(1) Die zuständige Behörde erarbeitet eine zusammenfassende Darstellung
- 1.
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der Umweltauswirkungen des Vorhabens, - 2.
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der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, und - 3.
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der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie - 4.
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der Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
(2) Die zusammenfassende Darstellung soll möglichst innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden.