| Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sind allein die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Parkstraße“ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2022 klargestellt, dass sie sich nicht zugleich gegen die örtlichen Bauvorschriften wenden, welche in Baden-Württemberg mangels landesrechtlicher Ermächtigungsnorm zwar nicht als Festsetzungen Teil des Bebauungsplans (vgl. § 9 Abs. 4 BauGB), aufgrund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO aber als eigenständige, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften in Form der Satzung in zulässiger Weise Verfahrensgegenstand sein könnten. |
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| Der Normenkontrollantrag der Antragsteller gegen die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Parkstraße“ der Antragsgegnerin hat Erfolg. |
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| A. Er ist zulässig. Denn die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), auch steht ihnen die notwendige Antragsbefugnis zur Seite. |
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| Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. |
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| Die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist im Normenkontrollverfahren regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413 juris Rn. 5). Dies ist bei einem im Plangebiet liegenden Grundstück, das - wie hier - im Miteigentum der Antragsteller steht und durch eine bauplanungsrechtliche Festsetzung als (öffentliche) Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) unmittelbar betroffen ist, ohne Weiteres der Fall. Eine solche Inhaltsbestimmung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) müssen die Eigentümer nur hinnehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist. Sie können die Festsetzung deshalb gerichtlich überprüfen lassen. Darauf, ob und inwieweit der angegriffene Bebauungsplan im Vergleich zu den Festsetzungen Bebauungsplans „Uferbereich Ludwigshafen“ vom 29. Juni 1984 insgesamt ein „Mehr“ an Nutzungs- und Bebauungsmöglichkeiten zulässt oder nicht, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an. |
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| B. Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Denn der Bebauungsplan ist bereits verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (dazu 1.) und weist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht Mängel auf (dazu 2.). Diese führen zur Gesamtnichtigkeit des Plans (dazu 3.). |
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| 1. Der Bebauungsplan ist formell fehlerhaft zustande gekommen. |
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| a) Er dürfte bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden und schon deshalb unwirksam sein. Ausweislich des auf dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans aufgebrachten Vermerks wurde der Bebauungsplan von dem - hierzu berechtigten - Bürgermeister der Antragsgegnerin am 15. Juni 2020 und damit zeitlich nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2020 ausgefertigt. Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Ausfertigung eines Bebauungsplans, mit welcher die Authentizität des vom Gemeinderat Beschlossenen festgestellt wird, aber der ortsüblichen Bekanntmachung vorausgehen (BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 - 4 B 60/96 - juris Rn. 3). Zwar kann es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für eine wirksame Ausfertigung bereits ausreichen, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterzeichnet hat und sich aus diesem Text oder den darin enthaltenen Bezugnahmen der verbindliche Planinhalt unzweifelhaft ergibt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 36 m.w.N.); auch ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2022 offen, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen. Der Senat musste hierzu jedoch keine weiteren Ermittlungen anstellen, weil der Bebauungsplan aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann (s.u.). |
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| b) Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses selbst (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist hingegen nicht zu beanstanden. Insbesondere unterliegt es hier keinen Bedenken, dass dem bekanntgemachten Text keine Karte beigefügt war, in welcher das Plangebiet räumlich dargestellt ist. Denn die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss lediglich einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten, der geeignet ist, das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 - 4 BN 55.09 - BauR 2010, 1733, juris Rn. 13). Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss jedoch (aus sich heraus) keine Anstoßwirkung haben, denn die Anforderungen an die Bekanntmachung sind geringer als bei derjenigen nach § 3 Abs. 2 BauGB. Regelmäßig genügt die schlagwortartige Bezeichnung des Plangebietes (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, juris 19; Schrödter/Kukk in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 10 Rn. 51). |
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| Danach erfüllt der hier bekanntgemachte Text die zu stellenden Anforderungen. Denn dort wird darauf verwiesen, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „mehrere Grundstücke neben dem ‚Zollhaus‘ an der Parkstraße in Ludwigshafen umfasst“. Mithilfe dieser Angaben wird auch ein ortsunkundiger Normadressat ohne weiteres zu dem bei der Gemeinde vorgehaltenen - und auf der gemeindlichen Webseite eingestellten - Bebauungsplan „Parkstraße“ gelangen. |
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| c) Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Bebauungsplan zu Recht im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist. Die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. |
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| d) Jedoch liegen beachtlich gebliebene Ermittlungs- und Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB vor. |
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| Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. |
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| Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29, und vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, juris Rn. 45). Ein Ermittlungsdefizit, welches bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet, liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 56; vom 3.9.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 68; BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 50). Ein ebenfalls bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründender Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29, und vom 5.7.1974, a.a.O., juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris Rn. 28 ff) |
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| aa) Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin hier nicht (ausreichend) ermittelt, ob und inwiefern die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem südlichen Teil des Antragstellergrundstücks zu Nachteilen und Beeinträchtigungen des von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Grundeigentums der Antragsteller führt. Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben darf. Die Beschränkung solcher Nutzungsmöglichkeiten muss aber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Urteil vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 17 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass die planende Gemeinde Art und Ausmaß der planbedingten Nutzungsbeeinträchtigung zunächst einmal ermittelt und bewertet. Denn erst, wenn dies geschehen ist, kann das Ergebnis dieser Bewertung mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 - 2 A 6.16 - juris Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. 1.2012 - 1 C 10546/11 - juris Rn. 38; BayVGH, Urteil vom 27.6.2019 - 9 N 12.2648 - juris Rn. 17 ff). |
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| Hier sind weder dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 26. Mai 2020, in welcher der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, noch den Planunterlagen (textlicher Teil und Begründung des Bebauungsplans), welche den Gemeinderäten in dieser Sitzung vorgelegen haben, noch der Abwägungstabelle (Behördenakte Bl. 302 ff) Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin zu der Frage, welche (Eigentums-)Beeinträchtigungen mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf privatem Grund bei den Antragstellern verbunden sind, irgendwelche Überlegungen angestellt und Ermittlungen durchgeführt hat. Es fand zwar eine Ortsbegehung statt, welche ausweislich der vorliegenden Planungsakten aber nicht dazu führte, dass die den Antragstellern zugemuteten Einschränkungen und Belästigungen thematisiert wurden. Lediglich der Bürgermeister der Antragsgegnerin gab in der Gemeinderatssitzung vom 3. März 2020 - und damit lange vor Satzungsbeschluss - anlässlich einer Nachfrage zur Möglichkeit einer noch weitergehenden Beschneidung von Bebauungsmöglichkeiten auf dem Antragstellergrundstück zu bedenken, dass „schon jetzt erheblich in die Eigentumsrechte der einzelnen Eigentümer eingegriffen“ werde, denn die Gebäude seien nicht sehr groß und Erweiterungen könnten nur „nach hinten“ erfolgen. Selbst wenn man unterstellt, dass sich auch der Gemeinderat von dieser rechtlichen Einordnung bei der Beschlussfassung am 26. Mai 2020 hat leiten lassen, was nach den Verfahrensakten zweifelhaft ist, ließe dies nur darauf schließen, dass die baulichen Erweiterungsmöglichkeiten auf dem verbleibenden Restgrundstück in den Blick genommen wurden. Das naheliegende Interesse der Antragsteller daran, die nunmehr als öffentliche Grünfläche festgesetzte Grundstücksfläche weiterhin privat nutzen zu können, ist ebenso wenig in den Blick gelangt wie das damit zusammenhängende Problem, dass auf einer bisher privaten Gartenfläche durch die Planung öffentlicher Besucherverkehr eröffnet wird, was erfahrungsgemäß zu einer heranrückenden Lärmbelastung führt und deshalb auch die Nutzung des verbleibenden privaten Grundstücksteils tangiert. Erschwerend kommt hinzu, dass mit der Festsetzung des südlichen Teils des Antragstellergrundstücks als öffentliche Grünfläche in einer Entfernung von nur 2,5 m zum Wohnhaus ein nunmehr direkter Durchgang von dem Parkplatz auf Grundstück Flst.- Nr. ... zum vergrößerten Uferpark geschaffen wird. Die Antragsgegnerin hat aber keine Überlegungen dazu angestellt, ob sich die verbleibenden privaten Flächen dann überhaupt noch als Garten- und Erholungsfläche eignen und ob etwaige Lärmschutzvorkehrungen zu treffen sind. Auch zu der Frage, ob mit den Festsetzungen des Bebauungsplans eine erhebliche Minderung des Grundstückswerts einhergeht, hat sich die Antragsgegnerin ganz offensichtlich keine Gedanken gemacht. Die alles lässt auf einen Ermittlungsfehler schließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019 - 2 A 6.16 - juris Rn. 34 ff und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.8.2015 - 2 D 41/14.NE - juris Rn. 83), der in der Folge dazu geführt hat, dass die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragsteller nicht hinreichend i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB bewerten und demgemäß auch nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägungsentscheidung einstellen konnte. |
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| Daran ändert ihr Vortrag im Normenkontrollverfahren nichts, ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 3. März 2020 und der Darstellung unter Nr. 4.7 des Umweltberichts seien die privaten Eigentümerinteressen der Antragsteller hinreichend ermittelt und zutreffend bewertet worden. Denn das Sitzungsprotokoll verhält sich nur zu der - die Eigentumsbeeinträchtigung aufseiten der Antragsteller nicht vollständig erfassenden - Frage der baulichen Erweiterungsmöglichkeiten (s.o.). Nr. 4.7. des Umweltberichts bestätigt das Vorliegen eines Ermittlungsfehlers sogar, denn dort geht der Verfasser von der unzutreffenden Vorstellung aus, „dass für das Wohnumfeld keine Veränderung zu erwarten“ sei, weil die Wohngebäude weiterhin zur Wohnnutzung zur Verfügung stünden. Soweit sich der Umweltbericht mit Lärmschutzmaßnahmen beschäftigt, betrifft dies ausschließlich den von dem Grundstück Flst.-Nr. ... ausgehenden - und unabhängig von der streitgegenständlichen Planung bereits vorhandenen - Parkplatzlärm. |
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| Auch mit ihren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2022 haben die Vertreter der Antragsgegnerin das Vorliegen eines Ermittlungs- und Bewertungsfehlers zu den Eigentumsbelangen der Antragsteller nicht ausgeräumt, sondern vielmehr bestätigt. Denn sie haben mehrfach betont, dass die Belastung, die in der Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf dem südlichen, bislang schon nicht bebaubaren Teil des Antragstellergrundstücks liege, durch die Vergrößerung des Baufensters kompensiert werde. Damit wird nach wie vor verkannt, dass die Antragsteller unabhängig vom Umfang der Bebaubarkeit des Grundstücks ein schützenswertes Interesse an einer weiteren privaten Nutzung ihres südlich des Wohnhauses gelegenen Gartens haben, dessen Privatnützigkeit durch die Planung um ungefähr drei Viertel reduziert wird. Auch fehlt der Beklagten offenbar nach wie vor der Blick für die selbständige Eigentumsbelastung, die darin liegt, dass zukünftig unmittelbar neben dem Wohngebäude der Antragsteller öffentlicher Besucherverkehr - mit Auswirkungen auf die Nutzung des verbleibenden privatnützigen Grundstücksteils - eröffnet wird. |
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| Die Argumentation der Antragsgegnerin, der mit einer öffentlichen Grünfläche überplante Grundstücksteil stehe den Antragstellern bis auf weiteres - nämlich bis zur Durchführung eines nur unter engen Voraussetzungen möglichen Enteignungsverfahrens oder bis zu einem Verkauf durch die Antragsteller mit der Konsequenz, dass die Antragsgegnerin Gelegenheit erhalte, ein Vorkaufsrecht auszuüben - zum Privatgebrauch uneingeschränkt zur Verfügung, greift nicht durch. Denn sie ändert nichts daran, dass das Privatgrundstück bereits mit seiner Teilüberplanung als öffentliche Grünfläche erheblich belastet wird, zumal gerade das Risiko der Ausübung eines Vorkaufsrechts einen möglichen Verkauf wesentlich erschweren und dazu führen dürfte, dass wegen des Wegfalls der wertprägenden Gartenflächen in Richtung Bodensee nur ein deutlich geringerer Kaufpreis erzielt werden kann. |
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| Der festzustellende Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB erheblich. Denn er ergibt sich aus den Planungsakten und ist damit offensichtlich (BVerwG, Urteil vom 21.8. 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 ff.). Der Fehler war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil es hier an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Antragsgegnerin bei Vermeidung des Mangels die gleiche Abwägungsentscheidung getroffen hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.6.2016 - 5 S 1149/15 - juris). Der Ermittlungs- und Bewertungsmangel ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der ab Bekanntmachung der Satzung laufenden Jahresfrist hinreichend substantiiert gegenüber der Beklagten gerügt. |
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| bb) Dagegen begründet es keinen Ermittlungs-oder Bewertungsfehler, dass die Antragsgegnerin nicht geprüft hat, ob Planalternativen insbesondere auf gemeindlichem Grund in Betracht kommen. Denn die Antragsgegnerin bezweckt mit der Planung zum einen, die bestehende Bebauung weiter zu entwickeln und zu erhalten sowie zum anderen, den Uferpark zu erweitern (Planbegründung S. 4). Es sollen Fehlentwicklungen, die das Erscheinungsbild des Ortes und besonders des Plangebiets und seiner Umgebung gestalterisch beeinträchtigen, zukünftig verhindert werden, wobei die Lage und Umgebung des Kulturdenkmals Zollhaus im Fokus steht, das vorrangig zur Geltung kommen und wahrgenommen werden soll (Planbegründung S. 15). Dies soll durch die beabsichtigte Erweiterung des Uferparks erreicht werden, die es ermöglicht, auf öffentlichem Grund Sichtbeziehungen zum Zollhaus zu schaffen (Behördenakte S. 349). Die genannten Planungsziele können wegen des in den Fokus genommenen Zollhauses vollständig nur standortgebunden im westlichen Teil des Uferparks und damit im Bereich des Grundstücks der Antragsteller umgesetzt werden. Dort sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - keine (gemeindeeigenen) Alternativgrundstücke vorhanden, bei deren Inanspruchnahme die Planungsziele ebenso gut erreicht werden könnten. |
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| cc) Ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Antragsgegnerin zur Frage der Umsetzung der Planung im Wege der Enteignung (§§ 85 ff BauGB) und der dadurch ausgelösten Entschädigungs- und Übernahmeansprüche (§ 40 BauGB) keine Ermittlungen oder Überlegungen angestellt hat. Denn selbst der Umstand, dass der Bebauungsplan das Grundeigentum bestimmt und gestaltet (Art. 14 Abs. 1 GG) und der Bauleitplanung in der Realität - wie hier - eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann, führt nicht dazu, dass schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - juris Rn. 3). Auch zu einer Prüfung etwaiger Entschädigungs- und Übernahmeansprüche nach § 40 BauGB im Bauleitverfahren hätte allenfalls Veranlassung bestanden, wenn mit dem Bebauungsplan bestehende Baurechte beschränkt würden (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 17). Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche betrifft Grundstücksflächen, die schon bislang - aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Uferbereich Ludwigshafen“ vom 29. Juni 1984 - weder mit Hauptgebäuden noch mit Nebengebäuden bebaubar waren. |
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| dd) Auch zu der Festsetzung, in dem Plangebiet ausschließlich Hauptnutzungen und Ferienwohnungen lediglich ausnahmsweise zuzulassen, musste die Antragsgegnerin entgegen der Behauptung der Antragsteller keine weiteren Tatsachen mehr erfassen oder ermitteln. Denn der Umstand, dass die unbeschränkte Zulassung von Zweitwohnungen und Ferienwohnungen in Fremdenverkehrsorten direkt am Bodensee das dort für die Wohnbevölkerung verfügbare Wohnungsangebot verknappt und zu unerwünschten Wohnungsleerständen führt, ist allgemein bekannt. Auch ist offensichtlich, dass sich dieser Missstand mit einer Beschränkung der Neben- und Feriennutzung von Wohnungen effektiv bekämpfen lässt. |
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| ee) Desgleichen musste die Antragsgegnerin dazu, ob überhaupt ein konkreter Bedarf für die Erweiterung des bestehenden Uferparks besteht, keine weiteren Ermittlungen anstellen. Denn bei der Entwicklung ihrer planerischen Vorstellungen steht der Antragsgegnerin ein sehr weites planerisches Ermessen zu, welches ihr nicht nur ermöglicht, bereits im Gange befindliche Entwicklungen in geordnete Bahnen zu lenken, sondern ihr auch gestattet, einer sich erst für die Zukunft abzeichnenden Bedarfslage gerecht zu werden. Einer Bedarfsanalyse bedarf es hierfür nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris Rn. 4; Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ,, Urteil vom 20.10.2021 - 5 S 3125/20 - juris und BayVGH, Urteil vom 4.3.2021 - 2 N 18.916 - juris Rn. 23). |
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| e) Anders als die Antragsteller meinen, ist der Antragsgegnerin keine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB unterlaufen. Nach dieser Vorschrift sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Ein Verstoß bei der Anwendung des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB grundsätzlich beachtlich. Nach den - auch in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2022 - unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin hat diese das elektronische Amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde, in welcher die Bekanntmachung enthalten war, auf der Internetseite der Gemeinde unter der Rubrik „Bürgerservice/Blättle“ veröffentlicht. Dort ist es als Ausgabe Nr. 22/20 unter https://www.bodman-ludwigshafen.de/Aktuelles/Blaettle/Unser-Blaettle abrufbar. Dies genügt den Anforderungen des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB. Denn genauso wie es bei § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausreicht, den Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung im Rahmen des Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde zu veröffentlichen, genügt die Einstellung einer elektronischen Fassung dieses den Bekanntmachungstext enthaltenden Mitteilungsblattes auf der Internetseite der Gemeinde den Anforderungen des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB (so auch Decker, Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitverfahren über das Internet nach dem neuen § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB, ZfBR 2018, 325 (326)). |
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| Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen waren nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls im maßgeblichen Zeitraum der Offenlage unter dem Menüpunkt „Bürgerservice/Bauen und Planen“ beim Punkt „Bebauungspläne“ auf der Internetseite der Antragsgegnerin auffindbar. |
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| Da die Anforderungen des § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB hier tatsächlich beachtet wurden, kommt es nicht mehr darauf an, dass sich - worauf die Antragsteller allerdings zu Recht hinweisen - in den Behördenakten kein Hinweis auf die Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und der auszulegenden Unterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB im Internet findet. Ein solcher Hinweis ist rechtlich nicht zwingend notwendig, jedoch zum Zwecke der Dokumentation sinnvoll und ratsam. |
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| Zwar kann nicht festgestellt werden, dass die genannten Unterlagen über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich waren. Dies ist aber unschädlich, weil ein insoweit anzunehmender Veröffentlichungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e) BauGB jedenfalls unbeachtlich wäre. |
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| 2. Der Bebauungsplan ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. |
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| a) Allerdings fehlt der Planung nicht die notwendige städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Sowohl die Planung insgesamt als auch die einzelnen Festsetzungen sind von hinreichenden städtebaulichen Zielsetzungen getragen. Die Antragsgegnerin bezweckt mit der Planung zum einen, die bestehende Bebauung weiter zu entwickeln und zu erhalten sowie zum anderen, den Uferpark zu erweitern (Planbegründung S. 4). Es sollen Fehlentwicklungen, die das Erscheinungsbild des Ortes und besonders des vorliegenden Gebietes gestalterisch beeinträchtigen, zukünftig verhindert werden, wobei die Lage und Umgebung des Kulturdenkmals Zollhaus im Fokus steht, das vorrangig zur Geltung kommen und wahrgenommen werden soll (Planbegründung S. 15). Hierbei handelt es sich um grundsätzlich taugliche städtebauliche Gründe, wie sich aus § 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB (Belange von Sport, Freizeit und Erholung), Nr. 5 (Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes), Nr. 7 c) und d) (umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und die Bevölkerung sowie auf Kulturgüter) und Nr. 14 (ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen) ergibt. Es ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin dem Kulturdenkmal „Altes Zollhaus“ eine maßgebliche Bedeutung für das Erscheinungsbild des Ortes zuerkennt und dessen möglichst uneingeschränkte Wahrnehmbarkeit planerisch sicherstellen möchte. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller ist dieses Ziel nicht nur vorgeschoben, sondern dadurch erreichbar, dass sich die Gebäude in der Umgebung in Kubatur und Gestaltung dem Kulturdenkmal unterordnen. Dementsprechend sieht der Bebauungsplan eine maximale Höhe der baulichen Anlagen (Festsetzung Nr. 1.3.1), eine höchstzulässige Grundflächenzahl (Festsetzung Nr. 1.3.2), Baugrenzen (Festsetzung Nr. 1.4.), maximale Wohneinheiten (Festsetzung Nr. 1.6) sowie gestalterische Vorgaben bei der Fassadengestaltung, Dachdeckung und Dachgestaltung vor (Festsetzung Nr. 2.1). Das genannte Ziel kann im Grundsatz auch durch die beabsichtigte Erweiterung des Uferparks erreicht werden, die es - längerfristig nach Umsetzung der Planung ggf. durch Enteignung - ermöglicht, auf öffentlichem Grund Sichtbeziehungen zum Zollhaus zu schaffen (Behördenakte S. 349). Denn wie sich aus dem Lichtbild auf S. 386 der Verfahrensakte ergibt, beeinträchtigen die auf dem südlichen Teil des Antragstellergrundstücks vorhandenen Bäume (Fichtenreihe Nr. 9, Südliche Weide Nr. 8 und Spitzahorn Nr. 5) zumindest von Osten her teilweise die Sichtbarkeit des Kulturdenkmals. Sie sollen deshalb zukünftig beseitigt werden. Diese Absicht steht nicht in Widerspruch dazu, dass die artenschutzfachliche Untersuchung (Verfahrensakte Bl. 387) bestimmte Bäume in dem Plangebiet als „bedeutend für die Fauna“ und damit als erhaltungsbedürftig einschätzt. Denn jedenfalls die Bäume Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 9 gehören nicht dazu. Dementsprechend finden sich in dem Bebauungsplan zu diesen Bäumen auch keine Festsetzungen, etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Die Bäume Nr. 1, 4 und 6 hingegen, welche nach der artenschutzrechtlichen Untersuchung zu erhalten sind, beeinträchtigen wegen ihrer Lage in unmittelbarer Nähe der Wohnhäuser die Sichtbeziehungen zum Zollhaus ohnehin kaum. Der zu erhaltende Baum Nr. 3 - eine Esche - steht zwar südlicher und beeinträchtigt deshalb die Sichtbeziehung von Osten zumindest bei Belaubung; allein dadurch wird das von der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Zollhaus verfolgte Planungsziel aber nicht unerreichbar. |
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| Auch die einzelnen Festsetzungen sind von hinreichenden städtebaulichen Zielsetzungen getragen. Dies gilt insbesondere für die nach Nordwesten abknickende Grenze der öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück des Antragstellers. Zwar erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob mit dieser Grenzziehung tatsächlich ein ins Gewicht fallender Beitrag zu einer besseren Sicht auf das ohnehin schon exponiert stehende und gut wahrnehmbare Zollhaus erreicht werden kann. Jedoch dient der von der Antragsgegnerin gewählte Zuschnitt zumindest dem legitimen Planungsziel, den bestehenden Uferpark zu vergrößern. |
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| b) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller ist die Planung in ausreichender Weise aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Abs. 2 BauGB). Zwar sind die nunmehr als öffentliche Grünflächen festgesetzten Teile des Plangebiets im Flächennutzungsplan Ludwigshafen der Verwaltungsgemeinschaft Stockach-Bodman-Ludwigshafen, Eigeltingen, Hohenfels, Mühlingen und Orsingen-Nenzingen als Wohnbaufläche ausgewiesen (Verfahrensakte S. 340). Der Flächennutzungsplan nimmt aber ohnehin keine parzellenscharfe Abgrenzung vor, weshalb die Erweiterung einer Grünfläche um einen maximal 30 m breiten Streifen in eine Wohnbaufläche hinein eine vernachlässigenswerte geringfügige Abweichung darstellen dürfte (Brügelmann/Gierke, BauGB § 8 Rn. 100 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liegt auch deshalb nicht vor, weil die Festsetzung öffentlicher Grünflächen unabhängig von der Gebietsart immer zulässig ist und damit auch aus Wohnbauflächen heraus entwickelt werden kann (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 18.9.1998 - 8 S 290/98 - juris Rn. 16). Zudem dürfte der im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan sogar von dem - lediglich im Wege der Berichtigung nachträglich anzupassenden - Flächennutzungsplan abweichen (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB) und wäre selbst ein anzunehmender Verstoß gegen das Entwicklungsgebot nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Denn durch die Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage auf einem maximal 80 x 30 m großen Streifen einer Wohnbaufläche zur Vergrößerung einer bereits bestehenden Parkfläche wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung offensichtlich nicht beeinträchtigt. |
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| c) Der Bebauungsplan „Parkstraße“ leidet jedoch an einem beachtlichen materiell-rechtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot. |
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| Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und der sonstigen Abwägungsvorgangsfehler § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB darauf zu beschränken, ob ein Abwägungsausfall vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). |
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| aa) Ausgehend hiervon liegt ein Abwägungsvorgangsfehler im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, welcher nicht bereits Gegenstand der Regelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Ermittlungs- und Bewertungsfehler, dazu s.o.) ist, nicht vor. Denn ein Abwägungsausfall ist nicht festzustellen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung auch kein nur vorgeschobenes oder widersprüchliches Planungskonzept zugrunde gelegt (s.o.) mit der Folge, dass sie sich damit von vornherein den Blick auf eine sachgerechte Abwägung verstellt hätte. |
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| bb) Die Abwägung ist jedoch im Ergebnis fehlerhaft. In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass ein Ergebnisfehler nicht schon dann anzunehmen ist, wenn die Planung nach der erforderlichen Abwägung möglicherweise anders ausgefallen wäre und der Fehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Das Abwägungsergebnis ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ. vom 24.1.2013 - 5 S 913/11 - juris Rn. 80). |
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| Dies ist hier der Fall. Die Abwägung ist hier in besonderem Maße am Maßstab der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) zu messen, weil der Bebauungsplan das Grundstück der Antragsteller für eine Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche in Anspruch nimmt und dessen private Nutzbarkeit insoweit für die Zukunft - jedenfalls nach Durchführung eines Enteignungsverfahrens oder bei Ausübung des Vorkaufsrechts - ausschließt. Folglich genießt der private Belang der Antragsteller, die Privatnützigkeit ihres Grundstücks weiterhin in ungeschmälertem Umfang zu erhalten, schon von vorneherein hohes Gewicht im Rahmen der Abwägung. Hinzu kommt, dass dem Grundstück der Antragsteller durch die Grünflächenfestsetzung zukünftig ungefähr drei Viertel der privat nutzbaren südlichen Hausgartenfläche genommen wird und das noch dazu auf der attraktiven seezugewandten Südseite. Zusätzliches Gewicht erlangt der private Belang der Antragsteller weiter durch die von der Antragsgegnerin vorgesehene Grenzziehung, die dazu führt, dass die öffentliche Grünfläche zukünftig in einem Abstand von nur 2,5 m an die Westseite ihres Hauses heranreicht. Dadurch, vor allem aber wegen des damit ermöglichten öffentlichen Publikumsverkehrs in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes, wird nicht nur das Wohnhaus selbst, sondern auch der verbleibende privatnützige Hausgarten erheblich entwertet. Die bisher noch vorhandene Rückzugs- und Erholungszone auf der von Straße und Bahnlinie abgewandten Südseite des Hauses wird den Antragstellern zukünftig in erheblichem Umfang genommen. |
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| Den mithin objektiv hoch zu bewertenden privaten (Eigentums-)Interessen der Antragsteller stehen - schon bei isolierter Betrachtung, aber auch in kumulativer Zusammenschau - keine hinreichend gewichtigen öffentlichen Interessen gegenüber, welche eine Zurückstellung dieser Belange rechtfertigen und im Rahmen der Abwägung einen verhältnismäßigen Ausgleich herstellen könnten. Zu dem Planungsziel, eine harmonische und verträgliche Entwicklung der Bebauung zu erhalten, kann die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf einer bisher schon nicht bebaubaren privaten Grünfläche von vornherein nichts beitragen. Auch der öffentliche Belang, das Erscheinungsbild des Ortes zu sichern und Fehlentwicklungen zu verhindern, ist in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller von objektiv geringem Gewicht, weil es für dieses Erscheinungsbild unerheblich ist, ob sich Grünflächen mit entsprechendem Baumbestand auf öffentlichem Grund oder auf einem ohnehin nicht bebaubaren Teil eines Privatgrundstücks befinden. Objektiv geringes Gewicht kommt in Bezug auf das Antragstellergrundstück auch dem öffentlichen Belang zu, Sichtbeziehungen auf das Zollhaus zu schaffen. Denn aus den in den Behördenakten enthaltenen Luftaufnahmen und Plänen ergibt sich deutlich, dass das Zollhaus aufgrund seiner exponierten Lage auf einer in den Bodensee hineinragenden Landzunge ohnehin gut ersichtlich und wahrnehmbar ist. Die mündliche Verhandlung am 5. Juli 2022 hat hierzu nichts Gegenteiliges ergeben. Mit der abknickenden Grenzziehung auf dem Antragstellergrundstück könnte - nach Beseitigung mehrerer Bäume, die nicht aus faunistischen Gründen erhalten bleiben müssen (s.o.) - deshalb allenfalls der Blick vom bestehenden Uferpark aus nach Westen auf den nördlichen Teil der Ostfassade des Zollhauses in geringfügigem Umfang verbessert werden. Diese Verbesserung steht jedoch außer Verhältnis zu den damit einhergehenden Belastungen auf dem Antragstellergrundstück. Aus demselben Grund vermag auch der öffentliche Belang, den öffentlichen Uferpark zulasten des Antragstellergrundstücks zu vergrößern, weder bei isolierter Betrachtung noch in Zusammenschau mit den übrigen von der Antragsgegnerin ins Feld geführten öffentlichen Belangen eine mit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbare Zurückstellung der hoch zu bewertenden privaten (Eigentümer-)Interessen der Antragsteller zu rechtfertigen, zumal der Uferpark bereits jetzt vom Grundstück Flst.-Nr. ... aus zugänglich ist und der auf diesem Grundstück befindliche Parkplatz über einen Durchgang entlang der bestehenden Grenze zum Antragstellergrundstück erreicht werden kann. Schließlich ist hier auch die Erweiterung zukünftiger Bebauungsmöglichkeiten auf dem Antragstellergrundstück (Erweiterung des Baufensters beim Hauptgebäude, Zulassung von Nebenanlagen auf den bisher nicht überbaubaren Grundstücksflächen) nicht geeignet, die in der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche liegende zukünftige Belastung des Antragstellergrundstücks in einem mit den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Maß auszugleichen. Denn das ohnehin schon unglücklich - in Dreiecksform - geschnittene Grundstück wird auf seiner südlichen, seezugewandten „breiten“ Seite seiner Privatnützigkeit in erheblichem Umfang beraubt mit der Konsequenz, dass sich auf der privatnützig bleibenden Restfläche Nebenanlagen kaum sinnvoll verwirklichen lassen. Zudem musste die Vergrößerung des Baufensters beim Hauptgebäude nach Norden hin - wiederum bedingt durch den Grundstückszuschnitt - recht klein ausfallen. Insoweit besteht ein signifikanter Unterschied zu der Situation auf den Grundstücken Flst.-Nr. .../4 und .../3, bei denen trotz Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche auf der südlichen Grundstücksfläche ein erheblicher Teil des bisherigen Hausgartens - gerade auch auf der seezugewandten Südseite - weiterhin privatnützig verbleibt. |
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| 3. Der festgestellte Verfahrensmangel führt hier zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes. Dies wäre nach allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) zwar dann nicht der Fall, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 198 m.w.N.). Hier ist aber offensichtlich, dass ein um die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf dem Grundstück der Antragsteller verkleinertes Plangebiet dem Planungswillen der Antragsgegnerin nicht entspricht. Denn wie sich bereits aus den Planunterlagen ergibt, ist dieses Grundstück nach den Planungsvorstellungen der Gemeinde von zentraler Bedeutung für die Herstellung möglichst uneingeschränkter Sichtbeziehungen zum Zollhaus und die Schaffung eines erweiterten Durchgangs vom Uferpark zum Parkplatz auf dem Grundstück Flst.-Nr. .... Mit ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2022 hat die Antragsgegnerin diese Einschätzung bestätigt. |
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| D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 5. Juli 2022 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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