(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.
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Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, - 2.
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dem Kind und - a)
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seinen Eltern oder - b)
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dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- 3.
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dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses, - 4.
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dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und - 5.
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dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.