Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 1 A 545/24
Leitsatz
1. Die Zweckbestimmung mittels „Auflagen“ für die Gewährung von Anwärterbezügen erfordert lediglich eine tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck.
2. Die tatsächliche Willenseinigung muss sich allein auf die Erfüllung der Auflagen beziehen. Es bedarf keines Hinweises auf die gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung bei Nichterfüllung der Auflagen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als die Rückforderungssumme einen Betrag von 26.748,80 Euro übersteigt. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2020 - 2 K 1167/18.WI - wirkungslos.
Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2020 - 2 K 1167/18.WI - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Anwärterbezügen.
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Die im Jahr 1995 geborene Klägerin wurde von dem Beklagten am 17. Februar 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kriminalkommissar-Anwärterin ernannt und nahm am selben Tag ihr Polizeistudium auf. Zugleich bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift, dass ihr die Belehrungsmappe für Studierende der Hessischen Polizei (Stand: Februar 2014) ausgehändigt, die Belehrung durch den zuständigen Standortsachbearbeiter V 4 durchgeführt und die in dem Belehrungsbogen aufgelisteten Belehrungspunkte eingehend besprochen worden seien (vgl. Bl. 21 d. Personalakte). In der Belehrungsmappe heißt es unter
„9 Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge“:
„Anwärterbezüge werden nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes ausgezahlt (§§ 59 bis 66 BBesG).
Auflagen:
a) Die Ausbildung darf nicht vor Ablauf der in der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeiten aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde enden.
b) Sie dürfen im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden (§ 29 Abs. 1 BBesG).
Auflagen deshalb, damit die Studierenden keine finanziellen Vorteile gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen erlangen.
Wichtig:
Erreicht der/die Studierende im Rahmen des Bachelor-Studienganges bei der Leistungsbewertung in einem Studienabschnitt nicht die erforderliche Mindestpunktzahl, so kann eine Wiederholung dieses Studienabschnittes die Folge sein.“
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Im Anschluss hieran sind die §§ 59 bis 66 BBesG auszugsweise abgedruckt.
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Am 12. Mai 2017 schloss die Klägerin ihr Studium erfolgreich ab.
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Mit Verfügung der Polizeiakademie Hessen (Polizeiakademie), jetzt Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit (HöMS), vom 17. August 2017 wurde der Klägerin ihre Entlassung mitgeteilt. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ende gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 24. Juli 2017. Eine Ernennung in das statusrechtliche Amt der Kriminalkommissarin (auf Probe) erfolge bei der Klägerin nicht, da gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei.
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Nach vorheriger Anhörung forderte die Hessische Bezügestelle (HBS) die Klägerin mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 zur Rückzahlung von Anwärterbezügen in Höhe von 29.490,03 Euro auf und begründete dies mit einem Verstoß gegen die Auflagen für die Gewährung von Anwärterbezügen. Der Klägerin werde aus Billigkeitsgründen eine Rückzahlung in Raten von zunächst 500,00 Euro monatlich gewährt. Die Billigkeitsprüfung könne nicht abschließend vorgenommen werden, da sich die Klägerin bisher nicht zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert habe.
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Hiergegen legte die Klägerin am 27. Oktober 2017 Widerspruch ein. Der Rückforderungsbescheid gehe bereits unzutreffend davon aus, dass sie die Ausbildung vorzeitig beendet habe. Tatsächlich habe sie die Ausbildung mit Bestehen der Laufbahnprüfung beendet. Sie habe das Ende ihres Beamtenverhältnisses auf Widerruf auch nicht zu vertreten, weil es im Fall des Bestehens der Laufbahnprüfung kraft Gesetzes ende. Es gebe aber auch keinen sachlichen Grund, ihr die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu versagen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verankerte Unschuldsvermutung dürfe nicht allein auf die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens abgestellt werden. Erst das Ergebnis der Ermittlungen könne einen solchen Grund liefern. Diesen liefere es aber nicht, weil die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main das Ermittlungsverfahren am 12. September 2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Auch ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren sei nicht eingeleitet worden.
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Die HBS wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2018 zurück. Die Übernahme der Klägerin in das statusrechtliche Amt der Kriminalkommissarin (auf Probe) sei nicht erfolgt, weil gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses anhängig gewesen sei. Das Ausscheiden der Klägerin beruhe somit auf einem von ihr zu verantwortenden Verhalten, welches insoweit ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sei. Dass das Ermittlungsverfahren am 12. September 2017 eingestellt wurde, führe zu keiner anderen Bewertung. Mit Bestandskraft der Entlassung seien die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe und Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung zumindest im Verhältnis zwischen ihr und ihrem ehemaligen Dienstherrn im Raum stehen geblieben und es sei das Ausscheiden damit billigerweise dem von dem Bediensteten zu verantwortenden Bereich zuzuordnen. Ein Beamter könne nicht einerseits seine Entlassung aus disziplinarischen Gründen hinnehmen und andererseits gegen die anschließende Rückforderung von Bezügen einwenden, er habe sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nicht zu vertreten, weil die der Entlassung zugrundeliegenden Vorwürfe nicht berechtigt seien. Die danach bestehende Rückforderungspflicht beschränke sich auf den Teil der Anwärterbezüge, der den Betrag von 383,47 Euro monatlich übersteige.
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Am 14. Juni 2018 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe ihre Ausbildung nicht vorzeitig, sondern regulär nach drei Jahren beendet. Die Ausbildung habe nicht aus einem von ihr zu vertretenden Grund geendet, sondern gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG regulär am Tag der Ablegung der Laufbahnprüfung kraft Gesetzes. Sie sei auch nicht auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, sondern auf Veranlassung des Dienstherrn nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden.
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Selbst wenn die Nichtübernahme in das Statusamt der Kriminalkommissarin auf Probe ein die Rückforderung begründender Tatbestand wäre, so sei diese Nichtübernahme nicht aus Gründen erfolgt, welche sie zu vertreten habe, sondern aus Erwägungen heraus, die in der Sphäre des Dienstherrn lägen. Dieser habe Gründe gesucht, um sie loszuwerden. Er habe sich allein auf die Existenz eines Ermittlungsverfahrens gestützt, ohne dessen Ergebnis oder die Gründe für dessen Einstellung zu berücksichtigen. Im Ermittlungsbericht des LKA vom 5. September 2017 heiße es u. a.: „Der Tatbestand der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht konnte in keinem der 14 Fälle, in denen Frau A., geb. ………. Abfragen in den polizeilichen Informations- und Auskunftssystemen vornahm, die im Zusammenhang mit Familienangehörigen bzw. ehemaligen und zukünftigen Intimpartnern sowie privaten Wohnanschriften standen, nachgewiesen werden.“ Sie habe mithin keine Gründe geliefert, die eine Entlassung aus dem Dienst bzw. die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerechtfertigt hätten.
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Soweit sich der Beklagte schließlich darauf berufe, dass sie darauf verzichtet habe, die Stichhaltigkeit der Entlassungsgründe in einem Rechtsbehelfsverfahren klären zu lassen, sei dem entgegenzuhalten, dass sie der Entlassungsverfügung vom 17. August 2017 widersprochen habe, über ihren Widerspruch bislang aber nicht entschieden worden sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 13. Oktober 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2018 aufzuheben und auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war.
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Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat der Beklagte ergänzend zu den Ausführungen im Rückforderungsbescheid vom 13. Oktober 2017 sowie im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2018 vorgetragen, dass die Klägerin wegen charakterlicher Nichteignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei. So sei gegen sie bereits im Jahr 2015 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verrats von Dienstgeheimnissen gemäß § 353b StGB eingeleitet worden, weil der Verdacht bestanden habe, dass sie polizeiinterne Informationen an Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren weitergeben habe. Dieser Verdacht habe sich nicht erhärtet und das Ermittlungsverfahren sei am 31. Mai 2016 eingestellt worden. Dabei sei jedoch festgestellt worden, dass die Klägerin in zahlreichen Fällen Auskünfte aus den polizeilichen Auskunftssystemen abgefragt habe, ohne dass es hierfür eine dienstliche Veranlassung gegeben habe. All dies habe dazu geführt, dass die personalverwaltende Dienststelle von der charakterlichen Nichteignung der Klägerin ausgegangen sei und diese daher nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen habe.
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Der von der Klägerin behauptete Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung finde sich nicht in deren Personalakte und werde deshalb mit Nichtwissen bestritten. Aber auch bei einem noch laufenden Widerspruchsverfahren läge der Grund für die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Verhalten der Klägerin begründet, das deren charakterliche Nichteignung belege. Dabei sei der Begriff des Vertretenmüssens weit zu verstehen. Es reiche aus, dass es sich um einen Umstand handele, der in der Sphäre des Anwärters liege und diesem zugerechnet werden könne. Es gehe hierbei nicht um ein Verschulden im engeren Sinne.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. Juli 2020 den Bescheid vom 13. Oktober 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2018 aufgehoben.
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Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die Auflagen 9a) und b) erfüllt habe, sodass eine Rückforderung der Anwärterbezüge ausscheide. Sie habe ihr Studium durch Erlangung des Bachelorabschlusses ordnungsgemäß - und nicht vorzeitig - beendet und sei im Anschluss an ihre Ausbildung nicht aus dem öffentlichen Dienst „ausgeschieden“. Ob ein von der Klägerin zu vertretender Grund vorliege, könne dahinstehen. Dem Ausdruck „ausscheiden“ wohne ein aktives Beenden inne. Der Duden (www.duden.de) nenne dementsprechend als Synonyme beispielsweise „abbrechen“, „abdanken“, „aufgeben“, „austreten“, „niederlegen“, „aussteigen“. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf habe durch das erfolgreiche Bestehen der Laufbahnprüfung von Gesetzes wegen geendet, § 22 Abs. 4 BeamtStG. Dass die Klägerin seitdem nicht mehr im öffentlichen Dienst tätig sei, beruhe aber nicht auf dieser Beendigung, sondern auf einer hiernach zeitlich nachgelagerten Entscheidung des Beklagten, sie nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
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Zudem sei die Klägerin im Anschluss an ihre Ausbildung nie im öffentlichen Dienst gewesen. Ihre Ausbildung habe geendet, hiermit sei sie auch nicht mehr dem öffentlichen Dienst zugehörig gewesen. Ein Ausscheiden aus etwas, dem man nicht mehr zugehörig sei, sei denklogisch nicht möglich.
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Dieses Verständnis werde durch die Systematik der Auflagen in lit. a) und lit. b) unterstrichen. Lit. a) und lit. b) erfassten zwei Alternativen, die erkennbar zwei verschiedenen Stadien in der Anwärterausbildung bzw. im Werdegang des Beamten zugeordnet seien: Die erste Alternative (lit. a) erfasse die Konstellation, dass der Anwärter vor Ablauf der Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheide und betreffe damit das Ausscheiden vor Ende der Ausbildungszeit. Lit. b) erfasse das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nach Beendigung der Ausbildung („im Anschluss an“). In der gemeinsamen Betrachtung mit der vorherigen Alternative und deren Wortlaut ergebe sich, dass lit. b) den Beamten erfasse, der - nach Beendigung der Ausbildung - zunächst in den öffentlichen Dienst übernommen worden sei, dann aber vor Ablauf von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund ausscheide.
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Ungeachtet dessen habe der Beklagte sein Rückforderungsrecht verwirkt, indem er in Kenntnis des gegen die Klägerin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses davon abgesehen habe, sie gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG zu entlassen und ihr stattdessen ermöglicht habe, ihr Studium zu beenden.
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Der Dienstherr habe sich widersprüchlich verhalten. Entweder sei das Verhalten des Anwärters untragbar, dann sei ein Disziplinarverfahren einzuleiten und der Anwärter gegebenenfalls zu entlassen, mit der Folge, dass die Anwärterbezüge grundsätzlich zurückgefordert werden könnten. Oder das Verhalten des Anwärters werde nicht als untragbar eingestuft, in einem solchen Falle sei dann aber eine Rückforderung unbillig. Im vorliegenden Fall habe sich der Beklagte dazu entschieden, dass die Klägerin ihrem Studium weiter nachgehen und ihren Bachelorabschluss fertigstellen durfte. Der Beklagte sei nicht davon ausgegangen, dass Umstände vorlägen, die eine sofortige Entlassung bedingten.
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In dem Zeitraum zwischen der erstmaligen Kenntnis des Dienstherrn von möglicherweise strafbarem Verhalten der Klägerin im Oktober 2015 und der Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im August 2017 sei schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entstanden, dass ihr das Ermittlungsverfahren nicht zum Nachteil gereichen werde.
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Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 21. März 2024 - 1 A 1995/20.Z - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus, die Klägerin sei gemäß § 12 Abs. 2 HBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 58 Abs. 3 HBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet. Die gegenständliche Auflage normiere auch für den Fall einer Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Abschluss des Studiums eine Verpflichtung zur Rückzahlung. Die hier streitgegenständliche Variante des „Ausscheidens“ könne vom Wortlaut her ebenso wahrscheinlich die passive bzw. von außen und nicht vom Anwärter ausgehende Entscheidung des Dienstherrn, kein Beamtenverhältnis mit dem Anwärter einzugehen, beinhalten wie die Untervariante, dass der Anwärter ein angebotenes neues Beamtenverhältnis aktiv ausschlage oder nach der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe entlassen werde. Der Begriff des „Ausscheidens“ können neben den vom Verwaltungsgericht genannten Synonymen auch die Bedeutung „nicht infrage, nicht in Betracht kommen“ haben oder „etw., jmdn. als untauglich aussondern“.
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Aus der Systematik des Auflagentextes ergebe sich, dass erst mit dem zweiten Tatbestandsmerkmal des „zu vertretenden Grundes“ die Verantwortungs-Frage gestellt werde. Das vorherige Tatbestandsmerkmal des „Ausscheidens“ sei deshalb neutral zu verstehen.
- 27
Da das Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Ausbildung und das Beamtenverhältnis auf Probe nach der Ausbildung in der Regel unmittelbar aneinander anschlössen, wirke die vom Verwaltungsgericht künstlich aufgemachte Trennung bzw. das Abstellen auf einen „Millisekunden-Zeitraum“, in dem keine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorliege, sachfremd und künstlich.
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Dass die maßgebliche Auflage nicht den Fall ausnehme, dass nach Abschluss der Ausbildung keine durch den Dienstherrn angebotene Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolge, entspreche auch dem im Auflagenwortlaut explizit genannten und damit für die Anwärter unmittelbar erkennbaren Sinn und Zweck der Auflage („keine finanziellen Vorteile gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen“). Auch bei einer Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe habe der Anwärter - neben seinem Studienabschluss - den Vorteil erlangt, während des Studiums Anwärterbezüge zu erhalten, und das Land habe umgekehrt von dieser finanziellen Förderung nicht dadurch profitieren können, dass der Anwärter im Anschluss an die Ausbildung, wenigstens für eine bestimmte Mindestzeit, für das Land tätig werde. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont der (ehemaligen) Anwärter ergebe sich gerade vor diesem benannten Sinn und Zweck eine Rückzahlungspflicht unabhängig von den Modalitäten der Begründung (gemeint ist wohl Beendigung) des Beamtenverhältnisses. Die enge Auslegung der Auflage entstamme allein dem Empfängerhorizont des Verwaltungsgerichts, welches versäumt habe, den tatsächlichen Empfängerhorizont der Klägerin und anderer Anwärter zu eruieren. Zudem hätte sich die Klägerin eigenständig über den Inhalt der Auflagen informieren können, wenn ihr dieser nicht klar gewesen sein sollte.
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Der Beklagte verweist ferner auf die Verwaltungsvorschriften des Bundes zu § 59 BBesG, worin die Konstellation einer Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Ende der Ausbildung nicht als eigenständige Variante beschrieben werde, obgleich die Verwaltungsvorschriften sehr ausführlich seien. Das deute darauf hin, dass die dort unter c) in Nummer 59.5.2) benannte und mit der hiesigen Auflage 9b) übereinstimmende Variante („Sie im Anschluss an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden“) auch den Fall einer durch den Dienstherrn unterlassenen Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe umfassen solle.
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Die streitgegenständliche Auflage sei auch aufgrund tatsächlicher Willenseinigung in das beamtenrechtliche Dienstverhältnis einbezogen worden. Dabei seien die Begleitumstände bei der Auflagenaushändigung, insbesondere die ergänzende Wirkung der mündlichen Belehrung im Rahmen einer Power-Point-Präsentation, zu beachten.
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Unzutreffend seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer etwaigen Verwirkung. Für eine eventuelle Entlassung der Klägerin und eine anschließende Rückforderung der Anwärterbezüge seien zwei unterschiedliche Behörden zuständig. Die damalige Polizeiakademie sei als personalführende Behörde für die Entscheidung über die Entlassung der Klägerin zuständig gewesen. Das Regierungspräsidium Kassel, damals noch die HBS, als zentrale Abrechnungsstelle des Landes, führe anschließend das Verfahren über die Rückforderung der Anwärterbezüge durch. Ohne eine vorangegangene und bestandskräftige Entlassungsentscheidung der personalführenden Behörde sei ein Tätigwerden der zentralen Abrechnungsstelle rechtlich wie tatsächlich ausgeschlossen und daher das Zeitmoment (Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts) noch gar nicht erfüllt. Bei den Verfahren der Entlassung aus dem Dienst einerseits und der Rückforderung von Anwärterbezügen andererseits handele es sich um zwei getrennte Verwaltungsverfahren. Erst nachdem die damalige Polizeiakademie die Klägerin mit bestandskräftiger Verfügung vom 17. August 2017 gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des 24. Juli 2017 aus dem Dienst des Landes Hessen entlassen habe, habe die HBS mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 - mithin weniger als drei Monate später - die Rückforderung veranlassen können. Für das Verfahren der HBS sei es im Hinblick auf eine etwaige Verwirkung einer Rückforderungsentscheidung daher nicht relevant gewesen, wann die Polizeiakademie Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Klägerin polizeiinterne Informationssysteme genutzt habe oder wann das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.
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Anlässlich der seit 13. Mai 2024 geltenden Anwendungshinweise des Hessischen Ministeriums des Inneren, für Sicherheit und Heimatschutz zu den unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen nach den §§ 58, 60 HBesG, wonach der monatliche Belassungsbetrag inzwischen 450,00 Euro beträgt, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2025 eine Neuberechnung der Rückforderungssumme vorgenommen und mit Teilaufhebungsbescheid vom 6. November 2025 den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2018 insoweit aufgehoben, dass sich wegen des geänderten monatlichen Belassungsbetrags in Höhe von 450,00 Euro die Rückforderungssumme auf insgesamt 26.748,80 Euro reduziert.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als die Rückforderungssumme einen Betrag von 26.748,80 Euro übersteigt.
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Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2020 - 2 K 1167/18.WI - die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2025 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Erster Polizeihauptkommissar D.. Diesbezüglich und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift und den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und insoweit zur Klarstellung die Wirkungslosigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils auszusprechen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
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II. Im Übrigen ist die Berufung aufgrund der Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Beklagte hat insbesondere fristgerecht Berufung eingelegt (§ 124a Abs. 6 VwGO) und diese hinreichend begründet (§ 124a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO).
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Die Berufung im noch verbliebenen Umfang ist auch begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat der gegen die Rückforderung von Anwärterbezügen gerichteten Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2018 in der mit Teilaufhebungsbescheid vom 6. November 2025 geänderten Fassung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Er findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB.
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB besteht diese Verpflichtung auch dann, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
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Einen Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB haben die Beteiligten hier dergestalt bestimmt, dass die Klägerin im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet (1.). Dieser Zweck ist nicht eingetreten (2.), was die Klägerin zu vertreten hat (3.). Auch im Übrigen ist der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden (4.).
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1. Nach § 59 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) Anwärterbezüge. Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 HBesG).
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Gemäß § 59 Abs. 5 BBesG bzw. § 58 Abs. 3 HBesG kann die Gewährung von Anwärterbezügen für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von „Auflagen“ abhängig gemacht werden.
- 47
Da der mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (Zweites Dienstrechtmodernisierungsgesetz - 2. DRModG) vom 27. Mai 2013 (GVBl. 2013, S. 218, 256) eingeführte § 58 HBesG erst am 1. März 2014 in Kraft getreten ist, galt er zwar zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 24. Mai 2018. Für die streitgegenständlichen - bereits im Februar 2014 vereinbarten - Auflagen ist indes auf den zu diesem Zeitpunkt noch geltenden § 59 Abs. 5 BBesG abzustellen, der inhaltsgleich zu der später eingeführten Regelung in § 58 Abs. 3 HBesG ist.
- 48
Bei den von § 59 Abs. 5 BBesG bzw. § 58 Abs. 3 HBesG ermöglichten Auflagen handelt es sich nicht um Auflagen im rechtstechnischen Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern um eine besondere Zweckbestimmung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 12, 14, vom 10. Februar 2000 - 2 A 6/99 -, juris Rn. 13 f. und vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, juris Rn. 30 ff.).
- 49
Sinn und Zweck der Auflagen nach § 59 Abs. 5 BBesG bzw. § 58 Abs. 3 HBesG ist es, sicherzustellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, aber nicht als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2009 - 2 B 13/09 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 17). Der Vorteil besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere einen Anspruch auf Bezüge hat. Diese kostenaufwändige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die „Anwärterstudenten“ im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die während ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Besoldungsgesetz erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 18).
- 50
Vor diesem Hintergrund ermächtigt § 59 Abs. 5 BBesG den Dienstherrn durch „Auflagen“, diesen Vorteil auszugleichen, indem die Zahlung der Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung gekoppelt wird, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, juris Rn. 29 und vom 10. Februar 2000 - 2 A 6/99 -, juris Rn. 14, Beschlüsse vom 3. Juli 2009 - 2 B 13/09 -, juris Rn. 5 und vom 4. Juli 2022 - 2 B 5/22 -, juris Rn. 8).
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a) Ausgehend davon hat der Beklagte die Gewährung der Anwärterbezüge davon abhängig gemacht, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeiten aus einem von der Klägerin zu vertretenden Grunde endet (Auflage 9a)) und sie im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet (Auflage 9b)).
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Die streitgegenständliche Konstellation der Nichtübernahme des Anwärters nach erfolgreichem Bestehen der Laufbahnprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird zwar nicht von der Auflage 9a), aber von der Auflage 9b) erfasst.
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Dass die Klägerin die Auflage 9a) erfüllt hat, indem sie die Laufbahnprüfung bestanden und ihre Ausbildung damit erfolgreich abgeschlossen hat, ist offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Soweit der Beklagte die Rückforderung der Anwärterbezüge im Rückforderungsbescheid vom 13. Oktober 2017 und im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2018 dem Wortlaut nach darauf stützt, dass die Klägerin ihre Ausbildung aus einem von ihr zu vertretenden Grunde vorzeitig beendet hat, wertet der Senat dies als bloße sprachliche Ungenauigkeit. Dies wird im Widerspruchsbescheid deutlich, in dem der Beklagte die Rückforderung im Kern mit der Nichtübernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe begründet. Das Beamtenverhältnis auf Probe kommt erst nach abgeschlossener Ausbildung in Betracht.
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Die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach abgeschlossener Ausbildung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vom Anwendungsbereich der Auflage 9b) umfasst.
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Während ausschließlich die Auflage 9a) die vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes aus vom Anwärter zu vertretenden Gründen erfasst, setzt die Auflage 9b) danach an und erfasst in zeitlicher Hinsicht ein Ausscheiden nach Beendigung der Ausbildung.
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Auch führt der Beklagte im Rahmen seiner Berufungsbegründungsschrift zutreffend aus, dass nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont mit dem Begriff des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst in der Auflage 9b) nicht bloß ein aktives, also vom Anwärter ausgehendes Beenden, gemeint ist. Vielmehr legt der Begriff des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst ein weites Verständnis nahe, dass ein passives Beenden, d. h. eine vom Dienstherrn ausgehende Beendigung des Beamtenverhältnisses, ebenso umfasst wie ein Unterbleiben einer Umwandlung in ein Beamtenverhältnis anderer Art oder ein Unterbleiben dessen Begründung.
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Bei systematischer Betrachtung der Auflagen ist es fernliegend, für die Anwendung der Auflage 9b) - nach dem von Auflage 9a) verlangten Abschluss der Ausbildung - zunächst eine Übernahme in den öffentlichen Dienst bzw. die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe zu verlangen. Aus der Formulierung „im Anschluss an Ihre Ausbildung“ wird hinreichend deutlich, dass der Anwendungsbereich der Auflage 9b) schlicht den Zeitraum nach dem Abschluss der Ausbildung ins Auge fasst. Die demgegenüber vom Verwaltungsgericht vorgenommene Trennung zwischen der mit Abschluss der Ausbildung kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 4 BeamtStG) eintretenden Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und der „zeitlich nachgelagerten“ Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, mutet gekünstelt an und ist bei Berücksichtigung des für ihre Adressaten erkennbaren Sinn und Zwecks der Auflagen sachfremd.
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Der mit den Auflagen verfolgte Zweck besteht darin, die Anwärter für einen gewissen Mindestzeitraum an den öffentlichen Dienst zu binden und dadurch sicherzustellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, aber nicht als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Diesem Zweck läuft es zuwider, den Zeitraum der Ausbildung und die fünfjährige Mindestdienstzeit im Anschluss daran in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise zu betrachten. Der Beklagte hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu Recht darauf hingewiesen, dass in den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Ausbildung mit der Folge der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht nur die Nichtübernahme durch den Dienstherrn fällt, sondern auch die Ablehnung eines angebotenen Amtes sowie die unterbliebene Stellung eines Antrags auf Übernahme durch den Anwärter. Der mit den Auflagen verfolgte Zweck, die Anwärter für einen gewissen Mindestzeitraum an den öffentlichen Dienst zu binden, wird in all diesen Fallkonstellationen ebenso verfehlt, wie in den Fällen, in denen der Anwärter vor Ablauf der Mindestdienstzeit (aktiv) „kündigt“ oder entlassen wird. In all diesen Fällen hat der Anwärter - neben seinem Studienabschluss - den Vorteil erlangt, während des Studiums Anwärterbezüge zu erhalten, und der Beklagte konnte umgekehrt von dieser finanziellen Förderung nicht dadurch profitieren, dass der Anwärter im Anschluss an die Ausbildung wenigstens für eine bestimmte Mindestzeit für ihn tätig wird.
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Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil der Beklagte entgegen den Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314; BBesGVwV a. F.) nur die darin enthaltenen Auflagen a) und c), nicht aber die dortige Auflage
„b) Sie im Anschluß an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt annehmen“
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in die Belehrungsmappe aufgenommen hat. Diese Verwaltungsvorschrift des Bundes sollte ausweislich des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU und FDP für das 2. DRModG vom 28. November 2012 (LT-Drucks. 18/6558) bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Besoldungsgesetz für die inhaltlich unverändert fortgeltenden Bestimmungen Anwendung finden (vgl. LT-Drucks. 18/6558, zu § 68 HBesG, S. 267), wobei es an dieser Stelle nicht darauf ankommt, ob der Beklagte eine abweichende (tatsächliche) Verwaltungspraxis pflegte. Zwar scheint das Bundesministerium des Innern bei Erlass der BBesGVwV a. F. - ebenso wie inzwischen das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz bei Erlass der seit 13. Mai 2024 geltenden Anwendungshinweise zu den unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen nach den §§ 58, 60 HBesG (StAnz. 2024, S. 482) - Veranlassung gesehen zu haben, den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Ausbildung mit der Folge der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe separat zu regeln. Die im Fall der Klägerin relevante Nichtübernahme durch den Dienstherrn findet indes in den Verwaltungsvorschriften weiterhin keine Erwähnung.
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b) Über die Auflagen als Zweckbestimmung ist eine hinreichende Willensübereinstimmung zustande gekommen.
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Die Zweckbestimmung mittels „Auflagen“ erfordert eine nicht vertragliche, sondern nur tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck. Die Einigung kann auch stillschweigend erfolgen und ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, juris Rn. 32; Schönrock, in: Schinkel/Seifert, GKÖD, Band III, § 59 BBesG Rn. 22
). Die Zweckbestimmung kann auch mündlich erfolgen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 11. März 2004 - 8 E 1893/00 -, juris Rn. 29). Aus dem Erfordernis der tatsächlichen Willenseinigung folgt, dass die Bezeichnung des zu erreichenden Erfolges in der Weise bestimmt und eindeutig sein muss, dass die Zustimmung des Leistungsempfängers zu der zum Ausdruck gebrachten Zweckvorstellung des Leistenden auch als Äußerung einer Übereinstimmung in dem der Sache nach Gewollten angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1998 - 2 B 12/98 -, juris Rn. 5). Das zu fordernde Maß an Bestimmtheit der Benennung des Zwecks beurteilt sich dabei nicht an den Anforderungen für einen Verwaltungsakt (vgl. § 37 Abs. 1 HVwVfG). Die Konkretheit und Bestimmtheit einer Äußerung, mittels derer der Leistende den „bezweckten Erfolg“ benennt, ist nicht mit dem Bestimmtheitserfordernis für einen Verwaltungsakt, dem u. a. eine Titelfunktion zukommt, zu vergleichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1998 - 2 B 12/98 -, juris Rn. 5). Sie hängt von der Beurteilung des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1998 - 2 B 12/98 -, juris Rn. 6). In jedem Fall muss der Dienstherr seine Zweckbestimmung vor der zur Gewährung der Anwärterbezüge führenden Ernennung dem Bewerber bekanntgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 1998 - 12 A 6256/96 -, juris Rn. 37 ff.).
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aa) Hiervon ausgehend liegt eine solche Willensübereinstimmung bereits aufgrund der schriftlichen Belehrung in Form der Belehrungsmappe für Studierende der Hessischen Polizei vor, welche die Klägerin zur Kenntnis genommen und den Auflagen zugestimmt hat. Sie hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass ihr am 17. Februar 2014, dem Tag ihres Dienstantritts, die Belehrungsmappe für Studierende der Hessischen Polizei ausgehändigt und insbesondere der Belehrungspunkt „9 Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge“ eingehend besprochen wurde.
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Es war nicht erforderlich, dass die Auflagen bzw. der weitere Inhalt der Belehrungsmappe einen Hinweis dazu enthalten, dass die Anwärter zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet sind, wenn sie die Auflagen nicht erfüllen.
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Allein die Erfüllung der Auflagen stellt die maßgebliche Zweckbestimmung dar, hinsichtlich derer es einer tatsächlichen Willenseinigung der Beteiligten bedarf. Die Pflicht zur Rückzahlung bei Zweckverfehlung, also bei Nichterfüllung der Auflagen, stellt lediglich die gesetzliche Rechtsfolge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB dar. Ein Hinweis auf die bestehende Rechtslage - wie etwa in BBesGVwV a. F. vorgesehen - wäre damit rein deklaratorischer Natur (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1998 - 2 B 12/98 -, Rn. 8).
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bb) Unabhängig davon ist die Klägerin vor Ernennung zur Anwärterin hinreichend auf die Folge der Rückzahlungspflicht bei Nichterfüllung der Auflagen hingewiesen worden und darüber auch eine entsprechende Willenseinigung zustande gekommen.
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(1) Dies ergibt sich zwar zunächst nicht daraus, dass die in BBesGVwV a. F. aufgeführten Auflagen bzw. die begleitenden Hinweise den Einstellungsbewerber über das „Rückzahlungsrisiko“ vor Ernennung in Kenntnis setzen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin auf diese Verwaltungsvorschrift, der keine Außenwirkung zukommt, hingewiesen und sie vor Ernennung zum Gegenstand ihrer Einstellung gemacht worden ist.
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Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Anwärterbezüge lässt sich aus Sicht des angehenden Anwärters indes ohne Weiteres schon aus der Überschrift in der Belehrungsmappe „Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge“ ableiten. Die Auflagenbestimmung für die Gewährung der Anwärterbezüge ergibt nur Sinn, wenn bei Nichterfüllung der Auflagen die Konsequenz der Rückforderung droht.
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(2) Unabhängig davon ist die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch mündlich über die Folgen eines Auflagenverstoßes belehrt worden.
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Der Zeuge, Erster Polizeihauptkommissar D., hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, im Rahmen der jeweils am Einstellungstag stattfindenden Einführungs- und Informationsveranstaltungen der damaligen Polizeiakademie und heutigen HöMS stets auf die Rückzahlungspflicht bei Nichterfüllung der Auflagen hingewiesen zu haben. Die Belehrung hinsichtlich des Auflagenverstoßes und der Folge der Rückzahlung sei ein elementarer Teil der Belehrungsveranstaltung. Er sei seit dem 1. Juni 2011 damit betraut, die Anwärter über das gesamte Studium hinweg in administrativer Hinsicht zu begleiten, und inzwischen Hauptsachgebietsleiter. Er habe im Zeitraum von September 2011 bis ins Jahr 2016 die Belehrungen am Standort Wiesbaden durchgeführt. Er habe auch ganz konkret am 17. Februar 2014 die Belehrungsveranstaltung durchgeführt und dabei über die Folge der Rückzahlung bei einem Auflagenverstoß belehrt.
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Eine mündliche Belehrung ist auch grundsätzlich zulässig, da die Zweckbestimmung mittels Auflagen nur eine tatsächliche Willensübereinstimmung erfordert.
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Die Vorgaben der BBesGVwV a. F. stehen dem nicht entgegen. Nach deren Nummer 59.5.2 sind die Auflagen in einem Schreiben festzulegen, dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (Anwärter) spätestens bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist. Das Schreiben soll einen bestimmten Wortlaut haben, der neben den Auflagen auch einen Hinweis auf die Rückforderung bei Nichterfüllung der Auflagen vorsieht.
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Die Vertreterin des Beklagten hat insoweit zwar in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass die Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Anwendung gefunden haben sollten. Indes bestand die Verwaltungspraxis des Beklagten - wie auch aus anderen im Senat anhängigen Verfahren bekannt - stets aus einer Kombination von schriftlicher und mündlicher Belehrung. So hat der Zeuge D. glaubhaft ausgeführt, die Polizeiakademie sei für den Inhalt der Belehrungsmappe, der jährlich angepasst worden sei, verantwortlich gewesen, wobei es Absprachen mit der HBS gegeben habe. Stets seien die Belehrungen auch mündlich erfolgt. Sowohl die mündlichen Belehrungen als auch die begleitenden Power-Point-Präsentationen seien wiederum an den Inhalt der Belehrungsmappe angepasst worden. Die Kombination aus schriftlicher und mündlicher Belehrung wird schließlich durch den von der Klägerin unterzeichneten Belehrungsbogen bestätigt. Danach wurde ihr nicht nur die Belehrungsmappe für Studierende der Hessischen Polizei (Stand: Februar 2014) ausgehändigt, sondern es wurde auch die Belehrung durch den zuständigen Standortsachbearbeiter V 4 durchgeführt und die auf dem Belehrungsbogen abgedruckten Belehrungspunkte wurden eingehend besprochen.
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2. Der mittels Auflagen vereinbarte Zweck ist nicht eingetreten, da die Klägerin im Anschluss an ihre Ausbildung vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist.
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3. Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst hat die Klägerin auch zu vertreten.
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a) Der Begriff des von dem Beamten „zu vertretenden“ Grundes liegt zwischen dem engeren Begriff des „Verschuldens“, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der „in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1992 - 2 C 30/90 -, juris Rn. 17). Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn das Ausscheiden des Beamten auf Widerruf aus dem Dienst auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Umstände maßgeblich durch das Verhalten des Beamten geprägt sind, wobei die Motive für das Ausscheiden aus dem Dienst zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten auf Widerruf bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, „billigerweise“ dem von dem Beamten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5/22 -, juris Rn. 8, Urteil vom 16. Januar 1992 - 2 C 30/90 -, juris Rn. 17). Von dem Beamten zu vertreten ist grundsätzlich die auf seiner Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag ebenso wie die auf einem vorwerfbaren Verhalten des Beamten beruhende Entlassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22/85 -, juris Rn. 16). Wessen Bereich das Verhalten zuzuordnen ist, bedarf einer Prüfung und Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dies gilt auch bei einer Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen charakterlicher Nichteignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5/22 -, juris Rn. 8).
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Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des Tages der Ablegung der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung kraft Gesetzes eingetreten ist. Damit hat sich der Gesetzgeber nicht dafür entschieden, Beamten auf Widerruf mit Abschluss des Vorbereitungsdienstes einen gesetzlichen Anspruch auf Fortführung des Beamtenverhältnisses einzuräumen. Sie sind mit Blick auf eine mögliche Ernennung als Beamter auf Probe so zu behandeln wie andere Bewerber (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2022 - 1 B 112/21 -, n. v.). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endete mit Ablauf des 24. Juli 2017, dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben der Polizeiakademie vom 17. August 2017 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die „Entlassung“ kraft Gesetzes eintrete, der Grund hierfür in der Beendigung des Vorbereitungsdienstes liege und nicht in Zweifeln an der Geeignetheit der Beamtin. Eine Ernennung in das statusrechtliche Amt der Kriminalkommissarin (auf Probe) sei bei ihr nicht erfolgt, weil gegen sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei.
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Bezugspunkt für das Vertretenmüssen der Klägerin ist vor diesem Hintergrund nicht die kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, sondern die Entscheidung des Beklagten, sie nach bestandener Laufbahnprüfung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
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Die Klägerin wurde ausweislich des Schreibens vom 17. August 2017 (allein) wegen des zum damaligen Zeitpunkt gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht in das statusrechtliche Amt der Kriminalkommissarin auf Probe ernannt. Eine weitergehende Begründung für diese Entscheidung oder nähere Angaben zu dem Ermittlungsverfahren (wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses, Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Az. ) enthält das Schreiben nicht. Da die Klägerin in der Folge keinen Antrag auf Ernennung zur Kriminalkommissarin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe gestellt hat, existiert auch kein (entsprechend begründeter) Ablehnungsbescheid.
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Allerdings käme der Begründung eines etwaigen Ablehnungsbescheids ebenso wie derjenigen eines Entlassungsbescheids bei der hier vorzunehmenden Prüfung des Vertretenmüssens durch die HBS ohnehin keine Bindungswirkung zu. Aus der jeweiligen Verfügung würde nur folgen, dass die im Entscheidungssatz verfügte Ablehnung des Einstellungsbegehrens bzw. Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf verbindlich ist. Eine darüber hinausgehende Feststellungswirkung kommt der Verfügung hinsichtlich der zur versagten Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe bzw. verfügten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf führenden Gründe aufgrund einer entsprechenden fehlenden gesetzlichen Anordnung nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5/22 -, juris Rn. 12). Die für den Rückforderungsanspruch maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG, § 59 Abs. 5 BBesG und § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, nehmen nicht auf den Grund der Entlassung bzw. versagten Einstellung Bezug. Lediglich die „Auflagen für die Gewährung der Anwärterbezüge“ in der Belehrungsmappe knüpfen daran an, dass das Beamtenverhältnis nicht „vorzeitig“ aus einem vom Beamten zu vertretenden Grunde endet. Hierüber entscheiden die (vormals) für Besoldung und Versorgung zuständige HBS und im Streitfall die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Feststellungen in der Entlassungsverfügung bzw. dem Ablehnungsbescheid der Polizeiakademie, auch wenn regelmäßig kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung bestehen mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 2 B 5/22 -, juris Rn. 12).
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b) Ausgehend hiervon hatte der Beklagte das Vertretenmüssen für das Ausscheiden der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst eigenverantwortlich zu prüfen, was er auch zutreffend bejaht hat.
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aa) Ob ein Vertretenmüssen bereits deshalb zu bejahen ist, weil die Klägerin darauf verzichtet habe, gegen die Entlassung und die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtlich vorzugehen, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bzw. der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt sind - auch wenn das Ermittlungsverfahren letztlich eingestellt wird - prinzipiell geeignet, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten hervorzurufen.
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Da die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehören, sind eigene Verstöße in diesem Bereich grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2024 - 1 A 271/23 -, juris Rn. 110; OVG B-B, Beschluss vom 29. September 2017 - OVG 4 S 32.17 -, juris Rn. 6; VGH B-W, Beschluss vom 27. November 2008 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 4, 7). Denn strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder gar gerichtliche Strafverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die in der Person oder doch in der Sphäre des betreffenden Bewerbers liegen. Der Anfangsverdacht wird also in der Regel vom Verdächtigen zurechenbar herbeigeführt. Eine Ausnahme von dieser Regel ist allerdings dann anzunehmen, wenn der im strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahren erhobene Vorwurf offensichtlich unbegründet ist oder das strafrechtliche (Ermittlungs-)Verfahren nicht durch den Bewerber zurechenbar veranlasst wurde, z. B. im Falle der missbräuchlichen Einleitung eines strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahrens (vgl. VGH B-W, Beschluss vom 10. März 2017 - 4 S 124/17 -, juris Rn. 7).
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bb) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, beruhte das Ausscheiden der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst tragend auf Umständen, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, da sie auf ihrem Verhalten basierten.
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Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Az. ) ist bereits vernichtet, weshalb eine Beiziehung ausscheidet. Aus dem von der Klägerin auszugsweise zitierten Ermittlungsbericht des LKA vom 5. September 2017 ergibt sich indes, dass sie wiederholt Abfragen in den polizeilichen Informations- und Auskunftssystemen vorgenommen hat, die im Zusammenhang mit Familienangehörigen bzw. ehemaligen und zukünftigen Intimpartnern sowie privaten Wohnanschriften standen. Dass es hierfür eine dienstliche Veranlassung gab, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Abfragen seien in Absprache mit dem Tutor der Klägerin erfolgt. Einzelheiten hierzu hat der Bevollmächtigte aber schon nicht substantiiert vorgebracht. Es ist für den Senat auch fernliegend, dass - und aus welchen Gründen - ein Tutor die Klägerin zu solchen Abfragen hätte auffordern sollen. Es verwundert zudem sehr, dass die vermeintliche Absprache mit dem Tutor der Klägerin als ein sie entlastender Aspekt bislang nicht zum Gegenstand des klägerischen Vortrags gemacht wurde, obwohl sich dieser im Wesentlichen auf die Frage des Vertretenmüssens konzentriert hat.
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Dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB - wie von der Klägerin behauptet - ins Blaue hinein eingeleitet worden ist, liegt somit fern.
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Auch wenn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren am 12. September 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und kein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, lässt sich die charakterliche Ungeeignetheit auf das ermittelte Verhalten der Klägerin, d. h. die unbefugt vorgenommenen Abfragen, stützen. Insoweit kann nicht nur die „unbefugte Offenbarung“ amtlich anvertrauter Geheimnisse Bedeutung erlangen, sondern darf ein Polizeibeamter im Interesse des Vertrauens seines Dienstherrn und der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht polizeiliche Datenbestände für private Zwecke nutzen.
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Entgegen der Darstellung der Klägerin hat der Beklagte auch nicht erstmals im Klageverfahren auf ihre charakterliche Nichteignung abgestellt, sondern bestehende Zweifel an ihrer charakterlichen Geeignetheit bereits im Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2018 erwähnt.
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4. Die Rückforderung der Anwärterbezüge ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Die Klägerin kann sich nicht auf Entreicherung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil sie wegen des ungewissen Erfolgseintritts durch die Zweckbestimmung nach § 820 Abs. 1 BGB verschärft haftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, juris Rn. 40).
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b) Der infolge des Teilaufhebungsbescheids vom 6. November 2025 noch verbleibende Rückforderungsbetrag von 26.748,80 Euro ist der Höhe nach zutreffend ermittelt.
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aa) Zunächst hat der Beklagte zutreffend die Brutto- und nicht lediglich die Nettobezüge zurückgefordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1989 - 2 C 68/86 -, juris Rn. 22, vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21/97 -, juris Rn. 17 sowie vom 25. Januar 2001 - 2 A 7/99 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Empfänger von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21/97 -, juris Rn. 17). Der Empfänger ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kommt eine Reduktion des Rückzahlungsbetrags (nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG) in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 A 7/99 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 -, juris Rn. 42). Hiergegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der den Staat hindern könnte, zu viel gezahlte Dienstbezüge in Höhe des Bruttobetrages vom Empfänger zurückzufordern. Ein solches Verbot lässt sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 -, juris Rn. 56 ff.; OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 -, juris Rn. 44).
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bb) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HBesG kann aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2019 - 2 C 24/17 -, juris Rn. 18, vom 21. September 1989 - 2 C 68/86 -, juris Rn. 21 sowie vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21/97 -, juris Rn. 21). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen oder, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder, dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 2 C 27/98 -, juris Rn. 28; Senatsbeschluss vom 25. August 2023 - 1 A 837/18 -, juris Rn. 59).
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Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in einer überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen, in denen der Beamte zwar entreichert, sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrags im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Liegt kein überwiegendes behördliches Mitverschulden für die Überzahlung von Besoldungs- oder Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen des Rückforderungsbescheides zu treffenden Billigkeitsentscheidung (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2019 - 2 C 24/17 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.).
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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Billigkeitsentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides, maßgeblich. Auch der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 5/16 -, juris Rn. 27).
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Ob diese Grundsätze, insbesondere zum behördlichen Verschulden, die zurückgehen auf Fälle der fehlerhaften Bezügefestsetzung, bei denen der Beamte wegen Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes verschärft nach §§ 818, 819 BGB haftet, bei Nichteintritt der Zweckbestimmung ohne Weiteres zu übertragen sind (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 LA 2/21 -, juris Rn. 57, 45 ff.), bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls genügt die Billigkeitsentscheidung des Beklagten insoweit den dargestellten Anforderungen.
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Die Ursache für die zu Unrecht gezahlten Anwärterbezüge hat allein die Klägerin gesetzt, indem sie aus einem von ihr zu vertretenden Grund vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist und damit die Auflage nicht erfüllt hat. Ein behördliches Mitverschulden liegt nicht vor. Die Klägerin hat auch ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verwaltungsverfahren nicht offengelegt bzw. sonstige Umstände vorgetragen, die eine Billigkeitsentscheidung rechtfertigen könnten. Daher war der Beklagte berechtigt, seine Billigkeitsentscheidung auf das Angebot einer Ratenzahlung zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 21 und vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, juris Rn. 42).
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Darüber hinaus hat der Beklagte ausgehend von dem Bescheid vom 6. November 2025 durch einen monatlichen „Belassungsfestbetrag“ von nunmehr 450,00 Euro statt bisher 383,47 Euro einen teilweisen (monatlichen) Erlass der Rückforderungssumme gewährt.
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c) Es ergibt sich weder bzgl. der Höhe des Rückforderungsanspruchs noch der Billigkeitsentscheidung etwas Abweichendes aufgrund einer etwaigen Anwendung der Saldotheorie, weil dem (ehemaligen) Anwärter ein korrespondierender Bereicherungsanspruch gegen den Dienstherrn auf Wertersatz für seine geleisteten Dienste zustehe (so aber VG Gießen
, Urteile vom 6. Juni 2023 - 5 K 384/22.GI -, juris Rn. 83 ff. und vom 15. März 2023 - 5 K 1906/22.GI -, juris Rn. 49 ff.). Die Saldotheorie findet bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen aus rechtsdogmatischen Gründen schon keine Anwendung. Geht es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages sieht die im bürgerlichen Recht entwickelte Saldotheorie vor, dass die Rückforderung nur auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen gerichtet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Hier liegt aber schon kein Rechtsverhältnis mit gegenüberstehenden Leistungen vor. Im Beamtenrecht besteht kein Synallagma zwischen Dienstleistung und Besoldung. Vielmehr steht die Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, der Pflicht des Dienstherrn gegenüber, den Beamten lebenslänglich zu alimentieren und ihm Schutz und Fürsorge zu gewähren. Die Besoldung ist nicht Gegenleistung für den Dienst des Beamten, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und der Dienstherr einander gegenüberstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61/03 -, juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 7 K 128/23 -, juris Rn. 40).
- 101
Hinzu kommt, dass Beamtenverhältnisse auf Widerruf zum Zweck der Ausbildung begründet werden. Die Ausbildung steht im Vordergrund; die Dienstleistung spielt für den Dienstherrn nur eine untergeordnete Rolle. Der Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gilt für Anwärter nicht. Die Anwärterbezüge stellen lediglich einen Zuschuss zum Lebensunterhalt dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2014 - 2 B 45/13 -, juris Rn. 16 und vom 8. Dezember 2009 - 2 B 43/09 -, juris Rn. 6 sowie Urteil vom 27. Februar 1992 - 2 C 28/91 -, juris Rn. 38, 41; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 1 A 2100/10 -, juris Rn. 13; LT-Drucks. 18/6558, S. 252; Schmidt, in: Plog/Wiedow, BBG, § 59 BBesG Rn. 83 ff.
). Deshalb geht auch die Annahme des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts Gießen im Ausgangspunkt schon fehl, wonach der Wert der Dienste eines Anwärters höher liege als die ihm gewährte Besoldung, weil die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei (vgl. VG Gießen, Urteil vom 15. März 2023 - 5 K 1906/22.GI -, juris Rn. 64).
- 102
d) Der Beklagte hat sein Rückforderungsrecht auch nicht verwirkt.
- 103
Der Rückforderungsanspruch des Berechtigten ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung dieses Anspruchs längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser die Rückzahlung der zweckverfehlten Leistung nach so langer Zeit nicht mehr verlangen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete auch tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und er sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4/11 -, juris Rn. 86; Sächs. OVG, Urteil vom 6. März 2012 - 2 A 849/10 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1993 - 12 A 333/91 -, ZBR 1995, 50).
- 104
Für die Annahme einer Verwirkung fehlt bereits das erforderliche Zeitmoment. Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist erst entstanden, als der mit der Gewährung der Anwärterbezüge verfolgte Zweck verfehlt war, also mit dem vorzeitigen Ausscheiden der Klägerin aus dem öffentlichen Dienst. Das Beamtenverhältnis der Klägerin endete gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG mit Ablauf des 24. Juli 2017, dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kraft Gesetzes. Gleichzeitig - jedenfalls im Rahmen der am 17. August 2017 erfolgten Mitteilung der Entlassung - entschied der Beklagte, sie nach bestandener Laufbahnprüfung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Zwischen dem Entstehen des Rückforderungsanspruchs und dessen Geltendmachung mit Rückforderungsbescheid vom 13. Oktober 2017 lagen mithin allenfalls knapp drei Monate, sodass es bereits an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Zeitmoment fehlt.
- 105
Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die HBS als anspruchsberechtigte Behörde (inzwischen das Regierungspräsidium Kassel) gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckt hat, sie werde auf einen künftig ggf. entstehenden Rückforderungsanspruch verzichten. Die Entscheidung über eine Entlassung der Klägerin bzw. deren Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe fiel in den Zuständigkeitsbereich der Polizeiakademie als personalführende Behörde (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2, Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 in der bis zum 15. September 2022 geltenden Fassung), wohingegen die HBS als zentrale Abrechnungsstelle des Landes für die Rückforderung der Anwärterbezüge zuständig war (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 der vorgenannten Verordnung).
- 106
Dass die Polizeiakademie der Klägerin in Kenntnis des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG ermöglicht hat, ihren Vorbereitungsdienst zu beenden, hat somit keinen Einfluss auf den Rückforderungsanspruch der HBS. Ob es sogar eine Zweckvereitelung nach § 815 BGB darstellt, wenn ihr durch eine sofortige Entlassung nicht ermöglicht wird, ihr Studium abzuschließen (so aber VG Gießen
, Urteil vom 15. März 2023 - 5 K 1906/22.GI -, juris Rn. 46), bedarf mithin keiner Entscheidung.
- 107
III. Die Kosten des Verfahrens sind insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.
- 108
Soweit der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, als die Rückforderungssumme einen Betrag von 26.748,80 Euro übersteigt, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insoweit der Klägerin aufzuerlegen, obgleich der Beklagte dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin durch die Reduzierung der Rückforderungssumme teilweise abgeholfen hat. Dies gründet auf dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO, wonach die Kosten des Verfahrens dem Rechtsuchenden zur Last fallen, wenn der Gegner keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch sofort anerkannt hat. Es erscheint dem Gericht billig, diesen Rechtsgedanken auf die Fälle entsprechend anzuwenden, in denen die Behörde aufgrund neuer Umstände dem Rechtsschutzbegehren abhilft, sofern die Behördenentscheidung im Zeitpunkt ihres Ergehens rechtmäßig gewesen ist. Ausgehend hiervon war die Rückforderungssumme in Höhe von 29.490,03 Euro im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2018 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich durch die Teilabhilfe nicht in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern auf die im Jahr 2024 eingeführten Anwendungshinweise zu den unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen nach den §§ 58, 60 HBesG und die darin vorgesehene Erhöhung des monatlichen Belassungsbetrages reagiert.
- 109
Hinsichtlich des nicht erledigten Teils der Klage richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO, da die Klägerin insoweit unterlegen ist.
- 110
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
- 111
V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO und § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.
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