Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 3699/25
Tenor
Die Grundsteuerfestsetzung im Grundsteuer- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2025 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2025 werden aufgehoben, soweit diese Grundsteuerfestsetzung einen Betrag von 340.993,25 Euro übersteigt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Grundsteuer für das Jahr 2025.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks E.-straße xx in S. und betreibt dort ein Einkaufszentrum.
4Mit Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes S.-West vom 20. März 2023 wurde für dieses Grundstück die Grundstücksart „Geschäftsgrundstück“ festgestellt und der Grundsteuerwert auf 160.467.400,- Euro bestimmt. Mit Grundsteuermessbescheid vom gleichen Tage setzte das Finanzamt S.-West den Grundsteuermessbetrag auf 54.558,92 Euro fest.
5Am 12. Dezember 2024 beschloss der Rat der Beklagten auf der Grundlage der Ratsvorlage 37100-24 vom 3. Dezember 2024 (Ratsvorlage), ergänzt um die Ratsvorlage 37100-24/3 vom 10. Dezember 2024, die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt S., welche am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht wurde, und deren Inkrafttreten für den 1. Januar 2025 vorgesehen war. Gemäß § 2 Nr. 2 a) HSS wurde der Hebesatz für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes – BewG –) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) auf 1.245 v.H. festgesetzt. Für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) wurde der Hebesatz auf 625 v.H. festgesetzt, § 2 NR 2 b) HSS.
6Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte mit „Grundsteuer- und Gebührenbescheid für das Jahr 2025“ vom 24. Januar 2025 die Grundsteuer für das Grundstück der Klägerin in Anwendung eines Hebesatzes von 1.245 v.H. auf 679.258,55 Euro fest und forderte die Klägerin zur Zahlung dieses Betrages gleichmäßig verteilt auf die Fälligkeitstermine 15. Februar 2025, 15. Mai 2025, 15. August 2025 und 15. November 2025 auf.
7Ihren hiergegen am 24. Februar 2025 eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen damit, es sei kein außerfiskalischer Zweck ersichtlich, der ein Belastung der Klägerin mit einem Hebesatz von 1.245 v.H. rechtfertige. Die allgemeine Privilegierung von Wohnnutzung sei nicht hinreichend zielgenau, da es auf der Hand liege, dass Nutzer von Immobilien in Toplagen keiner Entlastung bedürften. Darüber hinaus werde auf die „Rechtsgutachterliche Stellungnahme für den Städtetag Nordrhein-Westfalen betreffend ‚Verfassungsrechtliche Risiken nordrhein-westfälischer Gemeinden im Falle der Festsetzung differenzierender Grundsteuer-Hebesätze‘ vom 24. September 2024“ von Prof. Dr. Lampert, Osnabrück, und Prof. Dr. Hummel, LL.M., Hamburg, Bezug genommen.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2025, zugestellt am 20. Mai 2025, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte aus, die Einführung differenzierter Hebesätze verfolge mit dem Ziel einer Stabilisierung bzw. Reduzierung von Wohnnebenkosten einen verfassungsrechtlich gedeckten sozialpolitischen Zweck.
9Am 17. Juni 2025 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
10Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und erläutert unter Vertiefung der einzelnen Gesichtspunkte die aus ihrer Sicht bestehende Verfassungswidrigkeit, insbesondere die mangelnde Rechtfertigung der Ungleichbehandlung Grundsteuerpflichtiger im Rahmen der Erhebung der Grundsteuer B. Demgemäß sei die Grundsteuer für die Klägerin unter Beachtung eines Hebesatzes von 625 v.H. festzusetzen.
11Die Klägerin beantragt,
12die Grundsteuerfestsetzung im Grundsteuer- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Mai 2025 aufzuheben, soweit diese Grundsteuerfestsetzung einen Betrag von 340.993,25 Euro übersteigt.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung wiederholt die Beklagte unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen das „Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erstattet für das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen“, August 2024, von Prof. Dr. Drüen, München, und Prof. Dr. Krumm, Münster.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die allgemein zugänglichen Ratsvorlagen 37100-24 vom 3. Dezember 2024 und 37100-24/3 vom 10. Dezember 2025 (www.B..de) sowie die allgemein zugänglichen Gutachten von Prof. Dr. Drüen und Prof. Dr. Krumm (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/drueen-krumm_gutachten_grundsteuerhebesatzdifferenzierung_16-8-2024.pdf) sowie von Prof. Dr. Lampert und Prof. Dr. Hummer LL.M. (https://www.staedtetag-nrw.de/files/nrw/docs/Presse/2024/Staedtetag-NRW-Gutachten-Hebesatzdifferenzierung.pdf) Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
19Die Grundsteuerfestsetzung der Beklagten vom 24. Januar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Mai 2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (NWGrStHsG) sowie in Verbindung mit § 2 Nr. 2 a) HSS.
21Gemäß §§ 1 und 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe, d.h. mit welchem Hebesatz, sie von dem in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer erhebt. Diese Regelung beruht auf der verfassungsrechtlichen Garantie des gemeindlichen Hebesatzrechts in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Beklagten Gebrauch gemacht und den Hebesatz für die Grundsteuer B durch die Hebesatzsatzung mit Wirkung vom 1. Januar 2025 für die im Sinne von § 247 BewG unbebauten Grundstücke und die gemäß § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewertenden bebauten Grundstücke (Nichtwohngrundstücke) auf 1.245 v.H. bestimmt. Diesen Hebesatz hat die Beklagte auf den gemäß § 13 GrStG durch das Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrag, an den sie gemäß §§ 184, 182 der Abgabenordnung - AO - gebunden ist, angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 GrStG für das Kalenderjahr 2025 zutreffend errechnet und dementsprechend festgesetzt.
22Soweit sich die Klägerseite dagegen wendet, dass der Bemessung der Grundsteuer ein Hebesatz von 1.245 v.H. zugrunde gelegt worden ist, greift das Vorbringen durch.
23Der Steuerpflichtige kann in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundsteuerbescheid im Wege der sogenannten Inzidentprüfung auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des von der Gemeinde festgesetzten und angewendeten Hebesatzes verlangen.
24Vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 27. November 2019 – 9 C 4/19 –, juris, Rn 20; Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Auflage 2025, § 25 Rn 30.
25Die von der Beklagten für das Jahr 2025 vorgenommene Festlegung des Hebesatzes auf 1.245 v.H. erweist sich mit der Folge ihrer Nichtigkeit als rechtwidrig.
26Die Hebesatzsatzung der Beklagten begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
27In materieller Hinsicht stellt sie indes keine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer dar.
28Die Hebesatzsatzung verstößt dabei nicht gegen Regelungen des einfachen Rechts.
29Die Hebesatzsatzung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 25 Abs. 4 GrStG in Verbindung mit Art. 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, unwirksam. Gemäß § 25 Abs. 4 GrStG muss der Hebesatz jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die einer Gemeinde liegenden Grundstücke. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG regelt indes, dass auch im Falle, dass der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit über die Grundsteuer Gebrauch gemacht hat, die Länder hiervon abweichende Regelungen treffen können. Das ist durch § 1 Abs. 1 NWGrStHsG in der Weise geschehen, dass Hebesätze jeweils einheitlich auch nach Satz 1 Nr. 2 für die in der Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke im Sinne von § 247 BewG und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) einerseits und nach Satz 1 Nr. 3 für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 BewG im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) andererseits festgesetzt werden dürfen. Ein einheitlicher Hebesatz für Nichtwohngrundstücke und Wohngrundstücke im Sinne dieser Regelung ist weiterhin möglich, § 1 Satz 3 NWGrStHsG.
30Ob die in § 250 BewG vorgesehene Differenzierung der Methoden zur Ermittlung des Grundstückswertes taugliche Grundlage für eine Differenzierung der Hebesätze sein kann, leuchtet allerdings nicht unmittelbar ein, da die unterschiedlichen Bewertungsmethoden gerade der Herstellung der Steuergerechtigkeit dienen. Im Einzelnen:
31Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG hat im Steuerrecht seine besondere Ausprägung in Form des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit gefunden, wobei die Besteuerung grundsätzlich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten ist. Dabei beruht die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es ist Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Voraussetzung für die Übereinstimmung einer Regelung mit dem Gleichheitssatz ist lediglich, dass die gewählte Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen beruht. Im Rahmen seiner weitgehenden Gestaltungsfreiheit im Bereich des Steuerrechts kann sich der Gesetzgeber auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit unterliegen der Nachprüfung.
32Vgl. z.B. BVerfG, Urteil v. 10.Februar 1987 – 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 –, juris, Rn 56 m.w.N.
33Gerade in dem Falle, in dem die einheitliche Anwendung eines Bewertungsverfahrens dazu führte, für eine bestimmte Gruppe von Grundstücken dadurch wesensfremde oder sogar unrichtige Bewertungselemente heranziehen zu müssen, entspricht es dem Gleichheitsgebot im Steuerrecht, verschiedene Bewertungsverfahren zu normieren.
34Vgl. z.B. BVerfG, Urteil v. 10. Februar 1987 – 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 –, juris, Rn 58.
35Nach den Vorstellungen des Bundesgesetzgebers wird im Ertragswertverfahren der Wert von bebauten Grundstücken auf der Grundlage des für diese Grundstücke marktüblich erzielbaren Ertrages ermittelt. Beim Sachwertverfahren geht der Gesetzgeber davon aus, dass es bei diesen Grundstücken für die Wertbestimmung nicht in erster Linie für den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind und derzeit keine für die gesamte Nutzung statistisch ermittelbaren durchschnittlichen Erträge existieren.
36Vgl. BT-Drucks. 19/11085, S. 112.
37Unbebaute Grundstücke werden nach Grundstücksfläche und Bodenrichtwert bewertet, § 247 BewG.
38Vor diesem Hintergrund bedarf es besonderer Rechtfertigung, Bewertungsverfahren, die gerade die verfassungsrechtlich gebotene Gleichheit im Steuerrecht herstellen sollen, zum Ausgangspunkt bewusst ungleicher Besteuerung zu machen. Darüber hinaus bedarf es der Rechtfertigung, bebaute Grundstücke, welche im Sachwertverfahren bewertet werden, mit unbebauten Grundstücken gleichzusetzen.
39Der Landesgesetzgeber geht davon aus, die bundesrechtlichen Regelungen trügen den räumlich strukturellen Gegebenheiten in den Kommunen nicht hinreichend Rechnung. Sofern bei Berücksichtigung der Aufkommensneutralität in einer Gemeinde überwiegend neue Wohngebäude und wenige alte Gewerbeimmobilien vorhanden seien, ergäbe sich eine andere Belastung für bau- und wertidentische Gebäude als in einer Gemeinde, in der ausschließlich neue Gewerbebauten und nur wenige alte Wohngebäude anzutreffen seien.
40Vgl. LT-Drucks. 18/9242, S. 2.
41Das vermag eine Differenzierung der Hebesätze nicht zu rechtfertigen. Solche strukturellen Unterschiede waren und sind im Rahmen der Grundsteuererhebung seit jeher gang und gäbe und liegen in den örtlichen Besonderheiten der jeweiligen Gemeinde begründet. Die Vorstellung des Gesetzgebers geht von einer gemeindeübergreifenden Vergleichbarkeit auf lokaler Ebene aus. Das ist dem Grundsteuerrecht seit jeher wesensfremd und muss es auch sein:
42Vielmehr wurde die Festsetzung der Hebesätze schon durch Art. 106 Abs. 6 GG in die Hand der Kommunen gegeben. Mit dieser auf Verfassungsebene getroffenen Zuordnung ist es systemimmanent, dass Schwankungen bestehen und sich ein Vergleich mit anderen Gemeinden verbietet. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gleichbehandlung durch unterschiedliche Gemeinden. Anderenfalls würde diesen eine Orientierung an den Hebesätzen anderer Gemeinden vorgeschrieben. Dies widerspräche auch der durch Art. 28 GG gewährten Selbstverwaltungsgarantie für die Gemeinden.
43Allg.M., vgl. zur Lohnsummensteuer als Unterfall der Gewerbesteuer schon BVerfG, Beschluss v. 21. Dezember 1966 - 1 BvR 33/64 –, juris Rn 35.
44Es erscheint auch nicht überzeugend, die Möglichkeit differenzierter Hebesätze mit einer gegebenenfalls gewünschten Steigerung der Attraktivität der Gemeinde als Wirtschaftsstandort zu begründen.
45Vgl. LT-Drucks. 18/9242, S. 3.
46Eine solche Privilegierung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen durch die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 NWGrStHsG selbst stark eingeschränkt, da der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke – sprich gerade auch für gewerblich genutzte Grundstücke – die Hebesätze für Wohngrundstücke nicht unterschreiten darf.
47Allerdings erscheint die vom Landesgesetzgeber vorgenommene Differenzierung insoweit einer Rechtfertigung zugänglich zu sein, als der Gemeinde als politisches Lenkungsziel die Förderung des Wohnens ermöglicht werden soll, da Wohnen als hohes soziales Gut anzusehen sei.
48Vgl. LT-Drucks. 18/9242, S. 3.
49Dem steht nicht im Wege, dass die Gruppe der nach dem Sachwertverfahren zu bewertenden Grundstücke auch gemischt genutzte Grundstücke umfasst, vgl. § 250 Abs. 3 Nr. 2 BewG. Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betriebliche oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- oder Zweifamilienhäuser, Mitwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind, § 249 Abs. 8 BewG. Liegt die Nutzung zu eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken unter 20 v.H., handelt es sich um ein Wohngrundstück, liegt diese Nutzung bei über 80 v.H., handelt es sich um ein Geschäftsgrundstück. Liegen die genannten Nutzungen in der Bandbreite von 20 v.H. bis 80 v.H., handelt es sich demgemäß um ein gemischt genutztes Grundstück.
50Vgl. z.B. Rössler/Troll, BewG, Stand Januar 2024, Rn 34.
51Der Mieter einer Wohnung auf einem in dieser Weise gemischt genutzten Grundstück kann indes bei der Betriebskostenabrechnung, durch die er in einer ins Gewicht fallenden Weise wegen der vorhandenen gewerblichen Nutzung mehr belastet wird als ohne eine solche gewerbliche Nutzung, verlangen, dass die Mehrbelastung durch die gewerbliche Nutzung dem gewerblichen Verursacher der Mehrbelastung zugerechnet wird.
52Vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 – VIII ZR 78/05 –, juris, Rn16.
53Die Kammer verschließt allerdings nicht die Augen davor, dass für Gewerbetreibende gerade auf gemischt genutzten Grundstücken und Geschäftsgrundstücken, auf denen auch Wohnnutzung stattfindet, die durch die vorerwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst mögliche folgerichtige Umsetzung des gesetzgeberischen Zieles der Förderung des Wohnens für Gewerbetreibende mit zusätzlichen Grundsteuerlasten (auch im Vergleich zu Gewerbetreibenden auf Grundstücken ohne Wohnnutzung) verbunden ist. Diese zusätzlichen Lasten dürften in erster Linie kleinere Gewerbetriebe treffen. Unabhängig von der Frage der Steuergerechtigkeit ruft die Kammer in Erinnerung, dass das Land unmittelbar aus seiner Verfassung verpflichtet ist, die Klein- und Mittelbetriebe u.a. in Handwerk, Handel und Gewerbe zu fördern, vgl. Art. 28 Satz 1 der Landesverfassung NRW. Diese Regelung ist verbindlich, stellt sie doch eine Staatszielbestimmung dar.
54Vgl. Günther in: Heusch u.a., Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen – Kommentar, 2. Auflage 2020, Art. 28 Rn 1.
55Der Steuergesetzgeber, hier bezogen der Landesgesetzgeber, darf auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls verfolgen. Ziel und Grenze der Lenkung müssen zur Rechtfertigung außerfiskalischer Normen mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sein. Als einer der wichtigsten Förderzwecke sind z.B. die Eigenheimförderung, die Wohnungsbau- und die Wohnungswirtschaftsförderung anerkannt.
56Vgl. z.B. Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Auflage 2024, Rn 3.132 u. Rn 19.8.
57Solche Steuervergünstigungen – das sei ausdrücklich betont – haben mit einer Besteuerung nach Leistungsfähigkeit indes nichts zu tun und können daher auch nicht an den Prinzipien der Steuergerechtigkeit gemessen werden.
58Vgl. z.B. Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Auflage 2024, Rn 6.52.
59Angesichts der vorbeschriebenen Möglichkeit, die Ermächtigung in § 1 Abs. 1 NWGrStHsG aus Gemeinwohlerwägungen zu rechtfertigen, ist die Kammer nicht im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG von einer Verfassungswidrigkeit dieser Regelung mit der Folge überzeugt, diese Regelungen dem Bundesverfassungsgericht im Wege konkreter Normenkontrolle vorlegen zu müssen.
60Zur inhaltlichen Prüfung des Hebesatzes selbst ist hinsichtlich des gerichtlichen Maßstabes Folgendes zu beachten: Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Die Gemeinden haben dabei das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Wegen dieser verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -; Urteil der erkennenden Kammer vom 19. Mai 2011 - 5 K 3622/10 -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, jeweils zit. nach juris; Troll/Eisele, GrStG, 13. Aufl. 2025, § 25 Rn. 11 ff.
62Im Rahmen dieses Entschließungsspielraums, der auch erfasst, auf welche Weise sie ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, kommt es der Gemeinde – durch ihren Rat – zu, die Hebesätze autonom unter Abwägung der jeweiligen finanziellen Bedürfnisse festzusetzen. Allerdings darf die Grundsteuer die dieser Steuer unterworfenen Bürger nicht übermäßig belasten und ihre Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen. Die Steuer darf mithin gemessen an einer normalen finanziellen Leistungskraft keine "erdrosselnde" Wirkung haben. Auch darf die Gemeinde bei ihrer eigenverantwortlichen Abschätzung des Finanzbedarfs keine grob unsachlichen, d.h. evident willkürlichen Entschließungskriterien tragend werden lassen oder gar den zu bestimmenden Hebesatz ohne jede Würdigung seiner Wirkungen auf die Steuerpflichtigen "greifen".
63Die Entscheidung über die Hebesätze ist eingebettet in den der Gemeinde zur Verfügung gestellten haushaltsrechtlichen Rahmen. Dazu gehören insbesondere die Regelungen in § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) NRW oder § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW. § 77 Abs. 2 GO NRW bestimmt, dass die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und nur im Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sollen die Gemeinden in diesem Sinne Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Das in diesen Vorschriften normierte Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten kann indes nicht dazu führen, dass die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen gebunden wird. Eine derartige Auslegung wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar, denn das grundgesetzlich garantierte bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer nach Art. 106 Abs. 6 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG, gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz für eine entsprechende Einschränkung. Auch § 26 GrStG bildet keine entsprechende Ermächtigung für eine materielle Beschränkung des örtlichen Hebesatzes im Verhältnis zu den sonstigen Einnahmen der Gemeinde.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 - (zur Gewerbesteuer); OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2009 - 14 A 131/08 -; jeweils zit. nach juris; Troll/Eisele, GrStG, 13. Auflage 2025, § 25 Rn 11; Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Auflage 2025, § 25 Rn 18 f.
65Auch § 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW hat Beachtung zu finden. Nach § 75 Abs. 1 Satz 3 GO NRW hat die Gemeinde die Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Die aus dieser Vorschrift folgende Grenze für gemeindliche Ausgaben ist erst dann überschritten, wenn ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen ist, der wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbar ist und deshalb auch nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegt.
66Vgl. z.B. Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Auflage 2025, § 25 Rn 2 m.w.N.; Troll/Eisel, GrStG, 13. Auflage 2025, § 25 Rn 12 m.w.N.
67Auf die Überprüfung, ob die vorgenannten äußersten Grenzen des dem Rat der Gemeinde durch Verfassungsrecht zukommenden Entschließungsspielraums, der oftmals als "Satzungsermessen" bezeichnet wird, eingehalten worden sind, hat sich die gerichtliche Kontrolle zu beschränken. Das bedeutet, dass der innerhalb dieser Grenzen des "Satzungsermessens" für die Gemeinde verbleibende weite Beurteilungsfreiraum der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Dementsprechend sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen – und entsprechend legitimierten – Satzungsgebers zu stellen.
68Vgl. z.B.Urteil der erkennenden Kammer vom 19. Mai 2011 - 5 K 3622/10 -; VG Münster, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 K 1493/10 -; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2011 - 3 K 3096/07 -, jeweils zit. nach juris; Krumm/Paeßens, GrStG, 2. Auflage 2025, § 25 Nr. 16.
69Zusammenfassend beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht und umfasst nicht die Überprüfung nach Art ermessengeleiteter Verwaltungsakte.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 13.08 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, Beschluss vom 9. März 2012 - 14 A 73/11 -; Beschluss vom 22. März 2012 - 14 A 442/12 -; jeweils zit. nach juris.
71Allerdings kann auch vor diesem Hintergrund nach Ansicht der Kammer aus verfassungsrechtlichen Gründen und damit aus Gründen höherrangigen Rechts nicht gänzlich auf eine Prüfung des Abwägungsmaterials sowie des Abwägungsvorgangs auf eventuelle Fehlerhaftigkeit verzichtet werden.
72Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 2 K 3396/10 -; so aber OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09; jeweils zit. nach juris.
73Die Kammer hält es für denklogisch notwendig, eine solche Prüfung zum Ausschluss willkürlicher Vorgehensweise vorzunehmen.
74Eine gesetzlich bestimmte absolute Hebesatz-Höchstgrenze besteht nicht. Von der in § 26 GrStG vorgesehenen Möglichkeit zur Einführung einer (absoluten) Hebesatz-Höchstgrenze hat der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen keinen Gebrauch gemacht. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Regelung die Länder zum Erlass entsprechender Regelungen lediglich berechtigt aber nicht verpflichtet. Die Einführung verbindlicher Obergrenzen durch den Landesgesetzgeber ist folglich nicht Voraussetzung für eine gültige Festsetzung des Hebesatzes durch die Gemeinden.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1991 - 8 NB 1.90 -, NVwZ 1991, 894; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1990 - 13 C 4/87 -, NVwZ 1991, 907, 908; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 4 ZB 05.1169 -; jeweils zit. nach juris.
76Der Landesgesetzgeber hat nur eine relative Höchstgrenze dergestalt normiert, dass der Hebesatz für die Nichtwohngrundstücke nicht niedriger sein darf als der Hebesatz für die Wohngrundstücke, § 1 Abs. 1 Satz 2 NWGrStHsG.
77Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund zwar die Regelung in § 2 Nr. 2 b) HSS mit höherrangigem Recht in Einklang zu bringen, nicht aber die Regelung in § 2 Nr. 2 a) HSS.
78Ausgehend von den überkommenen Strukturprinzipien der Grundsteuererhebung, welche auch den aktuell geltenden Regelungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetztes zugrunde liegen, ist davon auszugehen, dass ein einheitlicher Hebesatz für die Grundsteuer B steuergerecht ist:
79Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt stets auch eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. Die Bemessungsgrundlage muss, um die gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abbildet. Dies gilt besonders, wenn die Steuer mit einem einheitlichen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Ungleichheiten dann nicht mehr auf einer späteren Ebene der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können.
80Vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. –, juris Rn 96 f. m.w.N.
81Die Strukturprinzipien der Grundsteuererhebung (Wertbestimmung des Grundbesitzes sowie Festlegung von Steuergegenstand, Steuerpflicht und Steuermessbetrag durch das Finanzamt mit entsprechender Bindung der die nach Hebesatzbestimmung die Grundsteuer selbst festlegenden Gemeinde) haben sich auch und gerade in Bezug auf die bindenden Vorgaben der finanzamtlichen Entscheidungen für die Gemeinde mit den seit dem 1. Januar 2025 geltenden Neuregelungen nicht geändert.
82Ob das seit dem 1. Januar 2025 maßgebliche Bewertungssystem seinerseits verfassungsrechtlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit genügt, spielt dabei für das vorliegende Verfahren keine Rolle: Dieses Bewertungssystem wird nicht geprüft, sondern ist sowohl von der Gemeinde beim Erlass des Grundsteuerbescheides als auch nachfolgend vom Verwaltungsgericht als maßgeblich hinzunehmen.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 1334/07 – juris; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 1 BvR 685/09 –, juris.
84Gerade vor diesem Hintergrund hat sich in der Vergangenheit die Frage der Steuergerechtigkeit eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B nicht gestellt, da die Lastengleichheit durch die Bewertung des Grundbesitzes seitens der Finanzverwaltung ausdifferenziert wurde.
85Nach wie vor ist die Gemeinde zudem an das Grundsteuermessbetragsvolumen, welches seitens der Finanzverwaltung ermittelt wird, gebunden, §§ 182, 184 AO.
86Vor diesem Hintergrund ist ein von der Gemeinde im Rahmen ihres kommunalpolitischen Ermessens gewählter einheitlicher Hebesatz (unabhängig von der Frage seiner Vereinbarkeit mit übrigem höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art 14 GG) jedenfalls auf der Stufe der Grundsteuerfestsetzung auch weiterhin als steuergerecht einzustufen. Dies wäre bezogen auf die Beklagte der im Rahmen der Beschlussfassung zur Hebesatzsatzung erwogene Hebesatz von 795 v.H.
87Vgl. Ratsvorlage 37100-24, S. 7.
88Unterschiedliche Hebesätze für die Grundsteuer B, welche diesem einheitlichen Hebesatz nicht entsprechen, führen damit zu einer nicht mehr steuergerechten Festsetzung der Grundsteuer und bedürfen der Rechtfertigung.
89Eine solche Rechtfertigung nimmt die Kammer für die Regelung in § 2 Nr. 2 b) HSS an. Grund des unter dem an sich von der Beklagten als einheitlich gedachten Hebesatzes liegenden Hebesatz ist ein außerfiskalischer weil sozialpolitischer Zweck, der im Normsetzungsverfahren deutlich zum Ausdruck kommt (Ratsvorlage 37100-24, S. 10 f.): Ziel ist die Reduzierung von Wohnnebenkosten. Dieser Zweck ist von § 1 Abs. 1 NWGrStHsG gedeckt und begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken.
90Eine Rechtfertigung für § 2 Nr. 2 a) HSS sieht die Kammer indes nicht. Nach der Konzeption der Beklagten dient der erhöhte Hebesatz von 1.245 v.H. dem Zweck, die Aufkommensneutralität der Grundsteuer für die Beklagte sicherzustellen.
91Die Kammer trägt schon Bedenken, das bis zum 31. Dezember 2024 generierte Grundsteueraufkommen als Maßstab für die Folgezeit zu wählen, denn dieses Aufkommen ist offenkundig auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen. Warum es gleichwohl als Maßstab für eine verfassungskonforme Grundsteuererhebung geeignet sein soll, erschließt sich der Kammer nicht.
92Die Kammer sieht auch keine Möglichkeit, den Hebesatz von 1.245 v.H. in einen gleichmäßigen Ausgangsmaßstab der Grundsteuererhebung umzuwidmen, von welchem der Hebesatz für Wohngrundstücke eine aus Gemeinwohlgründen gerechtfertigte Vergünstigung darstellt. Das ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte ihre Hebesätze nicht auf diese Weise erwogen konzipiert hat und demgemäß das Gericht seine Vorstellungen an die Stelle der Erwägungen des Satzungsgebers stellen würde. Die Beklagte hatte die Begünstigung der Wohngrundstücke im Blick und den Hebesatz von 1.245 v.H. zum Ausgleich von Einnahmeausfällen bestimmt hat.
93Darüber hinaus wäre eine solche Betrachtung nicht steuergerecht:
94Der Gesetzgeber darf bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisieren, d.h. bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen. Er darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Begünstigungen und Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber dabei nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen.
95Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 –, juris, Rn 106 ff. m.w.N.
96Diesen Maßstäben würde im vorliegenden Fall ein Hebesatz von 1.245 v.H. nicht gerecht. Dieser Hebesatz betrifft nach der Konzeption der Beklagten nur knapp 11 v.H. der Steuerfälle ihn ihrem Satzungsgebiet,
97vgl. Ratsvorlage 37100-24, S. 24 (16.904 Nichtwohngrundstücke bei einer Gesamtfallzahl von 154.561 Grundstücken).
98Das Gericht erhöbe durch eine solche Umwidmung des Hebesatzes von 1.245 v.H. einen atypischen Fall zum Leitbild der Besteuerung.
99Nach der von der Beklagten gewählten Konzeption soll der Hebesatz von 1.245 v.H. die Einnahmeausfälle kompensieren, die durch die Regelung in § 2 Nr. 2 b) HSS entstehen. Das bedeutet, dass in Bezug auf den gleichen Steuergegenstand eine Gruppe der Steuerpflichtigen Einnahmeausfällen auf Seiten einer anderen, privilegierten Gruppe der Steuerpflichtigen ausgleichen soll. Es handelt sich damit um ein nicht am Gedanken der Lastengleichheit orientiertes Sonderopfer einer Gruppe von in Bezug auf den gleichen Steuergegenstand Steuerpflichtigen, um dem Fiskalinteresse der Beklagten Genüge zu tun. Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmeerhöhung ist indes nicht als sachlicher Grund einer Ungleichbehandlung anzuerkennen.
100Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017 – 2 BvL 6/11 –, juris, Rn 104 m.w.N.
101Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass die Kammer – ebenso wie die Klägerin – keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt dafür sieht, für die durch die unterschiedlichen Hebesätze bei der Grundsteuer B entstehende Ungleichbehandlung mithilfe der Stichworte „Umfang und Ausmaß der Ungleichbehandlung“ bzw. „Hebesatzspreizung“,
102vgl. z.B. Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, S. 31,
103einen Argumentationsrahmen zu schaffen, in welchem eine Rechtfertigung der Sonderbelastung der Inhaber der Nichtwohngrundstücke denkbar erscheinen könnte:
104Hinsichtlich des eigenen Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke ist außer dem Fiskalinteresse der steuererhebenden Gemeinde kein sachlicher Grund für die Mehrbelastung erkennbar. Und dieser Belastungsgrund ist – wie die Klägerin zu Recht ausführt – nicht anzuerkennen. Er ist willkürlich.
105Angesichts dessen vermag die Kammer auch die Betrachtung einer Belastungswirkung der Steuerpflichtigen auf der Grundlage einer steuerlichen Gesamtbetrachtung nicht als maßgeblich anzusehen.
106Vgl. Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, S. 49.
107Dieser eine reine Folgenbetrachtung bzw. Bilanzierung der Folgen der Belastungen vornehmende Argumentationsansatz,
108vgl. z.B. Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, S. 44 ff. (S. 50),
109ist von Vornherein nicht geeignet, einen verfassungswidrigen Belastungsgrund der Besteuerung (s.o.) zu überwinden.
110Dementsprechend ist § 2 Nr. 2 a) HSS wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Es besteht insofern auch keine rechtliche Handhabe, diese Satzungsregelung zur vorläufigen Sicherung gemeindlicher Einnahmen mit einer befristeten „Fortgeltungsanordnung“ zu versehen, wobei innerhalb einer zu setzenden Frist eine Neuregelung zu erfolgen hätte.
111Vgl. gerade auch in Abgrenzung zu den Befugnissen des Bundesverfassungsgerichts z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 – 8 B 193/94 –, juris, Rn 9.
112Mangels wirksamer Rechtsgrundlage ist die streitgegenständliche Grundsteuerfestsetzung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie ist im Klageumfang aufzuheben.
113Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
114Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
115Die Zulassung der Berufung ist aufgrund von § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geboten. Demgemäß ist auf der Grundlage von §§ 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Sprungrevision ebenfalls zuzulassen.
116Rechtsmittelbelehrung:
117Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
118Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
119Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Begründung ist, wenn sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
120Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
121Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
122Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten anstelle der Berufung die Revision an das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig unter Übergehung der Berufungsinstanz zu.
123Die Revision ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
124Sofern der Kläger oder der Beklagte Revision einlegen, ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen. Legt einer der nach § 63 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO Beteiligten Revision ein, muss er der Revisionsschrift die Zustimmung des Klägers und des Beklagten beifügen.
125Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm angeben (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
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