BeamtStG § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 16 Abs. 4.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 10405/19
10. Juli 2019
2 A 10405/19 10. Juli 2019
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 7/14
29. Juni 2015
VGH N 7/14 29. Juni 2015
Urteil vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - VGH N 18/14
8. Juni 2015
VGH N 18/14 8. Juni 2015