Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt .... ...., .... .... ..., beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu leisten.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. September 2021 - 9 K 4505/21 - geändert, soweit den Anträgen der Antragstellerin stattgegeben wurde. Die Anträge werden insgesamt abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge; die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert.
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| Die Antragstellerin ist die Mutter ihrer am 03.08.2021 geborenen Tochter M. Sie befindet sich seit März 2021 in der Justizvollzugsanstalt S. G. und verbüßt dort derzeit eine Jugendstrafe von einem Jahr und elf Monaten. |
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| Mit Bescheid vom 06.08.2021 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass das neugeborene Kind unter Anordnung der sofortigen Vollziehung am selben Tag in Obhut genommen und vorläufig in der Pflegefamilie M. untergebracht worden sei. Auf Anregung des Antragsgegners vom 06.08.2021 leitete das Familiengericht S. H. ein sorgerechtliches Verfahren ein und bestellte u.a. einen Gutachter zur Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens. |
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| Mit Beschluss vom 23.08.2021 lehnte es das Familiengericht S. H. ab, der Kindsmutter die elterliche Sorge oder Teile davon zu entziehen und traf eine Verbleibensanordnung zu Gunsten der Pflegeeltern M., so lange eine Unterbringung von Mutter und Kind in einer entsprechenden Abteilung der Vollzugsanstalt nicht sichergestellt sei (vgl. AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 23.08.2021 - 2 F 495/21 eA -, juris). |
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| Mit Beschluss vom 25.08.2021 hob das Verwaltungsgericht Stuttgart die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme vom 06.08.2021 auf und verpflichtete den Antragsgegner, den Vollzug der Inobhutnahme bis 30.08.2021 aufzuheben und das Kind der Antragstellerin herauszugeben. Die hiergegen am 01.09.2021 erhobene Beschwerde des Antragsgegners ging am 10.09.2021 bei dem Verwaltungsgerichtshof ein. Das Beschwerdeverfahren (12 S 2900/21) wurde nach Rücknahme mit Beschluss vom 24.09.2021 eingestellt. |
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| Zuvor, am 08.09.2021, fand ein Erörterungstermin bei dem Familiengericht in S. H. statt, an dem u.a. die Antragstellerin, ihre Tochter und Mitarbeiter des Antragsgegners teilgenommen haben. Mit noch in dem Erörterungstermin erlassenem Beschluss des Familiengerichts wurde der zuvor ergangene Beschluss vom 23.08.2021 aufrechterhalten, jedoch die Verbleibensanordnung aufgehoben (vgl. AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 08.09.2021 - 2 F 495/21 eA -, juris). |
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| Die Antragstellerin wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung zusammen mit ihrer Tochter im Einverständnis mit der Vollzugsleitung zur Justizvollzugsanstalt nach S. G. transportiert. Sie wurden dort in einen Betreuungsraum der Anstalt gebracht, wo die Leitung der Justizvollzugsanstalt schließlich die Aufnahme der Antragstellerin und ihrer Tochter in die Mutter-Kind-Abteilung ablehnte. Der Justizvollzugsanstalt lag ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E. vom 08.09.2021 vor, mit welchem eine von der Antragstellerin beantragte einstweilige Anordnung auf unverzügliche Verlegung in den Mutter-Kind-Bereich der Justizvollzugsanstalt S. G., die die Vollzugsanstalt zuvor abgelehnt hatte, zurückgewiesen wurde. Der Antragsgegner nahm die Tochter der Antragstellerin daraufhin erneut in Obhut und brachte sie bei der Pflegefamilie M. unter. |
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| Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 09.09.2021 unterrichtete der Antragsgegner die Mutter schriftlich über die einen Tag zuvor erfolgte Inobhutnahme und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Er befristete die Inobhutnahme bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer am Landgericht E. über den Antrag der Antragstellerin auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt und wies darauf hin, dass die Inobhutnahme unabhängig davon aus gesetzlichen Gründen mit der Rückgabe an einen sorgeberechtigten Elternteil oder mit der Entscheidung über eine Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch ende. Zudem bat er die Antragstellerin um Terminvereinbarung zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind und sprach sich für einen regelmäßigen Umgang zwischen der Antragstellerin und ihrem Kind zur Kontaktvertiefung und Interaktionsbeobachtung aus. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte er im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe nach Ankunft bei der Justizvollzugsanstalt, zu der sie gemeinsam mit ihrem Kind nach Ende der Verhandlung bei dem Familiengericht transportiert worden sei, ohne ihr Kind wieder in die Gefängniszelle verbracht werden müssen. Das Kind sei faktisch ohne jegliche Betreuung und Versorgung verblieben. Daher habe ein solch extremer Ausnahmefall vorgelegen, dass zum Schutz des plötzlich unversorgten Neugeborenen ein Zuwarten unverantwortlich gewesen sei und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme vorgelegen habe, welches das Aufschubinteresse der Antragstellerin bei Weitem überwogen habe. Mildere Mittel zur Wahrung des Kindeswohles hätten in diesem Ausnahmefall des verweigerten Zugangs des Kindes zur Justizvollzugsanstalt nicht zur Verfügung gestanden. Dem Richtervorbehalt der Inobhutnahme sei hinreichend nachgekommen worden. Das Jugendamt habe am 08.09.2021 dem präsenzhabenden Richter des Amtsgerichts S. G. telefonisch den Sachverhalt dargelegt und von ihm die Antwort erhalten, das Jugendamt könne in eigener Zuständigkeit die Inobhutnahme aussprechen. Daraufhin habe das Jugendamt den Bereitschaftsrichter des Amtsgerichts A. telefonisch kontaktiert. Auch aus Sicht des Bereitschaftsrichters hätten aufgrund der faktisch vorliegenden Alternativlosigkeit keine Gründe gegen die Vorgehensweise der Inobhutnahme vorgelegen. |
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| Zugleich regte der Antragsgegner bei dem Familiengericht S. H. am 09.09.2021 sorgerechtliche Maßnahmen an. Er teilte dem Familiengericht u.a. mit, dass die Antragstellerin einer Unterbringung bei der Pflegefamilie M. nicht zugestimmt habe. |
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| Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.09.2021 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 12.09.2021 Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor, die eigenmächtige Inobhutnahme des Kindes sei unter vorsätzlicher Missachtung des Richtervorbehalts erfolgt. Sie sei, wenn überhaupt, nur mündlich angeordnet worden. Mit der Einschaltung der beiden Bereitschaftrichter des Amtsgericht S. G. und A. sei dem Richtervorbehalt nicht Genüge getan worden. Es sei erst nach dem Vollzug der Inobhutnahme das zuständige Familiengericht S. H. angerufen worden. An jenem Tag habe das Familiengericht mittags noch entschieden, dass keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin vorlägen. Die Antragstellerin sei getäuscht worden, als sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Justizvollzugsanstalt transportiert worden sei. Offenkundig habe zu diesem Zeitpunkt schon festgestanden, dass die Vollstreckungskammer den Eilantrag ablehnen werde. Zudem sei ihr vorgespiegelt worden, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zwingend bedeute, dass das Kind sofort herauszugeben sei. Dies sei falsch, da die Vollzugsanstalt in Eigenregie die signalisierte Entscheidung hätte treffen können, sie in den Mutter-Kind-Bereich der Justizvollzugsanstalt zu verlegen. Der Widerspruch habe auch aufschiebende Wirkung, da der Antragsgegner am 08.09.2021 nicht die sofortige Vollziehung angeordnet habe. Das Kind sei unverzüglich an die sorgeberechtigte Mutter herauszugeben. |
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| Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.09.2021 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.09.2021 sowie der parallel erhobenen Klage anzuordnen und die sofortige Aufhebung der Vollziehung durch Rückführung der Tochter M. nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen, überwiegend stattgegeben. Es hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.09.2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 09.09.2021 wiederhergestellt, den Antragsgegner verpflichtet, den Vollzug der Inobhutnahme aufzuheben und der Antragstellerin ihr Kind M. herauszugeben, sobald ihr Hafturlaub gewährt, ihre Strafe unterbrochen wird oder sie einen Platz in der Mutter-Kind-Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt erhält. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b SGB VIII für eine Inobhutnahme hätten am 08.09.2021 nicht vorgelegen, weil die rechtzeitige Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung möglich gewesen wäre, der Richter jedoch nicht ordnungsgemäß zuvor angerufen worden sei. Die Familiengerichte verfügten über einen Bereitschaftsdienst. Es habe die Möglichkeit einer Eilentscheidung bestanden, deren Erlass nach § 157 Abs. 3 FamFG unverzüglich zu prüfen sei. Eine Inobhutnahme komme daher grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht. Es könne dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Inobhutnahme eine familiengerichtliche Entscheidung durch die Beschlüsse vom 23.08.2021 und 08.09.2021 bereits vorgelegen hätte und ob sich die Sachlage durch die Bekanntgabe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E. vom 08.09.2021 dergestalt geändert habe, dass eine neue gerichtliche Entscheidung hätte eingeholt werden müssen. Denn selbst wenn eine neue gerichtliche Entscheidung hätte eingeholt werden müssen, sei nicht das zuständige Familiengericht vor der Inobhutnahme kontaktiert worden. Zuständig sei das Amtsgericht S. H. gewesen. Dies folge aus § 152 Abs. 2 FamFG, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Bereitschaftspflegefamilie M. gehabt habe, die im Landkreis S. H. lebe. Der gewöhnliche Aufenthalt sei auch nicht durch die Fahrt zur Justizvollzuganstalt S. G. verändert worden. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthaltsort werde nur dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergebe, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt sei und künftig anstelle des bisherigen Aufenthaltsortes den Daseinsmittelpunkt bilden solle. Dies sei nicht der Fall gewesen, da sich nach Ankunft herausgestellt habe, dass die Justizvollzugsanstalt eine entsprechende Aufnahme des Kindes und der Antragstellerin aufgrund des zuvor ergangenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer abgelehnt habe. Es habe daher festgestanden, dass der Aufenthalt des Kindes dort nicht auf längere Dauer angelegt sei. Selbst wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht bei der Pflegefamilie begründet worden sei, ergebe sich die Zuständigkeit des Familiengerichts in S. H. aus § 152 Abs. 3 FamFG, denn das Bedürfnis der Fürsorge sei durch die nach Inobhutnahme des Kindes gestellten Anträge bzw. Anregungen des Antragsgegners beim Amtsgericht S. H. bekannt geworden. Dies folge auch bei einer Gesamtschau aus Zweckmäßigkeitsgründen. Der Antragsgegner habe daher den telefonisch kontaktierten jeweils unzuständigen Richtern der Amtsgerichte S. G. und A. nicht Folge leisten dürfen. Der Antragstellerin stehe auch ein Anspruch auf Herausgabe des Kindes an sie als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu. Das dem Gericht eingeräumte Ermessen könne angesichts des gravierenden Eingriffs in das Erziehungsrecht der Antragstellerin aus Art. 6 Abs. 2 GG nur zu ihren Gunsten ausgeübt werden. Das Gericht sehe sich aufgrund des parallel laufenden strafvollstreckungsrechtlichen Verfahrens veranlasst, die Aufhebung der Inobhutnahme mit den tenorierten Voraussetzungen zu verknüpfen. |
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| Das Familiengericht S.H. wies mit Beschluss vom 01.10.2021 den Antrag bzw. die Anregung des Antragsgegners vom 09.09.2021 als unzulässig zurück. Ein entsprechender Antrag sei bereits mit Beschluss des Gerichts vom 08.09.2021 abgelehnt worden. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner sich über diesen Beschluss nur wenige Stunden später hinweggesetzt und das Kind erneut (rechtswidrig) in Obhut genommen habe, begründe keinen neuen Verfahrensgegenstand. Gegen diesen Beschluss habe der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, der Antrag sei damit doppelt rechtshängig. |
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| Hiergegen legte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 07.10.2021 Beschwerde ein und beantragte neben der Aufhebung des Beschlusses die zumindest teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter für das Kind M. unter Einschluss des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine entsprechende Übertragung auf den Antragsgegner als Ergänzungspfleger. Das Oberlandesgericht S. hat hierüber nach Mitteilung des Antragsgegners bislang noch nicht entschieden. |
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| Die von dem Antragsgegner erhobene Beschwerde gegen den zuvor ergangenen Beschluss des Familiengerichts S. H. vom 08.09.2021 wies das Oberlandesgericht S. mit Beschluss vom 07.10.2021 mit der Maßgabe zurück, dass der Verbleib der Tochter der Antragstellerin bei der Pflegefamilie M. so lange angeordnet werde, bis eine Aufnahme in der Mutter-Kind-Abteilung der Justizvollzugsanstalt S. G. oder in einer Mutter-Kind-Abteilung einer anderen Justizvollzugsanstalt sichergestellt sei oder die Haft der Kindesmutter unterbrochen oder beendet werde. In den Gründen ist ausgeführt, dass die Entscheidung auch die bei dem Familiengericht anhängige einstweilige Anordnung in Bezug auf die zweite Inobhutnahme erfasse, da einheitlich zu prüfen sei, ob sorgerechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssten. |
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| Bei den Familiengerichten sind weitere Verfahren u.a. zur Regelung von Umgangsrechten anhängig. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Akten des Senats im vorliegenden Verfahren und dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren 12 S 2900/21 verwiesen. |
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| Die am 30.09.2021 rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 22.09.2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Nach sachgerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist sie auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.09.2021 gerichtet, soweit mit diesem dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben worden ist, und umfasst auch den von dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abhängigen Ausspruch über den Annexantrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.05.2015 - 7 OA 20/15 -, juris Rn. 4). |
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| Der Antragsgegner macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin dem Vollzugsinteresse übergeordnet. Denn die am 08.09.2021 erfolgte und mit Bescheid vom 09.09.2021 bestätigte Inobhutnahme erweise sich nach summarischer Prüfung am Maßstab des § 42 SGB VIII als rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VIII hätten am Abend des 08.09.2021 vorgelegen. Es habe eine dringende und konkrete Gefahr für das Kindeswohl bestanden, da der nur wenige Wochen alte Säugling bei Ankunft an der Justizvollzugsanstalt S. G. nicht in der Obhut der Mutter habe bleiben können. Die Justizvollzugsanstalt habe grundsätzlich und nachhaltig, gestützt auf den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E. vom 08.09.2021, die Verlegung der Kindsmutter mit dem Säugling in die Mutter-Kind-Abteilung der Vollzugsanstalt verweigert. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach nicht das zuständige Familiengericht angerufen worden sei, sei verkürzt. Zum einen werde Behörden in Notfallsituationen ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden. Zum anderen sei zu bezweifeln, dass allein das Familiengericht in S. H. örtlich zuständig gewesen sei. Das Kind habe seinen tatsächlichen Aufenthalt vor Beginn der Maßnahme in S. G. gehabt und damit im Bereich des örtlichen Trägers. Die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Familiengericht sei daher sach- und interessengerecht erschienen. Der dort zwischen 16:00 und 16:30 Uhr angetroffene Richter sei der präsenzhabende Richter gewesen. Das Familiengericht in S.G. sei auch das nach § 152 Abs. 4 Satz 1 FamFG i.V.m. § 1693 BGB örtlich zuständige Gericht. Durch die Haltung der Leitung der Vollzugsanstalt sei die alleinsorgeberechtigte Kindsmutter aus tatsächlichen Gründen an der (weiteren) Ausübung der elterlichen Sorge gehindert gewesen. Es reiche im Übrigen aus, dass vor der Inobhutnahme tatsächlich versucht worden sei, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen. Nachdem die Mutter in den Herrschaftsbereich der Vollzugsanstalt verbracht worden sei, habe aufgrund der kindeswohlgefährdenden Belastungssituation nicht weiter abgewartet werden können, bis eine familiengerichtliche Eilentscheidung ergangen wäre. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch den Antragsgegner gewahrt worden. Ein milderes Mittel, als das Kind wieder in die Obhut der Pflegemutter zu verbringen, habe es nicht gegeben. Andere Personen hätten nicht zur Verfügung gestanden, da der angegebene Kindsvater unbekannten Aufenthalts sei. |
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| Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO), geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit dem Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 12.09.2021 und auf Vollzugsfolgenbeseitigung stattgegeben wurde. Die Beschwerde des Antragsgegners ist - im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - zulässig und begründet. |
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| Die von der Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht gestellten Anträge sind zwar zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin als Inhaberin des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihr Kind antragsbefugt. |
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| Sie sind allerdings unbegründet. Es bestehen keine Zweifel an der formalen Ordnungsgemäßheit der Sofortvollzugsanordnung (1.). Der Antragsgegner vertritt auch zu Recht die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zu Unrecht Vorrang vor dem (besonderen) öffentlichen Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) der Inobhutnahme ihrer Tochter gegeben hat (2.). Aus diesem Grund hat es auch unzutreffend zu ihren Gunsten die Voraussetzung für das Vorliegen eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bejaht (3.). |
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| 1. Der Senat hat keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 09.09.2021. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, mit welchem die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts angehalten, dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht sowie die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung gebildet werden soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 -, juris), in dem Bescheid vom 09.09.2021 in hinreichender Weise für den konkreten Einzelfall schriftlich begründet. Er hat auf die am 08.09.2021 entstandene Situation, in der die Mutter ohne ihre Tochter wieder in ihren Haftraum verbracht wurde, da es die Justizvollzugsanstalt gestützt auf einen Beschluss des Landgerichts E. ablehnte, sie in den Mutter-Kind-Bereich zu verlegen, und auf die damit einhergehende fehlende Versorgung des neugeborenen Kindes abgehoben. Dabei ist es - anders als die Antragstellerin meint - insbesondere unschädlich, dass die Inobhutnahme einen Tag zuvor durch ein tatsächliches Handeln (Entgegennahme des Kindes von einer Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt durch Mitarbeiter des Antragsgegners) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Antragstellerin bereits in ihren Haftraum verbracht worden war und die sofortige Vollziehung erst im Bescheid vom 09.09.2021 angeordnet wurde. Die Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X, der ein öffentlich-rechtliches Schutz- und Sorgeverhältnis begründet und für den im SGB VIII keine besondere Form vorgesehen ist; sie kann mithin auch konkludent erfolgen (vgl. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 132 ; VG Augsburg, Urteil vom 07.07.2020 - Au 3 K 19.148 -, juris Rn. 25). Sie wurde mit Bescheid vom 09.09.2021, in dem zugleich ihre sofortige Vollziehung angeordnet wurde, schriftlich bestätigt (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Auf die Frage, ob und wann dem Antragsgegner ein von dem Vertreter der Antragstellerin per E-Mail versandter „Widerspruch“ an die Justizvollzugsanstalt zugeleitet wurde, kommt es - ungeachtet dessen, dass eine einfache E-Mail nicht die Form des § 70 Abs. 1 VwGO wahrt - im vorliegenden Verfahren, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Inobhutnahme vom 09.09.2021 und - wie ausdrücklich im Eilrechtsschutzantrag von der Antragstellerin genannt - den Widerspruch vom 12.09.2021 zum Gegenstand hat, nicht an. |
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| 2. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 7 ER 300.92 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2018 - 12 S 1610/18 -, juris Rn. 6 ff.). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts spricht auch im - maßgeblichen -Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der durch den Antragsgegner am 08.09.2021 veranlassten und auch derzeit noch fortdauernden Inobhutnahme (a.). Auch eine unabhängig von der im vorliegenden Verfahren gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten des Rechtsschutzanliegens im Hauptsacheverfahren vorgenommene Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin (b.). |
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| a. Das Jugendamt ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigen nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Es hat in diesen Fällen die Personen- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen sie der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt entweder unverzüglich das Kind den Personen- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamtes eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder andernfalls eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII). Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Es ist berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB VIII). |
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| Die Inobhutnahme stellt in rechtlicher Hinsicht einen Dauerverwaltungsakt dar (vgl. hierzu auch Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 42 SGB VIII Rn. 22 m.w.N.). Sie ist dabei allerdings keine auf Dauer berechnete Maßnahme der Jugendhilfe, sondern ein vorläufiger Akt der sozialpädagogischen Krisenintervention des Jugendamts zum Schutz eines Kindes in Ausübung des staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG), die dazu dient, durch die sofortige Aufnahme des Minderjährigen und weiterer Maßnahmen eine aktuelle Notlage zu beseitigen und hat daher grundsätzlich nur einen vorübergehenden Charakter (vgl. dazu BT-Drs. 11/5948, S. 79 f.; BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 BvR 338/07 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 08.07.2004 - 5 C 63/03 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -, juris Rn. 23). Ihr ist allerdings auch eine sog. „Clearing-Funktion“ immanent. Nach Beginn der Inobhutnahme können weiterführende Hilfen festgestellt und in Gang gesetzt werden, die für das künftige Wohl des Minderjährigen geeignet und notwendig sind, weshalb sie neben einer vorübergehenden Schutzgewährung auch weitere Klärungshilfe beinhalten bzw. solche vorbereiten kann (vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 79; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2018 - 7 A 10777/18.OVG -, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2011 - 12 A 2844/10 -, juris Rn. 6; VG Freiburg, Urteil vom 01.03.2017 - 4 K 3020/15 -, juris Rn. 29 ff.). Die zum Wohl des Kindes während einer Inobhutnahme zu ergreifenden Rechtshandlungen müssen notwendig sein. Eine Notwendigkeit liegt dabei nicht vor, wenn die Personensorgeberechtigten bereit sind, sie für das Kind vorzunehmen. Das Jugendamt darf daher nur insoweit in Rechte eingreifen, als dies zur Erreichung des Ziels der Sicherstellung des Kindeswohls erforderlich ist. Kooperieren die Personensorgeberechtigten, gibt es keinen Grund, deren Entscheidung durch eine Entscheidung des Jugendamtes zu ersetzen (vgl. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 171-1 ). |
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| Ausgehend hiervon dürften die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt sein. |
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| aa. Eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII, die eine Inobhutnahme erfordert, hat im Zeitpunkt der Inobhutnahme vorgelegen; die sie auslösende Situation dauert mit Blick auf die fortbestehende haftbedingte Trennung von Mutter und Kind nach wie vor an. |
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| Dabei ist die Kindeswohlgefährdung darin zu sehen, dass die Antragstellerin haftbedingt aus rein tatsächlichen Gründen daran gehindert war und - nach wie vor - ist, ihre wenige Wochen alte Tochter zu betreuen und versorgen. Die Justizvollzugsanstalt war am späten Nachmittag des 08.09.2021 nicht bereit, die Antragstellerin zusammen mit ihrem am 03.08.2021 geborenen Säugling in den Mutter-Kind-Bereich der Einrichtung aufzunehmen und stützte ihre ablehnende Haltung auf einen kurz zuvor ihr bekannt gegebenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E. vom 08.09.2021. Seither liegt eine Situation vor, in der es - wie von dem Antragsgegner dargelegt - der Antragstellerin nicht möglich ist, die Gefahr der fehlenden Versorgung von ihrem Kind abzuwenden. Es ist dabei - anders als es den Einlassungen der Beteiligten entnommen werden könnte - für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII unerheblich, welche Ursache die Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes hat, ob etwa Unwillen, Unvermögen oder die tatsächliche Unmöglichkeit besteht, eine Gefährdung von dem Kind abzuwenden, und wer sie verursacht hat; mit der Inobhutnahme ist insbesondere auch kein Schuldvorwurf an die Eltern verbunden (vgl. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 80 ). Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Entziehung des elterlichen Sorgerechts oder Teilen davon nach §§ 1666 f. BGB vorliegen, kommt es im vorliegenden Verfahren, in dem die allein sorgeberechtigte Antragstellerin aufgrund ihrer Inhaftierung an der Ausübung ihrer elterlichen Sorge in elementaren Bereichen der Personensorge (u.a. der Versorgung, Pflege und Beaufsichtigung des Neugeborenen) bereits aus rein tatsächlichen Gründen gehindert ist, daher nicht an (vgl. zu möglichen familiengerichtlichen Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern Lugani in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 1693 BGB Rn. 2 ff.; Mehrle in: BeckOGK, § 1693 BGB Rn. 3 ff. ; Veit in: BeckOK BGB, § 1693 Rn. 2 ff. ; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, Familienrecht, 4. Aufl. 2021, § 1693 BGB Rn. 2 ff.). Die mit dieser faktischen Unmöglichkeit einhergehende Kindeswohlgefährdung hat im Übrigen auch das Oberlandesgericht S. durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB im Beschluss vom 07.10.2021 zum Ausdruck gebracht, wonach das Kind so lange bei der Pflegefamilie M. verbleiben soll, bis eine Aufnahme des Kindes zusammen mit der Mutter in einer Mutter-Kind-Abteilung sichergestellt ist oder die Haft der Kindsmutter unterbrochen oder beendet wird. |
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| Die Gefahr ist auch dringend gewesen und erfordert die Inobhutnahme nach wie vor. Ein wenige Wochen alter Säugling ist auf eine durchgängige Fürsorge und Versorgung elementar angewiesen. Die Tochter der Antragstellerin ist - nachdem ihre Mutter wieder in ihren Haftraum verbracht wurde - unbetreut und unversorgt zurückgeblieben, weshalb ein sofortiges Handeln des Antragsgegners notwendig geworden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gefahr durch andere, weniger einschneidende und gleich effektive Hilfemaßnahmen rechtzeitig hätte begegnet werden können oder begegnet werden kann. Die von dem Antragsteller-Vertreter etwa angeführte Verlegung von Mutter und Kind in eine Klinik zur Geburtsnachsorge oder in den Mutter-Kind-Bereich der Justizvollzugsanstalt stand und steht nicht zur Disposition des Jugendamtes. Bestimmungen über den Aufenthaltsort der Antragstellerin dürfen aufgrund der zu verbüßenden Strafhaft der Antragstellerin nur von den Justizbehörden getroffen und müssen von dort aus verantwortet werden. Auf diese Entscheidungen kann und darf der Antragsgegner keinen Einfluss nehmen. In Bezug auf das mildere Mittel der Einbeziehung weiterer Familienmitglieder oder sonstiger Vertrauter der Kindsmutter wurden von der Antragstellerin nach Aktenlage keine konkreten Angaben gemacht; auch eine Abgabe in eine Pflegefamilie lehnt die Antragstellerin ab. Gründe, die gegen die Verhältnismäßigkeit der Inobhutnahme sprechen könnten, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. |
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| bb. Im Zeitpunkt der Inobhutnahme dürfte auch keine Situation vorgelegen haben, in welcher der Antragsgegner - wie von dem Verwaltungsgericht angenommen - auf die Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung bei dem Familiengericht S. H. hätte verwiesen werden können. Vielmehr dürfte es dem Antragsgegner in der besonderen Situation schon nicht möglich gewesen sein, überhaupt rechtzeitig eine der Inobhutnahme vorrangige familiengerichtliche Entscheidung i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu erwirken. Den insoweit gegenläufigen Bewertungen des Verwaltungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen. |
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| Das Verwaltungsgericht ist zwar in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Inobhutnahme gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich nachrangig ist. Vor einer Inobhutnahme, mit der - wie hier - der Personensorgeberechtigte nicht einverstanden ist, ist das Jugendamt grundsätzlich gehalten, zunächst zu versuchen, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris). Ein mit der Inobhutnahme verbundener erheblicher Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern kommt deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7 und vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14). Eine solche besondere, eine Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Richtervorbehalt rechtfertigende Situation dürfte allerdings zum Zeitpunkt der Inobhutnahme am 08.09.2021 vorgelegen haben. |
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| Dabei stand einer Inobhutnahme - anders als vom Familiengericht S. H. im Beschluss vom 01.10.2021 offenbar angenommen und vom Verwaltungsgericht letztlich offen gelassen - nicht schon der an diesem Tag kurz zuvor erlassene und im Erörterungstermin bekannt gegebene Beschluss des Familiengerichts S. H. vom 08.09.2021 entgegen. Dieser dürfte - vor dem Hintergrund der aufgehobenen Verbleibensanordnung des Kindes bei der Pflegefamilie M. unter Belassung der vollen elterlichen Sorge bei der Antragstellerin - vielmehr letztlich mit zu der am späten Nachmittag des 08.09.2021 entstandenen Situation, in der die Tochter der Antragstellerin aufgrund der Verbringung ihrer Mutter in den Haftraum in die dringliche Gefahr mangelnder Versorgung geraten ist, und der dadurch erforderlich gewordenen erneuten Inobhutnahme (s.o.) letztlich beigetragen haben (vgl. zu den Voraussetzungen einer erneuten Inobhutnahme nach einem familiengerichtlichen Beschluss auch Lohse, JAmt 2021, 546 <548>). |
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| In der konkreten Situation am späten Nachmittag des 08.09.2021 dürfte es nicht möglich gewesen sein, rechtzeitig eine familiengerichtliche Entscheidung i.S.d. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII einzuholen (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42, Rn. 85 ). Für das Vorliegen dieser Voraussetzung kommt es - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht darauf an, ob ein Gericht rechtzeitig „kontaktiert“ werden kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Antrag beim Familiengericht rechtzeitig hätte gestellt werden können. Vielmehr ist bei der Beurteilung dieser Voraussetzung maßgeblich darauf abzustellen, ob eine Entscheidung des Familiengerichts auch rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 106 ). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme von dem gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Richtervorbehalt werden zwar vor dem Hintergrund der bei den Familiengerichten eingerichteten Bereitschaftsdienst eng zu fassen sein. Bloße Vermutungen, dass das Gericht gerade nicht erreichbar sei oder eine Entscheidung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht treffen werde, genügen daher nicht. Im konkreten Fall, in dem es um die nicht aufschiebbare Fürsorge für einen wenige Wochen alten Säugling in einer Situation gegangen ist, in der das Jugendamt aufgrund der abgelehnten gemeinsamen Aufnahme von Mutter und Kind durch die Justizvollzugsanstalt zumindest eine Entscheidung über die Herausgabe des Kindes an sich (ggfs. mit einer vorherigen Bestellung zum Ergänzungspfleger) und dessen Verbringung zu einer geeigneten Pflegefamilie (ggfs. mit der Ersetzung der Zustimmung zur Durchführung von Jugendhilfeleistungen) hätte herbeiführen müssen, was - auch für einen Richter bei dem Amtsgericht in S. H. - eine Sachverhaltsermittlung und rechtliche Prüfung durch das angerufene Gericht vorausgesetzt hätte, dürfte aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und der gleichzeitigen Alternativlosigkeit der dem Antragsgegner zur Verfügung stehenden Maßnahmen von einem die sofortige Inobhutnahme rechtfertigenden Ausnahmefall auszugehen sein. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass das Jugendamt diese für alle Beteiligten - zuvörderst der Tochter der Antragstellerin - ungünstige Situation und die damit verbundene Eilbedürftigkeit bewusst herbeigeführt hätte, um das Kind erneut in Obhut nehmen zu können, bestehen auf der Grundlage der vorgelegten Akten - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragsteller-Vertreters - nicht. Die Ablehnung der Aufnahme der Antragstellerin und ihrer Tochter in die Mutter-Kind-Abteilung beruht auf einer Entscheidung der Vollzugsleitung der Justizvollzugsanstalt S. G.; dieser allein obliegt - zusammen mit den die Strafvollzugsmaßnahmen überprüfenden Gerichten - hierfür die Entscheidungskompetenz und -verantwortung. |
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| Unabhängig hiervon hat der Antragsgegner - was in rechtlicher Hinsicht zutreffend und jedenfalls nicht willkürlich sein dürfte - versucht, eine Entscheidung des Amtsgerichts, Familiengericht S. G. und damit eines nach § 152 Abs. 4 Satz 1 FamFG i.V.m. § 1693 BGB jedenfalls parallel zuständigen Familiengerichts, herbeizuführen (zu Maßnahmen nach § 1693 BGB s. bereits oben unter aa.). Nach § 152 Abs. 4 Satz 1 FamFG ist u.a. für vorläufige gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der sorgeberechtigten Eltern auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl. zur beispielhaft angeführten Inhaftierung Thormeyer in: Viefhues, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1693 BGB Rn. 3 ). Dies ist mit Blick auf die durch ihre Inhaftierung an der Ausübung der elterlichen Sorge in S.G. gehinderte Mutter das von dem Antragsgegner kontaktierte Familiengericht in S. G. Der dortige diensthabende Richter hat keine Entscheidung getroffen, sondern nach Auskunft des Antragsgegners telefonisch mitgeteilt, dass das Jugendamt in eigener Zuständigkeit eine Inobhutnahme aussprechen könne. Der Antragsgegner war angesichts der dringlichen Situation (s.o.) auch nicht verpflichtet, weitere Familiengerichte, die ggfs. (das Amtsgericht A. allerdings wohl nicht) parallel zuständig gewesen wären, anzurufen. |
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| Im Übrigen führte selbst eine nicht unverzügliche, sondern erst verspätete Einschaltung des Familiengerichts nicht dazu, dass die Inobhutnahme für ihre gesamte Dauer, also auch noch nach Nachholung des fehlenden Anrufs eines Familiengerichts, rechtswidrig wäre (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 5) |
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| cc. Auch einen nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII vorgesehenen Antrag bei dem Familiengericht hat der Antragsgegner am Tag nach der Inobhutnahme (09.09.2021) bei dem bereits zuvor mit der Sache befassten Familiengericht S. H. gestellt, um hierdurch eine Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes herbeizuführen. Mit dieser Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Eilmaßnahme der Inobhutnahme getroffen werden; Aufgabe der hierzu berufenen Familiengerichte ist es dagegen nicht, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder über ihre Fortdauer zu entscheiden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 9). Der Antrag wurde seitens des Familiengerichts S. H. mit Beschluss vom 01.10.2021 als unzulässig zurückgewiesen, wogegen der Antragsgegner Beschwerde bei dem Oberlandesgericht S. erhoben und u.a. die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Ergänzungspflegschaft beantragt hat. Dem Senat ist eine Entscheidung hierüber nicht bekannt. Insgesamt gesehen hat der Antragsgegner damit bisher alles Erforderliche getan, um unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes mit Blick auf die fortbestehende Verhinderungssituation herbeizuführen. |
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| Vor dem Hintergrund, dass der Zweck der Inobhutnahme nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt ist, sondern ihr auch eine sog. Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe zukommt, und mit Blick auf die mit der fortdauernden Inobhutnahme einhergehenden erheblichen Eingriffe in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, sollten allerdings anzuregende Entscheidungen über Folgemaßnahmen zum Wohl des Kindes nicht aus dem Blick geraten (vgl. zur Pflicht bei fehlendem Einverständnis des Personensorgeberechtigten Hilfemaßnahmen bei dem Familiengericht anzuregen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; vgl. zu möglichen Maßnahmen zudem DIJuF Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250 <251/252> m.w.N.). Denn das Jugendamt hat bei einer Inobhutnahme dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung abgewickelt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 - 5 B 100/06 -, juris Rn. 7 m.w.N.). |
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| dd. Die bis heute fortbestehende Inobhutnahme ist nach summarischer Prüfung auch im Übrigen nicht zu beanstanden. |
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| Der Antragsgegner hat die Tochter der Antragstellerin auf der Grundlage der Inobhutnahmeverfügung bei der Pflegefamilie M. - wie auch in der von dem Oberlandesgericht S. in seinem Beschluss vom 07.10.2021 getroffenen Verbleibensanordnung vorgesehen - untergebracht und die Antragstellerin über die Inobhutnahme und die von ihm ergriffenen Maßnahmen im Einklang mit § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unterrichtet. |
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| Die Inobhutnahme dauert auch nach wie vor an. Sie hat weder kraft Gesetzes nach § 42 Abs. 4 SGB VIII geendet, noch liegt - auch unter Berücksichtigung der von dem Oberlandesgericht im Beschluss vom 07.10.2021 getroffenen Verbleibensanordnung - eine familiengerichtliche Entscheidung vor, die die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme entbehrlich machen könnte. An der Fortdauer der Inobhutnahme besteht angesichts der fortbestehenden Verhinderungssituation auch ein Bedürfnis. Anderenfalls entstünde eine mit Blick auf die grundrechtlich verbürgte Schutzfunktion der Inobhutnahme (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, hierzu: BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris Rn. 38 ff.) nicht hinzunehmende Lücke in der notwendigen Fürsorge und Unterstützung eines Säuglings, allein etwa im Bereich der Krankenfürsorge oder bei den unter Beteiligung des Jugendamtes gewährleisteten Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/3676, S. 37). Auch Hilfeperspektiven, die der besonderen Situation und den Interessen aller Beteiligten, zuvörderst dem Wohl des Kindes Rechnung tragen, wurden bislang - soweit aus der Vielzahl anhängiger rechtlicher Streitigkeiten ersichtlich - noch nicht gemeinsam entwickelt. Es liegt an den Beteiligten, hierüber - im gemeinsamen Interesse - rasch und mit sämtlichen in der Angelegenheit involvierten Akteuren Klarheit zu erzielen. |
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| Auf die Frage, wie die im Bescheid vom 09.09.2021 vorgesehene Befristung der Inobhutnahme zu all dem steht, kommt es im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, in dem die Inobhutnahme fortdauert, nicht an. |
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| b. Eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens im Hauptsacheverfahren mit Blick auf den erheblichen Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorgenommene Folgenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Interesses der Antragstellerin an einer Suspendierung des Vollzugs der Inobhutnahme. Die hierbei ebenfalls in den Blick zu nehmenden Rechte des Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG auf Pflege und Erziehung durch die Eltern sowie aus Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention gebieten nichts anderes (vgl. zu den Rechten des Kindes Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 1 Rn. 4 f., Rn. 55 ). |
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| Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Antragstellerin zu ihrem neugeborenen Kind noch keine persönliche Beziehung aufbauen konnte und gerade im Säuglingsalter - aufgrund des besonderes intensiven Miteinanders etwa im Rahmen des Stillens sowie der permanent erforderlichen Pflege und emotionalen Zuwendung - schnell tiefe persönlich-emotionale Bindungen zwischen Mutter und Kind aufgebaut werden können, was in dieser Weise in einem fortgeschritten Alter des Kindes nicht mehr möglich ist oder nicht mehr ohne weiteres nachgeholt werden kann. Auch ist zu sehen, dass sich die Antragstellerin sowohl nach der Geburt aufgrund des Geburtsgeschehens als solchem als auch bei der erneuten Inobhutnahme am 08.09.2021 aufgrund der erhofften Verlegung in den Mutter-Kind-Bereich der Justizvollzugsanstalt in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden hat, die aufgrund der jeweils erfolgten Trennung von ihrem Kind mit einer erheblichen Enttäuschung verbunden war. |
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| Allerdings sind auch die tatsächlichen Gegebenheiten und in besonderem Maße das Wohl des in Obhut genommenen Kindes in den Blick zu nehmen. Die Antragstellerin verbüßt derzeit eine Jugendhaft in der Justizvollzugsanstalt S. G. und ist aufgrund dessen schon rein tatsächlich daran gehindert, ihrer elterlichen Sorge in ausreichendem Maße nachzukommen. Für die von ihr begehrte Verlegung in den Mutter-Kind-Bereich fehlt es dem Antragsgegner an der Entscheidungskompetenz. Das ebenfalls grundrechtlich abgesicherte (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), besonders zu schützende Wohl des wenige Wochen alten Säuglings, der auf eine ununterbrochenen Fürsorge angewiesen ist, wäre ohne der vom Antragsgegner ergriffenen Inobhutnahme erheblich gefährdet gewesen und bedarf mit Blick auf die nach wie vor nicht ausreichend geregelte Hilfesituation dem Schutz der in § 42 SGB VIII vorgesehenen Regelungen. Die ohne die Inobhutnahme drohende Kindeswohlgefährdung führt zu einer Abwägung zu Gunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses. |
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| 3. Vor dem Hintergrund des unter 1. und 2. Ausgeführten ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der von ihm ausgesprochenen Aufhebung der Vollzugsfolgen zu ändern und der von der Antragstellerin gestellte Antrag auch insoweit abzulehnen. Bei dem Verfahren auf Aufhebung der Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO handelt es sich lediglich um ein unselbständiges Annexverfahren, das nicht isoliert stattfinden kann, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO steht. Die Aufhebung der Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes setzt zwingend die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht voraus und wird daher gegenstandslos (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2010 - OVG 11 S 63.09 -, juris Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss 21.07.2009 - 5 E 55/08 -, juris Rn. 16), wenn diese Entscheidung - wie hier - durch das Beschwerdegericht aufgehoben wird. |
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