenfolge der Genehmigungen kaum eine verlässliche Aussage getroffen werden, so dass eine Berücksichtigungspflicht jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte. Zu berücksichtigen ist ferner die Parallelität und zumindest partielle Bedingtheit der beiden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, namentlich unter anderem, dass die Entsorgungsmöglichkeit in der (geänderten) Biogasanlage notwendige Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs des Milchviehlaufstalls sein dürfte, der hierauf ersichtlich angewiesen ist. Die Aufnahme des Betriebs mit einer alternativen Gülle- und Mistentsorgung war demgegenüber nicht Gegenstand des Genehmigungsantrags der Beigeladenen und wurde deswegen vom Antragsgegner auch nicht geprüft. |
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| Vor diesem Hintergrund kann das Heranreichen des Vorhabens an die Erheblichkeitsgrenze erst Recht nicht ausgeschlossen werden, weil sich die der FFH-Prüfung zu Grunde zu legende Prognose über die zu erwartenden Stickstoffdepositionen bzw. die aktuelle Belastung bei Erstreckung auf die Biogasanlage zusätzlich nachteilig verändern könnte, und zwar sowohl hinsichtlich des Depositionsradius oberhalb des Abschneidekriteriums als auch hinsichtlich der Depositionsmenge innerhalb dieses Radius. Der Senat übersieht dabei nicht, dass die Biogasanlage bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt betrieben wird; er vermag aber auf Grundlage der AV jedenfalls nicht nachzuvollziehen, dass die hier relevanten Stickstoffemissionen durch die geplante Änderung der Einsatzstoffe gleichbleiben oder sogar geringer werden. Soweit der Beschwerdegegner in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 21.10.2019 mitgeteilt hat, bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sei kein weiterer Anstieg der Nitratwerte zu erwarten, ist diese Überlegung schon nicht erkennbar Gegenstand der AV gewesen; unabhängig davon ist aber auch nicht nachvollziehbar, ob sie sich nur auf die in den voranstehenden Absätzen der Stellungnahme erörterte Stickstoffdüngung auf landwirtschaftlichen Flächen bezieht, oder auch auf die durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der geänderten Anlage in Abgrenzung zur Bestandsanlage hervorgerufenen Umgebungseinträge. |
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| dd) Ferner vermag der Senat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit auch nicht festzustellen, dass die AV nachvollziehbar erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser hinreichend ausgeschlossen hat. |
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| (1) Das (grund-)wasserrechtliche Verschlechterungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 WHG ist eine zwingende Vorgabe für die Zulassung von Vorhaben. Es muss deshalb bei der Zulassung eines Projekts strikt beachtet werden (EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - C-535/18 - juris Rn. 76, 80 f.; Urteil vom 01.07.2015 - C-461/13 - juris Rn. 50 f.; BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - juris Rn. 34 f.; ferner Urteile vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20 Rn. 160 und vom 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 96). Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.05.2020 - C-535/18 - klargestellt und das BVerwG hat dies mit seinem Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5.20 - nachvollzogen, dass der § 47 Abs. 1 WHG zu Grunde liegende Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1) - WR-Richtlinie - nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren enthält. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Er hat ferner klargestellt, dass Behörden bei der Genehmigung von Projekten im Sinne von Art. 4 UVP-Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I oder II, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vorher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen, um die Auswirkungen auf die Umwelt von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen. Schließlich hat er den Bewertungsmaßstab für die Prüfung der Verschlechterung von Grundwasser präzisiert. Danach ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Nr. i WR-Richtlinie dahin auszulegen, dass von einer projektbedingten Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sowohl dann auszugehen ist, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 S: 19) - Trinkwasser-RL - überschritten wird, als auch dann, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Trinkwasser-RL genannten Grundwasserqualitätsnormen, ausgedrückt als die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder eines bestimmten Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf (Art. 2 Ziffer 1 Trinkwasser-RL), gehört ausweislich des Anhangs 1 der genannten Richtlinie „Nitrat“ in Höhe von 50 mg/l. Zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Trinkwasser-RL genannten Schwellenwerten gehört gemäß der Anlage 1 der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV) ebenfalls eine Nitratkonzentration von höchstens 50 mg/l. Eine erhebliche Grundwasserverschlechterung droht hiernach bei jedem erstmaligen Überschreiten bzw. bei jedem weiteren Verschlechtern einer Nitratkonzentration von 50 mg/l. Dabei sind nach den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen. |
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| (2) Die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebs der Anlage auf das Grundwasser sind vorliegend nicht (auch nicht teilweise) deshalb ohne Belang, weil am 24.01.2019 eine gesonderte wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung des nicht schädlich verunreinigten Abwassers von Dachflächen des Milchviehlaufstalles nach §§ 8, 9, 10 WHG erteilt worden ist, die, soweit ersichtlich, bisher nicht angefochten worden ist. Insoweit ist infolge der gemäß § 13 BImSchG ausdrücklich nur eingeschränkten Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu Recht ein paralleles wasserrechtliches Verfahren durchgeführt worden. Dieses betrifft allerdings mit der Versickerung von Abwasser von Dachflächen von vornherein nur Teilaspekte der potentiell wasserwirtschaftlich bedeutsamen Auswirkungen des Milchviehlaufstalls. Die AV ist unabhängig davon ebenso wie eine sich ggf. anschließende UVP aber einheitlich durchzuführen. Dies gilt jedenfalls, wenn sich, wie hier, die AV-Pflichtigkeit der „Anlage“ nur aus Nr. 7.5.1 der Anlage 1 zum UVPG und nicht zusätzlich oder abweichend davon auch aus den Nrn. 13 der Anlage 1 betreffend wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers ergibt (dieses Problem offenlassend auch Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 - juris Rn. 22; vorgehend VG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 - juris Rn. 45 f.). Für eine hier gegebene horizontale Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse (vgl. Dohle, NVwZ 1989, 697, 699) trifft § 14 UVPG a. F. bzw. § 31 UVPG nur für den - hier wegen der jeweiligen Zuständigkeit desselben Landratsamtes nicht gegebenen - Fall eine besondere Regelung, dass ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden bedarf. Dann ist eine von den Ländern bestimmte federführende Behörde für die Aufgabe u.a. nach § 3a UVPG a. F. zuständig (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F.) und haben die Zulassungsbehörden auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Entscheidungen zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 Satz 1). Und auch nach der Neuregelung ist die federführende Behörde für die Feststellung der UVP-Pflicht zuständig (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 UVP), hat eine federführende Behörde die zusammenfassende Darstellung nach § 24 zu erarbeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 UVPG n. F.), wird eine gemeinsame zusammenfassende Darstellung nach § 24 für das gesamte Vorhaben erstellt (§ 31 Abs. 4 Satz 1 UVPG) und nehmen die Zulassungsbehörden auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 24 UVPG eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vor und berücksichtigen nach § 25 Abs. 2 UVPG die Gesamtbewertung bei den Zulassungsentscheidungen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 UVPG n. F.). Dann aber ist die AV sowie eine ggf. anschließende UVP erst Recht im vorliegenden Fall, in dem zwar parallele Verfahren geführt werden und zwei Genehmigungen ergehen, die Zuständigkeit hierfür aber nur bei einer Behörde liegt, uneingeschränkt auf alle Umweltauswirkungen zu erstrecken. |
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| (3) Es ist auf Grundlage der AV nicht nachvollziehbar, dass die Anlage nicht an die Erheblichkeitsschwelle des grundwasserbezogenen Verschlechterungsverbots aus § 47 Abs. 1 WHG heranreicht. |
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| Das Landratsamt hat in der AV zwar nachvollziehbar solche Gefahren für das Grundwasser des wegen erhöhter Nitratwerte als Problemgebiet eingestuften Wasserschutzgebietes „Spitzbreite“ ausgeschlossen, die aus dem Anfall von Gülle und Mist herrühren. Hierzu wird schlüssig ausgeführt, der Boden des Stalles werde wasserundurchlässig ausgestaltet, Gülle und Mist würden über eine Leitung der Biogasanlage zugeführt, die Gärreste nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden düngerechtlichen Vorgaben auf die Felder verbracht; die Unbedenklichkeit für das Grundwasser sei im Rahmen des erforderlichen Änderungsantrages für die Biogasanlage nachzuweisen. Ferner hat das Landratsamt nachvollziehbar Gefahren für das Grundwasser ausgeschlossen, die aus dem Anfall von Schmutzwasser auf versiegelten Flächen herrühren, denn dieses Schmutzwasser soll nicht versickern, sondern ebenfalls der Biogasanlage zugeführt werden. Indessen ist es ihm insoweit nicht gelungen, sämtliche aus der Errichtung und dem Betrieb des Milchviehlaufstalles folgenden Gefahren in der erforderlichen Weise auszuschließen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich jener nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser, die sich aus der Flächenversiegelung, der teilweisen Abführung von Wasser von diesen Flächen sowie dem Betrieb des Milchviehlaufstalls zuzurechnender Stickstoffeintrag in die Umgebung ergeben. |
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| Die in der Dokumentation der AV niedergelegten Erwägungen vermögen in Bezug auf die Flächenversiegelung, die teilweise Abführung von Oberflächenwasser in die Biogasanlage und den vom Betrieb des Milchviehlaufstalles ausgehende Stickstoffeintrag in der Umgebung das Heranreichen an die genannte Erheblichkeitsschwelle nicht auszuschließen. Insbesondere vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, dass sich das Vorhaben insoweit nicht derart auswirken könnte, dass das die Nitratkonzentration im Grundwasser den maßgeblichen Grenzwert an einzelnen Überwachungsstellen nicht überschreiten wird. Die Auswirkungen der Flächenversiegelung auf die Abfließgeschwindigkeit, das Haltevermögen und die Grundwasserneubildung werden - entgegen dem Verwaltungsgericht (juris Rn. 68) - im Umweltbericht aus dem Bebauungsplanverfahren, auf den die Dokumentation der AV Bezug nimmt, auch unter Berücksichtigung einer teilweisen Rückführung des Oberflächenwassers in den Umgebungshaushalt als „erheblich“ beschrieben. Den hierin zum Ausdruck kommenden Bedenken wird an keiner Stelle näher nachgegangen; sie werden nicht quantifiziert und in Bezug zu Bestandswerten an potentiell betroffenen Überwachungsstellen gesetzt; eine Entwicklung wird nicht prognostiziert. Die Auswirkungen der Nitratdepositionen des Milchviehstalles in der näheren Umgebung werden, soweit ersichtlich, in diesem Zusammenhang gar nicht erwogen, obwohl sie in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.01.2016, auf die die Dokumentation der AV vom 09.05.2017 ebenfalls Bezug nimmt, bezogen auf einen Umkreis von teilweise über 1000 Metern mit nicht von vornherein offensichtlich unbedeutenden bis zu über 10 kg N/ha/a angegeben werden. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil die Nitratbelastung an einzelnen Überwachungsstellen in der näheren Umgebung ohnehin bereits an den maßgeblichen Grenzwert von 50 mg/l heranzureichen scheint. So gibt der Antragsteller die Messwerte des Tiefenbrunnens „Spitzbreite“ für die Zeit zwischen Dezember 2017 und März 2020 mit zwischen 38 mg/l und 53,3 mg/l an. Auch der Antragsgegner geht in seinem Schriftsatz vom 08.07.2019 aus dem erstinstanzlichen Verfahren davon aus, dass der mittlere Nitratwert über die Jahre 2013 bis 2018 - wohl im Tiefenbrunnen Spitzbreite - mit 47,2 mg/l bereits knapp unter dem Grenzwert von 50 mg/l liege. Auf die Frage, ob dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen ist, dass der am 12.12.2017 im Tiefennbrunnen „Spitzbreite“ entnommene Messwert von 51 mg/l erst nach dem für die AV maßgeblichen Zeitpunkt erhoben worden ist, kommt es insoweit nicht an. Das Verwaltungsgericht stellt dabei auf den Zeitpunkt der Durchführung der Vorprüfung am 09.05.2017 ab (juris Rn. 39); der nach der Rechtsprechung insoweit maßgebliche Zeitpunkt des Abschlusses der Vorprüfung (BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31/10 - juris Rn. 29 ff.) könnte hier aber auch erst in der Bekanntmachung vom 15.01.2018 zu sehen sein. Denn jedenfalls gehen alle Beteiligten auch bezogen auf den vor dem 09.05.2017 liegenden Zeitraum von bis an die Grenze der Belastbarkeit erhöhten Werten aus. Auch dass insoweit Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen erhebliche Umwelteinwirkungen ausschließen (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG n. F.) würden, ist nicht hier zu erkennen. Abgesehen davon, dass bereits bei der Vorhabenzulassung ausgeschlossen werden können müsste, dass die maßgeblichen Grenzwerte überschritten werden, bleibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unklar, wie den Gefahren für das Grundwasser durch ein Monitoring überhaupt wirksam begegnet werden soll. Insbesondere ist nicht zu erkennen, welche Gegenmaßnahmen ergriffen werden könnten, um etwa die durch die Versiegelung bewirkten Veränderungen später wieder aufzufangen. Im Übrigen blieben die Auswirkung der Flächenversiegelung durch das Monitoring in der konkret vorgesehenen Gestalt schon deshalb unbeachtet, weil die „Nullmessung“ danach wohl erst vor Inbetriebnahme - und damit nach der durch die Errichtung der Anlage bewirkten Flächenversiegelung - durchgeführt werden soll. Vor diesem Hintergrund entbehrt die in der Dokumentation der AV aufgestellte Behauptung, es seien keine erheblichen Auswirkungen auf das Wasser zu erkennen, einer erkennbaren und nachvollziehbaren Grundlage. |
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| d) Es kann offenbleiben, ob in den aufgezeigten Mängeln der AV gleichzeitig auch materielle Defizite der Genehmigung liegen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob es wegen offensichtlicher Mängel - wie vom Antragsteller geltend gemacht - auch an einer planungsrechtlichen Grundlage für die erteilte Genehmigung fehlt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris 42, 50) fehlt und ob die gesonderte Erteilung einer Ausnahme hinsichtlich der Biotope der Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG hinreichend Rechnung trägt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 - juris Rn. 9 ff.; speziell zur Biotopausnahmegenehmigung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.05.2002 - 5 K 17/01 - juris; sowie bestätigend BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119/02 - juris). |
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| 3. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre schließlich auch dann gerechtfertigt, wenn man trotz der erheblichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung gleichwohl nur von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs ausgehen wollte. Denn im Rahmen der bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Eintritt der Bestandskraft der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von deren Vollzug verschont zu bleiben sowie dem Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen, möglichst bald von der Genehmigung Gebrauch zu machen, spricht jedenfalls bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt und Kenntnisstand des Senats mehr dafür, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse sowie das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Der Senat hält die vom Antragsteller verfolgten Interessen an der Wahrung von hier im Wesentlichen umweltbezogenen Vorschriften für gewichtig. Eine Verwirklichung des Vorhabens drohte jedenfalls teilweise irreversible Zustände zu schaffen. Das Interesse wird - anders als das Verwaltungsgericht es zu meinen scheint (juris Rn. 40) - nicht entscheidend dadurch gemindert, dass der Antragsteller gegen den dem Vorhaben zugrundeliegenden projektbezogenen Bebauungsplan nicht vorgegangen ist, nunmehr aber die konkrete Projektverwirklichung unter Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz gestoppt haben will. Eine Obliegenheit zu ebenengerechtem Rechtsschutz besteht nicht (s. o.). Schon deshalb kann dem Umstand, dass der Antragsteller nicht gegen den Bebauungsplan vorgegangen ist, offensichtlich kein das Vorhaben billigender Gehalt beigemessen werden. Ein abschließendes Bild von dem Vorhaben konnte sich der Antragsteller zudem erst nach Ergehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung machen. Das Vollzugsinteresse fällt demgegenüber vergleichsweise weniger schwer ins Gewicht. Die der Sache nach geltend gemachte Dringlichkeit ist dem Senat schon deshalb nicht einsichtig, weil die für den Betrieb des Milchviehlaufstalles gemäß den Nebenbestimmungen der angegriffenen Genehmigung erforderliche Möglichkeit, die Gülle und den Mist in die anzuschließende Biogasanlage abzuführen, einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung betreffend die Biogasanlage bedarf. Eine solche ist bisher, soweit für den Senat ersichtlich, trotz gegenteiliger Ankündigungen aber nicht erteilt worden. Daraus aber ergeben sich auch unabhängig von den im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen zumindest derzeit erhebliche Zweifel daran, ob der Milchviehlaufstall gegenwärtig überhaupt in Betrieb genommen werden könnte. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand kein Anlass, eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären; sie hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Prozessrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 1.2, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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