Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 2887/19

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass die am       00.00.0000 durch das Jugendamt des Beklagten erfolgte Inobhutnahme des am   00.00.0000 geborenen Kindes K.      B1.         W1.    rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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