Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
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| | Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zuletzt mit Schriftsatz vom 10.12.2021 gegen |
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| | - § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 9 Abs. 1 Nr. 3 (Kontaktbeschränkungen), |
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| | - § 10 Abs. 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote Veranstaltungen), |
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| | - § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Untersagung von Weihnachtsmärkten), |
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| | - § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote Kultur- und Freizeiteinrichtungen), |
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| | - § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (Untersagung des Betriebs von Diskotheken und Clubs sowie clubähnlichen Einrichtungen), |
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| | - § 15 Abs. 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote für Angebote der außerschulischen und beruflichen Bildung), |
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| | - § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Zutrittsverbote zu Gastronomie und Vergnügungsstätten), |
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| | - § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 (Zutrittsverbote Beherbergungsbetriebe), |
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| | - § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Zutrittsverbote Einzelhandelsbetriebe) |
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| | der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15.09.2021, zuletzt in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom 14.12.2021 (gültig ab 15. Dezember), und begehrt deren vorläufige Außervollzugsetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. |
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| | Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin vor, sie sei nicht-immunisiert, verheiratet und habe drei minderjährige, nicht-immunisierte Kinder. Durch die angegriffenen Regelungen sei es ihr verwehrt, an den entsprechenden gesellschaftlichen Lebensbereichen teilzunehmen. Außerdem seien private Zusammenkünfte auf einen Haushalt und eine weitere Person beschränkt. |
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| | Es fehle bereits an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage, da schon eine formelle Rechtmäßigkeit der betroffenen Verordnung nicht gegeben sei. Die Rechtsverordnung basiere auf § 28a IfSG. Die dort genannten Maßnahmen erlaubten Beschränkungen und keine Zutrittsverbote, wie sie der Antragsgegner in den angefochtenen Vorschriften normiert habe. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 28a Abs. 3 IfSG seien nicht beachtet worden. |
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| | Nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts habe der Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen für Eingriffe in Grundrechte zu treffen. Dies könne nicht auf die landesrechtliche Exekutive verlagert werden. Auch das Landesparlament in Baden-Württemberg habe die Maßnahmen nicht genehmigt. Die Hospitalisierungsquote als alleiniger Indikator erlaube angesichts steigender Impfquoten gerade keine sachgerechte Bewertung des Infektionsgeschehens mehr, sondern führe zu undifferenzierten unverhältnismäßigen Maßnahmen. |
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| | Der Ausschluss Ungeimpfter von Veranstaltungen, in der Gastronomie bzw. den sonstigen Lebensbereichen durch die „3G+- bzw. 2G-Regel in der Alarmstufe“ sei zudem unverhältnismäßig. Die Maßnahmen seien schon nicht geeignet. Denn Ungeimpfte und Geimpfte könnten sich mit dem Virus anstecken und das Virus auch übertragen. Außerdem habe ein Gutachten des Deutschen Bundestages zum Ergebnis, dass die Verhältnismäßigkeit der Kontaktbeschränkungen in der Gastronomie davon abhinge, welche epidemische Lage zum Zeitpunkt des Erlasses gegeben sei und wie die Regelungen mit dieser Lage verknüpft würden. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite sei aber abgelaufen. Es sei auch nicht erkennbar, wieso in der Alarmstufe nicht ein PCR-Test ausreichend sei, obwohl die Übertragungsgefahr exakt gleich hoch sei. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass ein „freiwillig Ungeimpfter“ dieses Risiko bewusst in Kauf nehme. Jeder Autofahrer wisse, dass ihm im Straßenverkehr täglich ein Unfall drohe. Indes gehe jeder Autofahrer dieses Risiko bewusst ein. Außerdem sei die steigende Impfquote zu beachten. Je mehr Leute geimpft seien, desto weniger drohe die Überlastung des Gesundheitssystems. Außerhalb von Alten- und Pflegeheimen bestehe kaum eine Ansteckungsgefahr. Es sei auch nicht erkennbar, dass Bewohner von Alten- und Pflegeheimen ihre Freizeit gerade auf Weihnachtsmärkten, in Theatern oder im Sportverein verbrächten. Dort gebe es überhaupt wenige Ansteckungsgefahren. Neben den privaten Kontakten finde Ansteckung vor allem in Bars und Clubs statt. |
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| | Soweit PCR-Tests gefordert würden, sei dies unverhältnismäßig, da diese sehr teuer seien. Die Übertragung des Virus sei bei Veranstaltungen im Freien sehr unwahrscheinlich. Es sei unverständlich, warum Weihnachtsmärkte untersagt seien, hierfür fehle es schon an der Rechtsgrundlage. Aufgrund der 2G+-Regel sei der Umsatz im Handel am letzten Samstag um 30% eingebrochen. Es sei bekannt, dass die Ansteckungsgefahr im Einzelhandel sehr gering sei. Auch das Zutrittsverbot zum Sport-Club sei unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe auch nicht berücksichtigt, dass Geimpfte genauso die Pandemie trieben wie Ungeimpfte. Nicht-Immunisierte Personen sollten durch die Zutrittsverbote gezwungen werden, sich impfen zu lassen, dabei sei zu bezweifeln, dass diese Impfung gerade vor einer Ansteckung schütze. Von der Antragstellerin gehe jedenfalls keine größere Gefahr als von einer immunisierten Person aus. |
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| | Die Kontaktbeschränkungen seien auch deshalb rechtswidrig, weil es weder, wie vom Bundesverfassungsgericht in seiner neusten Entscheidung zur „Bundesnotbremse“ gefordert, Ausnahmetatbestände noch eine zeitliche Befristung der Verordnung gebe. |
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| | Die angefochtenen Vorschriften verstießen schließlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei unverständlich, warum Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Beerdigungen gemäß § 13 CoronaVO ohne Beschränkung zulässig seien, obwohl diese mehr Infektionsrisiken bärgen als beispielsweise Freizeitanlagen im Außenbereich. |
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| | Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. |
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| | Die angegriffenen Vorschriften seien rechtmäßig. Es gebe eine taugliche Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 28a IfSG. Die Maßnahmen seien auch verhältnismäßig. Da sich das Infektionsgeschehen hauptsächlich unter den nicht-immunisierten Personen ausbreite und es ganz überwiegend nicht-immunisierte Personen seien, die intensivmedizinischer Behandlung bedürften, liege es auf der Hand, dass Zutrittsverbote für diese infektiologisch „gefährlichste“ Personengruppe dazu beitrügen, Kontakte von und mit nicht-immunisierten Personen zu reduzieren, um den damit einhergehenden Infektionsgefahren entgegenzutreten und der drohenden Überbelastung des Gesundheitssystems Herr zu werden. Die Maßnahmen seien auch erforderlich. Insbesondere PCR-Testnachweise stellten in den Alarmstufen kein gleich effektives Mittel mehr dar. PCR-Tests seien eine Momentaufnahme und böten keine vergleichbare Sicherheit wie eine Kontaktreduzierung durch Zutrittsverbote. Die Maßnahmen seien auch angemessen. Die durchaus spürbaren Grundrechtseingriffe für die Normadressaten seien durch die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit vor Überlastung des Gesundheitswesens und damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen gerechtfertigt. |
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| | Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor. Die Differenzierungen zwischen geimpften und nicht-immunisierten Personen seien gerechtfertigt. |
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| | Auch die Kontaktbeschränkungen seien rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig. Da die intensivmedizinischen Kapazitäten im Land nahezu ausgeschöpft seien, müssten nicht zwingend erforderliche Kontakte, die mit einem gesteigerten Transmissionsrisiko verbunden seien, weitestmöglich vermieden werden. Insbesondere physische Kontakte von nicht-immunisierten Personen seien auf ein Minimum zu beschränken, um eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| | 2. Der Antrag ist – auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 17.12.2021, eingegangen per Fax um 14:15 Uhr - nur zum Teil zulässig. |
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| | a) Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf die vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO gerichtet ist. Dieser Antrag wurde nach Antragserhebung am 22.11.2021 erstmals mit Schriftsatz vom 10.12.2021 gestellt und betrifft die Zugangsbeschränkung zu außerschulischer und beruflicher Bildung. |
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| | Die darin liegende Antragserweiterung ist entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig, da der Antragsgegner hierin nicht eingewilligt hat und das Gericht die Änderung nicht für sachdienlich hält. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn auch für den geänderten Antrag der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Antragsänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 91 Rn. 19). Daran fehlt es hier. Der Streitstoff bliebe nicht im Wesentlichen derselbe, sondern würde erheblich ausgedehnt und beträfe zusätzlich ganz andere Regelungen. |
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| | b) Der Antrag ist weiterhin unzulässig, soweit die Antragstellerin die vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO, der die Untersagung von Weihnachtsmärkten in der Alarmstufe II vorsieht, begehrt und er sich gegen Vorschriften wendet, die in der Warnstufe (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO) und in der (ersten) Alarmstufe (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO) Geltung beanspruchen (s. hierzu den ursprünglichen Antrag vom 22.11.2021). Es fehlt insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. |
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| | Einen Normenkontrollantrag und damit auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO kann nur in zulässiger Weise stellen, wer ein irgendwie geartetes Interesse an der Unwirksamerklärung bzw. hier Außervollzugsetzung der Norm geltend machen kann. Das Rechtsschutzinteresse fehlt immer dann, wenn durch die Unwirksamerklärung der Norm die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessert werden kann und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für ihn nutzlos ist. Besondere Maßstäbe gelten, wenn der Kläger oder Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Denn die Verwaltungsgerichtsordnung ist auf die Gewährung von nachträglichem Rechtsschutz zugeschnitten, weil effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VwGO) grundsätzlich ausreichend durch nachträglichen - ggf. auch einstweiligen - Rechtsschutz gewährt werden kann und ein nachträglicher Rechtsschutz dem verfassungsrechtlich normierten Grundsatz der Gewaltenteilung besser Rechnung trägt, weil vorbeugender Rechtsschutz den im gesetzlichen Rahmen bestehenden Handlungsspielraum der Exekutive in der Regel stärker beschneidet. Insbesondere ein vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 25.04.2007 - 9 VR 4.07 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 28). Hierfür muss ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Daran fehlt es, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207; Senat, Urt. v. 13.05.1991 - 1 S 944/91 - VBlBW 1991, 429). Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann zudem insbesondere dann nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1981 - 3 B 39.81 - juris; vgl. Senat, Beschl. v. 12.10.2021 - 1 S 3038/21 - und v. 08.02.2021 - 1 S 3952/20 - juris). |
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| | Vorliegend kann die Antragstellerin ihr insoweit erst mit Schriftsatz vom 10.12.2021 gestelltes Begehren mit einer vorläufigen Außervollzugsetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO tatsächlich nicht erreichen. Selbst im Fall einer Stattgabe wird kein Weihnachtsmarkt mehr stattfinden, denn eine Neueröffnung von Weihnachtsmärkten für allenfalls wenige Tage zwischen einer Entscheidung des Senats und dem unmittelbar bevorstehenden Weihnachtsfest ist unrealistisch. Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes erwiese sich selbst im Erfolgsfalle mithin als unergiebig und nutzlos, da sie der Antragstellerin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. |
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| | Der Antragstellerin fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis, soweit sie sich gegen Vorschriften wendet, die in der Warnstufe (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaVO) und in der (ersten) Alarmstufe (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO) Geltung beanspruchen (vgl. zur Basisstufe Senat, Beschl. v. 15.11.2021 - 1 S 3295/21 - juris). Denn diese Vorschriften sind aktuell nicht anwendbar, da mit Wirkung vom 24.11.2021 die Alarmstufe II ausgerufen wurde (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO). Angesichts der derzeitigen Entwicklung des Pandemiegeschehens (s. näher unter 3.) ist auch nicht zu erwarten, dass die erste Alarmstufe oder gar die Warnstufe in absehbarer Zeit wieder erreicht wird. Die Antragstellerin begehrt damit insoweit vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit eines solchen Begehrens hat sie nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
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| | c) Im Übrigen – hinsichtlich der Überprüfung von |
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| | - § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 CoronaVO (Zutrittsverbote Beherbergungsbetriebe), |
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| | ist der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig, denn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO wäre voraussichtlich zulässig (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387). Die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO sind ebenfalls erfüllt. |
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| | Die Statthaftigkeit eines Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen - wie hier - der Landesregierung. |
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| | Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 m.w.N.). Es ist jedenfalls nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die Kontaktbeschränkungen und Zutrittsverbote zu Veranstaltungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, der Gastronomie und Vergnügungsstätten, der Beherbergungsbetriebe und bestimmter Einzelhandelsbetriebe sowie der Untersagung des Betriebs von Diskotheken und Clubs in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist. |
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| | Für einen etwaigen Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt auch ein Rechtsschutzinteresse vor, soweit sich die Antragstellerin gegen die unter c) genannten Vorschriften wendet. Denn mit einem Erfolg dieser Anträge könnte die Antragstellerin ihre Rechtsstellung jeweils verbessern. |
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| | 3. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist jedoch, soweit er zulässig ist, nicht begründet. |
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| | Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2.98 - NVwZ 1998, 1065). |
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| | An diesen Maßstäben gemessen, ist der gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag der Antragstellerin nicht begründet. Ein im Hauptsacheverfahren gegen die Kontaktbeschränkungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO gerichteter Normenkontrollantrag bliebe aller Voraussicht nach ohne Erfolg (a). Gleiches gilt für die Zutrittsverbote für Nicht-Immunisierte zu Veranstaltungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO), zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO), für die Gastronomie und Vergnügungsstätten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 CoronaVO), Beherbergungs- (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 CoronaVO) und nicht der Grundversorgung dienende Einzelhandelsbetriebe (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO) (b), sowie für die Untersagung des Betriebs von Diskotheken und Clubs (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ) (c). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenwärtig auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (d). |
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| | a) Ein gegen die Kontaktbeschränkungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO gerichteter Normenkontrollantrag bliebe in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg. |
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| | aa) Für die Regelungen in § 9 Abs. 1 CoronaVO zur Beschränkung von privaten Zusammenkünften besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, und Abs. 3 IfSG, die Regelungen der hier fraglichen Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (stRspr, vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 25.02.2021 - 1 S 519/21 - juris, v. 20.01.2021 - 1 S 80/21 -, v. 11.11.2020 - 1 S 3379/20 - juris, v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris und v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris). |
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| | Als Rechtsgrundlage scheiden § 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 IfSG und die weiteren genannten Vorschriften auch nicht deshalb aus, weil die von § 28a Abs. 1 IfSG vorausgesetzte Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag gegenwärtig nicht (mehr) vorliegt. Denn § 28a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 IfSG trägt die angefochtene Vorschrift aufgrund § 28a Abs. 9 IfSG weiterhin. Diese Vorschrift bestimmt in Satz 1, dass die Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 19.03.2022 für Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG anwendbar bleiben, die bis zum 25.11.2021 in Kraft getreten sind. Nach Satz 2 gilt Satz 1 für Schutzmaßnahmen nach Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 32 IfSG entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnungen nicht aufhebt. Davon ausgehend stellen die eingangs genannten Vorschriften weiterhin eine taugliche gesetzliche Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bestimmungen aus § 9 CoronaVO dar, denn diese Bestimmungen sind durch die Dritte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23.11.2021 Dritte eingeführt bzw. geändert worden, die am 24.11.2021 in Kraft trat. |
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| | bb) Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage, insbesondere aus § 28a Abs. 3 und 5 IfSG, sind gegenwärtig aller Voraussicht nach erfüllt. |
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| | Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig der Fall - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG zum präventiven Infektionsschutz insbesondere die in § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG genannten Schutzmaßnahmen - darunter Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum - ergriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen gemäß § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Im Sinne dieser Vorschriften notwendige Schutzmaßmaßnahmen können grundsätzlich auch gegenüber Nichtstörern getroffen werden (stRspr des Senats, vgl. bereits Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris und v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -, jeweils m.w.N.). |
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| | Die angefochtene Bestimmung aus § 9 CoronaVO erfüllt gegenwärtig aller Voraussicht nach die zitierten Voraussetzungen. Der Antragsgegner hat die in § 9 CoronaVO getroffenen Regelungen insbesondere erkennbar, wie von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG vorausgesetzt „unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen“, „eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden“ (vgl. nur die Begründung der Corona-Verordnung der Landesregierung, abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de). Inwiefern Satz 3 des § 28a Abs. 3 IfSG in Bezug auf Kontaktbeschränkungen im Land zu einer regional differenzierenden Regelung Anlass geben sollte, hat die Antragstellerin weder substantiiert dargelegt noch drängt sich dies bei dem aktuellen Stand des Pandemiegeschehens (s. näher zu diesem sogleich unter cc)(1)(d)) sonst auf. |
|
| | Auch aus § 28a Abs. 5 IfSG ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen. Insbesondere ist die Verordnung gemäß § 28a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 IfSG befristet (vgl. § 25 Abs. 2 CoronaVO) und, wie gezeigt, mit einer Begründung versehen (vgl. § 28a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 IfSG). |
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| | cc) Die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO für die Alarmstufe II geregelte Vorgabe, dass private Zusammenkünfte und Veranstaltungen nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person zulässig sind, steht bei der - rechtsmethodisch wie inhaltlich gebotenen - Zusammenschau mit den ergänzenden Bestimmungen aus § 9 Abs. 2 bis 4 CoronaVO aller Voraussicht nach auch mit Verfassungsrecht in Einklang. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf allgemeine Handlungsfreiheit (1), das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), Freizügigkeit (Art. 11) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) (2) und der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (3) werden durch die beanstandeten Verordnungsbestimmungen voraussichtlich nicht verletzt. |
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| | (1) Ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Der durch § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO in der Alarmstufe II bewirkte Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts ist voraussichtlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. |
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| | Die Corona-Verordnung dient nach ihrem § 1 Abs. 1 „der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems“. Zur Erläuterung dieser Ziele hat der Antragsgegner in der Verordnungsbegründung unter anderem Folgendes auszugsweise und zusammenfassend ausgeführt: |
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| „Mit der 11. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) [vom 15.09.2021] richtet die Landesregierung ihre Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie an neuen epidemiologischen Leitindikatoren aus. Das bestehende Maßnahmenpaket der CoronaVO vom 14. August 2021 (10. CoronaVO) wird zudem in Vorbereitung auf die zu erwartende weitere rasche Ausbreitung der vierten Infektionswelle mit der hochansteckenden und weitaus gefährlicheren Virus-Variante B.1.617.2 (Delta-Variante), die größtenteils nicht-immunisierte Personen betrifft, im Rahmen eines dreistufigen Ampelsystems erweitert und verschärft. Die jeweilige Stufe des Ampelsystems (Basis, Warn- oder Alarmstufe) wird ausgelöst, wenn die in der Verordnung für die jeweilige Stufe bestimmten Schwellenwerte der neuen Leitindikatoren erreicht oder überschritten werden. (…) |
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| | Allgemeiner Grundgedanke der Verordnung ist es darüber hinaus weiterhin, allen Bürgerinnen und Bürgern entsprechend ihrem infektiologischen Gefährdungspotential zu ermöglichen, in sämtlichen öffentlichen und privaten Lebensbereichen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, soweit es die epidemiologische Lage in Baden-Württemberg zulässt. Aufgrund der fortgeschrittenen Immunisierung der Bevölkerung ist es insoweit insbesondere auch verfassungsrechtlich geboten, den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer grundgesetzlich gewährleisteten Freiheitrechte wieder möglichst weitgehend zu ermöglichen. Dies wird zu einer weiteren Belebung des gesellschaftlichen Lebens führen, sodass insgesamt wieder die volle persönliche und wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit einer und eines jeden Einzelnen gewährleistet werden kann. Mit der Verordnung wird daher weiterhin der Weg zurück in die Normalität des gesellschaftlichen Lebens verfolgt, wie man es vor der Corona-Pandemie kannte“ (Begründung zur Corona-Verordnung vom 15.09.2021, S. 1 f.) |
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| | Näher heißt es dazu in der Begründung: |
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| | „Ziel der Verordnung ist es, eine Überlastung des Gesundheitssystems, in der eine ausreichende Krankenhausversorgung nicht mehr gewährleistet werden kann (sog. Gesundheitsnotlage) zu verhindern und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Laut RKI (d.h. dem Robert Koch-Institut) kann aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens insgesamt nicht ausgeschlossenen werden, dass es wieder zu einer sehr starken Be- oder Überlastung der verfügbaren Intensivbettenkapazitäten kommt. Dies hätte im schlimmsten Fall zur Folge, dass auf Grund mangelnder verfügbarer intensivmedizinischer Kapazitäten die Versorgung z.B. von schwerstverletzten Unfallopfern oder Schlaganfallpatienten und vergleichbarer medizinischer Notfälle nicht mehr sichergestellt werden könnte. Daher ist es notwendig, das Infektionsgeschehen nachhaltig zu stabilisieren. Ohne weitere Maßnahmen der Landesregierung könnte das Gesundheitssystem erneut an seine Belastungsgrenzen kommen. |
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| | Mit ihrem Maßnahmenpaket verfolgt die Landesregierung daher weiterhin die Ziele |
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| | - einer zielgerichteten und wirksamen Reduzierung von Infektionsgefahren und der Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten, |
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| | - der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten im Land und damit letztlich |
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| | - des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung, zu dessen Gewährleistung die Landesregierung nach Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist“ (Begründung zur Corona-Verordnung vom 15.09.2021, a.a.O., S. 8 f., Hervorhebung im Original). |
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| | Weiter heißt es zu den Zielen der Verordnung: |
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| | „Allgemeiner Grundgedanke der Verordnung ist es darüber hinaus weiterhin, allen Bürgerinnen und Bürgern entsprechend ihrem infektiologischen Gefährdungspotential zu ermöglichen, in sämtlichen öffentlichen und privaten Lebensbereichen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, soweit es die epidemiologische Lage in Baden-Württemberg zulässt. Aufgrund der fortgeschrittenen Immunisierung der Bevölkerung ist es insoweit insbesondere auch verfassungsrechtlich geboten, den Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer grundgesetzlich gewährleisteten Freiheitrechte wieder möglichst weitgehend zu ermöglichen. Dies wird zu einer weiteren Belebung des gesellschaftlichen Lebens führen, sodass insgesamt wieder die volle persönliche und wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit einer und eines jeden Einzelnen gewährleistet werden kann. Mit der Verordnung wird daher weiterhin der Weg zurück in die Normalität des gesellschaftlichen Lebens verfolgt, wie man es vor der Corona-Pandemie kannte“ (Begründung zur Corona-Verordnung vom 15.09.2021, a.a.O., S. 2). |
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| | Im Rahmen dieser Ziele hat der Verordnungsgeber mit der Einführung der ursprünglich drei Stufen folgende Zwecke verfolgt: |
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| | „Zur Erreichung dieser Ziele führt die Landesregierung ein abgeschichtetes Ampelsystem mit den folgenden drei Stufen ein, die entsprechend der jeweiligen Gefährdung des Gesundheitssystems die erforderlichen und angemessenen Schutzmaßnahmen vorsehen (…). |
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| | Mit den beiden neuen Leitindikatoren der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und dem AIB-Wert soll sichergestellt werden, dass es bei einem Anstieg von COVID-19- Erkrankungen mit schweren Verläufen nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommt. (…) |
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| | Hiermit setzt die Landesregierung auch die neuen bundesrechtlichen Vorgaben des § 28a Absatz 3 IfSG rechtswirksam um. Danach sollen weitergehende Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der stationären Versorgung zu vermeiden. Wesentlicher Maßstab für die Bewertung des Infektionsgeschehens und der weitergehenden Schutzmaßnahmen sollen danach insbesondere die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, aber unter anderem auch die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sein. (…)“ (Begründung zur Corona-Verordnung vom 15.09.2021, a.a.O., S. 10 ff., und näher dazu S. 13 ff., 16 ff., 20 ff.). |
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| | Der durch die Dritte Änderungsverordnung vom 23.11.2021 mit Wirkung vom 24.11.2021 erfolgten Einführung einer neuen vierten Stufe - der im vorliegenden Fall im betroffenen „Alarmstufe II“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO) - lagen unter anderem folgende Erwägungen zugrunde: |
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| | „Mit der (…) Änderungsverordnung (…) reagiert die Landesregierung auf das sich weiterhin exponentiell ausbreitende Infektionsgeschehen mit der hochansteckenden Delta-Variante B.1.617.2, welches in den letzten Wochen insbesondere zu einem starken Anstieg an überwiegend nicht immunisierten COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen geführt hat. Zudem werden die Beschlüsse der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. November 2021 (BKMPK) umgesetzt. |
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| | Neben einzelnen Nachschärfungen in der Alarmstufe wird das bestehende dreistufige Ampelsystem (Basis-, Warn-, und Alarmstufe) fortgeführt und um eine Alarmstufe II ergänzt. (…) |
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| | In diesem Zusammenhang werden die in den nunmehr vier Ampelstufen vorgesehenen Schwellenwerte der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz entsprechend dem Beschluss der BKMPK angepasst sowie in der Alarmstufe II entsprechend dem bisher bewerteten System um einen Wert für die Auslastung der Intensivbetten mit COVID19-Patientinnen und -Patienten (AIB-Wert von 450) ergänzt. (…) |
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| | Die maximale Kapazität an Intensivbetten in Baden-Württemberg beträgt nach Rückmeldung der Krankenhäuser im DIVI-Intensivregister vom 23. November 2021 2.240 Betten, mit pädiatrischen Intensivbetten 2.651 Betten. Bei diesen ausgewiesenen Zahlen wird nicht berücksichtigt, ob und wie Beatmungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Diese Intensivbetten können im äußersten Notfall, wenn sämtliche elektiven Eingriffe ausgesetzt werden, mit Personal - das in diesem Fall aus allen Stationen des Krankenhauses zusammengezogen wird - betrieben werden. In der Intensivbehandlung ist das im Notfall höchstens zur Verfügung stehende fachlich qualifizierte Personal der limitierende Faktor. Die Zahl der „Intensivkapazität“ ist daher höher als die Zahl der „täglich am Netz befindlichen“ Intensivbetten, da hierbei nur die Betten gezählt werden, für die an dem Tag dienstplanmäßig tatsächlich Personal eingeteilt ist. |
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| | Bei der Definition des die Alarmstufe auslösenden AIB-Wertes haben die verantwortlichen Intensivmediziner (Cluster-Verantwortliche) einen Sicherheitsabschlag einkalkuliert, da bei steigenden Fallzahlen und aufgrund der Belastungssituation mit einer weiteren Verknappung des Personals gerechnet werden muss, so dass bei steigenden Fallzahlen weniger betreibbare Intensivbetten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus zeigen mehrere aktuelle Studien für DeltaVirusvarianten-Fälle gegenüber Alpha-Virusvarianten-Fällen eine höhere Hospitalisierungsrate und eine deutlich längere Liegedauer auf der Intensivstation. Daher kommt es durch die Verschiebung der Virusvarianten hin zur Delta-Variante (Anteil Delta an allen Fällen ca. 99%) zu einer weiteren Verknappung der verfügbaren Intensivbetten. Nach Einberechnung dieses ca. zehnprozentigen Sicherheitsabschlags wird somit eine Grenze von 390 Betten erreicht. |
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| | Dieser Sicherheitsabschlag ist ab einer Auslastung mit 450 COVID-19- Intensivpatientinnen und -patienten auf den Intensivstationen verbraucht. Damit sind die Intensivstationen an einem Limit, oberhalb dessen die gute Versorgung von COVID-19-Fällen sowie Notfällen (z.B. Herzinfarkte, Schlaganfälle, Tumorpatienten) nebeneinander nicht mehr gewährleistet werden kann. (…)“ (Begründung zur Dritten Änderungsverordnung vom 24.11.2021, abrufbar a.a.O., S. 1 ff.). |
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| | Der Verordnungsgeber hat in diesem Zusammenhang weiter erläutert, dass für die durch Änderungsverordnung vom 24.11.2021 eingeführte Alarmstufe II die damals bereits bestehenden Regelungen der (ersten) Alarmstufe zu den Kontaktbeschränkungen aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO grundsätzlich fortgelten (vgl. Begründung zur Dritten Änderungsverordnung vom 24.11.2021, a.a.O., S. 17), denen folgende Erwägungen zugrunde liegen: |
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| | „In der Alarmstufe (…) sind private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person gestattet. Die Landesregierung erachtet in der Alarmstufe unter Abwägung der Eingriffsintensität von Kontaktbeschränkungen mit der Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems eine Beschränkung nach der Anzahl der Personen und der Anzahl der betroffenen Haushalte zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung als erforderlich aber auch als ausreichend. Zudem appelliert die Landesregierung an das Verantwortungsgefühl der Bevölkerung, nicht notwendige Kontakte während der Geltung der Alarmstufe weitestgehend zu vermeiden. Die Kontaktbeschränkungen in Absatz 1 sind auch verhältnismäßig, da dem Einzelnen das Recht zu entscheiden, ‚mit wem‘ man sich trifft, durch die Maßnahmen nicht genommen wird“ (Begründung zur Corona-Verordnung vom 15.09.2021, a.a.O., S. 51 f.). |
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| | Die vom Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 1 CoronaVO verfolgten und in der Verordnungsbegründung näher umschriebenen Ziele sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung und damit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen, dient der Erfüllung des sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrags, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. nur Senat, Beschl. v. 15.11.2021, a.a.O., v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - und v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris). Auch das weitere Ziel, Bürgerinnen und Bürgern die Wahrnehmung ihrer grundgesetzlich gewährleisteten Freiheitrechte wieder weitgehend zu ermöglichen, ist legitim (und verfassungsrechtlich geboten, vgl. zuletzt nur Senat, Beschl. 11.11.2021 - 1 S 2893/21 -, v. 09.11.2021, a.a.O., und v. 14.10.2021 - 1 S 3032/21 -). |
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| | (b) Zur Erreichung der genannten Ziele ist das vom Verordnungsgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO gewählte Mittel von Kontaktbeschränkungen in der Alarmstufe II voraussichtlich geeignet. |
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| | Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung ein Beurteilungsspielraum zusteht (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f., Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.). Davon ausgehend ist die angefochtene Verordnungsbestimmung zur Zielerreichung geeignet. Denn die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO geregelte Kontaktbeschränkung verringert die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegnen und deshalb insbesondere Tröpfcheninfektionen und Infektionen durch Aerosole verursachen können (stRspr, vgl. zu Vorgängerbestimmungen Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O., und v. 20.01.2021, a.a.O., dort u.H. auf NdsOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 - juris). Vor diesem Hintergrund ist insbesondere die Behauptung der Antragstellerin, die Kontaktbeschränkung biete keinen Nutzen für eine Begrenzung der Virentransmission, nicht plausibel. |
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| | (c) Die angefochtene Vorschrift in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO betreffend die Alarmstufe II wird sich im Hauptsacheverfahren auch aller Voraussicht nach als im Rechtssinne erforderlich erweisen. |
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| | Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei ihm bei der Beurteilung auch hier ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. erneut nur BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, a.a.O., und v. 09.03.1994, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O.). Auch diesen Anforderungen wird die streitbefangene Vorschrift gerecht. |
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| | Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin (allein) angefochtene Bestimmung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO, wonach private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in der Alarmstufe II nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person zulässig sind, durch die Vorschriften in § 9 Abs. 2 bis 4 CoronaVO erheblich modifiziert - im Ergebnis in der Eingriffsintensität abgeschwächt - wird. Denn danach gelten Paare, die nicht zusammenleben, als ein Haushalt (Absatz 2), bleiben immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bei der Ermittlung der Personenzahl und des Haushaltes unberücksichtigt (Absatz 3) und gelten die in Absatz 1 genannten Beschränkungen bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Zwecken nicht. Die angefochtene Vorschrift schließt private Zusammenkünfte auch von zahlreichen Personen in der Alarmstufe II daher nicht generell aus, sondern steht im Ergebnis in erster Linie „nur“ - aber auch dies nur mit den genannten Relativierungen - größeren privaten Zusammenkünften entgegen, an denen ausschließlich oder hauptsächlich nicht-immunisierte Personen teilzunehmen beabsichtigen. Insbesondere werden private Zusammentreffen einer nicht-immunisierten Person mit immunisierten Menschen sowie - auch zusätzlich - den von den Ausnahmebestimmungen erfassten nicht-immunisierten Normadressaten nicht ausgeschlossen. |
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| | Gleich wirksame, aber (noch) weniger einschränkende Mittel hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift nicht substantiiert aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang sinngemäß auf den gezielten Schutz von Risikogruppen verweist, sind diese Maßnahmen, weil sie Kontakte nicht vollständig verhindern, im Vergleich zu der angefochtenen Regelung schon nicht gleich geeignet. |
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| | Nicht zu beanstanden ist entgegen dem Antragsvorbringen insbesondere, dass sich der Verordnungsgeber dazu entschlossen hat, immunisierte Personen, namentlich Geimpfte, von den Kontaktbeschränkungen auszunehmen (vgl. erneut § 9 Abs. 3 CoronaVO), obwohl auch diese insbesondere in der Phase eines nachlassenden Impfschutzes - wenn auch in insgesamt geringerem Maße als nicht-immunisierte Personen - zum Pandemiegeschehen beitragen können. Mit der genannten Ausnahme will der Antragsgegner erklärtermaßen den Einschätzungen des Robert Koch-Instituts zur unterschiedlichen Gefahr der Virusübertragung durch geimpfte und genesene gegenüber nicht-immunisierten Personen und damit erkennbar dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. die Begründung der Corona-Verordnung vom 15.09.2021, a.a.O., S. 52; näher zu dem genannten Unterschied in Bezug auf die Virusübertragung unten (3)). |
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| | Als milderes Mittel käme zwar in Betracht, die Voraussetzungen für den Eintritt der Alarmstufe II enger zu fassen, d.h. diese Stufe erst bei einer höheren Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz und einem höheren AIB-Wert als in § 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO geregelt eintreten zu lassen mit der Folge, dass auch erst bei einer höheren Inzidenz und Intensivbettenauslastung die angefochtenen Kontaktbeschränkungen eingreifen. Ein solches Mittel würde die Antragstellerin im Vergleich zur geltenden Verordnungsrechtslage weniger belasten. Es wäre zur Erreichung der vom Antragsgegner verfolgten Ziele aber nicht ebenso gut geeignet. Der Antragsgegner ist ohne Überschreitung seines diesbezüglichen Beurteilungsspielraums zu der Auffassung gelangt, dass beim Überschreiten der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO normierten Schwellenwerte ein Verzicht oder eine Beschränkung auf geringfügigere Kontaktbeschränkungen nicht mehr ausreichen, um das Ziel des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und insbesondere der Aufrechterhaltung einer hinreichenden intensivmedizinischen Versorgung zu gewährleisten. |
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| | Die Erwägungen des Verordnungsgebers zur Festlegung der Schwellenwerte für die Erreichung der sog. Warn- und der Alarmstufen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 CoronaVO sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat der Senat zur Warn- und zur (ersten) Alarmstufe im Sinne von § 1 Abs. 2 CoronaVO vom 15.09.2021 (i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 20.10.2021) bereits entschieden (vgl. Senat, Beschl. v. 15.11.2021, a.a.O.). Daran hält er auch nach der Neufassung dieser Vorschriften durch die Dritte Änderungsverordnung vom 23.11.2021 und der dortigen Neubestimmung der Schwellenwerte fest. Für die durch diese Änderungsverordnung mit Wirkung vom 24.11.2021 eingeführte „Alarmstufe II“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO gilt nichts anderes. Die Festlegung des dortigen Schwellenwerts für das Kriterium der „Auslastung der Intensivbetten (AIB)“ von 450 hat der Verordnungsgeber in der oben (unter (a)) zitierten Verordnungsbegründung plausibel und nachvollziehbar sowie willkürfrei begründet (vgl. erneut die Begründung zur Dritten Änderungsverordnung vom 24.11.2021, abrufbar a.a.O., S. 1 ff.; insoweit bereits Senat, Beschl. v. 15.11.2021, a.a.O.). Der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO festgelegte Schwellenwert für die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6 liegt zwar unter dem Schwellenwert aus § 1 Abs. 2 CoronaVO vom 15.09.2021 (i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 20.10.2021) für die damalige Warnstufe (Schwellenwert 8) und die damals einzige Alarmstufe (Schwellenwert 12), ohne dass die Bestimmung des Schwellenwerts von 6 in § 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO n.F. in der diesbezüglichen Verordnungsbegründung über einen Verweis auf die Beschlüsse der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18.11.2021 hinaus inhaltlich näher erläutert wurde. Durchgreifende Bedenken gegen § 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO ergeben sich daraus aber nicht. Denn die Festlegung des Schwellenwerts einer Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6 als Voraussetzung für die Alarmstufe II - und damit für die besonders eingriffsintensiven Bestimmungen der Corona-Verordnung einschließlich der vom Antragsteller angegriffenen - ist plausibel und lässt insbesondere keinen Verstoß gegen das Willkürverbot erkennen. Die 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz lag in Baden-Württemberg beispielsweise am 23.11.2021 bei 6,3 und am 01.12.2021 bei 6,4. An den gleichen Tagen lag die 7-Tage-Inzidenz bei 470,0 bzw. 519,4 (vgl. Landesgesundheitsamt , Tagesberichte COVID-19 vom 23.11.2021 und vom 01.12.2021, abrufbar unter www.gesundheitsamt-bw.de). Die Sieben-Tage-Inzidenz kann der Antragsgegner rechtsfehlerfrei als frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen ansehen, die es erlaubt, mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der Eigenschaften der jeweils vorherrschenden Virusvariante frühzeitig abzuschätzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris , m.w.N. für die Geltungsdauer der sog. Bundesnotbremse gemäß § 28b IfSG i.d.F. vom 22.04.2021 : „Nahezu sämtliche sachkundige Dritte bewerten die Sieben-Tage-Inzidenz als sensibles Frühwarnzeichen, das zu einem frühen Zeitpunkt Reaktionen ermöglicht.“). Der Antragsgegner konnte rechtsfehlerfrei annehmen, dass an Tagen, an denen die 7-Tage-Inzidenz schon bei 470,0 bzw. 519,4 lag - und die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6 überschritten war -, gravierende Gefahren für die intensivmedizinische Versorgung im Land bestehen, und den Schwellenwert von 6 deshalb als Anknüpfungspunkt für das in der Corona-Verordnung gewählte Stufensystem wählen. |
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| | (d) Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung der eingangs genannten Ziele in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO für die Alarmstufe II gewählte Mittel einer begrenzten Kontaktbeschränkung ist im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsent-scheidung auch verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen). |
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| | Der Verordnungsgeber greift durch die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO normierten Kontaktbeschränkungen in der Alarmstufe II in die allgemeine Handlungsfreiheit der Bürger nach Art. 2 Abs. 1 GG erheblich ein. Die Verbote betreffen den privaten Lebensbereich und schränken die sozialen Kontaktmöglichkeiten in einem beachtlichen Umfang ein. Die Eingriffe gewinnen weiter dadurch an Gewicht, dass die aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO unterlassenen Zusammenkünfte nicht wiederholt und durch Online-Formate nur sehr eingeschränkt ersetzt werden können. Hinzu kommt, dass die durch § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO bewirkten Eingriffe nicht isoliert zu betrachten, sondern Teil eines normativen Maßnahmebündels des Verordnungsgebers sind, das nicht-immunisierten Personen (insbesondere) in der Alarmstufe II zahlreiche Grundrechtseingriffe zumutet, die sich in ihrem Gewicht summieren. Kumulativen oder „additiven“ Grundrechtseingriffen wohnt ein spezifisches Gefährdungspotential für grundrechtlich geschützte Freiheiten inne, das bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris , m.w.N.). |
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| | Dem spürbaren Eingriff auch in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Der Antragsgegner verfolgt mit dem oben beschriebenen Ziel der Reduzierung physischer Kontakte den Schutz von hochrangigen, den Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgütern. Die Vorschrift dient dazu, - auch konkrete - Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Die angefochtene Norm bezweckt, wie gezeigt, zugleich, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Der Antragsgegner kommt damit der ihn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht nach. |
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| | Der Senat misst den von dem Antragsgegner verfolgten Eingriffszwecken beim gegenwärtigen Stand der Pandemie ein sehr hohes Gewicht bei. Er geht insbesondere davon aus, dass die Gefahren, deren Abwehr die angefochtene Vorschrift dient, derzeit in hohem Maße bestehen. Das Pandemiegeschehen ist nach wie vor besorgniserregend. Daran ändert der Umstand, dass die statistischen Indikatoren gemessen an dem zwischenzeitlich noch schlechteren Sachstand seit einigen Tagen eine teils sinkende Tendenz aufweisen (vgl. zum bundesweiten 7-Tage-R-Wert von zuletzt 0,86 RKI, Lagebericht vom 16.12.2021, abrufbar unter www.rki.de, zuletzt abgerufen am 17.12.2021, und zum landesweiten Wert von zuletzt 0,84 LGA, Tagesbericht COVID-19 vom 16.12.2021, abrufbar unter www.gesundheitsamt-bw.de, zuletzt abgerufen am 17.12.2021). Die 7-Tage-Inzidenz liegt ungeachtet dieser Tendenz bundesweit nach wie vor auf einem hohen Niveau bei zuletzt 340,1 pro 100.000 Einwohner. Die Hospitalisierungsrate beläuft sich auf 5,17 und beträgt in dem Bereich der vulnerablen Gruppe der Menschen ab 60 Jahren 11,94 (vgl. RKI, Lagebericht vom 16.12.2021, a.a.O.). Die Situation in Baden-Württemberg ist im Vergleich zu diesem Bundesdurchschnitt insgesamt teils noch schlechter. Hier liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 370,2 und die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz bei 4,8 (vgl. LGA, Tagesbericht COVID-19 vom 16.12.2021, a.a.O.). Nach den Daten des DIVI-Intensivregisters (www.intensivregister.de) von Krankenhaus-Standorten mit Intensivbetten zur Akutbehandlung sind mit Datenstand vom 16.12.2021, 12:30 Uhr, 621 COVID-19-Fälle in Baden-Württemberg in intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 333 (52,4 %) invasiv beatmet. Der Anteil an COVID-19 Fällen in intensivmedizinischer Behandlung an der Gesamtzahl der betreibbaren ITS-Betten beträgt 27,3 %. (vgl. LGA, Tagesbericht COVID-19 vom 16.12.2021, a.a.O.). |
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| | Das RKI gelangt vor diesem Hintergrund aktuell zusammenfassend und auszugsweise zu folgender Risikobewertung: |
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| „Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. (…) |
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| | Die 7-Tage-Inzidenzen sind derzeit in allen Altersgruppen insbesondere in der Gruppe der Ungeimpften sehr hoch. Die Fallzahlen sind deutlich höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Zuletzt deutet sich ein Plateau an. Gründe für die hohen Fallzahlen sind unter anderem mehr Kontakte in Innenräumen und die noch immer große Zahl ungeimpfter Personen. |
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| | Die Zahl der Todesfälle ist sehr hoch und zeigt weiterhin eine steigende Tendenz. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus evtl. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt ebenfalls weiter an. Es lassen sich viele Infektionsketten nicht nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. Die Ausbreitung der Variante Omikron ist sehr besorgniserregend. Sie wird bereits zusätzlich zu Delta in Deutschland nachgewiesen. Dies verstärkt die Notwendigkeit verstärkter kontaktreduzierender Maßnahmen und Boosterimpfungen. |
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| | SARS-CoV-2 verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Freizeit (z.B. im Zusammenhang mit Besuchen von Bars und Clubs) dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche finden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z.B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, bei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern treten wieder zunehmend auf. Davon sind auch geimpfte Personen betroffen. |
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| | Die aktuelle Entwicklung ist sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfällen kommen wird und die deutschlandweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zeitnah überschritten werden. |
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| | Deshalb sollte ab sofort jeder Bürger und jede Bürgerin möglichst alle anwendbaren Maßnahmen umsetzen. |
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| | Es ist unbedingt erforderlich, bei Symptomen einer neu auftretenden Atemwegserkrankung wie z.B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten (unabhängig vom Impfstatus) zuhause zu bleiben, die Hausarztpraxis zu kontaktieren und einen PCR-Test durchführen zu lassen. |
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| | Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert und Reisen vermieden werden. (…) |
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| | SARS-CoV-2 ist grundsätzlich sehr leicht von Mensch zu Mensch übertragbar, dies gilt insbesondere für die derzeit zirkulierende Deltavariante und möglicherweise noch mehr für die Omikronvariante. Die Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole spielt eine besondere Rolle – v.a. in Innenräumen. |
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| | Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe steigt mit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Es kann jedoch auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren oder lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. urch frühzeitige ärztliche Konsultation können individuell therapeutische Möglichkeiten geprüft werden (z.B. antivirale Therapie). Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich hier in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläufen auftreten. Internationale Studien weisen darauf hin, dass die derzeit in Deutschland dominierende Deltavariante im Vergleich mit früher vorherrschenden Viren bzw. Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit mehr Hospitalisierungen und häufigerer Todesfolge führt. Die Schwere der durch die Variante Omikron verursachten Erkrankung lässt sich derzeit noch nicht abschätzen. (…)“ (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 08.12.2021, abrufbar unter www.rki.de, zuletzt abgerufen am 15.12.2021) |
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| | Diese Risikobewertung wurde unter Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgenommen und ist vor dem Hintergrund der oben skizzierten Lage des aktuellen Pandemiegeschehens nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die vom RKI am 05.11.2021 erfolgte Verschärfung der Gefahrenprognose für geimpfte Personen auf „moderat, aber steigend“ und für nicht-geimpfte Menschen auf „sehr hoch“. |
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| | Angesichts der vom RKI mithin nachvollziehbar als „sehr hoch“ eingestuften Gefährdungslage für nicht ausreichend geimpfte Bevölkerungsgruppen und der auch für vollständig Geimpfte wieder verschärften Risikobewertung („moderat, aber ansteigend“), der besorgniserregenden Auswirkungen der sog. Deltavariante sowie der derzeit ungewissen Folgen der sog. Omikronvariante auf die Infektionszahlen und der in der Alarmstufe II konkret bestehenden, sehr angespannten Lage der Belegung der Intensivstationen, weist das mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO verfolgte Ziel in der Alarmstufe II derzeit nach wie vor ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit auf, dass die dafür geregelten Kontaktbeschränkungen gegenwärtig aller Voraussicht nach angemessen sind. Zu ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne trägt maßgeblich bei, dass die Kontaktbeschränkungen, wie gezeigt, durch zahlreiche Ausnahmen in § 9 Abs. 2 bis 4 CoronaVO relativiert werden, die sicherstellen, dass auch nicht immunisierte Personen in der Alarmstufe II in erheblichem Umfang private Beziehungen auch durch persönliche Treffen mit anderen Menschen pflegen können und ihnen durch die angefochtene Vorschrift bei der gebotenen Gesamtschau keine soziale Isolation droht (vgl. zu Letzterem auch Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O., zu § 9 Abs. 1 CoronaVO vom 30.11.2020 in der Fassung vom 13.02.2021 vor dem Hintergrund der damaligen Pandemielage). |
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| | Mit ihrer Argumentation, von ihr gingen keine Gefahren für die Überlastung des Gesundheitswesens aus, die Gefahren des Straßenverkehrs seien vergleichbar und der sinngemäße Einwand, sie habe sich selbst gegen einen möglicherweise mit einer Impfung verbundenen Schutz entschieden, nimmt die Antragstellerin bereits in tatsächlicher Hinsicht das Ausmaß, mit dem Ungeimpfte aktuell zur Auslastung der Intensivstationen beitragen, nicht ausreichend in den Blick. Der Anteil an COVID-19 Fällen in intensivmedizinischer Behandlung an der Gesamtzahl der betreibbaren ITS-Betten beträgt aktuell bundesweit 21,5 % und landesweit 27,3 % (vgl. RKI, Lagebericht vom 16.12.2021, und LGA, Tagesbericht COVID 19 vom 16.12.2021, jeweils a.a.O.). In der Gruppe der auf Intensivstationen betreuten symptomatischen COVID-19-Fällen beträgt der Anteil der Impfdurchbrüche in der Altersgruppe der 18- bis 59-Jährigen 19,3 % und in derjenigen der Personen ab 60 Jahren 40,7 % (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zu COVID-19, Stand 16.12.2021, S. 24, abrufbar unter www.rki.de, zuletzt abgerufen am 17.12.2021). Hieran zeigt sich, dass Ungeimpfte zur Auslastung der Intensivstationen durch eigene Erkrankungen maßgeblich unmittelbar beitragen. Hinzu kommt ein beachtlicher mittelbarer Beitrag, der dem Umstand geschuldet ist, dass das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und das Virus übertragen, im Vergleich zu ungeimpften Menschen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedenfalls unter der Deltavariante deutlich vermindert ist (vgl. RKI, FAQ zur Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe, Stand 07.12.2021, abrufbar unter www.rki.de, zuletzt abgerufen am 17.12.2021). Unabhängig von diesen von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Erkenntnissen zum medizinischen und epidemiologischen Sachverhalt stellt sie bei ihrem Einwand in rechtlicher Hinsicht das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht vor dem Hintergrund der potentiell tödlichen und aktuell weiterhin nicht ausreichend mit Medikamenten behandelbaren COVID-19-Erkrankung nicht mit dem gebotenen Gewicht in ihre auch deshalb defizitäre Abwägung ein. |
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| | (2) Einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), der Freizügigkeit (Art. 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) bewirkt § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO mit seinen Regeln für die Alarmstufe II ebenfalls nicht. |
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| | Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist nicht zu erkennen. Die Verordnungsbestimmung begründet insbesondere keinen verfassungswidrigen „indirekten Impfzwang“ (ebenso bereits Senat, Beschl. v. 09.11.2021, a.a.O., zu § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb; Beschl. v. 12.10.2021, a.a.O., zu den nachweisabhängigen Zutrittsbeschränkungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO jeweils i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO i.d.F. vom 15.09.2021; ferner Senat, Beschl. v. 16.07.2021 - 1 S 1980/21 - zu § 7 CoronaVO i.d.F. vom 28.06.2021). Wenn sich Personen aufgrund der mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO für sie verbundenen Beeinträchtigungen für eine Impfung entscheiden sollten, handelt es sich dabei aller Voraussicht nach nicht um einen mittelbaren Eingriff des Staates in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern um die auf einer autonomen Entscheidung beruhende bloße Nebenfolge des vom Antragsgegner unmittelbar verfolgten - wie oben gezeigt legitimen - Zieles der Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen (vgl. Senat, Beschl. v. 09.11.2021, a.a.O., v. 12.10.2021, a.a.O., und v. 16.07.2021, a.a.O.). |
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| | Die von der Antragstellerin beanstandeten Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen verletzen sie aller Voraussicht nach auch nicht in dem von ihr ansatzweise in Bezug genommenen Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dieses Grundrecht schützt die körperliche Bewegungsfreiheit. Es bedarf im vorliegenden Eilrechtsverfahren keiner Entscheidung der im Einzelnen - wegen des Hintergrunds der Norm im Habeas-Corpus-Recht und des Normzusammenhangs mit Art. 104 Abs. 2 GG - umstrittenen Fragen, ob damit ohne weitere Voraussetzungen die Freiheit erfasst ist, sich an beliebige Orte zu bewegen (vgl. zum Meinungsstand, Murswiek/Rixen, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 2 Rn. 228 ff.; Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 2 Rn. 84; jeweils m.w.N.), und unter welchen Voraussetzungen Beeinträchtigungen der Bewegungsfreiheit als Eingriffe anzusehen sind (vgl. dazu Lang, a.a.O., Art. 2 Rn. 86 ff.). Selbst wenn die durch § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO normierten Verbote als Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG einzuordnen wären, würden sich diese Eingriffe aller Voraussicht nach als gerechtfertigt, insbesondere aus den oben (1) genannten, und auch hier entsprechend geltenden Gründen als verhältnismäßig erweisen. |
|
| | Inwiefern sich die Antragstellerin in den weiteren genannten Grundrechten aus Art. 9, 11 und 13 GG verletzt sieht, hat sie in keiner Weise dargelegt. Dies ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. |
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| | (3) Der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz wird durch die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO für die Alarmstufe II normierten Bestimmungen voraussichtlich nicht verletzt. Die der Vorschrift im Verbindung mit § 9 Abs. 3 CoronaVO in Bezug auf Kontaktbeschränkungen zugrundeliegende Unterscheidung zwischen Geimpften und Genesenen auf der einen und sonstigen („nicht immunisierten“) Personen auf der anderen Seite begegnet aller Voraussicht nach keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. |
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| | Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (stRspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188). |
|
| | Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23.07.1963 - 1 BvR 265/62 - BVerfGE 16, 332, 338 f.; Beschl. v. 12.10.1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374, 387 f.; Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 79; Beschl. v. 26.02.1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 160; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 73). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (Nierhaus, in: BK, Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 330, 336 [Stand: November 1998]). |
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| | Infektionsschutzrechtlich begründete Maßnahmen haben sich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. |
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| | An diesen Maßstäben gemessen, ist hier für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die Regelungen für die Alarmstufe II in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO nichts ersichtlich. |
|
| | Es bedarf keiner Entscheidung, ob genesene und geimpfte Personen auf der einen und nicht-immunisierte Personen auf der anderen Seite überhaupt eine „wesentlich gleiche“ Personengruppen bilden. Jedenfalls beruht die Entscheidung des Antragsgegners, in § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 CoronaVO zwischen diesen beiden Gruppen zu differenzieren, auf sachlichen, an den Zwecken der Verordnungsermächtigung ausgerichteten Gründen. |
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| | Der landesrechtliche Verordnungsgeber hat mit seiner Regelung bundesrechtliche Vorgaben der Verordnung der Bundesregierung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021, zuletzt in der Fassung der Verordnung vom 10.12.2021) umgesetzt (vgl. die Begründung der 11. Corona-Verordnung vom 15.09.2021, a.a.O., S. 52). Diese Verordnung bestimmt in der derzeit geltenden Fassung in § 4 Abs. 2 Satz 1, dass, sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt, geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (ebenso zuvor der in der genannten Verordnungsbegründung in Bezug genommene § 8 Abs. 2 SchAusnahmV a.F.). § 4 Abs. 2 Satz 2 SchAusnahmV n.F. regelt zwar inzwischen, dass auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt wird, abweichend von Satz 1 vorsehen kann, dass auch geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berücksichtigt werden. Der Antragsgegner konnte sich jedoch bei der Ausgestaltung seines Landesrechts ohne Gleichheitsverstoß dazu entscheiden, die in § 4 Abs. 2 Satz 1 SchAusnahmV angelegte Unterscheidung zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen für den Regelungsbereich des § 9 CoronaVO beizubehalten. |
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| | Dieser Differenzierung liegt im Kern die Annahme des Antragsgegners zugrunde, dass Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder im Sinne der Verordnung genesen sind, typischerweise gut gegen Neuinfektionen und gegen die Übertragung des Virus geschützt sind, während dies bei nicht-immunisierten Personen typischerweise nicht in gleichem Maße der Fall ist, und dass deshalb in der Alarmstufe II größere Zusammenkünfte von Nicht-Immunisierten vermieden, solche von Immunisierten hingegen zugelassen werden sollen (vgl. insoweit bereits die Begründung der Corona-Verordnung vom 15.09.2021, abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de, S. 1 ff., 25 f., 27 ff., 40 ff.). Die so begründete Differenzierung wurzelt im Infektionsschutz und trägt zusätzlich der Wertung des § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG Rechnung. |
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| | Die Differenzierung beruht in tatsächlicher Hinsicht auf nicht zu beanstandenden Annahmen. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 09.11.2021 (1 S 3254/21, veröffentlicht in juris) entschieden: |
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| | „Das RKI führt hierzu auf der Grundlage einer Auswertung der aktuellen Studienlage in seiner aktuellen Risikobewertung zusammenfassend aus: ‚Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung sehr gut vor einer schweren Erkrankung‘ (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, a.a.O.). Näher heißt es dazu an anderer Stelle: |
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| | „Menschen, die eine Impfung gegen COVID-19 erhalten, sollten vollständig geimpft werden, damit eine starke Immunantwort induziert werden kann. Ziel ist es, ein Immunescape der Viren, d.h. ein Umgehen der Immunantwort, und damit die Selektion von Escapemutanten, d.h. ein Entstehen von Virusmutanten mit neuen Fähigkeiten, zu verhindern. Die zeitgerecht verabreichte zweite Impfstoffdosis verringert die Wahrscheinlichkeit eines Immunescape wesentlich. |
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| | Aktuelle Studien zeigen, dass die verfügbaren Impfstoffe auch gegen Virusvarianten wirksam sind. Derzeit ist Delta (B.1.617.2) die vorherrschende Virusvariante in Europa. Die Delta-Variante dominiert das Infektionsgeschehen und andere Varianten sind verdrängt worden (…). |
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| | Das living systematic review der STIKO-Geschäftsstelle zeigt, dass die Effektivität der COVID-19-Impfstoffe Comirnaty, Spikevax und Vaxzevria gegen jegliche Infektion für die Delta-Variante um 10-20 % unter der Effektivität gegen die Alpha-Variante liegt. Es gibt außerdem Hinweise darauf, dass die Effektivität gegen Delta bezüglicher jeglicher Infektion schneller abnimmt als die Effektivität gegenüber anderen Varianten. |
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| | Die Schutzwirkung gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung ist für die Impfstoffe Comirnaty, Spikevax sowie Vaxzevria weiterhin hoch (…) und auch die Wirksamkeit gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion mit der Delta-Variante ist bei allen drei Impfstoffen gut. |
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| | Bei der Virusvariante Gamma (P.1) liegen aktuell nicht genügend Daten vor, um sicher zu bewerten, wie wirksam in der EU zugelassene Impfstoffe gegen Gamma sind. Die Mehrzahl der hierzu publizierten Studien wurde mit nicht in der EU zugelassenen Impfstoffen durchgeführt, so dass keine Rückschlüsse auf die Situation in Deutschland möglich sind. Viren der Linie Gamma (P.1) sind in Deutschland allerdings auch bislang nur bei vergleichsweise wenigen Fällen nachgewiesen worden (Anteil der Variante etwa 1%, Stand: Juli 2021). |
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| | Die COVID-19-Impfstoffe induzieren neutralisierende Antikörper sowie eine T-Zell-Immunität gegen viele unterschiedliche Bereiche (Epitope) des Spike-Proteins des SARS-CoV-2-Virus. Es wird hier also eine polyklonale Immunantwort induziert. Hierdurch haben einzelne Mutationen in der Regel keinen sehr großen Einfluss auf die Wirksamkeit der Impfstoffe, wenn diese nach dem empfohlenen Impfschema verabreicht werden. Da alle derzeit verfügbaren COVID-19-Impfstoffe für das Spike-Protein des ursprünglichen Wuhan-Typs kodieren, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Mutationen in den Virusvarianten auf die Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe prinzipiell ähnlich sind. Sollte die Wirksamkeit der Impfstoffe jedoch durch weitere Mutationen der hier zirkulierenden Viren erheblich absinken, wäre es den Impfstoffherstellern möglich, die verfügbaren Impfstoffe innerhalb weniger Wochen entsprechend anzupassen. (…) (RKI, „Welchen Einfluss haben die neuen Varianten von SARS-CoV-2 auf die Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe?“, abrufbar unter www.rki.de, Stand 02.11.2021, m.w.N.; zuletzt abgerufen am 09.11.2021; Hervorhebung im Original). |
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| | Zu der Frage, ob auch vollständig geimpfte Personen das Virus weiter übertragen können, führt das RKI nach Auswertung der aktuell vorhandenen Erkenntnisse ferner unter anderem aus: |
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| | „Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungsstudien) belegen, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maße verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist signifikant vermindert. Darüber hinaus ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion. In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden. |
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| | Aktuelle Studien belegen, dass die Impfung auch bei Vorliegen der derzeit dominierenden Delta-Variante einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen bietet. Der Schutz ist im Vergleich zu der Alpha-Variante reduziert (…). Gleichzeitig liegt für die Verhinderung von schweren Erkrankungsverläufen (Hospitalisierung) ein unverändert hoher Schutz vor. |
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| | In der Summe ist das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und das Virus übertragen, auch unter der Deltavariante deutlich vermindert. (…) (RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen [FAQ], abrufbar unter www.rki.de, Stand 02.11.2021, m.w.N.; Hervorhebung im Original). |
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| | In tatsächlicher Hinsicht wird diese auf einer Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhende Einschätzung des RKI gestützt durch die aktuellen Infektions- und Hospitalisierungszahlen in Baden-Württemberg (s. näher dazu bereits oben unter aa)). So liegt die 7-Tage-Inzidenz bei abgeschlossener Impfserie bei 48,4, wohingegen sie bei nicht (vollständig) Immunisierten 647,6 beträgt. Die 28-Tage Hospitalisierungsinzidenz mit Impfschutz liegt bei 8,3 und ohne vollen Impfschutz bei 49,7 (vgl. LGA, Tagesbericht COVID-19, a.a.O.). Der Anteil der wahrscheinlichen Impfdurchbrüche an COVID-19-Fällen auf Intensivstationen betrug, jeweils betrachtet für die Kalenderwochen (KW) 05 bis 43, in der Gruppe der 18 bis 59-Jährigen 3,5 % und in der Gruppe der ab 60-Jährigen 10,3 % (betrachtet nur für die KW 40 bis 43 insgesamt 12,5 % bzw. 34,5 %, vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 04.11.2021, a.a.O., S. 21). Dass diese Erkenntnisse - zumal in der darin zum Ausdruck kommenden, eindeutigen Tendenz - insgesamt nicht valide sind, legt der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang (vgl. oben aa)) weder in seiner Antragsschrift noch mit seiner Replik und den dort genannten Studien dar. Sie bieten in tatsächlicher Hinsicht Hinweise darauf, dass der durch die aktuell vermittelten Impfstoffe typischerweise vermittelte Impfschutz nach etwa sechs Monaten spürbar nachlässt, nicht aber, dass zwischen - erforderlichenfalls auch durch eine dritte oder weitere Impfung - immunisierten Personen und Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, in medizinischer und epidemiologischer Hinsicht, nicht zuletzt in Bezug auf die Verursachung von intensivmedizinisch behandlungsbedürftigen Fällen, keine Unterschiede von beachtlichem Gewicht bestehen. |
|
| | Bei diesem Stand von Wissenschaft und Forschung ist die vom Antragsgegner in den angefochtenen Vorschriften gewählte Differenzierung gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller weist im Ansatz zutreffend und nachvollziehbar darauf hin, dass auch Menschen, die durch eine Impfung immunisiert wurden oder werden sollten, ein Risiko tragen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, daran (in seltenen Fällen auch schwer) zu erkranken und das Virus unabhängig von einer eigenen Erkrankung an Dritte weiterzugeben (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 S 2315/21 - juris). All diese Risiken sind aber nach derzeitiger Erkenntnis im Vergleich zu Personen, die nicht immunisiert sind, in ganz erheblichem Maße reduziert (vgl. Senat, Beschl. v. 12.10.2021, a.a.O., und zum Schulbereich Beschl. v. 14.10.2021, a.a.O.).“ |
|
| | Hieran hält der Senat auch in Kenntnis der seither zu verzeichnenden Entwicklung des Pandemiegeschehens und der aktuellen Inzidenz- und Impfdurchbruchszahlen (vgl. näher dazu oben unter (1)(d)) sowie des Vorbringens der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren fest. Insbesondere ist nach wie vor davon auszugehen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand die COVID-19-mRNA-Impfstoffe Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Spikevax (Moderna) sowie der Vektor-Impfstoff Vaxzevria (AstraZeneca) eine hohe Wirksamkeit von etwa 90 % gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung (z. B. Behandlung im Krankenhaus) und eine Wirksamkeit von etwa 75 % gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion mit der Deltavariante bieten und dass dementsprechend die Wahrscheinlichkeit, schwer an COVID-19 zu erkranken, bei den vollständig gegen COVID-19 geimpften Personen um etwa 90% geringer ist als bei den nicht geimpften Personen (vgl. RKI, FAQ zur Wirksamkeit der Impfstoffe, a.a.O.). Darüber hinaus ist nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Senatsentscheidung weiterhin davon auszugehen, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen in einem erheblichen Maße verhindern, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, signifikant vermindert ist, dass die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion ist, und dass das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und das Virus übertragen, auch unter der Deltavariante deutlich vermindert ist (vgl. RKI, FAQ zur Wirksamkeit der Impfstoffe, a.a.O., m.w.N.). Durchgreifende Bedenken gegen diese Einschätzungen vermag die Antragstellerin auch mit den von ihr angeführten Belegen nicht aufzuzeigen. Sie weist im Ansatz zutreffend darauf hin, dass sich inzwischen gezeigt hat, dass die Schutzwirkung der derzeit in Deutschland zugelassenen Impfstoffe einige Monate nach der Erst- bzw. Zweitimpfung nachlässt und dass geimpfte Personen in solchen Phasen ebenfalls wieder zunehmend zum Pandemiegeschehen beitragen können. Sie berücksichtigt bei ihrem Vortrag hingegen nicht ausreichend, dass der Impfschutz durch sog. Boosterimpfungen aufgefrischt werden kann, und sie lässt zudem außer Betracht, dass danach unabhängig hiervon auch zuvor immunisierte Personen nach dem aktuellen, oben skizzierten Kenntnisstand typischerweise in erheblichem Umfang besser gegen eine Infektion und Weitergabe von SARS-CoV-2 geschützt sind als nicht-immunisierte Personen. Die vom Antragsgegner in § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 CoronaVO gewählte Differenzierung ist nach alledem auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG aller Voraussicht von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. |
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| | aa) Für die angefochtenen Regelungen, die nicht-immunisierten Personen den Zutritt für die in den Anwendungsbereich der Vorschriften fallenden Einrichtungen und Betriebe untersagen, besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 bis 8, 11 und 14, Abs. 3 und 9 IfSG, die Regelungen der hier fraglichen Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann. Auch sind die einfachgesetzlichen Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage, insbesondere aus § 28a Abs. 3 und 5 IfSG, gegenwärtig aller Voraussicht nach erfüllt. Insoweit gilt das oben (unter a)aa)) Gesagte entsprechend. |
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| | Unabhängig davon steht der von der Antragstellerin in Bezug genommene § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 IfSG den angefochtenen Vorschriften auch in der Sache nicht entgegen. § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2,5 und 6 IfSG bestimmt, dass nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Absätze 1 bis 6 des § 28a IfSG auch angewendet werden können, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass bestimmte Maßnahmen, wie z.B. die Untersagung der Sportausübung, die Untersagung von Veranstaltungen, die Beschränkung von gastronomischen Betrieben ausgeschlossen sind. Diese Ausnahmebestimmungen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Denn die angefochtenen Verordnungsbestimmungen ist nicht auf Absatz 8, sondern, wie gezeigt (vgl. oben a)aa)), auf Absatz 9 Satz 1 und 2 des § 28a IfSG gestützt. § 28a Abs. 9 Satz 1 und 2 IfSG verweist uneingeschränkt - ohne die im Anwendungsbereich von Absatz 8 bestehenden Ausnahmen - auf § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG. |
|
| | bb) Die in den §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO getroffenen Regelungen, dass der Zutritt zu den von der Vorschrift erfassten Einrichtungen in der Alarmstufe II nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern und teilweise auch diesen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, steht aller Voraussicht nach auch mit Verfassungsrecht in Einklang. Sie begründen insbesondere voraussichtlich keinen verfassungswidrigen Eingriff in das von der Antragstellerin hervorgehobene Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf allgemeine Handlungsfreiheit (1) und in das - in einem Hauptsacheverfahren wegen des Charakters des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren zu prüfende - Grundrecht der Einrichtungsbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Berufsfreiheit (2). Gleiches gilt für die von der Antragstellerin in Bezug genommen Art. 9, 11, 13 und Art. 2 Abs. 2 GG (3). Auch für einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz ist nichts erkennbar (4). |
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| | (1) Die §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO greifen in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG aller Voraussicht nach nicht rechtswidrig ein. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. |
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| | (a) Der Antragsgegner verfolgt mit den Zugangsbeschränkungen in §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO den in § 1 Abs. 1 CoronaVO zusammenfassend genannten, oben (unter a)cc)(1)(a)) näher beschriebenen Zweck der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. Diese Ziele sind aus den oben genannten Gründen auch im vorliegenden Zusammenhang verfassungsrechtlich legitim. |
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| | Der Antragsgegner hat sich bei der Einführung der angefochtenen Regelungen zu der sog. „2G-Regelung“ mit der 11. CoronaVO vom 15.09.2021 von folgenden Erwägungen leiten lassen: |
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| | „Die Alarmstufe, die eingreift, wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz einen Wert von 12 oder der AIB-Wert 390 erreicht oder überschreitet, ist von dem Gedanken getragen, dass bei Erreichen dieser maximalen Werte des Ampelsystems von einer akuten Gefährdung und einem drohenden Kollaps des Gesundheitssystems auszugehen ist. Es droht sodann eine landesweite Gesundheitsnotlage, in der eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung besteht, die weitere erhebliche Einschränkungen erforderlich macht, da die stationären Kapazitäten dem Infektionsgeschehen ansonsten nicht mehr standhalten könnten. Neben der Tatsache, dass ein Regelbetrieb in den Krankenhäusern nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, müsste im schlimmsten Fall durch die behandelnden Ärzte die Entscheidung getroffen werden, welche Patientinnen und Patienten eine Intensivbehandlung bekommen bzw. beatmet werden und welche Patientinnen und Patienten nur noch mittels „best supportive care“ behandelt werden. Es reicht daher in der Alarmstufe auch nicht mehr aus, die „Qualität der Kontakte“ über eine PCR-Testnachweispflicht zu regeln, sondern die „Quantität der Kontakte“ muss in dieser Situation schnellstmöglich wieder zurückgefahren werden. Wie bereits in den zurückliegenden Infektionswellen müssen Kontakte dort reduziert werden, wo sie infektiologisch am „gefährlichsten“ sind, damit das Infektionsgeschehen schnellstmöglich eingedämmt werden kann. Wie bereits dargestellt breitet sich das Infektionsgeschehen hauptsächlich unter den nicht-immunisierten Personen aus und es sind nahezu ausschließlich nicht-immunisierte Personen, die sich auf den Intensivstationen befinden, sodass auch ein ausschließliches Handeln diesen gegenüber erforderlich, aber auch angemessen ist. Gerade dort findet eine effiziente und zielgerichtete Unterbrechung vieler Infektionsketten statt, so dass die Maßnahmen ihren höchsten Wirkungsgrad entfalten. Es wird daher ein Zutrittsverbot für nicht-immunisierte Personen in den Bereichen vorgesehen, die bereits in der Warnstufe als infektiologisch besonders gefährlich angesehen werden. Dies bedeutet, dass in diesem Fall dann nur noch geimpfte oder genesene Personen Zugang zu den von den Einschränkungen betroffenen Angeboten haben und die Vorlage eines negativen (PCR-)Testnachweises insofern nicht mehr ausreichend ist. Dies stellt letztlich auch das mildere Mittel zu einem ansonsten gegebenenfalls erforderlichen allgemeinen „Lockdown“ dar, der mit erheblichen Freiheitseinschränkungen der Bevölkerung und immensen wirtschaftlichen Folgen verbunden wäre. So hat etwa das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung (RWI) errechnet, dass ein erneuter „Lockdown“ für alle Bundesbürger viermal so hohe finanzielle Schäden verursachen würde wie der Ausschluss nicht-immunisierter Personen von einzelnen Bereichen (https://www.handelsblatt.com/politik/kosten-der-corona-massnahmen-wirtschaftsforscher-warnen-vor-erneutem-lockdown-oekonomischer-schaden-waere-immens/27603190.html; https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/rwi-studie-lockdown-kosten-101.html). |
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| | Nach umfassender Prüfung und Abwägung durch die Landesregierung reichen negative PCR-Testnachweise nicht mehr aus, um in der Alarmstufe das Infektionsrisiko soweit auszuschließen, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems noch verhindert werden könnte. Dies ist dann nur noch über eine weitgehende Einschränkung nicht-immunisierter Personen möglich, die zu einer erheblichen Kontaktreduzierung führt. Letztlich wird hierdurch auch die Gesamtbevölkerung davor geschützt, dass es aufgrund weiter steigender Ansteckungen zu einer höheren Wahrscheinlichkeit weiterer, gegebenenfalls gegen eine Impfung resistente Virusvarianten kommt, bevor eine ausreichende Herdenimmunität erreicht wurde. Neben der Tatsache, dass auch bei akut negativ PCR-getesteten Personen verglichen mit geimpften und genesenen Personen von einem wesentlich geringeren Schutzniveau auszugehen und damit mit einem erheblichen Restrisiko zu rechnen ist, liefert auch das PCR-Testergebnis in der Alarmstufe lediglich eine Momentaufnahme mit sehr kurzer Aussagekraft (siehe obige Ausführungen zu Ziff. 3 lit. b). Insofern kann auch ein negatives PCR-Ergebnis keine hinreichende Sicherheit bieten. Im Gegensatz zu einer COVID-19-Impfung schützt ein PCR-Test die getestete Person nicht vor einer SARS-CoV-2-Infektion. Vollständig immunisierte Personen haben Untersuchungen zufolge ein vergleichsweise stark reduziertes Risiko, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Zudem deuten erste Daten darauf hin, dass immunisierte Personen im Falle einer Infektion andere Personen mit einer reduzierten Wahrscheinlichkeit infizieren. Aus diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen kann abgeleitet werden, dass die COVID-19-Impfung eine Virustransmission in erheblichem Maße reduzieren kann (Epidemiologisches Bulletin 25/2021 (rki.de). Vor diesem Hintergrund kann der Ausschluss von nicht-immunisierten Personen durch Umsetzung der „2G-Regel“ zu einem reduzierten Transmissionsgeschehen in bestimmten Settings führen. Zudem werden nicht-immunisierte Personen durch den Ausschluss ebenfalls geschützt, da die Testungen nicht vor einer Erkrankung schützen können. Bei höheren Fallzahlen muss somit davon ausgegangen werden, dass vermehrter Kontakt zu Infizierten entstehen könnte. Ein Wechsel auf eine „2G-Regelung“ dient somit auch dem Schutz der Nicht-Immunisierten vor einer möglichen Erkrankung. |
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| | Insbesondere wird durch diese Regelung die Mobilität nicht-immunisierter Personen eingeschränkt, was letztlich zu weniger Kontakten dieser Personengruppe untereinander, aber auch mit vulnerablen immunisierten Personen führt. Bereits in der Vergangenheit hat sich im Rahmen der notwendigen „Lockdowns“ gezeigt, dass die Einschränkung der Mobilität und von Kontakten zu den wirksamsten Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsdynamik zählen (Systematic review of empirical studies comparing the effectiveness of non-pharmaceutical interventions against COVID-19 - Journal of Infection).“ (Begründung der 11. CoronaVO vom 15.09.2021, S. 20ff, m.w.N., abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de). |
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| | Hinsichtlich der „2G-plus“-Regelung, die mit der Vierten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 03.12.2021, eingeführt wurde, hat sich der Verordnungsgeber u.a. von folgenden Erwägungen leiten lassen: |
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| | „Angesichts des weiterhin rasch zunehmenden Infektionsgeschehens, welches sich auch weiterhin stark unter nicht-immunisierten Personen ausbreitet und der damit einhergehenden sich dramatisch verschlechternden Situation in den Krankenhäusern und auf den Intensivstationen, sieht sich die Landesregierung zur Verhinderung einer weiteren Überlastung des Gesundheitssystems gezwungen, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. |
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| | Mit der vierten Verordnung zur Änderung der elften Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) werden daher in der Alarmstufe II des bestehenden vierstufigen Ampelsystems weitergehende strenge 2G- und 2G-plus-Regelungen in nahezu sämtlichen Lebensbereichen sowie Personenobergrenzen für Veranstaltungen und vereinzelte Untersagungen getroffen. |
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| | Die 2G-plus-Regelung wird nunmehr auf weitere Einrichtungen und Bereiche erstreckt, in denen insbesondere aufgrund der zahlreichen Kontakte, die dort stattfinden, oder der örtlichen Situation eine besondere Infektionsgefahr besteht, die aus Sicht der Landesregierung aufgrund der aktuellen pandemischen Gefahrenlage nicht mehr vertretbar erscheint. Unter Berücksichtigung der in der Alarmstufe II bestehenden besonderen Situation, dass jeder weitere Anstieg an Neuinfektionen und Intensivpatientinnen und -patienten die Kapazitäten der stationären Gesundheitsversorgung überlasten könnte, müssen in der Alarmstufe II in infektiologisch besonders gefährlichen Situationen oder an besonders infektionsträchtigen Orten auch Maßnahmen gegenüber immunisierten Personen ergriffen werden, auch wenn diese das Infektionsgeschehen zu einem geringeren Anteil mitbestimmen. Mit 2G-plus reduziert sich der Wissenschaft zufolge zudem die Wahrscheinlichkeit eines Ausbruchs im Vergleich zu 2G erheblich stärker, da noch weniger Personen infektiös eine Veranstaltung oder Einrichtung besuchen (…). Aus Sicht der Landesregierung handelt es sich deshalb bei der 2G-plus-Regel insbesondere auch vor dem Hintergrund der zeitlich bedingten Abnahme der Schutzwirkung der Impfung um eine äußerst wirksame Maßnahme zur frühzeitigen Entdeckung von Infektionen und damit zur Unterbrechung von Infektionsketten. Diese Einschätzung entspricht auch den Beschlüssen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. November 2021 (…).“ (Begründung der Vierten Änderungsverordnung, S. 1 f., m.w.N., abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de). |
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| | Der Antragsgegner verfolgt damit auch im Anwendungsbereich der §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO im Kern das Ziel, Sozialkontakte – insbesondere Nicht-Immunisierter – zu reduzieren, um bestehende Infektionsketten zu unterbrechen und das Entstehen neuer Ketten zu verhindern. Diese Ziele sind beim gegenwärtigen Stand der Pandemie, wie gezeigt, legitim. |
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| | (b) Zur Erreichung dieser Ziele sind die vom Antragsgegner in §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO gewählten Mittel an den oben genannten Maßstäben (vgl. unter a)cc)(1)) geeignet und im Rechtssinne erforderlich. |
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| | Mildere, aber ebenso wirksame Mittel zeigt die Antragstellerin insbesondere nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand auf, der Antragsgegner hätte es anstelle eines Zutrittsverbots für nicht-immunisierte Personen dabei belassen können, ungeimpften Personen den Zutritt zu den in §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO geregelten Bereichen mit der Maßgabe, dass sie Tests vorlegen müssten, zu gestatten. Eine dahingehende Regelung würde die Antragstellerin als Ungeimpfte zwar weniger belasten. Sie wäre zur Erreichung der vom Antragsgegner verfolgten Ziele aber nicht ebenso wirksam. Denn sie würde Sozialkontakte mit nicht-immunisierten Personen, die, wie oben gezeigt, typischerweise ein größeres Risiko der Virenübertragung aufweisen, nicht verhindern, sondern die bei bestehenden Sozialkontakten vorhandenen Übertragungsrisiken durch Tests lediglich verringern. |
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| | (c) Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung der eingangs genannten Ziele in §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO für die Alarmstufe II gewählte Mittel einer Zugangsbeschränkung für nicht-immunisierte Personen und auch einer Testvorlagepflicht für immunisierte Personen ist im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen). |
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| | (aa) Mit dem Zutrittsverbot für nicht-immunisierte Personen greift der Antragsgegner in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit erheblich ein. Der Zugang zu den von §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO erfassten Bereichen wird den Normadressaten nicht lediglich erschwert, sondern für die Geltungsdauer der Verordnung untersagt. Dieser Eingriff erlangt dadurch zusätzliches Gewicht, dass die angefochtenen Vorschriften eine große Zahl an Lebensbereichen erfassen und zu weiteren Grundrechtseingriffen in anderen Regelungsfeldern hinzutreten, die sich, wie oben gezeigt (unter a)cc)(1)), summieren. Etwas relativiert wird die Eingriffsschwere durch die Umstände, dass §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 CoronaVO überwiegend Bereiche erfassen, die von den Normadressaten typischerweise zur Freizeitgestaltung genutzt werden, dass der Besuch der Einrichtungen zu einem späteren Zeitpunkt in vielen Fällen nachgeholt werden kann und dass einige Bereiche - wie etwa Badeseen und Hochseilgärten - in den gegenwärtigen Winterwochen, in denen die Verordnung Geltung beansprucht, typischerweise nicht oder allenfalls selten genutzt werden. |
|
| | Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Verordnungsgeber in vielen Bereichen Ausnahmen vorgesehen hat. So sind gem. § 10 Abs. 4 und 6 CoronaVO beispielsweise Gremiensitzungen juristischer Personen, Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sozialen Fürsorge dienen, Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie „Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen“ und Veranstaltungen der Legislative, Judikative und Exekutive unter Vorlage eines Testnachweises auch Nicht-Immunisierten zugänglich. Ausnahmen bestehen weiterhin für die Nutzung von Bibliotheken (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ff. CoronaVO). Im Bereich der Gastronomie besteht auch in der Alarmstufe II die Möglichkeit, Speisen zur Abholung zu bestellen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO). Die Nutzung von Beherbergungsbetrieben bleibt bei geschäftlichen Übernachtungen sowie in Härtefällen mit der Vorlage eines Testnachweises auch Nicht-Immunisierten möglich. Zutrittsverbote zum Einzelhandel werden mit der Möglichkeit der Nutzung von Abholangeboten abgemildert (§ 16 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO). Im Übrigen besteht die uneingeschränkte Möglichkeit des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften, die der Grundversorgung dienen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO). |
|
| | Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände verbleibt dem Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG gleichwohl ein sehr beachtliches Gewicht. Der Senat verkennt insbesondere nicht, dass die Beschränkung in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO, die den Zugang zum nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel verbietet, für Normadressaten häufig schwerer wiegt als Zutrittsverbote zu Einrichtungen des Freizeit- und Kulturbereichs. Gleichwohl sind diese Beschränkungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (noch) gerechtfertigt. Diesen Eingriffen in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber, die der Antragsgegner zur Erfüllung der ihn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht mit der angefochtenen Regelung schützt. |
|
| | Angesichts des, wie oben gezeigt, sehr hohen Gewichts, die den von dem Antragsgegner verfolgten Eingriffszwecken beim gegenwärtigen Stand der Pandemie beizumessen ist (s. 3.a)cc)(1)(d)), sind die mit §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit der Normadressaten in der durch eine besondere Gefahrenlage gekennzeichneten Alarmstufe II auch angesichts des voraussichtlich überschaubaren Zeitraums der Geltungsdauer der Norm und der hohen Voraussetzungen für den Eintritt der Alarmstufe II gegenwärtig zumutbar. |
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| | (2) In das Grundrecht der Einrichtungsbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Berufsfreiheit greifen §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO mit den dort normierten Maßnahmen voraussichtlich ebenfalls erheblich ein. Inwiefern sich diese Eingriffe für die Betreiber als verfassungswidrig, insbesondere unverhältnismäßig erweisen könnten, legt die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht substantiiert dar. Der Senat sieht daher keinen Anlass, die Rechte der Einrichtungsbetreiber hier eingehend zu prüfen. Im Übrigen wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier im Hinblick auf die Rechtsposition der Antragstellerin derzeit auch nicht dringend geboten. |
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| | (3) Eingriffe in die von der Antragstellerin aufgeführten Grundrechte aus Art. 9 GG, Art. 11 GG, Art. 13 GG, Art. 2 Abs. 2 GG sind nicht ersichtlich, insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 3.a)cc)(2) verwiesen werden. |
|
| | (4) Ob die angegriffenen Vorschriften jedoch in jeder Hinsicht mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind, muss hier im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen bleiben. |
|
| | Wie oben bereits ausgeführt, haben sich infektionsschutzrechtlich begründete Maßnahmen an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmt jedoch, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. |
|
| | Die in § 13 Abs. 1 CoronaVO normierte Ausnahme von den Kontakt- und Zutrittsbeschränkungen für Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften berücksichtigt das hohe Gut der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG – grundsätzlich nur durch verfassungsimmanente Schranken limitierten – Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit und sieht für entsprechende Zusammenkünfte keine zahlenmäßige Begrenzung oder Zutrittsverbote vor. In rein infektionsschutzrechtlicher Hinsicht ist jedoch kein Unterschied zu den Veranstaltungen gem. § 10 Abs. 1 CoronaVO erkennbar, für die nach dem Stufensystem entsprechende Testnachweispflichten und Zutrittsbeschränkungen bestehen. Veranstaltungen gem. § 10 Abs. 1 CoronaVO haben mit Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nach § 13 Abs. 1 CoronaVO gemein, dass eine größere Anzahl von einander unbekannten Personen auch in geschlossenen Räumen versammelt ist. Die in § 13 Abs. 3 CoronaVO geforderten Hygienemaßnahmen finden sich gleichermaßen für Veranstaltungen nach § 10 CoronaVO. |
|
| | Im Hinblick auf diese Diskrepanz der Zugangsmöglichkeiten ist nicht von vornherein plausibel, warum Veranstaltungen gem. § 13 Abs. 1 CoronaVO zumindest von Testnachweispflichten ausgenommen sind. Der Verordnungsgeber wird, je länger diese Schieflage in zeitlicher Hinsicht bestehen bleibt, zu prüfen haben, ob die in § 13 Abs. 1 CoronaVO genannten Veranstaltungen nicht zumindest unter der Prämisse einer Testpflicht für Nicht-Immunisierte an die angefochtenen Regelungen angepasst werden oder gar Veranstaltungen gem. § 10 Abs. 1 CoronaVO an die Regelungen des § 13 CoronaVO angeglichen werden müssen. |
|
| | Weniger gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet die (unbeschränkte) Zulässigkeit von Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten (§ 13 Abs. 2 CoronaVO). Es stellt ein – den in Art. 4 GG normierten Freiheiten vergleichbares und in der Menschenwürde des Art. 1 GG wurzelndes – hohes gesellschaftliches Gut dar, im Todesfall und der damit oft für die Hinterbliebenen verbundenen Ausnahmesituation eine würdige Bestattung zu gewährleisten. Infektionsschutzrechtliche Risiken werden durch die Anordnung von entsprechenden Hygienemaßnahmen reduziert. |
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| | Kein Gleichheitsverstoß liegt auch hier in der in §§ 10 Abs. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO angelegten Unterscheidung von immunisierten und nicht-immunisierten Personen im Hinblick auf die Einschätzung ihres Beitrags an der Weiterverbreitung des Coronavirus. Insoweit wird auf die oben getätigten Ausführungen (unter a)cc)(3)) verwiesen. |
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| | c) Schließlich hätte auch ein Normenkontrollantrag gegen die Untersagung des Betriebs von Diskotheken und Clubs (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO) aller Voraussicht nach keinen Erfolg. |
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| | Für Betriebsschließungen der hier fraglichen Art besteht eine taugliche Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 und 13, Abs. 3 und 9 IfSG, die diese am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann. Auch sind die einfachgesetzlichen Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage, insbesondere aus § 28a Abs. 3 und 5 IfSG, gegenwärtig aller Voraussicht nach erfüllt. Auf die Ausführungen zu § 28a Abs. 9 Satz 1 und 2 IfSG unter 3.a)aa) wird verwiesen. |
|
| | Die Regelung des § 14 Abs. 3 Nr. 4 CoronaVO steht aller Voraussicht nach auch mit Verfassungsrecht in Einklang. Sie begründet insbesondere keinen verfassungswidrigen Eingriff in das vom Antragsteller dazu hervorgehobene Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf allgemeine Handlungsfreiheit (aa) und in das - in einem Hauptsacheverfahren wegen des Charakters des Normenkontrollverfahrens als objektives Beanstandungsverfahren zu prüfende - Grundrecht der Einrichtungsbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Berufsfreiheit (bb). Auch für einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz ist nichts erkennbar (cc). |
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| | (aa) § 14 Abs. 3 Nr. 4 CoronaVO greift aller Voraussicht nach nicht rechtswidrig in den Schutzbereich des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit der Antragstellerin ein. |
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| | Der Antragsgegner verfolgt mit der Schließung von Diskotheken, Clubs und sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, in der Alarmstufe II ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen sowie der Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems (vgl. dazu oben ausführlich 3.a)cc)(1)(a)). Zur Erreichung dieser Ziele sind die vom Antragsgegner in § 14 Abs. 3 Nr. 3 IfSG gewählten Mittel an den oben genannten Maßstäben gemessen (vgl. 3.a)cc)(1)) geeignet und im Rechtssinne erforderlich. |
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| | Diskotheken und die anderen in § 14 Abs. 4 CoronaVO genannten Betriebsformen sind Freizeiteinrichtungen, in denen erhöhte Infektionsgefahren herrschen. Es kommt zur Durchmischung einer Vielzahl einander unbekannter Personen über eine längere Verweildauer hinweg. In der Regel wird zu lauter Musik getanzt und gefeiert, was aufgrund der körperlichen Anstrengung mit einem erhöhten Aerosolausstoß einhergeht. Der Ausschank alkoholischer Getränke führt darüber hinaus dazu, dass die Hemmschwelle sinkt und Hygienevorgaben nicht mehr ausreichend beachtet werden. Dass sich die bestehenden Infektionsgefahren auch bei ausschließlicher Anwesenheit Immunisierter realisieren können, hat sich in der Vergangenheit in einigen Superspreader-Ereignissen, beispielsweise in Karlsruhe (https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/karlsruhe/corona-infektionen-nach-ausbruch-in-nachtclub-steigen-100.html) oder Münster (https://www.tagesschau.de/regional/nordrheinwestfalen/wdr-story-42701.html), gezeigt (vgl. Senat, Beschl. v. 12.10.2021 - 1 S 3038/21 - juris). |
|
| | Zu den Schließungen der in § 14 Abs. 4 CoronaVO genannten Einrichtungen führt der Verordnungsgeber in seiner Begründung aus: |
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| | „Mit Nummer 3 wird der Betrieb von Diskotheken, Clubs und ähnlichen sonstigen Einrichtungen, die clubähnlich betrieben werden, für den Publikumsverkehr untersagt. Da das Betriebskonzept von Clubs und Diskotheken auf Geselligkeit und Nähe unter den Besuchern beruht, lassen sich Abstands- und Maskenregeln, die eine Übertragung des Coronavirus minimieren können, unter diesen Rahmenbedingungen nicht einhalten. Die Besucherinnen und Besucher sind regelmäßig in Bewegung, schütten durch lautes Sprechen und körperliche Aktivität vermehrt Tröpfchen und Aerosole aus und es besteht regelmäßig Kontakt zu einer Vielzahl fremder Menschen. Die durchschnittliche Verweildauer von mehreren Stunden erhöht zudem das Infektionsrisiko signifikant. Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Besuch dieser Einrichtungen häufig mit dem Konsum alkoholischer Getränke verbunden ist, was die Senkung der Hemmschwelle und damit die Nichtbeachtung der allgemeinen Basisschutzmaßnahmen nach sich zieht. Unter diesen Bedingungen haben in den vergangenen Monaten auch immer wieder sogenannte „Superspreading-Events“ das Ausbruchgeschehen dramatisch verschärft, mehr als das durch Übertragung zwischen wenigen Einzelpersonen der Fall gewesen wäre. Die Aufrechterhaltung dieser Betriebe ist aus Sicht der Landesregierung auch bei Einhaltung schärfster Schutz- und Hygienemaßnahmen bei der derzeitigen Infektions- und Gefahrenlage schlichtweg nicht mehr vertretbar. Damit setzt die Landesregierung Ziffer 10 des BKMPK-Beschlusses vom 2. Dezember um, wonach diese Betriebe bei erheblichem Infektionsgeschehen zu schließen sind (BKMPK-Beschluss vom 2. Dezember 2021). Da in Baden-Württemberg landesweit eine Sieben-Tage-Inzidenz an Neuinfektionen von über 500 besteht und nahezu alle Kreise weit über dem Wert von 350 liegen, ist eine regionale Differenzierung an dieser Stelle nicht mehr zielführend, sodass die Betriebsuntersagung landesweit angeordnet werden muss (vgl. Ziff. 15 des BKMPK-Beschlusses vom 2. Dezember 2021). Sollte sich ein Abflachen der Infektionen mit regionalen Unterschieden abzeichnen, wird die Landesregierung umgehend reagieren und die vorliegende Regelung anpassen oder gegebenenfalls auch aufheben.“ (Begründung zur vierten Änderungsverordnung vom 03.12.201 zur CoronaVO v. 15.09.2021, S. 15, abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de) |
|
| | Diese Begründung ist plausibel und nachvollziehbar. Die Schließung der in § 14 Abs. 4 CoronaVO genannten Einrichtungen stellt mithin ein geeignetes Mittel dar, das besorgniserregende Pandemiegeschehen zu bremsen. Mildere, gleich effektive Mittel als eine Betriebsschließung sind in der gegenwärtigen Situation nicht zu erkennen und von der Antragstellerin auch nicht aufgezeigt. |
|
| | Im Hinblick auf das hohe zu schützende Gut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen sowie der Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems, ist die Schließung von Clubs und Diskothekten sowie vergleichbarer Betriebe voraussichtlich auch angemessen. Zwar greift die Schließung in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragstellerin ein, mildernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um Einrichtungen des Freizeitbereichs handelt, die auch zu einem späteren Zeitpunkt aufgesucht werden können. Des weiteren wird der Verordnungsgeber – wie in der oben zitierten Begründung ausgeführt – anhand des aktuellen Infektionsgeschehens regelmäßig beurteilen müssen, ob die Schließung der genannten Einrichtungen weiterhin angemessen ist. |
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| | (bb) In das Grundrecht der Einrichtungsbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Berufsfreiheit greift § 14 Abs. 4 Nr. 3 CoronaVO ebenfalls ein. Dass sich dieser Eingriff als verfassungswidrig, insbesondere unverhältnismäßig erweisen könnte, legt die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht dar, und ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach dem zuvor Gesagten derzeit auch sonst nicht erkennbar. |
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| | (cc) Auch für einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz ist nichts ersichtlich. Die Ungleichbehandlung im Verhältnis zu nicht geschlossenen Einrichtungen dürfte sich aus den spezifischen und besonders erhöhten Infektionsgefahren gerade in Clubs und Diskotheken (s. vorstehend) rechtfertigen lassen. |
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| | d) Der Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung ist auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Dies folgt bereits zum großen Teil daraus, dass ein Normenkontrollantrag gegen die von ihr beanstandeten Vorschriften in der Hauptsache, wie gezeigt, aller Voraussicht nach in weiten Teilen unbegründet wäre. In einem solchen Fall ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. |
|
| | Unabhängig davon ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin nicht ersichtlich. Die mit den angefochtenen Vorschriften für sie verbundenen Belastungen weisen ein beachtliches Gewicht auf, sind ihr aber aus den oben jeweils zur Verhältnismäßigkeitsprüfung genannten Gründen derzeit zumutbar. |
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| | Soweit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Vorschriften im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG offen sind, ist der Erlass der einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall derzeit nicht dringend geboten. Die Antragstellerin hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass sie den Zugang zu Veranstaltungen, die Gottesdiensten vergleichbar sind, konkret anstrebt. Darüber hinaus würde eine Belastung Dritter, würden die Regelungen in § 13 Abs. 1 CoronaVO entsprechend verschärft, ihre eigene Rechtsposition nicht verbessern. |
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| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist gemäß diesen Vorschriften nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. |
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| | Jede der angegriffenen Vorschriften der §§ 9 bis 17 der CoronaVO stellt einen eigenen Streitgegenstand dar, für den nach § 52 Abs. 2 GKG jeweils ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzusetzen ist. Mithin war der Streitwert auf 45.000,-- EUR festzusetzen und wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren. |
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| | Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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