Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 141/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2015 geändert:
Auch der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Februar 2015 wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner weitere 10/11 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.550,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die zulässigen, insbesondere fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen haben auch in der Sache Erfolg.
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1. Antragsgegnerin und Beigeladene haben mit ihren Beschwerdebegründungen i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zutreffend jedenfalls die tragende Erwägung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 2015 als fehlerhaft gekennzeichnet, das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich ein „Gebäude“ und mit der im Bebauungsplan Eidelstedt 17 vom 7. Dezember 1971 (HmbGVBl. S. 224) festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel unvereinbar.
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Dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Gebäude (auch) im bauplanungsrechtlichen Sinne voraussetze, dass dieses selbständig, unabhängig von anderen baulichen Anlagen benutzbar sei, es hieran aber fehle, weil die drei Wohneinheiten nicht lediglich „aneinandergebaut“ sein sollen, sondern sie durch ihre verschachtelte bauliche Anordnung konstruktiv und damit auch funktional zwingend miteinander verknüpft seien. Jede der beiden Wohneinheiten mit Erdgeschoss und erstem Obergeschoss sei mit der Wohneinheit des Staffelgeschosses untrennbar verbunden, weil der Fußboden letzterer zugleich das Dach der beiden anderen Wohneinheiten darstelle. Denke man sich eine der beiden unteren Wohneinheiten weg, fehle der Wohneinheit im Staffelgeschoss insoweit das erforderliche Fundament, weil sie zugleich nicht in zwei Wohneinheiten aufgeteilt werden könne. Damit verklammere die Wohneinheit 3 die beiden unteren Wohneinheiten zu einem Gebäude.
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Demgegenüber haben die Beschwerdeführerinnen zutreffend geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht von einem zu engen, u.a. von der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts abweichenden Begriff des „Gebäudes“ im bauplanungsrechtlichen Sinne ausgegangen ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts wie des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein „Wohngebäude“ i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 vorliegt, wenn es unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen selbständig (zum Wohnen) benutzbar ist (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1995, NVwZ 1996, 787, 788; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, NordÖR 242, 243 m.w.N.; Beschl. v. 28.1.2008, 4 Bs 207/07). Notwendig hierfür ist die selbständige Ein- und Ausgangsmöglichkeit, nicht aber zwingend die volle statische oder konstruktive Eigenständigkeit (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O., 244; vgl. auch OVG Berlin, Urt. v. 29.4.1999, BRS 62 Nr. 217; OVG Münster, Urt. v. 16.10.2008, BauR 2009, 231, 232, letzteres schon zum bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes), auf die es für die in Rede stehende Art der Nutzung bodenrechtlich nicht ankommt. Aufgrund der unterschiedlichen Ziele der gesetzlichen Regelungen muss zwischen dem bauordnungsrechtlichen Begriff des Gebäudes i.S.v. § 2 Abs. 2 HBauO und dem planungsrechtlichen Begriff keine vollständige Übereinstimmung bestehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.; vgl. z.B. Köhler/Fieseler in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 136 Rn. 58; Schilder in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 22 BauNVO, Rn. 18). Dies gilt insbesondere für die in den Fassungen 1962/1968/1977 der Baunutzungsverordnung enthaltene Regelung des § 3 Abs. 4 BauNVO. Denn aus dem mit der damaligen Regelung zur Zwei-Wohnungs-Klausel verfolgten gesetzgeberischen Zweck, Familienheime im Sinne des § 7 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) zu schaffen, die nach Größe und Grundriss für die Unterbringung von Familien geeignet sind (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 3 Rn. 21.3 m.w.N.), ergeben sich insoweit keine weiteren Anforderungen an die bauliche Ausformung des Gebäudes. Mit der Festsetzung ausgeschlossen wird die Errichtung von Mehrfamilienhäusern (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 310, 311). Der bauliche Zusammenhang mit anderen Gebäuden steht der Annahme einer funktionalen Selbständigkeit deshalb nicht entgegen.
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Anderes ergibt sich vorliegend nicht etwa daraus, dass das sog. Penthouse auf der Erdgeschossebene nur über einen Eingang und ein selbständiges Treppenhaus verfügt, das in den eigenständigen Kellerbereich und in das Staffelgeschoss führt, wo sich das Gebäude pilzförmig erweitert. Der Begriff des Gebäudes setzt planungsrechtlich nicht voraus, dass mehrere Gebäude, die in einem Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO zusammengefasst sind, stets ausschließlich vertikal aneinandergebaut sein dürfen (vgl. Schilder, a.a.O., § 22 Rn. 20); Anderes ist auch der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts nicht zu entnehmen (insb. dem Beschl. v. 9.4.2010, a.a.O.). Im Übrigen sind alle drei Wohneinheiten nach den aus zur Baugenehmigung gehörenden genehmigten Bauvorlagen (Bauvorlagen 40/4-7) nutzungsmäßig gänzlich autark gestaltet.
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Danach ist vorliegend von drei selbständig benutzbaren Wohngebäuden i.S.v. § 3 Abs. 4 BauNVO 1968 auszugehen, die zwar architektonisch ungewöhnlich gestaltet sind, aber Sinn und Zweck der Regelung nicht zuwiderlaufen (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 16.10.2008, a.a.O., 233) und zusammen ein Einzelhaus i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO bilden. Die Beigeladenen hätten den Baukörper planungsrechtlich auch dahin gestalten können, dass alle Nutzungseinheiten vertikal gleichmäßig verteilt angeordnet worden wären. Dies hätte allerdings tendenziell zu einer stärkeren Belastung der Antragsteller geführt. Irrelevant ist insoweit auch, dass die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsbescheid unzutreffend von der Genehmigung eines Doppelhauses ausgegangen ist (vgl. insoweit u.a. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355; Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290).
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Da das Vorhaben mit der im Bebauungsplan festgesetzten Zwei-Wohnungs-Klausel vereinbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen der Beschwerdebegründungen jeweils geeignet wären, die vom Verwaltungsgericht aus der Begründung des Bebauungsplans Eidelstedt 17 hergeleitete nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung in Frage zu stellen. Zugleich gehen die erstinstanzlichen Ausführungen zu fehlenden Befreiungsvoraussetzungen für ein Absehen von dieser Klausel ins Leere, weil das Bauvorhaben – entgegen der Annahme der Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren - keiner Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedurfte, wie Antragsgegnerin und Beigeladene zutreffend geltend machen.
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2. Erweisen sich die entscheidungstragenden erstinstanzlichen Erwägungen im Lichte der Beschwerdebegründung als fehlerhaft, so kann das Beschwerdegericht gleichwohl den erstinstanzlichen Beschluss nicht allein schon deshalb ändern, sondern ist es vielmehr zur Prüfung berufen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308; Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 353). Das ist hier nicht der Fall.
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Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verhindern, und dem Interesse der Beigeladenen, ihr genehmigtes Vorhaben ungeachtet des Rechtsbehelfs der Antragsteller gemäß § 212a Abs. 1 BauGB unverzüglich in die Tat umsetzen zu können, fällt im Ergebnis zu Lasten der Antragsteller aus. Die umstrittene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller aller Voraussicht nach auch im Übrigen nicht in ihren subjektiven Rechten, so dass dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang einzuräumen ist.
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Auch andere, vom Verwaltungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung nicht erörterte drittschützende planungsrechtliche Vorschriften zur Wahrung nachbarlicher Belange sind nicht verletzt.
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a) Das Vorhaben verletzt nicht den Anspruch der Antragsteller auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Ein Verstoß liegt insoweit nur dann vor, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es dagegen grundsätzlich nicht an. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient lediglich der Korrektur atypischer Einzelfälle; sie ist kein Instrument zur Ergänzung der städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers (vgl. zu Allem bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 309 f.; Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 177/09, juris, Rn. 7).
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Soweit der Plangeber mit der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel für die Straßenrandbebauung der L.-Straße (und anderer Straßen im Plangebiet) nach der Begründung des Bebauungsplans die vorgefundene Nutzungsstruktur aus „Einzelhäusern“ erhalten und gegen das Eindringen von Mehrfamilienhäusern sichern und insoweit dem Baugebiet eine besondere Prägung verleihen wollte, ist das streitige Bauvorhaben damit, wie ausgeführt, vereinbar.
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Vieles spricht zwar dafür, dass der Plangeber mit der Festsetzung der Zwei-Wohnungs-Klausel weitergehend die Vorstellung verband, auf diese Weise auch das Maß der Bebauung auf den Grundstücken steuern zu können. So wird in der Begründung des Bebauungsplans detailliert ausgeführt, dass auf den Grundstücken im Baugebiet eine vordere und hintere Baugrenze im Abstand von 20 Metern festgesetzt worden sei, um eine „starre Aufreihung“ der „Einzelhäuser“ zu vermeiden und den Eigentümern mehr „Bewegungsfreiheit“ für die Bemessung ihrer Vorgartenfläche zu ermöglichen, und sodann fortgesetzt (Planbegründung S. 2 Abs. 1): „Um zu verhindern, daß dieser Baugrenzabstand dazu führt, daß hier Gebäude errichtet werden, die in ihren Abmessungen – bezogen auf die Maßstäblichkeit der Umgebung – unproportionierte und übergroße Baukörper ergeben, die das gesamte Straßenbild wie auch die jeweiligen Nachbarn beeinträchtigen, wurde – ein besonders großes Grundstück ausgenommen – die Festsetzung getroffen, daß nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind.“ Dieser planerische Wille wäre im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO allerdings nur berücksichtigungsfähig, wenn er in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck gebracht worden ist (BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, BVerwGE 79, 309 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Die Festsetzung einer Zwei-Wohnungs-Klausel ist auch im Zusammenhang mit der Bestimmung, dass nur Einzelhäuser bzw. Doppelhäuser i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig sind, nicht geeignet, das Maß der zulässigen Bebauung auf einem Grundstück und auf diese Weise eine weitere Konkretisierung der Zweckbestimmung des Baugebiets zu steuern (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 22, Rn. 6.21 und 6.22). Insoweit dürfte der Plangeber einer Fehlvorstellung unterlegen sein, da er für die Bereiche des Bebauungsplans, in denen er eine Zwei-Wohnungs-Klausel festgesetzt hat, nur eine Festsetzung zur zulässigen Geschossigkeit getroffen und von weiteren Regelungen zum Maß der Bebauung nach §§ 16 bis 21 BauNVO abgesehen hat, obwohl er nach § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO 1968 wenigstens zur Festsetzung einer weiteren Regelung zum zulässigen Maß der Bebauung Veranlassung gehabt hätte (vgl. z.B. Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl. 1971, § 16, Rn. 172 f.); eine den Anforderungen des § 16 Abs. 2 BauNVO 1968 genügende Festsetzung ist nur für jene Baugebiete erfolgt, in denen die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zugelassen ist. Die mögliche Fehlvorstellung ändert allerdings nichts daran, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans - auf die aufgrund ihres Normcharakters abzustellen ist - dem Baugebiet keine Prägung dahin verleihen, dass die Bautiefe der Wohngebäude stets weniger als 20 Meter betragen müsse.
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b) Das Vorhaben lässt keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bezüglich der Antragsteller erkennen.
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Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Von rücksichtslosen Störungen kann erst dann die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris, Rn. 33; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f., m.w.N.). Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn das Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften des § 6 Abs. 5 HBauO einhält (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.), wie dies nach den genehmigten Bauvorlagen der Fall ist.
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Wenn die Antragsteller meinen, das Vorhaben sei im Verhältnis zur bisher vorhandenen Bebauung in der Umgebung insgesamt zu großvolumig, vermag dies dessen Rücksichtslosigkeit nicht zu begründen. Denn dabei lassen sie außer Acht, dass der Bebauungsplan Eidelstedt 17 – trotz Zwei-Wohnungs-Klausel – eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zulässt. Beschränkungen hinsichtlich der Dachform bzw. der Ausbildung eines Staffelgeschosses bestehen nicht. Eine mit der Neubebauung gegenüber dem bisherigen Zustand möglicherweise verbundene verstärkte Verschattung ihres Wohngebäudes und der Terrasse beruht maßgeblich darauf, dass die bisherige Bebauung auf dem Nachbargrundstück die schon unter Geltung des Baustufenplans planungsrechtlich regelhaft zulässige Höhe nicht ausgenutzt hatte. Eine Rücksichtslosigkeit des jetzigen Vorhabens vermag dieser Umstand nicht zu begründen, selbst wenn die Bebauung auf ihrem und anderen Nachbargrundstücken die zulässige Geschossigkeit weiterhin nicht ausschöpft (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.1.2007, NordÖR 2007, 366).
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Soweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben, insbesondere das als Staffelgeschoss vorgesehene Penthouse, führe zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück und Wohngebäude, ist solches nicht ersichtlich. Einsichtsmöglichkeiten auf ein Nachbargrundstück sind bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in der Regel zumutbar und begründen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (st.Rspr., OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 2 Bs 209/14; Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.). Dies gilt nicht nur im zentralen innerstädtischen Bereich, sondern auch in den Randlagen, die noch durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2013, 2 Bs 266/13). Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermag gegenüber Einsichtsmöglichkeiten nur ein Mindestmaß an Privatheit zu garantieren. Der Schutz vor optischen Beeinträchtigungen durch den Grundstücksnachbarn liegt nur am Rand des Schutzbereichs des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das im Wesentlichen auf die bodenrechtlichen Auswirkungen eines Vorhabens ausgerichtet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2014, 2 Bs 209/14). Vom Regelfall abweichende Umstände liegen nicht vor. Das Vorhaben weist im Staffelgeschoss zum Grundstück der Antragsteller lediglich zwei Fenster auf. Die – nicht überproportional große – Terrasse des Penthouse ist zudem nicht auf den rückwärtigen Gartenbereich, sondern auf den Vorgartenbereich gerichtet.
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Für die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Beeinträchtigungen durch die zugehörigen PKW-Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich ist nichts ersichtlich. Diese befinden sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgekehrten Seite des Baugrundstücks. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass die Nachbarn die von den üblichen Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Regelfall hinzunehmen haben, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter Einschränkungen genehmigt werden kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.11.2012, NordÖR 2013, 249; Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 406 m.w.N.).
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3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren verminderten Streitgegenstand und der vom Verwaltungsgericht getroffenen Bewertung des Anteils der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs am Gesamtstreitwert.
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