Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 UF 171/15

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 29.09.2015 abgeändert, in Ziff. 2 des Tenors aufgehoben und in Ziff. 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Eine gerichtliche Entscheidung über das Namensbestimmungsrecht ist nicht erforderlich.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater je zur Hälfe; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Der Mutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Reimer bewilligt.

5. Dem Vater wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keil bewilligt.

Gründe

 
I.
Die beteiligten Eltern streiten um die Übertragung des Bestimmungsrechts für den Namen des gemeinsamen Kindes.
Die Mutter und der Vater sind Eltern eines gemeinsamen Kindes, das am xx.2014 geboren worden ist. Der Vater ist Inhaber eines algerischen Reisepasses, die Mutter ist serbische Staatsangehörige.
Aufgrund der Angaben der Eltern fertigte die Geburtsklinik auf Grundlage der übereinstimmenden mündlichen Angaben der Eltern eine Geburtsanzeige, in der als Name für das Kind A. B. angegeben ist. Diese Geburtsanzeige wurde von den Eltern nicht unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Eltern zusammen und waren sich einig, dass der Name des gemeinsamen Kindes wie bezeichnet lauten sollte. Mit Datum vom 23.01.2015 erfolgte gegenüber dem Jugendamt Villingen-Schwenningen sowohl die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Mutter wie auch eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge. In beiden Urkunden ist der Name des Kindes mit A. B. bezeichnet. Das Jugendamt hat diese Urkunden bestimmungsgemäß an das zuständige Standesamt weitergeleitet.
Kurze Zeit darauf trennten sich die Eltern. Mittlerweile möchte die Mutter dem Vornamen A. den weiteren Vornamen J. anfügen und dem Kind nicht den Namen des Vaters B., sondern ihren eigenen Familiennamen geben. Die Mutter ist geboren mit dem Nachnamen J. Sie führt auch einen 2013 ausgestellten aktuellen serbischen Reisepass auf diesen Namen (I, 11). Allerdings hat sie am 01.03.2002 in Tuttlingen mit einem Herrn P. die Ehe geschlossen und dabei das jugoslawische Namensrecht gewählt (I, 21). Die Ehe wurde im Jahre 2005 rechtskräftig durch das Amtsgericht Tuttlingen geschieden (I, 23).
Der Vater möchte, dass der Name des Kindes A. B. lautet. Er trägt vor, er sei algerischer Staatsangehöriger. Er ist Inhaber eines algerischen Passes, der zunächst nur bis 2013 galt (II, 35). Am 13.10.2015 wurde er erneuert mit Gültigkeit bis 23.11.2015. (II, 31). Außerdem hat der Vater dem Standesamt eine algerische Geburtsurkunde in arabischer und französischer Fassung vorgelegt, allerdings ohne Übersetzung und ohne Legalisation durch die Deutsche Botschaft.
Mit Schreiben vom 23.06.2015 (I, 1) hat das Standesamt Villingen-Schwenningen angeregt, nach § 1617 Abs. 2 BGB das Namensbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen.
Der Vater ist dem Antrag entgegen getreten (I, 52 und I, 77). Die Eltern hätten sich bei Geburt auf den Namen geeinigt, eine Änderung sei nicht gerechtfertigt.
Das Jugendamt stimmt in seiner Stellungnahme dem Vater zu (I, 95).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.09.2015 hat das Familiengericht das Namensbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen, da diese die persönlich verlässlichere Person sei, insbesondere sei die Staatsangehörigkeit des Vaters ungeklärt. Der Beschluss wurde dem Vater am 05.10.2015 zustellt (I, 137).
10 
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Vaters mit Anwaltsschriftsatz vom 06.10.2015, eingegangen beim Familiengericht am 06.10.2015 (II, 3). Der Vater sei nicht unzuverlässig.
11 
Der Senat hat den Beteiligten mit Hinweisbeschluss vom 23.12.2015 (II, 59) rechtliche Hinweise gegeben. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren Stellung genommen.
12 
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
13 
Die Beschwerde des Vaters ist entsprechend dem bereits erwähnten Hinweisbeschluss des Senats zulässig und begründet. Die umfangreiche Stellungnahme des Standesamts steht dem nicht entgegen.
14 
A. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 8 Abs. 1 EuEheVO, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
15 
B. Die Voraussetzungen für die vom Standesamt gem. § 1617 Abs. 2 S. 1 BGB angeregte Übertragung des Namensbestimmungsrechts auf einen Elternteil liegen nicht vor. Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, welches Sachrecht auf die Namensbestimmung anzuwenden ist.
16 
Gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Wenn dies mehrere Staaten sind, entscheidet gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB die effektive Staatsangehörigkeit. Deutsches Recht wäre anzuwenden, wenn dem Kind Flüchtlingseigenschaft zukäme (vgl. Staudinger/Hepting/Hausmann, Bearbeitung 2013, Art. 10 EGBGB Rn. 111 m.w.N.); dafür sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach Mitteilung des Standesamts vom 25.09.2015 (I, 115) liegen die Voraussetzungen für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. Art. 4 Abs. 3 StAG, die gem. Art. 10 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorgehen würde, nicht vor. Eine Rechtswahl gem. Art. 10 Abs. 3 EGBGB ist nicht ausgeübt worden.
17 
Durchaus zweifelhaft erscheint auch, ob das Kind die serbische Staatsangehörigkeit über die Mutter erworben hat. Da das Kind nicht in Serbien geboren wurde, kommt lediglich ein Erwerb nach Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Republik Serbien vom 20.12.2004 (unbekannter oder staatenloser Vater) in Betracht. Dabei dürfte es für die nach serbischem Recht zu klärende Frage, ob die Staatsangehörigkeit des Vaters unbekannt ist, wohl nicht auf den wirksamen Nachweis gegenüber den deutschen Behörden ankommen. Im Übrigen hat der Vater die Kopie eines algerischen Reisepasses auf seinen Namen vorgelegt, der erst kürzlich vom algerischen Generalkonsulat verlängert wurde. Darin wird die Staatsangehörigkeit mit Algerisch angegeben. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der algerischen Staatsangehörigkeit des Vaters. Damit wäre das Kind algerischer Staatsangehöriger über den Vater gem. Art. 6 des algerischen Staatsangehörigkeitsgesetzes.
18 
Darauf kommt es vorliegend letztlich aber nicht an, da nach jedem der möglichen Rechte ein eindeutiger Name des Kindes feststehen dürfte, jedenfalls aber eine Entscheidung des Familiengerichts nicht in Betracht kommt.
19 
Es ist zunächst zwischen dem Vornamen und dem Geburtsnamen bzw. Nachnamen des Kindes zu unterscheiden.
20 
1. Der Vorname des Kindes dürfte „A.“ lauten. Eine Übertragung des Namensbestimmungsrechts durch das Familiengericht scheidet jedenfalls aus.
21 
a. Nach deutschem Recht gelten die §§ 1616 ff. BGB nur für den Geburtsnamen, also den Nachnamen des Kindes, nicht für den Vornamen (vgl. dazu Palandt/Götz, BGB, 75. Auflage 2016, Einf. vor § 1616 BGB Rn. 9 f. m.w.N.). Für die Bestimmung des Vornamens wäre ggf. eine Entscheidung nach § 1628 BGB erforderlich (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., § 1628 Rn. 7 m.w.N.), die allerdings nur auf Antrag eines Elternteils erfolgt. In Betracht käme aber auch eine Entscheidung nach § 1666 BGB, da ohne einen klar bestimmten Vornamen möglicherweise das Kindeswohl erheblich gefährdet wäre.
22 
Auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts ist die Wahl des Vornamens durch die zum Geburtszeitpunkt gem. Art. 16 Abs. 1 KSÜ mit § 1626a Abs. 3 BGB allein sorgeberechtigte Mutter aber bereits wirksam vorgenommen worden, so dass ein Bedürfnis für eine Übertragung des Bestimmungsrechts für den Vornamen nicht besteht.
23 
Die Bestimmung bedarf keiner besonderen Form (vgl. Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Die ursprüngliche Bestimmung des Vornamens „A.“ durch die übereinstimmende Entscheidung der Eltern ist vorliegend unstreitig. Die Eltern haben gegenüber dem Jugendamt mit Errichtung der beiden Urkunden vom 23.01.2015 auch dokumentiert, dass sie für ihr Kind den Vornamen „A.“ gewählt haben. Diese Urkunden waren zur Weiterleitung an das Standesamt bestimmt. Darüber hinaus haben die Eltern übereinstimmend diesen Vornamen mündlich gegenüber der Geburtsklinik zur schriftlichen Weitergabe an das Standesamt angegeben (vgl. §§ 18-20 PStG). Die Mutter hat auch später lediglich den Wunsch geäußert, den einmal gewählten Vornamen des Kindes nach ihrer Trennung vom Vater wieder abzuändern.
24 
Soweit das Standesamt in seiner Stellungnahme vom 11.01.2016 darauf verweist, dass es in der Praxis auf der Unterschrift der Eltern besteht (II, 79), geht es dabei um die Frage des Nachweises, nicht um die Frage der (Form-)Wirksamkeit der hier unstreitigen Erklärung.
25 
b. Nach algerischem Recht werden gem. Art. 64 Abs. 1 Zivilstandsverordnung die Vornamen vom Vater oder der Mutter gewählt. Auch hier ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Wie oben dargestellt, dürfte hier eine wirksame Wahl der Eltern vorliegen. Anderenfalls hätte nach Art. 64 Abs. 3 Zivilstandsverordnung der Zivilstandsbeamte (also das Standesamt) den Vornamen zu erteilen.
26 
c. Auch nach serbischem Recht wird gem. Art. 344 Abs. 1 FamG der Vorname des Kindes von den Eltern festgelegt, ohne dass in dieser Vorschrift eine bestimmte Form vorgesehen ist. Anderenfalls hätte nach Art. 344 Abs. 4 FamG die Vormundschaftsbehörde (also das Jugendamt) den Vornamen festzulegen.
27 
2. Hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes, d.h. seines Nachnamens, scheidet eine familiengerichtliche Entscheidung ebenfalls aus. Das Standesamt hat die Frage des Nachnamens im Rahmen der Beurkundung (§ 21 PStG) zu entscheiden.
28 
a. Nach deutschem Recht setzt die Vorschrift des § 1617 BGB voraus, dass bei Geburt des Kindes gemeinsames Sorgerecht bestand. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 1617a Abs. 1 BGB und § 1617b Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1617 Rn. 9). Hier haben die Eltern die gemeinsame Sorgerechtserklärung erst am 23.01.2015 und damit nach der Geburt des Kindes am 18.12.2014 abgegeben. Damit ist hier § 1617 BGB nicht anwendbar.
29 
Gem. § 1617a Abs. 1 BGB führt bei fehlendem Ehenamen und Alleinsorge der Mutter das Kind den Namen der Mutter. Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts hätte das Standesamt also zunächst in eigener Zuständigkeit zu klären, welchen Namen die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führte (§ 1617a Abs. 1 BGB) und ob in den Erklärungen der Eltern vom 23.01.2015 eine Neubestimmung des Geburtsnamens gemäß § 1617b Abs. 1 S. 1 BGB liegt (vgl. zu einer solchen Konstellation, in der allerdings die Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Standesamt abgegeben waren, OLG Nürnberg vom 27.09.2012 - 11 W 1654/12, juris Rn. 11).
30 
Raum für eine Anwendbarkeit des § 1617 BGB besteht in keinem Fall.
31 
b. Nach algerischem Recht erstreckt sich gem. Art. 28 Abs. 1 S. 1 ZGB der Name des Vaters auf seine Kinder.
32 
c. Nach serbischem Recht wird gem. Art. 345 Abs. 1 FamG der Nachname des Kindes von den Eltern bestimmt. Eine bestimmte Form ist in dieser Vorschrift nicht geregelt. Diese Bestimmung dürften die Eltern hier vorgenommen haben. Wie oben bereits dargelegt, ist die unstreitige ursprüngliche Einigkeit der Eltern zum einen dadurch dokumentiert, dass sie gegenüber der Geburtsklinik zur Weiterleitung an das Standesamt mündlich angaben, dass der Nachname des Kindes „B.“ lauten soll, und zum anderen durch die Verwendung dieses Nachnamens des Kindes in den Urkunden des Jugendamtes vom 23.01.2015, die zur Weiterleitung an das Standesamt bestimmt waren.
33 
C. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Standesamt Villingen-Schwenningen hat im Beurkundungsverfahren über den Namen des Kindes (Vorname und Geburtsname) zu entscheiden, ggfs. wäre anschließend ein gerichtliches Verfahren nach §§ 49, 51 PStG durchzuführen, bei dem es sich allerdings nicht um eine Familiensache handeln würde.
III.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 BGB. Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG ist der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wie in erster Instanz abweichend vom Regelwert festzusetzen, da es sich lediglich um einen untergeordneten Teilbereich der elterlichen Sorge handelt.
35 
Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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