Beschluss vom Sozialgericht Dortmund - S 26 AY 8/26 ER
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin zu 1. wird für diesen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E beigeordnet. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Der Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
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Sozialgericht Dortmund
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Az.: S 26 AY 8/26 ER |
Beschluss
5In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
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A
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B, vertreten durch die Antragstellerin zu 1., A
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C, vertreten durch die Antragstellerin zu 1., A
Antragsteller
11Proz.-Bev. zu 1.-3.:
12gegen
13Antragsgegnerin
14hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 19.02.2026 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht a.w.A.f.R. Dr. F, beschlossen:
15Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
16Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
17Der Antragstellerin zu 1. wird für diesen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E, beigeordnet. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
18Der Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
19Gründe:
20Der Antrag,
21die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit ab 02.02.2026 Leistungen nach dem AsylbLG zu zahlen,
22hat keinen Erfolg. Er ist hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3. bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.
23A. Der Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. ist unzulässig, weil die Antragsteller zu 2. und 3. nicht prozessfähig sind. Gemäß § 71 Abs. 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Damit die minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3. durch einen Vertrag verpflichtet werden können, bedarf es - außer in den Grenzen der §§ 106 ff. BGB - gemäß Art. 21 EGBGB i. V. m. § 1629 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB grundsätzlich des Mitwirkens beider Elternteile als gesetzliche Vertreter. Das Einverständnis des Vaters der Antragsteller zu 2. und 3. mit der Prozessführung liegt nicht vor. Ein Fall alleiniger elterlicher Sorge der Mutter, der Antragstellerin zu 1., liegt auch nach dem Vortrag der Antragsteller nicht vor. Auch hat das Familiengericht nicht nach § 1628 Satz 1 BGB einem Elternteil die Entscheidung über die Prozessführung allein übertragen. Schließlich ist die Antragstellerin zu 1. nicht nach § 1629 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 BGB wegen Gefahr in Verzug zur alleinigen Verfahrensführung für die Antragsteller zu 2. und 3. berechtigt. Das Notvertretungsrecht findet keine Anwendung, wenn die Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme seit Längerem bekannt war (Huber, in: MK-BGB, 9. Aufl. 2024, § 1629 Rn. 29). Vorliegend war der ungedeckte Bedarf seit Erlass des Einstellungsbescheids der Antragsgegnerin vom 31.07.2025 bekannt, mithin seit über einem halben Jahr vor Antragstellung bei Gericht. Unerheblich für das Notvertretungsrecht ist, dass die Antragstellerin zu 1. wegen häuslicher Gewalt die Kontaktaufnahme zum Kindesvater für unzumutbar hält. In diesem Fall hat sie sich vor dem Familiengericht um eine abweichende Sorgerechtsregelung zu bemühen, ggf. im Wege der einstweiligen Anordnung.
24B. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1., ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, jedoch unbegründet. Ergänzend zu vorstehenden Zulässigkeitserwägungen merkt das Gericht an, dass der Antrag auch hinsichtlich der Antragsteller zu 2. und 3. unbegründet ist.
25Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds voraus, die glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es besteht kein Anordnungsanspruch.
26Ein Anordnungsanspruch setzt das Bestehen des materiellen Anspruchs voraus, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG.
27I. Zunächst haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Grundleistungen (§ 3 Abs. 1 AsylbLG). Sie sind von Leistungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylbLG ausgeschlossen. Danach haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ihnen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht.
281. Die Antragsteller gehören zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Leistungsberechtigt sind danach Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr nachvollziehbar ist. Die Antragsteller, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, sind als syrische Staatsangehörige Ausländer. Sie sind aufgrund des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 16.05.2025 (Bl. 26 der Ausländerakte der Antragstellerin zu 1.) ausreisepflichtig. Mit diesem Bescheid hat das BAMF (u. a.) den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sie zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Rumänien oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten Staat (außer Syrien) angedroht. Die gegen diesen Bescheid von den Antragstellern erhobene Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist rechtskräftig abgelehnt worden (VG Arnsberg, Beschluss vom 26.06.2025, 7 L 686/25.A, Bl. 84 ff. der Ausländerakte des Antragstellers zu 2.).
29Der Rechtsauffassung der Antragsteller, wonach diese zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gehören, ist nicht zu folgen. Leistungsberechtigt nach dieser Norm ist, wer eine Duldung besitzt. Das ist bei den Antragstellern nicht der Fall. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob ihnen eine Duldung zu erteilen wäre. Bei der Duldung (§§ 60a ff. AufenthG) handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG NRW), der für die Leistungsberechtigung Tatbestandswirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 29.02.2024, B 8 AY 2/23 R, juris, Rn. 24). Soweit die Antragsteller meinen, dass sie faktisch geduldet und deshalb so zu behandeln seien, als seien sie im Besitz einer Duldung, ist auch dem nicht zu folgen. Aus den beigezogenen Ausländerakten ergibt sich, dass der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises den fortgesetzten Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland nicht etwa hinnimmt, sondern konsequent die Abschiebung vorbereitet.
302. Den Antragstellern ist bereits von Rumänien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz in Form subsidiären Schutzes gewährt worden.
313. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der internationale Schutz in Rumänien fortbesteht. Zwar sind die den Antragstellern erteilten Aufenthaltstitel am 20.11.2025 abgelaufen. Dass auch nach rumänischem Recht der Bestand internationalen Schutzes unabhängig ist vom Ablaufdatum des auf Grundlage des internationalen Schutzes erteilten Aufenthaltstitels, folgt zur Überzeugung der Kammer allerdings daraus, dass Rumänien trotz des abgelaufenen Aufenthaltstitels der Rückübernahme der Antragsteller zugestimmt hat.
324. Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylbLG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.
33a) Es liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG vor (vgl. allerdings zum Meinungsstand hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 28.10.2025, § 1 AsylbLG Rn. 54 m. w. N.). Das BSG hat entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht (oder Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitssuche) darauf verwiesen werden, sich in ihren Herkunftsstaat zu begeben und dort Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn ihnen eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere eine Rückkehr in ihr Heimatland, möglich und zumutbar ist (BSG, Urteil vom 29.03.2022, B 4 AS 2/21 R, BSGE 134, 45, Rn. 35 ff.). Nichts anderes kann für die Antragsteller gelten, die über en Aufenthaltsrecht in Rumänien verfügen und dort - wie vom BAMF ausgeführt (S. 4 des Bescheids vom 16.05.2025) - gleichen Zugang zu Sozialleistungen genießen wie rumänische Staatsangehörige.
34Den Antragstellern ist die Ausreise nach Rumänien auch möglich und zumutbar. Dies hat das BAMF ebenfalls festgestellt (S. 2 ff. des Bescheids vom 16.05.2025). Dem Einwand der Antragsteller, dass ihnen aufgrund der abgelaufenen Aufenthaltstitel die Ausreise aus Deutschland, die Durchreise durch Transitländer und die Einreise nach Rumänien nicht möglich seien, gebietet keine andere Bewertung. Zum einen ist jedenfalls der Antragstellerin zu 1. ein rumänischer Fremdenpass ausgestellt worden (siehe Bl. 109 der Ausländerakte der Antragstellerin zu 1.). Zum anderen ist es - was für die Annahme einer Ausreisemöglichkeit genügt (vgl. anhand von § 1a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG Cantzler, AsylbLG, 2019, § 1a Rn. 44) - den Antragstellern zumutbar, sich gegebenenfalls um Passersatzpapiere zu bemühen.
35b) Der Leistungsausschluss ist auch mit Europarecht vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung aus Art. 17 ff. Richtlinie (RL) 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie ) vor (a. A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2025, S 12 AY 379/25 ER, juris, Rn. 23 f.). Die Antragsteller unterfallen nach Art. 3 Abs. 1 AufnahmeRL schon deshalb nicht mehr dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weil sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, ihr Eilantrag vom VG abgelehnt worden ist und sie deshalb nicht mehr im Hoheitsgebiet Deutschlands verbleiben dürfen i. S. d. § 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie; vgl. Wittmann, BT-Ausschussdrs. 20(4)493 A neu, S. 76).
365. Das Gericht ist nicht gehindert, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes „durchzuentscheiden“, auch wenn die durch den Leistungsausschluss aufgeworfenen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen umstritten sind. Eine Folgenabwägung ist trotz nur summarischer Prüfung nicht veranlasst, weil den Antragstellern durch den Verweis auf Sozialleistungen in Rumänien - wie das BAMF ausgeführt hat - keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, 06.10.2025, 2 BvR 755/25, juris, Rn. 14).
37II. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Auf Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 AsylbLG besteht schon deshalb kein Anspruch, weil den Antragstellern solche Leistungen bereits für die Zeit vom 26.06. bis zum 10.07.2025 gewährt worden sind (Bescheid vom 31.07.2025) und seither keine zwei Jahre vergangen sind. Überbrückungsleistungen über zwei Wochen hinaus nach § 1 Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 AsylbLG sind nicht zu gewähren, weil besondere Umstände und eine besondere Härte nicht zu erkennen sind. Die von der Antragstellerin zu 1. vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden begründen keine Reiseunfähigkeit. Das Gericht übersieht nicht, dass der Bedarf der Antragsteller bis zur Ausreise nach Rumänien ungedeckt sein wird. Hierbei handelt es sich jedoch um die mit dem Vollzug des Leistungsausschlusses stets verbundenen Nachteile, mithin weder um besondere Umstände noch um eine besondere Härte im Sinne der Norm. Dies gilt auch für die minderjährigen Antragsteller zu 2. und 3. Eine erweiternde Auslegung dahingehend, dass § 1 Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 AsylbLG stets einen fortgesetzten (wenn auch abgesenkten) Leistungsbezug bis zur Ausreise ermöglicht, widerspricht nicht nur dem Willen des Gesetzgebers (Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 18/10211, S. 16 f.), sondern auch dem Wortlaut der Norm, der die Auslegungsgrenze bildet.
38III. Die Ausführungen der Antragsteller dazu, dass der Einstellungsbescheid vom 31.07.2025 rechtswidrig sei, führen ebenfalls nicht zu einem Leistungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum (ab 02.02.2026). Auf die Rechtmäßigkeit des Einstellungsbescheids käme es nur dann an, wenn
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zuvor eine Leistungsbewilligung erfolgt wäre, die über den Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hinausreicht,
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diese durch den Einstellungsbescheid zurückgenommen (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V.m. § 45 SGB X) oder aufgehoben (§ 48 SGB X) worden wäre und
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der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) auszulegen wäre (§ 123 SGG).
Es liegt bereits die erstgenannte Voraussetzung nicht vor. Der einzige ergangene Bewilligungsbescheid vom 22.01.2025 sieht zwar vor, dass Leistungen „ab dem 03.02.2025 und bis auf weiteres“ gezahlt werden. Dies ist jedoch bei der gebotenen Auslegung (entsprechend §§ 133, 157 BGB; vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 5/19 R, SozR 4-1200 § 44 Nr. 10, Rn. 15) nicht als - unzulässige - Dauerbewilligung zu verstehen. Vielmehr handelt es sich lediglich um die Ankündigung, bei gleichbleibenden Verhältnissen ohne gesonderte Bescheiderteilung die Leistungen auch in den Folgemonaten weiterzuzahlen. Der Realakt der Auszahlung stellt dann eine konkludente Weiterbewilligung dar (sogenannter Schalterverwaltungsakt; vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 7/12 R, BSGE 114, 302, Rn. 14).
44C. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
45D. Der Antragstellerin zu 1. ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie die Kosten der Prozessführung, die aufgrund der divergierenden Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zur Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses mit Verfassungs- und Europarecht hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, nicht selbst aufbringen kann (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erscheint notwendig (§ 121 Abs. 2 ZPO). Zahlungen aus dem Einkommen oder Vermögen der Antragstellerin zu 1. (§ 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind nicht festzusetzen, weil die Voraussetzungen für den Einsatz von Einkommen oder Vermögen (§ 115 ZPO) nicht vorliegen.
46Der Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil deren Rechtsverfolgung aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg bietet. Infolge der Ablehnung von Prozesskostenhilfe kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 121 Abs. 2 ZPO).
47Rechtsmittelbelehrung:
48Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist - außer für die Staatskasse wegen der unterbliebenen Festsetzung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge - unanfechtbar. Im Übrigen kann gegen diesen Beschluss binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
49Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund,
50schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
51Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
52schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
53Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
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von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
58Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
59Dr. F
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