Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BeamtStG § 22 Entlassung kraft Gesetzes

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 896/25
26. November 2025
5 L 896/25 26. November 2025
Urteil vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof - 1 A 545/24
18. November 2025
1 A 545/24 18. November 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 K 8985/25
17. Oktober 2025
2 K 8985/25 17. Oktober 2025
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 123/20
7. August 2025
2 LA 123/20 7. August 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (12. Senat) - 12 N 55/24
31. Juli 2025
12 N 55/24 31. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (14. Kammer) - 14 B 7092/25
15. Juli 2025
14 B 7092/25 15. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 62/25
28. März 2025
6 E 62/25 28. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (6. Kammer) - 6 K 3054/23
10. Dezember 2024
6 K 3054/23 10. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (9. Senat) - 9 S 835/24
3. Dezember 2024
9 S 835/24 3. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 2 K 23.1429
24. Oktober 2024
Au 2 K 23.1429 24. Oktober 2024