Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 1309/15
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 K 1309/15 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache … Klägers, Prozessbevollmächtigte: … g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 – 24, 28203 Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigter: Herr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich Personalbetreuung, Schillerstraße 1, 28215 Bremen, Gz. P4-2, b e i g e l a d e n : … hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin Korrell, Richter Vosteen und Richterin Tetenz sowie die ehrenamtlichen Richter Bremicker und Büssenschütt ohne mündliche Verhandlung am 17. Januar 2017 für Recht erkannt:
- 2 - - 3 - Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung, die ihm seine ehemalige Dienstherrin - die Beigeladene - bewilligt hat. Der … geborene Kläger trat mit Wirkung vom ….2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Feuerwehrmann-Anwärter in den Vorbereitungsdienst der Stadt …. Mit Wirkung vom ….2002 ernannte ihn der Oberbürgermeister der Stadt Braunschweig unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Brandmeister zur Anstellung. Er wurde auf eigenen Antrag mit Wirkung vom ….2002 im Wege der Versetzung in den Dienst der Beigeladenen versetzt, die ihm am ….2006 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verlieh. Am ….2011 ernannte ihn der Senat der Beigeladenen zum Oberbrandmeister. Auf eigenen Antrag versetzte die Beigeladene den Kläger mit Wirkung vom ….2013 zur Beklagten. Mit Bescheid vom 13.12.2013 setzte die Beigeladene für die Abgeltung der bis zum 31.12.2012 geleisteten Übergabe- und Rüstzeiten einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 151,11 Euro fest. Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Zeitraum vom 02.07.2011 bis 20.05.2012 nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 10.11.2014 half die Beigeladene dem Widerspruch ab und bewilligte unter Neuberechnung eine Mehrarbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 470,25 Euro. Abzüglich der bereits gezahlten 151,11 Euro betrage die noch auszugleichende Summe 319,14 Euro. Aufgrund seines zum 31.08.2013 erfolgten Ausscheidens aus dem Dienst der Beigeladenen habe er sich wegen der Auszahlung des Differenzbetrages an seine neue Dienstherrin zu wenden. Dies ergebe sich aus § 29 Abs. 4 Hamburgisches Beamtengesetz und § 15 Abs. 3
- 3 - - 4 - BeamtStG. Danach sei die dienstherrnübergreifende Versetzung nach dem Modell der Rechtsnachfolge konzipiert. Der neue Dienstherr sei deshalb verpflichtet, Altschulden zu bedienen. Der Kläger forderte die Beklagte sodann zur Zahlung der durch die Beigeladene zuerkannten Mehrarbeitsvergütung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2015 ab. Aus der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses folge keine Rechtsnachfolge. Auf erneute Aufforderung seitens des Klägers mit Schreiben vom 11.05.2015 lehnte die Beklagte die Auszahlung mit Bescheid vom 18.05.2015 mit derselben Begründung ab. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.05.2015 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Senators für Inneres und Sport vom 17.06.2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auf dem Widerspruchsbescheid ist „mit Postzustellungsurkunde“ vermerkt. In der Behördenakte befindet sich keine Postzustellungsurkunde. Am 24.07.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er habe den Widerspruchsbescheid am 25.06.2015 erhalten. Der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung sei unstreitig entstanden. Die Beklagte als neue Dienstherrin sei verpflichtet, seinen Anspruch zu erfüllen. Dies ergebe sich aus § 29 Abs. 4 Hamburgisches Beamtengesetz und § 15 Abs. 3 BeamtStG. Die Beklagte sei in die Rechtsnachfolge eingetreten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2015 zu verpflichten, an den Kläger 319,14 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren nicht geäußert.
- 4 - - 5 - Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 07.11.2016, 14.11.2016 und 10.01.2017 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die fristgerecht erhobene und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige bzw. in eine solche umzudeutende Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des ihm von seiner früheren Dienstherrin zuerkannten restlichen Mehrarbeitsausgleichs in der geltend gemachten Höhe zu. Die Beklagte hat den Antrag auf Zahlung zu Recht mit Bescheid vom 18.05.2015 und Widerspruchsbescheid vom 17.06.2015 abgelehnt. Die Beklagte ist nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs verpflichtet, weil sie nicht die materiell-rechtlich Anspruchsverpflichtete ist. Der Anspruch ist gegenüber dem ursprünglichen Dienstherrn des Klägers, der Beigeladenen, entstanden. Die Beigeladene hat folgerichtig auch über den Anspruch des Klägers entschieden und ihm eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von insgesamt 470,25 Euro zuerkannt. Die Zahlungsverpflichtung richtet sich nach der Anspruchsverpflichtung. Daran hat die dienstherrnübergreifende Versetzung nichts geändert. Die Verpflichtung zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs ist nicht mit der Versetzung des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Sowohl § 29 Abs. 4 BremBG als auch § 29 Abs. 4 Hamburgisches Beamtengesetz sehen in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG vor, dass das Beamtenverhältnis im Falle einer dienstherrnübergreifenden Versetzung „fortgesetzt“ wird. Hieraus lässt sich weder unmittelbar noch mittels Auslegung ableiten, dass der übernehmende Dienstherr
- 5 - - 6 - im Sinne einer Rechtsnachfolge umfassend und in jegliche Verbindlichkeiten aus dem Beamtenverhältnis zum ehemaligen Dienstherrn eintritt. Das OVG Münster hat hierzu – wohl bisher als einziges Obergericht – im Urteil vom 16.03.2015 – 6 A 190/14 – ausgeführt: „Eine ausdrückliche Regelung zur Rechtsnachfolge bei Versetzung zu einem anderen Dienstherrn bzw. zum Übergang von im Beamtenverhältnis mit dem alten Dienstherrn entstandenen, aber noch nicht erfüllten Ansprüchen findet sich weder im LBG NRW noch im BeamtStG. Insbesondere dem vom Verwaltungsgericht angeführten § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW lässt sich eine solche Regelung nicht entnehmen. Eine unmittelbare Aussage zur Rechtsnachfolge im Fall einer dienstherrnübergreifenden Versetzung wird darin nicht getroffen. Soweit diese Regelung vorsieht, dass "das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt" wird, wenn der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt wird, besagt dies nichts im Sinne eines Übergangs von Leistungspflichten des vormaligen Dienstherrn auf den neuen Dienstherrn. Aus dem Wortlaut der Regelung ("wird fortgesetzt") folgt zunächst nur, dass das Beamtenverhältnis mit dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn fortdauert, das heißt, dass keine Unterbrechung eintritt. Der Dienstherrnwechsel erfolgt also nicht - was auch denkbar wäre - durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem ursprünglichen Dienstherrn durch Entlassung sowie Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit dem aufnehmenden Dienstherrn mittels Ernennung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1.91 -, juris, VG Köln, Urteil vom 28. April 2008 - 15 K 4362/07 -, juris; Kathke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2016, § 25 LBG NRW, Rn. 300; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 28 BBG 2009, Rn.13; Haratsch, ZBR 1998, 277 (279). Aus dem Wortsinn des Begriffs "Fortsetzung" folgt ferner, dass das bestehende Dienstverhältnis (lediglich) im zeitlichen Anschluss fortgeführt, nicht aber gewissermaßen von Anfang an "übernommen" wird. Der neue Dienstherr tritt mit der Versetzung erst "ex nunc" an die Stelle des vorherigen Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 und VG Köln, Urteil vom 28. April 2008, jeweils a. a. O.; vgl. auch Haratsch, a. a. O. (S. 280) zur Frage der Anwendung des Rechts des aufnehmenden Dienstherrn ex nunc oder ex tunc. Bereits das spricht gegen eine (umfassende) Rechtsnachfolge bzw. gegen den Übergang der Anspruchsverpflichtung auf den neuen Dienstherrn hinsichtlich bereits vor der Versetzung entstandener und fälliger Ansprüche. Systematische Erwägungen bestätigen, dass die "Fortsetzung des Beamtenverhältnisses" im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW nicht zugleich eine umfassende Rechtsnachfolge hinsichtlich sämtlicher offener Ansprüche und Verpflichtungen beinhaltet. Ist eine solche Gesamtrechtsnachfolge gewollt, trifft der Gesetzgeber angesichts der damit verbundenen weitreichenden Folgen vielmehr regelmäßig eine entsprechende ausdrückliche Regelung. Dementsprechend sieht etwa Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 1 HFG NRW für die Übernahme der Beamten vom Land in den Hochschuldienst (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 HFG NRW) vor, dass "Rechte und Pflichten des Landes ... im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ... übergehen". Vergleichbares ist für den Fall des Dienstherrnwechsels durch Versetzung nach § 25 LBG NRW weder im LBG NRW noch an anderer Stelle erfolgt.
- 6 - - 7 - Werden demnach die organisationsrechtlichen Fragen wie die Rechtsnachfolge in aller Regel spezialgesetzlich geregelt, gibt auch eine systematische Zusammenschau mit den §§ 16, 17 BeamtStG und §§ 128, 129 BRRG nichts für eine Rechtsnachfolge des neuen Dienstherrn allein auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW her. In den zitierten Regelungen ist - wortgleich mit § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW - auch für den Fall der vollständigen Eingliederung einer Körperschaft in eine andere (§ 16 Abs. 1 BeamtStG, § 128 Abs. 1 BRRG) vorgesehen, dass "das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt" wird (vgl. § 17 Abs. 1 BeamtStG bzw. die in § 129 Abs. 1 BRRG enthaltene Verweisung auf § 18 Abs. 4 BRRG a.F.). In diesen (seltenen) Sonderfällen, in denen der bisherige Dienstherr wegfällt, ist tatsächlich nur eine umfassende Übernahme der Rechte und Pflichten durch den neuen Dienstherrn denkbar. Die Rechtsnachfolge tritt dann aber gerade nicht bereits auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BeamtStG bzw. der in § 129 Abs. 1 BRRG enthaltenen Verweisung auf § 18 Abs. 4 BRRG a. F. mit der "Fortsetzung des Beamtenverhältnisses" ein, sondern durch die entsprechenden (spezialgesetzlichen) Reglungen. Die Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 2 LBG NRW in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NRW, S. 272), mit dem die fragliche Regelung erstmals in das LBG NRW Aufnahme gefunden hat, zeigt zudem, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers allein Sinn und Zweck der Vorschrift war klarzustellen, dass es auch im Fall einer dienstherrnübergreifenden Versetzung "keiner Beendigung des bisherigen und Begründung des neuen Beamtenverhältnisses mehr" bedarf. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954, LT-Drs. 4/208, S. 59. Dasselbe Ziel wird zur Begründung der damaligen gleichlautend bundesrahmenrechtlichen Vorgabe in § 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG (vom 1. Juli 1957, BGBl. I, S. 667) benannt. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs eines Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 4. Juli 1955, BT-Drs. 2/1549, S. 41. Damit sollten der Übertritt zu einem anderen Dienstherrn erleichtert und praktische Schwierigkeiten und Nachteile vermeiden werden, die eine Beendigung des bisherigen und Neubegründung des künftigen Beamtenverhältnisses sowohl für die beteiligten Verwaltungen als auch für den Beamten mit sich bringen würde. Vgl. BR-Drs. 100/55, S. 60 zu § 124 BRRG, zitiert nach BVerwG, Urteil vom 11. April 1991, a. a. O. Ist danach die vorgesehene "Fortsetzung des Beamtenverhältnisses" von dem Gedanken eines sachgerechten Interessenausgleichs getragen, kann die Beurteilung der Frage, welche weiteren Rechtsfolgen - über die ausdrücklich geregelte statusrechtliche Frage hinaus (keine Beendigung und Neubegründung des Beamtenverhältnisses) - mit einer dienstherrnübergreifenden Versetzung verbunden sind, nur mit Blick auf die jeweilige Fallkonstellation beantwortet werden. Diese Annahme findet ihre Bestätigung in der den Regelungen über die Versetzung von Beamten insgesamt zu Grunde liegenden Intention des Gesetzgebers, die zum Teil gegenläufigen Interessen des Dienstherrn und des Beamten in einem sachgerechten Ausgleich zusammen zu führen. In diesem Sinn wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu einem Ersten BRRG zu den Vorschriften über Abordnung und Versetzung, a. a. O., S. 40, ausgeführt: "Abordnung und Versetzung stellen Regelungen dar, die in die rechtliche Stellung des Beamten eingreifen; in ihnen begegnen sich die Interessen des Dienstherrn und der Schutz des Beamten. Beide Bedürfnisse müssen in gerechter Weise aufeinander abgestimmt werden (...)." Auf der Grundlage dieses Ziels - Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlage des (abgebenden, aber auch des aufnehmenden) Dienstherrn einerseits sowie Fürsorge und Schutz für den Beamten andererseits - ist der
- 7 - - 8 - Begriff der "Fortsetzung des Beamtenverhältnisses" auszulegen und sind die damit verbundenen Rechtsfolgen zu bestimmen. Bei der Auslegung sind ferner rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere in Bezug auf die Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zu beachten. Vgl. auch Haratsch, a. a. O. (S. 280), zur Frage, ob das Recht des neuen Dienstherrn ex nunc oder ex tunc anzuwenden ist. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen können hinsichtlich des streitigen Anspruchs auf Ausgleich der geleisteten Zuvielarbeit eine Rechtsnachfolge und damit auch eine Anspruchsverpflichtung des Beklagten nicht bejaht werden. Der anspruchsbegründende Sachverhalt einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 fiel vollständig in den Zeitraum, in dem sich der Kläger noch im Dienstverhältnis mit der Stadt M. befand und war schon nahezu zweieinhalb Jahre vor dem Übertritt in das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten am 1. Juni 2009 abgeschlossen. Die Zuvielarbeit ist im vollen Umfang dem vormaligen Dienstherrn zu Gute gekommen. Die Anspruchsverpflichtung war vor dem Übergang zum neuen Dienstherrn bereits vollständig entstanden. Ein schutzwürdiges Interesse, den vormaligen Dienstherrn von einer etwaigen Ausgleichsverpflichtung freizustellen und an dessen Stelle den Beklagten als neuen Dienstherrn mit dieser Verbindlichkeit zu belasten, besteht mithin nicht. Auf der anderen Seite verlangt auch der Schutz des Beamten nicht den Übergang der Anspruchsverpflichtung auf seinen neuen Dienstherrn. Denn dem Kläger entstehen keine Nachteile dadurch, dass er den Anspruch gegenüber dem vormaligen Dienstherrn geltend machen muss. Vgl. im Ergebnis vergleichbar zur Abwicklung und Bearbeitungszuständigkeit von Beihilfeansprüchen Kathke, a. a. O., § 25 Rn. 302.“ Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Sie lässt sich auf die vorliegend im Streit stehenden inhaltsgleichen Fortsetzungsregelungen übertragen. Die anderslautende untergerichtliche Rechtsprechung (VG München, Urt. v. 29.09.2015 – m 5 K 15.707 –; VG Münster, Urt. v. 26.02.2013 – 4 K 222/11; VG Münster, Urt. v. 28.12.2006 – 4 K 1168/02 – alle juris) ist dagegen nicht überzeugend. Sie setzt sich schon nicht mit der Herleitung der Rechtsnachfolge anhand der juristischen Auslegungsmethoden auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt. Ihr waren daher keine Kosten aufzuerlegen, § 154 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgründe für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 162 Abs. 3 der Beigeladenen bestehen nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
- 8 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Korrell gez. Vosteen Richterin Tetenz ist an der Unterzeichnung verhindert. gez. Korrell
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Referenzen
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- BeamtStG § 17 Rechtsfolgen der Umbildung 3x
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- § 28 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 25 5x
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- VwGO § 167 1x
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