Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 3699/25

Tenor

Die Grundsteuerfestsetzung im Grundsteuer- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Januar 2025 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Mai 2025 werden aufgehoben, soweit diese Grundsteuerfestsetzung einen Betrag von 340.993,25 Euro übersteigt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.


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">Vgl. z.B. BVerfG, Urteil v. 10.Februar 1987 – 1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82 –, juris, Rn 56 m.w.N.

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s="absatzLinks">Vgl. LT-Drucks. 18/9242, S. 3.

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s="absatzLinks">Die Kammer hält es für denklogisch notwendig, eine solche Prüfung zum Ausschluss willkürlicher Vorgehensweise vorzunehmen.

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="absatzLinks">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 BvR 1334/07 – juris; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 1 BvR 685/09 –, juris.

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inks">Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

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"absatzLinks">Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm angeben (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

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