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AktG § 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers

Aktiengesetz

(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.

(2) Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die Vorschriften über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; §§ 96 bis 99 sind anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 9 K 1068/22
15. November 2023
9 K 1068/22 15. November 2023
Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 11/15
20. Oktober 2017
82 O 11/15 20. Oktober 2017
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (3. Senat) - 3 AZR 77/15
20. September 2016
3 AZR 77/15 20. September 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 18/10
24. März 2011
I-6 U 18/10 24. März 2011
Beschluss vom Landgericht Hagen - 21 O 54/05
30. August 2005
21 O 54/05 30. August 2005
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 140/01
29. Mai 2002
8 U 140/01 29. Mai 2002
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 152/01
20. Dezember 2001
18 U 152/01 20. Dezember 2001