Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1 L 9/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihren Übertritt in den Dienst der Beigeladenen, eines kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II.
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Mit Urkunde vom 27. August 1996 wurde die Klägerin im Namen der Bundesrepublik Deutschland unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verwaltungsinspektorin zur Anstellung, mit Urkunde vom 17. August 1999 im Namen der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 30. August 1999 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Verwaltungsinspektorin sowie mit Urkunde vom 30. August 2000 im Namen der Bundesrepublik Deutschland zur Verwaltungsoperinspektorin ernannt. Als Bundesbeamtin war die Klägerin bei der beklagten Bundesanstalt für Arbeit eingesetzt, und zwar seit dem 1. Januar 2006 als Fallmanagerin im Bereich SGB II und seit dem 1. Januar 2007 als Fallmanagerin (U 25/Ü 25) im Bereich SGB II, jeweils in der Agentur für Arbeit A-Stadt.
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Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ihr Beamtenverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ende und ab 1. Januar 2011 beim Beigeladenen fortgesetzt werde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 17. Dezember 2010 wies die Beklagte - Regionaldirektion (...) - mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 als unbegründet zurück.
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Mit Bescheid vom 24. November 2010 übernahm der Beigeladene die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2011 unter Fortführung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in seinen Dienst, übertrug ihr das Amt einer Kreisoberinspektorin, wies sie gleichzeitig in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA ein und übertrug ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2011 die Aufgaben des Dienstpostens mit der Stellennummer 2598.
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Ihre am 20. Januar 2011 bei dem Verwaltungsgericht Halle eingegangene Klage begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie ihre „beamtenrechtlichen Privilegien“ dadurch verletzt sehe, dass sie zum Einen ohne ihre Zustimmung vom Status einer Bundesbeamtin in den Status einer Landkreisbeamtin wechsele und zum Anderen die gesetzlichen Übergangsregelungen im Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende besoldungsrechtliche Nachteile begründeten. Sie habe einen Rechtsanspruch darauf, Bundesbeamtin bei der Beklagten zu bleiben. Gegen deren Willen könne die Bundesbeamten gegenüber der Bundesrepublik Deutschland obliegende Treuepflicht nicht auf den Beigeladenen übertragen werden; Bundesbeamte hätten es nicht hinzunehmen, gegen ihren Willen Kommunalbeamte zu werden. Die Regelungen in § 6c SGB II, insbesondere in dessen Abs. 4, führten zu unangemessenen Nachteilen. § 6c Abs. 4 SGB II sei mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Art. 12 GG vereinbar sei, sei unerheblich, da diese Regelung abhängig Beschäftigte im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis betreffe. Vorliegend gehe es vielmehr um die Verfassungskonformität der Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Mit - der Klägerin am 28. Dezember 2012 zugestelltem - Urteil vom 12. Dezember 2012 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass es nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen der §§ 6a Abs. 7 und 6c SGB II ausgehe. Zwar sei zweifelhaft, ob die Regelung des § 6c SGB II verfassungsgemäß sei, insbesondere ob sich § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes halte. Der Inhalt der von der Klägerin beanstandeten Norm des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II, soweit sie den Übergang des Beamtenverhältnisses Kraft Gesetzes vorsehe, verstoße aber nicht gegen die vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG; diese schützten Beamte nicht vor einem Wechsel des Dienstherrn. Unangemessene Benachteiligungen der Klägerin lägen nicht vor. In einer Gesamtbetrachtung blieben zwar erhebliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Überleitung des Beamtenverhältnisses auf Gemeinden oder Gemeindeverbände; diese Zweifel verdichteten sich aber nicht in einem Maße, welches eine Vorlage nach Art. 100 GG erlaube. Im Übrigen erfülle die Klägerin die Voraussetzungen des § 6c Abs. 1 SGB II.
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Hiergegen hat die Klägerin mit am 28. Januar 2013 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 28. Februar 2013 ebenda eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie trägt insoweit im Wesentlichen vor:
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§ 6c SGB II verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 und das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, so dass diese Regelung schon deshalb als nichtig anzusehen sei. Im Übrigen besitze der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungsbefugnis nur, wenn ihm diese durch das Grundgesetz verliehen worden sei. Eine solche ergebe sich vorliegend für die Regelung des § 6c SGB II nicht aus Art. 91e Abs. 3 GG. Art. 91e Abs. 1 GG führe schon i. V. m. § 44b Abs. 1 Satz 4 SGB II eine unzulässige Mischverwaltung ein. Sie sei im Hinblick auf die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und im Hinblick auf die Regelungen in Art. 28 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 83 GG unzulässig. Im Übrigen sei unklar, wie Art. 91e Abs. 2 GG im Zusammenhang des Grundgesetzes zu verstehen sei, insbesondere welche Form der Verwaltung er darstelle. Aus Art. 91e GG ergebe sich jedenfalls keine Gesetzgebungsbefugnis in Bezug auf das materielle Beamtenrecht. Der Vorschrift lasse sich hierzu nichts entnehmen. Dass Art. 91e GG und § 6c SGB II vom Gesetzgeber im Zusammenhang beraten worden seien, biete zwar einen Anhaltspunkt für den Willen des Gesetzgebers, auch Beamtenrecht regeln zu wollen, könne aber einer Verfassungswidrigkeit nicht entgegen wirken. Regelungen im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechtes oblägen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG i. V. m. Art. 70 GG ausschließlich der Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Diese seien auch nicht abdingbar. Art. 91e GG, insbesondere dessen Abs. 3 umfasse eine solche Regelungsbefugnis des Bundes nicht. Dies führe zu einer Gesamtnichtigkeit von § 6c SGB II.
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An der fehlenden Gesetzgebungsbefugnis ändere auch nichts, dass der Bund 84,8 % der Gesamtverwaltungskosten trage, zumal 15,2 % der Gesamtverwaltungskosten bei der Optionskommune verblieben. Entsprechendes gelte für beihilferechtliche und versorgungsrechtliche Ansprüche. § 6b Abs. 2 SGB II enthalte auch keine Kostensperre zu Gunsten des Landes bzw. der Optionskommunen. Denn danach trage der Bund ausschließlich die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Demgegenüber sei die Ausgleichzulage nach § 6c Abs. 4 Satz 5 SGB II durch den aufzunehmenden kommunalen Träger zu gewähren. Deren Tragung sei durch den Bund gerade nicht vorgesehen.
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Bei dem Konstrukt des § 6c SGB II, welches dem Prinzip „Personal folgt der Aufgabe“ folge, handele es sich der Sache nach um eine gesetzliche dienstherrenübergreifende Versetzung, die weder der Zustimmung des betroffenen Beamten noch des beteiligten Dienstherren bedarf. Diese Regelung widerspreche der bisherigen Ausgestaltung des Beamtenrechts, wie es sie insbesondere in § 28 BBG erfahren habe. § 6c Abs. 3 SGB II verstoße gegen das Gebot der Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Werde der Beamte gegen seinen Willen zu einem anderen Dienstherren versetzt, spreche per se nichts dafür, dass sich die mit dem Amt verbundene Verantwortung verringere. Gerade hier stehe es so, dass die versetzten Beamten genau die gleichen Aufgaben auch weiterhin wahrnähmen. Ein plausibler Grund für eine Herabsetzung des Grundgehaltes durch einen Übergang zu einem anderen Dienstherrn sei nicht ersichtlich. § 6c Abs. 4 SGB II stelle damit eine gravierende Verschlechterung der Rechtsposition der Bundesbeamten dar. Anders als § 28 Abs. 2 BBG lasse § 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II eine besitzstandsverschlechternde Veränderung zu. Da das Amt im statusrechtlichen Sinne verfassungsrechtlich geschützt sei und zusammen mit dem Lebenszeitprinzip einen Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG bilde, verstoße § 6c Abs. 4 SGB II gegen diese Norm. Die in § 6c Abs. 4 Satz 3 SGB II geregelte Ausgleichszulage ändere hieran nichts, da alle Erhöhungen des Grundgehaltes bis zur vollständigen Aufzehrung der Zulage angerechnet würden. Dies stelle zugleich eine ungleiche Behandlung gegenüber den an die gemeinsamen Einrichtungen zugewiesenen Bundesbeamten dar, zumal der Eingriff in die Alimentation hier gegenüber einer relativ kleinen Gruppe von Beamten erfolge. Anders als für die übrigen Bundesbeamten werde mit § 6c SGB II für einen äußerst geringen Teil der Bundesbeamten eine eigenständige besoldungsrechtliche Regelung mit unmittelbarem Einfluss auf ihr Grundgehalt geschaffen. Eine solche Differenzierung sei nicht gerechtfertigt, da hier wesentlich gleiche Sachverhalte vorhanden seien. Soweit die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung von einer Vereinbarkeit des § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Art. 12 GG ausgehe, sei eine Auseinandersetzung mit Art. 91e GG nicht erfolgt; im Übrigen handele es sich lediglich um Entscheidungen in Eilverfahren.
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Überdies verstoße auch § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II gegen das Grundgesetz und strahle auf die Regelung des § 6c SGB II aus. Darin werde für die Optionskommunen ein Quorum geregelt, obwohl die Kompetenzordnung des Grundgesetzes nach Art. 70 GG die innere Kommunalverfassung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder zuordne. Gegenteiliges ergebe sich nicht auch nicht aus Art. 91e Abs. 3 GG, da sich die sachliche Rechweite der Gesetzgebungskompetenz allein nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG richte. Die Verfassungswidrigkeit des in § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II zwingend vorgesehenen Quorums führe daher zugleich zu Unwirksamkeit des § 6c SGB II.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Dezember 2012 festzustellen, dass die Klägerin nicht zum 1. Januar 2011 in den Dienst des Beigeladenen übergetreten ist und den entgegen stehenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Regelungen in § 6c SGB II basierten auf Art. 91e Abs. 3 GG und seien damit verfassungskonform. Art. 91e Abs. 3 GG stelle eine eigenständige Gesetzgebungskompetenz dar, welche die hier getroffenen Regelungen, insbesondere solche dienstrechtlicher Natur einschließlich des Besoldungsrechtes, betreffe. Dies ergebe sich auch unzweifelhaft aus den Gesetzgebungsmaterialien. Dementsprechend seien die Grundsätze des § 28 BBG vorliegend nicht anwendbar. Sie verweise insoweit auf entsprechende Regelungen im BRRG und im Beamtenstatusgesetz. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gestützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums seien nicht in verfassungswidriger Weise betroffen. Insbesondere bleibe das Alimentationsprinzip gewahrt. Im Übrigen spreche das in Art. 91e Abs. 3 GG vorgesehene Erfordernis einer Zustimmung des Bundesrates für eine Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers auch für solche Materien, die ansonsten in die Zuständigkeit der Länder fielen. Überdies trage gemäß § 6b Abs. 2 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 3 SGB II der Bund 84,8 % der Gesamtverwaltungskosten einschließlich der Ausgleichszulage, so dass zudem keine Regelung zu Lasten der Länder gegeben sei.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag, verweist in der Sache jedoch auf Rechtsprechung, welche die Verfassungskonformität von § 6b Abs. 2 SGB II und 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Gegenstand habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschrift, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A und B) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 12. Dezember 2012 gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat ihren Klageantrag mit Recht in eine Feststellungsklage (vgl. hierzu: LAG LSA, Urteil vom 4. Juni 2012 - 6 Sa 388/11 - und Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 -, jeweils juris) mit isolierter Anfechtung des Widerspruchsbescheides umgestellt, denn bei dem Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 2010 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Es wird insoweit keine Regelung, insbesondere auch keine regelnde Feststellung getroffen, sondern lediglich über die gesetzlich eingetretene Rechtsfolge schlicht informiert. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, der insoweit fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung sowie dem Inhalt des nachfolgenden Widerspruchsbescheides. Letzterer ist lediglich aufgrund der Bestimmung des § 126 Abs. 3 BRRG erlassen worden. Die Antragsänderung war mithin sachdienlich; die übrigen Beteiligten haben ihr auch nicht widersprochen, d. h. in diese konkludent eingewilligt.
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Die hiernach zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Die Klägerin ist gemäß § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Januar 2011 in den Dienst des Beigeladenen übergetreten; der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II treten die Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die am Tag vor der Zulassung eines weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Abs. 2 SGB II und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der Bundesagentur als Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des kommunalen Trägers wahrgenommen haben, zum Zeitpunkt der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers über. Die Regelung gilt gemäß § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II entsprechend für Erweiterungen der Zulassung nach § 6a Abs. 7 SGB II. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
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Der Beigeladene ist seit dem 1. Januar 2005 zugelassener Träger für Aufgaben im Sinne des § 6a Abs. 1 SGB II und damit gemäß § 6b Abs. 1 SGB II anstelle der Beklagten im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde auf den Antrag des Beigeladenen hin mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde seine Zuständigkeit gemäß § 6a Abs. 7 SGB II auf das nach einer Gebietsreform entstandene vergrößerte Kreisgebiet ausdehnt. Die Klägerin hat ausweislich der vorgenannten Verwendungsverfügungen am Tag vor dieser erweiterten Zulassung, d. h. am 31. Dezember 2010 bereits seit mehr als 24 Monaten Aufgaben der Beklagten als Träger nach § 6 bs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in dem Gebiet des Beigeladenen wahrgenommen. Damit ist die Klägerin zum Zeitpunkt der erweiterten Zulassung, mithin zum 1. Januar 2011 kraft Gesetzes (§ 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II i. V. m. § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II) in den Dienst des Beigeladenen übergetreten. § 6c Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt ferner, dass mit den Beamtinnen und Beamten, die aufgrund des § 6c Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger fortgesetzt wird. Dementsprechend wurde das Beamtenverhältnis der Klägerin hier mit Wirkung vom 1. Januar 2011 mit dem Beigeladenen fortgesetzt. Der Beigeladene als aufnehmender Träger hat der Klägerin die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses daher mit Recht gemäß § 6c Abs. 3 Satz 4 SGB II durch Bescheid vom 24. November 2010 schriftlich bestätigt.
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b) Soweit die Klägerin die Regelung des § 6c SGB II, insbesondere dessen Abs. 1, 3 und 4 für verfassungswidrig hält, teilt der Senat diese Rechtsauffassung, soweit es auf die Vorschriften hier entscheidungserheblich ankommt, nicht. § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II findet vielmehr seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 91e Abs. 3 GG i. V. m. Art. 91e Abs. 2 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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aa) Zunächst bestehen keine kompetenzrechtlichen Bedenken in Bezug auf die hier streitentscheidenden Normen.
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Dem Bund stand für die vorbezeichneten Normen die Gesetzgebungsbefugnis zu. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemisst sich gemäß Art. 70 Abs. 2 GG nach den Vorschriften des GG über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die Einschränkung des Art. 72 Abs. 2 GG gilt für diesen Kompetenztitel nicht. Des Weiteren hat der Bund gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen.
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Soweit § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II hiernach aufgrund des gesetzlich angeordneten Dienstherrnwechsels beamtenstatusrechtliche Belange (vgl. hierzu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 2012 - 5 LC 331/11 -, juris) der Bundesbediensteten - wie hier der Klägerin - regelt, besteht danach schon nach den allgemeinen Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Diese betrifft nicht nur die Regelungskompetenz im Falle der dienstherrenübergreifenden Umbildung von Körperschaften betreffend die Rechtsstellung der Bundesbeamten (§§ 128 ff. BRRG), sondern auch die der Landesbeamten (§§ 16 ff. BeamtStG). § 6c SGB II ist insoweit nicht der Regelung über die Versetzung von Beamten, sondern vielmehr den §§ 128 Abs. 1, 129 Abs. 1, 2 und 130 Abs. 1 BRRG sowie den §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 und 18 Abs. 1 BeamtStG nachgebildet (siehe auch: Hauck/Noftz, SGB II, Band 1, § 6c Rn. 13). Gleichermaßen regeln § 6c Abs. 1 Satz 1 und 7 SGB II den Übertritt der Bundesbeamten kraft Gesetzes, § 6c Abs. 3 Satz 1 und 4 die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und dessen schriftliche Bestätigung sowie § 6c Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II die unmittelbar statusberührenden Rechtsfolgen, d. h.: Beamten, die nach § 6c Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht (Satz 1). Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden (Satz 2). In diesem Fall dürfen die Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen (Satz 8).
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Im Übrigen folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes betreffend die Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. dazu: von Münch/Kunig, GG, Band 2, 6. Auflage, Art. 91e Rn. 12) aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) und Art. 74 Nr. 12 GG (Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung).
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bb) Soweit gegen die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen in § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II kompetenzrechtliche Bedenken bestehen sollten, kommt es hierauf im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an, denn die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen führte nicht zu einer Gesamtnichtigkeit des § 6c SGB II.
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Gemäß § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II gilt: Verringert sich nach § 6c Abs. 4 Satz 1 oder 2 SGB II der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren (Satz 3). Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der Differenz zwischen den auszugleichenden Dienstbezügen beim abgebenden Träger und beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des Übertritts (Satz 4). Auf die Ausgleichszulage werden alle Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge beim aufnehmenden Träger angerechnet (Satz 5). Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig (Satz 6). Als Bestandteil der Versorgungsbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbezüge um diesen Erhöhungsbetrag (Satz 7).
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Diese Regelungen stehen im untrennbaren Zusammenhang mit Art. 91e GG. Danach wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen (Abs. 1 - „Regelfall“). Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Art. 91e Abs. 1 GG allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Art. 91e Abs. 1 GG vom Bund wahrzunehmen sind (Abs. 2 - „Ausnahmefall“). Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf (Abs. 3).
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Der Senat hat zwar Zweifel (ähnlich: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Auflage, Art. 91e Rn. 43), ob Art. 91e Abs. 3 GG den Bund dahingehend ermächtigt, die vorbezeichneten besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen in § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II zu treffen, die sachlich die Alimentation von Landesbeamten zum Gegenstand haben, damit die Länder betreffen und diese regelungstechnisch und gegebenenfalls auch finanziell belasten. Diese Materie unterfällt indes zunächst der „ausschließlichen“ Gesetzgebungsbefugnis der Länder (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG i. V. m. Art. 70 GG).
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Im Hinblick darauf, dass Abschnitt VIIIa des GG die „Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit“ regeln soll sowie Art. 91e GG in seinen Abs. 1 und 2 von der „Ausführung von Bundesgesetzen …“ bzw. der „Aufgabenwahrnehmung“ spricht, dürfte sich die materielle Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 91e Abs. 3 GG auf diesen Bereich der Verwaltung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschränken. Bezogen auf das in Art. 91e Abs. 2 GG geregelte sog. Optionsmodell („Ausnahmefall“) dürfte dies bedeuten, dass das Bundesgesetz zum Einen Bestimmungen über die Zulassung, die Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die Aufgaben nach Art. 91e Abs. 1 GG allein wahrnehmen, sowie über das Antragsverfahren treffen kann. Zum Anderen dürften Regelungen zulässig sein, die das Prozedere in Bezug auf die Tragung der notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben betreffen, soweit die Aufgaben bei der Ausführung von Gesetzen nach Art. 91e Abs. 1 GG vom Bund wahrzunehmen sind. Wollte der Verfassungsgesetzgeber darüber hinaus für den Bund bezogen auf die Materie des Art. 91e Abs. 1 und 2 GG eine von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG abweichende Gesetzgebungsbefugnis schaffen, hätte dies im Hinblick auf die von Art. 70 GG geforderte Regelungsklarheit erkennbar im Normtext zum Ausdruck kommen müssen. Mangels einer solchen Spezifizierung in Art. 91e Abs. 3 GG erscheint es mithin als fraglich, ob dem Bund die Kompetenz für besoldungs- und versorgungsrechtliche Regelungen welche den hier maßgeblichen Personankreis betreffen, zugestanden hat.
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Dies kann indes letztlich offen bleiben, denn auch die Annahme, § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II sei mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig, hätte nicht zugleich die Gesamtnichtigkeit der Bestimmung des § 6c SGB II oder jedenfalls der übrigen Regelungen in § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II zur Folge.
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Der Grundsatz der Normerhaltung gebietet es, die Nichtigerklärung eines Gesetzes auf dessen verfassungswidrigen Teil zu beschränken. Dies bedeutet nicht nur, dass einzelne nichtige Vorschriften die Nichtigkeit weiterer Bestimmungen des Gesetzes nur ausnahmsweise nach sich ziehen, wenn sie mit diesen eine untrennbare Einheit bilden, die lediglich um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte. Auch eine Rechtsnorm, deren Wortlaut mehrere inhaltlich abgrenzbare, textlich aber nicht isolierbare Regelungen umfasst, ist grundsätzlich nur hinsichtlich des verfassungswidrigen Norminhaltes nichtig, ohne dabei den Normtext zu verändern (siehe zum Vorstehenden zusammenfassend: BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2012 - 2 BvL 16/09 -, NVwZ-RR 2011, 387 [m. z. N.]).
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Hiervon ausgehend bildet § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II keine mit den übrigen Regelungen in § 6c SGB II untrennbare Einheit; die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen können vielmehr ohne Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention der verbleibenden Regelungen hinweggedacht werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest des § 6c SGB II verbliebe. Denn ohne Gesetzgebungsbefugnis des Bundes im Bereich des Besoldungs- und Versorgungswesens der Landesbeamten bliebe es - wie in den bereits genannten Fällen des Übertrittes nach §§ 128 ff. BRRG und §§ 16 ff. BeamtStG - bei der Regelungsbefugnis und einer gegebenenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Regelungspflicht der Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 i. V. m. Art. 70 GG. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt im Übrigen auch Gebrauch gemacht.
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Gemäß § 41 Abs. 1 LBesG LSA erhält der Beamte schon allgemein eine Ausgleichszulage, wenn sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen (vgl. hierzu auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 13. November 2012 - 5 LC 331/11 -, juris) vermindern (Satz 1). Die Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den verminderten Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt (Satz 3). Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht (Satz 4). Für den Fall eines Dienstherrnwechsels bestimmt § 42 Abs. 1 LBesG LSA zudem gesondert: Wird ein Beamter auf eigenen Antrag oder aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ernannt und vermindern sich aus diesem Grund ihre oder seine Dienstbezüge, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstbezügen nach diesem Gesetz und den Dienstbezügen, die ihr oder ihm in einem vergleichbaren Amt bisher zugestanden hätten, gewährt. Die Ausgleichszulage ist auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen und bei einer Teilzeitbeschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 6 Abs. 1 zu vermindern. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es ebenfalls nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die o. g. Teilregelung § 6c Abs. 4 Satz 5 SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG (so: Schweiger, ZBR 2012, 17 [23]) verfassungswidrig und nichtig ist.
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cc) Eine Gesamtnichtigkeit des § 6c SGB II folgt auch nicht aus einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II. Danach bedarf der Antrag auf Zulassung als weiterer kommunaler Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.
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Die Klägerin verkennt bereits, dass § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II im vorliegenden Fall keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Denn der Beigeladene war schon seit dem 1. Januar 2005 und damit bereits vor dem In-Kraft-Treten der insgesamt neu gefassten §§ 6a und 6c SGB II durch Gesetz vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) am 11. August 2010 (siehe Art. 3 ebenda) zugelassener Träger für Aufgaben im Sinne des § 6a Abs. 1 SGB II. Dementsprechend wurde - wie bereits ausgeführt - auf den Antrag des Beigeladenen hin seine Zuständigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf der Grundlage des § 6a Abs. 7 SGB II lediglich auf das nach einer Gebietsreform entstandene vergrößerte Kreisgebiet ausdehnt. § 6a Abs. 7 SGB II macht das in § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II bestimmte Quorum indes gerade nicht zum Gegenstand des Antragserfordernisses; anders gewendet: § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II findet in den Fällen des § 6a Abs. 7 SGB II keine Anwendung (siehe nur: Sauer/Kossens, SGB II, § 6a Rn. 70).
- 47
Ungeachtet dessen geht der Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II aus. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich der Sache nach nicht um eine kommunalverfassungsrechtliche Materie (A. A.: Schmidt- Bleibtreu/Klein, a. a. O., Rn. 65, 69; Henneke, Der Landkreis 2012, 3; 2011, 633; unklar: Friauf/ Höfling, GG, Band 4, Art. 91e Rn. 27), für die der Bund keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Mit dem in § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II vorgegebenen Quorum wird nämlich nicht die Wirksamkeit kommunalrechtlicher Beschlüsse geregelt. Vielmehr handelt es sich um die inhaltliche Bestimmung des Antragserfordernisses und damit um die gesetzgeberische Ausgestaltung des Zulassungsantragsverfahrens. Hierfür besitzt der Bund aber - wie oben ausgeführt - nach Art. 91e Abs. 3 GG i. V. m. Art. 91e Abs. 2 GG die erforderliche Gesetzgebungskompetenz.
- 48
Selbst wenn jedoch § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II wegen einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig sein sollte, soweit darin „in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder“ gefordert wird, wäre hier weder von einer Gesamtnichtigkeit des § 6a SGB II noch damit zugleich des § 6c SGB II auszugehen. Ausgehend von dem bereits aufgezeigten Grundsatz der Normerhaltung bildet § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II mit den genannten Tatbestandsmerkmalen keine mit den übrigen Regelungen in § 6a SGB II und/oder § 6c SGB II untrennbare Einheit; die Regelung eines Antragsquorums kann vielmehr ohne Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention der verbleibenden Regelungen hinweggedacht werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest der §§ 6a bis 6c SGB II verbliebe. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass in den vorangegangen Gesetzentwürfen der Bundesregierung (BR-Drs. 226/10 vom 23. April 2010) und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (BT-Drs. 17/1555 vom 4. Mai 2010) dem Antragsquorum ein nicht unbedeutendes Gewicht beigemessen wurde. Dort (Seite 27 bzw. 19) heißt es gleichlautend:
- 49
„Satz 3 regelt als Zulassungsvoraussetzung, dass eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in den zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger für eine eigenverantwortliche kommunale Trägerschaft vorliegen muss. Voraussetzung für die Zulassung muss ein breiter Konsens innerhalb der Vertretungskörperschaften der Kommunen sein, damit eine langfristig angelegte, umfassend aktiv unterstützte und nachhaltige Aufgabenwahrnehmung erwartet werden kann. Für die Antragstellung ist deshalb als tatbestandliche Zulassungsvoraussetzung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in den Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger notwendig. Dies stellt sicher, dass der weitreichenden Entscheidung für die alleinige Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch eine sorgfältige und ausführliche politische Meinungsbildung vorausgegangen und ein hoher Grad an Akzeptanz vorhanden ist. Damit wird die für eine nachhaltige Aufgabenwahrnehmung unabdingbare Kontinuität der Verwaltungsstrukturen gewährleistet. Weiterhin bedarf der Antrag der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde.“
- 50
Gleichwohl kann es im Hinblick auf die Regelung des Art. 91e Abs. 3 GG und den mit Art. 91e Abs. 3 GG verbundenen Gesetzgebungsauftrag des Bundes (siehe: Maunz/ Dürig, GG, Band VI, Art. 91e Rn. 39; von Münch/Kunig, GG, Band 2, 6. Auflage, Art. 91e Rn. 11) als ausgeschlossen angesehen werden, dass der Bund keine oder eine andere Regelung als die hier Getroffenen aufgestellt hätte, wäre die Bestimmung eines Antragsquorums verfassungsrechtlich unzulässig. Insoweit verweisen die Gesetzesbegründungen abschließend selbst auf das Regulativ der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde zu dem Antrag der Kommune (siehe Art. 91e Abs. 2 GG und § 6 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
- 51
Die §§ 6a und 6c SGB II sind auch nicht deswegen verfassungswidrig, weil es sich bei dem diesen Regelungen zugrunde liegenden Art. 91e GG um verfassungswidriges Verfassungsrecht handelte. Die dahingehende Rechtsauffassung der Klägerin teilt der Senat nicht.
- 52
Art. 91e GG wurde durch das - ausdrücklich verfassungsändernde - Gesetz vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) in das Grundgesetz eingefügt. Er stellt die gesetzgeberische Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Dezember 2007 (Az.: 2 BvR 2433/04, 2434/04, BVerfGE 119, 331) dar (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. April 2010 [BR-Drs. 186/10]), mit welchem der seinerzeitige § 44b SGB II als unvereinbar mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG i. V. m. Art. 83 GG erklärt wurde („unzulässige Mischverwaltung“). Die gegen §§ 6 und 46 SGB II gerichteten Verfassungsbeschwerden wurden hingegen als unbegründet zurückgewiesen.
- 53
Gründe für eine formelle Verfassungswidrigkeit von Art. 91e GG sind weder dargelegt noch anderweitig zu erkennen. Auch materiell verstößt die Regelung nicht gegen Verfassungsrecht. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet insoweit nur eine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Keiner dieser vom Grundgesetzgeber als wesentlich angesehenen Pfeiler der bundesverfassungsrechtlichen Ordnung ist mit der Einfügung des Art. 91e GG tangiert (ebenso: Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., Rn. 43 f; Maunz/ Dürig, a. a. O., Rn. 11 bis 13; Friauf/Höfling, a. a. O., Rn. 14; vgl. auch: OVG Hamburg, Urteil vom 24. April 2013 - 1 Bf 74/12 -, juris). Vielmehr wird hiermit lediglich der Regelungsbereich von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 83 f. GG und Art. 104a Abs. 1 GG berührt, ohne den insbesondere mit Art. 20 GG i. V. m. Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kernbestand der bundesverfassungsrechtlichen Ordnung wesentlich oder gar prinzipiell in Frage zu stellen (siehe auch: Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., Rn. 20 ff.; Maunz/Dürig, a. a. O., Rn. 11 f., 31; von Münch/Kunig, GG, Band 2, 6. Auflage, Art. 91e Rn. 6 f., 12; von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 3, Friauf/Höfling, a. a. O., Rn. 19; Jarass/Pieroth, GG, 12. Auflage, Art. 91e Rn. 1; Mayen, NVwZ 2011, 584).
- 54
c) Es bestehen im Übrigen keine materiell-verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II. Insbesondere verstößt die Bestimmung nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 12 Abs. 1 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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aa) Ein Verstoß gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist nicht anzunehmen. Der Übergang von Beamten von einem öffentlichen Dienstherrn zu einem anderen öffentlichen Dienstherrn ist grundsätzlich zulässig (ebenso: OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 2 B 134/12 -, juris [m. w. N.]). Soweit § 6c Abs. 1 und 3 SGB II den Übertritt von Beamten kraft Gesetzes in den Dienst des kommunalen Trägers sowie die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit diesem ohne Einwilligung der Beamten regeln, ist die Vorschrift ist mit Art. 33 Abs. 5 GG schon deshalb vereinbar, weil ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, demzufolge ein Wechsel des Dienstherrn immer nur dann angeordnet werden darf, wenn der Beamte zustimmt, nicht besteht (siehe hierzu: BVerfG Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE 17, 172; BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, BVerwGE 135, 286). Sowohl bei Umbildung von Körperschaften des öffentlichen Rechts als auch - wie hier aufgrund Art. 91e Abs. 2 und 3 GG, § 6c SGB II - bei einer Änderung der Verteilung ihrer Aufgaben ist seit jeher ein Wechsel des Dienstherrn auch ohne Zustimmung des Beamten vorgesehen gewesen (BVerfG, a. a. O.; BVerwG, a. a. O.). Da hier mit dem Übergang von Aufgaben die Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten einhergeht, ist im gegebenen Fall auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Denn der Übertritt eines Beamten nach § 6c Abs. 1 und 3 SGB II erfolgt letztlich nur in einem Umfang, der wegen des Aufgabenüberganges unumgänglich ist. D. h., es sind nur Beamte betroffen, deren dienstlicher Aufgabenbereich, mithin deren Amt im konkret-funktionellen Sinn durch den Aufgabenübergang berührt wird. Für den Dienstherrnwechsel ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Amt des Beamten derjenigen Aufgabe zugeordnet ist, die aus der Zuständigkeit der abgebenden Körperschaft in diejenige der aufnehmenden Körperschaft übergeht. Im Hinblick auf die Änderung der Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung wird ein Amt, das für diese Aufgabe eingerichtet ist, in den Bereich der aufnehmenden Körperschaft verlagert und somit in einen anderen organisationsrechtlichen Zusammenhang gestellt (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 26. November 2009, a. a. O.).
- 56
Dem genügen die entsprechenden Regelungen § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II (ebenso: Hauck/Noftz, a. a. O., Rn. 13; vgl. auch: Hohm, SGB II, § 6c Rn. 7, 24 ff.). Insbesondere soll gemäß § 6c Abs. 4 Satz 1 SGB II den Beamten, die nach § 6c Abs. 1 und 2 SGB II kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht (zu eng daher: Schweiger, ZBR 2012, 17 [22]). Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen des Dienstherrnwechsels sind im Übrigen den bereits dargestellten unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und den Ländern als Bestandteil der föderalen Regelungssystematik des Grundgesetzes geschuldet. Da das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG den Bund wie die Länder gleichermaßen bindet, sind zugleich Unterschiede in der Besoldung zwischen den Dienstherrn hinzunehmen. Die Abschmelzung der Besoldung von übergetretenen Beamten etwaig gewährten Ausgleichzulagen auf das jeweils geltende Besoldungsniveau ist daher weder im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG noch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (verfassungs)rechtlich zu erinnern, da dies letztlich der Einfügung in das jeweils geltende Besoldungsgefüge dient (nicht überzeugend daher: Schweiger, a. a. O., Seite 23).
- 57
bb) Ebenso wenig bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Verfassungskonformität von § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB II mit Art. 12 Abs. 1 GG, soweit die Regelungen Beamte betreffen.
- 58
Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist auch für Beamte eröffnet, denn Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst (siehe: BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 -, NVwZ 2008, 547; BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 B 91.98 -, Buchholz 237.9 § 33 SaarLBG Nr. 1). Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz, aber auch aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber hier wie im Zusammenhang anderer Gesetzesvorbehalte, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (so: BVerfG, a. a. O. [m. w. N.]; siehe zudem: BVerwG, Urteil vom 6. November 1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109). Dem hat der formelle Gesetzgeber mit § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB II Genüge getan.
- 59
Im Übrigen erfährt Art. 12 GG sowohl hinsichtlich der darin garantierten Berufswahl als auch hinsichtlich der Berufsausübung Einschränkungen aus Art. 33 Abs. 5 GG. Art. 33 GG gibt und ermöglicht für alle Berufe, die - wie hier - „öffentlicher Dienst" sind, weithin Sonderregelungen, soweit sie sich aus der Natur der Sache ergeben (siehe: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998, a. a. O.; vgl. auch: Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 84, 194). Selbst bei nur staatlich gebundenen Berufen ist hinzunehmen, dass für sie die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG zurückgedrängt werden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 1 BvR 3017/09 -, BVerfGE 131, 130). Für einen solchen Beruf gilt ebenso wie für die Berufe, die - wie hier - zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG gehören, grundsätzlich Art. 12 Abs. 1 GG. Die Nähe staatlich gebundener Berufe zum öffentlichen Dienst lässt daher Sonderregelungen zu. Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, umso stärker können Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 Abs. 5 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr hingegen die Eigenschaften des freien Berufs hervortreten, desto stärker vermag Art. 12 Abs. 1 GG seine Wirksamkeit zu entfalten (siehe: BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, a. a. O.).
- 60
Hiervon ausgehend ist die Klägerin als Beamtin in ihrer unmittelbaren Berufsbetätigung im öffentlicher Dienst den oben bereits im Einzelnen aufgezeigten Einschränkungen auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB II unterworfen, ohne dass sich diese als Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen.
- 61
Ungeachtet dessen hält der Senat einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG für nicht gegeben (A.A. bezogen auf Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten: BAG, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 -, www.bundesarbeitsgericht.de).
- 62
Zu der von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten freie Wahl des Arbeitsplatzes - auch für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst - zählt bei abhängig Beschäftigten u. a. die Wahl des Vertragspartners; das Grundrecht ist daher unbeschadet der Organisationsgewalt des Staates berührt, wenn der Gesetzgeber bestehende Arbeitsverhältnisse in der Weise normativ umgestaltet, dass er die Person des Arbeitgebers auswechselt (siehe: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, BVerfGE 128, 157 [m. w. N.]). Unabhängig von der Frage, ob diese erkennbar auf - anders als hier - zivilvertragliche Arbeitsrechtsverhältnisse zugeschnittene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auf die andersartig begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse im Sinne von Art. 33 Abs. 4 und 5 GG überhaupt übertragbar ist, wäre das Grundrecht vorliegend jedenfalls nicht in verfassungswidriger Weise betroffen.
- 63
Da mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden ist und das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auch keinen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen gewährt, obliegt dem Staat hinsichtlich grundrechtlich geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl grundsätzlich lediglich eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (so: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, a. a. O.).
- 64
Soweit der Gesetzgeber zulässt oder - wie hier - selbst durch Gesetz anordnet, dass der Arbeitgeber durch Rechtsgeschäft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgewechselt wird, trifft ihn eine Schutzpflicht, die nicht nur das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes trotz Arbeitgeberwechsels, sondern auch seine privatautonome Entscheidung über die Person des Vertragspartners beachten muss. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, a. a. O.).
- 65
Hiervon ausgehend stellen sich die Regelungen in § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB II als verhältnismäßig dar. Sie verfolgen einen legitimen Zweck („Personal folgt der Aufgabe“; Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Personalverwendung) und sind geeignet, den angestrebten Zweck auch zu erreichen. Die Regelungen sind ebenfalls erforderlich, denn gleich geeignete, aber weniger einschneidende Bestimmungen sind insoweit nicht zu erkennen. Insbesondere würde die Einräumung eines den Übertritt hindernden Widerspruchsrechtes den Personalwechsel in dem erforderlichen Umfang erschweren oder gar weitgehend unmöglich machen. Die dem Senat vorliegenden Klagen sind ein entsprechender Ausdruck für die Richtigkeit einer solchen Prognose.
- 66
Schließlich stellt sich der zustimmungslose Übertritt auch nicht als unzumutbar, d. h. unverhältnismäßig im engeren Sinne dar. In der vorbezeichneten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Unzumutbarkeit des dort gesetzlich bestimmten Arbeitgeberwechsels gerade darin gesehen, dass „mit dem Verlust eines öffentlichrechtlichen Arbeitgebers, stärker als beim Wechsel von einem privaten Arbeitgeber zu einem anderen, die vom Arbeitnehmer gewählte Berufswahlentscheidung berührt wird, da dieser Entscheidung die Abwägung der typischen Vor- und Nachteile der Beschäftigung in einem öffentlichrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis zugrunde liegt“ (ebenso: LAG LSA, Urteil vom 18. September 2012 - 6 Sa 434/11 -, juris). Um eine solchen gravierenden „Verlust des alten Arbeitgebers“ handelt es sich vorliegend nicht, und zwar weder für die Tarifbeschäftigten noch für die Beamten, die im Übrigen nach wie vor durch das Regime des Art. 33 (Abs. 5) GG geschützt sind.
- 67
Selbst wenn § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 5 SGB II in Bezug auf die tarifbeschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungswidrig anzusehen sein sollte, führte dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Norm. Ausgehend von dem bereits aufgezeigten Grundsatz der Normerhaltung bilden die Tatbestandsmerkmale „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ bzw. die für diese Berufsgruppe spezifischen Einzelbestimmungen in § 6c Abs. 1 Satz 1, 3, 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 SGB II keine mit den übrigen Regelungen in § 6c SGB II untrennbare Einheit; die Regelungen betreffend die „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ können vielmehr ohne Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention der verbleibenden Regelungen hinweggedacht werden. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass kein sinnvoller oder mit der gesetzgeberischen Intention zu vereinbarender Anwendungsrest der §§ 6a bis 6c SGB II verbliebe, da der damit verfolgte Zweck („Personal folgt der Aufgabe“) - in einem erheblichen oder jedenfalls in hinreichendem Maß - noch durch den Dienstherrnwechsel bei den Beamten der Beklagten gewährleistet würde.
- 68
cc) Schließlich hält der Senat in Bezug auf die von § 6c AGB II betroffenen Beamten einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für nicht gegeben, und zwar weder im Verhältnis zu den bei der Beklagten verbleibenden Beamten noch im Vergleich zu den ebenfalls übertretenden Tarifbeschäftigten.
- 69
§ 6c SGB II, insbesondere § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in der Folge seines Vollzuges Beamten im Bund (und in anderen Ländern) gegebenenfalls eine höhere Besoldung oder Versorgung gewährt wird als den zu den Optionskommunen übergetretenen (Landes-)Beamten. Soweit der Bundesgesetzgeber und der jeweilige Landesgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig wird, können sich die davon Betroffenen zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf abweichende Regelungen im Bund und in anderen Ländern berufen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 [m. w. N.]). Dass von § 6c SGB II im Verhältnis zu dem im Aufgabengebiet des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II tätigen Bundesbeamten lediglich eine „kleine Gruppe“ betroffen ist, vermag an dem Vorstehenden nichts zu ändern. Im Übrigen wird dies regelmäßig auch in den Fällen der dienstherrenübergreifenden Umbildung von Körperschaften betreffend die Rechtsstellung der Bundesbeamten (§§ 128 ff. BRRG) wie die der Landesbeamten (§§ 16 ff. BeamtStG) anzunehmen sein, ohne dass allein aufgrund der Größe der Gruppe der betroffenen Beamten eine Gleichheitswidrigkeit gegeben wäre. Stets ist sachlicher Ausgangspunkt von § 6c SGB II, §§ 128 ff. BRRG und §§ 16 ff. BeamtStG, dass wesentliche Aufgaben bei dem bisherigen Dienstherrn des Beamten wegfallen. Eine unzulässige Differenzierung oder gar Inkriminierung ist daher nicht ersichtlich.
- 70
Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt, die Höhe der dem Beamten gezahlten Bezüge aus sachlich vertretbaren Gründen regional zu differenzieren (siehe: BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218). Mit dem Übertritt nach § 6c SGB II wird - wie bereits ausgeführt - das Beamtenverhältnis mit dem kommunalen Träger fortgesetzt, d. h. die vormaligen Bundesbeamten werden zu (mittelbaren) Landesbeamten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA), die dem Geltungsbereich des LBesG LSA unterfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LBesG LSA). Soweit den übergetretenen Beamten durch § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II übergangsweise Vergünstigungen gegenüber den sonstigen Beamten des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden, liegt darin im Übrigen auch keine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Schlechterstellung gegenüber den anderen Beamten des Landes Sachsen-Anhalt.
- 71
Im Vergleich zu den ebenfalls übertretenden Tarifbeschäftigten enthält § 6c SGB II - wie ausgeführt - keine prinzipiell abweichenden Regelungen. Die jeweilige Bestimmung knüpft insoweit lediglich an die bereits bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse sowie an die für diese jeweils geltenden Regime an. Die damit einhergehende bloße Perpetuierung der Verschiedenartigkeit von Dienst- und Arbeitsverhältnis stellt ebenso wenig einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Denn zwischen einem Beamtenverhältnis einerseits und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis andererseits bestehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die geeignet sind, etwaige Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 BvR 1843/06 -, NVwZ-RR 2008, 506 [m. w. N.]).
- 72
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Berufungsverfahren wesentlich gefördert hat.
- 73
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 74
4. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache im Sinne von §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung aufweist, weil die hier entscheidungserhebliche revisible und zugleich fallübergreifende Rechtsfrage, ob § 6c SGB II mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 5, 70, 91e GG vereinbar ist, bislang durch das Bundesverwaltungsgericht nicht entschieden ist (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 B 73.13 -, www.bundesverwaltungsgericht.de).
- 75
Beschluss
- 76
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
- 77
Gründe:
- 78
Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2, 40, 47 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung.
- 79
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- BeamtStG § 16 Umbildung einer Körperschaft 1x
- BeamtStG § 17 Rechtsfolgen der Umbildung 1x
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- VwGO § 113 1x
- § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II 4x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 1 Satz 6 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 6a Abs. 7 SGB II 5x (nicht zugeordnet)
- § 6a Abs. 1 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 6b Abs. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 bs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 3 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 3 Satz 4 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II 5x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 1 Satz 1 und 7 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II 7x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 4 Satz 1 oder 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 1 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 Satz 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 1 und 3 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 1 und 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 SGB II 4x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 5 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 6c Abs. 1 Satz 1, 3, 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- LBG § 3 1x
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 388/11 1x
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 434/11 2x
- 5 LC 331/11 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 16/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2433/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Bf 74/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 134/12 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 12/62 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 754/07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 13/73 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 3017/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 AZR 775/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1741/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1053/98 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 3/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1843/06 1x (nicht zugeordnet)