BGB § 1615a Anwendbare Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch

Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.

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Zitiert von

Entscheidung vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 12 K 3606/11
14. Juni 2012
12 K 3606/11 14. Juni 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 317/07
30. Mai 2007
6 A 317/07 30. Mai 2007