BGB § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.

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Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 941/18
22. Mai 2018
2 BvR 941/18 22. Mai 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 3 K 2715/10
24. April 2012
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 UF 81/04
4. Oktober 2004
16 UF 81/04 4. Oktober 2004