Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (8. Senat) - 8 B 2228/25
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2025 - 7 L
3233/25.F - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dazu zu verpflichten, auf Unternehmen einzuwirken, an denen diese (mittelbar über die Beigeladene) beteiligt ist.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, auf dem deren Schwestergesellschaft, die T. GmbH (folgend: T.), seit Anfang der 2000er Jahre zwei Rechenzentren betreibt. Die Antragstellerin ist diesbezüglich überdies die Vermieterin der T..
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Die Antragsgegnerin hält über ihre Geschäftsanteile an der M. GmbH (folgend: M.) die Mehrheitsbeteiligung an der Beigeladenen und kontrolliert ca. 75,2 % der Aktien der Beigeladenen, Hessens größtem Energieversorger. Wegen der Einzelheiten der Beteiligungen wird auf den von der Antragsgegnerin erstinstanzlich vorgelegten Auszug des Internetauftritts der Beigeladenen (Anlage AG 2), die Gesellschafterliste der U. mbH (folgend: U.; Aktionärin [89,6 %] der Beigeladenen, Anlage AG 3) und den Gesellschaftsvertrag der U. (Anlage AG 4) Bezug genommen.
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Die Beigeladene ist wiederum zu 15 % unmittelbar und über die - zu 100 % der Beigeladenen gehörende - Z. GmbH (folgend: Z.) zu 34,9 % mittelbar an der P. GmbH (folgend: P.) beteiligt. Weiterer Gesellschafter der P. ist das private Unternehmen L. mit einer Beteiligung von 50,1 %. Gegenstand des Unternehmens der P. ist laut Eintragung im Handelsregister u. a. der Erwerb, die Planung, der Bau, der Ausbau und der Betrieb von Rechenzentren und Rechenzentrumsgebäuden sowie der Erwerb und die Erschließung von Grundstücken zu diesem Zweck. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin beim Verwaltungsgericht eingereichten Gesellschafterlisten der Z. und der P. (Anlagen AG 5 und 6) sowie den Gesellschaftsvertrag der P. (Anlage AG 7) verwiesen.
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Die P. ist schließlich alleinige Kommanditistin der G. GmbH & Co. KG (folgend: G.), die im Frankfurter Stadtteil K. ein Gebäude mit der energetischen Infrastruktur zum Betrieb des Rechenzentrumscampus "G." errichtet und dieses wiederum vermietet. Auf den Handelsregisterauszug der G. sowie den zugehörigen Mietvertrag wird Bezug genommen (Anlagen AG 8 und 9).
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Mit Urteil vom 28. Mai 2025 - 7 K 3996/23.F - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf die Klage der T. unter teilweiser Klageabweisung (Planung und [Aus-]Bau von Rechenzentren sowie Erwerb und Erschließung von Grundstücken zu diesem Zweck) festgestellt, dass die mittelbare Beteiligung der Antragsgegnerin über die Beigeladene an der P. rechtswidrig sei, soweit diese Gesellschaft auf den Betrieb von Rechenzentren gerichtet sei und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die entsprechende Klage der Antragstellerin - die erst in der mündlichen Verhandlung im Wege der subjektiven Klageerweiterung in den Prozess eingetreten ist - hat das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO nicht vorlägen. Die Teilstattgabe hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass die mittelbare Beteiligung der Antragsgegnerin über die Beigeladene an der P. gegen § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 i. V. m. § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO verstoße, wonach sich eine Gemeinde an einer Gesellschaft, die auf den Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens gerichtet ist, nur beteiligen dürfe, wenn der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werde oder erfüllt werden könne (sog. Subsidiaritätsklausel). Die Antragsgegnerin, die vor der streitigen wirtschaftlichen Betätigung keine Ermittlungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO durchgeführt habe, könne sich entgegen ihrer Annahme nicht auf Bestandsschutz i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 2 HGO berufen, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Betrieb von Rechenzentren nicht um eine vom Markt vorgegebene und zugleich wesentliche Erweiterung der vor dem 1. April 2004 von der Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 28. Mai 2025 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Juli 2025 Bezug genommen.
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Gegen das Urteil haben sowohl die T. (Schriftsatz vom 30. Juni 2025) als auch die Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 8. Juli 2025) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 9. Juli 2025) durch ihre jeweiligen Prozessbevollmächtigten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 8 A 1363/25 geführt wird.
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Am 11. Juli 2025 haben die Antragstellerin und die T. zudem gemeinsam vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. September 2025 hat das Verwaltungsgericht die Anträge, die allesamt darauf gerichtet waren die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Bau bzw. dem Betrieb von Rechenzentren auf Unternehmen, an denen sie (mittelbar über die Beigeladene) beteiligt ist, dahingehend einzuwirken, dass entsprechende Tätigkeiten eingestellt bzw. unterlassen werden, abgelehnt. Unabhängig davon, ob eine Sicherungs- oder Regelungsanordnung begehrt würde, sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Es fehle an der substantiierten Darlegung, dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eine wesentliche Erschwerung der Rechtsverwirklichung oder wesentliche und irreversible Nachteile eintreten könnten. Allein die entgangene Möglichkeit, weitere geldwerte Vorteile zu erlangen, genüge nicht. Auch seien irreversible Wettbewerbsnachteile durch eine weitere wirtschaftliche Betätigung der P. nicht belegt. Unabhängig davon und selbständig tragend spreche auch das prozessuale Verhalten der Antragstellerseite gegen eine Eilbedürftigkeit der Sache. Dass bis zu dem gegenständlichen Antrag trotz vorheriger Möglichkeit kein einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen worden sei, widerlege die Dringlichkeit des Eilrechtsschutzbegehrens.
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Gegen diesen den Bevollmächtigten der Antragstellerin und der T. am 25. September 2025 zugestellten Beschluss haben sowohl die Antragstellerin als auch die T. durch ihre Prozessbevollmächtigten am 9. Oktober 2025 (Eingang bei Gericht) Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 27. Oktober 2025, 11. November 2025, 19., 22. und 28. Januar 2026 (ergänzend) begründet.
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Es sei nicht zumutbar, wegen der evidenten und nicht mehr reversiblen wirtschaftlichen Betätigung der Antragsgegnerin auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu warten. Vielmehr wollten beide Gesellschaften derzeit, in näherer Zukunft (also bis zur Entscheidung der Hauptsache) und auch nach einer Entscheidung in der Hauptsache ohne die rechtswidrige Teilnahme der Antragsgegnerin am Rechenzentrumsmarkt wirtschaften. Allein aus dem nicht durchgeführten Markterkundungsverfahren folge ein Anordnungsgrund i. S. d. § 123 VwGO, weil die unterlassene Ermittlung der Marktverhältnisse die Grundlage für eine rechtmäßige Entscheidung der Kommune entziehe und eine gegenwärtige und fortschreitende Rechtsverletzung bewirke, die ohne sofortiges Eingreifen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Die Verneinung des Anordnungsgrundes durch das Gericht ignoriere zudem, dass bereits die drohende Schaffung irreversibler Fakten - hier die Fertigstellung, Übergabe und Inbetriebnahme des Rechenzentrums "G." - ausreiche, um eine - allein begehrte - Sicherungsanordnung zu rechtfertigen, weil das Hauptsacheverfahren ansonsten faktisch leerliefe. Überdies würden nicht bloß monetäre Verluste, sondern eine systematische, durch hoheitliches Fehlverhalten begründete Marktverdrängung geltend gemacht. Ein Anordnungsanspruch liege schließlich ebenfalls vor. Wegen der weiteren Einzelheiten respektive Einwendungen wird auf die vorgenannten Begründungsschriftsätze Bezug genommen.
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Die Antragstellerin - wie auch ursprünglich die T. - beantragt,
1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2025 mit dem Aktenzeichen 7 L 3233/25.F abzuändern
und
2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, darauf hinzuwirken, dass sämtliche mittel- und unmittelbaren Bau- oder Ausbauaktivitäten des sog. Rechenzentrums "G." in Frankfurt am Main (I.-straße/D.-straße, C.) unverzüglich eingestellt werden,
2a. der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag Nr. 2 aufzugeben, darauf hinzuwirken, dass sämtliche mittel- und unmittelbaren Bau- oder Ausbauaktivitäten des sog. Rechenzentrums "G." in Frankfurt am Main (I.-straße/D.-straße, C.) unverzüglich eingestellt werden,
3. hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, darauf hinzuwirken, dass sämtliche mittel- und unmittelbaren Bau- oder Ausbauaktivitäten des sog. Rechenzentrums "G." in Frankfurt am Main (I.-straße/D.-straße, C.) durch die B. AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen (einschließlich der P. GmbH) unverzüglich eingestellt werden,
3a. der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den (hilfsweise gestellten) Antrag Nr. 3 aufzugeben, darauf hinzuwirken, dass sämtliche mittel- und unmittelbaren Bau- oder Ausbauaktivitäten des sog. Rechenzentrums "G." in Frankfurt am Main (I.-straße/D.-straße, C.) durch die B. AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen (einschließlich der P. GmbH) unverzüglich eingestellt werden,
4. hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, darauf hinzuwirken, dass sämtliche mittel- und unmittelbaren Bau- oder Ausbauaktivitäten des sog. Rechenzentrums "G." in Frankfurt am Main (I.-straße/D.-straße, C.) durch Unternehmen, an denen die Antragsgegnerin mittelbar beteiligt ist, unverzüglich eingestellt werden,
4a. der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den (hilfsweise gestellten) Antrag Nr. 4 aufzugeben, darauf hinzuwirken, dass sämtliche Bau- oder Ausbauaktivitäten des sog. Rechenzentrums "G." in Frankfurt am Main (I.-straße/D.-straße, C.) durch Unternehmen, an denen die Antragsgegnerin mittelbar beteiligt ist, unverzüglich eingestellt werden,
5. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, darauf hinzuwirken, dass der Betrieb, damit verbundene Tätigkeiten sowie die anstehende Übergabe an den Mieter des sog. Rechenzentrums "G." in Frankfurt am Main (I.-straße/D.-straße, C.) durch die B. AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen unverzüglich unterlassen werden,
5a. der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag Nr. 5 aufzugeben, darauf hinzuwirken, dass der Betrieb und damit verbundene Tätigkeiten sowie die anstehende Übergabe an den Mieter des sog. Rechenzentrums "G." in Frankfurt am Main (I.-straße/D.-straße, C.) durch die B. AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen unverzüglich unterlassen werden,
6. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, darauf hinzuwirken, dass Aktivitäten in Bezug zu Rechenzentren wie Planung, Bau und Entwicklung von Rechenzentren sowie der Erwerb und die Erschließung von Grundstücken zu diesem Zweck durch die B. AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen unverzüglich eingestellt werden,
6a. der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag Nr. 6 aufzugeben, darauf hinzuwirken, dass Aktivitäten in Bezug zu Rechenzentren wie Planung, Bau und Entwicklung von Rechenzentren sowie der Erwerb und die Erschließung von Grundstücken zu diesem Zweck durch die B. AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen unverzüglich eingestellt werden.
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Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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und treten der Beschwerde entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erwiderungsschriftsätze jeweils vom 28. November 2025 verwiesen.
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Mit Beschluss vom 11. Februar 2026 hat der Senat das Beschwerdeverfahren der T., für deren Eilbegehren das beschließende Gericht bereits erstinstanzlich zuständig ist, abgetrennt und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit ebenfalls durch Beschluss vom 11. Februar 2026 - 8 B 372/26 - aufgehoben. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat überdies das daraufhin unter dem Aktenzeichen 8 B 399/26 geführte Eilbegehren der T. abgelehnt.
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Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Zwar ist die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).
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2. Die Beschwerde ist jedoch zurückzuweisen. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Antragstellerin dargelegten Gründe die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin fehle ein Anordnungsgrund, in Frage stellen. Der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich selbst dann, wenn zugunsten der Antragstellerin die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes unterstellt wird, aus anderen Gründen - nämlich mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - im Ergebnis als richtig.
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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) bei Beschwerden grundsätzlich nur die dargelegten Gründe. Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in der Regel - abgesehen von möglichen Ausnahmen bei "offensichtlicher anderweitiger" Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - nicht zu prüfen. Sind die Beschwerdegründe hingegen berechtigt, hat die Beschwerde aber nicht schon alleine deshalb Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist und die Beteiligten hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 14 CE 20.1131 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
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Eine solche "anderweitige" Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses liegt hier vor. Die Antragstellerin hat - selbst wenn man entgegen der Ansicht der Antragsgegner- bzw. Beigeladenenseite die Zulässigkeit des Eilrechtsschutzbegehrens annähme und unabhängig davon, ob das Begehren als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu qualifizieren ist - jedenfalls den erforderlichen Anordnungsanspruch i. S. d. § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht.
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Hervorzuheben ist dabei, dass es in Verfahren nach § 123 VwGO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO - losgelöst von im Beschwerdeverfahren dargestellten, zusätzlich bestehenden Darlegungserfordernissen gemäß § 146 Abs. 4 VwGO - von vornherein Sache der Antragstellerseite ist, sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen und in dieser Pflicht zur Glaubhaftmachung ein wesentlicher Unterschied zu Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO liegt, und zwar sowohl erst- als auch zweitinstanzlich (vgl. wiederum Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 14 CE 20.1131 -, juris Rn. 20).
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Die Antragstellerin zeigt jedoch auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht auf, dass sie gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 i. V. m. 122 Abs. 1, 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) oder einer sonstigen Norm einen Anspruch darauf hat, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihren Anträgen zu. 2. bis 6. tätig wird bzw. demgemäß vorläufig auf die Beigeladene bzw. verbundene Unternehmen einwirkt.
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Für einen dementsprechenden Anspruch fehlt es schon an einer hinreichenden Einwirkungsmöglichkeit der Antragsgegnerin bezüglich der beantragten Einstellung der mittel- und unmittelbaren Bau- und Ausbauaktivitäten des Rechenzentrums "G.". Dies betrifft - ersichtlich - sowohl die lediglich mittelbar tätige Antragsgegnerin selbst (Antrag zu 2.) als auch eine entsprechende Einwirkung auf die Beigeladene oder die mit ihr verbundenen Unternehmen (Antrag zu 3.) bzw. auf Unternehmen, an denen die Antragsgegnerin mittelbar beteiligt ist (Antrag zu 4.). Nichts Anderes gilt im Ergebnis überdies für die begehrte Unterlassung des Betriebs, damit verbundener Tätigkeiten sowie der Übergabe des Rechenzentrums "G." an den Mieter (Antrag zu 5.) sowie für die Einstellung der Aktivitäten in Bezug zu Rechenzentren wie Planung, Bau und Entwicklung von Rechenzentren sowie den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken zu diesem Zweck (Antrag zu 6.) durch die Beigeladene bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen.
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Dabei ist die Möglichkeit einer Einwirkung auf einen Dritten, um damit ein Rechtsschutzziel zu erreichen, für das eine Handlung oder ein Unterlassen dieses Dritten erforderlich ist, nur dann anzunehmen, wenn diese Einwirkung auch geeignet ist, das dahinterstehende Rechtsschutzziel zuverlässig zu erreichen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass es der Antragsgegnerin möglich sein müsste, derart auf die Beigeladene bzw. auf (mit dieser) verbundene Unternehmen einzuwirken, dass davon ausgegangen werden muss, dass diese sich auch in dem beantragten Sinne verhalten, was vorliegend jedenfalls eine vorläufige Einstellung der jeweiligen Geschäftstätigkeit bedeuten würde. Dies wäre der Fall, wenn es eine entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber dem mit der Geschäftsführung betrauten Organ oder zumindest eine Weisungsmöglichkeit gegenüber einem in die Geschäftsführung qualifiziert eingebundenen Organ gäbe. Auf eine Einwirkung, die rechtlich leerliefe, weil sie letztlich über eine unverbindliche Empfehlung nicht hinausginge, besteht schon kein Anspruch (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 4 Bs
261/15 -, juris Rn. 24).
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a) Wie die Antragsgegnerin erstinstanzlich ausgeführt und die Antragstellerin nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, wird die Beteiligung der Antragsgegnerin an der Beigeladenen vermittelt durch die zu 100 % der Antragsgegnerin gehörende M.. Die M. hält 10,1 % der Aktien der Beigeladenen unmittelbar. Im Übrigen ist die M. mit 72,08 % an der U. beteiligt, die 89,6 % der Aktien der Beigeladenen unmittelbar hält. Unter Anwendung der Bestimmungen in § 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (Bl. 362 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) kann die U. bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der Beigeladenen die Stimmrechte aus den von ihr an der Beigeladenen gehaltenen Aktien unterschiedlich ausüben. Die Gesellschafterinnen der U. (M. 72,08 % und UF. AG 27,92 %) können die Geschäftsführung insoweit schriftlich und verbindlich anweisen, wie das Stimmrecht aus einer ihrer rechnerischen Beteiligungsquote an der Beigeladenen entsprechenden Anzahl von Aktien in der Hauptversammlung von der Beigeladenen auszuüben ist. Gemäß § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages gewähren je nominal EUR 1,00 eines Geschäftsanteils eine Stimme. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen gefasst, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt. Danach besteht ein über die M. vermitteltes Weisungsrecht der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen allein im Hinblick auf die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung.
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An der P. ist die Beigeladene zu 15 % unmittelbar und über die zu 100 % der Beigeladenen gehörende Z. zu 34,9 % mittelbar beteiligt. Gemäß Ziffern 9.9 und 9.10 des Gesellschaftsvertrages der P. (Bl. 381 der erstinstanzlichen Gerichtsakte 7 L 3233/25.F) verleiht jeder EUR 1,00 des Nennbetrages eines Geschäftsanteils, der im Hinblick auf den Beschlussgegenstand stimmberechtigt ist, eine Stimme und Gesellschafterbeschlüsse werden durch einfache Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder diesen Gesellschaftsvertag oder eine Vereinbarung der Gesellschafter nichts anderes bestimmt wird.
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Die P. ist wiederum zu 100 % am Kommanditkapital der das Gebäude und die energetische Infrastruktur für das Rechenzentrum "G." errichtenden und vermietenden G. beteiligt.
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b) Unter Zugrundelegung dieser Beteiligungsverhältnisse besteht für die Antragsgegnerin - unabhängig davon, ob die Antragstellerin eine Einwirkung gemäß ihrem Hauptantrag (Antrag zu 2.) oder ihren Hilfsanträgen (Anträge zu 3. und 4.) verfolgt - keine Möglichkeit, dergestalt auf die beteiligten Unternehmen einzuwirken, dass davon ausgegangen werden kann, dass diese sich in dem beantragten Sinne verhalten und sämtliche mittel- und unmittelbaren Bau- und Ausbauaktivitäten des Rechenzentrums "G." einstellen.
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aa) Es besteht kein hinreichend verbindliches Weisungsrecht der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen im oben dargelegten Sinn.
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Ein entsprechendes Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand der Beigeladenen lässt sich weder aus § 125 Abs. 1 HGO noch einer sonstigen Regelung herleiten. Nach
§ 125 Abs. 1 Satz 1 HGO vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde in Gesellschaften, die der Gemeinde gehören (Eigengesellschaften) oder an denen die Gemeinde beteiligt ist. Nach § 125 Abs. 1 Satz 4 HGO sind alle Vertreter des Gemeindevorstands an die Weisungen des Gemeindevorstands gebunden, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. Das Weisungsrecht gemäß § 125 Abs. 1 Satz 4 HGO besteht indes nur, wenn die Gemeinde unmittelbar an der betreffenden Gesellschaft beteiligt ist. Wenn eine Eigen- oder Beteiligungsgesellschaft an Tochter- und gegebenenfalls Enkelgesellschaften beteiligt ist, hat die Gemeinde aus der Norm in diesen Tochter- und Enkelgesellschaften keine eigenen (weisungsgebundenen) Vertreter (Ogorek/Stein, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, Stand: 33. Ed. 1. Dezember 2025, § 125 Rn. 7 m. w. N.). Mangels unmittelbarer Beteiligung der Antragsgegnerin an der Beigeladenen besteht dementsprechend für ein Weisungsrecht nach § 125 Abs. 1 Satz 4 HGO schon kein Raum. Aber selbst wenn man wegen der durch die M. und die U. vermittelten Mehrheit der Antragsgegnerin an der Beigeladenen etwas Anderes annähme bzw. von einer (entsprechenden) Anwendbarkeit des § 125 Abs. 1
Satz 4 HGO ausginge, bestünde danach kein Weisungsrecht der Antragsgegnerin gegenüber dem Vorstand der Beigeladenen, da Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstünden (vgl. Gaß, in Burgi/Habersack, Handbuch Öffentliches Recht des Unternehmens, 1. Aufl. 2023, § 21 Rn. 102). Denn gemäß § 76 Abs. 1 AktG hat der Vorstand die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (sog. Geschäftsführungsmonopol). Ausnahmen vom Prinzip der Weisungsfreiheit bestehen nur beim Beherrschungsvertrag (§ 308 AktG) sowie bei der Eingliederung (§ 323 AktG). Der Vorstand unterliegt insbesondere nicht den Weisungen der Hauptversammlung oder anderer Gesellschaftsorgane; auch ist weder der Mehrheitsaktionär noch eine sonstige Aktionärsgruppe befugt, ihm Anweisungen zu erteilen (Grigoleit, in: Grigoleit, AktG, 3. Aufl. 2025, § 76 Rn. 87 f.; Weber, in: Hölters/Weber, AktG, 5. Aufl. 2025, § 76 Rn. 36; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17. August 2011 - 13 U 100/10 -, ZIP 2011, 2009, 2010 f.). Ebenso wenig vermögen Hauptversammlungsbeschlüsse eine Folgepflicht des Vorstands zu begründen, es sei denn, der Vorstand hat die Entscheidung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG selbst eingeholt. Demzufolge kann auch eine Gemeinde - oder wie hier die durch sie gehaltenen Gesellschaften - dem Vorstand einer Aktiengesellschaft gegenüber bindende Weisungen nicht aussprechen (Bennemann, in: Bennemann/Daneke/Streiß u. a., Kommunalverfassungsrecht Hessen, Band 2, HGO, Stand: Januar 2022, § 125 Rn. 34 m. w. N.).
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Ein entsprechendes (mittelbares) Weisungsrecht besteht auch nicht gegenüber dem Aufsichtsrat der Beigeladenen bzw. einem Vertreter innerhalb dieses Organs. Denn die Aufsichtsratsmitglieder haben gemäß § 116 AktG i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers und Beraters zu beachten. Aus diesem Grund müssen sie dem Gesellschaftsinteresse den Vorzug vor dem Interesse von Aktionären oder Entsendungsberechtigten einräumen und die Interessen der Gesellschaft wahrnehmen, ohne an Weisungen des Entsendungsberechtigten gebunden zu sein (BGH, Urteil vom 29. Januar 1962 - II ZR 1/61 -, juris Rn. 32; Habersack, in: MüKo zum AktG, 6. Aufl. 2023, § 101 Rn. 51).
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Schließlich lässt sich eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Beigeladene auch nicht aus der im Wesentlichen gesetzlich geregelten (§ 119 Abs. 1 AktG) Zuständigkeit der Hauptversammlung herleiten, weil das mit dem Eilantrag begehrte Handeln ersichtlich nicht in deren grundlegende Strukturentscheidungen betreffenden Aufgabenbereich fällt.
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Klargestellt wird im Übrigen, dass der danach gegebenen, vergleichsweise starken rechtlichen Einschränkung der Möglichkeiten einer Steuerung einer Aktiengesellschaft durch eine Gemeinde insbesondere durch § 122 Abs. 3 HGO Rechnung getragen wird, wonach die Gemeinde eine Aktiengesellschaft nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen soll, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt werden kann.
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bb) Fehlt es damit bereits an rechtlich bindenden gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten der Antragsgegnerin auf die Beigeladene, sind darüberhinausgehende Weisungsrechte, die über die P. bis hin zu der hier zuvorderst maßgeblichen G. durchgreifen, erst recht weder glaubhaft gemacht noch anderweitig ersichtlich, da solche allein über die Beigeladene vermittelt werden könnten. Bau- und Ausbauaktivitäten im Hinblick auf das Rechenzentrum "G." erfolgen durch die G., deren Kommanditistin die P. ist. Die Beigeladene ist jedoch lediglich eine Minderheitsgesellschafterin der P., hat keinen ihren Einfluss in Form von Weisungsrechten sichernden Beherrschungsvertrag abgeschlossen und ist damit auf die Mitwirkung des (in privater Hand) befindlichen Mehrheitsgesellschafters angewiesen. Mehr als eine - für die Begründung eines Anordnungsanspruchs gemäß den oben dargestellten Maßstäben nicht ausreichende - (unverbindliche) Anregung dahingehend, die Gesellschaftstätigkeit einzustellen, kann daher gesellschaftsrechtlich nicht verlangt werden.
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Davon geht im Ergebnis offenbar auch die Antragstellerin aus, da sie erstinstanzlich die - im Übrigen durch die vorgelegten Gesellschaftsverträge nachgewiesene - Beteiligungsverhältnisse nicht substantiiert in Zweifel zieht, sondern zum einen annimmt, dass einige Zwischenschritte, wie etwa interne Besprechungen, Abstimmungen in den einzelnen Tochtergesellschaften, Gesellschafterbeschlüsse, außerordentliche Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen sowie Abstimmungen mit der Mehrheitsgesellschafterin erforderlich sind, um eine stattgebende Entscheidung umzusetzen. Zum anderen sieht sie ihren Anspruch bereits als erfüllt an, wenn ein Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Baus (und des Betriebs) von Rechenzentren an den Aufsichtsrat der Beigeladenen sowie die Geschäftsführung der P. erfolgen würde, da die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien originäre Aufgabe des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sei. Unabhängig von der ohne Weiteres bestehenden Gesetzesbindung der geschäftsführenden bzw. -überwachenden Gesellschaftsorgane genügt diese Möglichkeit der rechtlich unverbindlichen Einflussnahme gemäß dem oben aufgezeigten Maßstab indes nicht, um eine für die Anerkennung eines Einwirkungsanspruchs hinreichende Einwirkungsmöglichkeit annehmen zu können (so auch für den Fall einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 4 Bs 261/15 -, juris Rn. 34).
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cc) Letztlich folgt auch aus verfassungsrechtlichen und damit gegenüber dem bundesgesetzlichen Gesellschaftsrecht vorrangigen Gründen keine Einwirkungsmöglichkeit der Antragsgegnerin auf die Beigeladene bzw. auf mit ihr verbundene Unternehmen. Kommunale Kontroll- und Einflussmöglichkeiten können nicht gegen das private Gesellschaftsrecht, also nicht durch Abänderung oder Außerachtlassung seiner Regelungen, sondern nur unter Ausnutzung gesellschaftsrechtlich gegebener Möglichkeiten und Spielräume umgesetzt werden, wie etwa durch die inhaltliche Gestaltung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen, durch Organ- oder Gesellschafterbeschlüsse, Beherrschungsverträge und Zustimmungsvorbehalte, Einrichtung von Holding-Gesellschaften oder Erhöhung des Aktien- oder Gesellschaftsanteils (Hess. VGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 A 2043/10 -, juris Rn. 71 ff., 79 m. w. N.), was vorliegend nicht erfolgt ist.
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c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 5. begehrt, dass die Antragsgegnerin darauf hinwirken soll, dass der Betrieb, damit verbundene Tätigkeiten sowie die anstehende Übergabe an den Mieter des Rechenzentrums "G." durch die Beigeladene sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen unverzüglich unterlassen werden sowie mit ihrem Antrag zu 6. beantragt, dass die Antragsgegnerin darauf hinwirken soll, dass Aktivitäten in Bezug zu Rechenzentren wie Planung, Bau und Entwicklung von Rechenzentren sowie der Erwerb und die Erschließung von Grundstücken zu diesem Zweck durch die Beigeladene sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen unverzüglich eingestellt werden, geltend die obigen Ausführungen entsprechend; rechtlich bindende Weisungsmöglichkeiten bestehen nicht.
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3. Mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigen sich die auf den Erlass einer Zwischenverfügung gerichteten Anträge zu 2a., 3a., 4a., 5a. sowie 6a.. Die Gewährung einer weiteren, mit Schriftsätzen jeweils vom 10. Februar 2026 begehrten Stellungnahmefrist zugunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen war nach alledem nicht geboten.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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- 7 K 3996/23 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 91 1x
- § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO 2x (nicht zugeordnet)
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- 8 A 1363/25 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 146 5x
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- AktG § 76 Leitung der Aktiengesellschaft 1x
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- AktG § 323 Leitungsmacht der Hauptgesellschaft und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder 1x
- 13 U 100/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZIP 2011, 2009, 2010 1x (nicht zugeordnet)
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- II ZR 1/61 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 Bs 261/15 1x
- 8 A 2043/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- GKG 2004 § 1 Geltungsbereich 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x