Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 388/22

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Januar 2022 - 9 K 2324/21 - abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers bei dem Verwaltungsgericht Freiburg - 9 K 2478/21 - gegen den Bescheid des Fachbereichs Jugend/Soziales/Ordnung der Stadt Singen vom 11. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 9. Juli 2021 wird wiederhergestellt, soweit dieser in Ziffer 1 die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von „...“ in „...“ regelt.

Die Aufhebung der Vollziehung der Namensänderung wird angeordnet. Hierzu wird der Antragsgegnerin aufgegeben, von der Beigeladenen zu 1 die Herausgabe der Urkunden über die Namensänderungen zu verlangen und das Standesamt Baden-Baden und das Meldeamt Singen über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 in Kenntnis zu setzen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Änderung des Familiennamens seiner beiden minderjährigen Kinder.
Der Antragsteller und die Beigeladene zu 1 sind die unverheirateten Eltern der am ....2013 geborenen ..., der Beigeladenen zu 2, und des am ….2016 geborenen ..., des Beigeladenen zu 3. Die Beigeladenen zu 2 und 3 trugen seit ihrer Geburt den Familiennamen der Beigeladenen zu 1 („...“). Mit Wirkung zum 10.05.2016wurde ihr Familienname auf den Familiennamen des Antragstellers („...“) geändert. Der Antragsteller und die Beigeladene zu 1 übten das Sorgerecht für die Beigeladenen zu 2 und 3 gemäß einer Sorgeerklärung gemeinsam aus. Im Mai 2019 zog die Beigeladene zu 1 mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Antragsteller aus. Seitdem leben sie getrennt. Das Verhältnis der Kindeseltern ist von Streitigkeiten mit wechselseitigen Strafanzeigen und gerichtlichen Auseinandersetzungen u.a. um die Kinder geprägt.
Mit Beschluss vom 09.04.2020 - 15 F 100/19 - übertrug das Amtsgericht Baden-Baden die elterliche Sorge für die Beigeladenen zu 2 und 3 im Wege einer einstweiligen Anordnung auf die Beigeladene zu 1; es begründete seine Entscheidung damit, dass der Antragsteller die Kinder mehrfach nicht zu ihrer Mutter zurückgebracht habe und sich mit diesen seit Februar 2020 an einem unbekannten Ort aufhalte. Mit Beschluss vom 28.01.2021 - 15 F 99/19 - hob das Amtsgericht Baden-Baden die gemeinsame elterliche Sorge für die Beigeladenen zu 2 und 3 auf und übertrug diese auf die Beigeladene zu 1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit rechtskräftigem Beschluss vom 21.04.2022 - 2 UF 44/21 - zurück. Bereits am 24.06.2021 schlossen der Antragsteller und die Beigeladene zu 1 vor dem Amtsgericht Singen einen Vergleich - 16 F 158/21 - über den gemeinsamen Umgang, der seitdem im Wesentlichen umgesetzt wird.
Im März 2020 brachte der Antragsteller die Kinder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt von einem der Beigeladenen zu 1 unbekannten Aufenthalt in Frankreich zurück. Die Kinder hatten in diesem Zeitraum keinen Kontakt zu ihrer Mutter. Auf eine von der Beigeladenen zu 1 veranlasste Fahndung wurden die Kinder mit dem Antragsteller im Juli 2020 an der rumänisch-ungarischen Grenze festgehalten und an ihre Mutter übergeben. Das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Entziehung Minderjähriger - 201 Js 5393/20 - stellte die Staatsanwaltschaft Baden-Baden mit Verfügung vom 07.04.2021 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil sich der Antragsteller jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Aufgriffs in Rumänien kooperativ verhalten habe und eine Vereinbarung zum Umgangsrecht zwischen den Eltern in Vorbereitung sei.
Unter dem 21.04.2020 beantragte die Beigeladene zu 1 bei der Antragsgegnerin u.a. eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 auf ihren Familiennamen („...“). Zur Begründung führte sie einen wiederholten Missbrauch des Umgangsrechts durch den Antragsteller an und verwies auf den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 09.04.2020 - 15 F 100/19 -. Das beteiligte Jugendamt der Stadt Baden-Baden sprach sich in einer Stellungnahme vom 01.10.2020 für eine Änderung des Nachnamens der Kinder aus, da die wegen der Namensgleichheit fortbestehende Gefahr weiterer Kindesentziehungen durch den Antragsteller ohne Kontakt zu der Mutter das seelische Wohl der Kinder massiv gefährde. Der Antragsteller teilte mit, dass er mit der Namensänderung nicht einverstanden sei, erklärte, die Kinder wegen einer dringenden medizinischen Behandlung der Tochter und wegen des strengen Corona-Lockdowns in Frankreich nicht wie verabredet nach Deutschland zurückgebracht zu haben, und vertrat die Ansicht, dass sich eine Namensänderung wegen der noch nicht geklärten elterlichen Sorge verbiete.
Mit Bescheid vom 11.12.2020 änderte der Fachbereich Jugend/Soziales/Ordnung der Stadt Singen die Familiennamen der Beigeladenen zu 2 und 3 von „..." in „..." (Ziffer 1). Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die Namensänderung nach der Einschätzung des Jugendamtes für das Kindeswohl erforderlich sei. Mit Schreiben vom 07.01.2021 übersandte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1 die Urkunden über die Namensänderung der Kinder mit dem Hinweis, dass diese am 15.12.2020 wirksam geworden sei; laut Aktenvermerk wollte die Behörde so sicherstellen, dass einem Kindesentzug vorgebeugt und die Pässe für die Kinder beantragt werden können.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2021 zurück. Zur Begründung führte es an, dass das Interesse der Kinder an der Namensänderung jene Gründe überwiege, die für die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens sprächen. Die Namensänderung sei zum Schutz der Kinder erforderlich, weil sie eine Entführung der Kinder durch den Antragsteller künftig erschweren könne. Der Antragsteller käme bei Kontrollen leichter in Erklärungsnot, wenn die Kinder nicht denselben Namen trügen.
Mit Schreiben vom 09.07.2021 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 11.12.2020 an. Sie begründete das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung, gestützt auf die Entscheidung des Amtsgerichts Baden-Baden vom 06.11.2020 - 15 F 211/20 - und die Stellungnahme des Jugendamtes Baden-Baden damit, dass die Änderung des Familiennamens dem Schutz der Kinder diene und eine Entführung der Kinder durch den Antragsteller erschweren solle. Ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsachverfahren drohe den mit der Namensänderung verfolgten Zweck der Wahrung des Kindeswohls zu vereiteln.
Am 30.07.2021 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag um vorläufigen Rechtsschutz ersucht, die aufschiebende Wirkung der am 16.08.2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.07.2021 erhobenen Klage - 9 K 2478/21 - wiederherzustellen und die Aufhebung des Vollzugs der Namensänderung anzuordnen. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzt: Die Änderung des Familiennamens der Kinder sei im Hinblick auf das Kindeswohl nicht erforderlich; denn schwerwiegende Nachteile träten für die Kinder durch die Beibehaltung ihres Familiennamens nicht ein. Einer Namensänderung stehe überdies weiter entgegen, dass über die elterliche Sorge für die Kinder bisher nicht abschließend entschieden sei. Eine Kindesentführung habe nicht stattgefunden; das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Seit Herbst 2020 finde wieder ein regelmäßiger Umgang des Antragstellers mit den Kindern statt. Bei einer Namensänderung komme die Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig nicht in Betracht.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.01.2022, dem Antragsteller zugestellt am 27.01.2022, abgelehnt. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig erfolgt. Zwar komme eine solche bei einer Namensänderung in der Regel nicht in Betracht; anderes gelte aber dann, wenn besondere Umstände das für die Namensänderung sprechende Interesse so gewichtig erscheinen ließen, dass mit der Wirksamkeit nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft gewartet werden könne. Dies sei hier der Fall. Die Namensänderung begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der nach § 3 Abs. 1 NamÄndG für eine Änderung des Familiennamens erforderliche wichtige Grund sei hier gegeben; denn die Namensänderung sei zum Wohl der Kinder erforderlich. Mit der Fortführung des Familiennamens des Antragstellers seien schwerwiegende Nachteile verbunden, die eine Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Vater nicht zumutbar erscheinen ließen. Das von dem Amtsgericht Baden-Baden festgestellte wiederholte Vorenthalten der Kinder gegenüber der Beigeladenen zu 1 liefere konkrete Anhaltspunkte, dass eine Entführungsgefahr für die Kinder durch den Antragsteller fortbestehe. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 StPO entlaste den Antragsteller nicht, da hiermit kein Freispruch vom Tatvorwurf verbunden sei. Die Gefahr einer erneuten Kindesentziehung werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass der Antragsteller wieder Umgang mit den Kindern pflege; denn dieser sei von dem Familiengericht zum Wohle der Kinder als erforderlich angesehen worden. Die Änderung des Familiennamens schaffe für eine Kindesentziehung, insbesondere bei Auslandsreisen, eine zusätzliche Hürde. Die Trennung der Kinder von ihrer Mutter über einen fünfmonatigen Zeitraum in der ersten Jahreshälfte 2020 habe die Kinder nach den Feststellungen des Familiengerichts verunsichert und belastet. Die Kinder befänden sich in einem Alter, in dem eine stabile psychische Verfassung für ihre weitere Entwicklung von allergrößter Bedeutung sei. Behielten die ohnehin durch die Streitigkeiten zwischen den Eltern belasteten Kinder den Namen des Antragstellers, könnte dies dazu führen, dass sie in ihrem (subjektiven) Empfinden gefördert würden, sie „gehörten“ weniger zur Mutter als zum Antragsteller. Die Kinder benötigten jedoch Kontinuität und Sicherheit, die durch die Änderung des Familiennamens jedenfalls im Hinblick auf mögliche Kindesentziehungen gewährleistet werde. Schließlich sei im Hinblick auf die von dem Antragsteller beantragte Vollzugsfolgenbeseitigung zu berücksichtigen, dass die im Falle einer stattgebenden Entscheidung drohende dritte Änderung des Familiennamens die Kinder besonders stark verunsichern und belasten würde. Eine nochmalige Rückänderung des Familiennamens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bis zu einer Klärung in der Hauptsache stelle sich daher mit Blick auf das Kindeswohl und den Grundsatz der Namenskontinuität als völlig unverhältnismäßig dar.
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Am 10.02.2022 hat der Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf unzutreffenden Tatsachen. Es bleibe unerwähnt, dass die Beigeladene zu 1 wiederholt den erfolglosen Versuch einer Änderung des Familiennamens der Kinder unternommen habe. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts einer Entführungsgefahr für die Kinder habe nicht bestanden und bestehe nicht. Er habe eine solche Tat nicht begangen und sei deswegen nicht verurteilt worden. In dem Verfahren bei dem Amtsgericht Singen, das zur Vereinbarung eines regelmäßigen Umgangs mit den Kindern geführt habe, sei in keiner Weise problematisiert worden, dass der Antragsteller die Kinder entführen könnte. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe habe im Sorgerechtsverfahren eine Entführungsgefahr nicht festgestellt. Schließlich existierten bei der vorzunehmenden Abwägung gegenüber der Namensänderung mildere Mittel wie die Herausgabe des Passes, die zu erwägen das Verwaltungsgericht versäumt habe. Auf der anderen Seite würden mit der Gewöhnung der Kinder an den Namen „...“ Fakten geschaffen, die in der Hauptsache zu Lasten des Kindesvaters verwendet würden.
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Der Antragsteller beantragt – wörtlich –,
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den Beschluss aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18.01.2021 gegen den Bescheid der Stadtverwaltung vom 10.12.2020 wiederherzustellen und
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die Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Stadtverwaltung Singen vom 11.12.2020 und den Bescheid der Stadtverwaltung vom 09.07.2021 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, da die Begründung sich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Folgen einer vorläufigen erneuten Namensänderung im Eilverfahren für das Kindeswohl auseinandersetze. Die Einwände, wonach die erstinstanzliche Entscheidung auf unzutreffenden Tatsachen beruhe, griffen nicht durch und seien überdies nicht entscheidungserheblich. Denn der Antragsteller habe die Kinder in der Vergangenheit nachweislich der Kindesmutter vorenthalten. Schließlich habe der Antragsteller auch kein Abwägungsdefizit aufgezeigt. Soweit er auf eine Passhinterlegung als milderes Mittel verweise, habe das Amtsgericht Baden-Baden festgestellt, dass derartige Überlegungen in der Vergangenheit am Verhalten des Antragstellers gescheitert seien.
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 1 verteidigen die angefochtene Entscheidung und schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben sich nicht geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 9 K 2324/21 - (VG-Akte) und zum Hauptsacheverfahren - 9 K 2478/21 - sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin (1 Heft) (VV) verwiesen, die jeweils beigezogen worden sind.
II.
20 
Die Beschwerde, die sachdienlich im Sinne einer statthaften Antragstellung dahin auszulegen ist (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.01.2022 - 9 K 2324/21 - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Fachbereichs Jugend/Soziales/Ordnung der Stadt Singen vom 11.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.07.2021 - 9 K 2478/21 - wiederherzustellen und die Aufhebung der Vollziehung der Namensänderung anzuordnen, hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).
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1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen.
22 
Gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen (Satz 1). Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Satz 3). Die Beschwerdebegründung muss danach erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sie den angefochtenen Beschluss als unrichtig und deshalb abänderungsbedürftig ansieht. Die geforderte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 08.11.2004 - 9 S 1536/04 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 25.01.2007 - 6 S 2964/06 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6).
23 
Diesen Anforderungen wird die fristgerechte Begründung der Beschwerde in den Schriftsätzen vom 14.02.2022 und vom 28.02.2022 (noch) gerecht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin setzt sich der Vortrag des Antragstellers dabei auch mit der erstinstanzlichen Würdigung der Auswirkungen einer Aufhebung der Vollziehung der Namensänderung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens auseinander. Mit dem Einwand, dass „durch die Gewöhnung der Kinder mit dem Umfeld an den Namen ... Fakten geschaffen würden, die später in der Hauptsache entscheidend zu Lasten des Kindesvaters verwendet würden“ (vgl. Schriftsatz v. 28.02.2022, S. 4), rügt der Antragsteller zumindest sinngemäß eine unzureichende Berücksichtigung des gegenläufigen für eine Aufhebung der Vollziehung der Namensänderung streitenden Interesses und damit eine defizitäre Abwägung durch das Verwaltungsgericht.
24 
2. Die Beschwerde ist begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (a) und die Aufhebung der Vollziehung der Namensänderung anzuordnen (b).
25 
a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 9 K 2478/21 - ist zulässig (aa) und begründet (bb).
26 
aa) Der gegen den – mit der Verfügung vom 09.07.2021 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten – Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.07.2021 gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt., § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO statthaft. Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da er auch als getrenntlebender und nicht sorgeberechtigter Vater nichtehelicher Kinder geltend machen kann, durch die Änderung des Familiennamens seiner Kinder in seinem grundrechtlich geschützten Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.1995 - 1 BvR 790/91 -, Rn. 61 ff.), welches sein Interesse am Fortbestand des namentlichen Bandes zu den Kindern umfasst (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 3 ff.; VG Aachen, Urt. v. 11.01.2008 - 6 K 901/07 -, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urt. v. 16.01.2018 - 3 K 571.16 -, juris Rn. 36; s.a. Hess. VGH, Beschl. v. 27.07.1994 - 11 UE 842/94 - Rn. 2; MüKoBGB/v. Sachsen Gessaphe, 8. Aufl. 2020, BGB § 1618 Rn. 3; BGH, Beschl. v. 08.01.2020 - XII ZB 478/17 -, juris Rn. 13 zur Beschwerdebefugnis im familiengerichtlichen Verfahren zur Genehmigung einer vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren).
27 
bb) Der Antrag ist begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Namensänderung der Beigeladenen zu 2 und 3 tritt hinter das Interesse des Antragstellers zurück, vorläufig von deren Wirkungen verschont zu bleiben. Denn Ziffer 1 des Bescheides des Fachbereichs Jugend/Soziales/Ordnung der Stadt Singen vom 11.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.07.2021 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig (vgl. zu diesem Maßstab Senat, Beschl. v. 20.10.2016 - 1 S 1662/16 -, juris Rn. 5 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2021 - 10 S 3427/20 -, juris Rn. 23) (aaa). Überdies fehlt es an einem besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresse (bbb).
28 
aaa) Die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von „...“ in „...“ stellt sich nach der Sach- und Rechtslage in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 26; OVG Bbg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 -, juris, Rn. 39; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 43; a.A. OVG NRW, Urt. v. 28.05.1996 - 10 A 1691/91 -, juris, Rn. 18 ff.; offengelassen von BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris, Rn. 41; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 40) als rechtswidrig dar.
29 
(1) Rechtsgrundlage der angefochtenen Namensänderung ist § 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund, der als unbestimmter Rechtsbegriff der unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 47), ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grund-sätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (st. Rspr; vgl. nur Senat, Beschl. v. 22.02.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 17.05.2011 - 6 B 23.01 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 03.02.2017 - 6 B 50.16 -, juris Rn. 6). Bei der Rückänderung einer bereits erfolgten öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist Zurückhaltung geboten, da wiederholte kurzfristige Änderungen die Ordnungsfunktion des Namens in besonderer Weise gefährden (vgl. MüKoBGB/Säcker, 9. Aufl. 2021, BGB § 12 Rn. 210).
30 
Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen liegt vor, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist (st.Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 29; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 36). Dies ist der Fall, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 42). Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nur unter schweren Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 6; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 45). Es ist zu berücksichtigen, wie sich die Namensänderung auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auswirkt; denn eine stabile persönliche Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ist für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung wie seine Integration in den Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25). Das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung ist im Hinblick auf das Kindeswohl indes nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauernd gefährdet erscheint; die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01-, juris Rn. 43). Vielmehr kann schon im Vorfeld einer solchen Gefahrenlage die Erforderlichkeit einer Namensänderung zu bejahen sein, wenn schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sind oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 42, 44; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 46; BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 6).
31 
Dieser Maßstab findet für Kinder, deren Eltern – wie hier – nicht verheiratet waren, entsprechende Anwendung, da die Interessenlage vergleichbar ist (vgl. BremOVG, Beschl. v. 04.02.2021 - 1 PA 306/20 -, juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 44; OVG NRW, Beschl. 04.06.2013 - 16 E 343/12 -, juris, Rn. 31; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.05.2019 - 7 A 10074/19 -, juris Rn. 36; SaarlOVG, Beschl. v. 13.12.2018 - 2 A 867/17 -, juris, Rn. 10).
32 
Danach ist eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, zu verdecken, dass ein Kind aus einer geschiedenen Ehe oder einer getrennten Partnerschaft stammt, oder dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die nur altersbedingt und vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 20.01.2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 42). Denn Kinder aus gescheiterten Ehen müssen in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen, so auch mit denen einer Namensverschiedenheit zu leben lernen.
33 
Dagegen kann eine Namensänderung erforderlich sein, wenn das Kind jünger ist und keine persönliche Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat, der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert hat, oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Kind dadurch Schaden nimmt, dass es sich wegen der Namensverschiedenheit von dem neuen Familienverband ausgeschlossen fühlt (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25). Letzteres kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Halbgeschwister vorhanden ist, das den wieder angenommenen oder den angeheirateten Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils trägt, da grundsätzlich die Einheit des Familiennamens unter minderjährigen Geschwistern gewahrt werden soll (vgl. Senat, Urt. v. 22.01.2001 - 1 S 929/00 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund kann überdies zu bejahen sein, wenn dem zu ändernden Familiennamen ein „Makel“ anhaftet, weil durch den Namensgebenden schwere Straftaten gegenüber dem anderen Elternteil oder dem Kind begangen wurden, die zu einer nachhaltigen Entfremdung des Kindes geführt und das emotionale Band durchtrennt haben (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 -, juris Rn. 49; VG Würzburg, Urt. v. 08.04.2009 - W 6 K 08.671 -, juris Rn. 24; Weber, in: Praxishandbuch Familienrecht, Teil U – Namensrecht, Stand: 41. EL September 2021, Rn. 247).
34 
(2) Gemessen an diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 NamÄndG für die angefochtene Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von „...“ in „...“ zu Unrecht bejaht. Das Interesse der Beigeladenen zu 2 und 3 an einer Änderung ihres Familiennamens überwiegt bei summarischer Prüfung nicht das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an einer Aufrechterhaltung des Namensbandes zu seinen Kindern und das öffentliche Interesse an einer Namenskontinuität. Denn die angefochtene Namensänderung ist für das Kindeswohl voraussichtlich nicht erforderlich. Sie hat für die Beigeladenen zu 2 und 3 keinen so hohen Nutzen, dass ein um sein Kind besorgter Elternteil auf der Einhaltung des Namensbandes verständigerweise nicht bestehen würde.
35 
Der Umstand, dass ein geänderter Familienname der Beigeladenen zu 2 und 3 es dem Antragsteller erschweren würde, die Kinder der Beigeladenen zu 1 erneut eigenmächtig vorzuenthalten, weil mit der Namensverschiedenheit von Vater und Kindern eine zusätzliche Hürde insbesondere für Auslandsreisen geschaffen werde, stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 18 f. BA), die sich insoweit auf die Stellungnahme des Jugendamtes Baden-Baden vom 01.10.2020 stützt, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG dar. Hierbei bedarf keiner weiteren Erörterung, ob die erstinstanzliche Annahme, dass ein abweichender Familienname der Beigeladenen zu 2 und 3 geeignet ist, der Gefahr einer Entziehung der Kinder mit nennenswerter Wirkung zu begegnen, tatsächlich zutrifft. Denn es fehlt jedenfalls an einem unmittelbaren Namensbezug des befürchteten Nachteils für das Kindeswohl. Die von dem Verwaltungsgericht angenommene Gefährdung des seelischen Wohls der Beigeladenen zu 2 und 3 durch eine längere Trennung von ihrer Mutter während einer erneuten Entziehung durch den Antragsteller (S. 19 BA) ist kein Nachteil, der aus der Führung des Familiennamens des Antragstellers resultiert, sondern durch eine widerrechtliche Verlängerung des Umganges begründet wird. Nicht das aufrechterhaltene Namensband der Beigeladenen zu 2 und 3 zu ihrem Vater gefährdet das Wohl der Kinder, sondern ein Abbruch des Kontaktes zu ihrer Mutter. Eine solche Gefahr abzuwenden, ist indes nicht Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Namensrechts. Hierzu sehen das Familien- und das Polizei- und Ordnungsrecht zahlreiche andere Instrumente – vorrangig insbesondere eine Beschränkung des Umgangs (vgl. OLG Bbg, Beschl. v. 15.10.2009 - 9 UF 61/09 -, juris Rn. 25 ff.) – vor.
36 
Schwerwiegende Nachteile für das Wohl der Beigeladenen zu 2 und 3, die durch das Führen des Familiennamens des Antragstellers begründet sind, lassen sich bei summarischer Prüfung auch anderweitig nicht feststellen. Der Antragsteller pflegt mit den Beigeladenen zu 2 und 3 nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Sorgerechtsverfahren (Beschl. v. 21.04.2022 - 2 UF 44/21 -) einen regelmäßigen Umgang, der schon bald nach dem eigenmächtigen Vorenthalten der Kinder im Jahr 2020 wieder aufgenommen wurde und heute unter Berücksichtigung der räumlichen Distanz der Wohnorte der Eltern einer angemessenen, eher großzügigen Handhabung und damit einer Akzeptanz der Wichtigkeit des Vaters für die Kinder entspricht (S. 26 f. BA). Den vorliegenden familiengerichtlichen Entscheidungen ist – ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen strafrechtlichen Bewertung des Verhaltens des Antragstellers als eine Entziehung Minderjähriger im Sinne des § 235 StGB – nicht zu entnehmen, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 nach der Trennung von ihrer Mutter in der Zeit vom 22.02.2020 bis 12.07.2020 erhebliche Abwehrreaktionen gegenüber ihrem Vater gezeigt hätten, die eine Aufrechterhaltung des sie miteinander verbindenden Namensbandes unzumutbar erscheinen ließe. Die mehrmonatige Trennung von ihrer Mutter im ersten Halbjahr 2020 hat die Beigeladenen zu 2 und 3 verunsichert und belastet (AG Baden-Baden, Beschl. v. 28.01.2021 - 15 F 99/19 -, S. 13 f. BA, gestützt auf das familienpsychologische Gutachten des ... v. 03.11.2020). Da der Vater für die Beigeladenen zu 2 und 3 weiterhin eine wichtige Bezugsperson darstellt, ist es jedoch wichtig, dass die Kinder den Kontakt zu ihm aufrechterhalten können (AG Baden-Baden, a.a.O., S. 14 BA; s.a. AG Singen, Vermerk v. 24.06.2021 - 16 F 158/21 -, S. 2 f.), wie dies auch geschieht. Die Kinder haben zu beiden Elternteilen gute Bindungen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.04.2022 - 2 UF 44/21 -, S. 24 BA). Das Jugendamt hat in dem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren vorgetragen, dass sich die Kinder gerne beim Vater aufhielten, das Verhältnis liebevoll und vertraut wirke, und die Kinder im letzten Jahr zur Ruhe gekommen seien (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.04.2022 - 2 UF 44/21 -, S. 16 BA). Danach fehlt es an Anhaltspunkten, dass die Geschehnisse im Jahr 2020 zu einer Distanzierung oder gar Entfremdung der Beigeladenen zu 2 und 3 von dem Antragsteller geführt haben. Vielmehr besteht die emotionale Verbindung der Kinder zu ihrem Vater ungeachtet ihrer Belastung durch die fortgesetzten Konflikte der Eltern um den Umgang fort. Die Aufrechterhaltung des Namensbandes liegt damit im Interesse einer stabilen persönlichen Beziehung der Beigeladenen zu 2 und 3 zu dem Antragsteller. Das hierdurch begründete Interesse an einer Namenskontinuität gewinnt durch den Umstand, dass mit der angefochtenen Namensänderung die Rückänderung einer Namensänderung im Jahr 2016 erfolgte, weiter an Gewicht.
37 
Für die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beibehaltung des Familiennamens des Antragstellers dazu führen könnte, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 in ihrem subjektiven Empfinden gefördert würden, sie gehörten weniger zu ihrer Mutter als zu ihrem Antragsteller und nähmen deshalb in der belastenden Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 1 eine Position auf Seiten des Antragstellers ein (S. 19 BA), liefert der Inhalt der vorliegenden Akten keine Belege. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat festgestellt, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 durch die Konflikte der Eltern um den Umgang mit dem Antragsteller, bei dem beide Elternteile ihre jeweilige Position den Kindern vermittelten und diese dadurch in einen weiteren Konflikt brächten, erheblich belastet seien (S. 22 BA). Anhaltspunkte dafür, dass die Belastung der Kinder durch die wechselseitigen elterlichen Beeinflussungsversuche im Sinne einer großzügigeren oder restriktiveren Handhabung des Umganges hierbei spezifisch mit dem Familiennamen des Antragstellers verknüpft wären, finden sich weder in der Stellungnahme des Jugendamtes Baden-Baden vom 01.10.2020 im Namensänderungsverfahren noch in den vorliegenden familiengerichtlichen Entscheidungen. Vielmehr stellt das Oberlandesgericht Karlsruhe fest, dass der von dem Antragsteller ausgeübte Druck, sich für längere Umgänge auszusprechen, bei der Beigeladenen zu 2 nicht zu einer Identifizierung mit diesem Anliegen, sondern zu einer Distanzierung in ihrer gerichtlichen Anhörung geführt habe (S. 24 BA). Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich damit nicht von jeder anderen streitigen Auseinandersetzung getrennter Eltern um den Umgang der Kinder. Diese begründet indes für sich genommen nicht die Erforderlichkeit einer Namensänderung.
38 
bbb) Ungeachtet der danach bereits fehlenden Rechtmäßigkeit der Namensänderung mangelt es in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 1509/20 -, juris Rn. 52; Schoch-KoVwGO/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 419) überdies an einem besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von „...“ in „...“.
39 
Da mit einer Namensänderung Tatsachen geschaffen werden, die nur unter Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden können, wird eine Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung regelmäßig nur bei besonderen Umständen in Betracht kommen, welche die für eine Namensänderung sprechenden Interessen so gewichtig erscheinen lassen, dass mit ihrer Wirksamkeit ausnahmsweise nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft gewartet werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 01.08.1980 - 1 S 1188/80 -, juris Rn. 17; VG Freiburg, Beschl. v. 09.01.2008 - 4 K 2244/07 - juris, Rn. 2; s.a. OVG NRW, Beschl. v. 13.07.2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 19; HessVGH, Beschl. v. 21.03.1988 - 8 TP 1041/88 -, juris zu den Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung).
40 
Daran fehlt es hier. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass das Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Namensänderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren überwiegt, weil den Beigeladenen zu 2 und 3 anderenfalls schwerwiegende und nachträglich nicht zu behebende Nachteile drohten. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer – von Nr. 21 Abs. 2 Satz 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11.08.1980 abweichenden – Vorgehensweise am 07.01.2021 vermerkte Gefahr einer Kindesentziehung (Bl. 99 VV) lässt sich ungeachtet dessen, dass es sich hierbei – wie dargelegt – nicht um einen wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt, jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auf der Grundlage des Akteninhaltes, namentlich der vorliegenden familiengerichtlichen Entscheidungen, nicht (mehr) feststellen, nachdem die Umgangsvereinbarung von dem Antragsteller nunmehr schon über einen längeren Zeitraum eingehalten wird.
41 
Soweit das Verwaltungsgericht seine abweichende Auffassung damit begründet, dass mit der Aufhebung der Vollziehung der Namensänderung eine dritte Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 einhergehe, welche die Kinder besonders stark verunsichern und belasten würde, und sich diese deshalb mit Blick auf das Kindeswohl und das Erfordernis der Namenskontinuität als völlig unverhältnismäßig darstelle (S. 20 BA), trägt dies aus mehreren Gründen nicht. Die erstinstanzliche Entscheidung setzt zunächst in unzulässiger Weise die Aufhebung der Vollziehung einer vollzogenen Namensänderung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO mit einer materiell-rechtlichen Rückänderung einer bestandskräftigen Namensänderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 NamÄndG gleich. Die Begründung des besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses mit der – hier bereits mit der behördlichen Übersendung der Urkunden am 07.01.2021 ermöglichten und damit schon vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 09.07.2021 – erfolgten faktischen Vollziehung der Namensänderung nimmt dem betroffenen Antragsteller zudem die Möglichkeit eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 09.01.2008 - 4 K 2244/07 - juris, Rn. 3). Die Schaffung vollendeter Tatsachen durch behördlichen Vollzug rechtfertigt es jedoch nicht, die verfahrensrechtliche Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG leerlaufen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, juris Rn. 51 f.). Schließlich streiten aufgrund der Rechtswidrigkeit der Namensänderung das Kindeswohl und der Grundsatz der Namenskontinuität dafür, die Namensänderung bis zum Eintritt ihrer Bestandskraft nicht zu vollziehen. Aus der hier bereits erfolgten Vollziehung folgt nichts Anderes. Denn nach Auffassung des Senats ist wegen der Erfolgsaussichten der Klage eine erneute Rückänderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 nicht zu befürchten.
42 
b) Auf den Antrag des Antragstellers ist die Aufhebung der Vollziehung der Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 von „...“ in „...“ anzuordnen.
43 
Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn ein drittbegünstigender Verwaltungsakt – wie hier – im Zeitpunkt seiner Entscheidung schon vollzogen ist. Der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung steht nicht entgegen, dass der Senat nicht das Gericht der Hauptsache ist und dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO auf die Überprüfung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.06.2008 - 11 S 1136/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.).
44 
Die streitige Frage, ob die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs ohne Weiteres (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2014 - 8 S 1528/13 -, juris Rn. 24; HessVGH, Beschl. v. 07.03.2011 - 8 B 217/11 -, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 06.08.2013 - 8 B 829/13 -, juris Rn. 7 ff.; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl. 2019 § 80 Rn. 115; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 122 m.w.N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 163a; Schoch-KoVwGO/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 343, 446) oder nach gerichtlicher Ermessensausübung, bei der das öffentliche Interesse an dem Fortbestand des Vollzugs gegenüber dem Interesse des Antragstellers an seiner Aufhebung abzuwägen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 11.12.2020 - 3 CS 20.1407 -, juris Rn. 19; OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 02.07.2010 - OVG 11 S 63.09 -, juris Rn. 3; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 03.01.2007 - 2 M 354/06 -, juris Rn. 3; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1026; offengelassen von OVG NRW, Beschl. v. 29.09.2021 - 8 B 188/21 -, juris Rn. 44 ff.), zur Aufhebung der Vollziehung führt oder materiell die Voraussetzungen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs erfüllt sein müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.06.2008 - 11 S 1136/07 -, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, juris Rn. 12 m.w.N.; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.07.2021, § 80 Rn. 155; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1026 u. 1126f.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 176 m.w.N.), kann hier offenbleiben. Denn es fehlt aufgrund der festgestellten Rechtswidrigkeit der Namensänderung der Beigeladenen zu 2 und 3 an einem überwiegenden öffentlichen Interesse an ihrer Aufrechterhaltung bis zu ihrer Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Zudem sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des – hier aus Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden – Folgenbeseitigungsanspruchs erfüllt. Die Vollziehung der Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 hat einen fortdauernden rechtswidrigen Zustand geschaffen, dessen Beseitigung weder tatsächlich oder rechtlich unmöglich noch für die Behörde unzumutbar ist (vgl. zu den Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.06.2008 - 11 S 1136/07 -, juris Rn. 21 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, 7. Teil). Insbesondere kann der offenbar schon in das Personenstandsregister eingetragene geänderte Familienname der Beigeladenen zu 2 und 3 („...“), der sich aufgrund der von dem Senat wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Namensänderung mit Wirkung ex tunc nunmehr bereits im Zeitpunkt seiner Eintragung als fehlerhaft darstellte, auf einen Antrag des Standesamtes nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG durch das Gericht berichtigt werden (zur Abgrenzung von gerichtlicher Berichtigung nach § 48 PStG bei Fehlerhaftigkeit im Zeitpunkt der Eintragung und Folgebeurkundung nach § 27 PStG bei nachträglich auftretender Fehlerhaftigkeit vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.07.2021 - 3 W 98/20 -, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.10.2018 - I-3 Wx 61/18 u.a. -, juris Rn. 24; jeweils m.w.N.). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands für die Antragsgegnerin unzumutbar wäre, weil sie mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, der zu dem erreichbaren Erfolg in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, juris, Rn. 59; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 04.04.2017 - 1 A 10865/16 -, juris Rn. 33; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 13.05.2019 - 2 L 10.17 -, juris Rn. 32).
45 
Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, über die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung hinaus zu bestimmen, wie die Vollziehung rückgängig zu machen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.02.1991 - 14 S 2966/90 -, NVwZ 1991, 409; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.07.2021, § 80 Rn. 153; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1029).
46 
Die Entscheidung über die konkreten Maßnahmen zur Beseitigung der Vollzugsfolgen steht dabei im gerichtlichen Gestaltungsermessen (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 117; SchochKoVwGO/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 446). Die Aufhebung der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist weit zu verstehen (vgl. Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 12; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 60. Edition Stand: 01.07.2021, § 80 Rn. 153; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 163; SchochKoVwGO/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 344; jeweils m.w.N.) und verlangt die Rückgängigmachung der rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen unmittelbarer oder mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wurden und auf die Verwirklichung des Regelungsinhalts des Verwaltungsakts gerichtet waren, was das Gebrauchmachen von einer Begünstigung durch einen privaten Dritten einschließt (NdsOVG, Beschl. v. 29.06.2021 - 8 ME 135/20 -, juris Rn. 35 m.w.N). Die gerichtliche Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung darf dabei grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung treffen; eine Maßnahme, welche die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabdingbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, NVwZ-RR 2007, 419 >421>; NK-VwGO/ Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 163a; HessVGH, Beschl. v. 12.11.1992 - 2 TG 1527/92-, NVwZ-RR 1993, 389 <390>).
47 
Danach gibt der Senat der Antragsgegnerin in Erfüllung der Aufhebung der Vollziehung der Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2 und 3 durch den Bescheid vom 11.12.2020 auf, die Herausgabe der von ihr unter dem 07.01.2021 an die Beigeladene zu 1 übersandten Urkunden über die Namensänderungen (vgl. Bl. 99 ff. VV) zu verlangen und – in Anlehnung an Nr. 23 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a NamÄndVwV – das Standesamt Baden-Baden (vgl. Bl. 100, 105 VV) und – in Anlehnung an Nr. 25 Buchst. a NamÄndVwV – das Meldeamt Singen (Bl. 103, 109 VV) über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers - 9 K 2478/21 - gegen den Namensänderungsbescheid in Kenntnis zu setzen.
48 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO billigem Ermessen, wenn die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie auf eine Antragstellung verzichtet und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 1. Hs VwGO ausgesetzt haben.
49 
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG sowie Nr. 28.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner aktuellen Fassung.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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