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BGB § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 103/24
15. Januar 2026
34 U 103/24 15. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 10 U 3808/21 e
18. Februar 2022
10 U 3808/21 e 18. Februar 2022