Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
BGB § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Teilurteil vom Landgericht Köln - 2 O 534/13
15. Juli 2014
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2 O 534/13 | 15. Juli 2014 |
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 122/12
27. Februar 2013
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15 A 122/12 | 27. Februar 2013 |