Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (23. Senat) - 23 C 821/10
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Vorläufige Besitzeinweisung – Teilbesitzeinweisung vom 11. Juli 2007 im Flurbereinigungsverfahren Ober-Ramstadt – B 426, Kreis Darmstadt-Dieburg UF …. wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
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I.
Die Antragsteller nehmen an der Flurbereinigung Ober-Ramstadt UF …. teil.
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Die sofort vollziehbare Vorläufige Besitzeinweisung – Teilbesitzeinweisung vom 11. Juli 2007 - wurde im August 2007 in verschiedenen örtlichen Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.
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Mit Schreiben vom 24. August 2007 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Vorläufige Besitzeinweisung ein. Über den Widerspruch ist bis heute nicht entschieden worden. Nachdem die Antragsteller und der Antragsgegner am 4. März 2010 einen Vergleich geschlossen haben, dass beide Widerspruchsverfahren bis auf Weiteres ruhen, und zwar längstens bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes, hat der Antragsgegner mit Fax vom 22. April 2010 an den Bevollmächtigten der Antragsteller mitgeteilt, in Abhängigkeit der zu erwartenden Eilentscheidung des Flurbereinigungsgerichts Kassel werde zu gegebener Zeit eine Widerspruchsentscheidung in der Hauptsache erfolgen. Nichts anderes sei auch Anfang März des Jahres unmittelbar vor Ort besprochen bzw. festgelegt worden.
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Mit dem am 8. April 2010 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gestellten Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs machen die Antragsteller geltend, aufgrund eines notariellen Vertrages vom 19. Juli 1997 zwischen ihnen und der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) sowie der Stadt Ober-Ramstadt hätten sie einen Anspruch auf konkret bezeichnete Ersatzflächen. Zudem sollten für den Verlust von Pachtflächen Ersatzpachtflächen bis zur Neuzuteilung im Flurbereinigungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Der Vertrag sei bis heute nicht umgesetzt worden. Aus einer Verhandlungsniederschrift des Amtes für Bodenmanagement Heppenheim vom 4. Mai 2007 (Bl. 20 der Gerichtsakte – GA -) ergebe sich zudem, dass der Vertrag mit der Straßenbauverwaltung von der Flurbereinigungsbehörde umgesetzt werden soll. Dies sei durch die Flurbereinigungsbehörde nicht geschehen.
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Darüber hinaus legen die Antragsteller ein vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt in Auftrag gegebenes Gutachten der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 7. März 1997 (Bl. 12 GA) zur Überprüfung einer möglichen Existenzgefährdung bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes der Eheleute A. im Zusammenhang mit dem Bau einer Umgehungsstraße im Zuge der B 426 in der Gemarkung Ober-Ramstadt vor.
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Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. August 2007 gegen die Anordnung der Vorläufigen Besitzeinweisung – Teilbesitzeinweisung - vom 11. Juli 2007 im Flurbereinigungsverfahren Ober-Ramstadt B 426, Kreis Darmstadt-Dieburg UF …. wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung verweist er auf die Niederschrift vom 4. März 2010 sowie auf die beigefügten Verwaltungsvorgänge.
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In einer Stellungnahme des Amtes für Bodenmanagement Heppenheim vom 1. Juni 2007 (Bl. 25 GA) erfolgte der Hinweis, die Vereinbarung vom 17. Juli 1997 sei ohne Kenntnis der Flurbereinigungsbehörde getroffen worden. Derartige Vereinbarungen, die insbesondere auf die Wertermittlung und Neugestaltung der Landabfindung Einfluss nähmen, müssten im Flurbereinigungsverfahren nicht umgesetzt werden. Die Wertermittlung und Neugestaltung der Landabfindung sei unter Berücksichtigung der Wertgleichheit ausschließlich Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde in der Bodenordnung. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass insbesondere ein Mehrempfang an Fläche über die wertgleiche Landabfindung hinaus von der Flurbereinigungsbehörde im laufenden Verfahren nicht gewährt werde, es sei denn, die Straßenbauverwaltung/Stadt Ober-Ramstadt erklärten in Abstimmung mit den Eheleuten A. gegenüber der Flurbereinigungsbehörde, dass ein noch in der Lage und Größe festzulegender Mehrempfang ohne Geldausgleich zu Lasten der Stadt Ober-Ramstadt/Straßenbauverwaltung ausdrücklich gewünscht werde.
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Die beigezogenen Behördenakten sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
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II.
Ein Antrag des Bevollmächtigten des Antragstellers zu 1. auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor.
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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gestellte Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
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Es kann offen bleiben, ob und inwieweit im Hinblick auf den über Jahre hinweg nicht beschiedenen Widerspruch der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ein Problem der Klageverjährung gemäß § 142 Abs. 2 FlurbG besteht. Auf das Eilverfahren könnte dies deshalb rechtliche Auswirkungen haben, weil im Eilverfahren grundsätzlich nur ein Anspruch gesichert werden kann, der auch im Hauptsacheverfahren noch durchsetzbar ist. Im vorliegenden Fall ist zugunsten der Antragsteller von Bedeutung, dass der Antragsgegner mit Fax vom 22. April 2010 mitgeteilt hat, es werde noch eine Entscheidung über den Widerspruch erfolgen (Bl. 53 GA).
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Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die gemäß § 65 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene, sofort vollziehbare Vorläufige Besitzeinweisung nicht zu beanstanden. Sie erscheint nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten rechtmäßig und ihr Vollzug eilbedürftig. Nach § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Diese Voraussetzungen sind sämtlich erfüllt. Bei alledem ist zu beachten, dass die Vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG die Abfindung des Besitzstandes der Antragstellerin noch nicht abschließend regelt. Die endgültige Abfindungsgestaltung erfolgt erst in dem noch ausstehenden und noch vorzulegenden Flurbereinigungsplan. Mithin besteht im vorliegenden Eilverfahren kein hinreichender Anlass, die Antragsteller vorläufig in den Besitz von Flächen einzuweisen, auf die sie aufgrund der gesetzlich vorgesehenen wertgleichen Abfindung gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG oder hier aufgrund des Vertrages vom 17. Juli 1997 in Verbindung mit der Verhandlungsniederschrift vom 4. Mai 2007 Ansprüche anmelden.
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Bei alledem ist auch zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten über den Flurbereinigungsplan darauf hinzuweisen, dass die Flurbereinigungsbehörde durch den Vertrag zwischen den Antragstellern und der Bundesrepublik Deutschland sowie der Stadt Ober-Ramstadt rechtlich in keiner Weise gebunden ist. Das Land Hessen, vertreten durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde, ist an dem Vertrag nicht beteiligt gewesen und hatte nach ihren unwidersprochenen Angaben auch keine Kenntnis vom Vertragsschluss. Zwar ist auf Seite 2 Mitte des Vertrages davon die Rede, die Eigentumsübertrag der zu tauschenden Flächen könne sowohl durch notariellen Vertrag als auch in einem noch durchzuführenden Flurbereinigungsverfahren vollzogen werden, eine bestimmte rechtliche Bindung der Flurbereinigungsbehörde ist damit aber nicht verbunden. Für einen Vertrag zu Lasten Dritter, hier der Flurbereinigungsbehörde, steht die Rechtsordnung nicht zur Verfügung. Als staatlich hoheitliche Verwaltung ist die Flurbereinigungsbehörde an die gesetzlichen Vorgaben insbesondere des Flurbereinigungsgesetzes als Bundesrecht gebunden. Soweit dabei auch vertragliche Elemente eine Rolle spielen, kann dies nur dann maßgeblich der Fall sein, wenn die zuständige Flurbereinigungsbehörde daran nach ihrem Wissen und Wollen einvernehmlich teilnimmt.
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Auch die Verhandlungsniederschrift vom 4. Mai 2007 über die Landabfindung von Amts wegen (Bl. 20 GA) verpflichtet die Flurbereinigungsbehörde nicht zur Umsetzung des Vertrages vom 17. Juli 1997. Die genannte Verhandlungsniederschrift bezieht sich auf einen Planwunschtermin mit den Antragstellern. Sie lässt schon nicht erkennen, ob die dort angesprochene Umsetzung des Vertrages einem Planwunsch der Antragsteller entspricht oder ob die Flurbereinigungsbehörde damit eine Art Zusage geben wollte. Eine Zusage bzw. Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist darin jedoch nicht zu sehen. Sie bedürfte zur ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form über die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Diese Stufe der Konkretisierung enthält die Verhandlungsniederschrift vom 4. Mai 2007 nicht. Im Übrigen hatte der Verhandlungsleiter den Antragstellern bereits in der Verhandlung vom 11. Juli 2006 mitgeteilt, er könne die vertraglich vereinbarte Mehrzuteilung im Rahmen der Flurbereinigung nicht umsetzen (vgl. Bl. 23 der Widerspruchsakte der Antragstellerin 8002 B – LK 45/09).
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Im Übrigen ist nichts hinreichend dafür dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass durch die Vorläufige Besitzeinweisung etwa in unzumutbarer Weise in die Struktur des landwirtschaftlichen Betriebes der Antragsteller eingegriffen würde. Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung wird nur durch ein offensichtlich grobes Missverhältnis zwischen Alt- und Neubesitz oder einen offensichtlich unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebes eines Teilnehmers in Frage gestellt (vgl. Nds. OVG, U. v. 27.06.2007, RdL 2008, 16; BVerwG, U. v. 04.07.1985, BVerwGE 71, 369 ff.).
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Der von den Antragstellern nicht in Frage gestellte Sofortvollzug der Vorläufigen Besitzeinweisung und seine Begründung sind gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 138 FlurbG, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 80 4x
- FlurbG § 138 3x
- ZPO § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten 1x
- FlurbG § 142 1x
- FlurbG § 65 3x
- FlurbG § 44 1x
- VwVfG § 38 Zusicherung 1x
- BVerwGE 71, 369 1x (nicht zugeordnet)
- FlurbG § 147 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)