Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 3252/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2019 - 9 K 5124/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes.
Der ... geborene Kläger ist seit ... Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in der Abteilung ....
Am 16.06.2012 war der Kläger bei einer am Tag der offenen Tür veranstalteten „Feuerwehrhocketse“ ab 18:30 Uhr zum Geschirrdienst eingeteilt. Am frühen Morgen des 17.06.2012 geriet er in eine Auseinandersetzung mit einem Dritten, der ihm einen Bierkrug auf den Kopf schlug. Der damals eine Ausbildung absolvierende Kläger erlitt hierbei Verletzungen und wurde für mehrere Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben. Den Dritten nahm er gerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch. Die Kommunal-Rechtsschutzversicherung der Beklagten, die WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH (im Folgenden: WGV), sagte für die Geltendmachung dieses Anspruchs dem Grunde nach Versicherungsschutz zu. Das Schadenersatzverfahren wurde durch Vergleich beendet. Ein gegen den Dritten wegen gefährlicher Körperverletzung geführtes Strafverfahren wurde nach Jugendstrafrecht (§ 47 JGG) gegen Auflage eingestellt.
Der Kläger zeigte den Vorfall vom 17.06.2012 unter dem 30.06.2012 seiner Krankenkasse an. Mit E-Mail vom 04.01.2013 schilderte er ihn der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) mit dem Hinweis, der tätliche Angriff habe sich „während der Pause“ ereignet. Mit Schreiben vom 13.02.2013 teilte ihm die UKBW mit, sie habe das Vorliegen eines Arbeitsunfalls gegenüber seiner Krankenkasse abgelehnt. Falls er dennoch einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünsche, werde um Mitteilung gebeten.
Das Schreiben der UKBW legte der Kläger der Beklagten vor. Deren Amt für Finanzen und Controlling teilte der UKBW unter dem 12.06.2013 mit, der Stadt liege weder von dem Kläger noch von der Freiwilligen Feuerwehr eine förmliche Unfallanzeige für die UKBW vor. Der Stadtkommandant (Feuerwehrkommandant, im Folgenden: Kommandant) habe aber bestätigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls zum Dienst eingeteilt und als Feuerwehrangehöriger tätig gewesen sei. Deshalb sei zweifelsfrei von einem Dienst- bzw. Arbeitsunfall auszugehen. Es werde deshalb gebeten, das Weitere zu veranlassen. Die UKBW erwiderte unter dem 22.07.2013, der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der Unfall habe sich nicht, wie erforderlich, bei einer versicherten Tätigkeit ereignet, weil er sich während einer Pause zugetragen habe.
Ende 2013 legte der Kläger seinen Feuerwehrdienstausweis bei der Beklagten mit der Bitte um Verlängerung vor. Nach im Bürgeramt erfolgter Verlängerung war der Verbleib des Ausweises unklar. Der Kläger wurde per Mail davon in Kenntnis gesetzt, dass dies kein Problem sei, „einfach ein neues Bild schicken und es gibt einen neuen Ausweis“ (E-Mails vom 14./15.11.2013).
Im August 2015 übersandte der Kläger der Beklagten eine undatierte „Zahlungserinnerung“, mit der er die seines Erachtens ausstehende Zahlung einer Entschädigung nach der Feuerwehrentschädigungssatzung der Beklagten für einen „Dienstbesuch Übung Abt. ...“ im 2. Quartal 2015 anmahnte.
Mit Schreiben vom 20.05.2016 teilte der Kommandant dem Kläger mit, bei den letzten Quartalsabrechnungen sei aufgefallen, dass er an sehr wenigen Übungen und Ausbildungen teilgenommen habe. Eine Fortsetzung in dieser Form sei nicht zu verantworten. Falls er vorübergehend keine Zeit für den Feuerwehrdienst habe, bestehe die Möglichkeit einer befristeten Beurlaubung. Als Alternative bleibe nur eine Kündigung des Dienstes. Der Kläger wurde gebeten, sich bis zum 22.06.2016 zu melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Mit Schreiben vom 21.07.2016 teilte der Kommandant der Verwaltung der Beklagten mit, der Kläger komme seit geraumer Zeit seinen Dienstpflichten nicht nach. Er habe sich hierzu nicht geäußert. Es werde darum gebeten, die weiteren Schritte gemäß dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) und der Feuerwehrsatzung der Beklagten (FwS) zu veranlassen.
10 
Unter dem 26.07.2016 erteilte der Kommandant dem Kläger einen dienstlichen Verweis. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe sich auf das Schreiben vom 20.05.2016 auch bis zum 25.07.2016 nicht geäußert. Er habe seine Dienstpflichten gemäß § 14 Abs. 1 FwG verletzt.
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Mit an das Landratsamt Ludwigsburg (im Folgenden: Landratsamt) gerichtetem Schreiben vom 01.10.2016 erhob der Kläger Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Kommandanten und stellte einen Antrag auf „Anerkennung eines Dienstunfalls“ in Bezug auf den Vorfall vom 17.06.2012. Die Eingabe blieb erfolglos.
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Am 01.12.2016 kam der Feuerwehrausschuss (Gesamtausschuss) der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu einer Sitzung zusammen. Der Kommandant trug vor, der Kläger habe bei vielen Dienstbesuchen unentschuldigt gefehlt. Die Anhörung und der Verweis seien erfolglos geblieben. Deshalb stelle er den Antrag, „dass die Stadtverwaltung Maßnahmen unternimmt, um (den Kläger) aus der Feuerwehr zu entlassen“. Dieser Antrag wurde von dem Ausschuss einstimmig befürwortet.
13 
Dem Vortrag des Kommandanten lagen Aufstellungen zu den Fehlzeiten des Klägers zugrunde. Danach habe er im Jahr 2015 bei acht von 14 Pflichtübungen gefehlt. Im Jahr 2016 habe er an einer von 22 Übungen teilgenommen und im Übrigen ebenso wie bei den Haupt- und Abteilungsversammlungen sowie einer „DME Programmierung“ jeweils unentschuldigt gefehlt (DME = Digitaler Meldeempfänger). Bei einem der drei Einsätze im Jahr 2016 habe der Kläger ebenfalls unentschuldigt gefehlt. Bei den zwei anderen Einsätzen sei er nicht alarmiert worden, in einem dieser Fälle, weil er seinen DME nicht habe umstellen lassen. Bei den zwölf Pflichtübungen im Jahr 2017 habe er vollständig gefehlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellungen „Dienstbesuche 2016“ und „Fehlzeiten 2015, 2017“ Bezug genommen (Bl. 35 d. Verw.-Akte).
14 
Am 20.12.2016 bat der Kommandant den Bürgermeister der Beklagten unter Verweis auf das Abstimmungsergebnis im Feuerwehrausschuss und das Ausbleiben einer Stellungnahme des Klägers, diesen aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.
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Unter dem 04.04.2017 hörte der Bürgermeister der Beklagten den Kläger zur Festsetzung einer Geldbuße an. Der Kläger nehme seit geraumer Zeit nicht an Dienst-, Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr teil. Er habe wiederholt und trotz Hinweisen seiner Vorgesetzten gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen.
16 
Der Kläger wandte sich hierauf mit E-Mail vom 17.04.2017 unter dem Betreff „Verletzung der Ihnen obliegenden Pflichten als Träger der Freiwilligen Feuerwehr Ditzingen“ an den Bürgermeister. Darin erklärte er, „auf Grund von Pflichtverletzungen resultierend aus dem aktiven Feuerwehrdienst“ beantrage er die „Anerkennung eines Dienstunfalls vom 17.06.2012“, um seine Rechte gegenüber dem Kommandanten und der Beklagten sowie Kosten für gesundheitliche Folgeschäden „anerkannt zu bekommen“. Sein Antrag diene außerdem der „Dokumentation einer mangelhaften Führung“. Zur Begründung führte der Kläger - teils sinngemäß und unter anderem - aus, der Kommandant bzw. die Beklagte hätte zahlreiche teils noch andauernde Pflichtverletzungen begangen, aufgrund derer es ihm (dem Kläger) nicht möglich sei, am aktiven Feuerwehrdienst teilzunehmen. Die Versäumnisse bestünden unter anderem darin, dass der Kommandant und die Beklagte es unterlassen hätten, nach dem Vorfall vom 17.06.2012 innerhalb von drei Tagen eine Unfallanzeige an die UKBW weiterzuleiten, ferner darin, dass es anschließende zu Fehlern in Bezug auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gekommen sei, dass der „Verlust Feuerwehrdienstausweis bei Verlängerung am 15.11.2013“ nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei und dass ein Anspruch „auf Entschädigung für Dienstbesuche für Teilnahme an Vorbesprechung und Teilnahme im Juni 2015“ nicht beglichen worden sei. Da weitere Pflichtversäumnisse und ein erheblicher finanzieller Nachteil nicht auszuschließen seien, sei ihm (dem Kläger) aufgrund des Gesamtverhaltens des Kommandanten bzw. der Beklagten eine Teilnahme nicht möglich. Da Verursacher der „vorherige genannte Personenkreis“ sei, dürfe ihm (dem Kläger) kein Nachteil durch deren Handeln entstehen. Der aktive Status bleibe somit weiterhin erhalten. Auf seinen Antrag sei neben der „Bescheinigung einer Pflichtverletzung“ durch den Kommandanten auch dessen Eignung zu prüfen. Es komme eine Amtshaftung und eine Haftung nach § 839 BGB in Betracht. Es sei noch eine Gesamtforderung u.a. wegen Versicherungskosten von 415,23 EUR offen. Weiterhin bestünden Ansprüche auf medizinische Leistungen aufgrund des Dienstunfalls. Gegen den Verweis vom 26.07.2016 erhebe er Fachaufsichtsbeschwerde. Auf das Schreiben vom 20.05.2016 habe er den Abteilungskommandanten per Kurznachricht darüber informiert, dass aufgrund des Schreibens rechtliche Schritte eingeleitet würden. Die Feuerwehr habe ein Kommunikationsproblem. Er (der Kläger) behalte sich vor, sämtliche dienstlich anvertraute Gegenstände zur Befriedigung seiner Kosten zu veräußern.
17 
Am 29.05.2017 bat der Bürgermeister die Verwaltung der Beklagten, ein „Ausschlussverfahren“ durchzuführen. Er habe mit dem Ältestenrat (des Gemeinderats) gesprochen. Die Fraktionen unterstützen die Haltung der Feuerwehr und der Verwaltung.
18 
Mit Schriftsatz vom 26.06.2017 hörte die Beklagte, vertreten durch ihre späteren Prozessbevollmächtigten, den Kläger zu einer Beendigung des Feuerwehrdienstes an. Der Kläger habe als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr die Pflicht, am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen. Gegen diese Dienstpflicht habe er mehrfach verstoßen. Jedenfalls seit 2016 nehme er an den Übungen, Ausbildungen und Besprechungen der Feuerwehr nicht mehr teil. Durch die schwerwiegenden Versäumnisse sei die Ableistung eines unfallfreien Dienstes nicht mehr gewährleistet. Es lägen erhebliche Risiken hinsichtlich einer Eigen- und/oder Fremdgefährdung vor.
19 
Der Kläger nahm hierzu am 27.07.2017 telefonisch gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten Stellung. Diese hielten in einer Aktennotiz fest, der Kläger habe auf den Inhalt seiner E-Mails an die Stadt verwiesen und moniert, dass es im Nachgang zu dem Vorfall vom 17.06.2012 zu keiner Unfallanzeige der Beklagten gekommen sei, dass die Schadensregulierung fehlerhaft verlaufen und dies auf das Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei, dass sein Feuerwehrausweis von der Stadt verschuldet verloren gegangen sei, dass die Beklagte ihm einen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nach dem genannten Vorfall zustehenden Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht gewährt habe, dass er im April 2016 bei einer Feuerwehrübung anwesend gewesen sei und dass der Kommandant unfähig sei, sein Amt auszuüben.
20 
Am 10.10.2017 fasste der Gemeinderat der Beklagten einstimmig den Beschluss, dass der ehrenamtliche Feuerwehrdienst des Klägers beendet werde.
21 
Mit Bescheid vom 07.11.2017 stellte die Beklagte fest, dass der ehrenamtliche Feuerwehrdienst des Klägers beendet sei (Nr. 1). Nr. 2 des Bescheids lautete: „Sie sind verpflichtet, die Sachen, die Ihnen zur Ausübung des freiwilligen Feuerwehrdienstes überlassen wurden, an die (Beklagte) herauszugeben. Dies umfasst: (Es folgt eine Aufzählung.)“ Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 50,-- EUR angedroht (Nr. 3). Zur Begründung der auf § 13 Abs. 3 und § 14 FwG gestützten Verfügung Nr. 1 vertiefte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Sie führte unter anderem aus, der Kläger habe sich insbesondere bei einem Alarm am 19.01.2016 ohne Entschuldigung nicht am Alarmplatz eingefunden. Sein Verhalten stelle einen schweren Dienstverstoß dar. Die Beendigung des Feuerwehrdienstes stehe in ihrem (der Beklagten) Ermessen. Die Einwendungen des Klägers änderten am Ergebnis nichts. Soweit er mit der Regulierung einzelner Angelegenheiten oder dem dienstlichen Verhalten Einzelner nicht einverstanden sei, stehe es ihm frei, den Rechtsweg zu beschreiten. Es stehe ihm aber nicht zu, eigenmächtig, nachhaltig und beharrlich seinen Dienstpflichten nicht nachzukommen. Als milderes Mittel sei ihm ein Verweis erteilt worden. Danach habe sich aber keine Verhaltensänderung eingestellt.
22 
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 07.12.2017 Widerspruch ein. Er erklärte unter anderem, er werde die Herausgabe der Sachen verweigern, bis er „wegen der mir zu ersetzenden Verwendungen befriedigt“ werde.
23 
Am 26.04.2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2017 aufzuheben.
24 
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Landratsamt den Widerspruch des Klägers gegen den angefochtenen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2018 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat am 25.07.2019 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 25.07.2019 verwiesen (Bl. 101 ff. d. VG-Akte). In der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 17.10.2019 hat die Beklagte Nr. 2 und Nr. 3 ihres Bescheids vom 07.11.2017 aufgehoben.
25 
Mit Urteil vom 17.10.2019 - 9 K 5124/18 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der schon von der Beklagten aufgehobenen Nr. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids begehre. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die auf § 13 Abs. 3 FwG gestützte Verfügung Nr. 1 des angefochtenen Bescheids sei in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Bürgermeister habe festgestellt, dass der Feuerwehrdienst des Klägers beendet sei. Der Bürgermeister habe sich hierbei auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FwG stützen können. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr seien verpflichtet, am Dienst regelmäßig pünktlich teilzunehmen und sich bei Alarm unverzüglich zum Dienst einzufinden. Gegen diese Pflichten habe der Kläger schwerwiegend verstoßen. Er habe sein wiederholtes und letztlich dauerhaftes Fernbleiben auch nicht entschuldigen können. Soweit er sich im Erörterungstermin darauf berufen habe, er habe sich im Jahr 2016 an 24 von 25 Übungen nicht beteiligt, weil ihm sein Arbeitsplatz wichtiger gewesen sei als die Teilnahme am Feuerwehrdienst, und er habe im Jahr 2013 dem Abteilungskommandanten der Feuerwehr mitgeteilt, dass er in Mannheim arbeite, sei offensichtlich, dass dies die Pflichtverstöße in den Jahren 2016 und 2017 nicht entschuldigen könne. Der Kläger hätte auf das Schreiben des Kommandanten vom 20.05.2016 reagieren und seine berufliche Situation im Einzelnen darlegen sowie erklären müssen, wie er trotz unsicherer Präsenz den weiteren Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr bewerkstelligen wolle. Hierzu habe er sich jedoch nicht eingelassen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er habe im Rahmen eines dualen Studiums im Zeitraum von Januar bis März 2016 an einer Studienarbeit teilgenommen, könne dies sein Fernbleiben von den Pflichtübungen nach März 2016 ebenfalls nicht entschuldigen. Er hätte bei beruflicher Verhinderung eine vorübergehende Beurlaubung vom Feuerwehrdienst beantragen können. Sein Fernbleiben habe er auch nicht durch gesundheitliche Einschränkungen zu entschuldigen vermocht. Auch alle weiteren vom Kläger vorgetragenen Argumente könnten die von ihm begangenen Pflichtverstöße nicht entschuldigen. Er scheine der irrigen Annahme zu sein, er befinde sich in einer Art Aufrechnungslage, bei der seine Pflichtverstöße durch rechtswidriges Handeln der Beklagten gerechtfertigt werden könnten. Diese Vorstellung sei bereits im Ansatz verfehlt. Rechtswidriges Handeln der Beklagten könne der Kläger mit den statthaften Rechtsbehelfen angreifen, es entbinde ihn grundsätzlich jedoch nicht von der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten und gewähre ihm kein Leistungsverweigerungsrecht. Sein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr sei auch verhältnismäßig. Er habe weder auf das Schreiben des Kommandanten vom 20.05.2016 noch auf den Verweis vom 26.07.2016 reagiert und seine Dienstpflichten wieder erfüllt, sondern darauf beharrt, nicht zur Dienstleistung verpflichtet zu sein. Damit seien alle anderen Maßnahme als eine endgültige Enthebung vom Dienst keine tauglichen Mittel mehr gewesen, denn er habe keinerlei Bereitschaft gezeigt, von seiner fehlerhaften Rechtsauffassung abzurücken. Auch auf der Rechtsfolgenseite sei der Bescheid nicht zu beanstanden.
26 
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 19.10.2020 - 1 S 3205/19 - auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen.
27 
Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 07.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamts vom 29.03.2018 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Ausgangsbescheid sei bereits formell rechtswidrig. Es sei keine hinreichende Anhörung des Feuerwehrausschusses erfolgt. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG sei eine Anhörung des Ausschusses durch den Gemeinderat erforderlich. Dies diene dem Zweck, dass der Feuerwehrausschuss über das Vorhaben des Gemeinderates informiert werde und vor einer Entscheidung des Gemeinderates Interessen und Rechte auch des Feuerwehrausschusses gewahrt werden könnten. Hieraus folge auch, dass es erforderlich sei, dass der Feuerwehrausschuss vom Gemeinderat vollständig über die entscheidungserheblichen Tatsachen informiert werde. Nur so könne die Anhörung Ausdruck eines fairen Verfahrens sein. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Recht auf ein faires Verfahren sowie die Menschenwürde bildeten das verfassungsrechtliche Fundament für den Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren. Vor diesem Hintergrund sei auch erforderlich, dass der Feuerwehrausschuss die vollständigen Argumente des Betroffenen und des Gemeinderats würdigen könne. Im vorliegenden Fall sei der Feuerwehrausschuss jedoch nicht vom Gemeinderat angehört worden. Der Ausschuss habe zwar einstimmig beschlossen, dass seine (des Klägers) Entlassung aus dem Feuerwehrdienst beantragt werden solle. Das genüge allerdings nicht. Eine Anhörung des Ausschusses durch den Gemeinderat habe gerade nicht stattgefunden. Die von § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG vorgegebene Reihenfolge sei nicht eingehalten worden. Darüber hinaus sei der Ausschuss vom Gemeinderat auch nicht im Rahmen einer Anhörung über alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig informiert worden. Vielmehr habe die Sitzung des Ausschusses am 01.12.2016 stattgefunden, bevor der für die Entscheidung zuständige Gemeinderat überhaupt wegen seiner (des Klägers) Entlassung hinreichend tätig geworden sei. Aufgrund der Sitzung des Ausschusses bereits am 01.12.2016 hätten zudem seine (des Klägers) Einlassungen vom 17.04.2017 und vom 27.07.2017 vom Ausschuss nicht berücksichtigt werden können. Gründe für einen Verzicht auf die Anhörung des Ausschusses nenne das Feuerwehrgesetz nicht. Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 LVwVfG scheide ebenfalls aus, weil die Regelungen im Feuerwehrgesetz zum einen spezieller seien und zum anderen die in § 28 Abs. 2 LVwVfG genannten Gründe für ein Absehen von einer Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht griffen. Auch eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG komme nicht in Betracht. Die Regelungen im Feuerwehrgesetz seien spezieller und dieses Gesetz enthalte keine Heilungsvorschriften hinsichtlich der Anhörung des Feuerwehrausschusses. Für eine Heilung wäre jedenfalls auch erforderlich, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt wäre, was ausgeschlossen sei, wenn die nachgeholte Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen könne. Im Übrigen sei eine Nachholung der Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht erfolgt. Da Nr. 1 des angefochtenen Bescheids bereits formell rechtswidrig sei, erübrigten sich Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit, insbesondere zur mangelnden Verhältnismäßigkeit.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.10.2019 - 9 K 5124/18 - teilweise zu ändern und Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 07.11.2017 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 29.03.2018, soweit er sich auf Nr. 1 des Bescheids vom 07.11.2017, bezieht, aufzuheben.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, das von § 13 Abs. 3 FwG vorgegebene Verfahren sei eingehalten worden. Es habe zunächst eine Anhörung des Klägers am 20.05.2016 stattgefunden. Auf diese Anhörung habe er nicht reagiert. Der Feuerwehrausschuss habe daher am 01.12.2016 die Empfehlung ausgesprochen, dass der Gemeinderat den Feuerwehrdienst des Klägers beende. Das Verwaltungsverfahren zur Beendigung des Feuerwehrdienstes sei mit dem Schreiben vom 20.05.2016, spätestens aber mit der Entscheidung des Feuerwehrausschusses am 01.12.2016 eingeleitet worden. Vor der Gemeinderatsbeteiligung sei dem Kläger eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Danach hätten die Gremien entschieden. Es liege daher weder ein formeller Fehler vor noch hätten die Gremien einen Aspekt nicht gekannt, den sie hätten kennen müssen. Die Entscheidungsgrundlage sei bekannt und ausermittelt gewesen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass das fortwährende unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst einen schweren Pflichtenverstoß darstelle. Mildere Mittel als die Beendigung des Dienstes seien mit dem schriftlichen Hinweis vom 20.05.2016 und dem Verweis vom 26.07.2016 (erfolglos) praktiziert worden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die von den Beteiligten in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte (§ 124 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
35 
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den im Berufungsverfahren noch allein streitbefangenen Verwaltungsakt in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 07.11.2017 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 29.03.2018, soweit er sich auf jenen Verwaltungsakt bezieht, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der auf § 13 Abs. 3 FwG (1.) gestützte Verwaltungsakt leidet nicht unter formellen Rechtsfehlern, wegen derer der Kläger die Aufhebung dieses Verwaltungsakts verlangen könnte (2., 4.) und erweist sich als materiell rechtmäßig (3.; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 46 LVwVfG).
36 
1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt ist § 13 Abs. 3 FwG. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden kann (Satz 1). Dies gilt insbesondere bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst (Satz 2 Nr. 1), bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten (Nr. 2), bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr (Nr. 3) oder wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt (Nr. 4). Der Betroffene ist vorher anzuhören (Satz 3). Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen (Satz 4).
37 
2. Den sich aus dieser Vorschrift ergebenden formellen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit dem von ihr gewählten Verfahren nicht in jeder Hinsicht entsprochen. Vor dem Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts wurde zwar der Kläger (a), jedoch nicht der Feuerwehrausschuss (b) in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise beteiligt.
38 
a) Der Kläger selbst wurde in einer § 13 Abs. 3 Satz 3 FwG genügenden Weise angehört. Gemessen an den hierfür bestehenden Maßstäben (aa) hat die Beklagte ihm zu einem dafür geeigneten Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (bb).
39 
aa) In § 13 Abs. 3 FwG hat der Gesetzgeber ein Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 LVwVfG) normiert, das auf den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Bad.-Württ., § 13 Rn. 29), der gegebenenfalls die für einen Feuerwehrangehörigen schwerwiegendste Regelung - die Beendigung seines ehrenamtlichen Dienstes - trifft (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - juris, und v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris). Für die in diesem Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 3 FwG erforderliche Anhörung des Betroffenen gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für eine Anhörung im Anwendungsbereich der allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 28 Abs. 1 LVwVfG (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ernst, a.a.O., § 13 Rn. 28; Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Bad.-Württ., 4. Aufl., § 13 Rn. 23). Diese Vorschrift bestimmt, dass, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das bedeutet, dass der Betroffene die Möglichkeit haben muss, innerhalb einer angemessenen Frist grundsätzlich zur Durchführung des Verfahrens, seinem Verfahrensgegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Sennekamp, in: Mann u.a., VwVfG, 2. Aufl., § 28 Rn. 38 m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt deshalb insbesondere voraus, dass die Behörde den Beteiligten davon in Kenntnis setzt, dass überhaupt ein Verwaltungsverfahren - hier ein solches im Sinne des § 13 Abs. 3 FwG - eingeleitet ist (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rn. 19 m.w.N.; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 28 Rn. 40; Sennekamp, a.a.O., § 28 Rn. 41) und dass sie den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreibt, dass der Adressat erkennen kann, dass, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.2017 - 9 VR 2.17 - NVwZ 2018, 268; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. § 28 Rn. 35 m.w.N.). Der Beteiligte soll durch eine „ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme“ (Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 35) die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung eine im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme ernsthaft in Erwägung zieht (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 12).
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Zu welchem Zeitpunkt die Behörde die Anhörung durchführt, steht grundsätzlich in ihrem verfahrensrechtlichen Ermessen (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.). Ermessenslenkend wirkt zum einen das Gebot, das Verfahren möglichst einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 10 Satz 2 LVwVfG), sowie zum anderen der oben beschriebene Zweck der Anhörung, der es erfordert, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, in seiner Stellungnahme auf alle maßgeblichen Aspekte einzugehen (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 36 m.w.N.) und auf das Verfahrensergebnis noch Einfluss zu nehmen (vgl. Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 47). Davon ausgehend ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Anhörung in der Regel erreicht, wenn in dem Verwaltungsverfahren der aus Sicht der Behörde entscheidungserhebliche Sachverhalt nach §§ 24 ff. LVwVfG hinreichend aufgeklärt (vgl. Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 24 Rn. 42; Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 47; jeweils m.w.N.) und sie entschlossen ist, (vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung) einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.06.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542; Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 52. Ed., § 28 Rn. 18). Sind Ermittlungen zum Sachverhalt ihres Erachtens nicht erforderlich, kann es abhängig von den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, die Anhörung des Betroffenen zeitgleich mit der Einleitung des Verfahrens vorzunehmen. Die Einleitung des Verfahrens stellt allerdings auch in einem solchen Fall den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Anhörung dar. Äußerungen des Betroffenen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung stellen bereits begrifflich keine Anhörung im Verwaltungsverfahren dar und machen diese per se auch in aller Regel nicht gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 65; Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 66; jeweils m.w.N.).
41 
An die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 13 Abs. 3 FwG stellt diese Vorschrift keine besonderen Formanforderungen. Nach den deshalb maßgeblichen Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts setzt eine - wie hier - von Amts wegen und nicht auf Antrag erfolgende Einleitung eines Verfahrens die Willensentscheidung der Behörde (OVG NRW, Beschl. v. 23.06.2003 - 8 A 175/03 - juris; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 9 Rn. 105, 115) voraus, eine nach außen wirkende Tätigkeit zu beginnen, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes - hier auf eines die Beendigung feststellenden Verwaltungsakts im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 4 FwG - gerichtet ist (vgl. § 9 LVwVfG und dazu Schmitz, a.a.O., § 9 Rn. 105, 113 ff.). Die Willensentschließung muss nicht förmlich erfolgen (Ramsauer, a.a.O., § 9 Rn. 28; Huck, in: Huck/Müller, VwvfG, 3. Aufl., § 9 Rn. 15) und als Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens dem betroffenen Bürger gegenüber auch nicht in jedem Fall sogleich erkennbar sein (Schmitz, a.a.O., § 9 Rn. 105; Huck, a.a.O., § 9 Rn. 15; Sennekamp, a.a.O., § 9 Rn. 32; Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 9 Rn. 12; restriktiver wohl Rixen, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 9 Rn. 33: Verfahrensbeginn erst mit der ersten nach außen wirkenden Tätigkeit der Behörde). Sie muss allerdings als zumindest konkludent erfolgter Willensakt existent sein (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 9 Rn. 28; Gerstner-Heck, a.a.O., § 9 Rn. 12; Huck, a.a.O., § 9 Rn. 15). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt grundsätzlich die Behörde. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse - und dient im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG ihrer Selbstvergewisserung über den konkreten Inhalt der dem potentiellen Normadressaten konkret als pflichtwidrig zur Last gelegten Vorgänge (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.) -, die Einleitung des Verfahrens und den Inhalt der Anhörung in einer auch gerichtlich nachvollziehbaren Weise in ihren Akten zu dokumentieren (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; zur Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Anhörung Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 45 m.w.N.).
42 
Die Zuständigkeit für die Einleitung des Verfahrens liegt, soweit hierfür keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht bei der Behörde, die als „Herrin des Verfahrens“ (vgl. §§ 22, 24 LVwVfG) für das Verfahren örtlich und sachlich insgesamt und damit insbesondere für den Erlass des Verwaltungsakts, der das Verfahren gegebenenfalls abschließt (vgl. §§ 9, 35 ff. LVwVfG), zuständig ist (vgl. §§ 9, 22 Satz 1 LVwVfG). Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG hat der Gesetzgeber die Organzuständigkeit für die Entscheidung über die Beendigung des Feuerwehrdienstes dem Gemeinderat und die Zuständigkeit für den Erlass des die Beendigung feststellenden Verwaltungsakts im Außenverhältnis (vgl. LT-Drs. 9/2543, S. 29) dem Bürgermeister zugewiesen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 4 FwG). Die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens nach § 13 Abs. 3 FwG kann daher nicht ohne oder gar gegen den Willen dieser beiden Organe der Gemeinde (vgl. § 23 GemO) erfolgen, sondern muss von dem für die Beendigung des Feuerwehrdienstes zuständigen Gemeinderat oder von dem Bürgermeister als dem Vorsitzenden des Gemeinderats (vgl. § 42 Abs. 1 GemO) und für den Erlass des die Beendigung feststellenden Verwaltungsakts zuständigen Organ erfolgen.
43 
bb) An diesen Maßstäben gemessen, hat die Beklagte den Kläger vor dem Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise - insbesondere nach der Einleitung des gemäß § 13 Abs. 3 FwG geführten Verwaltungsverfahrens - angehört.
44 
Eingeleitet wurde dieses Verwaltungsverfahren allerdings nicht - wie die Beklagte meint - bereits am 20.05.2016. Erst recht wurde der Kläger mit dem an diesem Tag verfassten Schreiben des Kommandanten nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG angehört. In diesem Schreiben hatte der Kommandant den Kläger darauf hingewiesen, dass er nur an wenigen Übungen und Ausbildungen teilgenommen habe, eine Fortsetzung seiner Tätigkeit in dieser Form nicht zu verantworten sei, die Möglichkeit einer befristeten „Beurlaubung“ bestehe und andernfalls nur eine „Kündigung“ des Feuerwehrdienstes verbleibe. Der Kläger wurde weiter unter Fristsetzung gebeten, sich zur Besprechung des weiteren Vorgehens bei dem Kommandanten zu melden. Unabhängig davon, dass der Kommandant für die Einleitung eines Verfahrens nach § 13 Abs. 3 FwG nach dem oben (unter (1)) Gesagten nicht zuständig gewesen wäre, hat er mit dem Schreiben vom 20.05.2016 auch inhaltlich kein Verfahren nach § 13 Abs. 3 FwG eingeleitet. Die dort normierte Beendigung des Feuerwehrdienstes wurde in dem Schreiben nicht erwähnt. Erst recht wurde der Kläger zu einer solchen Möglichkeit nicht angehört. Das Schreiben bezog sich vielmehr der Sache nach allein auf die Möglichkeiten einer vorübergehenden Befreiung von den Dienstpflichten gemäß § 14 Abs. 3 FwG („Beurlaubung“) sowie einer Entlassung auf Antrag gemäß § 13 Abs. 2 FwG („Kündigung“).
45 
Eingeleitet wurde das Verwaltungsverfahren auch nicht - wie die Beklagte zuletzt geltend gemacht hat - in der Sitzung des Feuerwehrausschusses vom 01.12.2016. Dem steht bereits entgegen, dass weder dieser Ausschuss noch der Kommandant dafür zuständig sind, ein Verfahren nach § 13 Abs. 3 FwG einzuleiten, weil der Gesetzgeber die Zuständigkeit, über die Einleitung eines für den Betroffenen schwerwiegenden Beendigungsverfahrens, wie gezeigt, dem Gemeinderat und dem Bürgermeister als den Organen vorbehalten hat, die gegebenenfalls auch für die Entscheidung über die Beendigung und den Erlass eines dahingehenden Verwaltungsakts zuständig sind (oben (1)). Solange ein Beendigungsverfahren im Sinne von § 13 Abs. 3 FwG von diesen Organen noch nicht eingeleitet wurde, können der Feuerwehrausschuss und der Kommandant daher nur die Einleitung eines solchen gegenüber den zuständigen Organen anregen. Nur eine solche Anregung - und nicht die Verfahrenseinleitung selbst - ist auch inhaltlich in der Sitzung des Feuerwehrausschusses vom 01.12.2016 erfolgt. In dieser Sitzung trug der Kommandant sinngemäß vor, der Kläger habe bei vielen Dienstbesuchen unentschuldigt gefehlt und vorherige Maßnahmen seien erfolglos geblieben. Deshalb stelle er (der Kommandant) den Antrag, „dass die Stadtverwaltung Maßnahmen unternimmt, um (den Kläger) aus der Feuerwehr zu entlassen“. Dieser Antrag wurde von dem Ausschuss einstimmig befürwortet. Damit haben der Kommandant und der Ausschuss der Sache nach dem zuständigen Bürgermeister gegenüber die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens nach § 13 Abs. 3 FwG angeregt.
46 
Eingeleitet wurde das Beendigungsverfahren nach § 13 Abs. 3 FwG danach (erst) mit der Weisung ihres Bürgermeisters vom 29.05.2017 an die Verwaltung, ein „Ausschlussverfahren“ gegen den Kläger durchzuführen. Diese Erklärung ist ungeachtet des Umstandes, dass der Bürgermeister in dieser Verfügung § 13 Abs. 3 FwG nicht zitiert und dessen Terminologie („Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes“) nicht übernommen hatte, als Einleitung eines Beendigungsverfahrens im Sinne von § 13 Abs. 3 FwG auszulegen. Denn der Bürgermeister brachte damit als zuständiges Organ hinreichend deutlich seinen Willensentschluss zum Ausdruck, dass eine Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Willen des Klägers durchgeführt werden sollte („Ausschluss“), wie sie in § 13 Abs. 3 FwG normiert ist. Die Umstände, welche die Verfügung des Bürgermeisters begleiteten, namentlich sein zur Erläuterung gegebener Hinweis auf die „Haltung der Feuerwehr“ - deren Kommandanten den Kläger damals erkennbar für im Feuerwehrdienst nicht mehr tragbar hielt - bestätigen diese Auslegung. Dass die als „vertraulich“ gekennzeichnete Erklärung des Bürgermeisters zunächst ein Verwaltungsinternum blieb und dem Kläger nicht sogleich bekannt gegeben wurde, steht ihrer Einordnung als Verfahrenseinleitung nach dem dazu oben (unter (1)) Gesagten nicht entgegen.
47 
In dem mithin am 29.05.2017 eingeleiteten Beendigungsverfahren wurde der Kläger mit dem Schreiben der dabei durch ihre Bevollmächtigten vertretenen Beklagten vom 26.07.2017 angehört. Dieses Schreiben errichte ihn nach Einleitung des Verfahrens und genügte auch inhaltlich den sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG i.V.m. § 28 Abs. 1 LVwVfG ergebenden, oben (unter (1)) genannten Anforderungen. Die Beklagte setzte den Kläger darin sinngemäß davon in Kenntnis, dass sie ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 13 Abs. 3 FwG eingeleitet hatte. Sie umschrieb zugleich den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret, dass der Kläger erkennen konnte, mit welcher Entscheidung er vorbehaltlich der Würdigung einer etwaigen Stellungnahme zu rechnen hatte. Die Beklagte hatte ihm in dem Schreiben ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt, dass sie gegen ihn eine Verfügung mit der Regelung „Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst wird beendet“ zu erlassen beabsichtige. Dem Kläger wurde auch in Bezug auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend mitgeteilt, dass, weshalb und wozu er sich äußern sollte. Die Beklagte hatte in dem Schreiben vom 26.07.2017 ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls seit Beginn des Jahres 2016 an den Übungen, Ausbildungen und Besprechungen der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung ..., nicht mehr teilnehme. Damit führte sie dem Kläger den aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen, ihm zudem bekannten Sachverhalt hinreichend präzise vor Augen. Die Frage, ob eine Anhörung sich auch auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts beziehen muss, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. zum Meinungsstand Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 30 m.w.N.). Denn die Beklagte hat dem Kläger mit ihrem Hinweis, mit seinem Verhalten habe er gegen die Pflicht zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Dienst aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 FwG verstoßen, auch hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
48 
b) Die von § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG weiter vorgeschriebene Anhörung des Feuerwehrausschusses hat die Beklagte allerdings unterlassen (aa). Dies begründete einen Verfahrensfehler. Es liegt insbesondere kein Fall der Entbehrlichkeit der Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG (bb) oder der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 45 LVwVfG (cc) vor.
49 
aa) Der Feuerwehrausschuss wurde nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG angehört.
50 
Keine Anhörung im Sinne dieser Vorschrift stellt es insbesondere dar, dass der Feuerwehrausschuss in seiner Sitzung vom 01.12.2016 einstimmig beschlossen hatte, den damaligen Antrag des Kommandanten zu unterstützen, „dass die Stadtverwaltung Maßnahmen unternimmt, um (den Kläger) aus der Feuerwehr zu entlassen“. Hierbei kann es sich schon deshalb nicht um eine Anhörung des Ausschusses im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG gehandelt haben, weil die Sitzung vom 01.12.2016 vor der Einleitung des Beendigungsverfahrens stattfand (vgl. oben [unter a)] und Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.), die, wie gezeigt, erst später am 29.05.2017 erfolgte. Unabhängig davon kann eine § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG genügende Anhörung des Feuerwehrausschusses in der Sitzung vom 01.12.2016 auch deshalb nicht erfolgt sein, weil die Initiative zur Befassung des Feuerwehrausschusses am 01.12.2016 nicht von dem für die Beendigung des Feuerwehrdienstes zuständigen Gemeinderat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 FwG) oder von dem Bürgermeister als dem Vorsitzenden des Gemeinderats (vgl. § 42 Abs. 1 GemO) und für den Erlass des die Beendigung feststellenden Verwaltungsakts (vgl. LT-Drs. 9/2543, S. 29) zuständigen Organ ausging (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 4 FwG, § 43 Abs. 1 Halbs. 2 GemO), sondern „nur“ von dem insoweit nicht (originär) zuständigen Kommandanten.
51 
Den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG dürfte die Sitzung vom 01.12.2016 außerdem auch deshalb nicht genügt haben, weil - was im vorliegenden Verfahren allerdings nicht mehr abschließend entschieden werden muss - einiges dafür spricht, dass die von Satz 1 des § 13 Abs. 3 FwG vorgeschriebene Anhörung des Feuerwehrausschusses jedenfalls in der Regel erst nach der von Satz 3 vorgeschriebenen Anhörung des Betroffenen erfolgen kann, weil der Ausschuss jedenfalls regelmäßig nur in Kenntnis der Stellungnahme des Betroffenen in der Lage sein wird, seine „beratende Funktion“ gegenüber dem Gemeinderat effektiv und unter Berücksichtigung auch der Interessen des Betroffenen auszuüben und dem Gemeinderat Empfehlungen mit „tatsächliche(m) politische(m) Gewicht“ zu geben (vgl. zu diesen Aufgaben des Ausschusses Landtag von Bad.-Württ., 1. Wahlperiode, Beilagenband III, Beilage 1055 vom 01.12.1954, S. 1319 zu § 17 des Entwurfs).
52 
Nach der, wie gezeigt (vgl. oben unter aa)), maßgeblichen Einleitung des Beendigungsverfahrens am 29.05.2017 wurde der Feuerwehrausschuss nicht beteiligt. Eine Anhörung im Verfahren des § 13 Abs. 3 FwG erfolgte deshalb nicht.
53 
bb) Das Unterlassen der Anhörung des Feuerwehrausschusses begründete einen verfahrensrechtlichen Fehler. Insbesondere lag kein Fall des § 28 Abs. 2 LVwVfG vor.
54 
Nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift kann von der in § 28 Abs. 1 LVwVfG für den Fall des beabsichtigten Erlasses eines belastenden Verwaltungsakts geregelten Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, wobei der Gesetzgeber hierfür in Halbsatz 2 fünf nicht abschließende Beispielsfälle („insbesondere“) aufgeführt hat (vgl. näher zum Ganzen nur Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 44 ff.). Auf § 28 Abs. 2 LVwVfG hat sich die Beklagte im vorliegenden zu Recht nicht berufen. Die Vorschrift ist zwar - entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers - dem Grunde nach auch im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG anwendbar (1). Sie kommt aber im vorliegenden Einzelfall nicht zum Tragen (2).
55 
(1) Die Bestimmungen aus § 28 Abs. 2 LVwVfG sind dem Grunde nach auf die Anhörungsbestimmungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 und 3 FwG anwendbar.
56 
Das folgt aus § 1 Abs. 1 LVwVfG. Danach ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz - einschließlich seines § 28 Abs. 2 - für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anwendbar, „soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten“. Eine § 28 Abs. 2 LVwVfG ausdrücklich oder inhaltlich „entgegenstehende Vorschrift“ enthält § 13 Abs. 3 FwG nicht. Die Vorschrift normiert Anhörungserfordernisse, die im Vergleich zu Absatz 1 des § 28 LVwVfG im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Sie enthält aber keine Bestimmungen, die Absatz 2 des § 28 LVwVfG entsprechen oder gar widersprechen.
57 
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Regelung in § 13 Abs. 3 FwG in dem Sinne abschließend normieren wollte, dass in Bezug auf die Anhörungspflichten ein Rückgriff auf die allgemeinen Ausnahmebestimmungen des § 28 Abs. 2 LVwVfG ausgeschlossen sein sollte. Die Entstehungsgeschichte der Normen spricht vielmehr gegen die Annahme, § 13 Abs. 3 FwG verdränge § 28 Abs. 2 LVwVfG.
58 
Der die Anhörung des von einer Beendigung gegebenenfalls betroffenen Feuerwehrmitglieds regelnde Satz 3 des (heutigen) § 13 Abs. 3 FwG wurde durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633) eingefügt. Die Begründung des Entwurfs der Landesregierung vom 15.09.2009 für dieses Änderungsgesetz legt nahe, dass der Gesetzgeber hierbei vollumfänglich - und lediglich klarstellend - an § 28 LVwVfG anknüpfen wollte. Denn in der Begründung wurde ausgeführt: „Da in der Praxis teilweise Unklarheit herrscht über die Anhörungspflicht vor einer den Betroffenen belastenden Maßnahme, wird in Satz 3 die sich aus § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz ergebende Verpflichtung übernommen“ (LT-Drs. 14/5103, S. 41). Diese Gesetzesbegründung belegt, dass der Gesetzgeber § 28 LVwVfG für ohnehin anwendbar hielt und die Anhörungspflicht im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG lediglich nochmals klarstellend aussprechen wollte. Die Begründung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber hierbei nur Absatz 1, nicht aber Absatz 2 des § 28 LVwVfG für einschlägig erachtete.
59 
In Bezug auf die Anhörungspflicht betreffend den Feuerwehrausschuss aus Satz 1 des § 13 Abs. 3 FwG gilt im Ergebnis Gleiches. Die Pflicht zur Anhörung des Feuerwehrausschusses war bereits in dem (ursprünglichen) Feuerwehrgesetz vom 06.02.1956 (GBl. S. 19 ) vorgesehen (vgl. § 13 Abs. 2 FwG a.F.). Der Gesetzgeber des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21.06.1977 (GBl. S. 227) kannte diese Vorschrift. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er die Grundregel des § 1 LVwVfG zur subsidiären Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht auch auf den Anwendungsbereich des Feuerwehrgesetzes erstrecken wollte. Auch dessen Begründung selbst bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine förmliche Anhörung nicht in Einzelfällen ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn der Feuerwehrausschuss sich etwa bereits auf andere Weise umfänglich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und der beabsichtigten Maßnahme äußern konnte (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG). Sinn und Zweck der Anhörungspflicht des Ausschusses wurde zwar in der Gesetzesbegründung nicht eigens erläutert (vgl. Landtag von Bad.-Württ., 1. Wahlperiode, a.a.O., S. 1317). Der Gesetzesbegründung ist aber, wie gezeigt (oben unter aa)), zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Feuerwehrausschusses allgemein davon ausging, dass deren Einrichtung „dem demokratischen Prinzip“ entspreche und dass bei „den Anforderungen, die der Feuerwehrdienst an den Mut und die Opferbereitschaft der Feuerwehrmänner stellt, (…) diesen ein Mitwirkungsrecht an der Leitung und Verwaltung der Gemeindefeuerwehr gesichert bleiben“ müsse, wobei dieses Mitwirkungsrecht zwar die Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats unberührt lasse, aber eine „beratende Funktion“ habe und zu Empfehlungen mit „tatsächliche(m) politische(m) Gewicht“ führe (vgl. Landtag von Bad.-Württ., 1. Wahlperiode, a.a.O., S. 1319 zu § 17 des Entwurfs). § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG soll dem Feuerwehrausschuss ein „Beteiligungs- und Empfehlungsrecht“ für Fälle von möglichen Beendigungen des Feuerwehrdienstes sichern. Dieser Zweck kann in Einzelfällen unter Umständen schon auf andere Weise erreicht sein, wenn der Feuerwehrausschuss sich bereits auf der Grundlage einer vollständigen Kenntnis des Sachverhalts - einschließlich aller Einlassungen des Betroffenen, dessen Interessen der Ausschuss auch zu berücksichtigen hat (vgl. Einordnung des Ausschusses als Vertretungsgremium seiner Mitglieder gegenüber der Gemeinde Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 10 Rn. 1) - und in Kenntnis der von dem Gemeinderat beabsichtigten Maßnahme der Beendigung des Feuerwehrdienstes vollumfänglich dazu geäußert hat und sich seither keine wesentlichen Änderungen im entscheidungserheblichen Sachverhalt ergeben haben. Sinn und Zweck des Anhörungsrechts aus § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG stehen in solchen - bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 46) allerdings seltenen - Ausnahmefällen einer Anwendung von § 28 Abs. 2 LVwVfG nicht grundsätzlich entgegen.
60 
(2) Der im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG mithin nicht von vornherein verdrängte § 28 Abs. 2 LVwVfG kommt allerdings im vorliegenden Einzelfall nicht zum Tragen.
61 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der förmlichen Anhörung des Feuerwehrausschusses überhaupt erfüllt waren. Jedenfalls fehlt es an der für ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG erforderlichen Ausübung des dahingehenden Ermessens durch die Beklagte („kann“; vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2013 - 1 C 5.13 - NVwZ 1983, 742; näher dazu Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 50 m.w.N.). Ihre Verwaltungsakten bieten bereits keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie überhaupt eine Entscheidung auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 LVwVfG treffen wollte. Es bestehen erst recht keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in dieser Hinsicht die Ausübung von Ermessen in den Blick genommen und ein solches tatsächlich ausgeübt hat. Dafür bestand aus ihrer Sicht im Gegenteil kein Anlass. Denn sie war von Anfang an und zuletzt noch in ihrer Berufungserwiderung - wenn auch rechtsirrig (vgl. oben (1)) - der Auffassung, der Feuerwehrausschuss sei bereits in einer § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG genügenden Weise mit Blick auf dessen Sitzung vom 01.12.2016 angehört worden.
62 
cc) Der mithin vorliegende Verfahrensfehler wurde auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt.
63 
Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 LVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (Abs. 1 Nr. 3), wobei dies Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (vgl. Abs. 2). Diese Vorschriften sind - entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers - gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG auch im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG grundsätzlich anwendbar. Das dazu oben (unter b)bb)) Gesagte gilt insoweit entsprechend. Jedoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Feuerwehrausschuss nach der Sitzung vom 01.12.2016 überhaupt noch einmal im Verfahren nach § 13 Abs. 3 FwG und gegebenenfalls gerade im Rahmen einer Anhörung beteiligt wurde (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021).
64 
3. Der angefochtene Verwaltungsakt ist materiell rechtmäßig. Die sich aus § 13 Abs. 3 FwG ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beendigung des Feuerwehrdienstes des Klägers sind erfüllt (a). Die Beklagte hat auch das ihr deshalb eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).
65 
a) Die Voraussetzungen für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes des Klägers liegen vor. Ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 FwG besteht. Der Kläger hat jedenfalls „schwere Verstöße gegen die Dienstpflichten“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FwG begangen.
66 
Zum „Dienst“ im Sinne dieser Vorschrift gehören grundsätzlich alle Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, die dazu dienen, die Feuerwehr in die Lage zu versetzen, die im Feuerwehrgesetz definierten Aufgaben zu erfüllen, und deren Funktionsfähigkeit zu erhalten, womit insbesondere - aber nicht nur - der Einsatzdienst erfasst ist (s. näher dazu Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.). Als „Dienstpflichten“ bestehen insbesondere die Pflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 FwG) und sich bei Alarm unverzüglich zum Dienst einzufinden (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FwG).
67 
Im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FwG „schwere Verstöße“ gegen Dienstpflichten liegen dann vor, wenn die Pflichtverletzungen in objektiver Hinsicht von besonderem Gewicht oder in subjektiver Hinsicht besonders vorwerfbar sind, weil sie etwa auf Leichtsinn, grober Fahrlässigkeit oder gar Gleichgültigkeit beruhen (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Bad.-Württ., § 13 Rn. 24; im Ergebnis ebenso Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Bad.-Württ., 4. Aufl., § 13 Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann grundsätzlich erfüllt, wenn ein Feuerwehrangehöriger wiederholt unentschuldigt an Übungen nicht teilnimmt und Sitzungen fernbleibt oder gar einem Einsatz trotz Alarmierung unentschuldigt fernbleibt und auf diese Weise Pflichten aus dem die Gefahrenabwehr betreffenden Kernbereich der Feuerwehraufgaben (vgl. § 2 FwG) verletzt (vgl. Senat, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006, a.a.O.; Ernst, a.a.O.; § 13 Rn. 24; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 21, auch dazu, dass in solchen Fällen selbst einzelne Verstöße die Beendigung des Feuerwehrdienstes rechtfertigen können, wenn sie schwerwiegend sind; zur Einordnung des Einsatz- und Übungsdienstes zum Kernbereich des Feuerwehrdienstes Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.).
68 
An diesen Maßstäben gemessen, hat der Kläger „schwere Verstöße gegen die Dienstpflichten“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FwG begangen. Er hat 2015 in erheblichem und 2016 im weitaus überwiegendem Umfang sowie seit 2017 durchgehend unentschuldigt bei Übungen, Ausbildungen und auch bei einem Einsatz (19.01.2016) gefehlt. Er hat es außerdem unterlassen, die technischen Voraussetzungen für eine Einsatzbereitschaft herzustellen („DME-Programmierung“ am 26.11.2016). Diese Verstöße wiegen bereits in objektiver Hinsicht schwer. Denn sie betreffen durchweg den Kernbereich der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichten eines Feuerwehrangehörigen und der Kläger hat sie im Ergebnis - mit inzwischen krassem Ausmaß - über Jahre hinweg begangen. Die Pflichtverletzungen wiegen auch in subjektiver Hinsicht schwer. Denn der Kläger hat jedenfalls in der Zeit seit dem Erhalt des Hinweisschreibens seines Kommandanten vom 26.05.2016 vorsätzlich gehandelt.
69 
Rechtlich beachtliche Entschuldigungsgründe hat der Kläger hierfür nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das hat schon das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - denen der Kläger mit der Berufung insoweit auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist - zutreffend ausgeführt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insbesondere hervorgehoben, dass der Kläger den eigenmächtigen Verzicht auf die Teilnahme an Übungen oder gar Einsätzen nicht unter Berufung auf ein vermeintliches „Zurückbehaltungsrecht“ rechtfertigen kann, das er zu haben meint, weil ihm seines Erachtens unter anderem Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr kann die Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten nicht im Wege einer „Zurückbehaltung“ oder „Aufrechnung“ mit der Begründung verweigern, ihm stünden seinerseits Ansprüche auf Entschädigung oder dergleichen gegen den Feuerwehrträger zu. Die anderslautende Rechtsauffassung des Klägers trifft nicht zu. Sie findet schon im Wortlaut des Feuerwehrgesetzes keine Stütze. Sie wäre außerdem mit dessen Zweck, eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, offensichtlich nicht vereinbar. Der gesamte Vortrag des Klägers zu den seines Erachtens gegen die Beklagte bestehenden Ansprüchen insbesondere wegen der nach seiner Einschätzung unterbliebenen Weiterleitung einer Unfallanzeige im Jahr 2012, wegen Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall im selben Jahr, wegen des Verlustes eines Feuerwehrausweises im Jahr 2013 und wegen Entschädigungsansprüchen aufgrund von Tätigkeiten im Jahr 2015 ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Der Senat nimmt insoweit ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO).
70 
b) Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 13 Abs. 3 Satz 11 FwG eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat insbesondere - entgegen der vom Kläger im Berufungsverfahren dazu geäußerten Zweifel - das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beachtet, das als Ermessensgrenze (vgl. § 40 LVwVfG und Art. 20 Abs. 3 GG) der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) unterliegt.
71 
Aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O., v. 15.09.2014, a.a.O., und v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826; ähnlich HessVGH, Urt. v. 04.02.2020 - 5 A 858/20 - HGZ 2020, 344). Dem trägt der angefochtene Bescheid Rechnung. Die Beklagte hatte dem Kläger im Rahmen von mehreren Hinweis- und Anhörungsschreiben sowie mit einem dienstlichen Verweis vor Augen geführt, dass und aus welchen Gründen er schwerwiegend gegen Kernpflichten aus seinem ehrenamtlichen Dienstverhältnis verstoßen hatte. Der Kläger hat dies nicht zum Anlass genommen, sein Verhalten zu ändern, sondern sich auf vermeintliche „Zurückbehaltungs-“ und Leistungsverweigerungsrechte berufen, die ihm offensichtlich nicht zustehen. Hieran hat er auch nach zutreffenden Belehrungen über seinen Rechtsirrtum festgehalten. Bei diesem Sachstand waren weitere andere Maßnahmen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide und sind sie auch im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung weiterhin nicht angemessen. Der Kläger ist im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zweifelsfrei nicht mehr tragbar. Sein weiterer Verbleib würde die Aufgaben der Feuerwehr, namentlich ihre Kernaufgaben, insbesondere bei Bränden und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG), schwerwiegend beeinträchtigen. Das der Beklagten durch § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG eröffnete Ermessen war in dem Sinne auf „null“ reduziert, dass eine andere Entscheidung als die Beendigung des Feuerwehrdienstes nicht mehr in Betracht kam. Das ist auch weiterhin der Fall.
72 
4. Der nach dem oben (1. bis 3.) Gesagten allein vorliegende Verfahrensfehler, der durch das Unterlassen der Anhörung des Feuerwehrausschusses begründet wurde, vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts.
73 
Das folgt aus § 46 LVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Heilungsvorschrift ist aus den oben genannten Gründen auch im Rahmen des § 13 Abs. 3 FwG anwendbar (im Ergebnis ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 - juris). Ihre Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
74 
An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 LVwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2021 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205; Emmenegger, in: Mann u.a., VwVfG, a.a.O., § 46 Rn. 65 f.; jeweils m.w.N.), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - 2 C 14.17 - NVwZ 2018, 1570 m.w.N.). Angesichts dieses strengen Maßstabes scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 LVwVfG (schon) dann aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - 2 C 14.17 - NVwZ 2018, 218; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021 - 9 S 3119/19 - juris m.w.N.). Ein Verfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 LVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021, a.a.O.), oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - 7 B 182.87 - NVwZ 1988, 525 m.w.N.; Pautsch, in: Oautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl., § 46 Rn. 7; Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 25 m.w.N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021, a.a.O.).
75 
Ein solcher Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 25, 30 ff. m.w.N.) liegt im vorliegenden Fall aus den oben zur materiellen Rechtmäßigkeit genannten Gründen vor. Das Ermessen der Beklagten war auf null reduziert und die Beendigung des Feuerwehrdienstes des Klägers angesichts seiner langandauernden, mit unhaltbaren Einwänden trotz Belehrungen beharrlich begangenen Pflichtverletzungen materiell-rechtlich zuletzt alternativlos.
76 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
77 
III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
78 
Beschluss
79 
vom 2. November 2021
80 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
81 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
34 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte (§ 124 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
35 
I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den im Berufungsverfahren noch allein streitbefangenen Verwaltungsakt in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 07.11.2017 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 29.03.2018, soweit er sich auf jenen Verwaltungsakt bezieht, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der auf § 13 Abs. 3 FwG (1.) gestützte Verwaltungsakt leidet nicht unter formellen Rechtsfehlern, wegen derer der Kläger die Aufhebung dieses Verwaltungsakts verlangen könnte (2., 4.) und erweist sich als materiell rechtmäßig (3.; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 46 LVwVfG).
36 
1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt ist § 13 Abs. 3 FwG. Diese Vorschrift bestimmt, dass der Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden kann (Satz 1). Dies gilt insbesondere bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst (Satz 2 Nr. 1), bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten (Nr. 2), bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr (Nr. 3) oder wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt (Nr. 4). Der Betroffene ist vorher anzuhören (Satz 3). Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen (Satz 4).
37 
2. Den sich aus dieser Vorschrift ergebenden formellen Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit dem von ihr gewählten Verfahren nicht in jeder Hinsicht entsprochen. Vor dem Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts wurde zwar der Kläger (a), jedoch nicht der Feuerwehrausschuss (b) in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise beteiligt.
38 
a) Der Kläger selbst wurde in einer § 13 Abs. 3 Satz 3 FwG genügenden Weise angehört. Gemessen an den hierfür bestehenden Maßstäben (aa) hat die Beklagte ihm zu einem dafür geeigneten Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (bb).
39 
aa) In § 13 Abs. 3 FwG hat der Gesetzgeber ein Verwaltungsverfahren (vgl. § 9 LVwVfG) normiert, das auf den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Bad.-Württ., § 13 Rn. 29), der gegebenenfalls die für einen Feuerwehrangehörigen schwerwiegendste Regelung - die Beendigung seines ehrenamtlichen Dienstes - trifft (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021 - 1 S 1764/21 - juris, und v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris). Für die in diesem Verfahren nach § 13 Abs. 3 Satz 3 FwG erforderliche Anhörung des Betroffenen gelten grundsätzlich dieselben Maßstäbe wie für eine Anhörung im Anwendungsbereich der allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 28 Abs. 1 LVwVfG (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ernst, a.a.O., § 13 Rn. 28; Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Bad.-Württ., 4. Aufl., § 13 Rn. 23). Diese Vorschrift bestimmt, dass, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das bedeutet, dass der Betroffene die Möglichkeit haben muss, innerhalb einer angemessenen Frist grundsätzlich zur Durchführung des Verfahrens, seinem Verfahrensgegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Verfahrensergebnis Stellung zu nehmen (vgl. Sennekamp, in: Mann u.a., VwVfG, 2. Aufl., § 28 Rn. 38 m.w.N.). Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt deshalb insbesondere voraus, dass die Behörde den Beteiligten davon in Kenntnis setzt, dass überhaupt ein Verwaltungsverfahren - hier ein solches im Sinne des § 13 Abs. 3 FwG - eingeleitet ist (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 28 Rn. 19 m.w.N.; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 28 Rn. 40; Sennekamp, a.a.O., § 28 Rn. 41) und dass sie den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschreibt, dass der Adressat erkennen kann, dass, weshalb und wozu er sich äußern soll und mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.2017 - 9 VR 2.17 - NVwZ 2018, 268; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. § 28 Rn. 35 m.w.N.). Der Beteiligte soll durch eine „ernstliche Gelegenheit zur Stellungnahme“ (Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 35) die Möglichkeit erhalten, auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens dadurch Einfluss zu nehmen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung eine im Rahmen der Anhörung abgegebene Stellungnahme ernsthaft in Erwägung zieht (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 12).
40 
Zu welchem Zeitpunkt die Behörde die Anhörung durchführt, steht grundsätzlich in ihrem verfahrensrechtlichen Ermessen (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.). Ermessenslenkend wirkt zum einen das Gebot, das Verfahren möglichst einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen (§ 10 Satz 2 LVwVfG), sowie zum anderen der oben beschriebene Zweck der Anhörung, der es erfordert, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, in seiner Stellungnahme auf alle maßgeblichen Aspekte einzugehen (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 36 m.w.N.) und auf das Verfahrensergebnis noch Einfluss zu nehmen (vgl. Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 47). Davon ausgehend ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn der Anhörung in der Regel erreicht, wenn in dem Verwaltungsverfahren der aus Sicht der Behörde entscheidungserhebliche Sachverhalt nach §§ 24 ff. LVwVfG hinreichend aufgeklärt (vgl. Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 24 Rn. 42; Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 47; jeweils m.w.N.) und sie entschlossen ist, (vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung) einen Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.06.1990 - 10 S 1129/90 - NVwZ-RR 1990, 542; Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 52. Ed., § 28 Rn. 18). Sind Ermittlungen zum Sachverhalt ihres Erachtens nicht erforderlich, kann es abhängig von den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, die Anhörung des Betroffenen zeitgleich mit der Einleitung des Verfahrens vorzunehmen. Die Einleitung des Verfahrens stellt allerdings auch in einem solchen Fall den frühestmöglichen Zeitpunkt für eine Anhörung dar. Äußerungen des Betroffenen aus der Zeit vor der Verfahrenseinleitung stellen bereits begrifflich keine Anhörung im Verwaltungsverfahren dar und machen diese per se auch in aller Regel nicht gemäß § 28 Abs. 2 LVwVfG entbehrlich (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 65; Schneider, a.a.O., § 28 Rn. 66; jeweils m.w.N.).
41 
An die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 13 Abs. 3 FwG stellt diese Vorschrift keine besonderen Formanforderungen. Nach den deshalb maßgeblichen Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts setzt eine - wie hier - von Amts wegen und nicht auf Antrag erfolgende Einleitung eines Verfahrens die Willensentscheidung der Behörde (OVG NRW, Beschl. v. 23.06.2003 - 8 A 175/03 - juris; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 9 Rn. 105, 115) voraus, eine nach außen wirkende Tätigkeit zu beginnen, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes - hier auf eines die Beendigung feststellenden Verwaltungsakts im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 4 FwG - gerichtet ist (vgl. § 9 LVwVfG und dazu Schmitz, a.a.O., § 9 Rn. 105, 113 ff.). Die Willensentschließung muss nicht förmlich erfolgen (Ramsauer, a.a.O., § 9 Rn. 28; Huck, in: Huck/Müller, VwvfG, 3. Aufl., § 9 Rn. 15) und als Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens dem betroffenen Bürger gegenüber auch nicht in jedem Fall sogleich erkennbar sein (Schmitz, a.a.O., § 9 Rn. 105; Huck, a.a.O., § 9 Rn. 15; Sennekamp, a.a.O., § 9 Rn. 32; Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 9 Rn. 12; restriktiver wohl Rixen, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 9 Rn. 33: Verfahrensbeginn erst mit der ersten nach außen wirkenden Tätigkeit der Behörde). Sie muss allerdings als zumindest konkludent erfolgter Willensakt existent sein (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 9 Rn. 28; Gerstner-Heck, a.a.O., § 9 Rn. 12; Huck, a.a.O., § 9 Rn. 15). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt grundsätzlich die Behörde. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse - und dient im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG ihrer Selbstvergewisserung über den konkreten Inhalt der dem potentiellen Normadressaten konkret als pflichtwidrig zur Last gelegten Vorgänge (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.) -, die Einleitung des Verfahrens und den Inhalt der Anhörung in einer auch gerichtlich nachvollziehbaren Weise in ihren Akten zu dokumentieren (Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.; zur Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Anhörung Kallerhoff/Mayen, a.a.O., § 28 Rn. 45 m.w.N.).
42 
Die Zuständigkeit für die Einleitung des Verfahrens liegt, soweit hierfür keine spezialgesetzlichen Regelungen bestehen, nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht bei der Behörde, die als „Herrin des Verfahrens“ (vgl. §§ 22, 24 LVwVfG) für das Verfahren örtlich und sachlich insgesamt und damit insbesondere für den Erlass des Verwaltungsakts, der das Verfahren gegebenenfalls abschließt (vgl. §§ 9, 35 ff. LVwVfG), zuständig ist (vgl. §§ 9, 22 Satz 1 LVwVfG). Im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG hat der Gesetzgeber die Organzuständigkeit für die Entscheidung über die Beendigung des Feuerwehrdienstes dem Gemeinderat und die Zuständigkeit für den Erlass des die Beendigung feststellenden Verwaltungsakts im Außenverhältnis (vgl. LT-Drs. 9/2543, S. 29) dem Bürgermeister zugewiesen (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 und 4 FwG). Die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens nach § 13 Abs. 3 FwG kann daher nicht ohne oder gar gegen den Willen dieser beiden Organe der Gemeinde (vgl. § 23 GemO) erfolgen, sondern muss von dem für die Beendigung des Feuerwehrdienstes zuständigen Gemeinderat oder von dem Bürgermeister als dem Vorsitzenden des Gemeinderats (vgl. § 42 Abs. 1 GemO) und für den Erlass des die Beendigung feststellenden Verwaltungsakts zuständigen Organ erfolgen.
43 
bb) An diesen Maßstäben gemessen, hat die Beklagte den Kläger vor dem Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts in einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Weise - insbesondere nach der Einleitung des gemäß § 13 Abs. 3 FwG geführten Verwaltungsverfahrens - angehört.
44 
Eingeleitet wurde dieses Verwaltungsverfahren allerdings nicht - wie die Beklagte meint - bereits am 20.05.2016. Erst recht wurde der Kläger mit dem an diesem Tag verfassten Schreiben des Kommandanten nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG angehört. In diesem Schreiben hatte der Kommandant den Kläger darauf hingewiesen, dass er nur an wenigen Übungen und Ausbildungen teilgenommen habe, eine Fortsetzung seiner Tätigkeit in dieser Form nicht zu verantworten sei, die Möglichkeit einer befristeten „Beurlaubung“ bestehe und andernfalls nur eine „Kündigung“ des Feuerwehrdienstes verbleibe. Der Kläger wurde weiter unter Fristsetzung gebeten, sich zur Besprechung des weiteren Vorgehens bei dem Kommandanten zu melden. Unabhängig davon, dass der Kommandant für die Einleitung eines Verfahrens nach § 13 Abs. 3 FwG nach dem oben (unter (1)) Gesagten nicht zuständig gewesen wäre, hat er mit dem Schreiben vom 20.05.2016 auch inhaltlich kein Verfahren nach § 13 Abs. 3 FwG eingeleitet. Die dort normierte Beendigung des Feuerwehrdienstes wurde in dem Schreiben nicht erwähnt. Erst recht wurde der Kläger zu einer solchen Möglichkeit nicht angehört. Das Schreiben bezog sich vielmehr der Sache nach allein auf die Möglichkeiten einer vorübergehenden Befreiung von den Dienstpflichten gemäß § 14 Abs. 3 FwG („Beurlaubung“) sowie einer Entlassung auf Antrag gemäß § 13 Abs. 2 FwG („Kündigung“).
45 
Eingeleitet wurde das Verwaltungsverfahren auch nicht - wie die Beklagte zuletzt geltend gemacht hat - in der Sitzung des Feuerwehrausschusses vom 01.12.2016. Dem steht bereits entgegen, dass weder dieser Ausschuss noch der Kommandant dafür zuständig sind, ein Verfahren nach § 13 Abs. 3 FwG einzuleiten, weil der Gesetzgeber die Zuständigkeit, über die Einleitung eines für den Betroffenen schwerwiegenden Beendigungsverfahrens, wie gezeigt, dem Gemeinderat und dem Bürgermeister als den Organen vorbehalten hat, die gegebenenfalls auch für die Entscheidung über die Beendigung und den Erlass eines dahingehenden Verwaltungsakts zuständig sind (oben (1)). Solange ein Beendigungsverfahren im Sinne von § 13 Abs. 3 FwG von diesen Organen noch nicht eingeleitet wurde, können der Feuerwehrausschuss und der Kommandant daher nur die Einleitung eines solchen gegenüber den zuständigen Organen anregen. Nur eine solche Anregung - und nicht die Verfahrenseinleitung selbst - ist auch inhaltlich in der Sitzung des Feuerwehrausschusses vom 01.12.2016 erfolgt. In dieser Sitzung trug der Kommandant sinngemäß vor, der Kläger habe bei vielen Dienstbesuchen unentschuldigt gefehlt und vorherige Maßnahmen seien erfolglos geblieben. Deshalb stelle er (der Kommandant) den Antrag, „dass die Stadtverwaltung Maßnahmen unternimmt, um (den Kläger) aus der Feuerwehr zu entlassen“. Dieser Antrag wurde von dem Ausschuss einstimmig befürwortet. Damit haben der Kommandant und der Ausschuss der Sache nach dem zuständigen Bürgermeister gegenüber die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens nach § 13 Abs. 3 FwG angeregt.
46 
Eingeleitet wurde das Beendigungsverfahren nach § 13 Abs. 3 FwG danach (erst) mit der Weisung ihres Bürgermeisters vom 29.05.2017 an die Verwaltung, ein „Ausschlussverfahren“ gegen den Kläger durchzuführen. Diese Erklärung ist ungeachtet des Umstandes, dass der Bürgermeister in dieser Verfügung § 13 Abs. 3 FwG nicht zitiert und dessen Terminologie („Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes“) nicht übernommen hatte, als Einleitung eines Beendigungsverfahrens im Sinne von § 13 Abs. 3 FwG auszulegen. Denn der Bürgermeister brachte damit als zuständiges Organ hinreichend deutlich seinen Willensentschluss zum Ausdruck, dass eine Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Willen des Klägers durchgeführt werden sollte („Ausschluss“), wie sie in § 13 Abs. 3 FwG normiert ist. Die Umstände, welche die Verfügung des Bürgermeisters begleiteten, namentlich sein zur Erläuterung gegebener Hinweis auf die „Haltung der Feuerwehr“ - deren Kommandanten den Kläger damals erkennbar für im Feuerwehrdienst nicht mehr tragbar hielt - bestätigen diese Auslegung. Dass die als „vertraulich“ gekennzeichnete Erklärung des Bürgermeisters zunächst ein Verwaltungsinternum blieb und dem Kläger nicht sogleich bekannt gegeben wurde, steht ihrer Einordnung als Verfahrenseinleitung nach dem dazu oben (unter (1)) Gesagten nicht entgegen.
47 
In dem mithin am 29.05.2017 eingeleiteten Beendigungsverfahren wurde der Kläger mit dem Schreiben der dabei durch ihre Bevollmächtigten vertretenen Beklagten vom 26.07.2017 angehört. Dieses Schreiben errichte ihn nach Einleitung des Verfahrens und genügte auch inhaltlich den sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG i.V.m. § 28 Abs. 1 LVwVfG ergebenden, oben (unter (1)) genannten Anforderungen. Die Beklagte setzte den Kläger darin sinngemäß davon in Kenntnis, dass sie ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 13 Abs. 3 FwG eingeleitet hatte. Sie umschrieb zugleich den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret, dass der Kläger erkennen konnte, mit welcher Entscheidung er vorbehaltlich der Würdigung einer etwaigen Stellungnahme zu rechnen hatte. Die Beklagte hatte ihm in dem Schreiben ausdrücklich und unmissverständlich mitgeteilt, dass sie gegen ihn eine Verfügung mit der Regelung „Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst wird beendet“ zu erlassen beabsichtige. Dem Kläger wurde auch in Bezug auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend mitgeteilt, dass, weshalb und wozu er sich äußern sollte. Die Beklagte hatte in dem Schreiben vom 26.07.2017 ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls seit Beginn des Jahres 2016 an den Übungen, Ausbildungen und Besprechungen der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung ..., nicht mehr teilnehme. Damit führte sie dem Kläger den aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen, ihm zudem bekannten Sachverhalt hinreichend präzise vor Augen. Die Frage, ob eine Anhörung sich auch auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts beziehen muss, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. zum Meinungsstand Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 30 m.w.N.). Denn die Beklagte hat dem Kläger mit ihrem Hinweis, mit seinem Verhalten habe er gegen die Pflicht zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Dienst aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 FwG verstoßen, auch hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
48 
b) Die von § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG weiter vorgeschriebene Anhörung des Feuerwehrausschusses hat die Beklagte allerdings unterlassen (aa). Dies begründete einen Verfahrensfehler. Es liegt insbesondere kein Fall der Entbehrlichkeit der Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG (bb) oder der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 45 LVwVfG (cc) vor.
49 
aa) Der Feuerwehrausschuss wurde nicht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG angehört.
50 
Keine Anhörung im Sinne dieser Vorschrift stellt es insbesondere dar, dass der Feuerwehrausschuss in seiner Sitzung vom 01.12.2016 einstimmig beschlossen hatte, den damaligen Antrag des Kommandanten zu unterstützen, „dass die Stadtverwaltung Maßnahmen unternimmt, um (den Kläger) aus der Feuerwehr zu entlassen“. Hierbei kann es sich schon deshalb nicht um eine Anhörung des Ausschusses im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG gehandelt haben, weil die Sitzung vom 01.12.2016 vor der Einleitung des Beendigungsverfahrens stattfand (vgl. oben [unter a)] und Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.), die, wie gezeigt, erst später am 29.05.2017 erfolgte. Unabhängig davon kann eine § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG genügende Anhörung des Feuerwehrausschusses in der Sitzung vom 01.12.2016 auch deshalb nicht erfolgt sein, weil die Initiative zur Befassung des Feuerwehrausschusses am 01.12.2016 nicht von dem für die Beendigung des Feuerwehrdienstes zuständigen Gemeinderat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 FwG) oder von dem Bürgermeister als dem Vorsitzenden des Gemeinderats (vgl. § 42 Abs. 1 GemO) und für den Erlass des die Beendigung feststellenden Verwaltungsakts (vgl. LT-Drs. 9/2543, S. 29) zuständigen Organ ausging (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 4 FwG, § 43 Abs. 1 Halbs. 2 GemO), sondern „nur“ von dem insoweit nicht (originär) zuständigen Kommandanten.
51 
Den Anforderungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG dürfte die Sitzung vom 01.12.2016 außerdem auch deshalb nicht genügt haben, weil - was im vorliegenden Verfahren allerdings nicht mehr abschließend entschieden werden muss - einiges dafür spricht, dass die von Satz 1 des § 13 Abs. 3 FwG vorgeschriebene Anhörung des Feuerwehrausschusses jedenfalls in der Regel erst nach der von Satz 3 vorgeschriebenen Anhörung des Betroffenen erfolgen kann, weil der Ausschuss jedenfalls regelmäßig nur in Kenntnis der Stellungnahme des Betroffenen in der Lage sein wird, seine „beratende Funktion“ gegenüber dem Gemeinderat effektiv und unter Berücksichtigung auch der Interessen des Betroffenen auszuüben und dem Gemeinderat Empfehlungen mit „tatsächliche(m) politische(m) Gewicht“ zu geben (vgl. zu diesen Aufgaben des Ausschusses Landtag von Bad.-Württ., 1. Wahlperiode, Beilagenband III, Beilage 1055 vom 01.12.1954, S. 1319 zu § 17 des Entwurfs).
52 
Nach der, wie gezeigt (vgl. oben unter aa)), maßgeblichen Einleitung des Beendigungsverfahrens am 29.05.2017 wurde der Feuerwehrausschuss nicht beteiligt. Eine Anhörung im Verfahren des § 13 Abs. 3 FwG erfolgte deshalb nicht.
53 
bb) Das Unterlassen der Anhörung des Feuerwehrausschusses begründete einen verfahrensrechtlichen Fehler. Insbesondere lag kein Fall des § 28 Abs. 2 LVwVfG vor.
54 
Nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift kann von der in § 28 Abs. 1 LVwVfG für den Fall des beabsichtigten Erlasses eines belastenden Verwaltungsakts geregelten Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, wobei der Gesetzgeber hierfür in Halbsatz 2 fünf nicht abschließende Beispielsfälle („insbesondere“) aufgeführt hat (vgl. näher zum Ganzen nur Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 44 ff.). Auf § 28 Abs. 2 LVwVfG hat sich die Beklagte im vorliegenden zu Recht nicht berufen. Die Vorschrift ist zwar - entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers - dem Grunde nach auch im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG anwendbar (1). Sie kommt aber im vorliegenden Einzelfall nicht zum Tragen (2).
55 
(1) Die Bestimmungen aus § 28 Abs. 2 LVwVfG sind dem Grunde nach auf die Anhörungsbestimmungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 und 3 FwG anwendbar.
56 
Das folgt aus § 1 Abs. 1 LVwVfG. Danach ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz - einschließlich seines § 28 Abs. 2 - für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anwendbar, „soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten“. Eine § 28 Abs. 2 LVwVfG ausdrücklich oder inhaltlich „entgegenstehende Vorschrift“ enthält § 13 Abs. 3 FwG nicht. Die Vorschrift normiert Anhörungserfordernisse, die im Vergleich zu Absatz 1 des § 28 LVwVfG im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Sie enthält aber keine Bestimmungen, die Absatz 2 des § 28 LVwVfG entsprechen oder gar widersprechen.
57 
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Regelung in § 13 Abs. 3 FwG in dem Sinne abschließend normieren wollte, dass in Bezug auf die Anhörungspflichten ein Rückgriff auf die allgemeinen Ausnahmebestimmungen des § 28 Abs. 2 LVwVfG ausgeschlossen sein sollte. Die Entstehungsgeschichte der Normen spricht vielmehr gegen die Annahme, § 13 Abs. 3 FwG verdränge § 28 Abs. 2 LVwVfG.
58 
Der die Anhörung des von einer Beendigung gegebenenfalls betroffenen Feuerwehrmitglieds regelnde Satz 3 des (heutigen) § 13 Abs. 3 FwG wurde durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633) eingefügt. Die Begründung des Entwurfs der Landesregierung vom 15.09.2009 für dieses Änderungsgesetz legt nahe, dass der Gesetzgeber hierbei vollumfänglich - und lediglich klarstellend - an § 28 LVwVfG anknüpfen wollte. Denn in der Begründung wurde ausgeführt: „Da in der Praxis teilweise Unklarheit herrscht über die Anhörungspflicht vor einer den Betroffenen belastenden Maßnahme, wird in Satz 3 die sich aus § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz ergebende Verpflichtung übernommen“ (LT-Drs. 14/5103, S. 41). Diese Gesetzesbegründung belegt, dass der Gesetzgeber § 28 LVwVfG für ohnehin anwendbar hielt und die Anhörungspflicht im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG lediglich nochmals klarstellend aussprechen wollte. Die Begründung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber hierbei nur Absatz 1, nicht aber Absatz 2 des § 28 LVwVfG für einschlägig erachtete.
59 
In Bezug auf die Anhörungspflicht betreffend den Feuerwehrausschuss aus Satz 1 des § 13 Abs. 3 FwG gilt im Ergebnis Gleiches. Die Pflicht zur Anhörung des Feuerwehrausschusses war bereits in dem (ursprünglichen) Feuerwehrgesetz vom 06.02.1956 (GBl. S. 19 ) vorgesehen (vgl. § 13 Abs. 2 FwG a.F.). Der Gesetzgeber des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 21.06.1977 (GBl. S. 227) kannte diese Vorschrift. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er die Grundregel des § 1 LVwVfG zur subsidiären Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht auch auf den Anwendungsbereich des Feuerwehrgesetzes erstrecken wollte. Auch dessen Begründung selbst bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine förmliche Anhörung nicht in Einzelfällen ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn der Feuerwehrausschuss sich etwa bereits auf andere Weise umfänglich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt und der beabsichtigten Maßnahme äußern konnte (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG). Sinn und Zweck der Anhörungspflicht des Ausschusses wurde zwar in der Gesetzesbegründung nicht eigens erläutert (vgl. Landtag von Bad.-Württ., 1. Wahlperiode, a.a.O., S. 1317). Der Gesetzesbegründung ist aber, wie gezeigt (oben unter aa)), zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Feuerwehrausschusses allgemein davon ausging, dass deren Einrichtung „dem demokratischen Prinzip“ entspreche und dass bei „den Anforderungen, die der Feuerwehrdienst an den Mut und die Opferbereitschaft der Feuerwehrmänner stellt, (…) diesen ein Mitwirkungsrecht an der Leitung und Verwaltung der Gemeindefeuerwehr gesichert bleiben“ müsse, wobei dieses Mitwirkungsrecht zwar die Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats unberührt lasse, aber eine „beratende Funktion“ habe und zu Empfehlungen mit „tatsächliche(m) politische(m) Gewicht“ führe (vgl. Landtag von Bad.-Württ., 1. Wahlperiode, a.a.O., S. 1319 zu § 17 des Entwurfs). § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG soll dem Feuerwehrausschuss ein „Beteiligungs- und Empfehlungsrecht“ für Fälle von möglichen Beendigungen des Feuerwehrdienstes sichern. Dieser Zweck kann in Einzelfällen unter Umständen schon auf andere Weise erreicht sein, wenn der Feuerwehrausschuss sich bereits auf der Grundlage einer vollständigen Kenntnis des Sachverhalts - einschließlich aller Einlassungen des Betroffenen, dessen Interessen der Ausschuss auch zu berücksichtigen hat (vgl. Einordnung des Ausschusses als Vertretungsgremium seiner Mitglieder gegenüber der Gemeinde Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 10 Rn. 1) - und in Kenntnis der von dem Gemeinderat beabsichtigten Maßnahme der Beendigung des Feuerwehrdienstes vollumfänglich dazu geäußert hat und sich seither keine wesentlichen Änderungen im entscheidungserheblichen Sachverhalt ergeben haben. Sinn und Zweck des Anhörungsrechts aus § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG stehen in solchen - bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 46) allerdings seltenen - Ausnahmefällen einer Anwendung von § 28 Abs. 2 LVwVfG nicht grundsätzlich entgegen.
60 
(2) Der im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG mithin nicht von vornherein verdrängte § 28 Abs. 2 LVwVfG kommt allerdings im vorliegenden Einzelfall nicht zum Tragen.
61 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der förmlichen Anhörung des Feuerwehrausschusses überhaupt erfüllt waren. Jedenfalls fehlt es an der für ein Absehen von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 LVwVfG erforderlichen Ausübung des dahingehenden Ermessens durch die Beklagte („kann“; vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.2013 - 1 C 5.13 - NVwZ 1983, 742; näher dazu Ramsauer, a.a.O., § 28 Rn. 50 m.w.N.). Ihre Verwaltungsakten bieten bereits keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie überhaupt eine Entscheidung auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 LVwVfG treffen wollte. Es bestehen erst recht keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in dieser Hinsicht die Ausübung von Ermessen in den Blick genommen und ein solches tatsächlich ausgeübt hat. Dafür bestand aus ihrer Sicht im Gegenteil kein Anlass. Denn sie war von Anfang an und zuletzt noch in ihrer Berufungserwiderung - wenn auch rechtsirrig (vgl. oben (1)) - der Auffassung, der Feuerwehrausschuss sei bereits in einer § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG genügenden Weise mit Blick auf dessen Sitzung vom 01.12.2016 angehört worden.
62 
cc) Der mithin vorliegende Verfahrensfehler wurde auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt.
63 
Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 LVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird (Abs. 1 Nr. 3), wobei dies Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (vgl. Abs. 2). Diese Vorschriften sind - entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers - gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG auch im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 FwG grundsätzlich anwendbar. Das dazu oben (unter b)bb)) Gesagte gilt insoweit entsprechend. Jedoch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Feuerwehrausschuss nach der Sitzung vom 01.12.2016 überhaupt noch einmal im Verfahren nach § 13 Abs. 3 FwG und gegebenenfalls gerade im Rahmen einer Anhörung beteiligt wurde (vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021).
64 
3. Der angefochtene Verwaltungsakt ist materiell rechtmäßig. Die sich aus § 13 Abs. 3 FwG ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beendigung des Feuerwehrdienstes des Klägers sind erfüllt (a). Die Beklagte hat auch das ihr deshalb eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).
65 
a) Die Voraussetzungen für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes des Klägers liegen vor. Ein „wichtiger Grund“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 FwG besteht. Der Kläger hat jedenfalls „schwere Verstöße gegen die Dienstpflichten“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FwG begangen.
66 
Zum „Dienst“ im Sinne dieser Vorschrift gehören grundsätzlich alle Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, die dazu dienen, die Feuerwehr in die Lage zu versetzen, die im Feuerwehrgesetz definierten Aufgaben zu erfüllen, und deren Funktionsfähigkeit zu erhalten, womit insbesondere - aber nicht nur - der Einsatzdienst erfasst ist (s. näher dazu Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.). Als „Dienstpflichten“ bestehen insbesondere die Pflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung regelmäßig pünktlich teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 FwG) und sich bei Alarm unverzüglich zum Dienst einzufinden (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FwG).
67 
Im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FwG „schwere Verstöße“ gegen Dienstpflichten liegen dann vor, wenn die Pflichtverletzungen in objektiver Hinsicht von besonderem Gewicht oder in subjektiver Hinsicht besonders vorwerfbar sind, weil sie etwa auf Leichtsinn, grober Fahrlässigkeit oder gar Gleichgültigkeit beruhen (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Bad.-Württ., § 13 Rn. 24; im Ergebnis ebenso Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Bad.-Württ., 4. Aufl., § 13 Rn. 21). Diese Voraussetzungen sind insbesondere dann grundsätzlich erfüllt, wenn ein Feuerwehrangehöriger wiederholt unentschuldigt an Übungen nicht teilnimmt und Sitzungen fernbleibt oder gar einem Einsatz trotz Alarmierung unentschuldigt fernbleibt und auf diese Weise Pflichten aus dem die Gefahrenabwehr betreffenden Kernbereich der Feuerwehraufgaben (vgl. § 2 FwG) verletzt (vgl. Senat, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 - juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006, a.a.O.; Ernst, a.a.O.; § 13 Rn. 24; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 13 Rn. 21, auch dazu, dass in solchen Fällen selbst einzelne Verstöße die Beendigung des Feuerwehrdienstes rechtfertigen können, wenn sie schwerwiegend sind; zur Einordnung des Einsatz- und Übungsdienstes zum Kernbereich des Feuerwehrdienstes Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O.).
68 
An diesen Maßstäben gemessen, hat der Kläger „schwere Verstöße gegen die Dienstpflichten“ im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FwG begangen. Er hat 2015 in erheblichem und 2016 im weitaus überwiegendem Umfang sowie seit 2017 durchgehend unentschuldigt bei Übungen, Ausbildungen und auch bei einem Einsatz (19.01.2016) gefehlt. Er hat es außerdem unterlassen, die technischen Voraussetzungen für eine Einsatzbereitschaft herzustellen („DME-Programmierung“ am 26.11.2016). Diese Verstöße wiegen bereits in objektiver Hinsicht schwer. Denn sie betreffen durchweg den Kernbereich der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichten eines Feuerwehrangehörigen und der Kläger hat sie im Ergebnis - mit inzwischen krassem Ausmaß - über Jahre hinweg begangen. Die Pflichtverletzungen wiegen auch in subjektiver Hinsicht schwer. Denn der Kläger hat jedenfalls in der Zeit seit dem Erhalt des Hinweisschreibens seines Kommandanten vom 26.05.2016 vorsätzlich gehandelt.
69 
Rechtlich beachtliche Entschuldigungsgründe hat der Kläger hierfür nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das hat schon das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - denen der Kläger mit der Berufung insoweit auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist - zutreffend ausgeführt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insbesondere hervorgehoben, dass der Kläger den eigenmächtigen Verzicht auf die Teilnahme an Übungen oder gar Einsätzen nicht unter Berufung auf ein vermeintliches „Zurückbehaltungsrecht“ rechtfertigen kann, das er zu haben meint, weil ihm seines Erachtens unter anderem Entschädigungs- und Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr kann die Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten nicht im Wege einer „Zurückbehaltung“ oder „Aufrechnung“ mit der Begründung verweigern, ihm stünden seinerseits Ansprüche auf Entschädigung oder dergleichen gegen den Feuerwehrträger zu. Die anderslautende Rechtsauffassung des Klägers trifft nicht zu. Sie findet schon im Wortlaut des Feuerwehrgesetzes keine Stütze. Sie wäre außerdem mit dessen Zweck, eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten, offensichtlich nicht vereinbar. Der gesamte Vortrag des Klägers zu den seines Erachtens gegen die Beklagte bestehenden Ansprüchen insbesondere wegen der nach seiner Einschätzung unterbliebenen Weiterleitung einer Unfallanzeige im Jahr 2012, wegen Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall im selben Jahr, wegen des Verlustes eines Feuerwehrausweises im Jahr 2013 und wegen Entschädigungsansprüchen aufgrund von Tätigkeiten im Jahr 2015 ist deshalb nicht entscheidungserheblich. Der Senat nimmt insoweit ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO).
70 
b) Die Beklagte hat auch das ihr gemäß § 13 Abs. 3 Satz 11 FwG eröffnete Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat insbesondere - entgegen der vom Kläger im Berufungsverfahren dazu geäußerten Zweifel - das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beachtet, das als Ermessensgrenze (vgl. § 40 LVwVfG und Art. 20 Abs. 3 GG) der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) unterliegt.
71 
Aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt, dass der Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur dann erfolgen darf, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht angemessen sind oder ohne Erfolg angewandt wurden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl. v. 09.08.2021, a.a.O., v. 15.09.2014, a.a.O., und v. 12.08.1996 - 1 S 1353/96 - BWGZ 1997, 826; ähnlich HessVGH, Urt. v. 04.02.2020 - 5 A 858/20 - HGZ 2020, 344). Dem trägt der angefochtene Bescheid Rechnung. Die Beklagte hatte dem Kläger im Rahmen von mehreren Hinweis- und Anhörungsschreiben sowie mit einem dienstlichen Verweis vor Augen geführt, dass und aus welchen Gründen er schwerwiegend gegen Kernpflichten aus seinem ehrenamtlichen Dienstverhältnis verstoßen hatte. Der Kläger hat dies nicht zum Anlass genommen, sein Verhalten zu ändern, sondern sich auf vermeintliche „Zurückbehaltungs-“ und Leistungsverweigerungsrechte berufen, die ihm offensichtlich nicht zustehen. Hieran hat er auch nach zutreffenden Belehrungen über seinen Rechtsirrtum festgehalten. Bei diesem Sachstand waren weitere andere Maßnahmen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide und sind sie auch im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung weiterhin nicht angemessen. Der Kläger ist im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zweifelsfrei nicht mehr tragbar. Sein weiterer Verbleib würde die Aufgaben der Feuerwehr, namentlich ihre Kernaufgaben, insbesondere bei Bränden und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG), schwerwiegend beeinträchtigen. Das der Beklagten durch § 13 Abs. 3 Satz 1 FwG eröffnete Ermessen war in dem Sinne auf „null“ reduziert, dass eine andere Entscheidung als die Beendigung des Feuerwehrdienstes nicht mehr in Betracht kam. Das ist auch weiterhin der Fall.
72 
4. Der nach dem oben (1. bis 3.) Gesagten allein vorliegende Verfahrensfehler, der durch das Unterlassen der Anhörung des Feuerwehrausschusses begründet wurde, vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts.
73 
Das folgt aus § 46 LVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Heilungsvorschrift ist aus den oben genannten Gründen auch im Rahmen des § 13 Abs. 3 FwG anwendbar (im Ergebnis ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 26.06.2006 - 6 K 2361/05 - juris). Ihre Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
74 
An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 LVwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2021 - 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205; Emmenegger, in: Mann u.a., VwVfG, a.a.O., § 46 Rn. 65 f.; jeweils m.w.N.), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - 2 C 14.17 - NVwZ 2018, 1570 m.w.N.). Angesichts dieses strengen Maßstabes scheidet eine Unbeachtlichkeit nach § 46 LVwVfG (schon) dann aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2018 - 2 C 14.17 - NVwZ 2018, 218; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021 - 9 S 3119/19 - juris m.w.N.). Ein Verfahrensfehler ist jedoch dann nach § 46 LVwVfG in der Regel unbeachtlich, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021, a.a.O.), oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.1988 - 7 B 182.87 - NVwZ 1988, 525 m.w.N.; Pautsch, in: Oautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl., § 46 Rn. 7; Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 25 m.w.N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2021, a.a.O.).
75 
Ein solcher Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit (vgl. Ramsauer, a.a.O., § 46 Rn. 25, 30 ff. m.w.N.) liegt im vorliegenden Fall aus den oben zur materiellen Rechtmäßigkeit genannten Gründen vor. Das Ermessen der Beklagten war auf null reduziert und die Beendigung des Feuerwehrdienstes des Klägers angesichts seiner langandauernden, mit unhaltbaren Einwänden trotz Belehrungen beharrlich begangenen Pflichtverletzungen materiell-rechtlich zuletzt alternativlos.
76 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
77 
III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
78 
Beschluss
79 
vom 2. November 2021
80 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
81 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

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