Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 604/13
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Gründe
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A.
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Der Antragsteller begehrt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
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Die Beteiligten sind verheiratet und leben seit dem 27. Juli 2012 voneinander getrennt. Mit Schreiben vom 3. September 2012 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum 27. Juli 2012 zu erteilen. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 6. September 2012 mit, es müsse zunächst die Richtigkeit des angegebenen Trennungsdatums geklärt werden, das sie am 13. September 2012 bestätigte. Gleichzeitig kündigte sie an, dass die geforderten Angaben zum Bestand des Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung erfolgen würden. Nachdem die Antragsgegnerin sich in der Zwischenzeit nicht weiter geäußert hatte, forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. November 2012 unter Fristsetzung bis zum 19. November 2012 erneut zur Auskunft auf, wobei er "klarstellend" erklärte, dass in diesem Auskunftsverlangen als "minus" auch die Aufforderung zur allgemeinen Unterrichtung über den Bestand des Vermögens der Antragsgegnerin enthalten sei. Mit Schreiben vom 22. November 2012 teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit, dass das Schreiben des Antragstellers vom 8. November 2012 während ihres Urlaubs eingegangen sei und die Beantwortung der Vermögensanfrage noch ausstehe. Es sei jedoch ein Besprechungstermin mit der Antragsgegnerin für den 6. Dezember 2012 vereinbart.
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Am 26. November 2012 hat der Antragsteller beim Amtsgericht den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt, den er darauf gestützt hat, dass die Antragsgegnerin sich ohne ausreichenden Grund beharrlich geweigert habe, ihn über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 hat die Antragsgegnerin die begehrte Auskunft über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung erteilt.
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Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller seinen Antrag zudem auf § 1385 Nr. 2 BGB gestützt. Die Antragsgegnerin habe bei der Auskunftserteilung ein privilegiertes Sparvermögen von 70.000 € verschwiegen, außerdem habe sie eine Woche vor der Trennung einem Bankschließfach die dort eingelegten Barbeträge von 5.000 € und 900 bis 1.000 Schweizer Franken entnommen. Weiterhin sei ein Giroguthaben in Höhe von 26.786,40 €, das in der Auskunft vom 20. Dezember 2012 noch angegeben worden sei, im März 2013 nicht mehr vorhanden gewesen.
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Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
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B.
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Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
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Das Gestaltungsbegehren des Antragstellers sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1386, 1385 Nr. 2, 4 BGB nicht vorlägen.
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Die Antragsgegnerin habe sich nicht beharrlich und grundlos geweigert, den Antragsteller über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten. Sie sei erstmalig am 3. September 2012 aufgefordert worden, Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 27. Juli 2012 zu erteilen. Auch mit der weiteren und letzten Aufforderung vor der Antragstellung im Schreiben vom 8. November 2012 habe der Antragsteller eine Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung eingefordert, auch wenn in diesem Schreiben klargestellt worden sei, dass in diesem Auskunftsverlangen eine Aufforderung zur allgemeinen Unterrichtung über den Vermögensbestand als "minus" enthalten sei. Beide Aufforderungen seien nicht geeignet gewesen, eine beharrliche Weigerung der Antragsgegnerin zur Unterrichtung nach § 1385 Nr. 4 BGB mit der Folge einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft herbeizuführen. Die Unterrichtungspflicht nach § 1385 Nr. 4 BGB, die allgemein aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB folge, entspreche nicht dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB, sondern sei von diesem grundsätzlich inhaltlich verschieden, so dass die erfolglose Aufforderung zur Auskunft nicht zur Annahme einer Weigerung zur Unterrichtung führen könne.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Erweiterung der Auskunftspflicht auf das Vermögen im Zeitpunkt der Trennung durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009. Danach bestehe nur ein scheinbarer Wertungswiderspruch darin, dass einerseits getrennt lebende Eheleute schon während der Trennungszeit nach § 1379 Abs. 2 BGB einander zur Auskunft über ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verpflichtet seien, andererseits jedoch die beharrliche Weigerung zu der nur wesentlich eingeschränkteren allgemeinen Unterrichtungspflicht über den Vermögensbestand zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft berechtigen solle. Dies könnte zwar die Ansicht unterstützen, die allgemeine Unterrichtungspflicht sei als "minus" in der Vermögensauskunftspflicht enthalten. Hiergegen spreche jedoch, dass es der Reformgesetzgeber trotz der Einführung der Verpflichtung zur Auskunft über das Trennungsvermögen bei der allgemeinen Unterrichtungspflicht als Voraussetzung für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft belassen habe. Dies könne nicht als ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers angesehen werden, weil der getrennt lebende Ehegatte nicht so sehr des Schutzes durch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bedürfe, da er durch die Beweislastumkehr in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ausreichend gegen eine verzögerte Auskunft und mögliche illoyale Vermögensverfügungen in der Trennungszeit geschützt sei.
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Dies könne letztlich jedoch dahinstehen, da die Antragsgegnerin sich jedenfalls nicht beharrlich geweigert habe, den Antragsteller zu unterrichten. Beharrlich sei eine Unterrichtungsverweigerung nur, wenn eine Änderung des Verhaltens des anderen Ehegatten nicht erwartet werden könne. Dies setze eine dreimalige fruchtlose Aufforderung zur Unterrichtung voraus, an der es hier fehle. Die Antragsgegnerin sei nur zweimal zur Auskunft aufgefordert worden. In der Zusage der Antragsgegner im Schreiben vom 13. September 2012, die Auskunft zu erteilen, könne keine Selbstmahnung in dem Sinne gesehen werden, dass entsprechend den Grundsätzen zum Verzug eine weitere Aufforderung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Auch die Erteilung der zunächst unzutreffenden Auskunft durch Verschweigen der 70.000 € Sparguthaben könne nicht als eine beharrliche Weigerung zur Unterrichtung verstanden werden, auch wenn grundsätzlich eine zutreffende Auskunft oder eine zutreffende Unterrichtung geschuldet sei. Außerdem sei diese unzutreffende Auskunft bereits mit Schreiben vom 13. Februar 2013 korrigiert worden.
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Auch aus § 1385 Nr. 2 BGB ergebe sich für den Antragsteller keine Berechtigung, die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu verlangen. Das Verschweigen des Sparguthabens von 70.000 € in der irrigen Annahme, dass der nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierte Vermögenserwerb im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nicht offenbart werden müsse, stelle keine Verfügung i.S.d. § 1365 BGB oder des § 1375 Abs. 2 BGB dar. Die während der Trennungszeit vorgenommenen Verfügungen über das Girokonto mit einem Guthaben von 26.786,40 € und über das im Bankschließfach eingelegte Bargeld könnten keine Gesamtvermögensgeschäfte i.S.d. § 1365 BGB sein, da nicht das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin davon betroffen gewesen sei. Dafür, dass die vorbezeichneten Handlungen illoyale Vermögensverfügungen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB künftig befürchten ließen, fehlten konkrete Anhaltspunkte.
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II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht verlangen kann.
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1. Nach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 4 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Aufgrund der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforderung des anderen Ehegattens zur Unterrichtung voraus (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 28; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5). Nur wenn der verpflichtete Ehegatte auf eine Aufforderung nicht reagiert, die sich im Rahmen dessen hält, was er zu diesem Zeitpunkt an Informationen über seine Vermögensverhältnisse schuldet, kann angenommen werden, dass er die geschuldete Unterrichtung beharrlich i.S.d. § 1385 Nr. 4 BGB verweigert.
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Danach hat das Beschwerdegericht zutreffend angenommen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin bereits nicht in der geeigneten Form zur Unterrichtung über den Bestand ihres Vermögens aufgefordert hat. Deshalb bedarf die Frage, wie oft der verpflichtete Ehegatte vergeblich zur Unterrichtung aufgefordert worden sein muss, um eine beharrliche Weigerung gemäß § 1385 Nr. 4 BGB annehmen zu können, hier keiner weiteren Erörterung (vgl. hierzu die vom Beschwerdegericht in Bezug genommene eigene Entscheidung OLG Frankfurt FamRZ 2010, 563, 564; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 28; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5; BeckOK BGB/J. Mayer [Stand: 1. Mai 2014] § 1385 Rn. 13; Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1717, wonach regelmäßig eine dreimalige Aufforderung erforderlich ist).
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a) Nach seinem Wortlaut knüpft § 1385 Nr. 4 BGB an die Weigerung eines Ehegatten an, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Da eine solche Unterrichtungspflicht gesetzlich nicht geregelt ist, besteht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift an die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten anknüpft, sich während der bestehenden Ehe unabhängig von der Art des Güterstandes gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens zu informieren (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2010, 563, 564; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907 jeweils zu § 1386 Abs. 3 aF.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1386 Rn. 22; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5 jeweils mwN; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1386 Rn. 8; Prütting/Wegen/Weinreich BGB 9. Aufl. § 1385 Rn. 13; zur Unterrichtungspflicht vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 1976 - IV ZR 125/75 - FamRZ 1978, 677, 678 und Senatsurteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 25).
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Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen hat der Antragsteller die Antragsgegnerin nicht in geeigneter Form auf Unterrichtung über den Bestand ihres Vermögens in Anspruch genommen. Vielmehr hat er zunächst mit Schreiben vom 3. September 2012 von der Antragsgegnerin nur Auskunft über deren Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangt und damit - was die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede stellt - den Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB geltend gemacht. Erst im Schreiben vom 8. November 2012, in dem die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 19. November 2012 erneut zur Auskunft über ihr Trennungsvermögen aufgefordert wurde, erklärte der Antragsteller lediglich "klarstellend", dass in diesem Auskunftsverlangen als "minus" auch die Aufforderung zur allgemeinen Unterrichtung über den Bestand des Vermögens der Antragsgegnerin enthalten sei. Einen Unterrichtungsanspruch hat der Antragsteller somit erstmalig kurz vor der am 26. November 2012 erfolgten Antragsstellung auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft geltend gemacht. Aus der zeitlichen Verzögerung zwischen dieser Aufforderung und dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. November 2012 sowie der mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 erteilten Auskunft lässt sich keine beharrliche Verweigerung i.S.v. § 1385 Nr. 4 BGB herleiten.
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b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht daher davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 1385 Nr. 4 BGB im vorliegenden Fall von vornherein nicht erfüllt sein können, wenn der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht unterfällt. Hierzu werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum allerdings unterschiedliche Auffassungen vertreten.
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aa) Teilweise wird ein Auskunftsersuchen nach § 1379 Abs. 2 BGB mit der Begründung für ausreichend gehalten, der allgemeine eherechtliche Anspruch auf Unterrichtung über den Bestand des Vermögens sei als schwächerer Anspruch in dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB enthalten, sofern die Ehegatten i.S.d. § 1567 BGB getrennt lebten und daher der Auskunftsanspruch in Bezug auf das Vermögen zum Trennungszeitpunkt entstanden sei. Zudem sei "Auskunft" der umfassendere Begriff gegenüber "Unterrichtung" (Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1385 BGB Rn. 5; BeckOK BGB/J. Mayer [Stand: 1. Mai 2014] § 1385 Rn. 11; NK-BGB/Fischinger 3. Aufl. § 1386 Rn. 25; Prütting/Wegen/Weinreich BGB 9. Aufl. § 1385 Rn. 13; Erman/Budzikiewicz BGB 14. Aufl. § 1385 Rn. 11; Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1716; Jaeger FPR 2012, 91, 96). Auch der Gesetzeszweck spreche dafür, den Anwendungsbereich des § 1385 Nr. 4 BGB auf den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB zu erstrecken. Es sei widersinnig, dem Ehegatten die sofortige Stellung eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gerade während der für unredliche Vermögensverschiebungen anfälligen Zeit des Getrenntlebens zu versagen, obwohl § 1385 BGB einen Schutz vor unredlichen Vermögensminderungen seitens des anderen Ehegatten gewähren solle (Jaeger FPR 2012, 91, 96). Schließlich ergebe sich diese Auslegung auch indirekt aus dem Gesetzestext. Soweit dort von der "Erhebung der Klage auf Auskunft" die Rede sei, könne damit nur der Antrag auf Auskunft über das Trennungsvermögen i.S.v. § 1379 Abs. 2 BGB gemeint sein (Bergschneider FamRZ 2009, 1713, 1716).
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bb) Nach anderer, zutreffender Ansicht wird der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB vom Anwendungsbereich des § 1385 Nr. 4 BGB nicht erfasst (OLG Frankfurt am Main FamRZ 2010, 563, 564; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 26; Brudermüller NJW 2010, 401, 402; Götz FamRZ 2009, 1908, 1909; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 354; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907 zu § 1386 Abs. 3 BGB a.F.).
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(1) Bereits der Wortlaut des § 1385 Nr. 4 BGB spricht dafür, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nur die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterrichtungspflicht erfasst.
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Bis zur Neuregelung des § 1385 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) sah § 1386 Abs. 3 BGB die Möglichkeit einer Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns vor, wenn sich ein Ehegatte beharrlich weigerte, den anderen Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Dabei entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Vorschrift an die Informationspflicht nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB anknüpft (Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1385 Rn. 22; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1386 Rn. 7), da der Auskunftsanspruch zum Anfangs- und Endvermögen nach früherem Recht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1379 Abs. 1 BGB a.F.) oder nach § 1379 Abs. 2 BGB ab Rechtshängigkeit des Antrags auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe entstand (Götz FamRZ 2009, 1908, 1909). Obwohl der Gesetzgeber mit der Reform des Rechts des Zugewinnausgleiches zum 1. September 2009 in § 1379 Abs. 2 BGB zum Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten einen auf den Trennungszeitpunkt bezogenen Auskunftsanspruch eingeführt hat, hat er bei der Neufassung des § 1385 Nr. 4 BGB am bisherigen Wortlaut der Vorschrift festgehalten und weiterhin nur die beharrliche Weigerung, über den Bestand des Vermögens zu unterrichten, zur Voraussetzung des Anspruchs auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemacht.
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(2) Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis darauf, dass mit der Novellierung des § 1385 Nr. 4 BGB der Anwendungsbereich der Vorschrift auf den neu geschaffenen Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB ausgedehnt werden sollte.
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Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung des § 1385 BGB lediglich die bislang in § 1386 Abs. 2 BGB a.F. enthaltenen Voraussetzungen für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft maßvoll dahingehend erweitern, dass entgegen dem bisherigen Recht der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht mehr eine vermögensmindernde Verfügung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten abwarten muss (vgl. § 1386 Abs. 2 BGB a.F.), sondern es zur Begründung des Anspruchs bereits ausreicht, wenn eine der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Handlungen zu befürchten ist (BT-Drucks. 16/10798 S. 19). Mit der Neufassung des § 1385 Nr. 4 BGB sollten lediglich die bisher in § 1386 Abs. 2 BGB enthaltenen Voraussetzungen in die Vorschrift übernommen werden und eine Anpassung an den nunmehr in § 1379 Abs. 1 BGB geregelten Auskunftsanspruch ab Stellung des Antrags auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns oder auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolgen (BT-Drucks. 16/13027 S. 20). Im Übrigen hat der Reformgesetzgeber an dem bisherigen Rechtszustand festhalten wollen (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 26).
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(3) Hat ein Ehegatte nur Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt gemäß § 1379 Abs. 2 BGB verlangt, kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Anspruch aus § 1385 Nr. 4 BGB nicht damit begründet werden, dass der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch als schwächerer Anspruch in dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB enthalten sei.
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Auch wenn "Auskunft" sprachlich der umfassendere Begriff gegenüber "Unterrichtung" sein mag, stehen die beiden Ansprüche nicht in einem Rangverhältnis (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907). Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Zielsetzung, ihres Umfangs und ihrer Voraussetzungen (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 24).
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Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete wechselseitige Unterrichtungsanspruch besteht unabhängig vom Güterstand und ist darauf gerichtet, den Ehegatten während bestehender Ehe die notwendigen Informationen zu verschaffen, um die wirtschaftliche Grundlage der Ehe beurteilen zu können (vgl. MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 24). Inhaltlich beschränkt sich der Anspruch auf einen Überblick, der dem anderen Ehegatten ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Stand des Vermögens vermittelt. Der unterrichtungspflichtige Ehegatte schuldet weder detaillierte Ausführungen zu seinen Vermögensverhältnissen noch ist er zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder zur Vorlage von Belegen und Geschäftsbüchern verpflichtet (MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1386 Rn. 22 mwN; vgl. aber auch Senatsurteil BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn. 19 zum Umfang der Unterrichtungspflicht in Unterhaltssachen).
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Der Anspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB dient hingegen dazu, die Geltendmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Falle der Auflösung der Ehe vorzubereiten. Durch ihn soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor nachteiligen Vermögensdispositionen des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Trennung (§ 1567 Abs. 1 BGB) und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs (§§ 1376, 1384 BGB) geschützt werden (vgl. BT-Drucks. 16/13027 S. 7). Zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB hat der in Anspruch genommene Ehegatte ein detailliertes Vermögensbestandsverzeichnis (§ 260 Abs. 1 BGB) zu übergeben (vgl. im Einzelnen MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1379 Rn. 6) und der andere Ehegatte kann die Vorlage von Belegen verlangen (§ 1379 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Die aufgezeigten Unterschiede der beiden Ansprüche stehen der Annahme entgegen, in dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB sei gleichzeitig als ein "minus" der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch enthalten. Mit dem Verlangen, Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt zu erteilen, werden umfangreiche, auf einen bestimmten Stichtag bezogene Informationen über den Bestand des Vermögens des anderen Ehegatten eingefordert. Das Recht auf Unterrichtung ist somit kein "minus", sondern ein "aliud" gegenüber dem Auskunftsanspruch, was sich auch daraus ergibt, dass die Erfüllung des Unterrichtungsanspruchs keine Teilerfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 2 BGB ist. Daher ist es nicht gerechtfertigt, § 1385 Nr. 4 BGB entgegen seinem Wortlaut auch auf die Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB anzuwenden.
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(4) Schließlich gebietet auch der Gesetzeszweck nicht, den Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB in den Anwendungsbereich des § 1385 Nr. 4 BGB einzubeziehen. Die letztgenannte Vorschrift beruht auf der typisierenden Vorstellung, durch die beharrliche Verweigerung der geschuldeten Informationen solle die konkrete Berechnung des Zugewinns vereitelt oder erschwert werden (MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1385 Rn. 27; BeckOK BGB/J. Mayer [Stand: 1. Mai 2014] § 1385 Rn. 10) und damit der andere Ehegatte an den während der Ehe erzielten Vermögenszuwächsen nicht beteiligt werden (Prütting/Wegen/Weinreich BGB 9. Aufl. § 1385 Rn. 13). In diesem Fall gewähren die §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB Ehegatten, die an dem Fortbestand ihrer Ehe noch festhalten, die Möglichkeit, den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen zu können und mit Rechtskraft der Entscheidung die Gütertrennung herbeizuführen (§ 1388 BGB), ohne einen Scheidungsantrag stellen zu müssen (OLG Frankfurt FamRZ 2010, 563, 564).
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Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens (§ 1567 Abs. 1 BGB), mit dem der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB entsteht, wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte für die Berechnung des Zugewinns und der Höhe der Ausgleichsforderung bereits durch die Regelungen in § 1375 Abs. 2 BGB vor illoyalen Vermögensdispositionen des anderen Ehegatten ausreichend geschützt (MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1385 Rn. 26). Zudem bleibt es einem Ehegatten, der einen vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erreichen will, auch während des Getrenntlebens der Eheleute unbenommen, vom anderen Ehegatten die Unterrichtung über dessen Vermögensbestand zu verlangen. Denn der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete Unterrichtungsanspruch besteht bis zum endgültigen Scheitern der Ehe (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 44) und unabhängig von dem Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB.
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2. Ebenfalls zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller auch nicht nach § 1386 BGB i.V.m. § 1385 Nr. 2 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen kann.
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Die Gefahr illoyaler Vermögensverfügungen der Antragsgegnerin i.S.v. §§ 1365, 1375 Abs. 2 BGB hat das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung nicht festgestellt.
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Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerdegericht habe jedenfalls im Hinblick auf das von der Antragsgegnerin angegebene Giroguthaben die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt, weil es die sich aus § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebende Wertung nicht berücksichtigt habe, wonach bei einem Endvermögen, das geringer ist als das von einem Ehegatten zum Trennungszeitpunkt angegebene Vermögen, dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass die Vermögensverminderung nicht auf illoyale Vermögensminderungen i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
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Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1385 Nr. 2 BGB trägt grundsätzlich der Antragsteller (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 39; Palandt/Götz BGB 73. Aufl. § 1386 Rn. 15; BeckOK BGB/J. Mayer [Stand: 1. Mai 2014] § 1385 Rn. 24). Eine Abweichung von dieser Beweislastverteilung ist nicht veranlasst, weil die Anforderungen, die § 1385 Nr. 2 BGB an die Darlegungs- und Beweislast stellt, erheblich geringer sind als die des § 1375 Abs. 2 BGB.
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Will der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Hinzurechnung einer zwischen dem Zeitpunkt des Getrenntlebens und dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinns eingetretenen Vermögensminderung zum Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB erreichen, müsste er nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Vermögensminderung auf einer der in § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen beruht (Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1375 BGB Rn. 31). Eine Ausnahme davon hat der Gesetzgeber mit der durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zum 1. September 2009 neu geschaffenen Beweislastregel in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB eingeführt. Danach hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen. Denn zum einen wird es häufig erst nach der Trennung der Parteien zu Vermögensminderungen im vorgenannten Sinne kommen. Zum anderen hat der auskunftsberechtigte Ehegatte nach der Trennung - anders als während des Zusammenlebens (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 33) - regelmäßig keine Möglichkeit mehr, die durch den anderen Ehegatten veranlasste Vermögensbewegung nachzuvollziehen (Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 40).
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Nach der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung des § 1385 Nr. 2 BGB muss eine vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht mehr vorliegen (BT-Drucks. 16/10798 S. 19). Ausreichend ist vielmehr, dass Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers geringer. Dieser muss nur Anhaltspunkte vortragen und gegebenenfalls unter Beweis stellen, die bei vernünftiger unvoreingenommener Betrachtung Anlass zu ernsthafter Sorge geben, dass mit baldigen Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 bezeichneten Art von Seiten des anderen Ehegattens zu rechnen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1375 BGB Rn. 3). Solche Anhaltspunkte sind dem ausgleichsberechtigten Ehegatten regelmäßig aus eigener Wahrnehmung bekannt und dürften auch oftmals der Anlass dafür sein, einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu stellen. Die Beweisnot des ausgleichsberechtigten Ehegattens, der § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechnung tragen will, besteht daher - auch unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls geforderten sekundären Darlegungslast - bei dem Anspruch aus § 1379 Nr. 2 BGB nicht.
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Dose Schilling Günter
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Nedden-Boeger Botur
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Referenzen
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- BGB § 1388 Eintritt der Gütertrennung 1x
- BGB § 1379 Auskunftspflicht 26x
- BGB § 1567 Getrenntleben 3x
- BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen 1x
- BGB § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung 1x
- BGB § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 9x
- BGB § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft 8x
- BGB § 1374 Anfangsvermögen 1x
- XII ZR 26/98 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens 1x
- IV ZR 125/75 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen 5x
- BGB § 1375 Endvermögen 16x
- §§ 1386, 1385 Nr. 2, 4 BGB 1x (nicht zugeordnet)