Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 7 W 24/24
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Dannenberg vom 5. April 2024 in den Sachen 5 Lw 63/23, 5 Lw 68/23 und 5 Lw 69/23 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst.
- 1.
Der Beteiligte zu 1 hat
- a)
an die Beteiligten zu 2 und 3 jeweils einen Betrag von 2.296,62 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. September 2022,
- b)
an die Beteiligte zu 8 einen Betrag von 2.296,62 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2024 und
- c)
an die Beteiligten zu 4 bis 7 jeweils einen Betrag von 1.722,46 €
zu zahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, dass folgende Vermögenswerte am 11. Juni 2020 nicht Bestandteil oder Zubehör des damaligen Hofes, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Dannenberg (Elbe), Grundbuch von L. Blatt ..., waren (hoffreies Vermögen):
- a)
Bausparvertrag des Erblassers E. P. (geboren am XXX, verstorben am XXX) bei der S. AG mit der Vertragsnummer ...,
- b)
Girokonto des Erblassers E. P. (geboren am XXX, verstorben am XXX) bei der V. eG mit der Kontonummer ....
- 3.
Der Antrag der Beteiligten zu 2, 3 und 8 auf Feststellung, dass das Sparbuch des Erblassers mit der Kontonummer ...mit einem Kontostand im Zeitpunkt des Todesfalls von 7.082,65 € nicht zu dem oben genannten damaligen Hof im Sinne der Höfeordnung gehört, wird als unzulässig zurückgewiesen.
- 4.
Im Übrigen werden die Anträge der Beteiligten zu 2 bis 8 zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Der Beteiligte zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 4 bis 7 vollständig und der Beteiligten zu 2, 3 und 8 in Höhe von 96%. Die Beteiligten zu 2, 3 und 8 tragen je 4% der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens des Beteiligten zu 1. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz, selbst.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.227,95 € festgesetzt. Die Geschäftswerte erster Instanz werden unter Änderung der amtsgerichtlichen Festsetzung wie folgt festgesetzt: Für das Verfahren 5 Lw 63/23 auf 17.429,24 €, für das Verfahren 5 Lw 68/23 auf 21.660,94 € und für das Verfahren 5 Lw 69/23 auf 12.565,42 €.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist eines von insgesamt fünf Geschwistern des E. P., im Folgenden Erblasser genannt, der am 11. Juni 2020 verstarb. Die Mutter des Erblassers sowie seine Schwestern D. M. und M. K. (siehe 7 W 25/24) waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben. Frau D. M. ist von den Beteiligten zu 2, 3 und 8, Frau M. K. von den Beteiligten zu 4 bis 7 beerbt worden. Die Beteiligten zu 9 und 10 sind die noch lebenden Geschwister des Antragsgegners.
Dem Erblasser war durch notariellen Hofübergabevertrag vom 28. Dezember 1998 (UR. Nr. XXX des Notars M. S. mit Amtssitz in D., Bl. 18-32 d. Beiakte 5 Lw 53/20) von seiner Mutter, Frau L. P., der zu dem Zeitpunkt beim Amtsgericht Dannenberg (Elbe) im Grundbuch von L. Band ..., Blatt ... eingetragene Hof in Gesamtgröße von 54,4216 ha übertragen worden. In dem Vertrag erklärten sich die Geschwister des Erblassers bezüglich des Übergabegegenstandes für abgefunden, ohne dabei auf ihren Erb- oder Pflichtteil zu verzichten (Bl. 31 d. Beiakte 5 Lw 53/20). Weiterhin wird in dem Vertrag von Frau L. P. darauf verwiesen, dass ihre Tochter D. M. bereits durch Urkunde vom 9. September 1980 (UR. Nr. XXX des Notars K. in L.) auf ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet hat. In der betreffenden Abfindungserklärung hatte D. M. erklärt, statt einer Abfindung von ihren Eltern die Stelle Nr. 41 in S. von ihrer Tante A. S. erhalten zu haben.
Am Tag der Beurkundung des Hofübergabevertrages schlossen der Erblasser und seine Mutter ebenfalls einen Erbvertrag, in dem der Erblasser unter § 5 den Antragsgegner zum Erben des Hofvermögens bestimmte.
In den Jahren vor seinem Tod bewirtschaftete der Erblasser den Hof nur in geringem Umfang eigenständig. Die zum Hof gehörende Fläche verpachtete er zunehmend. Zuletzt bewirtschaftete er lediglich 10 ha, wovon er 7 ha seinerseits pachtete. Der genaue Umfang der von dem Erblasser zu der Zeit des Erbfalls ausgeübten Landwirtschaft ist zwischen den beteiligten streitig.
Bis auf die Errichtung eines Abstellgebäudes für Landwirtschaftsmaschinen und den Umbau des Daches eines ehemaligen Stallgebäudes im Jahr 2015 investierte der Erblasser in den 10 Jahren vor seinem Tod nicht in den Hof oder die Erhaltung seiner Gebäude (Bl. 156 d. Beiakte 5 Lw 53/20).
Der Einheitswert des vorgenannten, seit dem 9. August 2021 nicht länger im Grundbuch vermerkten Hofes betrug zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers 22.966,21 €. Überdies waren zum Todeszeitpunkt insbesondere folgende Vermögensgegenstände des Erblassers vorhanden:
1. Ein Bausparvertrag bei der S. AG zu der Vertragsnummer ... mit einem Kontostand von 11.150,93 €,
2. ein Sparbuch mit der Kontonummer ... mit einem ausgewiesenen Kontostand in Höhe von 7.082,65 €,
3. ein Girokonto (Geschäftskonto A.) bei der V. eG mit der Kontonummer ... mit einem Kontostand in Höhe von 134.761,75 €,
4. sowie Mitgliedschaftsanteile bei der V. eG mit der Kontonummer ... mit einem Kapitalsaldo in Höhe von 1.800,00 €.
Wegen der Einzelheiten der Vermögenswerte zu 1. und 2. wird auf die Bl. 111 und 112 der Beiakte 5 Lw 64/20 Bezug genommen.
Der vom Amtsgericht Dannenberg (Elbe) am 1. Dezember 2021 erteilte Erbschein (Az. 5 Lw 64/20) weist für die Beteiligten zu 1, 9 und 10 einen Erbanteil von je 1/5, für die Beteiligten zu 2, 3 und 8 von je 1/15 und für die Beteiligten zu 4 bis 7 von je 1/20 aus.
Die Beteiligten zu 2 bis 8 haben zur Geltendmachung ihrer Abfindungsansprüche sowie der Feststellung der Hoffreiheit der oben genannten Vermögensgegenstände vor dem Landwirtschaftsgericht die Verfahren 5 Lw 63/23 (Beteiligte zu 2 und 3), 5 Lw 68/23 (Beteiligte zu 4 bis 7) und 5 Lw 69/23 (Beteiligte zu 8) gegen den Beteiligten zu 1 eingeleitet.
Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass ein Abfindungsanspruch der Antragstellerinnen zu 2, 3 und 8 bereits deshalb nicht bestehe, weil ihre Mutter (D. M.) auf Erb- und Pflichtteilsansprüche in der Abfindungserklärung vom 9. September 1980 verzichtet habe. Jedenfalls sei den Antragstellerinnen die von ihrer Mutter erhaltene Abfindung anzurechnen.
Mit im Wesentlichen gleich lautenden Beschlüssen vom 13. Juni 2024, auf die hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landwirtschaftsgericht den Anträgen weit überwiegend stattgegeben. Dabei ist das Landwirtschaftsgericht davon ausgegangen, dass die begehrten Abfindungsansprüche bestehen. Sie seien insbesondere nicht aufgrund eines Verzichts der Mutter der Beteiligten zu 2, 3 und 8 ausgeschlossen, da jede erbrechtliche Hofübertragung gesondert zu betrachten sei. Ein Feststellungsinteresse liege hinsichtlich aller im Antrag bezeichneten Vermögensgegenstände vor, da von der Entscheidung abhänge, ob die Antragsteller einen erbrechtlichen Anspruch als Miterben an diesen Vermögenswerten haben. Lediglich die Mitgliedschaftsanteile seien dem Hof gem. § 2 lit. b HöfeO als Bestandteil zuzuordnen, da der Erblasser seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit des Hofbetriebes über die V. eG abgewickelt habe. Das Girokonto hingegen sei insbesondere deshalb insgesamt kein Hofzubehör im Sinne des § 3 HöfeO, weil der Erblasser in seinem letzten Lebensjahrzehnt keine nennenswerten Investitionen in den Hof getätigt habe und dessen Wirtschaftsweise vielmehr dadurch geprägt gewesen sei, dass er von der Substanz des Hofes gelebt habe.
Gegen diese Beschlüsse wendet sich der Antragsgegner mit seinen Beschwerden, mit denen er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Dabei stützt er sich weiterhin darauf, dass ein Abfindungsanspruch der Antragsteller nicht bestehe. Jedenfalls sei von dem Hofeswert im Rahmen der Anspruchsberechnung ein Abschlag in Höhe von mindestens 20 % vorzunehmen, da von dem Erblasser eine aus der Baugenehmigung des Landkreises L. vom 29. Juni 2012 und dem entsprechenden Schlussabnahmeschein vom 4. September 2015 ersichtliche Baumaßnahme zur Gebäudeerhaltung für schätzungsweise 57.600 € durchgeführt worden sei. In der Baumaßnahme sei ein langfristig angelegtes Investitionsverhalten des Erblassers erkennbar, dass bei der Frage, ob nicht zumindest ein Teilbetrag des zum Todeszeitpunkt des Erblassers auf dem Girokonto befindlichen Guthaben dem Hofvermögen zuzuordnen ist, ebenfalls zu berücksichtigen sei. Weitere Investitionen wie der Innenausbau des Kuhstalls als Lager und die Sanierung der Scheunenwände sowie des Wohnhauses durch den Erblasser seien aufgrund der Krankheit des Erblassers nicht mehr vollständig in Angriff genommen worden. Der Erblasser habe beabsichtigt, die Firma H. für geschätzte Kosten von 65.000 € mit der weiteren Sanierung zu beauftragen, habe die Auftragserteilung jedoch krankheitsbedingt immer weiter aufgeschoben. In Bezug auf das Sparguthaben in Höhe von 7.082,65 € fehle es an einem Feststellungsinteresse, da von Beginn an unstreitig gestellt worden sei, dass dieses zum hoffreien Vermögen zähle und lediglich der Höhe nach bestritten worden sei. Bei der Berechnung des Geschäftswertes sei bei der Bemessung des Feststellungsinteresses der Erbanteil des Antragsstellers zu berücksichtigen und nicht der gesamte von den Feststellungsanträgen erfasste Vermögenswert zugrunde zu legen.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Senat hat die Verfahren 7 W 24/24, 7 W 25/24 und 7 W 26/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens mit Beschluss vom 12. November 2025 verbunden (eOLG 159) und die Beteiligten zu 9 und 10 mit Verfügung vom 24. November 2025 hinzugezogen (eOLG 175).
Mit Beschluss vom 23. September 2025 hatte der Senat den Beteiligten aufgegeben, zu der von dem Erblasser betriebenen Landwirtschaft zur Zeit des Erbfalls vorzutragen (eOLG 10 ff., 16). Hierzu behauptet der Antragsgegner, dass der Erblasser neben der Forstwirtschaft Getreide und Raps in entsprechender Fruchtfolge anbaute sowie Blühstreifen anlegte (eOLG 167). Die Beteiligten zu 2 und 3 behaupten unter Verweis auf das - vor dem Senat zu 5 Lw 53/20 geführte - Beschwerdeverfahren 7 W 77/20, dass der Erblasser die Eigenbewirtschaftung zwei Jahre vor seinem Tod eingestellt habe (eOLG 156). Die Beteiligten zu 4 bis 7 erklären, dass der Erblasser in Vollzeit und ab 2017 in Teilzeit bei der S. in W. beschäftigt gewesen sei. Die daraus erzielten Einnahmen seien auf das "Betriebskonto" eingezahlt worden. Bis Oktober 2019 seien 7 ha gepachtetes Land und 3 ha Blühstreifen bewirtschaftet worden. Seit 2019 seien die 7 ha Pachtland anderweit verpachtet gewesen. Zur Zeit des Erbfalls habe der Erblasser nur noch 3 ha Blühstreifen betrieben. Die Forstfläche von rund 10 ha sei nicht aktiv bewirtschaftet worden (eOLG 95 f. 7 W 25/24).
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschlüsse des Landwirtschaftsgerichts dahingehend abzuändern, dass die Anträge der Antragsteller hinsichtlich des Sparguthabens als unzulässig und hinsichtlich des Bausparvertrags und des Girokontos als unbegründet abgewiesen werden.
Die Beteiligten zu 2 bis 8 beantragen,
die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.
Der Senat hat mit den Beteiligten mündlich verhandelt, insoweit wird auf den Terminsvermerk vom 19. Januar 2026 verwiesen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil - hinsichtlich des Feststellungsantrags zu dem Sparguthaben - begründet.
1. Das Landwirtschaftsgericht hat die Abfindungsansprüche aus § 12 HöfeO zu Recht zuerkannt.
a) Mit dem Tod des Erblassers am 11. Juni 2020 ist ein Hoferbfall eingetreten. Ein Fall der Vor- und Nacherbschaft, bei der es sich um einen einzigen Erbfall (nach der Mutter des Erblassers) handeln würde, sodass die weichenden Erben beim Eintritt des Nacherbfalls nicht noch einmal eine Abfindung beanspruchen könnten, ist - entgegen der von dem Antragsgegner im Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 geäußerten Ansicht - nicht gegeben. Dem steht bereits entgegen, dass nach § 1 des Erbvertrages zwischen dem Erblasser und seiner Mutter letztere gerade keine letztwillige Verfügung treffen wollte. § 5 des Erbvertrages erlaubt keine andere Auslegung. Darin trifft der Erblasser - in Übereinstimmung mit der Übernahme der Verpflichtung, nur bestimmte Familienangehörige zum Erben zu bestimmen (§ 4) - eine eigene letztwillige Verfügung.
b) Der von D. M. erklärte Erb- und Pflichtteilsverzicht in der Urkunde vom 9. September 1980 führt nicht zu einem Anspruchsausschluss der Beteiligten zu 2, 3 und 8.
aa) Nach § 12 Abs. 1 HöfeO steht den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu. Ein Erbverzicht bewirkt als abstrakt erbrechtliches Verfügungsgeschäft, dass der verzichtende Miterbe von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, wie wenn er zu der Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat auch kein Pflichtteilsrecht mehr (§ 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Änderung der gesetzlichen Erbfolge schließt auch die Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO aus (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 16/96, juris Rn. 7). Gemäß § 2349 BGB erstreckt sich der Verzicht mangels anderweitiger Bestimmung auf den gesamten Stamm nach dem Verzichtenden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2023 - 7 W 17/23 (L), juris Rn. 14).
bb) Ein solcher Erbverzicht liegt hier jedoch nicht vor. Mit dem Erbverzichtsvertrag vom 9. September 1980 vor dem Notar K. (UR-Nr. XXX) hat die Mutter der Antragstellerinnen zu 2, 3 und 8 auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihren Eltern verzichtet. Von dem Erbverzicht ist deshalb die Übergabe des Hofes durch Hofübergabevertrag vom 28. Dezember 1998 vor dem Notar S. (UR-Nr. XXX) von L. P. an den Erblasser E. P. erfasst, der als vorweggenommene Erbfolge ebenfalls Abfindungsansprüche gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 HöfeO auslöst. Hier geht es jedoch nicht um erbrechtliche Ansprüche aus dem Erbfall von L. P., sondern aus dem Erbfall des Erblassers, dem Onkel der Antragsteller. In Bezug auf diesen Erbfall liegt kein Verzicht vor. Sämtliche Antragsteller sind insoweit, weil ihre Mütter zu der Zeit des Erbfalls nicht mehr lebten, als Erben zweiter Ordnung berufen (§ 1925 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 1924 Abs. 3 BGB).
c) Das Landwirtschaftsgericht hat die Höhe der jeweiligen Abfindungsansprüche zutreffend bemessen.
aa) Gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 HöfeO bemisst sich die Höhe des Abfindungsanspruchs grundsätzlich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt 34.449,32 €. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung (Art. 4 Abs. 1 Gesetz zur Änderung der Höfeordnung, zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen und zur Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 4. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 395) gilt als Hofeswert das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes von 22.966,21 €.
bb) Von dem Hofeswert sind keine Zu- oder Abschläge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO vorzunehmen.
(1) Kommen besondere Umstände des Einzelfalles, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck, so können nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO auf Verlangen Zuschläge nach billigem Ermessen gemacht werden. Das ist insbesondere dann der Fall, weil der Einheitswert nach § 48 BewG aus der Summe von Wohnungs- (§ 47 BewG) und Wirtschaftswert (§ 46 BewG) gebildet wird, wenn werterhöhende Faktoren vorliegen, die als für den Ertrag des Hofes ohne Bedeutung in dem Wirtschaftswert nicht erfasst worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 7 W 38/98 (L), juris Rn. 23). Umgekehrt kommt ein Abschlag beispielsweise bei unterbliebener Anpassung des Hofwertes nach einem Brandschaden bzw. bei einer Erhöhung des Einheitswertes aufgrund eigener Leistungen des Hoferben in Betracht (MAH AgrarR/von Garmissen, 3. Aufl., § 11 Rn. 50). Die Korrektur des Hofeswertes soll nur in Ausnahmefällen erfolgen (vgl. BT-Drs. 7/1443 S. 24). Für Abschläge ist dabei ein besonders strenger Maßstab anzuwenden (vgl. Düsing/Martinez/Düsing/Sieverdingbeck-Lewers, Agrarrecht, 2. Aufl., § 12 HöfeO Rn. 24).
(2) Hieran gemessen liegen keine besonderen Umstände vor, die einen Abschlag vom Hofeswert rechtfertigen könnten. Die von dem Antragsgegner geltend gemachten Investitionen - Errichtung eines Abstellgebäudes für landwirtschaftliche Maschinen sowie die Neuerrichtung der Dachkonstruktion des Stallgebäudes - begründen keine besonderen Umstände, weil es sich um übliche Erhaltungsmaßnahmen handelt. Nichts anderes gilt mit Blick auf den behaupteten Investitionsstau, weil die Verlagerung notwendiger Hoferhaltungsmaßnahmen in die Zukunft nicht zu Lasten der weichenden Erben gehen kann.
cc) Dementsprechend steht den Beteiligten zu 2, zu 3 und zu 8 jeweils ein Abfindungsbetrag von 2.296,62 € und den Beteiligten zu 4 bis 7 jeweils von 1.722,46 € zu. Der Erblasser hat auch keine anderweitige Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen (§ 12 Abs. 1 HöfeO) getroffen.
d) Auf die Abfindungsansprüche müssen die Antragsteller keine Anrechnung nach § 12 Abs. 4 HöfeO vornehmen. Es ist auch keine Ausgleichung nach § 2050 BGB geboten.
aa) Nach § 12 Abs. 4 HöfeO muss sich der Miterbe auf den Abfindungsanspruch dasjenige anrechnen lassen, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser als Abfindung aus dem Hof erhalten hat. Als eine Abfindung aus dem Hof ist alles, was bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Abkömmling nicht nur unmittelbar aus dem Hofe, sondern auch mittelbar über eine zwischenzeitliche Belegung auf Sparkonto oder dergleichen zu Ausstattungszwecken mitgegeben wird, anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1952 - V BLw 78/50, juris Rn.19). Erblasser ist nach dem durchgehenden Wortlaut des Gesetzes, der den Definitionen der §§ 1922, 1924 BGB strikt folgt, diejenige Person, deren Tod Erbfall genannt wird und den Übergang des Vermögens dieser Person, der Erbschaft, als Ganzes auf die Erben zur Folge hat. Erblasser kann demgemäß nicht eine schon vor dem Erbfall verstorbene Person sein (BGH, Urteil vom 13. Juli 1983 - IVa ZR 15/82, juris Rn. 12). Nichts anderes gilt hinsichtlich einer Ausgleichungspflicht aus § 2050 BGB, die ebenfalls eine Zuwendung unter Lebenden von dem Erblasser an den Ausgleichspflichtigen voraussetzt (vgl. MüKoBGB/Fest, 10. Aufl., § 2050 Rn. 9).
bb) Diese Voraussetzungen einer Anrechnung bzw. Ausgleichung liegen hier nicht vor. Die von dem Antragsgegner eingewandten Abfindungen stammen unstreitig nicht von dem Erblasser, sondern von dessen Eltern und betreffen deren Erbfall.
cc) Eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 4 HöfeO, wie der Antragsgegner unter Verweis auf Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Haarstrich, HöfeO, 11. Aufl., § 12 Rn. 38 meint, ist nicht veranlasst. Dabei gibt die zitierte Kommentarstelle bereits nichts für die Ansicht des Antragsgegners her. An der genannten Stelle ist der Fall angesprochen, dass ein kinderloser Erblasser verstorben ist, Hoferbe eines seiner Geschwister wird und ein Bruder oder eine Schwester desselben bereits eine Abfindung von dem Erblasser aus dem Hof erhalten hat. Das entspricht der in § 12 Abs. 4 HöfeO aufgestellten gesetzlichen Regel, dass der (weichende) Miterbe sich dasjenige anrechnen lassen muss, was er oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil vom Erblasser, hier also von E. P., als Abfindung aus dem Hof erhalten hat. Auch im Übrigen wird, soweit ersichtlich, eine analoge Anwendung der Norm nicht diskutiert.
Ungeachtet dessen entspricht hier eine Anrechnung der von den Eltern des Erblassers erhaltenen Abfindungen auch nicht der Billigkeit. Es stand dem Erblasser frei, nach § 12 Abs. 1 HöfeO die Abfindungen abweichend zu bestimmen und dabei die von seinen Eltern an seine Geschwister geleisteten Abfindungsbeträge zu berücksichtigen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
e) Der von den Beteiligten zu 2 und zu 3 geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Beteiligten zu 8 handelt es sich um Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB).
2. Die Feststellungsanträge sind hinsichtlich des Sparguthabens unzulässig. Hinsichtlich des Bausparguthabens und des Girokontos sind die Feststellungsanträge begründet. Im Einzelnen:
a) Hinsichtlich des Sparguthabens ist der Feststellungsantrag unzulässig.
aa) Nach § 11 Abs. 1 Buchstabe c HöfeVfO entscheidet das Gericht auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, in einem besonderen Feststellungsverfahren, ob ein Gegenstand Bestandteil oder Zubehör des Hofes ist. Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn durch die Feststellung die Rechtsstellung des Antragstellers, seine Beziehungen zu einer Person oder Sache beeinflusst werden; es ist zu verneinen, wenn nach Lage des Falls durch die Feststellung eine sachgemäße Lösung, nämlich die Behebung einer bestehenden Unklarheit oder Ungewissheit, nicht erzielt werden würde. Ohne die alsbaldige Feststellung müsste der Antragsteller gefährdet oder benachteiligt sein (BGH, Beschluss vom 15. April 2011 - BLw 9/10, BGHZ 189, 245 Rn. 8).
bb) Das ist hinsichtlich des Sparbuchs zu verneinen. Zwar handelt es sich dabei um hoffreies Vermögen, es besteht aber keine zu behebende Unklarheit hierüber. Bereits in der Sitzung vom 12. November 2021 im Erbscheinverfahren (5 Lw 64/20) vor dem Landwirtschaftsgericht hat der Antragsgegner angegeben, dass zu dem hoffreien Vermögen jedenfalls das Sparbuch gehört. Dass er von diesem Standpunkt wieder abgerückt wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er dies in der Antragserwiderung sowie zuletzt in der Beschwerdebegründung wiederholt. Soweit er meint, ihm stehe ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung der von ihm getragenen Beerdigungskosten zu, der das Sparguthaben überschreite, ist dies nicht in dem Feststellungsverfahren zu klären.
b) Hinsichtlich des Bausparvertrages bei der S. und dem Girokonto hat das Landwirtschaftsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich um hoffreies Vermögen handelt. Beide Vermögenswerte stellen zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Hofeszubehör im Sinne des § 3 HöfeO dar.
aa) Das Hofeszubehör im Sinne des § 3 Satz 1 HöfeO umfasst insbesondere das auf dem Hof für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgeräte, den vorhandenen Dünger und die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte und Betriebsmittel (§ 3 Satz 2 HöfeO). Geldvermögen kann Hofeszubehör sein, soweit es zu den bis zu der nächsten Ernte dienenden Betriebsmitteln zu rechnen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 10 W 156/07, juris Rn. 31).
(1) Betriebsmittel sind die Mittel, die zur Fortführung des Betriebs erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1969 - V ZR 164/65, juris Rn. 30), in erster Linie Bargeld, Guthaben, Forderungen, Erlöse aus der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Nicht dazu gehören etwa Einnahmen aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1969 - V ZR 164/65, juris Rn. 36) oder der Milchquote. Leitgedanke für die Auslegung des § 3 HöfeO ist, dass der Hoferbe mit Hilfe der Betriebsmittel einen betriebsfähigen und nicht wegen Mangel an Betriebsmitteln einen leistungsunfähigen Hof erhalten soll. Im Rahmen einer vorzunehmenden "Ganzheitsbetrachtung" kommt es darauf an, was für die Liquidität des Betriebes im Rahmen der jährlichen Erfolgsrechnung zum Zwecke eines ausgeglichenen Betriebsergebnisses bis zum Abschluss der nächsten Ernte notwendig ist. Erbrechtlich privilegiert ist der zu übergebende Betrieb in seiner vorhandenen Größe und dem tatsächlichen Zuschnitt mit der zur Weiterbewirtschaftung bis zur nächsten Ernte notwendigen Kapitalausstattung (OLG Hamm, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 10 W 156/07, juris Rn. 32).
(2) Nach weitergehender Ansicht soll die Ansammlung von Finanzmitteln auch über "die für die Bewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Betriebsmittel" hinaus zum Hofeszubehör zählen, wenn dies im Einzelfall ausnahmsweise erforderlich ist (vgl. OLG Hamm ebd.; Lüdtke-Handjery/v. Jeinsen/Brinkmann, HöfeO, 11. Aufl., § 3 Rn. 27 f.). Danach soll ein Bausparguthaben zu den Betriebsmitteln eines Hofes zu rechnen sein, wenn es eindeutig einem Hofeszweck zu dienen bestimmt ist (vgl. Graß, Landwirtschaftserbrecht, 12. Aufl., § 3 HöfeO Rn. 22). Allerdings reichen auch bestimmte Planungen über bauliche Veränderungen auf dem Hof für sich nicht aus, die dafür erforderlichen und bereitgelegten Gelder als Betriebsmittel i.S. des § 3 HöfeO anzusehen. Lediglich soweit im Zeitpunkt des Erbfalls schon bindende Aufträge zur Ausführung eines Baus erteilt waren, stellen die dafür bereitgestellten Gelder Betriebsmittel dar. Die noch zur Vollendung begonnener Baumaßnahmen notwendigen Gelder können als Betriebsmittel allenfalls dann angesehen werden, wenn die Fertigstellung eines in der Ausführung begriffenen Bauobjekts zur Erhaltung des Hofes erforderlich ist (vgl. BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1972 - V ZR 124/70, juris Rn. 25 f.).
bb) Nach diesen Grundsätzen handelte es sich weder bei dem Bausparvertrag noch dem Guthaben auf dem Girokonto um Betriebsmittel.
(1) Das gilt zunächst für das Bausparguthaben, weil jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass dieses eindeutig einem betrieblichen Zweck dienen sollte. Im Gegenteil ergibt sich aus der Einnahmenübersicht, dass die entnommenen Bausparkassenbeiträge zur Bildung von Privatvermögen verbucht wurden (Kto. 2177).
Auch soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2025 ausführt, dass der Erblasser umfangreiche Sanierungsarbeiten geplant hatte und die Firma H. beauftragen wollte, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können nur die - für die Ausführung von im Zeitpunkt des Erbfalls bindend erteilter Bauaufträge bereitgestellten - Finanzmittel als Betriebsmittel anerkannt werden, wenn die Fertigstellung eines in der Ausführung begriffenen Bauobjekts zur Erhaltung des Hofes erforderlich ist. Das ist hier nicht gegeben. Wie sich dem Vortrag des Antragsgegners und der von ihm vorgelegten Anlage Ag7 entnehmen lässt, lag ein verbindlicher Auftrag gerade nicht vor. Vielmehr schob der Erblasser die Auftragserteilung mit Blick auf seine Erkrankung hinaus.
(2) Auch das auf dem Girokonto vorhandene Guthaben stellt kein Betriebsvermögen dar.
(a) Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung soll der Hoferbe nach § 3 HöfeO mit Hilfe der Betriebsmittel einen betriebsfähigen und nicht wegen Mangel an Betriebsmitteln einen leistungsunfähigen Hof erhalten. Erbrechtlich privilegiert ist der zu übergebende Betrieb aber nur in seiner vorhandenen Größe und dem tatsächlichen Zuschnitt mit der zu der Weiterbewirtschaftung bis zu der nächsten Ernte notwendigen Kapitalausstattung.
(b) Bis zu der nächsten Ernte benötigte der Hof jedoch keine Betriebsmittel, weil der Erblasser zu der Zeit des Erbfalls keine Landwirtschaft betrieben hat. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Angaben der Beteiligten sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Protokoll aus dem vor dem Senat geführten Verfahren 7 W 77/20, dessen Richtigkeit der Antragsgegner bestätigt hat. Daraus ergeben sich ua folgende Angaben des Antragsgegners:
"Der Betrieb besteht aus insgesamt ungefähr 53/54 ha Fläche. Dies waren ursprünglich 40 ha Eigenland und 10 ha zugepachtet. Davon 3 ha als Kleinflächen unmittelbar hinter dem Hof. Mein Bruder hat etwa im Wirtschaftsjahr 2018/2019 bereits die 40 ha Eigenland fremdverpachtet, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, diese zu bewirtschaften. Die Pachtverträge dort laufen bis zum Jahr 2023. Die 3 ha könnte ich sofort bewirtschaften, weil für diese kein schriftlicher Pachtvertrag geschlossen wurde. Sie wurden nur mündlich einem Nutzer überlassen. Für die zugepachteten 10 ha Land hatte mein Bruder bereits im Wirtschaftsjahr 2019/2020 einen Auflösungsvertrag gemacht, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, diese zu bewirtschaften. Diese können auch nicht mehr zurückgenommen werden."
Das wird durch die Ausgaben/Einnahmen-Übersicht für die Zeit vom 1.7.2019 bis 30.6.2020 bestätigt. Danach hatte der Hof Umsatzeinnahmen in Höhe von 22.409,25 €, die sich in Höhe von 21.717,64 € aus Pachterträgen erwirtschafteten und in Höhe von weiteren 395,11 € Erstattungen für Agrardiesel waren. Lediglich 296,50 € stammten aus Forstwirtschaft und Jagd.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG. Sie bemisst sich nach den jeweiligen Einzelinteressen der Beteiligten an der gerichtlichen Entscheidung.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 61 in Verbindung mit §§ 35, 36 GNotKG. Soweit der Geschäftswert die Festsetzung erster Instanz übersteigt, beruht dies gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 GNotKG auf der Verbindung der Verfahren und der dadurch bedingten Wertaddition der Abfindungsansprüche. Nicht zur Entscheidung des Senats angefallen ist das Mitgliedschaftsguthaben in Höhe von 1.800 €.
Soweit die Beschwerde eingewandt hat, dass das Festsetzungsinteresse nur in Höhe der jeweiligen Erbanteile zu bemessen ist, trifft dies zu, weshalb die Geschäftswerte erster Instanz nach Maßgabe der Erbanteile, für die die Feststellung bindend ist, zu korrigieren sind. Für die Beschwerde entfaltet infolge der Verfahrensverbindung und der Beiziehung der in erster Instanz nicht beteiligten Miterben die Entscheidung nunmehr Bindungswirkung gegenüber allen Miterben, so dass eine Reduzierung nicht (mehr) veranlasst ist.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach einer analogen Anwendung von § 12 Abs. 4 HöfeO kommt, wie ausgeführt, keine Grundsatzbedeutung zu.
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- 5 Lw 63/23 3x (nicht zugeordnet)
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- 7 W 25/24 3x (nicht zugeordnet)
- 5 Lw 53/20 4x (nicht zugeordnet)
- 5 Lw 64/20 B 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Lw 64/20 2x (nicht zugeordnet)
- HöfeO § 2 Bestandteile 1x
- HöfeO § 3 Hofeszubehör 8x
- 7 W 24/24 1x (nicht zugeordnet)
- 7 W 26/24 1x (nicht zugeordnet)
- 7 W 77/20 2x (nicht zugeordnet)
- HöfeO § 12 Abfindung der Miterben nach dem Erbfall 16x
- BGB § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit 1x
- HöfeO § 13 Ergänzung der Abfindung wegen Wegfalls des höferechtlichen Zwecks 1x
- BGB § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge 1x
- 7 W 17/23 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung 2x
- § 48 BewG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 BewG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 BewG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 W 38/98 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben 2x
- V BLw 78/50 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGHZ 189, 245 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 156/07 2x
- V ZR 164/65 2x (nicht zugeordnet)
- V ZR 124/70 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 34, 44, 45 LwVG 3x (nicht zugeordnet)
- GNotKG § 35 Grundsatz 1x
- GNotKG § 36 Allgemeiner Geschäftswert 1x
- GNotKG § 61 Rechtsmittelverfahren 1x