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| I. Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften und auch fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind, soweit sie sich gegen den - nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens inzwischen erneut bekannt gemachten - Bebauungsplan “Marrbacher Öschle (Marrbachöschle“ - 4. Änderung richten, auch sonst zulässig; insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt (1.). Anderes gilt, soweit sich ihre Anträge gegen die „Aufhebung von Teilbereichen“ des (ursprünglichen) Bebauungsplans „Marrbachöschle“ vom 17.08.1982 wenden; insoweit lässt ihr Vorbringen nicht erkennen, wodurch ihnen die erforderliche Antragsbefugnis vermittelt werden könnte (2.). |
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| Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). |
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| Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). |
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| 1. Eine in diesem Sinne unmittelbar planbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition machen beide Antragsteller hinsichtlich des Änderungsbebauungsplans geltend, dessen Geltungsbereich sich auf ihre Grundstücke erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Denn sie berufen sich darauf, dass Teile ihrer Grundstücke für im Plangebiet vorgesehene Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden müssen. |
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| 2. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Marrbachöschle“ wenden, könnte sich ihre Antragsbefugnis allenfalls aus dem drittschützenden Abwägungsgebot ergeben. Denn mit der „Aufhebung“ werden keine Baurechte der Antragsteller aufgehoben. Denn deren Grundstücke liegen nicht in den von der „Aufhebung“ betroffenen Teilbereichen. |
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| Für welches Gebiet bauplanerische Festsetzungen (noch) erforderlich sind, beurteilt sich nach der aktuellen Planungskonzeption der Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB); einen Anspruch, darüber hinaus weitere Flächen in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einzubeziehen bzw. darin zu belassen, gibt es grundsätzlich nicht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Allenfalls aus der Aufgabe der Bauleitplanung, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB), kann sich im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben, ein Plangebiet zu vergrößern bzw. nicht zu verkleinern. Inwiefern solches hier - im Hinblick auf die von den Antragstellern angeführten Belange - der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine städtebaulich sinnvolle Erschließung - wie geschehen - auch ohne die bisher einbezogenen Flächen durchgeführt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87). |
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| Zwar mag ein Interesse der im Plangebiet gelegenen Grundstückseigentümer an der Beibehaltung der bisherigen planungsrechtlichen Situation - wie bei der Änderung eines Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, BRS 88 Nr. 171 m. w. N.) - auch bei der Teilaufhebung eines solchen grundsätzlich abwägungserheblich sein. Inwiefern das Vertrauen der Antragsteller an der Aufrechterhaltung der von der Antragsgegnerin inzwischen aufgegebenen Planung für die andere Seite der Do...xx Straße schutzwürdig sein könnte, lässt ihr Antragsvorbringen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen. So wurden die Antragsteller durch die dortigen Festsetzungen weder faktisch begünstigt noch wirkt sich deren Aufhebung für sie nachteilig aus. |
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| Soweit die Antragsteller dies mit einer zu ihrem Nachteil veränderten Erschließungssituation diesseits der Do...x Straße zu begründen versuchen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dabei ihr Interesse an der Beibehaltung des ursprünglich auch jenseits dieser Straße vorgesehenen Gehwegs schutzwürdig sein sollte. Denn die sie betreffende nachteilige Veränderung der Erschließungssituation beruht allein auf der 4. Änderung. Sollte ihr Grundeigentum bei der wegemäßigen Erschließung des Plangebiets oder der Neuausweisung von Flächen für das Parken nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden sein, mag dies - unabhängig von der planungsrechtlichen Situation jenseits der Do... Straße - gegebenenfalls auf eine (Teil-)Unwirksamkeit des sie allein betreffenden Bebauungsplans zur 4. Änderung führen. |
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| Aus dem von den Antragstellern immer wieder bemühten Grundsatz der Lastengleichheit folgt ersichtlich nichts Anderes. Insbesondere kommt eine Verletzung dieses Grundsatzes nicht deshalb in Betracht, weil entgegen der - aus städtebaulichen Gründen aufgegebenen - ursprünglichen Planung die Grundstücke jenseits der Do... Straße nicht mehr für die wegemäßige Erschließung und auch nicht für Parkflächen in Anspruch genommen werden. Der sich aus Art. 3 GG ergebende Grundsatz der Lastengleichheit verlangt lediglich, dass die von der (aktuellen) Planung betroffenen privaten Belange nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden (vgl. Senatsurt. v. 21.01.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.2015 - 3 S 160/15 -, BauR 2016, 76 m.w.N.). Inwiefern eine Ungleichbehandlung in der aus städtebaulichen Gründen beschlossenen „Aufhebung von Teilbereichen“ des Ursprungsbebauungsplans zu sehen sein könnte, erschließt sich nicht. Weder gibt es einen Anspruch, dass die Eigentümer der betreffenden Teilflächen weiterhin für städtebaulich nicht mehr erforderliche Verkehrsflächen herangezogen werden, noch darauf, dass die „eingesparten“ Flächen „paritätisch verteilt“ werden. |
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| Würde den Antragstellern im Hinblick auf die neue, sich auf beide Straßenseiten auswirkende Erschließungskonzeption ungeachtet dessen, dass zwei selbständige Bebauungsplanverfahren durchgeführt wurden (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB), eine Antragsbefugnis auch gegenüber der „Aufhebung von Teilbereichen“ nicht abgesprochen, hätten ihre Anträge freilich auch in der Sache keinen Erfolg (vgl. IV.). |
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| II. Die 4. Änderung des Bebauungsplans „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)“ der Antragsgegnerin in der im ergänzenden Verfahren beschlossenen Fassung vom 25.10.2021 leidet jedenfalls an einem zu seiner (Gesamt-)Unwirksamkeit führenden Festsetzungsfehler (vgl. 2. e) (2)). |
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| 1.a) Soweit die Antragsteller geltend machen, die neuerliche (Schluss-)Bekanntmachung vom 28.10.2021 sei „unvollständig“ bzw. „nicht sachgerecht“, weil der Bekanntmachungstext durch einen in das „Mitteilungsblatt Gingen an der Fils“ eingerückten (unterschiedlich gestalteten) redaktionellen Teil („Öffnungszeiten“; „Not-/Bereitschaftsdienst“) unterbrochen sei, führt dies ersichtlich auf keinen Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Inwiefern der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck dadurch nicht erreicht worden sein sollte, kann schlechterdings nicht nachvollzogen werden. |
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| b) Soweit die Antragsteller meinen, ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel, die mit der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB verbundenen Verfahrensfehler zu beheben, sei nach Streichung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB schon nicht zulässig gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Dass ein Fehler nicht von vornherein unbeachtlich ist, steht einem ergänzenden Verfahren nicht entgegen, sondern wird von einem solchen gerade vorausgesetzt. Im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB können grundsätzlich alle Fehler behoben werden, und damit auch solche, die auf einer Verkennung der Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB beruhen. |
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| (1) Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.12.2021, was jedenfalls nach § 215 Abs. 1 BauGB beachtlich ist, den inzwischen erstellten Umweltbericht für unzureichend - weil „zeitlich überholt“ - halten, da er im Hinblick auf etwaige Konflikte mit dem Artenschutz auf den bereits unter dem 29.05.2018 erstellten artenschutzrechtlichen Untersuchungsbericht vom 29.05.2018 nebst Ergänzung vom 20.09.2018 Bezug nimmt, stellt dies freilich eine ohne nähere Darlegung nicht nachvollziehbare bloße Behauptung dar. So ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern sich der maßgebliche Untersuchungsraum im Hinblick auf das zu erwartende Artenspektrum - insbesondere mit Blick auf den „Verdacht auf Holzkäfer“ - maßgeblich verändert haben könnte. Warum der nach weitgehender Aufsiedlung des Plangebiets der 3. Änderung erhöhte „Druck“ auf die noch unbebauten Flächen der 4. Änderung solches nahelegte, sodass weitere Untersuchungen angezeigt gewesen sein könnten, erschließt sich dem Senat nicht. Die Verfasserin des artenschutzrechtlichen Gutachtens hat in einer Stellungnahme vom 12.01.2022 an die Antragsgegnerin (vgl. AS 513 der Senatsakten) im Übrigen die weitere Aktualität ihres Gutachtens ausdrücklich bestätigt, da sich an den im Gebiet vorhandenen Habitatsstrukturen seither nichts geändert habe, sodass mit einem vergleichbaren und ähnlich zu bewertenden Artenspektrum gerechnet werden könne. Bei Geländeterminen in der Nähe des Gebiets sei dieses auch in den Folgejahren im Auge behalten worden, sodass Veränderungen der Habitatsstruktur sicher aufgefallen wären. Bei dem Artenspektrum handele es sich zudem um Arten mit „hoher Stetigkeit“. |
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| Hinweise darauf, dass der ökologisch hochwertige Bereich der 4. Änderung gleichwohl nicht sachgerecht untersucht worden sein könnte, was die Antragsteller ins „Blaue hinein“ behaupten, lassen sich dem Umweltbericht nicht entnehmen. Ebenso wenig erschließt sich, warum Anlass bestehen könnte, die Qualifikation des Erstellers des Umweltberichts zu hinterfragen. |
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| (2) Soweit die Antragsteller vor der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans im ergänzenden Verfahren noch weitere Verstöße gegen Verfahrensvorschriften geltend gemacht hatten, die sie in ihrer Antragsbegründung vom 20.12.2021 letztlich nur wiederholen, waren diese, soweit sie durch das ergänzende Verfahren nicht ohnehin gegenstandslos geworden sind, unbeachtlich geworden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). So hatten sich die Antragsteller in ihrem unter dem 10.12.2018 vorgelegten Rügeschreiben an die Antragsgegnerin, deren rechtzeitiger Eingang vor Ablauf der einjährigen Rügefrist nicht geklärt ist, im Wesentlichen nur zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens verhalten und Fehler bei der seinerzeit durchgeführten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie der Schlussbekanntmachung (Fundstelle der DIN 4109-1:2018-01) gerügt. Hinsichtlich der weiteren Rüge, wonach beide Satzungen abwägungsfehlerhaft seien, weil dabei die „berechtigten Belange unserer Mandanten, aber auch die natur- und umweltrelevanten nicht oder nur unzureichend berücksichtigt“ worden seien, fehlte es ersichtlich an einer substantiierten Darlegung. Daran änderten auch die pauschalen Verweise auf die „Ausführungen im Einwendungsschreiben vom 10.08.2018“, das „Vorbringen im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)“ - 3. Änderung“ sowie „in den beiden dagegen gerichteten Normenkontrollverfahren“ nichts. Deren Vorbringen zur 3. Änderung war schon vom Ansatz her ungeeignet, Mängel der nachfolgenden verfahrensgegenständlichen 4. Änderung aufzuzeigen. Die mit den Begründungen des vorliegenden Normenkontrollantrags vom 10.12.2019, 30.07.2020 und 24.12.2020 möglicherweise der Sache nach noch geltend gemachten Verstöße nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB waren, da sie erst nach Ablauf der Jahresfrist gerügt wurden, unbeachtlich. Auch mit der erst am 10.12.2019 vorgelegten Antragsbegründung, die sich im Verweis auf das Rügeschreiben vom 28.11.2019 beschränkte, wurden keine weiteren Einwendungen geltend gemacht. Mit der „ergänzenden“ Begründung vom 30.07.2020 wurde nur das inzwischen gegenstandslos gewordene Vorbringen zu § 13a BauGB wiederholt bzw. vertieft. Mit dem weiteren Einwand eines (vermeintlichen) Verstoßes gegen den Grundsatz der Lastengleichheit wurde ohnehin nur ein Mangel der Abwägung bezeichnet. Ob letzteres auch insoweit gilt, als im Hinblick auf Immissionsbeeinträchtigungen Konfliktlagen als „nicht beleuchtet oder gelöst“ beanstandet wurden und hierbei auf die einmal baurechtlich genehmigte, möglicherweise Bestandsschutz genießende Schweinemästerei sowie auf die von der Bahnstrecke ausgehenden, zu erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte nach der DIN 18005 führenden Lärmwirkungen (tags um 2 d(B), nachts um 14 dB(A)) hingewiesen wurde, mag dahinstehen. |
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| Die danach eingetretene materielle Präklusion von Einwendungen (vgl. § 215 Abs. 1 und 2 BauGB) dürfte sich jedoch im Hinblick auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bebauungsplan zur 4. Änderung in der Fassung vom 25.10.2021 nicht mehr auswirken, da der Senat innerhalb der durch dessen öffentliche Bekanntmachung am 28.10.2021 in Lauf gesetzten Jahresfrist nunmehr wieder zu einer umfassenden Prüfung gehalten sein dürfte. Insofern kann im Folgenden auch an die unbeachtlich gewordenen Einwendungen der Antragsteller angeknüpft werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in der weiteren Antragsbegründung vom 20.12.2021 überhaupt gerügt wurden. |
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| Zwar führt allein der Umstand, dass ein Bebauungsplan zur Behebung von Mängeln erneut öffentlich bekannt gemacht wird, nicht ohne Weiteres dazu, dass zwischenzeitlich materiell präkludierte Einwendungen gegen den Plan erneut bzw. erstmals geltend gemacht werden könnten bzw. dieser wiederum einer umfassenden Prüfung des Normenkontrollgerichts unterläge. Solches wäre mit dem Zweck der §§ 214 f. BauGB, den Bestand der gemeindlichen Bauleitplanung zu sichern, unvereinbar. Anders verhält es sich bei einer inhaltlichen Änderung des Plans, bei der die öffentliche Bekanntmachung die Rügefrist für die geänderte Fassung erneut in Lauf setzt (vgl. zum Ganzen Petz, in: Berliner Komm. z. BauGB, § 215 Rn. 23; BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). |
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| Vorliegend wurde der Plan zur 4. Änderung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zwar im Ergebnis - abgesehen von der einschränkenden Regelung zu den nicht überbaubaren Grundstücksflächen in Ziff. 4 der textlichen Festsetzungen - unverändert neu bekannt gemacht, jedoch war er nach Überführung ins Regelverfahren mit Umweltprüfung in der Sache gänzlich neu beschlossen worden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von Fällen, in denen nur Ausfertigungs- (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.1997 - 4 NB 40.96 -, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9) oder Bekanntmachungsmängel, Verstöße gegen die Befangenheitsvorschriften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.04.2015 - 3 S 2094/13 -, BauR 2015, 1293) oder einzelne Ermittlungsfehler hinsichtlich bestimmter Auswirkungen (Lichtimmissionen; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2014 - 3 S 2278/12 -, ESVGH 65, 127; BVerwG, Urt. v. 27.06.2019 - 7 C 22.17 -, Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 betreffend eine Naturschutzklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss) behoben werden sollten. So wurde erstmals eine Abwägungsentscheidung aufgrund einer durchgeführten Umweltprüfung getroffen, die insofern jedenfalls einer erneuten Überprüfung unterliegen dürfte. Eine davon zu trennende Abwägungsentscheidung - etwa hinsichtlich nicht umweltrelevanter Belange oder gar der Belange, die bereits Gegenstand der ausgelegten Fachgutachten waren - dürfte es daneben nicht geben. Dementsprechend war in der neuen Auslegungsbekanntmachung auch kein einschränkender Hinweis nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB enthalten. |
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| Insofern kämen vor dem Hintergrund der gegenüber der ursprünglichen Fassung des Änderungsbebauungsplans unbeachtlichen Einwendungen der Antragsteller noch folgende Ermittlungs- und Bewertungsfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB in Betracht. |
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| (a) Auf einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler könnte zunächst der von den Antragstellern wiederholt erhobene Einwand einer unterbliebenen „Quantifizierung“ der Baugenehmigung für die auf dem Grundstück Flst. Nr. ...x einst betriebene Schweinemästerei führen. Damit sollte offenbar gerügt werden, dass deren Umfang hinsichtlich der genehmigten Tierhaltung nicht weiter untersucht wurde. Hierbei übersehen die Antragsteller jedoch, dass entsprechende Ermittlungen auf das Ergebnis nicht von Einfluss gewesen wären. Denn bereits im Ursprungsbebauungsplan „Marrbacher Öschle“ war ein Nebeneinander der einstigen Schweinemästerei und der im Dorf- und allgemeinen Wohngebiet zulässigen Wohnnutzungen vorgesehen, weshalb auch der Hinweis auf den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG fehl geht. Ausgehend von dieser seit Jahrzehnten bestehenden planungsrechtlichen Situation und der ebenfalls seit Jahrzehnten tatsächlich nur mehr ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung (Streuobstbau; vgl. § 201 BauGB) waren weitergehende Ermittlungen hinsichtlich einer Tierhaltung entbehrlich. Denn eine etwaige Wiederaufnahme der Tierhaltung, sollte mit einer solchen bei erstmaliger Überplanung des Außenbereichs überhaupt noch zu rechnen gewesen und eine solche nach zwischenzeitlicher Umnutzung der landwirtschaftlichen Gebäude in eine Lagernutzung noch ohne Weiteres auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung möglich sein, wäre - wie bei einer neuerlichen Genehmigung - nur bei Einhaltung der gegenüber den bereits bestehenden und darüber hinaus zulässigen Wohnnutzungen gebotenen Rücksichtnahme möglich. Inwiefern im Hinblick auf eine partiell (im mittleren Bereich) heranrückende Wohnnutzung gleichwohl weitere Ermittlungen veranlasst gewesen sein könnten, ohne die in Zukunft mögliche Konflikte nicht ohne weitere Ermittlungen dem Baugenehmigungsverfahren hätten überlassen werden können (vgl. den Abwägungsvorschlag zum Entwurf v. 12.11.2018/27.07.2021, S. 15), haben die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 08.02.2017 - 5 S 1049/14 -, BauR 2017, 977), in der es um die Ausweisung eines neuen (eingeschränkten) Industriegebiets ging, auf sonstige nach den bauplanerischen Festsetzungen in einem Dorfgebiet zulässige Nutzungen verweisen, übersehen sie, dass die Umgebung bereits überplant und zu einem wesentlichen Teil bereits bebaut ist, sodass deren Zulässigkeit bereits durch den zu ändernden Plan und das darüber hinaus zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme beschränkt war und ist. |
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| (b) Ob der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der Bahnstrecke ausgehenden Lärmwirkungen ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler unterlaufen ist, hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend klären lassen. |
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| Soweit die Antragsteller beanstandet haben, dass bei der Berechnung nach der neuen Schall 03 2015 ohne weiteres von einer Umrüstquote von 80 % der Fahrzeuge auf Verbundstoffklotzbremsen ausgegangen worden sei, übersehen sie, dass diese Annahme auf einer Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 11.01.2015 beruhte, wonach für den Prognosehorizont von 2025 im Rahmen der schalltechnischen Berechnungen von einer Umrüstquote von 80 % auszugehen sei. Hinzukommt, dass nach § 3 Abs. 1 des Schienenlärmschutzgesetzes (BGBl. I 2017, 2804) mit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 am 13.12.2020 das Fahren oder Fahrenlassen von Güterzügen, in die laute Güterwagen eingestellt sind, auf dem deutschen Schienennetz verboten ist. Insofern hätte inzwischen sogar eine Umrüstquote 100 % angesetzt werden können (vgl. bereits den Abwägungsvorschlag zum Entwurf v. 22.06.2018, S. 27). Insoweit leidet der Bebauungsplan ersichtlich an keinem Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler. |
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| Der in die Abwägungsvorschläge übernommene und vom Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläuterte Hinweis des Gutachters, dass „der Geltungsbereich der 4. Änderung unterhalb der Hangkante beginne, d. h. die Bahn auf halber Hanghöhe verlaufe, sodass eine Abschirmung am Hangfuß aufgrund der von oben einwirkenden Verkehrsgeräusche keine Abschirmung erzielen“ könne (vgl. den Abwägungsvorschlag zum Entwurf v. 12.11.2018/27.07.2021, S. 18), macht ferner deutlich, dass etwaige Maßnahmen am Hangfuß jedenfalls nicht zielführend gewesen wären. |
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| Auch dafür, dass im Bereich der 4. Änderung anders als im Bereich der 3. Änderung mit einer weiteren Erhöhung der Schallschutzwand nun doch noch eine erhebliche Pegelminderung erreichbar gewesen wäre, spricht nichts. |
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| Jedoch verbleiben im Hinblick auf die Behauptung der Antragsteller, wonach die im Zuge der 3. Änderung eingeholte schalltechnische Untersuchung zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Verlängerung der Schallschutzwand bis Bahn-km 53,175 zu einer deutlichen Verbesserung (auch) der Immissionswerte an den Gebäuden der 4. Änderung führte, Zweifel, ob die letzten Endes vorgesehene Schallschutzwand - wie in der Stellungnahme des Gutachters vom 12.10.2020 (a.a.O., S. 3) ausgeführt - tatsächlich bereits die nördliche Fläche der zukünftigen 4. Änderung schützen sollte. Denn die Schalltechnische Stellungnahme „Bebauungsplan Marrbacher Öschle - Verlauf LSW“ vom 16.08.2012 (vgl. Schalltechnische Untersuchung v. 13.12.2012, 9. Grundlagenverzeichnis 16), die hier möglicherweise weiteren Aufschluss hätte geben können und sich eigentlich bei den Verfahrensakten zur 3. Änderung hätte befinden müssen, hat die Antragsgegnerin auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vorlegen können. Zwar mag der Umstand, dass im März 2011 eine umfassende Schalltechnische Untersuchung (Machbarkeitsuntersuchung 050-3352) für den gesamten Bereich des „Marrbacher Öschle“ erstellt worden war, in der auch die nördlich vorhandene „Mischgebietsfläche“ einbezogen wurde, und die nach der Schalltechnischen Untersuchung vom 13.12.2012 vorgesehene 4 m hohe Lärmschutzwand mit einem Überstand von 40 m über die nördliche Grenze des Gebiets „Marrbachöschle“ hinaus ausgeführt werden sollte, darauf hindeuten, dass diese nicht nur dem nördlichen Bereich der 4. Änderung faktisch zugutekam, sondern bereits im Hinblick auf diesen konzipiert wurde. Jedoch lassen sich Zweifel nicht gänzlich von der Hand weisen, nachdem die Antragsgegnerin ihren Gutachter nicht mitgebracht hatte und er insofern auch nicht für eine informatorische Anhörung zur Verfügung stand. |
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| (c) Soweit die Antragsteller im Planaufstellungsverfahren über die bereits in der Antragsbegründung erhobenen Rügen hinaus dem Umweltbericht noch eine fehlerhafte Methodik unterstellten, weil er den neuen Planzustand nicht mit dem Istzustand, sondern mit dem (ursprünglichen) Planstand von 1983 verglichen habe, führt dies wiederum auf keinen Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler hinsichtlich der von der Planung berührten Naturschutzbelange. Ein solcher bestünde freilich dann, wenn die Untersuchungen im Umweltbericht auf die zusätzlich zugelassenen Eingriffe beschränkt worden wären. Solches kann dem Umweltbericht indessen nicht entnommen werden. So wurde in das Untersuchungsgebiet das gesamte, von der 4. Planänderung betroffene Plangebiet einbezogen, wobei bei der Abgrenzung je nach Erfordernis Vorhabensort, Wirkraum und Kompensationsraum berücksichtigt wurden (a.a.O., 2. - 6.) Die von den Antragstellern beanstandete Gegenüberstellung betraf tatsächlich nur das Ausgleichs- und Kompensationskonzept (a.a.O., 7.). Dieses hatte sich indessen zu Recht an der Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB orientiert, wonach ein Ausgleich nicht erforderlich ist, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Warum der Umstand, dass der Ursprungsbebauungsplan in Teilbereichen noch nicht umgesetzt war, insoweit eine andere Beurteilung hätte rechtfertigen können, erschließt sich nicht. Der auch für den Bereich der 4. Planänderung zutreffende Befund mag zwar voraussichtlich dazu geführt haben, dass der zunächst ohne Umweltprüfung aufgestellte Bebauungsplan zur 4. Änderung - wie schon die 3. Änderung - auf eine entsprechende, substantiierte Rüge - zu beanstanden gewesen wäre, weil dieser sich nicht auf die Überplanung des Siedlungsbereichs beschränkte. Dies bedeutete indessen nur, dass ein Änderungsbebauungsplan nur aufgrund eines Verfahrens mit Umweltprüfung beschlossen werden konnte. Bleibt es auch in einem solchen Verfahren bei einer Überplanung und kann damit das Integritätsinteresse hinsichtlich der zu berücksichtigenden Naturschutzbelange nicht gewahrt werden, ist bei der Ausgleichbilanzierung, in der es nur mehr um das Kompensationsinteresse geht, gleichwohl von Bedeutung, inwieweit die Eingriffe bereits durch den Ursprungsbebauungsplan zugelassen waren. Denn § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB bewirkt eine Freistellung für bisher baulich auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder nach Maßgabe des § 34 oder § 35 BauGB nutzbare Flächen und verpflichtet zum Ausgleich nur insoweit, als zusätzlich und damit neu geschaffene Baurechte entstehen. Dabei muss das Baurecht noch nicht ausgenutzt worden sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 20.03.2012 - 4 BN 31.11 -, BauR 2012, 1067). |
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| 2. Der Bebauungsplan leidet jedoch jedenfalls an einem beachtlichen Rechtsfehler (dazu e) (2)). |
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| a) Soweit die Antragsteller hinsichtlich der unter Nr. 10 festgesetzten, auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützten Lärmschutzmaßnahmen einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz geltend machen, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Inwiefern die Vorgaben, dass die Außenbauteile von schützenswerten Räumen so zu dimensionieren seien, dass die Anforderungen nach Kapitel 7 der bei der Antragsgegnerin einsehbaren DIN 4109-1:2018-01 eingehalten werden und die notwendige Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern auch bei geschlossenem Fenster durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder andere technisch geeignete Maßnahmen zur Belüftung gewährleistet werden, nicht hinreichend bestimmt wären, vermag der Senat nicht zu erkennen, nachdem sich aus der DIN 4109-1:2018-01 auch klare Vorgaben für die dabei einzuhaltenden Bau-Schalldämm-Maße ergeben (a.a.O., S. 18 f.). |
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| b) (1) Soweit die Antragsteller nunmehr einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB geltend machen, weil das Gebiet des Ursprungsbebauungsplans im Bereich der 4. Änderung bislang nicht weiter bebaut worden sei und sie selbst keine Bauabsichten hätten, lässt sich damit die städtebauliche Erforderlichkeit nicht in Frage stellen. Abgesehen davon, dass dies auf die verschiedenen Planänderungsverfahren und den Widerstand der Antragsteller als Eigentümer verschiedener im Plangebiet gelegener Grundstücke gegen die bislang ergriffenen Umlegungsmaßnahmen zurückzuführen sein dürfte, kann nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin mit der Schaffung weiterer Baugrundstücke vorausschauend einer Bedarfslage Rechnung tragen will, mag diese sich auch erst künftig abzeichnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27). Abgesehen davon spricht die Aufsiedlung des Plangebiets der 3. Änderung und der von den Antragstellern selbst angeführte Kaufvertrag mit Rückkaufsverpflichtung für einen tatsächlichen Bedarf an weiteren Baugrundstücken. Allein der Umstand, dass die Antragsteller die Schaffung weiterer Baumöglichkeiten derzeit ablehnen, lässt die Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht entfallen (vgl. dazu Senatsurt. v. 05.09.2019 - 8 S 2056/17 -, UA, S. 26). |
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| (2) Nichts Anderes gilt für den Einwand der Antragsteller, die zur Erschließung der neuen Baugrundstücke vorgesehenen Mischverkehrsflächen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) seien tatsächlich nicht erforderlich. Denn dies beurteilt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, neue Baugrundstücke zu schaffen. Bei der Dimensionierung der Verkehrsflächen kann sie sich an den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt Ausgabe 2006) orientieren. |
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| (3) Soweit die Antragsteller auch die Erforderlichkeit der östlich der Do... Straße vorgesehenen und überwiegend wohl bereits hergestellten Parkplätze in Zweifel ziehen, lässt sich die Erforderlichkeit dieser ebenfalls auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Einzelfestsetzung im Hinblick auf den voraussichtlich im Baugebiet entstehenden, ohne Weiteres nachvollziehbaren Bedarf nicht ernsthaft in Frage stellen. Einer vorherigen „Untersuchung“ bedurfte es hierzu nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999, a.a.O.). Die Annahme der Antragsteller, der mobile Individualverkehr werde künftig abnehmen, ist reine Spekulation. Eher dürfte das Gegenteil der Fall sein. |
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| (4) Nachdem die Antragsteller einerseits die Festsetzung eines Dorfgebiets i. S. des § 5 BauNVO nach § 1 Abs. 2 BauNVO, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Hinblick auf den von ihnen betriebenen, „wohngebietsunverträglichen“ Streuobstbau und eine in den Raum gestellte Wiederaufnahme einer Tierhaltung gefordert hatten, ist nicht verständlich, warum ihr Prozessbevollmächtigter ein Dorfgebiet für ihren Streuobstbau nun nicht mehr für erforderlich hält und im Hinblick auf die geringere Schutzwürdigkeit eines Dorfgebiets gegenüber Schienenverkehrslärm gar von einem „Etikettenschwindel“ spricht. Mit der beibehaltenen Festsetzung eines Dorfgebiets sollte gerade der von den Antragstellern immer wieder behaupteten Wiederaufnahme einer Tierhaltung Rechnung getragen werden (vgl. Abwägungsvorschlag zum Entwurf v. 12.11.2018/ 27.07.2021, S. 27). Demgegenüber wären in einem dörflichen Wohngebiet nach § 5a BauNVO n. F., für das sich ihr Prozessbevollmächtigter ausspricht, von vornherein nur landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen allgemein zulässig. Auch wäre in einem solchen Gebiet nicht gleichermaßen auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Ob im Hinblick auf den ganz überwiegenden Ausschluss von Gewerbebetrieben (im weiteren Sinne) gleichwohl von einem Etikettenschwindel gesprochen werden könnte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB , § 5 BauNVO Rn. 20a), mag im Hinblick auf den jedenfalls vorliegenden Festsetzungsfehler (vgl. e)(2)) dahinstehen. |
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| (5) Inwiefern die auf § 9 Abs. 1 Nrn. 20 und 25 BauGB gestützte Festsetzung unter 9., wonach u. a. der auf dem Grundstück Flst. Nr. ...x des Antragstellers zu 1 gekennzeichnete Baum als „Larvalhabitat“ zu erhalten ist, städtebaulich nicht erforderlich sein sollte, wird ebenso wenig aufgezeigt. Ein städtebaulicher Bezug lag schon im Hinblick darauf vor, dass Eingriffe zu minimieren (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) und Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB). Aus denselben Erwägungen dürfte auch die nicht gerügte, weitere „Festsetzung“ unter 9. nicht zu beanstanden sein, wonach zur Beleuchtung insektenfreundliche Leuchtmittel zu verwenden seien, sollte es sich insoweit nicht nur um einen Hinweis auf § 21 Abs. 3 NatSchG handeln. |
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| (6) Die städtebauliche Erforderlichkeit entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Vollzugsfähigkeit. Soweit die Antragsteller auf § 33a Abs. 2 NatSchG verweisen, wonach Streuobstbestände nur nach einer vorherigen Genehmigung umgewandelt werden dürfen, geht dies schon deshalb fehl, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung vom 31.07.2020 in das Naturschutzgesetz aufgenommen wurde, die Umwandlung jedoch bereits durch den Ursprungsbebauungsplan vom 17.08.1982 erfolgt war, ohne dass es hierfür einer Genehmigung bedurft hätte. |
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| Inwiefern artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach den §§ 44 ff. BNatSchG der Verwirklichung des Änderungsbebauungsplans entgegenstehen könnten, zeigen die Antragsteller ebenso wenig auf; auch sonst ist dies nicht ersichtlich. |
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| c) Der Planänderung stand auch nicht die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG entgegen, wonach in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. dazu § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG) die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich untersagt ist. Denn es steht im Hinblick auf den lediglich geänderten Ursprungsbebauungsplan gerade kein neues Baugebiet im Außenbereich in Rede. |
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| d) Ein Verstoß gegen striktes Recht folgt auch nicht daraus, dass das Plangebiet, insbesondere zur Nachtzeit, erheblichen, von der Bahnstrecke ausgehenden Lärmwirkungen ausgesetzt sein wird. Denn durch die unter Nr. 10 getroffene Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen (neben der bereits im Zuge der 3. Änderung errichteten Schallschutzwand) soll gerade sichergestellt werden, dass gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben. Damit sind auch keine unzumutbaren Lärmwirkungen oder gar Gesundheitsgefährdungen zu besorgen. Es verstößt auch nicht gegen striktes Recht, wenn zur Konfliktlösung bei einer an einen Schienenweg heranrückenden Wohnbebauung in einem Bebauungsplan gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB bauliche Vorkehrungen zum Zwecke passiven Schallschutzes vorgesehen werden. Der Hinweis der Antragsteller auf die in einem solchen Fall nicht einschlägige TA Lärm geht fehl (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; Beschl. v. 07.06.2012 - 4 BN 6.12 -, BauR 2012, 1611; Beschl. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Inwiefern die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen, wie die Antragsteller entgegen dem Abwägungsvorschlag behaupten, nach Maßgabe der neuen DIN 4109-1: 2018-01 nicht umsetzbar sein sollten, erschließt sich nicht. |
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| e) Die Festsetzung eines Dorfgebiets ist jedoch zu beanstanden, weil mit dem eingeschränkten Zulässigkeitskatalog die Hauptnutzung „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe“ (vgl. § 5 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 5 u. 6 BauNVO) vollständig ausgeschlossen wurde (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Damit ist der Gebietscharakter eines Dorfgebiets nicht mehr gewahrt (vgl. Senatsurt. v. 18.09.1996 - 8 S 1888/95 -, VBlBW 1997, 139; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -; BayVGH, Urt. v. 18.04.2013 - 2 N 11.1758 -, BauR 2014, 61; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 5 BauNVO Rn. 21). Soweit die Antragsgegnerin dem entgegenhält, diese Hauptnutzung tatsächlich nicht „ausgeschlossen“ zu haben, übersieht sie, dass mit der hinter der Vorschrift des § 5 Abs. 2 BauNVO zurückbleibenden, die Nutzungen in Nrn. 5 - 9 nicht erwähnenden Aufzählung, die auch nicht etwa mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet wird, sehr wohl ein Ausschluss vorgenommen wurde (vgl. demgegenüber auch die Aufzählung zu den im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen). Dem entspricht im Übrigen auch der Sachvortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14.10.2020 (S. 10), wonach die „städtebaulich nicht gewünschten … Nutzungen ausgeschlossen“ seien. |
|
| Dass immerhin Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zulässig sein sollen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann es sich bei diesen Betrieben, die auch in ein Dorfgebiet gehören, um Gewerbebetriebe handeln, jedoch müssen diese - wie auch die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erwähnten Handwerksbetriebe - nicht „nicht wesentlich störend“ sein (vgl. Söfker, a.a.O., § 5 BauNVO Rn. 38; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO 4. A 2019, § 5 Rn. 23; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB Bd. 6 , § 5 BauNVO Rn. 37). Finden die in Nr. 4 bezeichneten Betriebe in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aber keine Erwähnung, ist allein deren Zulässigkeit nicht geeignet, den Gebietscharakter im Hinblick auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erwähnte Hauptnutzungsart „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe“ zu wahren. Im Übrigen wäre der Gebietscharakter selbst dann nicht gewahrt, wenn die Betriebe nach Nr. 4 grundsätzlich geeignet wären, zur Wahrung des Gebietscharakters beizutragen. Denn dies änderte an dem hier ganz überwiegenden Ausschluss von Gewerbebetrieben (in einem weiteren Sinne) nichts (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1993, a.a.O.). |
|
| Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, es sei nicht ersichtlich, welche sonstigen Gewerbebetriebe oder Handwerksbetriebe hier in Betracht kommen und wo diese aufgenommen werden könnten, spricht dies eher dafür, dass schon nach § 1 Abs. 3 BauGB kein Dorfgebiet festgesetzt werden konnte, weil sich die Hauptnutzungsarten nicht einstellen werden, möglicherweise deshalb, weil das Gebiet nicht über die dafür erforderlichen Flächen verfügt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.05.2001 - 4 B 33.01 -, Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 7). |
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| Dieser Fehler führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des (Änderungs-)Bebauungsplans und nicht etwa nur des (ganz überwiegenden) Teils, für den ein Dorfgebiet festgesetzt ist. Denn es ist nicht mit Sicherheit anzunehmen, dass der lediglich einen kleinen Teil des Plangebiets umfassende Teil, für den ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, auch ohne den „Dorfgebietsteil“ so erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 30.10.2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6 w.N.). Denn das angrenzende allgemeine Wohngebiet wäre ungeachtet dessen, dass es an die südlich vorhandene Wohnbebauung anschließt, möglicherweise im Hinblick auf den Flächenbedarf im Dorfgebiet nicht so wie zuletzt abgegrenzt worden, wenn dem Gemeinderat bewusst gewesen wäre, dass sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und bestimmte Handwerksbetriebe in einem Dorfgebiet nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. |
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| 3. Dafür, dass der Antragsgegnerin darüber hinaus noch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB selbständig rügefähige Abwägungsfehler unterlaufen sein könnten, die gegenüber der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 25.10.2021 wiederum beachtlich wären, spricht wenig. |
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| a) Dass sich die Antragsgegnerin bei Erwerb des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. ... mit der Folge eines Abwägungsdefizits oder gar -ausfalls unzulässig vorweggebunden hätte (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB), weil im Zusammenhang mit dem vereinbarten Rückerwerb des Veräußerers klargestellt wurde, dass eine über die geplante Änderung des Bebauungsplans hinausgehende Bebaubarkeit nicht zugesichert werde (§ 11), erschließt sich dem Senat nicht (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urt. 02.08.2015, a.a.O., Rn. 143 m. N.) |
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| b) Warum die Festsetzung der Baugebietsgrenzen, die zwar im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. ... im mittleren Bereich zu Lasten des Dorfgebiets verändert wurden, ansonsten jedoch derjenigen im Ursprungsbebauungsplan entsprachen, deshalb abwägungsfehlerhaft wäre, weil die Nutzungsinteressen der Antragsteller unverhältnismäßig zurückgesetzt worden wären (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), ist vor dem Hintergrund ihres völlig vage gebliebenen Vorbringens zu einer wieder beabsichtigten Tierhaltung nicht zu erkennen. Diese bleibt im Übrigen weiterhin möglich, wenn die damit verbundenen schädlichen Umwelteinwirkungen nach dem erreichten Stand der Technik vermieden werden können (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). |
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| Auch sonst ist nicht zu erkennen, dass das Eigentum der Antragsteller nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung berücksichtigt worden wäre. Die Überarbeitung des Vorentwurfs vom 13.02.2017, gegenüber dem den Eigentumsbelangen der Antragsteller in erheblichem Umfang Rechnung getragen wurde, belegt das Gegenteil. Zur Planung berufen sind auch nicht die Antragsteller, sondern allein die Antragsgegnerin. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass diese dem öffentlichen Interesse an der Schaffung weiterer Baugrundstücke Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen Grundstücks- und Nutzungsverhältnisse gegeben hat. |
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| Inwiefern die im Plangebiet vorgesehene Erschließungskonzeption den Grundsatz der Lastengleichheit verletzen sollte, kann dem Vorbringen der Antragsteller schlechterdings nicht entnommen werden. Da ihnen ein nicht unwesentlicher Teil der Grundstücke gehört, liegt es auf der Hand, dass diese auch in größerem Umfang für die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen herangezogen werden. Im Übrigen soll nach der Planbegründung (Nr. 15, S. 11) ohnehin noch ein Umlegungsverfahren stattfinden, in dem etwa verbliebene, planbedingte Ungleichbehandlungen noch ausgeglichen werden könnten (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, VBlBW 2020, 281; BVerwG, Beschl. v. 03.06.1998 - 4 BN 25.98 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 97; OVG RP, Urt. v. 26.03.2009 - 8 C 10729/08 -, juris). |
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| Inwiefern die Antragsgegnerin ihrer neuen Erschließungskonzeption von vornherein kein oder nur geringes Gewicht hätte beimessen dürfen, weil diese erstmals in der inzwischen für unwirksam erklärten 3. Änderung zum Ausdruck kam, erschließt sich nicht. Denn für unwirksam erklärt worden war diese allein wegen der unterbliebenen Umweltprüfung. |
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| Aus welchem Grund es abwägungsfehlerhaft sein sollte, dass diesseits und nicht jenseits der Do...xx Straße Flächen zum Parken und ein Gehweg vorgesehen wurden, erschließt sich ebenso wenig, nachdem der Bedarf durch das Plangebiet hervorgerufen wird. |
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| Warum schließlich die Festsetzung eines Dorfgebiets anstelle eines dörflichen Wohngebiets, in dem auf die landwirtschaftlichen Interessen weniger Rücksicht zu nehmen wäre, zum Nachteil der Antragsteller abwägungsfehlerhaft sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. |
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| In einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB könnte nun allerdings auch, soweit dem nicht die zu ermittelnden Störwirkungen des Streuobstbaus (Lärm, Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln etc.) entgegenstehen, ein dörfliches Wohngebiet i. S. des § 5a BauNVO erwogen werden, nachdem die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung kein Interesse an der Aufnahme einer Vollerwerbslandwirtschaft erkennen ließen. Schließlich könnte auch noch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einer „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO in Betracht kommen. |
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| c) Dass weitere effektive und sowohl städtebaulich als auch wirtschaftlich vertretbare (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG) aktive Schallschutzmaßnahmen nicht in Erwägung gezogen worden wären, spricht einstweilen wenig, sollte insoweit noch ein selbständig rügefähiger Abwägungsfehler in Betracht kommen (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). |
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| Dass die Antragsgegnerin überhaupt in dem vom Schienenverkehrslärm betroffenen Plangebiet, in dem die Orientierungswerte nach der DIN 18005 erheblich überschritten werden, weiterhin das Ziel verfolgt, Baugrundstücke zu schaffen, kann im Hinblick darauf, dass aufgrund der vorgesehenen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse gewahrt bleiben, nicht beanstandet werden. Warum dabei im Hinblick auf die Überschreitung der Nachtwerte über die getroffene Festsetzung unter 10. hinaus für nachts nicht schutzwürdige Räume passive Schallschutzmaßnahmen hätten vorgesehen werden müssen, erschließt sich nicht. |
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| d) Auch den Belangen des Hochwasserschutzes dürfte in der Abwägung hinreichend Rechnung getragen worden sein. Zwar erfasst das gesetzliche Überschwemmungsgebiet (HQ 100; vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG) nicht nur das Straßengrundstück Flst. Nr. ...x (Do... Straße), sondern geringfügig auch das Baufenster für das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Eckgrundstück Flst. Nr. .... Ein Abwägungsmangel lässt dies indessen nicht erkennen. Da lediglich ein bereits bestehendes Baugebiet geändert wird, hatte die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - nicht § 78 Abs. 1 Satz WHG, sondern lediglich § 78 Abs. 3 WHG zu beachten. Danach sind insbesondere zu berücksichtigen die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben. Zwar ist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich untersagt. Nach § 78 Abs. 5 WHG kann diese jedoch im Einzelfall genehmigt werden, wenn sie - u. a. - „hochwasserangepasst ausgeführt“ werden. Warum dies nicht möglich wäre, sollten die Hochwasserschutzmaßnahmen nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden, ist nicht ersichtlich. All dies hatte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung berücksichtigt (vgl. die Planbegründung, S. 5; den Abwägungsvorschlag zum Entwurf v. 12.11.2018/27.07.2021, S. 3 f.; Hinweise unter 9. zum Textteil). Die für eine „hochwasserangepasste“ Ausführung baulicher Anlagen im Einzelnen erforderlichen Maßnahmen dürften daher zu Recht der Erschließungsplanung und den Baugenehmigungsverfahren überlassen worden sein, zumal die Hochwasserschutzmaßnahmen am Marrbach von der Antragsgegnerin bereits in Angriff genommen wurden (vgl. die Planbegründung, S. 13 und die vom Bürgermeister ergänzend gemachten Angaben in der mündlichen Verhandlung). |
|
| e) Soweit die Antragsteller eine vertragliche Absicherung bestimmter vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) vermissen (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB), vermag dies schon deshalb auf keinen Abwägungsfehler zu führen, weil diese zum Zeitpunkt der neuerlichen Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits umgesetzt waren und damit ihre Realisierung gesichert war (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58, juris Rn. 52; Senatsurt. v. 21.01.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203; BayVGH, Urt. v. 05.10.2021 - 15 N 21.1470 -, juris Rn. 45). Inwiefern die noch vom „Öko-Konto“ der Antragsgegnerin abzubuchenden Ökopunkte nicht nachvollziehbar wären, erschließt sich nicht. |
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| III. Ist der Bebauungsplan zur 4. Änderung in der Fassung vom 25.10.2021 wegen des das Dorfgebiet betreffenden Festsetzungsfehlers insgesamt unwirksam, war auf den „unechten“ Hilfsantrag noch über die Wirksamkeit des Änderungsbebauungsplans in der Fassung vom 20.11.2018 zu entscheiden. |
|
| 1. Insoweit kann den Antragstellern jedenfalls nicht das erforderliche Rechtschutzinteresse abgesprochen werden. Denn die Antragsgegnerin ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren vorgelegen hätten; so wurde das Regelverfahren von ihr nur vorsorglich durchgeführt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98). |
|
| 2. a) Ob die vorherige Fassung der 4. Änderung bereits wegen des unter dem 28.11.2019 möglicherweise noch vorab per Telefax rechtzeitig gerügten Verfahrensfehlers nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB unwirksam wäre, ist zumindest zweifelhaft, da in der Auslegungsbekanntmachung vom 12.07.2018 trotz des beschleunigten Verfahrens auf seinerzeit verfügbare Umweltinformationen (näher bezeichnete Fachgutachten) hingewiesen wurde, ohne dass die Antragsteller nachvollziehbar aufgezeigt hatten, auf welche weitere, bereits verfügbaren Informationen denn noch und ggf. wie hinzuweisen gewesen wäre. |
|
| Sonstige nach § 214 BauGB beachtliche Verfahrensfehler, die auf der Verfahrenswahl beruhten, hatten die Antragsteller schon nicht geltend gemacht. Das wohl zu Unrecht gewählte beschleunigte Verfahren führte für sich genommen noch auf keinen Verfahrensfehler. Eine Vorprüfung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BauGB, deren vorsorgliche Durchprüfung der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin behauptet hat (vgl. dazu § 214 Abs. 2a Nr. 3 BauGB), wäre - eine Innenentwicklung unterstellt - jedenfalls nicht erforderlich gewesen, nachdem nicht ersichtlich ist, warum hier die Grenze von 20.000 m2 erreicht oder überschritten sein sollte. Dies gälte nach der Planbegründung (a.a.O., S. 3) selbst dann, wenn die mit der 3. Änderung überplanten Flächen hinzuzurechnen wären, was aufgrund der Unwirksamkeit der 3. Änderung inzwischen zweifelhaft erscheint. |
|
| b) Warum der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf einen Monat bemessene Zeitraum für die Öffentlichkeitsbeteiligung ausnahmsweise nicht angemessen gewesen wäre, erschließt sich nicht. Solches folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht schon daraus, dass die vom 23.07. bis zum 24.08.2018 dauernde Auslegung in die baden-württembergischen Schulferien fiel. Eine komplexe Planung mit einer Vielzahl von Unterlagen, die ausnahmsweise eine Verlängerung geboten haben könnte, stand schließlich nicht in Rede. |
|
| c) Ebenso wenig ist ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e BauGB beachtlicher Verstoß gegen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zu erkennen, wonach der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen ist. So wurden die Unterlagen im Internet unter http://www.m-quadrat.cc/downloads.php zum Download bereitgestellt. Dass sie nicht auch über ein zentrales Internetportal zugänglich gewesen sein mögen, wäre nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 e BauGB unbeachtlich. |
|
| d) Der Planentwurf war auch nicht wegen des ergänzenden Berichts vom 20.09.2018 zum artenschutzrechtlichen Gutachten erneut auszulegen (vgl. § 4a Abs. 3 BauGB; BVerwG, Urt. v. 08.03.2017 - 4 CN 1.16 -, BVerwGE 158, 182 bei Änderung des Umweltberichts). |
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| e) Warum die Schlussbekanntmachung im Hinblick auf die in Bezug genommene DIN 4109-1:2018-01 unzureichend gewesen sein sollte, erschließt sich nicht, nachdem - entgegen der Behauptung der Antragsteller - im Textteil des Bebauungsplans unter Nr. 10 darauf hingewiesen wurde, dass diese bei der Gemeindeverwaltung vorliege und im Bauamt zusammen mit dem Bebauungsplan eingesehen werden könne (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.2016 - 4 BN 24.16 -, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 47). |
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| 3. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 20.11.2018 leidet jedoch an demselben Festsetzungsfehler betreffend das Dorfgebiet, sodass er auch in dieser Fassung insgesamt unwirksam ist. |
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| IV. Im Übrigen merkt der Senat an, dass die gegen die Satzung über die „Aufhebung von Teilbereichen“ des Ursprungsbebauungsplans gerichteten Anträge auch in der Sache erfolglos geblieben wären, da diese an keinen zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet. |
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| 1. Auch die insoweit geltend gemachten Verfahrensmängel vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal die Antragsgegnerin ein Regelverfahren mit Umweltbericht durchführte. Inwiefern in der entsprechenden Auslegungsbekanntmachung verfügbare umweltbezogene Stellungnahmen nicht angegeben worden wären, erschließt sich nicht. Eine von den Antragstellern unterstellte „wasserfachtechnische Beurteilung“ gab es jedenfalls nicht. |
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| Wegen der sonstigen Verfahrensfehler kann auf die Ausführungen unter III. Bezug genommen werden. |
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| 2. Materielle Fehler sind ebenso wenig ersichtlich. Die Antragsgegnerin konnte insbesondere ohne Verstoß gegen das Gebot der Abwägung ihre bisherigen Festsetzungen jenseits der Do... Straße, die sie nicht mehr für erforderlich hielt, ersatzlos aufheben. Dadurch wurde aus den bereits oben angeführten Gründen auch nicht gegen den Grundsatz der Lastengleichheit verstoßen. |
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| VI. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 60.000,-- (2 x (EUR 20.000,-- + EUR 10.000,--)) festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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