Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 550/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der sich selbst vertretende Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 30.11.2020 zuletzt in der Fassung der Achten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 13.02.2021 und hilfsweise gegen § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO - bei sachdienlicher Auslegung - in Verbindung mit § 1d Abs. 1 Satz 1 CoronaVO.
Der gemäß § 1a CoronaVO bis zum 07.03.2021 den übrigen Regelungen der Corona-Verordnung grundsätzlich vorgehende § 1d Abs. 1 Satz 1 CoronaVO untersagt den Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Abs. 1 CoronaVO für den Publikumsverkehr. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO untersagt mit der Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr den Betrieb folgender Einrichtungen: öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Skiaufstiegsanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze, mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport.
Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, trägt vor, er sei seit mehreren Jahren Mitglied in einem Fitnessstudio in .... Außerdem sei er seit einiger Zeit Anhänger der „anerkannten Glaubensgemeinschaft ‚Kirche des Bizeps‘“. Bestandteil der Religionsausübung sei der regelmäßige Besuch des Fitnessstudios. Mit der angegriffenen Verordnung werde ihm das Praktizieren der von seiner Glaubensgemeinschaft geforderten religiösen Rituale im Fitnessstudio, wie beispielsweise das Gewichte stemmen, verboten. Er werde in seiner Glaubensgemeinschaft nicht mehr als vollwertiges Mitglied anerkannt und müsse täglich aufgrund seiner ständig nachlassenden körperlichen Fitness den Rauswurf aus der Glaubensgemeinschaft befürchten. Durch die staatlich verordnete Schließung hätten sich bei ihm in den letzten Wochen zunehmend unter anderem psychische wie physische Beeinträchtigungen und mangelnde Leistungsfähigkeit im Beruf gezeigt. Alternativen zu dem Besuch des Fitnessstudios, in dem er Mitglied sei, bestünden für ihn nicht. Insbesondere ließen es die widrigen Witterungsbedingungen nicht zu, dass er unter freiem Himmel anderen Sportarten nachgehe.
Die angegriffene Verordnung sei evident rechtswidrig. Sie sei schon formell unwirksam. Sie sei zu kurzfristig erlassen und nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und missachte das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie greife außerdem in unverhältnismäßiger Weise in sein Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) ein. Die Schließung von Fitnessstudios sei zu Erreichung des vom Antragsgegner verfolgten, zugestandenermaßen legitimen Zwecks bereits nicht geeignet und unabhängig davon weder erforderlich noch angemessen. Die angegriffene Verordnung sei erkennbar ein Ausdruck aktionistischer Willkür und einer auf undifferenzierte Totalverbote setzenden Politik. Es liege ein Akt bloßer staatlicher Willkür vor, der ohne parlamentarische Beteiligung allein von der Exekutive verfügt worden sei. Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit sei auch zu beachten, dass die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichen Inzidenzzahlen eine Schließung von Fitnessstudios nicht rechtfertigen könnten. Das RKI sei dem Antragsgegner zuzuordnen. Falls der Senat erwäge, anhand der Zahlen des RKI eine Schließung aufrechterhalten zu wollen, sei dies offensichtlich rechtswidrig. Denn dann argumentiere der Staat mit den Erkenntnissen der eigenen staatlichen Institutionen, womit jeglichem Rechtsmissbrauch durch staatliche Gewalt Tür und Tor geöffnet wäre, was maximal weit von dem freiheitlich-demokratischen Grundanspruch entfernt wäre. Der Staat könne nicht mit staatlich erhobenen Daten und „Fakten“ (Anführungszeichen vom Antragsteller) staatliche Handlungen rechtfertigen. Es liege darüber hinaus ein rechtswidriger Eingriff „in Art. 2 GG“ vor (gemeint wohl: sowohl in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG als auch in sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Verordnungsgeber missachte außerdem Art. 3 GG, insbesondere dessen Absatz 3, weil er Glaubensgemeinschaften unterschiedlich behandle. Die Verordnung verstoße außerdem gegen Art. 1 GG (gemeint: dessen Absatz 1), weil er (der Antragsteller) durch die absolut nicht nachvollziehbare und nicht auf neutrale Daten gestützte Corona-Verordnung zum bloßen Objekt staatlichen Handelns verkomme.
Der Antragsteller beantragt,
die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der seit dem 15.02.2021 geltenden Fassung, hilfsweise - für den Fall, dass sich der Senat „aus nicht nachvollziehbaren Gründen außerstande sehen sollte, die vollständige angegriffene Regelung zu suspendieren“ - deren § 13 Abs. 1 Nr. 6, im Wege einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er macht geltend, hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnung habe der Antragsteller keine Einwände geltend gemacht und seien solche auch nicht ersichtlich, und verteidigt die angefochtene Verordnung und insbesondere § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO in materiell-rechtlicher Hinsicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
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Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154).
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Der gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag des Antragstellers ist sachdienlich (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die Corona-Verordnung in der im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung geltenden Fassung insgesamt, hilfsweise § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller könnte das mit dem Antrag in erster Linie verfolgte Ziel, sein Fitnessstudio wieder zu besuchen, derzeit nur vollständig erreichen, wenn neben dem von ihm allein zitierten § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO jedenfalls auch der von ihm offensichtlich nur übersehene § 1d Abs. 1 Satz 1 CoronaVO außer Vollzug gesetzt wird.
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Weder der Haupt- (1.) noch der Hilfsantrag (2.) haben Erfolg.
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1. Der Hauptantrag der Antragstellerin ist teilweise unzulässig (a) und, soweit er zulässig ist, nicht begründet (b).
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a) Der Hauptantrag ist nur zum Teil zulässig.
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aa) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich die Beteiligten vor dem Verwaltungsgerichtshof, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Denn gemäß § 67 Abs. 4 Satz 8 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich ein Rechtsanwalt selbst vertreten. Der Senat konnte sich durch einen Einblick in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte bundeseinheitliche Anwaltsregister davon überzeugen, dass der Antragsteller derzeit tatsächlich als Rechtsanwalt zugelassen ist.
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bb) Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor, soweit sich der Antragsteller gegen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO wendet (1). Im Übrigen ist der Hauptantrag unzulässig (2).
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(1) Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, soweit der Antragsteller mit seinem Eilantrag § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO angreift.
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(a) Die Statthaftigkeit eines Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen - wie hier - der Landesregierung.
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(b) Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
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(c) Der Antragsteller ist antragsbefugt, soweit er sich gegen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO wendet.
22 
Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 m.w.N.). Danach liegt eine Antragsbefugnis in oben genannten Umfang vor. Es ist jedenfalls nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Antragsteller insoweit in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt ist.
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(d) Für den Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt im oben genannten Rahmen ein Rechtsschutzinteresse vor. Denn der Antragsteller kann mit einem Erfolg dieser Anträge seine Rechtsstellung jeweils verbessern.
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Keiner Entscheidung bedarf es im Rahmen der Zulässigkeit, ob der Vortrag des Antragstellers zu seinen religiösen Überzeugungen glaubhaft ist. Zwar ist ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann zu wahrheitsgemäßem Vortrag verpflichtet, wenn er sich selbst vertritt (vgl. zur prozessualen Wahrheitspflicht nur BVerwG, Urt. v. 01.03.2021 - 10 C 5.11 - BVerwGE 142, 99). Der Umstand allein, dass in einem Einzelfall zur Begründung eines Antrags unglaubhafte Sachverhaltsangaben gemacht werden, lässt das Rechtsschutzbedürfnis jedoch insbesondere dann noch nicht entfallen, wenn sich aus der gebotenen Gesamtschau des Antragsvorbringens ergibt, dass mit dem Antrag zumindest auch nicht verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden. Letzteres ist hier der Fall.
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(2) Im Übrigen - soweit sich der Antragsteller über § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO hinaus gegen die gesamte Corona-Verordnung wendet - ist der Hauptantrag unzulässig.
26 
Insoweit fehlt es bereits an einer Antragsbefugnis. Der Antragsteller trägt nicht wenigstens ansatzweise substantiiert vor, inwiefern er durch welche weiteren Regelungen der Corona-Verordnung in seinen subjektiven Rechten verletzt sein soll (vgl. Senat, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 S 502/21 -). Es fehlt insoweit außerdem an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn hinsichtlich seines erkennbaren Rechtsschutzziels, die Außervollzugsetzung der Vorschriften über die Betriebsuntersagungen für Fitnessstudios zu erreichen, würde sich seine Rechtsstellung durch die Außervollzugsetzung der gesamten Corona-Verordnung nicht verbessern (vgl. Senat, Beschl. v. 19.02.2021, a.a.O.).
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b) Soweit der Hauptantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig ist, ist er nicht begründet.
28 
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065).
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An diesen Maßstäben gemessen ist der Hauptantrag des Antragstellers, soweit er zulässig ist, nicht begründet. Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 19.02.2021 (a.a.O.) zu einem gegen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eines Betreibers von Fitnessstudios ausgeführt:
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„Die Erfolgsaussichten eines gegen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO gerichteten Normenkontrollantrags in der Hauptsache sind gegenwärtig offen (aa). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (bb).
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aa) Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags gegen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO sind derzeit offen.
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Infektionsschutzrechtliche Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus können auf Ermächtigungsgrundlagen aus dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes gestützt und auch gegen sog. Nichtstörer gerichtet werden (1). Die sich aus dieser einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ergebenden Voraussetzungen für eine Betriebsschließung sind gegenwärtig voraussichtlich erfüllt (2). Offen ist allerdings, ob die angefochtenen Verordnungsvorschriften auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt ist, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt (3). Im Übrigen dürften die angefochtenen Verordnungsbestimmungen mit Verfassungsrecht in Einklang stehen. Sie dürften hinreichend bestimmt sein (4) und begründen voraussichtlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG (5), Art. 14 Abs. 1 GG (6) und Art. 3 Abs. 1 GG (7).
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(1) Für die Regelungen in § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO über die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 IfSG, die eine Betriebsuntersagung der hier normierten Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Beschl. v. 18.01.2021 - 1 S 69/21 - juris).
34 
Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen - hierzu zählen im Anwendungsbereich des § 28a IfSG grundsätzlich auch Betriebsschließungen (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG) - zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher, solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Daher ist die Landesregierung insbesondere nicht auf Maßnahmen nach § 16 oder § 17 IfSG beschränkt. Dabei ermächtigt § 28 Abs.1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -; je m.w.N.). Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob alle oder der überwiegende Teil der Verordnungsadressaten Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind, kommt es daher nicht an.
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(2) Die sich aus dieser einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 IfSG ergebenden Voraussetzungen für die in den angefochtenen Verordnungsbestimmungen geregelten Betriebsschließungen sind gegenwärtig voraussichtlich erfüllt. Insbesondere entsprechen die Verordnungsbestimmungen derzeit noch den sich aus § 28a Abs. 3 IfSG ergebenden Anforderungen (vgl. zu diesen Senat, Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - juris).
36 
Zu § 28a Abs. 3 IfSG hat der Senat im Beschluss vom 18.02.2021 - 1 S 398/21 - zu Betriebsuntersagungen im Einzelhandel ausgeführt:
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“Mit diesen Regelungen hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O., dort u.H. auf den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD für ein Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020, S. 34 f.; vgl. ferner NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - juris). Dieses Ziel des Gesetzgebers kommt in der Grundnorm des Satzes 2 des § 28a Abs. 3 IfSG in besonderem Maße zum Ausdruck (Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.).
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Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber die zur Entscheidung berufenen öffentlichen Stellen, insbesondere die zum Erlass von Verordnungen ermächtigten Landesregierungen (vgl. § 28 Abs. 5 Satz 1, § 32 IfSG), dazu verpflichtet, zu berücksichtigen, ob landesweit (Satz 10) oder gar bundesweit (Satz 9) der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten ist, und, falls es nach einer Überschreitung zu einer Unterschreitung kommt, seit wann letzteres der Fall ist (s. Satz 11: „solange“).
39 
Ergreift ein Verordnungsgeber im Anwendungsbereich des Satzes 10 - wegen einer landesweiten Überschreitung des genannten Schwellenwerts - eine Maßnahme, hat er zur Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen und darzulegen, ob diese gerade landesweit angeordnet werden muss oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht kommen (s. näher dazu Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O., und Satz 5 des § 28a Abs. 3 IfSG). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verordnungsgeber gestützt auf Satz 10 landesspezifische Maßnahmen ergreift, die nicht Teil einer bundesweiten Strategie sind (vgl. zu einer landesspezifischen und -weiten nächtlichen Ausgangbeschränkung Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.).
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Ist die 7-Tages-Inzidenz bundesweit überschritten und deshalb der Anwendungsbereich des Satzes 9 eröffnet, sind nach dieser Vorschrift „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.“ Soweit der Verordnungsgeber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift Maßnahmen ergreift, die nicht landesspezifisch und „nur“ (wie nach Satz 10) landesweit, sondern (nach Satz 9) bundesweit abgestimmt sind, darf er bei der Prüfung, ob regionale Differenzierungen geboten sind, die Satz 10 zugrundeliegende Wertung des Bundesgesetzgebers berücksichtigen, dass, wenn
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„das Infektionsgeschehen bundesweit über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (liegt), (...) die Infektionsbekämpfung nach einer bundesweit möglichst einheitlichen Strategie erfolgen (sollte), um mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen auszuschließen und die Akzeptanz der erforderlichen schwerwiegenden Maßnahmen in der Bevölkerung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund sind die für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes primär zuständigen Länder aufgefordert, die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen abzustimmen und sich auf eine gemeinsame Bekämpfungsstrategie zu verständigen“ (BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020, S. 34 f. zu § 28a Abs. 2 des Entwurfs).
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An diesen gesetzlichen Vorgaben gemessen, ergeben sich aus § 28a Abs. 3 IfSG aller Voraussicht nach derzeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen. Insbesondere muss der Antragsgegner gegenwärtig nicht wegen § 28a Abs. 3 IfSG in Betracht ziehen, auf landesweit einheitliche Vorgaben für den Einzelhandel zugunsten von regional, etwa nach Land- und Stadtkreisen differenzierenden Regelungen zu verzichten.“
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Nach diesem Maßstab, an dem der Senat festhält, ist der Anwendungsbereich des § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG derzeit eröffnet. Denn der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist zurzeit bundesweit (vgl. zum Begriff „landesweit“ Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.) überschritten. Die bundesweite 7-Tages-Inzidenz betrug zuletzt (17.02.2021) bundesweit 57 (vgl. Robert-Koch-Institut [RKI], Lagebericht vom 17.02.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-17-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 18.02.2021).
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Der Antragsgegner hat infolgedessen gegenwärtig nach § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG weiterhin „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“. Die Entscheidung des Antragsgegners in den angefochtenen Vorschriften, den Betrieb von Fitnessstudios grundsätzlich zu untersagen, ist auch Teil einer solchen „bundesweiten Abstimmung“ im Sinne von Satz 9. Der Antragsgegner setzt damit einen am 28.10.2020 in einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder gefassten, von ihm dort mitgetragenen Beschluss um. Dort vereinbarten sie u.a.:
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„Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
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a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
47 
b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
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c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
49 
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
50 
e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
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f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.“
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(https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf?download=1)
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Die in den angefochtenen Vorschriften - und vorangegangenen im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften ab dem 02.11.2020 - getroffene Entscheidung des Antragsgegners, den Betrieb von Fitnessstudios grundsätzlich zu untersagen, stellt damit keine landesspezifische Entscheidung dar, sondern ist Teil der vom Bundesgesetzgeber bei bundesweiter Überschreitung des Schwellenwerts von 50 ausdrücklich gewünschten „bundesweit möglichst einheitlichen Strategie“ (vgl. erneut BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020, S. 34 f. zu § 28a Abs. 2 des Entwurfs). Bei der Umsetzung einer solchen bundesweit einheitlichen Strategie in Landesrecht durfte der Antragsgegner, wie gezeigt, berücksichtigen, dass „mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen“ möglichst ausgeschlossen werden sollen (vgl. erneut BT-Drs. 19/23944, a.a.O.). Hiervon ausgehend bietet § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG dem Antragsgegner gegenwärtig keinen Anlass, bei der Schließung von Fitnessstudios regional differenzierende Regelungen zu schaffen. Die Vorschrift spricht zurzeit im Gegenteil dafür, solche Regelungen - wenn die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen - landesweit einheitlich zu erlassen. Denn es wäre konkret zu erwarten, dass es zwischen den Kreisen des Landes sowie diesen und anderen Bundesländern zu erheblichen Bewegungen und Ballungen von Menschen kommen würde, wenn Fitnessstudios in einigen Kreisen punktuell öffnen könnten, in anderen aber geschlossen blieben. Hierzu würden voraussichtlich zum einen die Vielzahl von „Ketten“ von Fitnessstudios mit Studios in mehreren Orten beitragen, die ihren Kunden Training in allen ihren Studios ermöglichen können, zum anderen die markttypischen Angebote von Probe- und Kurzzeitmitgliedschaften, die bei einer nur regionalen Öffnung von Fitnessstudios sicherlich in nennenswerter Anzahl auch über die Grenzen von Kreisen und Bundesländern hinaus in Anspruch genommen würden. Dies würde zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und infolgedessen der Infektionsgefahren führen (anders auch insoweit bei regionalen Differenzierungen in Bezug auf nächtlichen Ausgangsbeschränkungen, vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.) und die vom Gesetzgeber gewünschte bundesweite Strategie, die auf eine umfassende Reduzierung von Sozialkontakten zielt, konterkarieren.
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Anhaltspunkte dafür, dass die „bundesweite Abstimmung“ vom 28.10.2020 zu Fitnessstudios ihrerseits im Lichte von § 28a Abs. 3 IfSG Bedenken begegnen könnte, bestehen ebenfalls nicht. Ähnlich wie beim Tatbestandsmerkmal des „landesweiten Abstimmung“ in Satz 10 gilt auch im Anwendungsbereich des Satzes 9, dass eine „bundesweite Abstimmung“ bundesweit einheitliche, aber insbesondere bei einer disparaten Verteilung des Infektionsgeschehens auch regional differenzierte Regelungen zum Ziel haben kann (vgl. zu Satz 9 Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.). Im vorliegenden Fall bestand auf Bundesebene aus den genannten Gründen derzeit allerdings noch kein rechtlicher Anlass, in Bezug auf Schließungsanordnungen regional zu differenzieren.
55 
Aus dem Umstand, dass die 7-Tages-Inzidenz von 50 im landesweiten Durchschnitt (vgl. Satz 10) - anders als im bundesweiten (vgl. Satz 9) - inzwischen unterschritten wird, folgt nichts anderes. Dieser Umstand zwingt den Antragsgegner insbesondere nicht dazu, sich einer bundeseinheitlich abgestimmten Strategie zur Pandemiebekämpfung zu verweigern. Denn die Unterschreitung des auf den Landesdurchschnitt bezogenen Inzidenzschwellenwerts (Satz 10) ändert nichts daran, dass der Anwendungsbereich von Satz 9 des § 28a Abs. 3 IfSG weiterhin eröffnet ist. Auch im Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist der Verordnungsgeber gleichwohl verpflichtet, fortlaufend zu prüfen, ob die Infektionslage im Land die bundesweit abgestimmten Maßnahmen weiterhin trägt. Dies ist hier noch der Fall. Denn der Schwellenwert im Land ist erst seit wenigen Tagen und bislang auch nur geringfügig unterschritten (41,6 am 17.02.2021 um 16:00 Uhr, vgl. Landesgesundheitsamt, Tagesbericht COVID-19 vom 17.02.2021, abrufbar unter https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Infodienste_Newsletter/InfektNews/Lagebericht%20COVID19/ COVID_Lagebericht_LGA_210217.pdf, zuletzt abgerufen am 18.02.2021) und eine regionale Differenzierung im Land ist aus den oben genannten Gründen derzeit nicht geboten. Dass in einer solchen Lage landesweit einheitliche Regelungen weiterhin in Betracht kommen, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 10 nicht mehr erfüllt sind, wird auch durch Satz 11 bestätigt. Diese Vorschrift bestimmt, dass nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes - darunter der Schwellenwert von 50 (Satz 5) - die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden können, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
56 
(3) Offen ist allerdings, ob die angefochtene Vorschrift des § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO mit § 28a Abs. 1 IfSG auf eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage aus dem Infektionsschutzgesetz gestützt ist, die den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügt.
57 
Der Senat hat es für vorangegangene Verordnungsbestimmungen, mit denen im Verlaufe der Corona-Pandemie gestützt auf das Infektionsschutzgesetz die vollständige Schließung von Betrieben angeordnet wurden, als offen bezeichnet, ob diese Bestimmungen den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Parlamentsvorbehalts genügte. Der Senat hat dazu unter anderem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber Ungleichbehandlungen grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vornehmen dürfe, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt sei. Unabhängig vom Vorliegen normativer Ungleichbehandlungen sei fraglich, ob Maßnahmen der Exekutive zur Bekämpfung der Corona-Pandemie noch mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts vereinbar seien, wenn die Maßnahmen bereits über einen längeren Zeitraum in Bezug auf dieselben Personen Grundrechtseingriffe bewirkt hätten und weiter bewirkten (vgl. ausf. Senat, Beschl. v. 06.11.2020 - 1 S 3430/20 - juris, und v. 05.11.2020 - 1 S 3405/20 - juris).
58 
Der Gesetzgeber hat mit dem am 19.11.2020 in Kraft getretenen § 28a IfSG unter anderem normiert, dass notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Einschränkung von Freizeiteinrichtungen sein können (Absatz 1 Nr. 6), und dass bei Entscheidungen über solche Schutzmaßnahmen soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit es mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 vereinbar ist (Absatz 6 Satz 2). Diese Regelungen sollen offenkundig bezwecken, die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Parlamentsvorbehalt für die Beschränkung und Schließung von Betrieben ergeben können, einzuhalten, und dem Verordnungsgeber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Differenzierungen ermöglichen, die über rein infektionsschutzrechtliche Gründe hinausgehen. Die Vorschrift des § 28a IfSG mag daher im Grundsatz geeignet sein, eine tragfähige Rechtsgrundlage für eine auf bestimmte Bereiche beschränkte Schließung von Freizeiteinrichtungen darzustellen. Ob die Norm in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wird jedoch in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein (bejahend BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -).
59 
Das gilt auch für die damit im Zusammenhang stehenden, von dem Antragsteller sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob § 28a Abs. 1 IfSG in jeder Hinsicht den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Gebot der Bestimmtheit von Normen genügt, das verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. zur oben genannten Wesentlichkeitslehre im Anwendungsbereich des Art. 80 GG Senat, Beschl. v. 05.11.2020, a.a.O.; zum Bestimmtheitsgebot ferner Senat, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 - juris).
60 
(4) Die Vorschriften der § 1d Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO dürften entgegen dem Antragsvorbringen hinreichend bestimmt sein. Durch die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO mit den Worten „öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios“ ergibt sich klar, dass Fitnessstudios zu den Sportanlagen und Sportstätten gehören. Folglich kann die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 CoronaVO - wovon auch der Antragsgegner ausgeht - auf Fitnessstudios Anwendung finden.
61 
Auch das Tatbestandsmerkmal der weitläufigen Außenanlagen nach § 1d Abs. 1 Satz 3 und 4 CoronaVO dürfte hinreichend bestimmbar sein. Schon der Begriff der Außenanlage spricht, insbesondere angesichts der bekannten Tatsache, dass die Gefahr der Übertragung des Coronavirus im Freien deutlich geringer ist, dafür, dass damit Anlagen unter freiem Himmel gemeint sind. Der Umstand, dass ausdrücklich normiert ist, dass keine Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgen darf und dass insbesondere Golf-, Reit- und Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit Ausnahme der Skiaufstiegsanlagen als weitläufige Außenanlagen gelten, bestätigt das.
62 
(5) Die angefochtenen Vorschriften begründen voraussichtlich keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Mit dem in § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO geregelten Verbot, Fitnessstudios zu betreiben, verfolgt der Antragsgegner einen legitimen Zweck (a). Das dazu gewählte Mittel erweist sich entgegen dem Antragsvorbringen aller Voraussicht nach als geeignet (b), erforderlich (c) und angemessen (d).
63 
(a) Mit der angefochtenen Bestimmung verfolgt der Verordnungsgeber einen legitimen Zweck.
64 
Der Verordnungsgeber ist Ende November 2020 zu der - unter anderem durch die Erhebungen des Robert-Koch-Instituts bestätigten - Einschätzung gelangt, dass mit den seit 01.11.2020 zunächst angeordneten Maßnahmen des sog. „Lockdowns light“ zwar das exponentielle Wachstum des pandemiebedingten Infektionsgeschehens zunächst gestoppt, hingegen das Ziel einer Umkehrung der damals besorgniserregenden Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht erreicht werden konnte, sondern dass im Gegenteil ausgehend von einem schon sehr hohen Niveau wieder der Beginn eines erneuten exponentiellen Wachstums der Infektionszahlen festzustellen war. Der Verordnungsgeber hatte sich vor diesem Hintergrund dazu entschlossen, das „unmittelbare Ziel“ zu verfolgen, „die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung umgehend und flächendeckend auf ein absolut erforderliches Mindestmaß zu reduzieren. Nur durch eine umgehende, drastische Beschränkung von Kontakten lässt sich die erneute exponentielle Dynamik des Infektionsgeschehens nicht nur brechen, sondern auch nachhaltig umkehren“ (Begründung der Zweiten Änderungsverordnung, https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Corona-infos/201215_Begruendung_zur_2.AenderungsVO_zur_5.CoronaVO.pdf).
65 
Diesem Ziel dienten die Maßnahmen, die der Verordnungsgeber in der Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 11.12.2020 und der Zweiten Änderungsverordnung vom 15.12.2020 sowie der Dritten Änderungsverordnung vom 08.01.2021 eingeführt hat. Das galt aus seiner Sicht Anfang Januar 2021 auch und weiterhin für den hier streitbefangenen § 1d Abs. 1 CoronaVO. Damit soll zu der im Rahmen eines Gesamtkonzepts zusammen mit anderen Maßnahmen erstrebten möglichst umfassenden Kontaktreduzierung beigetragen werden. „Unmittelbares Ziel der Maßnahmen der §§ 1b bis 1h CoronaVO“ ist ausweislich der Verordnungsbegründung „nach wie vor, die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung umgehend und flächendeckend auf ein absolut erforderliches Mindestmaß zu reduzieren. Nur durch eine umgehende, drastische Beschränkung von Kontakten lässt sich die erneute exponentielle Dynamik des Infektionsgeschehens nicht nur brechen, sondern auch nachhaltig umkehren“ (Begründung der Dritten Änderungsverordnung, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Corona-infos/210110_Begruendung_zur_3.AenderungsVO_zur_5.CoronaVO.pdf; s. allgemein zu den vom Verordnungsgeber verfolgten Zielen auch bereits Begründung der Zweiten Änderungsverordnung vom 15.12.2020, a.a.O.).
66 
Dieses Ziel verfolgt der Verordnungsgeber weiterhin. Er strebt an, das Infektionsgeschehen noch deutlicher als bisher zu reduzieren und nachhaltig auf ein Niveau zu bringen, das einen Übergang zu einer Strategie einer umfassenden Nachverfolgung von Infektionsketten durch die Gesundheitsämter ermöglicht. (Begründung der Achten Änderungsverordnung vom 13.02.2021, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210213_Begruendung_zur_8.AenderungsVO_zur_5.CoronaVO.pdf).
67 
Diese Ziele sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitim. Ziel der Regelung ist im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 13 f.; st. Rspr. auch des Senats, vgl. nur Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.).
68 
(b) Die angefochtenen Vorschriften stellen ein geeignetes Mittel dar, um die genannten legitimen Ziele zu erreichen.
69 
Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllen die angefochtenen Vorschriften. Sie ist insbesondere dazu geeignet, Infektionsketten zu unterbrechen, ein erneutes exponentielles Wachstum zu verhindern und die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen.
70 
Die Eignung der angefochtenen Bestimmungen wird auch nicht durch das ansatzweise sinngemäße Vorbringen des Antragstellers in Frage gestellt, dass Ausbruchsgeschehen in Fitnessstudios im Pandemiegeschehen keine herausragende Rolle gespielt hätten. Denn die mit der angegriffenen Maßnahme bewirkte Reduzierung von Kontakten kann der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus entgegenwirken. Da die Ursache von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit in der Vielzahl der Fälle nach wie vor nicht festzustellen ist, sind umfassend angelegte Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten geeignet im oben genannten Sinne. Der Antragsgegner hat den ihm bei der Beurteilung der Eignung einer Maßnahme zustehenden Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f., und Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.) angesichts des oben skizzierten Stands des Infektionsgeschehens sowie der wissenschaftlichen Fachdiskussion aller Voraussicht nach nicht überschritten (vgl. hierzu bereits Senat, Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.).
71 
(c) Das grundsätzliche Betriebsverbot in § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO ist zur Erreichung der von dem Verordnungsgeber verfolgten Ziele auch aller Voraussicht nach im Rechtssinne erforderlich.
72 
Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 122, jeweils m.w.N.).
73 
Der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Anordnung steht vorliegend ebenfalls nicht der sinngemäße Einwand entgegen, dass die von Fitnessstudios ausgehende Ansteckungsgefahr gegenüber anderen Infektionsumfeldern nach den derzeit verfügbaren Daten möglicherweise eine untergeordnete Rolle spielt. Nach den bekannten, durch das RKI ausgewerteten Daten liegt derzeit nach wie vor ein zumeist diffuses Infektionsgeschehen vor, ohne dass Infektionsketten noch eindeutig nachvollziehbar sind (vgl. Lagebericht RKI, a.a.O.). Folglich sind Infektionsumfelder in vielen Fällen nicht mehr eindeutig zuordenbar, weshalb sich auch empirische Nachweise, welche Bereiche tatsächlich hohe Infektionsgefahren bergen und somit „Treiber der Pandemie“ wären, nicht mehr belastbar erbringen lassen. Damit sind auch zielgenauere Eingriffe gegenwärtig in vielen Fällen noch nicht möglich.
74 
Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller die Erforderlichkeit der angefochtenen Vorschrift auch nicht durch den Verweis auf Hygienekonzepte in Frage zu stellen. Wie sich spätestens seit November 2020 gezeigt hat, waren trotz der in weiten Bereichen entwickelten Hygienekonzepte und der allgemeinen in der CoronaVO angeordneten Hygienemaßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot, Teilnahmeverbote, Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung) viele Infektionen nicht zu verhindern. Das Coronavirus konnte sich auch außerhalb von sog. „Hotspots“ in beinahe allen Teilen des Bundesgebiets ausbreiten und hat zu einem hohen Niveau an aktiven Infektionsfällen geführt.
75 
(d) Die in den angefochtenen Vorschriften normierte Betriebsuntersagung dürfte derzeit auch noch verhältnismäßig im engeren Sinne sein.
76 
Der Antragsgegner verfolgt mit den oben beschriebenen Zielen den Schutz von hochrangigen, ihrerseits den Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgütern. Die Vorschrift dient, wie gezeigt, dazu, - auch konkrete - Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Die angefochtene Norm bezweckt zugleich, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Der Antragsgegner kommt damit der ihn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht nach.
77 
Der Senat misst den von dem Antragsgegner verfolgten Eingriffszwecken ein sehr hohes Gewicht bei. Er geht insbesondere davon aus, dass die Gefahren, deren Abwehr die angefochtenen Vorschriften dienen, derzeit nach wie vor in hohem Maße bestehen. Das RKI führt in seiner aktuellen „Risikobewertung zu COVID-19“ (Stand 12.02.2021) unter anderem aus (Hervorhebung im Original):
78 
„Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiter zu. Die Fallzahlen entwickeln sich von Staat zu Staat unterschiedlich, viele Staaten erleben nach vorübergehend sinkenden Fallzahlen erneute Anstiege. In vielen Staaten wurde mit der Impfung der Bevölkerung, meist in den hohen Altersgruppen, begonnen.
79 
In Deutschland kam es im vierten Quartal 2020 zu einem starken Anstieg der Fallzahlen. Darüber hinaus ist auch die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der Todesfälle stark angestiegen.
80 
Schwere Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus behandelt werden müssen, betreffen dabei auch Menschen unter 60 Jahren. Seit Jahresbeginn sind die Fallzahlen in Deutschland langsam rückläufig. Ziel der Anstrengungen ist es, einen nachhaltigen Rückgang der schweren Erkrankungen und Todesfälle in allen Altersgruppen zu erreichen.
81 
Aktuell kann oft kein konkretes Infektionsumfeld ermittelt werden. Man muss von einer anhaltenden Zirkulation in der Bevölkerung (Community Transmission) ausgehen. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen insbesondere Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, aber auch private Haushalte, das berufliche Umfeld und andere Lebensbereiche. Neben der Fallfindung und der Kontaktpersonennachverfolgung muss der Schutz der Risikogruppen, den das RKI seit Beginn der Pandemie betont hat, konsequent umgesetzt werden. Dieses betrifft insbesondere den Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden.
82 
Effektive und sichere Impfstoffe stehen seit Ende 2020 zu Verfügung, aber noch nicht in ausreichenden Mengen. Sie werden aktuell vorrangig den besonders gefährdeten Gruppen (BewohnerInnen und Mitarbeitenden von Alten- und Pflegeheimen sowie Personen im Alter von 80+ Jahren) angeboten. Es wird erwartet, dass in den nächsten Wochen allen diesen besonders gefährdeten Menschen ein Impfangebot gemacht und damit bereits ein Effekt auf die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und Todesfällen erzielt werden kann.
83 
Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen.
84 
Die Dynamik der Verbreitung einiger neuer Varianten von SARS-CoV-2 (B.1.1.7, B.1.351 und B.1.1.28) ist besorgniserregend. Diese besorgniserregenden Varianten (VOC) wurden inzwischen auch in Deutschland nachgewiesen. Es ist noch unklar, wie sich deren Zirkulation auf die Situation in Deutschland auswirken wird. Aufgrund der vorliegenden Daten hinsichtlich einer erhöhten Übertragbarkeit der Varianten besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Verschlimmerung der Lage. Ob und in welchem Maße die neuen Varianten die Wirksamkeit der verfügbaren Impfstoffe beeinträchtigen, ist derzeit noch nicht sicher abzuschätzen.
85 
Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 17.02.2021).
86 
Diese Einschätzung des RKI beruht - ebenso wie der oben genannte Lagebericht - auf einer Auswertung der zurzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ist inhaltlich nachvollziehbar. Sie gibt dem Senat Anlass, die vom Antragsgegner mit § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO verfolgten Zwecke mit einem sehr hohen Gewicht in die gebotene Abwägung einzustellen. Dies rechtfertigt es gegenwärtig zweifellos, weiterhin auch normative und mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen. Dazu können grundsätzlich auch Betriebsuntersagungen gehören.
87 
Die dem entgegenstehenden - grundrechtlich geschützten - Belange des Antragstellers und insgesamt der Betreiber von Fitnessstudios, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit der angefochtenen Bestimmung und des mit ihr bewirkten Grundrechtseingriffs zu berücksichtigen sind, weisen ein sehr beachtliches Gewicht auf. Die von den Schließungen betroffenen Einrichtungen werden dadurch in vielen Fällen spürbare wirtschaftliche Einbußen erleiden, die sie ohne Kompensationsmaßnahmen teilweise auch existentiell treffen können.
88 
Diese Beeinträchtigungen sind dem Antragsteller und den übrigen betroffenen Betreibern aber bei der gebotenen Abwägung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumutbar. Ihren Belangen gegenüber stehen die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener, für die der Staat nach Art. 2 Abs. 2 GG eine Schutzpflicht hat, und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands.
89 
Zum Überwiegen dieser Belange trägt derzeit in vielen Fällen auch bei, dass zur Abmilderung der zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen weitgehende staatliche Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind (vgl. ausf. Senat, Beschl. v. 06.11.2020, a.a.O.). Dass der Antragsteller hiervon in keiner Weise profitiert, ist nicht plausibel. Jedenfalls die Regelungen zum Kurzarbeitergeld bewirken, dass ein beachtlicher Teil seiner monatlichen Fixkosten derzeit staatlich aufgefangen wird. Der Antragsteller hat weder dargelegt, die sog. November- und Dezemberhilfen beantragt und keine erhalten zu haben, noch ausgeführt, insoweit - obwohl als Betreiber von Fitnessstudios vom sog. Lockdown light im November betroffen - von vornherein nicht antragsberechtigt zu sein. Auch das pauschale Vorbringen, November- und Dezemberhilfen kämen nicht an, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, da gemäß übereinstimmenden Medienberichten nach einem sehr schleppenden Beginn mittlerweile über 4,35 Milliarden EUR an November- und Dezemberhilfen ausgezahlt sind (vgl. Bericht vom 01.02.2021, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/corona-dezemberhilfen-103.html).
90 
(6) In der durch § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO angeordneten zeitlich befristeten Schließung von Fitnessstudios liegt voraussichtlich gegenwärtig noch kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses Recht vermittelt lediglich einen Bestandsschutz. Es schützt nicht bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246-396, juris Rn. 372; im Einzelnen Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 14 Rn. 204 ff. m.w.N.). Selbst wenn die angefochtene Vorschrift als Inhalts- und Schrankenbestimmung einzuordnen wäre, würde sie sich derzeit aus den oben genannten Gründen voraussichtlich als verhältnismäßig erweisen.
91 
(7) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. Wenn sich der Verordnungsgeber dafür entscheidet, bestimmte Betriebe und Dienstleistungen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23.07.1963 - 1 BvR 265/62 - BVerfGE 16, 332, 338 f.; Beschl. v. 12.10.1976 - 1 BvR 197/73 - BVerf-GE 42, 374, 387 f.; Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 79; Beschl. v. 26.02.1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 160; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 73). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (Nierhaus, in: BK, Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 330, 336 [Stand: November 1998]).
92 
Anordnungen von Betriebsschließungen haben sich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Gem. § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.
93 
Nach diesem Maßstab dürfte es hier an einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG fehlen. Die Ausnahmen des § 1d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 CoronaVO sind voraussichtlich durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Diese liegen jeweils darin begründet, dass besondere Personengruppen - im Unterschied zu den „normalen“ Nutzern von Fitnessstudios - auf die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten in besonderer Weise angewiesen sind, so Mitarbeiter der Polizei im Hinblick auf die zur Ausübung ihres Diensts notwendigen körperlichen Leistungsfähigkeit (Ausnahme zu dienstlichen Zwecken), kranke und genesende Personen aus gesundheitlichen Gründen (Ausnahme für den Reha-Sport), Schüler und Studierende, um vorgeschriebene Leistungen erbringen und Prüfungen ablegen zu können (Ausnahmen für den Schulsport und den Studienbetrieb), sowie Spitzen- und Profisportler zur Ausübung ihres Berufs (Ausnahme für den Spitzen- und Profisport).
94 
Entgegen dem Antragsvorbringen ist es voraussichtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber keine Unterscheidung zwischen kleinen und großen Fitnessstudios getroffen hat. Dies dürfte aus infektionsschutzrechtlichen Gründen - an denen sich die Regelung, wie dargelegt, auszurichten hat - nicht zu beanstanden sein. Größere Fitnessstudios sind zwar dadurch gekennzeichnet, dass eine größere Fläche zur Verfügung steht, sie dürften jedoch typischerweise auch mehr Nutzer haben. Ein nennenswerter Unterschied in der infektionsschutzrechtlichen Beurteilung von großen und kleinen Fitnessstudios ist daher nicht erkennbar.
95 
Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zeigt der Antragsteller schließlich nicht mit seiner Rüge auf, der Zugang zu den Wirtschaftshilfen des Bundes sei nicht gleichheitsgerecht ausgestaltet. Der Antragsteller übersieht bei diesem Vortrag, dass der Gleichheitssatz den Normgeber nur innerhalb seines Kompetenzbereichs bindet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1; BayVerfGH, Entsch. v. 29.10.2012 - Vf. 6-VII-12 - BayVBl. 2013, 397 m.w.N.). Über die Zugangsvoraussetzungen zu den November- und Dezemberhilfen sowie der Überbrückungshilfe III entscheidet aber nicht der Antragsgegner in seinem Kompetenzbereich, sondern der Bund. Dementsprechend differenzieren auch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen des Antragsgegners nicht nach diesen Zugangsvoraussetzungen.
96 
cc) Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen derzeit nicht feststellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint daher nicht dringend geboten.
97 
Der Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers, dass die mit der Betriebsuntersagung einhergehenden Nachteile auch in seinem Einzelfall von erheblichem Gewicht sind. Aus den dargelegten Gründen kommt jedoch den ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenwärtig noch ein größeres Gewicht zu. Ein deutliches Überwiegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen des Antragsgegners vermag der Senat daher derzeit nicht festzustellen.“
98 
An diesen Ausführungen hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insbesondere ergibt sich auch aus seinem Vorbringen nicht, dass sein Normenkontrollantrag in der Hauptsache über offene Erfolgsaussichten hinausgehende, überwiegende Aussichten auf Erfolg bietet (aa). Ebenso wenig sind Gründe dargelegt oder sonst erkennbar, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in seinem Fall im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten wäre (bb).
99 
aa) Überwiegende Erfolgsaussichten weist der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren gestellte Normenkontrollantrag nicht auf.
100 
(1) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Corona-Verordnung und damit auch die angefochtenen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO seien bereits formell rechtswidrig.
101 
(a) Soweit der Antragsteller ohne weitere Erläuterung vorträgt, die Verordnung sei deshalb formell rechtswidrig, weil sie „zu kurzfristig erlassen“ worden sei, legt der rechtskundige Antragsteller nicht dar, weshalb der Antragsgegner in dieser Hinsicht aus welchen Gründen gegen welche Vorschrift höherrangigen Rechts verstoßen haben sollte. Dafür ist auch sonst nichts erkennbar.
102 
(b) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand des Antragstellers, die Corona-Verordnung sei „nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben“ worden. Der Antragsteller verzichtet auch insoweit darauf, wenigstens ansatzweise aufzuzeigen, in welcher Hinsicht und in Bezug auf welche Verordnung oder Änderungsverordnung er einen Bekanntmachungsmangel auszumachen meint. Falls sich seine Bedenken gegen den Umstand richten, dass der Antragsgegner unter anderem die Achte Änderungsverordnung vom 12.02.2021 gemäß § 4 Satz 1 VerkG notverkündet hat, ist nicht erkennbar, dass die hierfür bestehenden Anforderungen nicht vorgelegen haben könnten (vgl. Senat vom 05.06.2020 - 1 S 1623/20 - juris = DVBl. 2020, 1154 zur Notverkündung der Verordnung des Wirtschaftsministeriums und des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus [SARS-Cov2] in Einzelhandelsbetrieben - Corona-Verordnung Einzelhandel - CoronaVO Einzelhandel - vom 03.05.2020).
103 
(c) Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, bei der Corona-Verordnung sei „das grundrechtlich verankerte Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG“ missachtet worden, lässt sein auch insoweit fragmentarisches Vorbringen nicht erkennen, in Bezug auf welches Grundrecht der Antragsteller einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift zu erkennen vermeint.
104 
Unabhängig davon ist hierfür auch in der Sache nichts ersichtlich. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss „das Gesetz“, das ein Grundrecht einschränkt, das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Der Antragsteller übersieht bei seinem Vortrag bereits, dass sich der Begriff des „Gesetzes“ im Sinne der vorgenannten Norm auf jedes Bundes- oder Landesgesetz im formellen Sinn erstreckt. Damit sind nur Gesetze gemeint, die von einem Parlament erlassen worden sind (vgl. Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, 91. Erg.-Lfg, Art. 19 Abs. 1 Rn. 48). Rechtsverordnungen und Satzungen, die Gesetze nur im materiellen Sinn darstellen, fallen demgegenüber nicht in den Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. nur OVG Rh.-Pf., Urt. v. 29.09.2020 - 1 C 10840/19 - juris).
105 
Falls der Antragsteller - möglicherweise auch - rügen will, das Infektionsschutzgesetz mit den darin enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen für die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zitiere seinerseits Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht, verkennt er auch in dieser Hinsicht den Anwendungsbereich des Zitiergebots aus Art. 19 Abs. 2 Satz 2 GG. Es findet nur Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130, 154, m.w.N.), und auf Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken. Als Formvorschrift bedarf die Norm enger Auslegung, wenn sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindern soll (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.02.1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36, 46, m.w.N.). Von Grundrechtseinschränkungen, für die das Zitiergebot gilt, sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen unterschieden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Auf diese findet das Zitiergebot keine Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.05.1983 - 1 BvL 46/80 - BVerfGE 64, 72, 79 ff., m.w.N.; Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - VBlBW 2020, 322). Das Zitiergebot findet dementsprechend keine Anwendung auf vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte wie den vom Antragsteller in Anspruch genommenen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 EN 238/20 - juris, und SächsOVG, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 B 115/20 - juris, jeweils m.w.N.).
106 
(2) Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergeben sich auch nicht aus den materiell-rechtlichen Einwänden des Antragstellers gegen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO.
107 
(a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller eine Verletzung seines Grundrechts auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geltend. Es ist bereits weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet sein könnte. Es fehlt an einem glaubhaften und plausiblen Vortrag von diesbezüglichen Tatsachen.
108 
Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 u.a. - BVerfGE 138, 296 m.w.N.).
109 
Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, a.a.O.). Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat auch, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen (BVerfG, Urt. v. 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102. 370). Dies bedeutet allerdings nicht, dass jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver Bestimmung als Ausdruck der Glaubensfreiheit angesehen werden muss. Die staatlichen Organe dürfen prüfen und entscheiden, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat (BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015, a.a.O.; vgl. zur „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ auch dass., Nichtannahmebeschluss v. 11.10.2018 - 1 BvR 1984/17 - juris)
110 
An diesen Maßstäben gemessen, ist nichts dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass der Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im vorliegenden Einzelfall eröffnet ist. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, die es plausibel erscheinen lassen, dass seinen Fitnessstudiobesuchen und den dort ausgeübten Tätigkeiten wie dem Gewichtheben tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation zugrunde liegen könnte. Er hat zu der angeblichen Glaubensgemeinschaft der „Kirche des Bizeps“ nichts Substantiiertes vorgetragen, sondern sich im Wesentlichen auf einen Hinweis auf „diverse Äußerungen“ der „Glaubensführer“ in sozialen Medien beschränkt. Weder der vom Antragsteller andeutungsweise in Bezug genommene Facebook-Auftritt (https://www.facebook.com/diekirchedesbizeps/) noch die Angaben auf der Website „https://die-kirche-des-bizeps.de/“ (letzter Abruf jeweils am 25.02.2021) bieten indes Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der von dem Antragsteller in Bezug genommenen „Kirche“ um mehr als eine beim Kraftsport ansetzende Religionsparodie handeln könnte. Als solche unterfällt sie nicht dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.10.2018, a.a.O.; Brbg. OLG, Urt. v. 02.08.2017 - 4 U 84/16 - juris). Keine der dort eingestellten „Himmlischen Schriften“ oder „Papyri der Bizepskirche“ lassen einen ernsthaft glaubensgeleiteten Inhalt erkennen. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf Parodien christlicher und jüdischer Glaubenstexte (vgl. exemplarisch das „Papyrus #9“: „Und als der Herr an den Kabelzug trat, wandte er sich noch einmal an seine Jünger: ‚So wie vom Leberkäs, sollt ihr euch auch von mir eine dicke Scheibe abschneiden.‘ Dann hob er Gewicht von ochsenhaften Ausmaßen.“).
111 
(b) Auch Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Vorschriften einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) begründen könnten, bestehen nicht.
112 
Soweit er die Eignung von Betriebsschließungen zur Erreichung des von dem Antragsgegner verfolgten - auch aus Sicht des Antragstellers - legitimen Zwecks mit der Überlegung in Frage stellen will, es gebe keine Studie, die nachweise, dass in Fitnessstudios ein besonderes Infektionsgeschehen herrsche, verfängt dieser Einwand aus den im Senatsbeschluss vom 19.02.2021 (a.a.O.) genannten und oben referierten Gründen nicht. Auch der weitere Einwand, die Betriebsschließungen seien nicht erforderlich, weil es mildere Mittel wie beispielsweise Betriebsöffnungen mit Hygienevorgaben gebe, ist aus den oben genannten Gründen unzutreffend.
113 
Die Betriebsschließung erweist sich entgegen dem Antragsvorbringen derzeit auch noch als im engeren Sinne verhältnismäßiger (angemessener) Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers. Der Vortrag des Antragstellers, es bestünden für ihn keine Alternativen für eine sportliche Betätigung außerhalb eines Fitnessstudios, ist nicht glaubhaft, da ihm Möglichkeiten zur Ausübung des Kraftsports in eingeschränktem Rahmen etwa in der eigenen Wohnung und auch zu anderen sportlichen Tätigkeiten im Freien verbleiben. Der bestehende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers ist gleichwohl von erheblichem Gewicht. Dem stehen jedoch die gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. In der gebotenen Abwägung ist dem Antragsteller der Verzicht auf die Nutzung seines Fitnessstudios derzeit zumutbar.
114 
Zum Erfolg seines Eilantrags verhilft dem Antragsteller auch nicht sein Einwand, der Senat sei daran gehindert, für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit die vom RKI erhobenen Inzidenzzahlen zu berücksichtigen, weil der Senat „jeglichem Rechtsmissbrauch durch staatliche Gewalt Tür und Tor“ öffnen würde, wenn er auf Daten abstelle, die von einem dem Antragsgegner „zuzuordnenden“ staatlichen Institut erhoben worden seien. Dieses Vorbringen des Antragstellers ist unzutreffend. Er verliert schon das Gesetz aus dem Blick. Danach ist das RKI unter anderem zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen und dahingehender Analysen und Forschungen (vgl. § 4 IfSG und Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris) sowie zur Veröffentlichung der Inzidenzzahlen berufen (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 12 CoronaVO). Unabhängig davon ist dem pauschalen Vortrag des Antragstellers, der ohne inhaltliche Begründung in Zweifel zieht, dass die Erhebungen des RKI zu den Inzidenzzahlen faktenbasiert sind, nicht ansatzweise zu entnehmen, weshalb die Einordnung des RKI - bei dem es sich entgegen dem Antragsvorbringen nicht um eine Landesbehörde handelt - in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) einen Anhaltspunkt dafür bieten sollte, dass die Erhebungen und Lageeinschätzungen des RKI auf „politischen“ Vorgaben und nicht auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen sollten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvQ 55/20 - juris Rn. 10 - juris). Der Antragsteller legt nicht ansatzweise dar, dass, weshalb und auf welche Weise es zu politisch motivierten, wissenschaftliche Erkenntnisse bewusst übergehenden Manipulationen der inhaltlichen Arbeit des Instituts gekommen sein sollte (vgl. dazu bereits Senat, Beschl. v. 30.05.2020 - 1 S 1651/20 - juris). Dafür ist auch sonst nichts erkennbar.
115 
(c) Auch Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Vorschriften einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) begründen könnten, bestehen nicht.
116 
Der Antragsteller hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass die beanstandeten Verordnungsbestimmungen in seinem Fall einen - allenfalls in Betracht kommenden - mittelbaren Eingriff in das genannte Grundrecht begründen könnten. Insbesondere ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller durch einen zeitlich befristeten Verzicht auf die Nutzung seines Fitnessstudios auch bei Inanspruchnahme der ihm außerhalb verbleibenden Möglichkeiten für eine sportliche Betätigung ernsthaften Gesundheitsrisiken ausgesetzt würde (vgl. zu diesem Maßstab nur Senat, Beschl. v. 25.06.2020 - 1 S 1739/20 - juris). Unabhängig davon würde sich ein - unterstellter - Eingriff in den Schutzbereich des genannten Grundrechts aus den oben genannten Gründen als verhältnismäßig erweisen.
117 
(d) Eine Verletzung der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Menschenwürde bewirken die angefochtenen Vorschriften entgegen dem Antragsvorbringen nicht.
118 
Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerf-GE 123, 267 <413> m.w.N.), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 <207>). Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.; Senat, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 - juris, zu Aufenthaltsbeschränkungen, und Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris, zur sog. Maskenpflicht). Einer solchen ihn zum Objekt degradierenden Behandlung wird der Antragsteller durch den ihm zeitlich befristet auferlegten Verzicht auf die Nutzung eines Fitnessstudios nicht ansatzweise unterworfen.
119 
(e) Der sinngemäße und inhaltlich nicht näher begründete Verweis des Antragstellers auf Art. 3 Abs. 1 GG vermag seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO aus den im Senatsbeschluss vom 19.02.2021 (a.a.O.) genannten und oben referierten Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen.
120 
Soweit er ergänzend auf Art. 3 Abs. 3 GG und das dort normierte Verbot der Benachteiligung wegen des Glaubens Bezug nimmt, führt das schon deshalb nicht weiter, weil der Antragsteller, wie gezeigt, nicht glaubhaft und plausibel vorgetragen hat, dass sein Besuch des Fitnessstudios in den Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fällt.
121 
bb) Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen derzeit nicht feststellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint daher nicht dringend geboten.
122 
Der Senat unterstellt zugunsten des Antragstellers, dass die mit dem Verzicht auf die Nutzung seines Fitnessstudios einhergehenden Nachteile auch in seinem Einzelfall von erheblichem Gewicht sind. Aus den dargelegten Gründen kommt jedoch den ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenwärtig noch ein größeres Gewicht zu. Ein deutliches Überwiegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen des Antragsgegners vermag der Senat daher derzeit nicht festzustellen.
123 
2. Der Hilfsantrag, über den der Senat trotz der missverständlichen Formulierung der von dem Antragsteller gewählten innerprozessualen Bedingung bei sachdienlicher Auslegung derselben zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aus den oben (unter 1.) genannten Gründen aber unbegründet.
124 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
125 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert ist gemäß diesen Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Soweit der Antragsteller sich gegen § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO mit dem Ziel wendet, sein Fitnessstudio wieder besuchen zu können, bemisst der Senat dies mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG. Der Umstand, dass der Antragsteller sich über § 1d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 6 CoronaVO hinaus auch gegen die Corona-Verordnung insgesamt wendet und deren Außervollzugsetzung begehrt, führt im vorliegenden Einzelfall nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Werden mehrere Klageanträge mit selbständiger Bedeutung gestellt, werden die Werte daher addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbständigen materiellen Gehalt haben. Hat ein Streitgegenstand im Verhältnis zu einem anderen hingegen keinen eigenen wirtschaftlichen Wert, bleibt er bei der Bemessung unberücksichtigt (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 11.04.2018 - 15 C 18.750 - juris Rn. 8). Nach diesem Maßstab findet hier keine Streitwertaddition nach § 39 Abs. 1 GKG statt, da der gegen die Corona-Verordnung insgesamt gerichtete Antrag aus Sicht des Antragstellers keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert hat, sondern zu dem von ihm inhaltlich verfolgten Ziel führen soll, dass er sein Fitnessstudio wieder besuchen kann (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Senat, Beschl. v. 19.02.2021, a.a.O.).
126 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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