| |
| Die Kläger wenden sich mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe ihre Asylklagen als wegen Nichteinhaltung der Klagefrist unzulässig abgewiesen. Die Zulassungsanträge der Kläger haben keinen Erfolg. |
|
| Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige; die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der Kläger zu 3 bis 6. Sie reisten im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier wenig später Asylanträge. Mitte Februar 2016 wurden die Kläger durch die Stadt ... in eine mit einer zentralen Posteingangs- und -ausgabestelle ausgestatteten Gemeinschaftsunterkunft (... x, ... ...) eingewiesen. Dort wohnten sie im Folgenden. Im April 2017 verzogen die Kläger innerhalb des Stadtgebiets von ... und einige Zeit später in die Gemeinde .... |
|
| Am 9. Dezember 2016 fertigte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen an die Kläger gerichteten Bescheid. Mit diesem lehnte es die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, forderte die Kläger auf, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte ihnen für den Fall der Nichtbeachtung die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen zur Aufnahme der Kläger bereiten oder verpflichteten Staat an und befristete das „gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes“ auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Sodann veranlasste das Bundesamt die Zustellung des Bescheids an die Kläger durch die Post mit Zustellungsurkunde. |
|
| Am 5. Januar 2017 ging beim Bundesamt die Zustellungsurkunde zu dem Bescheid ein. Diese enthält Eintragungen eines Mitarbeiters der Deutschen Post AG, wonach am 17. Dezember 2016 der Versuch einer Zustellung des Bescheids an die Kläger unter der Adresse „... x, ... ...“ unternommen worden sei; die Adressaten seien aber unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen. Ende Januar 2017 informierte das Bundesamt das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge -, dass der Bescheid vom 9. Dezember 2016 bestandskräftig und die gegen die Kläger ausgesprochene Abschiebungsandrohung vollziehbar sei. |
|
| Am 15. Mai 2017 legitimierte sich Rechtsanwalt ... (...) gegenüber dem Bundesamt, teilte mit, dass er von den Klägern mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt sei, und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 leitete das Bundesamt Rechtsanwalt ... einen „kompletten Ausdruck der elektronischen Akte zum Verbleib“ zu. |
|
| Am 7. August 2017 teilte ein Rechtsanwalt der von den Klägern auch in der vorliegenden Verwaltungsrechtssache mandatierten Kanzlei dem Bundesamt mit, dass seine Kanzlei nun die Interessen der Kläger vertrete. Er bat ebenfalls um Akteneinsicht. Daraufhin übermittelte das Bundesamt der bezeichneten Anwaltskanzlei mit Schreiben vom 8. August 2017 einen weiteren „kompletten Ausdruck der elektronischen Akte zum Verbleib“. |
|
| Am 22. Februar 2018 erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe „Untätigkeitsklage“ (A 2 K 2237/18) mit dem zunächst gegen die Stadt ...-xxxx, später gegen die Beklagte gerichteten Begehren, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie - höchsthilfsweise - festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zugleich beantragten sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Frage der Wahrung der Klagefrist führten sie aus, dass ihnen bislang kein Bescheid des Bundesamts zugestellt worden sei. Sie seien am Tag des unternommenen Versuchs einer Zustellung des Bescheids vom 9. Dezember 2016 an der im Bescheid angegebenen Adresse wohnhaft und auch tatsächlich erreichbar gewesen. Es habe auch keine Zustellung nach § 10 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 AsylG stattgefunden. Denn aus den Unterlagen der zentralen Posteingangsstelle der Gemeinschaftsunterkunft ergebe sich, dass an dem auf der Zustellungsurkunde vermerkten Tag keine Zustellungen erfolgt seien. Dem mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten müsse daher ein Fehler unterlaufen sein. Am 12. März 2019 beantragten sie vorsorglich mit Blick auf eine etwaige Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. |
|
| Im November 2019 teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, dass sie aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Ermittlungen von der Richtigkeit der Angaben der Kläger ausgehe, soweit diese den Versuch einer Zustellung des Bescheids vom 9. Dezember 2016 betreffen. |
|
| Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 - A 2 K 2237/18 - lehnte das Verwaltungsgericht die Prozesskostenhilfeanträge der Kläger ab. Es übermittelte diesen Beschluss am 27. Februar 2020 per Telefax den Prozessbevollmächtigten der Kläger. In den Gründen der Entscheidung führte es aus, dass den Klagebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukomme. Denn die Klagen seien nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden. Ein etwaiger Mangel der Zustellung des Bescheids vom 9. Dezember 2016 sei gemäß § 8 VwZG in Verbindung mit § 10 Abs. 5 AsylG geheilt. Die Heilung sei mit der im Rahmen der Akteneinsicht erfolgten Kenntnisnahme des Bescheids durch die von den Klägern bevollmächtigten Rechtsanwälte bewirkt worden. Daher sei spätestens im Herbst 2017 der Lauf der Klagefrist in Gang gesetzt worden. Die erst im Februar 2018 erhobenen Klagen seien folglich verfristet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. |
|
| Mit Blick auf diesen Beschluss stellten die Kläger noch am 27. Februar 2020 erneut Prozesskostenhilfeanträge und machten schriftsätzlich geltend, dass in ihrem Fall keine Heilung eines Zustellungsmangels nach § 8 VwZG erfolgt sei. Für Zustellungen im Asylverfahren gelte Formenstrenge. Der Bescheid sei weder ihnen noch ihren Prozessbevollmächtigten jemals zugegangen. Ihren Prozessbevollmächtigten sei vom Bundesamt auch nicht die Originalakte mit dem Bescheid vom 9. Dezember 2016 im Original, sondern lediglich ein Ausdruck der elektronischen Akte zugänglich gemacht worden. |
|
| Auch diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2020 - A 2 K 2237/18 - ab und hielt unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs sowie mehrerer Oberverwaltungsgerichte an seiner im Beschluss vom 26. Februar 2020 vertretenen Rechtsauffassung fest. |
|
| Nach mündlicher Verhandlung am 28. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht noch am selben Tag die Klagen als unzulässig (verfristet) ab. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 11. März 2020 zugestellt. |
|
| Am 9. April 2020 reichten die Kläger beim Verwaltungsgericht Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 28. Februar 2020 ein. Die Antragsschrift enthält auch die Begründung der Anträge. Die Kläger sind der Auffassung, dass ihren Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung zukomme. Außerdem beruhe das angegriffene Urteil auf einer Abweichung von höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Ferner seien dem Verwaltungsgericht relevante Verfahrensfehler unterlaufen. |
|
| Die Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert. |
|
| Die Anträge sind zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt und begründet worden (vgl. § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG). Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn aus den Darlegungen der Kläger (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) ergibt sich nicht, dass ein nach § 78 Abs. 3 AsylG relevanter Grund besteht, die Berufung gegen das angegriffene Urteil zuzulassen. |
|
| 1. Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihren Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zukommt. |
|
| a) Stützt ein Antragsteller seinen Berufungszulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), so genügt er dem Darlegungserfordernis aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur dann, wenn er in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete, entscheidungserhebliche, klärungsfähige und berufungsgerichtlich klärungsbedürftige Frage aufwirft. Dabei obliegt es dem Antragsteller zu erläutern, warum diese Frage bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht hinreichend geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 33). Aus der Begründung des Antrags muss deshalb deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen Standpunkt bestehen, den das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommen hat. Der Antragsteller hat ferner darzulegen, warum es über die Auseinandersetzung mit seinem individuellen Rechtsschutzanliegen hinaus erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (stRspr. des beschließenden Senats; vgl. etwa Beschluss vom 16.03.2021 - A 11 S 123/20 - juris Rn. 3 ff.). |
|
| Dabei muss der Antragsteller darlegen, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, d.h. die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im angegriffenen Urteil zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn sie anders entschieden hätte (BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 4 BN 51.07 - juris Rn. 9). Auszugehen ist folglich von der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, sofern der Antragsteller gegen sie keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht hat (BVerwG, Beschluss vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - juris Rn. 3). Liegt bereits eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage vor, so muss zusätzlich dargelegt werden, weshalb neue noch nicht berücksichtigte Umstände oder Gesichtspunkte eine erneute Befassung und Entscheidung erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 - juris Rn. 34; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124a Rn. 85). |
|
| b) Nach diesen Maßstäben genügt die Begründung der klägerischen Zulassungsanträge nicht dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. |
|
| aa) Die Kläger messen folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu: |
|
| Kann auch bei einem erfolglosen, von vornherein nicht ordnungsgemäßen Zustellungsversuch ohne volle Ausschöpfung der Zustellmöglichkeiten an die Adressaten (die Post für die Bewohner der Sammelunterkunft, hätten an einem bewachten Eingang abgegeben werden können, stattdessen wurde die Post unerledigt an die Behörde durch den Postzusteller zurückgegeben) § 8 VwZG als Nachfolger des § 9 VwZG a.F. in Verbindung mit § 10 Abs. 6 AsylG zur Bewirkung der Zustellung angestrengt werden? |
|
| Kann vor dem Hintergrund, dass die Behörde rechtsirrtümlich von einer Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 AsylG ausgeht und in der Konsequenz im Zeitpunkt der Akteneinsichtsgewährung nach deren Vorstellung die Klagefrist schon längst abgelaufen ist, dennoch unterstellt werden, dass durch Überlassung eines Ausdruckes der elektronisch geführten Akte, die Behörde den Willen zur Bekanntgabe des Bescheides hatte? |
|
| (1) Zur Begründung ihrer Auffassung argumentieren die Kläger der Sache nach, dass sich die Heilungsvorschrift des § 8 VwZG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf Fälle beziehe, in denen die Behörde zwar die Zustellung eines Dokuments beabsichtigt und in Gang gesetzt hat, eine Zustellung aber aufgrund eines Fehlers des beauftragten Postdienstleisters unterblieben ist. Die Behörde müsse bereits eine Zustellung tatsächlich erfolgreich durchgeführt haben, um sich später auf eine Heilung von Zustellungsmängeln berufen zu können. Fehle es hieran, könne sie sich weder auf § 8 VwZG noch auf die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG stützen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Gegenauffassung, wonach sich auch eine insgesamt fehlgeschlagene Zustellung nach § 8 VwZG heilen lasse, finde weder im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 - noch im Beschluss des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1990 - 10 S 2466/90 - § 9 Abs. 1 VwZG a.F.> eine Stütze. Denn beide Entscheidungen beträfen die unzulässige Zustellung von Dokumenten im Wege der öffentlichen Zustellung. Der Sachverhalt sei mit der hier interessierenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. Der vom Verwaltungsgericht vertretene Standpunkt missachte zudem die Formenstrenge des Zustellungsrechts. Die aufgeworfene Frage betreffe potenziell eine Vielzahl von Fällen; ihr komme damit grundsätzliche Bedeutung zu. |
|
| (2) Allein mit dieser Begründung ist eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen aber nicht dargelegt. Denn die Kläger haben nicht genügend erläutert, warum die von ihnen aufgeworfenen Fragen bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht hinreichend geklärte Probleme aufwerfen, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen. Die Kläger geben auch keine stichhaltige Begründung, weshalb prinzipielle Bedenken gegen den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt bestehen könnten. Vielmehr beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, dem Ansatz des Verwaltungsgerichts ihre eigene Rechtsauffassung gegenüberzustellen. Dies genügt zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ihrer Rechtssachen mit Blick auf die konkret von ihnen angesprochenen Themen aber nicht. |
|
| Insofern weist der beschließende Senat zunächst darauf hin, dass § 8 VwZG bereits nach seinem Wortlaut nicht nur Fälle betrifft, in denen ein zuzustellendes Dokument dem Empfangsberechtigten zwar zugegangen ist, die Übermittlung des Dokuments aber an formalen Mängeln leidet. Vielmehr erfasst § 8 VwZG sowohl Fälle, in denen ein Zugang des Dokuments zwar erfolgt ist, dies jedoch „unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften“, als auch solche, in denen sich die „formgerechte Zustellung eines Dokuments“ nicht nachweisen lässt. Letzteres umfasst nach dem möglichen Wortsinn der Norm auch Fälle, in denen das zuzustellende Dokument weder dem Adressaten noch einem anderen Empfangsberechtigten zugegangen ist. |
|
| Argumente, weshalb eine Heilung nach § 8 VwZG auch in den letztgenannten Fällen nur möglich sein soll, wenn der Nachweis eines tatsächlich zum Abschluss gebrachten Zustellungsvorgangs gelingt, haben die Kläger nur insofern angeführt, als sie auf die Formenstrenge des Zustellungsrechts hinweisen. Insofern wäre es aber erforderlich gewesen, sich auch mit dem Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift des § 8 VwZG zu befassen. In diesem Zusammenhang wäre von den Klägern zu berücksichtigen gewesen, dass jedenfalls seit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) den Heilungsvorschriften im Zustellungsrecht des Bundes folgender einheitlicher Gedanke zugrunde liegt (vgl. hierzu BT-Drs. 14/4554, S. 14, und BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen): Unter der Voraussetzung, dass überhaupt eine Zustellungsabsicht vorliegt, bleiben Zustellungsmängel - welcher Art auch immer - unbeachtlich, wenn der Zustellungszweck erreicht ist. Zustellungszweck ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks zu verschaffen und den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu dokumentieren. Im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren dient die Zustellung neben ihrer Nachweisfunktion im Kern auch dem Zweck, den Anspruch des Adressaten des Dokuments auf rechtliches Gehör zu verwirklichen, ihm den Inhalt des Dokuments zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit zu verschaffen, seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einzurichten. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder sind zwingende Zustellungsvorschriften verletzt worden, gilt ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Adressat oder ein Empfangsberechtigter erhalten hat. Das Gericht prüft in diesen Fällen in freier Beweiswürdigung des Sachverhalts, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Zustellungszweck erreicht ist. |
|
| Für den Bereich des Verwaltungszustellungsrechts des Bundes galt dies mit gewissen, durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Zustellungsreformgesetzes allerdings beseitigten Einschränkungen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Denn der Text des heute geltenden § 8 VwZG entspricht im Wesentlichen demjenigen des im Jahre 1964 eingeführten § 9 Abs. 1 VwZG a.F. Er ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) nur redaktionell an die gleich gelagerte Regelung des § 189 ZPO angepasst und um eine - im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägige - Regelung zum elektronischen Rechtsverkehr ergänzt worden (vgl. BT-Drs. 15/5216, S. 14). Zu § 9 Abs. 1 VwZG a.F. und seiner Nachfolgevorschrift in § 8 VwZG hat sich auf der Basis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 - (juris Rn. 26) eine gefestigte Rechtsprechung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelt, wonach diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf alle hier in Betracht kommenden Zustellungsfehler Anwendung findet (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 B 6/20 - juris Rn. 25 ff.; OVG LSA Beschluss vom 19.06.2018 - 3 M 227/18 - juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 PA 89/17 - juris Rn. 4 f.; VG Hannover, Urteil vom 08.07.2019 - 10 A 672/19 - juris Rn. 27 sowie das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe). Denn unabhängig davon, aus welchen Gründen der Versuch einer ordnungsgemäßen Zustellung fehlging, sind die Zwecke der beabsichtigten und in Gang gesetzten Zustellung erfüllt, sobald das zuzustellende Dokument einer empfangsberechtigten Person tatsächlich zugeht und der Erhalt des Dokuments nachgewiesen werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein vom Adressaten des Dokuments bevollmächtigter Rechtsanwalt beim Absender des Dokuments nachweislich Akteneinsicht nimmt und im Rahmen dieser Akteneinsicht vom Inhalt und der Fassung des Dokuments vollständig Kenntnis erlangen kann. Auf einen ausdrücklich betätigten Willen des Absenders, dem Rechtsanwalt Kenntnis von dem betreffenden Dokument zu verschaffen, kommt es hierbei ebenso wenig an (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - juris Rn. 29; OVG LSA, Beschluss vom 19.06.2018 - 3 M 227/18 - juris Rn. 7, VG Hannover, Urteil vom 08.07.2019 - 10 A 672/19 - juris Rn. 27), wie auf die Frage, ob dem Rechtsanwalt das Original des Dokuments oder nur eine Kopie zugänglich gemacht wurde, die das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 B 6/20 - juris Rn. 26 mit weiteren Nachweisen). Ab dann hat der Adressat des Dokuments alle ihm auch im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung eröffneten Möglichkeiten, den Inhalt des Dokuments zur Kenntnis zu nehmen und die aus seiner Sicht gebotenen Maßnahmen zur Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung zu ergreifen. |
|
| Neue Umstände oder Gesichtspunkte, die in der oben aufgezeigten gefestigten Rechtsprechung zu § 8 VwZG noch nicht berücksichtigt wurden und die eine Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Fragen im Rahmen eines Berufungsverfahrens notwendig machten, werden mit dem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. |
|
| bb) Die Zulassung der Berufung mit Blick auf die von den Klägern als grundsätzlich angesehene Frage, |
|
| ob die Behörde in Fällen, in denen die Post an eine Sammelunterkunft für Asylbewerber zuzustellen ist, jede weiteren erfolgsbringenden Zustellversuche ohne weitere Ermittlungen auf Eis legen darf, wenn der Postzusteller die Zustellung trotz Zustellmöglichkeiten nicht ausführt, |
|
| kann bereits deshalb nicht erfolgen, weil es auf die Klärung dieser Frage hier nicht ankommen dürfte. Jedenfalls haben die Kläger nicht dargelegt, weshalb ihre Klage als zulässig einzustufen wäre, wenn die von ihnen aufgeworfene Frage gemäß ihrer Auffassung zu verneinen wäre. |
|
| cc) Ebenso wenig ermöglicht die von den Klägern aufgeworfene Frage, |
|
| ob aufgrund von Umständen, die sie nicht beeinflussen können, ihnen Nachteile für die Rechtsausübung erwachsen können, |
|
| die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Diese Frage entzieht sich in der Allgemeinheit ihrer Fassung bereits einer berufungsgerichtlichen Klärung. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbst dann nicht zu ändern wäre, wenn die Frage im Sinne der Kläger zu verneinen sein sollte. Denn den Klägern sind durch die vom Verwaltungsgericht angenommene Heilung der misslungenen Zustellung des Bescheids vom 9. Dezember 2016 keine Nachteile für die Rechtsausübung erwachsen. Es stand ihnen wie auch im Falle einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids frei, gegen diesen innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 AsylG Klage zu erheben. Den Umstand, dass die von den Klägern bevollmächtigten Rechtsanwälte den Eintritt der Rechtsfolgen des § 8 VwZG wohl nicht erkannten und davon abgesehen haben, fristgerecht für die Kläger Klage zu erheben, haben sich die Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen. Daher hatte das Verwaltungsgericht auch keinen Anlass, ihnen gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. |
|
| 2. Den Darlegungen der Kläger ist auch nicht zu entnehmen, dass die Berufung wegen Divergenz der angegriffenen Entscheidung zur Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte zugelassen werden kann. |
|
| a) Eine unter dem Gesichtspunkt der Divergenz rügefähige Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent von einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Unerheblich ist, ob die Abweichung bewusst oder unbewusst erfolgt ist. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 10.02.2021 - 1 B 46.20 u.a. - juris Rn. 9, vom 07.10.2020 - 2 B 34.20 - juris Rn. 20 und vom 22.03.2012 - 2 B 148.11 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2020 - A 11 S 2277/19 - juris Rn. 3). Die nach Auffassung des Antragstellers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 07.09.2021 - 1 B 50.21 - Rn. 6 und vom 21.11.2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 16). |
|
| b) Im vorliegenden Fall ist anhand der Darlegungen nicht festzustellen, dass eine Divergenz im vorgenannten Sinne besteht. Denn die Kläger haben davon abgesehen, einen nach ihrer Auffassung divergierenden Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts anderslautenden Rechtssätzen gegenüberzustellen, die sich in der Rechtsprechung einer der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte finden. Stattdessen haben sie ihre Divergenzrüge allein damit begründet, dass sich das Verwaltungsgericht nach ihrer Einschätzung zu Unrecht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und auf einen Beschluss des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs gestützt habe. Eine Abweichung von der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichts lässt sich diesem Vorbringen nicht einmal ansatzweise entnehmen. |
|
| 3. Schließlich haben die Kläger auch nicht in den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügender Weise dargelegt, dass das angegriffene Urteil an einem der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel leidet (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Der Sache nach rügen die Kläger vor allem, dass ihnen das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör versagt habe (§ 138 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG); diese Rügen greifen jedoch nicht durch. Soweit die Kläger darüber hinaus ihr Recht auf ein faires Verfahren einfordern, fehlt es bereits an der notwendigen Erläuterung, auf welchen der in § 138 VwGO bezeichneten Tatbestände sie sich damit beziehen. |
|
| a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2021 - 1 BvQ 103/21 - juris Rn. 11, vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 - juris Rn. 9 und vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 - juris Rn. 23). Außerdem müssen die Prozessbeteiligten Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.09.2021 - 1 BvR 1029/20 - juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 14.06.2019 - 7 B 25.18 - juris Rn. 14). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.02.2020 - 2 BvR 336/19 - juris Rn. 9). Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 - juris Rn. 8 und Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43). Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 16.09.2020 - 1 BvR 2194/18 - juris Rn. 6). |
|
| Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht bereits dann verletzt, wenn das Gericht zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gekommen ist, einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder nicht Beweis erhoben hat. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet allerdings in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen, unbedingt gestellten Beweisangebotes verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 08.12.2020 - 1 BvR 117/16 - juris Rn. 12 und vom 25.03.2020 - 2 BvR 113/20 - juris Rn. 45; BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2020 - 5 PB 22.19 - juris Rn. 19 und vom 21.01.2020 - 1 B 65.19 - juris Rn. 17). Mit einem nur per Schriftsatz im vorbereitenden Verfahren fürsorglich oder in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag wird dagegen nur eine weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (stRspr.; vgl etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2019 - 8 B 37.19 - juris Rn. 6, vom 21.10.2019 - 1 B 49.19 - juris Rn. 46, vom 19.08.2010 - 10 B 22.10 u.a. - juris Rn. 10 und vom 30.11.2004 - 1 B 48.04 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2020 - A 2 S 111/20 - juris Rn. 9). Danach kann in der Ablehnung von im vorbereitenden Verfahren fürsorglich gestellten Beweisanträgen oder von in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträgen regelmäßig auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen; vielmehr ist allein die - im abschließenden Katalog des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO nicht aufgeführte - Aufklärungsrüge eröffnet (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17.12.2019 - 8 B 37.19 - juris Rn. 6, vom 21.10.2019 - 1 B 49.19 - juris Rn. 46 und vom 30.11.2004 - 1 B 48.04 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.05.2020 - A 2 S 111/20 - juris Rn. 9, vom 23.06.2017 - A 3 S 1373/17 - juris Rn. 1 und vom 05.12.2011 - A 9 S 2939/11 - juris Rn. 5). Dies folgt daraus, dass Art. 103 Abs. 1 GG nur das Recht der Beteiligten einschließt, die für sie günstigen Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus ermittelt (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2020 - A 2 S 111/20 - juris Rn. 9). |
|
| Die Gehörsrüge ist - unabhängig von den bisherigen Ausführungen - bei einem lediglich fürsorglich oder hilfsweise gestellten Beweisantrag auch im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität ausgeschlossen. Denn die Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs und sonstige Verfahrensmängel können im Rechtsmittelzulassungsverfahren jedenfalls dann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte es versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen oder auf die Behebung des sonstigen Verfahrensmangels hinzuwirken (stRspr.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 08.04.2021 - 9 B 30.20 -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.08.2021 - 11 S 41/20 - juris Rn. 5, vom 29.05.2020 - A 2 S 111/20 - juris Rn. 11 und vom 20.08.2018 - A 12 S 1364/18 - juris Rn. 8). Der Sinn der in § 86 Abs. 2 VwGO für unbedingte Beweisanträge normierten Vorabentscheidungspflicht des Gerichts besteht darin, dass der Antragsteller nach Eröffnung der Ablehnungsgründe sofort hierauf reagieren sowie etwaige vom Gericht gesehene (wirkliche oder auch nur vermeintliche) Mängel seines Beweisantrags noch beheben kann (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2020 - A 2 S 111/20 - juris Rn. 11). Beschränkt sich ein Beteiligter im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Stellung eines Hilfsbeweisantrags, begibt er sich sehenden Auges dieser Möglichkeit. Im Falle der Erfolglosigkeit seines Hilfsbeweisantrags kann er sich daher in einem nachfolgenden Berufungszulassungsverfahren nicht auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs berufen. |
|
| b) Gemessen daran zeigen die Kläger keine rügefähige Gehörsverletzung auf. |
|
| Sie kritisieren, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2020 davon abgesehen habe, die zu dieser Zeit bereits volljährigen Klägerinnen zu 3 und 4 persönlich anzuhören. Außerdem beanstanden die Kläger, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, von ihnen schriftsätzlich benannte Personen als Zeugen zu vernehmen. |
|
| Das Bestehen einer rügefähigen Gehörsverletzung ist damit nicht dargelegt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. Februar 2020 in dieser Verhandlung weder die persönliche Anhörung der Klägerinnen zu 3 und 4 noch die Vernehmung von Zeugen beantragt haben. Außerdem fehlt es an Darlegungen der Kläger zu der Frage, ob und gegebenenfalls wie sich die gerügten Mängel - den vom Verwaltungsgericht in der Sache eingenommenen Rechtsstandpunkt zugrundegelegt - auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt haben können. |
|
|
|
|
|
| Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). |
|