Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündlichen Verhandlungen vom 4. und 5. Dezember 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - A 12 K 9292/17 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
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| | Der Kläger begehrt mit seinem Berufungszulassungsantrag die Zulassung der Berufung gegen das oben genannte Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage des Klägers abgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, sowie den gegen den Kläger ergangenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2017 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Kläger rügt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren Verfahrensmängeln beruhe. Außerdem macht er wohl auch geltend, dass seiner Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil liegen nicht vor. |
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| | a) Soweit der Kläger beanstandet, dass das Urteil an „wesentlichen Begründungsmängeln“ leide, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt verkürzt dargestellt und bestimmte tatsächliche Gegebenheiten verkannt habe, fehlt es an den erforderlichen Darlegungen zu den Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO. Entsprechendes gilt für die Rügen, das Verwaltungsgericht habe die „Grundsätze für ein faires Verfahren“ verletzt und Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausreichend beachtet. Hier wird schon nicht deutlich, auf welchen der Tatbestände des § 138 VwGO sich die Rügen beziehen. |
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| | b) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren auch nicht, dass ihm das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör versagt habe (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG), indem es in den mündlichen Verhandlungen am 4. und 5. Dezember 2019 die vom Kläger gestellten unbedingten Beweisanträge abgelehnt und auch seinem Antrag nicht entsprochen hat, einen der ablehnenden Beschlüsse aufzuheben. |
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| | (1) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr.; BVerfG Beschlüsse vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9, und vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23). Außerdem müssen die Prozessbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können (BVerwG, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 -, juris Rn. 14). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 -, juris Rn. 9). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 -, juris Rn. 8, und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 43). |
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| | Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (stRspr BVerfG, vgl. etwa Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, sowie Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 44). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (stRspr. BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, und vom 05.10.1976 - 2 BvR 558/75 -, juris Rn. 13). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 23, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und vom 01.02.1978 - 1 BvR 426/77 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2013 - 5 C 26.12 -, juris Rn. 5). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2020 - 1 BvR 2194/18 -, juris Rn. 6). |
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| | Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dagegen nicht bereits dann verletzt, wenn das Gericht zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist, einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder nicht Beweis erhoben hat. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet allerdings in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden (stRspr; BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2020 - 1 BvR 117/16 -, juris Rn. 12, und vom 25.03.2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2020 - 5 PB 22.19 -, juris Rn. 19, und vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17). Dabei sind neben den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsprozessrechts und - aufgrund des Verweises in § 98 VwGO - der Zivilprozessordnung auch die in § 244 StPO aufgelisteten Beweisablehnungsgründe in den Blick zu nehmen. |
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| | Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ob einem Beweisantrag entsprochen werden muss, ist vom Gericht in der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen. Die Grenze des mit der Gewährleistung aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr zu Vereinbarenden wird dabei erst dann überschritten, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen unerheblich qualifiziert wird (BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 194/05 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2021 - 10 LA 276/20 -, juris Rn. 18 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 17.11.2020 - 13a ZB 19.31718 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.02.2020 - 2 A 145/19 -, juris Rn. 14). Willkürlich ist eine richterliche Entscheidung aber nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung dagegen nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, Beschluss vom 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2021 - 10 LA 276/20 -, juris Rn. 18 f.; ähnlich VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 12.10.2020 - A 9 S 2212/20 -, juris Rn. 3). Art. 103 Abs. 1 GG ist damit nicht verletzt, wenn ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 2444/04 -, juris Rn. 19). Auch in Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, darf das Gericht Beweisanträge unberücksichtigt lassen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (BVerfG, Beschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 3501/08 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2021 - 10 LA 276/20 -, juris Rn. 19). So kann beispielsweise das Gericht einen auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteten Beweisantrag in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vornehmen (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 B 40.19 -, juris Rn. 45; Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2021 - 10 LA 276/20 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2020 - 1 A 3911/18.A -, juris Rn. 32). Ein Beweisantrag ist auch dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt. Dies ist der Fall, wenn er lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (BVerwG, Beschluss vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 18). Einem Beweisantrag ist dementsprechend nur dann nachzugehen, wenn er hinreichend substantiiert ist (BVerwG, Beschluss vom 16.09.2020 - 5 PB 22.19 -, juris Rn. 21). Dies ist nicht der Fall, wenn er so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann. Solche Beweisanträge müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen (BVerwG, Beschluss vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2021 - 10 LA 276/20 -, juris Rn. 19). So liegt es etwa, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“, also erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet worden sind (BVerwG, Beschluss vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 18). Die für einen Beweisantrag erforderliche Substantiierung erschöpft sich auch nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Das Substantiierungsgebot verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 - 4 B 28.17 -, juris Rn. 19). |
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| | In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 4 B 15.12 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 26.01.2021 - 10 LA 276/20 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Beschluss vom 17.11.2020 - 13a ZB 19.31718 -, juris Rn. 4). |
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| | (2) Gemessen an diesen Maßstäben besteht gibt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren dem Senat keinen Anlass, die Berufung gegen das angegriffene Urteil wegen einer Gehörsverletzung zuzulassen. |
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| | (a) Dies betrifft zunächst die durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2019 erfolgte Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2019 gestellten Beweisantrags zu Ziffer 1. |
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| | (aa) Der genannte Beweisantrag lautet wie folgt: |
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| | Es wird beantragt, Beweis zu erheben zu folgenden Tatsachen: |
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| | Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt - wie im Wes, im SS v. 14.11.19 geschildert - entspricht der Wahrheit u.a. bezgl. der Entführung der Schwester u. ihrer Kinder, die vom Ehemann/Schwager „...-...“ misshandelt wurden. Dieser ... ist Teil der organisierten Kriminalität Afghanistans mit Taliban. Die Rückschiebung aus dem Iran führte zu Morddrohungen gegen ihn und die Mutter wurde von ... und/oder seinen „Gesellen“ schwer misshandelt. Die Polizei tat Nichts! |
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| | durch Vernehmung der Eltern. präsent. |
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| | (bb) Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass er in Teilen nicht auf den Nachweis von Tatsachen gerichtet sei („Sachverhalt der Wahrheit entspricht“, „Die Polizei tat Nichts!“). Hinsichtlich der Frage der Zugehörigkeit des Schwagers ... zur organisierten Kriminalität sei die Vernehmung der Eltern des Klägers als Zeugen kein taugliches Beweismittel. Soweit der Beweisantrag auf den Nachweis von Tatsachen gerichtet sei, seien diese für die vom Gericht zu treffende Entscheidung nicht relevant. Vielmehr könnten die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden. Denn dem Kläger sei es möglich, in Afghanistan internen Schutz zu finden. |
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| | (cc) Im Zulassungsverfahren hält der Kläger dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts entgegen, dass seine Eltern im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2021 als präsente Zeugen bereitgestanden hätten. Sie seien vom Gericht aber nicht angehört worden, obwohl ihre Aussage Aufschluss dazu hätte geben können, „wie ‚prominent‘ der Kläger für die Kriminellen und auch die Taliban aufgrund der ‚Entführung‘ der Ehefrau und Kinder eines (prominenten) Mafiabosses ist“. Es wäre klargestellt worden, dass der Kläger die Rachegelüste seines Schwagers ... auf sich gezogen habe. In einem weiteren Schritt wäre zu „eruieren“ gewesen, dass ein „ehernes Gesetz“ der organisierten Kriminalität darin bestehe, dass „Verräter“ lebenslang und landesweit verfolgt würden. Die Vernehmung der Eltern des Klägers hätte ergeben, dass der Hass des ... auf den Kläger und seine Familie immens sei. Die Vernehmung der Mutter des Klägers hätte die Bestätigung erbracht, wie die „Entführung“ ihrer Tochter und Enkel durch den Kläger von statten gegangen sei, wie schlimm sie von ihrem Ehemann nach der Rückkehr misshandelt worden sei und in welche Drohungen der Ehemann gegen den Kläger von sich gegeben habe. Die Vernehmung der Eltern hätte des Weiteren zutage gefördert, dass es hier durchaus um einen ganz speziellen Fall gehe, in dem sich der Hass eines hochrangigen Kriminellen gegen den eigenen Schwager richte, der ihm die Ehefrau - sein „Eigentum“ - streitig machen wollte. Das Gericht hätte auf der Basis der Vernehmung der Eltern des Klägers erkennen können, dass es nicht mit einer einfachen Wahrunterstellung getan sei. Indem das Gericht nach Wahrunterstellung „nur stereotyp irgendwelche Erkenntnisquellen“ wiedergebe, die erst nach Erforschung des Sachverhalts eine Subsumtion ermöglicht hätte, verletze es die Rechte des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG. |
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| | (dd) Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO versagt hätte. |
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| | Der Kläger hat zu Recht nicht in Frage gestellt, dass die Ablehnung eines Beweisantrags auf der Basis einer „Wahrunterstellung“ der zu beweisenden Tatsachen im geltenden Verfahrensrecht eine ausreichende Stütze findet (hier: Beweisablehnungsgrund der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, § 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO; vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 10.08.2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 07.05.2021 - 19 A 177/21.A -, juris Rn. 7 ff.). Er hat ferner nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die als wahr unterstellten (genauer: als unerheblich eingestuften) Tatsachen bei der Entscheidungsfindung in für das Ergebnis der Entscheidung relevanter Weise unberücksichtigt gelassen und dem Nichtvorliegen der Tatsachen dabei entgegen der Ankündigung Erheblichkeit zugemessen habe. Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der als wahr unterstellten Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger jedenfalls in Kabul und in Mazar-e-Scharif die Möglichkeit eröffnet sei, internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3e AsylG zu erlangen. Weiter hat es angenommen, dass der Kläger in der Lage sei, dort unbeeinträchtigt von Nachstellungen seines Schwagers ..., dessen Helfern sowie der Taliban ein ihm auch mit Blick auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zumutbares Leben zu führen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus seinem Vortrag im Zulassungsverfahren auch nicht ableiten, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen, wenn es die vom Kläger beantragte Zeugenvernehmung der Eltern durchgeführt hätte und wenn sich dabei die von ihm behaupteten Tatsachen zu den Wahrnehmungen seiner Eltern bestätigt hätten. |
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| | Nicht als wahr unterstellt hat das Verwaltungsgericht allerdings die Behauptung des Klägers, dass sein Schwager Teil der organisierten Kriminalität sei. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Zeugenvernehmung der Eltern des Klägers als untaugliches Beweismittel eingestuft (vgl. zu diesem Beweisablehnungsgrund BVerwG, Beschluss vom 09.05.1983 - 9 B 10466.81 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 19.09.2019 - 15 ZB 19.33171 -, juris Rn. 24). Auch diesbezüglich hat der Kläger die grundsätzliche Vereinbarkeit des vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatzes mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht in Zweifel gezogen. Es fehlt zudem an jeglichem Vortrag, weshalb die Einordnung des angebotenen Beweismittels als untauglich zu beanstanden sein sollte. Ebenso wenig hat der Kläger im Zulassungsantrag ausgeführt, dass und - wenn ja - über welche Kenntnisse seine Eltern über die Zugehörigkeit ihres Schwiegersohns ... zu Strukturen organisierter Kriminalität verfügen. Vielmehr geht aus dem klägerischen Vorbringen im Zulassungsverfahren recht deutlich hervor, dass er das Verwaltungsgericht in der Pflicht sieht, sich hinsichtlich der behaupteten Tatsache von Amts wegen kundig zu machen und die dazu erforderlichen weiteren Ermittlungen durchzuführen. Damit rügt er aber letztlich nicht die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des oben angesprochenen Beweisantrags, sondern eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht. Denn die Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus ermittelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2020 - A 2 S 111/20 -, juris Rn. 9). |
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| | (b) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 erfolgte Ablehnung seines Beweisantrags zu Ziffer 2 als relevante Gehörsverletzung im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO zu würdigen ist. |
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| | (aa) Der genannte Beweisantrag lautet wie folgt: |
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| | Es wird beantragt, Beweis zu erheben zu folgenden Tatsachen: |
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| | Die organisierte Kriminalität hat seine Arme/Verbindungen in ganz Afghanistan. Die Rache des ... würde den Kläger an jedem Ort Afghanistans treffen + ihn gefährden, denn so sind die Strukturen und die unerbittliche Denkweise und das Verhalten dieser Terroristen angelegt. Der Kläger - dem mit Mord gedroht wurde - ist landesweit in Gefahr, insbes. bei etw. Rückkehr, |
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| | durch: wie vorstehend und Sachverständigengutachten von pro asyl, amnesty int. u.a. geeignete Stellen. |
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| | (bb) Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei diesem Antrag um einen Beweisantrag oder lediglich um einen Ermittlungsanregung an das Gericht handelt. Wenn es sich um einen Beweisantrag handeln sollte, sei ihm nicht zu entsprechen. |
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| | Soweit um die organisierte Kriminalität in Afghanistan gehe, sei der Antrag zu unbestimmt, weil er sich nicht auf eine konkrete und individualisierte Tatsache beziehe. Darüber hinaus handele es sich insofern um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Denn für die Behauptungen im Beweisantrag gebe es keine tatsächliche Grundlage. Der gestellte Beweisantrag diene insofern dazu, die möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen erst aufzudecken. |
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| | Soweit sich der Beweisantrag auf den Schwager ... beziehe, gehe es nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern um subjektive Empfindungen beziehungsweise Wertungen. Darüber hinaus gebe es für die Behauptung, dass die „Rache des ...“ den Kläger an jedem Ort treffen würde, keinen Anhaltspunkt. Auch insofern handele es sich um einen aufs „Geratewohl“ erfolgten Ausforschungsbeweis. |
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| | Soweit der Beweisantrag die Behauptung des Klägers betreffe, ihm drohe landesweit Gefahr, fehle es an der erforderlichen Substantiierung des Antrags. Darüber hinaus verfüge das Gericht in Bezug auf die Organisation der Taliban sowie deren Fähigkeit und Neigung, Personen landesweit zu verfolgen, über ausreichende eigene Sachkunde. |
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| | (cc) Der - wohl (auch) - auf den zweiten Beweisantrag bezogene Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren orientiert sich allenfalls in Ansätzen an der systematischen Argumentation des Verwaltungsgerichts. |
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| | Der Kläger legt dar, die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Vernehmung seiner Eltern hätte den Beweis dafür erbracht, dass er die Rachegelüste seines Schwagers auf sich gezogen habe. Die Vernehmung der Eltern hätte zutage gefördert, dass es „um einen ganz speziellen Fall“ gehe. Die Mutter des Klägers hätte Aufschluss über die Intensität des Hasses des Schwagers ... gegen den Kläger gegeben. Es wäre bestätigt worden, dass der Schwager alles dafür tun würde, seine Rachegelüste zu befriedigen. Hierzu zähle auch die Einbindung seiner sicher in ganz Afghanistan bestehenden Netzwerke. Auf der Basis der Aussagen der Eltern wäre es Sache des Verwaltungsgerichts gewesen, sich mit den Übungen und Handhabungen der organisierten Kriminalität in Fällen der vorliegenden Art auseinanderzusetzen. |
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| | In Bezug auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts, es verfüge in Bezug auf die Taliban sowie deren Fähigkeit und Neigung, Personen landesweit zu verfolgen, über ausreichende Sachkunde, moniert der Kläger, dass dieser Hinweis an den Gegebenheiten des Falles vorbeigehe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gehe es nicht allein um eine Bedrohung durch Taliban, sondern um die organisierte Kriminalität, deren Mitglieder zugleich Taliban seien. Die organisierte Kriminalität und ihre Handlungsweisen ließen sich nicht in eine Statistik zwängen. Dies gelte insbesondere in einem Land wie Afghanistan, in dem höchste Regierungsmitglieder der organisierten Kriminalität und den Taliban angehörten. Gegenstand des zweiten Beweisantrags sei es daher gewesen, das Netzwerk der organisierten Kriminalität und der Taliban zu erforschen. |
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| | (dd) Dieser Argumentation des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass ihm im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO das rechtliche Gehör versagt war. Der Kläger hat erneut davon abgesehen, die grundsätzliche Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ablehnungsgründe zu thematisieren. Auch inhaltlich hat sich der Kläger nicht auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingelassen. Seinen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, weshalb die vom Verwaltungsgericht nicht als hinreichend konkrete Tatsachen eingeordneten Umstände richtigerweise als konkrete Tatsachen im Sinne des Beweisrechts anzusehen gewesen wären. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, weshalb sein Beweisantrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Substantiierungsanforderungen entspreche. Des Weiteren hat er nicht aufgezeigt, weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlgehe, dass es ihm nicht um den Beweis konkreter Tatsachen, sondern lediglich um die Erforschung bislang ungeklärter Umstände gehe. Tatsächliche Umstände, die zumindest darauf hindeuten, dass der Schwager des Klägers in einer Art und Weise Teil von kriminellen Strukturen ist, die es ihm ermöglichen, landesweit nach dem Kläger zu fahnden und diesen auch in weit entfernt gelegenen Städten konkret zu gefährden, hat der Kläger nicht benannt. Im Gegenteil hat er im Zulassungsantrag ausdrücklich bestätigt, dass es ihm mit seinem zweiten Beweisantrag darum gegangen sei, das Netzwerk der organisierten Kriminalität und der Taliban „zu erforschen“. |
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| | (c) Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2019 erfolgten Ablehnung des Antrags des Klägers, den auf den zweiten Beweisantrag bezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Dasselbe gilt für die zugleich erfolgte Ablehnung des mit identischem Inhalt, jedoch modifizierter Begründung gestellten Beweisantrags. |
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| | (aa) Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die von ihr für den Kläger im vorgenannten Sinne gestellten Anträge in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2019 wie folgt begründet: |
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| | Ich beantrage den Beschluss aufzuheben, die Begründung hat mich nicht überzeugt. Unter organisierter Kriminalität ist der hier zu verstehende Drogenhandel zu verstehen, der in Afghanistan läuft, warum dies unbestimmt ist, ist mir nicht klar. Ich habe nichts auszuforschen versucht, sondern den Sachverhalt dargestellt. Ich kann nicht bei einem Beweisantrag nicht nochmal alles wiederholen. Es ist bisher nicht erforscht, wie die kriminellen Terroristen und organisierten Drogenhändler organisiert sind und wie sie ihr Netzwerk aufbauen und operieren und aus diesem Grund eine Person, die sich den Hass und die Rachegelüste eines der Bosse der Drogentalibanwaffenmafia zugezogen hat angesichts dieses Netzwerkes unbehelligt irgendwo leben kann, ist nicht erforscht. Vielmehr gehen die bisher angeblich sachkundigen aus Voreingenommenheit schon vom Forschungsergebnis her bekannten Erkenntnisse vom falschen Ansatz aus. Sie wollen von Anfang an das Ergebnis produzieren, Afghanistan sei sicher und spielen Taliban und ihre Netzwerke herunter auch soweit sie pauschal von nicht prominenten Personen sprechen. Ich bezweifle, dass der Kläger eine nicht prominente Person ist. Vielleicht ist er ja auf irgendeiner Liste, die er wie eine unsichtbare Fatwa auf seiner Stirn herumträgt. |
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| | (bb) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung der im oben genannten Sinne gestellten Anträge des Klägers im Wesentlichen auf die Begründung der Ablehnung des zuvor gestellten Beweisantrags verwiesen. Außerdem hat es unterstrichen, dass auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2019 der Beweisantrag zu unsubstantiiert beziehungsweise unbestimmt sei sowie der Ausforschung diene. |
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| | (cc) Im Zulassungsantrag ist der Kläger bei der rechtlichen Würdigung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts auf diesen Teil des Ablaufs der mündlichen Verhandlung nicht gesondert eingegangen. Die auf die Ablehnung des Beweisantrags Ziffer 2 bezogenen Darlegungen dürften sich aber wohl auch auf den hier interessierenden Themenkomplex beziehen. |
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| | (dd) Damit lässt sich in Anknüpfung an die obigen Ausführungen auch hinsichtlich dieses Themenkomplexes nicht feststellen, dass dem Kläger im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO rechtliches Gehör versagt war. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu (b) (dd) verwiesen. |
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| | (d) Schließlich hat der Kläger eine relevante Gehörsverletzung auch nicht dadurch in den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügender Weise dargelegt, dass er im Zulassungsverfahren moniert, wesentliche Teile seines Sachvortrags hätten im Tatbestand des angegriffenen Urteils keine Erwähnung gefunden; das Gericht habe aus dem Protokoll der Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zitiert, ohne zugleich die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2019 vorgenommenen Erläuterungen und Richtigstellungen zu erwähnen. Dieser Vorwurf geht allerdings fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angegriffenen Urteils hinsichtlich dieses klägerischen Vorbringens ausdrücklich auf Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Damit hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass das dortige Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und auch berücksichtigt wurde. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet dieses Verweises bestimmte Teile des klägerischen Vorbringens ausgeklammert und unberücksichtigt gelassen haben könnte, sind den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht zu entnehmen. |
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| | 2. Weiter ist die Berufung nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger seinen Zulassungsantrag überhaupt auf diesen Zulassungsgrund gestützt hat. Selbst wenn man die von ihm aufgeworfene Frage |
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| | ob eine inländische Fluchtmöglichkeit für einen jungen Mann in Afghanistan anzunehmen ist, der sich in extremer Weise gegen den Mafiaboss seiner Gegend gestellt hat (hier durch Entführung von Frau und Kindern) und damit auch die geschlossenen Strukturen der OK angreift und sich (wie „Verräter“) dadurch „Feinde fürs Leben“ geschaffen hat, |
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| | in diesem Sinne auffassen wollte, gibt sie dem Senat keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. |
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| | a) Stützt ein Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), so genügt er dem Darlegungserfordernis aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur dann, wenn er in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige und berufungsgerichtlich klärungsbedürftige Frage aufwirft. Dabei obliegt es dem Antragsteller zu erläutern, warum diese Frage bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht hinreichend geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 33). Aus der Begründung des Antrags muss deshalb deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen Standpunkt bestehen, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommen hat. Der Antragsteller hat ferner darzulegen, warum es über die Auseinandersetzung mit seinem individuellen Rechtsschutzanliegen hinaus erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats; vgl. etwa Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 -, juris Rn. 27). |
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| | Dabei muss der Antragsteller darlegen, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d.h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 -, juris Rn. 9). |
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| | b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache nicht dargelegt. Denn die vom Kläger aufgeworfene Frage ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger mit seiner Frage auf den „Mafiaboss seiner Gegend“ abstellt. Die Möglichkeiten, die Bereitschaft und das Interesse solcher Krimineller, landesweit aktiv zu werden und missliebige Personen verfolgen zu lassen, werden sich aber von Person zu Person, von Gegend zu Gegend sowie von Anlass zu Anlass erheblich unterscheiden. In Konsequenz kann die Möglichkeit, in Afghanistan internen Schutz vor dem Zugriff einer solchen Person zu finden, auch nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Gegebenheiten sachgerecht eingeschätzt werden. |
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| | 3. Abschließend kommt die Zulassung der Berufung im vorliegenden Fall auch nicht wegen einer nachträglich eingetretenen Divergenz des angegriffenen Urteils zur Rechtsprechung des Senats in Betracht, die mit dem Urteil des Senats vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, eingetreten sein könnte. |
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| | Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Berufung wegen Abweichung von einer nachträglich ergangenen Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte unabhängig von der Antragsfrist zuzulassen ist, wenn hinsichtlich der divergierenden Rechts- oder Tatsachenfrage die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage beantragt worden war und die Grundsatzfrage durch die nachträgliche Entscheidung geklärt worden ist. Denn unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG darf einem Antragsteller kein Nachteil daraus erwachsen, dass auf Grund eines nach dem Ablauf der Zulassungsantragsfrist ergangenen Urteils eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte die zuvor geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung entfällt, das angegriffene Urteil aber nunmehr zum Nachteil des Antragstellers davon abweicht und auf dieser Abweichung auch beruht (sog. nachträgliche Divergenz; vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.03.2021 - A 11 S 2900/20 -, nv, und vom 12.02.2021 - A 6 1476/20 -, nv; Nieders. OVG, Beschluss vom 25.02.2021 - 4 LA 212/19 -, juris Rn. 13 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 01.12.2020 - 1 LA 348/20 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 13.08.2020 - 13a ZB 19.31056 -, juris Rn. 8; OVG B.-Bbg., Beschluss vom 11.08.2020 - OVG 3 N 122.19 -, juris Rn. 16; Hess. VGH, Beschlüsse vom 18.09.2019 - 4 A 1859/19.Z.A. -, juris Rn. 5 f., und vom 30.05.1997 - 12 UZ 4900/96.A -, juris Rn. 9; zum vergleichbaren Fall der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwG, Beschlüsse vom 11.09.2019 - 8 B 52.19 -, juris Rn. 3, vom 07.08.2017 - 10 B 14.16 -, juris Rn. 9, und vom 29.10.2015 - 2 B 70.15 u.a. -, juris Rn. 9; vgl. ferner Berlit, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 01.01.2021, § 133 Rn. 53 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 124 Rn. 32; Buchheister, ebd., § 132 Rn. 37; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2015, § 78 Rn. 186). |
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| | Die Zulassung wegen nachträglicher Divergenz setzt jedoch voraus, dass die Grundsatzrüge seinerzeit form- und fristgerecht erhoben wurde, der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ursprünglich gegeben war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2001 - 2 BvR 1150/99 -, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.02.2021 - A 6 S 1476/20 -, nv, und vom 31.08.1998 - A 6 S 2056/97 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 30.05.1997 - 12 UZ 4900/96.A -, juris Rn. 9; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.1997 - 3 ZO 209/96 -, juris Rn. 3; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2015, § 78 Rn. 188) und auch die Darlegungserfordernisse des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG beachtet wurden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 23; Bergmann, in: ders./Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 78 AsylG Rn. 22; Funke-Kaiser, a.a.O.). |
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| | Dies ist hier nach den Ausführungen zu 2. aber nicht der Fall. |
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