BGB § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.

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Zitiert von

Teilurteil vom Landgericht Köln - 2 O 534/13
15. Juli 2014
2 O 534/13 15. Juli 2014
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 122/12
27. Februar 2013
15 A 122/12 27. Februar 2013