Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 1617c Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.

(3) Erhält das Kind nach Absatz 2 den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen, so gilt § 1617a Absatz 2 und 4 entsprechend, wenn ihr Name aus mehreren Namen besteht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 229/23
27. November 2024
20 W 229/23 27. November 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 155/20
5. Juli 2023
XII ZB 155/20 5. Juli 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 105/22
22. März 2023
XII ZB 105/22 22. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht Schweinfurt - 05 UR III 12/22
17. November 2022
05 UR III 12/22 17. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 250/21
28. Oktober 2022
20 W 250/21 28. Oktober 2022
Beschluss vom Amtsgericht Schöneberg - 71d III 28/20
11. Oktober 2022
71d III 28/20 11. Oktober 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 504/21
21. September 2022
XII ZB 504/21 21. September 2022
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 1521/20
8. Oktober 2021
1 W 1521/20 8. Oktober 2021
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 391/19
3. Februar 2021
XII ZB 391/19 3. Februar 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 K 457.19
26. November 2019
3 K 457.19 26. November 2019