Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt.
BGB § 1615a Anwendbare Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Entscheidung vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 12 K 3606/11
14. Juni 2012
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12 K 3606/11 | 14. Juni 2012 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 317/07
30. Mai 2007
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6 A 317/07 | 30. Mai 2007 |