BeamtStG § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übertreten oder übernommen werden, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10405/19
10. Juli 2019
2 A 10405/19 10. Juli 2019
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 BN 3/16
30. Juni 2017
10 BN 3/16 30. Juni 2017
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 7/14
29. Juni 2015
VGH N 7/14 29. Juni 2015
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 18/14
8. Juni 2015
VGH N 18/14 8. Juni 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 1/13
1. Juli 2014
8 A 1/13 1. Juli 2014
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 1 L 9/13
12. November 2013
1 L 9/13 12. November 2013