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AufenthV § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

Aufenthaltsverordnung

(1) Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.

(2) Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.

(3) Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 MB 31/25, 6 O 18/25
3. November 2025
6 MB 31/25, 6 O 18/25 3. November 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 B 14/13
3. September 2013
10 B 14/13 3. September 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Senat) - OVG 3 B 9.10
20. März 2013
OVG 3 B 9.10 20. März 2013
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 4554/06
19. Februar 2008
19 A 4554/06 19. Februar 2008