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BGB § 1835 Aufwendungsersatz

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.

(1a) Das Familiengericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Familiengericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.

(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhält.

(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.

(4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend.

(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 419/25
4. Februar 2026
XII ZB 419/25 4. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 275/24
12. November 2025
XII ZB 275/24 12. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 56/25
10. Juni 2025
10 W 56/25 10. Juni 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 227/24
16. April 2025
XII ZB 227/24 16. April 2025
Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - 309 VI 1530/18
15. April 2025
309 VI 1530/18 15. April 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9x W 14/24, 9 Wx 14/24
24. Februar 2025
9x W 14/24, 9 Wx 14/24 24. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 477/22
8. Januar 2025
XII ZB 477/22 8. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 7/24
12. November 2024
IV ZB 7/24 12. November 2024
Beschluss vom Amtsgericht Dillingen an der Donau - XVII 561/09 (2)
21. Oktober 2024
XVII 561/09 (2) 21. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 478/22
14. August 2024
XII ZB 478/22 14. August 2024