| |
| Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. |
|
| Verfahrensgegenstand ist lediglich der Bebauungsplan „Gebersheimer Weg“ der Antragsgegnerin. Gegen die am 11. Mai 2020 und am 8. März 2021 zugleich beschlossenen örtlichen Bauvorschriften für das Plangebiet, die in Baden-Württemberg mangels landesrechtlicher Ermächtigung zwar nicht als Festsetzungen (vgl. § 9 Abs. 4 BauGB) Teil des Bebauungsplans, wegen § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO aber als eigenständige, im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift in Form der Satzung in zulässiger Weise Verfahrensgegenstand sein können (Sauter, LBO § 74 Rn. 20), wendet sich die Antragstellerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren hingegen nicht. Dies hat sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag nochmals klargestellt. |
|
| A. Der Antrag ist zulässig. |
|
| 1. Er richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in statthafter Weise gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen wurde. Der Normenkontrollantrag wurde auch innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der am 11. Mai 2020 beschlossenen Satzung - am 14. Mai 2020 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - am 2. Juli 2020 beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die am 8. März 2021 rückwirkend zum 14. Mai 2020 neu beschlossene und am 25. März 2021 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemachte Satzung wurde mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. April 2021 rechtswirksam in das bereits eingeleitete Normenkontrollverfahren einbezogen. |
|
|
|
| Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn ein Antragsteller geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; juris Rn. 12 und Beschluss vom 02.03.2015 - 4 BN 30.14 -, juris Rn. 2). |
|
| Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Denn nach ihrem unbestrittenen Vortrag besitzt sie mit den Grundstücken Flst.-Nr. ...... und Nr. ...xx jedenfalls zwei im Plangebiet liegende Grundstücke, mit deren konkreter planerischer Inanspruchnahme durch die Vorschriften des angegriffenen Bebauungsplans sie nicht einverstanden ist. |
|
| Anhaltspunkte dafür, dass der antragsbefugten Antragstellerin das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens fehlen könnte, sind nicht zu erkennen. |
|
| B. Der mithin zulässige Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan ist nicht begründet. Prüfungsgegenstand ist der Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Denn die Antragstellerin hat auf die Durchführung des ergänzenden Verfahrens nicht mit einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert und damit signalisiert, dass ihr Abwehrwille nunmehr gegenüber der ergänzten und neu bekanntgemachten Satzung in der Fassung vom 8. März 2021 besteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 22). Diese Satzung ist nicht zu beanstanden. |
|
| I. Es liegen keine formell-rechtlichen Fehler vor. |
|
| 1. Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) sowie über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ist bislang nicht gerügt. Die durch die Bekanntmachung vom 25. März 2021 wirksam in Lauf gesetzte Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist inzwischen abgelaufen, sodass etwaige Fehler aus dem genannten Bereich jedenfalls unbeachtlich geworden sind. |
|
| 2. Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und im Amtlichen Mitteilungsblatt am 25. März 2021 nicht rechtswirksam bekanntgemacht worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. |
|
| 3. Es sind auch keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebenen Ermittlungs- und Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB zu erkennen. Zwar hat die Antragstellerin solche Fehler mit ihrem Vortrag im Normenkontrollverfahren innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt. Denn ihre zur Begründung des Normenkontrollantrags beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsätze vom 30. Juni 2020, vom 30. April 2021 und vom 2. Juli 2021, welche entsprechende Rügen enthalten, wurden vom Senat jeweils fristgerecht mit Wissen und Wollen der Antragstellerin an die Antragsgegnerin übermittelt. Dies genügt für eine rechtzeitige Rüge (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.7.2019 - 5 S 2405/17 - juris Rn 25 m.w.N.). Die gerügten Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen aber in der Sache nicht vor. |
|
| a) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. |
|
| Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29, und vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, juris Rn. 45). Ein bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründendes Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 56; vom 3.9.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 68; BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 50). Ein ebenfalls bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründender Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, a.a.O., juris Rn. 29, und vom 5.7.1974, a.a.O., juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris Rn. 28 ff) |
|
| Beachtlich ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nur, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). |
|
| b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind der Antragsgegnerin hier keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen: |
|
| aa) Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, welche zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Planungsalternativen erforderlich machen. Ein solche Verpflichtung kommt insbesondere in dem hier vorliegenden Fall einer Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in Betracht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 82). |
|
| (1) Die Antragsgegnerin hat die in Betracht kommenden Standortalternativen für ein Gewerbegebiet jedenfalls im Rahmen des durchgeführten ergänzenden Verfahrens ausreichend ermittelt. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan i.V.m. der Anlage 1 zu dieser Begründung („Übersicht zur Alternativenprüfung“) hat die Antragsgegnerin insgesamt 9 Alternativen („Gewerbegebiet am Autobahnanschluss Rutesheim“, „Burgfeld“, „Friolzheimer Weg“, „Heimsheimer Rain“, „Bonholz und Bonholz Süd“, „Weiler Weg“, „...-Areal“, „Schertlenswald“ und „Schertlenswald Süd“) geprüft und näher in den Blick genommen. Es ist nicht zu erkennen, dass die hierzu angestellten Ermittlungen unvollständig oder in sonstiger Weise unzureichend wären. Auch die Antragstellerin behauptet dies nicht. |
|
| (2) Der Antragsgegnerin ist bei der Alternativenprüfung auch kein Bewertungsfehler unterlaufen. Hier ist die Besonderheit zu beachten, dass die nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Bewertung von Standortalternativen - im Sinne einer sachgerechten Einschätzung der berührten Belange - vollständig in das Planungsermessen der Gemeinde fällt. Dies führt dazu, dass eine Bewertung im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB nur dann als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren ist, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonender Variante hätte aufdrängen müssen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 82; Urteil vom 22.5.2019 - 8 S 2431/17 - juris Rn. 84). Dann aber muss der Antragsgegnerin auch schon bei der im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB vorzunehmenden „isolierten“ Bewertung einer ins Spiel gebrachten Standortalternative ein Bewertungsspielraum dahingehend eingeräumt werden, dass sie Flächen, die aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen ungeeignet sind und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen nicht ernsthaft in Betracht kommen (zu diesem Maßstab BVerwG, Beschluss vom 28.8.1987 - 4 N 1. 86 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 82), als untaugliche Alternative bewerten und damit von der weiteren Betrachtung ausschließen darf. Denn es ist gesetzlich nicht vorgegeben, in welchem Verfahrensstadium die Gemeinde in diesem Sinne ungeeignete Alternativflächen ausscheiden darf. Sie kann deshalb stufenweise vorgehen und diese Bewertung schon in einem frühen Verfahrensstadium vornehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.2014, a.a.O.). |
|
| Nach diesem Maßstab ist die von der Antragsgegnerin konkret getroffene Bewertung von Alternativstandorten nicht zu beanstanden. Die Alternativen „Gewerbegebiet am Autobahnanschluss Rutesheim“, „Schertlenswald“ sowie „Bonholz und Bonholz Süd“ wurden verworfen, weil die dortigen Gewerbegebietsflächen im Wesentlichen bereits vollständig bebaut sind und somit - mit Ausnahme einer nur 0,13 ha großen Fläche im Gewerbegebiet am Autobahnanschluss - nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin ist dieser Einschätzung nicht entgegengetreten. Eine Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets „Schertlenswald“ nach Osten („Schertlenswald Ost“) wurde wegen Schwierigkeiten der Topographie und der Erschließung sowie wegen der übergeordneten Reglementierung in Form eines Grünzuges ausgeschieden. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Antragstellerin nicht aufzeigt, weshalb diese Bewertung falsch sein sollte. Gleiches gilt für die Freiflächen in den Gewannen „Burgfeld“ und „Friolzheimer Weg“, die als regionaler Grünzug ausgewiesen sind und als ökologisch wertvoll eingeschätzt wurden. Die Alternative „Weiler Weg“ wurde in nachvollziehbarer Weise deshalb ausgeschlossen, weil südlich des vorhandenen Wohngebiets „Steige“ im Bereich „Weiler Weg“ sowie östlich des Gewerbegebiets „Am Autobahnanschluss Rutesheim“ - und damit auf den zu prüfenden Alternativflächen - im aktuellen Flächennutzungsplan Wohnbauflächen vorgesehen sind (Steige I mit 1,67 ha). Hinzu kommt die nachvollziehbare Erwägung, dass bei einer Gewerbenutzung der in Betracht kommenden Fläche Lärmschutzkonflikte mit der Wohnbebauung im vorhandenen Gebiet „Steige“ zu erwarten sind, zumal die Lärmschutzsituation dort schon wegen des Verkehrslärms der A 8 problematisch ist und durch die Gewerbegebietsausweisung weiter verschlechtert würde. Die Antragstellerin hat im Normenkontrollverfahren nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, weshalb diese Erwägungen nicht tragfähig sein könnten und die Alternative „Weiler Weg“ nach dem oben dargestellten Maßstab doch ernsthaft hätte in Betracht gezogen werden müssen. |
|
| Der Alternativstandort „...x-Areal“ liegt im innerörtlichen Bereich umgeben von Wohnbebauung und Gemeinschaftsflächen in Form von Schulen. Ihn hat die Antragsgegnerin mit der Erwägung ausgeschlossen, dass in dem zentralörtlich gelegenen, voll erschlossenen, verkehrlich gut angebundenen und bereits von Wohnnutzung umgebenen Areal zukünftig dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden solle, zumal dort eine gewerbliche Nutzung wegen des Lieferverkehrs und des Zu- und Abfahrtsverkehrs zu einem enormen Konfliktpotential in Bezug auf Lärm führen würde. Dies ist plausibel. Die Kritik der Antragstellerin, es sei befremdlich, dass ein bereits ausgewiesenes Gewerbegebiet nicht weiter als solches genutzt werden solle und nicht geprüft worden sei, ob dieses Gebiet den Gewerbeflächenbedarf nicht wenigstens teilweise decke, ist angesichts der von der Antragsgegnerin angestellten Überlegungen unberechtigt und lässt nicht erkennen, inwiefern sich das ...xx-Areal als vorzugswürdig hätte aufdrängen und als real mögliche Alternativlösung ernsthaft hätte in Betracht kommen müssen. Dies gilt in gleicher Weise für den verworfenen Standort „Heimsheimer Rain“, der nordöstlich des bereits ausgewiesenen Standorts „Gewerbegebiet am Autobahnanschluss Rutesheim“ südlich der Pforzheimer Straße liegt. Zwar wäre dort eine Ausweisung von weiteren Gewerbeflächen mit paralleler Änderung des Flächennutzungsplans möglich. Die Antragsgegnerin hat hierzu aber nachvollziehbar vorgetragen, dass aufgrund der Topographie - das Gebiet steigt von der Pforzheimer Straße aus nach Süden an - dort nicht die gewünschten großflächigen Gewerbestandorte ausgewiesen werden könnten und dass Konfliktpotential zu der angrenzenden Wohnbebauung in Verlängerung der Drescherstraße bestehe. Die Argumentation der Antragsgegnerin wird durch die von ihr vorgelegten Lichtbilder gestützt. Die mit der Planung verfolgte Zielsetzung, in einem künftigen Gewerbegebiet einerseits große, zusammenhängende Flächen, andererseits kleinstrukturierte Gewerbeflächen zu schaffen, könnte im „Heimsheimer Rain“ auch nach Auffassung des Senats aufgrund der nur relativ schmalen Freifläche entlang der Pforzheimer Straße nicht umgesetzt werden, zumal auf dieser Fläche nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Ersten Beigeordneten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung noch eine Binnenerschließungsstraße gebaut werden müsste. Auch ist für den Senat offensichtlich, dass ein direkter Lärmkonflikt mit der unmittelbar benachbarten und (teilweise) oberhalb der Freifläche gelegenen Wohnnutzung bestünde. Zwar ist der Vortrag der Antragstellerin richtig, dass der gewählte Standort ebenfalls nicht frei von solchen Konflikten ist und dort zudem das Problem des Eingriffs in bestehende Streuobstwiesen bewältigt werden muss. Auch hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Gewerbefläche im „Heimsheimer Feld“ deutlich näher an der Autobahn liege. Dennoch aber drängt sich eine Ausweisung der Freifläche im Gewann „Heimsheimer Feld“ als Gewerbefläche im Vergleich zur ausgewiesenen Fläche am Gebersheimer Weg selbst bei Berücksichtigung dieser Argumente nicht als eindeutig vorzugswürdig auf, zumal auch der gewählte Standort über die Nordumfahrung gut an die Autobahn angeschlossen ist. |
|
| bb) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt ferner nicht vor in Bezug auf den Gesichtspunkt des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Insoweit verlangt § 1a Abs. 2 BauGB von der Gemeinde, zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen die Möglichkeit der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen. Insbesondere landwirtschaftliche Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (§1a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Eine vorgenommene Umwandlung soll begründet werden, dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können (§ 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB). |
|
| Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden. Da die Gemeinde mit der Ausweisung eines neuen Gewerbegebietes nicht nur der allgemein hohen Nachfrage nach Gewerbeflächen Rechnung tragen, sondern auch ein großflächiges, zusammenhängendes Gewerbegebiet zur Ansiedlung eines größeren Betriebes mit 400 bis 500 Arbeitsplätzen schaffen möchte, sind die Möglichkeiten, eine solche Planung innerörtlich auf vorhandenen Freiflächen oder Baulücken zu realisieren, von vornherein begrenzt. Nach Lage der Dinge - und übereinstimmend mit dem Vortrag der Antragstellerin - kommt als vorrangig zu prüfende Maßnahme der Innenverdichtung für ein solches Vorhaben allein das ...x-Areal in Betracht, zu dessen Eignung die Antragsgegnerin jedenfalls im ergänzenden Verfahren die notwendigen Ermittlungen vorgenommen und die erforderlichen Überlegungen angestellt hat (Planbegründung S. 5, Umweltbericht S. 4, Abwägungstabelle S. 23). Die Überlegung der Antragsgegnerin, auf diesem innerörtlich und in unmittelbarer Nähe von Schulen gelegenen Areal zukünftig dem ebenfalls dringenden Wohnraumbedarf im Gemeindegebiet Rechnung zu tragen und deshalb dort keine gewerbliche Nutzung mehr zuzulassen, ist auch im vorliegenden Zusammenhang nachvollziehbar und begründet keinen Bewertungsfehler. Denn die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB setzt der Gemeinde keine strikten unüberwindbaren Grenzen, sondern erlegt dieser lediglich auf, im Rahmen der Abwägung der mit § 1a Abs. 2 BauGB hervorgehobenen Bedeutung der Belange hinreichend Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 12.6.2008 - 4 BN 8.08 - juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 13.12.2021 - 15 N 20.1649 - juris Rn. 61 ff). Dies ist geschehen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB nicht - und zwar auch nicht im Umweltbericht - explizit erwähnt hat. Denn in der Sache hat sie die gebotenen Überlegungen angestellt. |
|
| Die Ansicht der Antragstellerin, bei weiterer gewerblicher Nutzung des ...xx-Areals hätte auf eine erweiterte Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen des Außenbereichs verzichtet werden können, überzeugt nicht. Denn abgesehen davon, dass jedenfalls das angestrebte großflächige zusammenhängende Gewerbegebiet nur auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Freiflächen umgesetzt werden könnte, wäre auch der von der Antragsgegnerin angenommene - und von der Antragstellerin nicht bestrittene - dringende Wohnraumbedarf dann, wenn das ...xx-Areal hierfür nicht zur Verfügung stünde, wohl nur unter Inanspruchnahme von Flächen „auf der grünen Wiese“ zu verwirklichen. Dafür spricht der Vortrag der Antragsgegnerin zur geplanten Wohnbebauung am Standort „Weiler Weg“, die ebenfalls im bisherigen Außenbereich umgesetzt werden müsste. |
|
| cc) Der Antragsgegnerin ist in Bezug auf den Ausschluss von Beherbergungsbetrieben, insbesondere von Boardinghouses, in dem Plangebiet ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterlaufen. |
|
| (1) Zunächst ist der Einwand der Antragstellerin unberechtigt, die Antragsgegnerin habe ihr besonderes Interesse daran, auf den überplanten Grundstücken bzw. auf dem ihr (nach Durchführung des Umlegungsverfahrens) im Plangebiet noch zuzuweisenden Grundstück „als einzig sinnvolle Nutzungsmöglichkeit“ ein Boardinghouse zu betreiben, nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Denn die Antragstellerin verkennt mit diesem Vorbringen, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 8. März 2021 Eigentümerin von (nur) landwirtschaftlich genutzten und grundsätzlich nicht bebaubaren Außenbereichsgrundstücken im Plangebiet war und ihre Eigentümerinteressen allenfalls mit diesem Gewicht im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen waren. So ist es geschehen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6, Nr. 3.3) ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die Flächen im Plangebiet, auch soweit sie noch in privater Hand seien, landwirtschaftlich genutzt würden. Demgegenüber bestand keine Veranlassung, zu ermitteln und gesondert zu bewerten, welche künftigen Nutzungsmöglichkeiten sich auf den Grundstücken des Plangebiets infolge des Satzungsbeschlusses und nach einer Umlegung für die einzelnen privaten Grundstückseigentümer ergeben. Daher ist es - entgegen dem Vortrag der Antragstellerin - auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle (dort S. 23/24) auf das geltend gemachte Nutzungsinteresse, in dem Plangebiet zukünftig ein Boardinghouse betreiben zu wollen, nicht gesondert eingegangen ist. |
|
| (2) Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Notwendigkeit eines Ausschlusses von Beherbergungsbetrieben/Boardinghouses im Plangebiet nicht ausreichend ermittelt und jedenfalls fehlerhaft bewertet, ist ebenfalls nicht zu folgen. |
|
| Hintergrund dieser Rüge ist, dass in dem Gewerbegebiet nach A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zwar Beherbergungsbetriebe wie Hotels und Boardinghouses unzulässig sind, Anlagen für sportliche Zwecke aber allgemein zugelassen wurden und Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zumindest ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Antragstellerin vermisst Ermittlungen und Bewertungen dazu, weshalb der Ausschluss gerade von Beherbergungsbetrieben zur Vermeidung von Konfliktpotential notwendig ist, obwohl sich bei den zulässigen bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen eine vergleichbare Problemstellung ergebe. In der Sache rügt sie damit Ermittlungs- und Bewertungsfehler in Bezug auf die Lärmschutzbelange der künftigen Nutzer des Gewerbegebiets. Für den Senat bleibt unerfindlich, was die Antragsgegnerin hier noch weiter hätte ermitteln sollen. Aufgrund der Einwendungen der Antragstellerin war ihr bekannt, dass diese einen Beherbergungsbetrieb im Plangebiet betreiben möchte und deshalb Veranlassung bestand, sich über die Zulassung solcher Betriebe im dem Gewerbegebiet und deren Folgen Gedanken zu machen. Ausweislich der Planbegründung (S. 8) und der Abwägungstabelle (S. 23/24) ist dies geschehen. Dort findet sich jeweils folgende Erwägung: |
|
| „Der Begriff des Boardinghouses ist planungsrechtlich nicht definiert. Unter diesem Begriff verbergen sich Betriebe des Beherbergungsgewerbes oder aber städtebauliches „Wohnen“. Als Wohnnutzung sind Boardinghouses in Gewerbegebieten ohnehin unzulässig. Die Grenzziehung zwischen wohnartigen Boardinghouses und beherbergungsrechtlichen Boardinghouses ist im Einzelfall schwierig. Auch Beherbergungsbetriebe sind jedoch schutzwürdige Nutzungen gegenüber Lärm. Deshalb werden Beherbergungsbetriebe insgesamt ausgeschlossen. Dadurch soll sichergestellt werden, das von solchen Betrieben keine Einschränkungen (vor allem nachts) der gewerblichen Nutzung ausgehen“. |
|
| Diese Überlegungen lassen weder bei isolierter Betrachtung noch in Zusammenschau mit den sonstigen Erwägungen zur Zulässigkeit von Anlagen für sportliche Zwecke und zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke Bewertungsfehler erkennen. |
|
| (a) Bei einem Boardinghouse handelt es sich um eine bauplanungsrechtlich nicht geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb, deren konkrete Zuordnung von den Umständen des Einzelfalls, v.a. dem Nutzungskonzept des Bauherrn abhängt (VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 16 f). Zu Recht ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass ein Boardinghouse, welches als Wohnnutzung einzustufen wäre (d.h., in welchem die Nutzer einen eigenständigen Haushalt führen ohne Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder Gemeinschaftseinrichtungen), in dem Gewerbegebiet schon nach § 8 Abs. 1 BauNVO unzulässig ist und sich ein befürchteter Lärmkonflikt insoweit nicht stellt. Bei einem als Beherbergungsbetrieb einzustufenden Boardinghouse, welches als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb in einem Gewerbegebiet ohne weiteres zulässig wäre, hätten die Nutzer zwar an sich die (höheren) Lärmimmissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm für Gewerbegebiete hinzunehmen. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch Nutzer von Beherbergungsbetrieben in Gewerbegebiet regelmäßig - v.a. in den Abend- und Nachtstunden sowie am Wochenende - ein der Wohnnutzung nahekommendes Ruhebedürfnis haben können mit der Folge, dass Lärmkonflikte mit der umgebenden Gewerbenutzung entstehen und diese im Einzelfall ggf. zulasten benachbarter Gewerbebetriebe gelöst werden müssen. Es unterliegt keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin solchen Konflikten von vornherein aus dem Weg gehen wollte, indem sie planerisch von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO Gebrauch gemacht und die Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben in dem Plangebiet generell ausgeschlossen hat. Umgekehrt ist es - anders als die Antragstellerin meint - in dieser Situation nicht bewertungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin den alternativen Weg eines nachgelagerten Verwaltungsverfahrens, in welchem etwaige auftretende Lärmschutzkonflikte erst nach planerischer Zulassung von Boardinghouses im Wege ggf. nachträglicher Lärmschutzvorkehrungen gelöst werden, nicht weiterverfolgt hat. Das gilt umso mehr, als Nutzungskonflikte grundsätzlich im Planungsverfahren gelöst werden sollen und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen die Lösung in ein nachgelagertes Verwaltungsverfahren verschoben werden darf. |
|
| (b) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin sind die von der Antragsgegnerin in Zusammenhang mit dem Ausschluss getroffenen Bewertungen weder widersprüchlich noch inkonsistent. Denn auch - an sich im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter wurden generell ausgeschlossen, weil bei diesen Nutzungen dieselbe Konfliktlage wie bei Beherbergungsbetrieben entstehen kann. Der Umstand, dass Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (sowohl als gewerbliche Anlagen als auch als Gemeinschaftsanlagen) weiterhin ausnahmsweise zulässig sind und damit nicht für allgemein unzulässig erklärt wurden, widerspricht der mit dem Ausschluss von Beherbergungsbetrieben verfolgten Konzeption nicht. Denn während sich bei Beherbergungsbetrieben der Konflikt zwischen dem Ruhebedürfnis der Nutzer einerseits und dem ungeschmälerten Nutzungsinteresse der übrigen Gewerbebetriebe andererseits bereits im Bauleitverfahren konkret beschreiben und erfassen lässt mit der Folge, dass er schon im Planungsverfahren selbst bewältigt werden kann, ist dies bei den Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nicht der Fall. Unter diesen Begriff fallen Nutzungen unterschiedlichster Art, vom ambulanten Pflegedienst über die Kindertagesstätte bis zur Tagespflegeeinrichtung, bei denen sich regelmäßig erst nach Vorliegen eines konkreten Nutzungskonzepts im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens verlässlich beurteilen lässt, ob und wenn ja, welche bewältigungsbedürftigen Konflikte mit der Nachbarschaft auftreten und ggf. gelöst werden müssen. |
|
| (c) Da die Erwägungen der Antragsgegnerin zum generellen Ausschluss von Beherbergungsbetrieben mithin nicht bewertungsfehlerhaft sind, unterliegt es auch keinen Bedenken, dass sich in der Abwägungstabelle (auf S. 23/24) dieselben Überlegungen finden wie bereits in der Begründung des Bebauungsplans und auf die Einwendung der Antragstellerin, es liege ein besonderes Eigentümerinteresse am Betrieb eines Boardinghouses im Plangebiet vor, nicht mehr gesondert eingegangen wurde. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin lässt diese Vorgehensweise auch nicht darauf schließen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 8. März 2021 zur Frage des Ausschlusses von Boardinghouses keine eigene Bewertung mehr vorgenommen habe. Denn es blieb ihm unbenommen, sich im Rahmen der Abwägung den bereits vorliegenden Erwägungen im Entwurf der Bebauungsplanbegründung anzuschließen und sich diese vollständig und unverändert zu eigen zu machen. |
|
| (d) Des Weiteren führt auch die Rüge der Antragstellerin, im Rahmen der Abwägung habe die Antragsgegnerin zwar den Belangen des produzierenden Gewerbes Rechnung tragen wollen, dann aber auch nicht produzierendes Gewerbe zugelassen, nicht auf einen Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Denn aus dem Textteil (unter A.1.1.) und der Begründung des Bebauungsplans (S. 7/8) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit der Ausweisung des Gewerbegebiets nicht ausschließlich Flächen für produzierendes Gewerbe zur Verfügung stellen wollte. Vielmehr sollten auf den Gewerbeflächen des Plangebiets von vornherein auch Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke errichtet werden können, weil für solche Anlagen im Ortskernbereich keine Flächen mehr zur Verfügung stehen. |
|
| dd) Der Antragstellerin ist schließlich in Bezug auf den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet kein als Ermittlungs- und Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB zu prüfender Abwägungsmangel unterlaufen. Mit ihrem Vortrag, tatsächlich liege keine hinreichende städtebauliche Begründung für den Ausschluss von Fremdwerbung in dem Gewerbegebiet vor, macht die Antragstellerin in der Sache geltend, der Ausschluss sei wegen eines Festsetzungsfehlers (dazu sogleich unten B. II. 2) unwirksam. Im Übrigen zeigt die Antragstellerin mit ihrem Vortrag auch nicht auf, welchen abwägungsbeachtlichen Belang die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang nicht ermittelt, übersehen oder fehlbewertet hätte. |
|
| II. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen materiellen Rechtsfehler. |
|
|
|
| Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153,16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - VBlBW 2021, 23). |
|
| Nach diesem Maßstab bestehen hier keine Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. |
|
| Entgegen dem Vortrag der Antragsteller handelt es nicht um eine reine Gefälligkeitsplanung im Interesse des Unternehmens, um diesem eine Ansiedlung in dem Gewerbegebiet zu ermöglichen. Eine Gemeinde wäre nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert, sogar ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt worden ist; denn sie kann hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Dritten - etwa eines Vorhabenträgers - orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.10.2021 - 5 S 3125/20 – juris Rn. 75; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.1.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.). |
|
| Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn mit dem Bebauungsplan bezweckt die Antragsgegnerin die Ausweisung von unterschiedlichen Gewerbeflächen für unterschiedliche Branchen: Während im östlichen Teilgebiet GE 2 Flächen für kleinere Handwerksbetriebe und Gewerbeunternehmen zur Verfügung gestellt werden sollen, möchte die Antragsgegnerin auf der westlichen Teilfläche GE 1 eine große, zusammenhängende Gewerbefläche ausweisen, welche dort die Schaffung von 400 bis 500 neuen Arbeitsplätzen ermöglicht. Hierbei handelt es sich um jeweils zulässige städtebauliche Zielsetzungen. In Bezug auf das GE 2 besteht von vornherein kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass die aufgezeigte städtebauliche Zielsetzung im Sinne einer Gefälligkeitsplanung nur vorgeschoben sein könnte. Aber auch in Bezug auf die Teilfläche GE 1 ist dies nicht der Fall. Zwar hatte das Unternehmen bereits vor Ergehen des Planaufstellungsbeschlusses einen konkreten Ansiedlungswunsch geäußert und wurde am 6. Juni 2017 ein Ansiedlungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Unternehmen geschlossen. Aus der Begründung des Bebauungsplans (S.4) und dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren ergibt sich aber, dass die Antragsgegnerin keine vertragliche Bindung eingegangen ist, die Gewerbefläche GE 1 in jedem Fall an das Unternehmen zu verkaufen und der Ansiedlungsvertrag am 9. Juni 2020 zudem ausgelaufen ist. Wesentlich erscheint aus Sicht des Senats, dass der planerische Wille der Antragsgegnerin, im GE 1 eine große, zusammenhängende Teilfläche zu schaffen, unabhängig von den Ansiedlungswünschen des Unternehmens bestand und besteht. Denn nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 4) soll diese Fläche ggf. auch an einen anderen Gewerbebetrieb veräußert werden. Notfalls soll die Fläche auch an mehrere Betriebe veräußert werden, sofern das Ziel, etwa 500 neuen Arbeitsplätze zu schaffen, nur auf diesem Weg erreicht werden könnte (Abwägungstabelle S. 19). |
|
| Auch der Vortrag der Antragstellerin, aus in der Gemeinderatssitzung am 5. November 2018 getätigten Äußerungen ergebe sich, dass die Antragsgegnerin ihren Bebauungsplan an die Wünsche des Unternehmens angepasst habe, lässt nicht auf eine unzulässige Gefälligkeitsplanung schließen. Denn abgesehen davon, dass eine solche Anpassung für sich genommen nicht zu beanstanden ist (s.o.), liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Äußerungen vom November 2018 noch für die erst im Mai 2020 bzw. im März 2021 vorgenommene Abwägungsentscheidung des Gemeinderats relevant waren. |
|
| 2. Der in der planungsrechtlichen Festsetzung A.1.1 vorgesehene Ausschluss von Fremdwerbung (Werbung, die nicht an der Stätte der Leistung stattfindet) in dem Plangebiet ist rechtlich nicht zu beanstanden. |
|
| a) Er findet seine Rechtsgrundlage in dem im Textteil des Bebauungsplans zitierten § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen Art und Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Diese Vorschrift betrifft allerdings nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Demgegenüber lässt § 1 Abs. 9 BauNVO unter den dort genannten Voraussetzungen weitere Feindifferenzierungen in Bezug auf einzelne Unterarten von Nutzungen zu, welche die BauNVO selbst nicht aufführt (BVerwG, Beschluss vom 5.6.2014 - 4 BN 8.14 - juris Rn. 10 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Werbeanlagen für Fremdwerbung, wie sie in der planungsrechtlichen Festsetzung A.1.1 genannt werden, eine Unterart eines Gewerbebetriebes im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen und damit grundsätzlich von der Regelung des § 1 Abs. 9 BauNVO erfasst werden (BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 - juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.1.2017 - 8 S 2081/16 - juris Rn. 8 und Urteil vom 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - juris Rn. 26). |
|
| b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO sind gegeben. Die Vorschrift verlangt zwar das Vorliegen „besonderer städtebaulicher Gründe“, um den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen zu rechtfertigen. Allerdings bedeutet das nicht, dass die auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Festsetzung damit von erschwerten Voraussetzungen abhängt. Das „Besondere“ liegt vielmehr darin, dass es sich um spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln muss (BVerwG, Beschluss vom 10.11.2014 - 4 BN 33.04 - Rn. 4). |
|
| Solche besonderen Gründe liegen hier vor. Denn die Antragsgegnerin möchte - wie sich aus S. 9 der Planbegründung ergibt - ein hochwertiges Gewerbegebiet ohne „überbordende Werbelandschaft“ schaffen. In der Abwägungstabelle ist hierzu auf S. 25 präzisierend ausgeführt: |
|
| „Bei einer ungesteuerten Zulassung der Fremdwerbung kann sich die Fremdwerbung dominant als Hauptnutzung entwickeln. Es gibt keine städtebauliche Erforderlichkeit, um in einem Gewerbegebiet die Fremdwerbung zuzulassen. Sie dient nicht der Arbeitsplatzsicherung, schafft keine Arbeitsplätze, hat keinen Bezug zur im Gewerbegebiet erwünschten Ansiedlung produzierender oder arbeitender Gewerbe. Insoweit widerspricht die Zulassung von Fremdwerbung der städtebaulichen Zielsetzung in diesem Gewerbegebiet“. |
|
| Es kann dahingestellt bleiben, ob das in der Planbegründung genannte Ziel, ein „hochwertiges Gewerbegebiet“ zu schaffen, hinreichend tragfähig ist. Denn jedenfalls stellt das von der Antragsgegnerin gleichermaßen verfolgte weitere Ziel, mit dem Ausschluss von Fremdwerbung zu verhindern, dass hierfür Flächen in Anspruch genommen werden, die für die Ansiedlung „produzierender oder arbeitender Gewerbe“ dann nicht mehr zur Verfügung stehen, einen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Diese Zielsetzung dient sowohl den Belangen der Wirtschaft i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB als auch dem Belang der Schaffung von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 c) BauGB). |
|
| Es bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel, dass sie mit einem Ausschluss von Fremdwerbeanlagen auch tatsächlich erreicht werden kann. |
|
| Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ist nicht zu verlangen, dass die aufgezeigten städtebaulichen Gründe den Ausschluss der Fremdwerbung gerade erfordern. Vielmehr reicht es aus, dass sie die Beschränkung rechtfertigen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.1992 - 5 S 2149/90 - juris Ls. 1). Da dies hier der Fall ist, hängt die Rechtmäßigkeit des planungsrechtlichen Ausschlusses vom Fremdwerbung - anders als die Antragstellerin wohl meint - nicht davon ab, dass mit den örtlichen Bauvorschriften B. 3 auch bauordnungsrechtliche Anforderungen an Werbeanlagen gestellt werden und möglicherweise bereits mit diesen Vorgaben die mit der Beschränkung von Werbung verfolgten Ziele erreicht werden könnten. Zudem ist offensichtlich, dass sich die örtlichen Bauvorschriften ausschließlich auf die planungsrechtlich zulässigen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung beziehen und diese Werbeanlagen ebenfalls im Interesse der Beeinträchtigung des Umgebungsverkehrs und der Gebietsgestaltung (vgl. Begründung S. 13) beschränken. |
|
| c) Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes, die bei Anwendung des § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO gewahrt werden muss, wird durch den festgesetzten Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nicht infrage gestellt. |
|
| d) Auch eine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentümerbefugnisse vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn zum einen betrifft der Ausschluss von Fremdwerbung nur eine gewerbliche Hauptnutzung von vielen weiterhin möglichen gewerblichen Nutzungen. Zum anderen wird den Grundstückeigentümern nicht jegliche Werbemöglichkeit genommen. Werbung an der Stätte der Leistung bleibt vielmehr zulässig. Zum dritten bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass auf Fremdwerbung spezialisierte Unternehmen auf den im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gelegenen Gewerbegebieten ihrem Geschäftsmodell nicht mehr nachgehen könnten, weil dort flächendeckend Fremdwerbung ausgeschlossen wäre. |
|
| 3. Der Bebauungsplan leidet schließlich auch nicht im Übrigen - also jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB - an einem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. |
|
| a) Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang - insbesondere ein Abwägungsausfall - vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen also überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). |
|
| b) Ausgehend hiervon liegt kein Abwägungsvorgangsfehler vor. Die Antragstellerin sieht einen solchen darin, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung maßgeblich und in fehlerhafter Weise von dem mit dem Unternehmen geschlossenen Ansiedlungsvertrag habe leiten lassen mit der Konsequenz, dass sie sich den Blick auf die Bedeutung der gegenläufigen privaten und öffentlichen Belange von vornherein verstellt und diese nicht mehr mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei der Abwägung berücksichtigt habe. Dem vermag der Senat indessen nicht zu folgen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter B.II.1 wird verwiesen. Dort wurde bereits in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Gefälligkeitsplanung dargelegt, dass und weshalb sich die Antragsgegnerin nicht in zu beanstandender Art und Weise von dem Ansiedlungswunsch hat leiten lassen. |
|
| c) Schließlich liegt auch kein Abwägungsergebnisfehler vor. Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin selbst bei fehlerfreier Durchführung der Abwägung nicht zu dem hier gefundenen Ergebnis hätte gelangen dürfen, weil der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22), m.a.W. die Abwägung schlechterdings nicht zu diesem Planungsergebnis hätte führen dürfen. |
|
|
|
| D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
|
|
|
|
|
| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt. |
|
| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
|