Teilurteil vom Landgericht Köln - 2 O 534/13
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 1) 1.499.333 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 2) 1.499.333 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin zu 3) 1.499.333 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2014 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft über die Erträge aus dem Verwertungserlös des französischen beweglichen Nachlassvermögens in Höhe von 4.498.000 Euro der am 29.10.2001 in Paris verstorbenen Erblasserin Soraya Esfandiary Bakhtiary sowie über die in Bezug auf diesen Nachlassteil getätigten Aufwendungen, jeweils ab dem 12.12.2003, zu erteilen und hierüber Rechnung zu legen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Zahlung und Auskunft aufgrund einer testamentarischen Anordnung Ihrer kaiserlichen Hoheit, Erblasserin Soraya Esfandiary Bakhtiary [im Folgenden: Erblasserin] vom 27.06.1991 in Anspruch.
3Die Klägerin zu 1) ist eine 1933 gegründete gemeinnützige „association“ französischen Rechts, welche die soziale Teilhabe behinderter Personen, die Wahrnehmung ihrer individuellen und kollektiven Rechte sowie die Verbesserung ihrer sozialen, materiellen und gesundheitlichen Situation zum Ziel hat. Die Klägerin zu 2) ist eine 1894 gegründete gemeinnützige „association“ französischen Rechts, welche auf der Grundlage der Genfer Konvention in Frankreich die Ziele des Roten Kreuzes verfolgt. Die Klägerin zu 3) ist eine 1945 gegründete gemeinnützige „association“ französischen Rechts, welche zum Ziel hat, den Tierschutz in Frankreich zu fördern.
4Herr Rechtsanwalt B2 wurde mit Bestellung vom 21.11.2001 zum Nachlasspfleger für die Beklagten, die unbekannten Erben des am 02.11.2001 in Paris verstorbenen und zuletzt in Köln wohnhaften Herrn Bijan Esfandiary Bakhtiary bestellt. Herr Bijan Esfandiary Bakhtiary war der Bruder der Erblasserin. Er war iranischer Staatsbürger und in Deutschland als Asylberechtigter gemäß Art. 16 GG anerkannt. Ausweislich der Bestellungsurkunde (Anlage K1, Bl. 20 GA) umfasst der Wirkungskreis des Nachlasspflegers die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und die Ermittlung der Erben.
5Unter dem 27.06.1991 errichtete die am 22.01.1932 in Ispahan/Persien (Iran) geborene Erblasserin vor dem französischen Notar Z in Paris ein notarielles Testament in französischer Sprache, auf welches Bezug genommen wird (Anlage K2, Bl. 20 GA). Im Rahmen dieses Testaments traf sie Verfügungen ausschließlich über ihr Vermögen, welches sich am Tage ihres Ablebens auf französischem, deutschem und spanischem Territorium befindet. Die Erblasserin besaß zum Zeitpunkt ihres Ablebens unstreitig Vermögen in weiteren Ländern, darunter in der Schweiz, in Liechtenstein und vermutlich auch in Luxemburg, USA und Südafrika, wobei der Wert des in den anderen Ländern belegenen Vermögens unbekannt ist.
6Ausweislich der durch die Klägerinnen vorgelegten deutschen Übersetzung des Testaments (Anlage K3, Bl. 23 GA) traf die Erblasserin folgende Anordnungen:
7„Ich nehme wie folgt testamentarische Verfügungen für mein Vermögen in Frankreich vor (insbesondere für die Wohnung und Garage, die mir in Paris, K-Straße, gehört, wie auch für alle Möbel und beweglichen Güter, die sich in dieser befinden, sowie für meinen gesamten Schmuck, der sich in einem Tresor bei O-BANK, Hauptgeschäftsstelle in den T, befindet):
8Ich hinterlasse mein gesamtes Vermögen in Frankreich meinem Bruder Bijan ESFANDIARI BAKHTIARI, wohnhaft in Köln (Bundesrepublik Deutschland), 5000 Köln 40, C-Allee, und zwar unter folgenden Bedingungen:
9Zum Testamentsvollstrecker für diese Erbschaft bestelle ich Herrn Y, Notar in Paris oder seinen Nachfolger,
10Der von mir bestellte Testamentsvollstrecker wird ersucht, mein in Frankreich befindliches Vermögen ausnahms- und vorbehaltlos zu verkaufen (insbesondere die Wohnung und Garage in Paris, K-Straße, wie auch sämtliche Möbel und beweglichen Güter und den Schmuck, deren Eigentümerin ich bin.
11Ich überlasse meinem Testamentsvollstrecker die Entscheidung, auf welchem Wege dies am besten vonstatten gehen kann.
12Nach Begleichung der Erbschaftssteuer wie auch der Auslagen und Honorare ist der Nettoerlös aus dem Verkauf auf ein Sonderkonto bei der P BANKGESELLSCHAFT, F-Straße in ZÜRICH (Schweiz) zu überweisen, das unter der Bezeichnung „Nachlass Erblasserin Soraya ESFANDIARI BAKHTIARI“ geführt wird. Das entsprechende Vermögen wird in Form von Wertpapieren angelegt. Lediglich die Erträge aus dieser Geldanlage sollen meinem Bruder, Herrn Bijan ESFANDIARI BAKHTIARI, zu seinen Lebzeiten zufließen. Er darf in keinem Fall auf das Kapital zugreifen.“
13Im Anschluss daran verfügte die Erblasserin, unter welchen Voraussetzungen die Klägerinnen dieses Vermögen erhalten sollen. Der Absatz lautet in französischer Originalsprache:
14„A son décès, ces fonds reviendront à son ou ses enfants légitimes, au regard de la Législation Allemande, ou à défaut aux Associations suivantes et dans les proportions ci-après:
15Un TIERS à la SOCIETE PROTECTRICE DES ANIMAUX établie en France,
16Un TIERS à l’ASSOCIATION DES PARALYSES DE FRANCE et plus spécialement aux Enfants Handicapés dont se préoccupe cette Association,
17UN TIERS à la CROIX ROUGE FRANCAISE établie en FRANCE.”
18In der klägerseits vorgelegten Übersetzung lautet diese Testamentspassage wie folgt:
19„Bei seinem Tod soll dieses Vermögen nach deutschem Recht seinem bzw. seinen legitimierten Kindern zugehen und in Ermangelung dieser folgenden Organisationen zu folgenden Anteilen:“
20Die Erblasserin hinterließ Memoiren in französischer Sprache (Anlage RHA 18, Originalmemoiren Le Palais des Solitudes, 1991, dort S. 26), in welchen sie in freier Übersetzung wie folgt ausführte:
21„In dieser Zeit erfuhr ich von der Existenz des Vaters meines Vaters. Dieser Mann hatte sieben Frauen und jede hatte ihr Haus, ihre Hausangestellten und Reichtümer, die sich von diesem frommen, braven Mann erhalten hatte.
22Mein Großvater liebte sie alle, jede auf seine Weise. Jedoch musste er, nach den Gesetzen des Korans, mit jeder von ihnen ein Abendessen und eine Nacht, selbst wenn es eine platonische war, verbringen, er musste ihnen dieselbe Lebensform bieten, und wenn er Lust dazu hatte, einer ein Geschenk zu machen, musste er den anderen eines vom selben Wert machen.
23Nach den islamischen Gesetzen konnte ein Mann vier Frauen besitzen, aber nach den religiösen Gesetzen konnte er, wenn es ihm Vergnügen machte, hundert haben. Ob er diese Frauen nun für eine Stunde oder für dreißig Jahre geheiratet hatte, wurden alle Kinder, die er ihnen machte, als legitime Kinder mit denselben Rechten betrachtet. Persien ist ein Land, wo die Kinder Könige sind, ein Land, wo mein Großvater ein sehr, sehr glückliches Leben führte.“
24Mit Wirkung vom 20.10.2000 erhielt die Erblasserin durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie war möglicherweise zugleich iranische Staatsangehörige.
25Am 29.10.2001 verstarb die Erblasserin in Paris. Mit Ausnahme des o.g. Testaments hinterließ die Erblasserin keine Verfügungen von Todes wegen. In Frankreich wurde die Nachlasspflegschaft angeordnet; Nachlasspflegerin für den Nachlass der Erblasserin wurde Frau Rechtsanwältin M. Herr Notar Z wurde Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Erblasserin.
26Herr Esfandiary Bakhtiary, welcher der einzige lebende Verwandte und Familienangehörige im engeren Sinne der Erblasserin war, hatte sich nach dem Tod seiner Schwester nach Paris begeben. Dort verstarb er am 02.11.2001 wenige Tage nach dem Tode seiner Schwester. Die Erben des Herrn Esfandiary Bakhtiary, die Beklagten, sind unbekannt. Der Bruder der Erblasserin war zu keinem Zeitpunkt verheiratet. Es ist nicht bekannt, dass ein Abkömmling von Herrn Esfandiary Bakhtiary in einem Vaterschaftsverfahren anerkannt worden wäre. Während seines Aufenthalts in Paris wurde der Bruder der Erblasserin von seinem persönlichen Sekretär, Herrn G, begleitet. Am Tage seines Todes, kurze Zeit vor seinem Ableben, soll Herr Esfandiary Bakhtiary handschriftlich auf einer Seite seines Terminkalenders Herrn G als seinen einzigen Erben bestimmt haben. Auf dieser Grundlage stellte Herr G einen Erbscheinsantrag vor dem Amtsgericht Köln. Der Erbscheinsantrag wurde zurückgewiesen. Das Rechtsmittelverfahren ist unter dem Az. 11 T 369/06 vor dem Landgericht Köln rechtshängig.
27Herr Rechtsanwalt B2 stellte am 18.04.2002 in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger über Herrn Notar Dr. S einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin mit dem Vermerk, dass der Erbschein sich nicht auf den in Frankreich belegenen unbeweglichen Nachlass erstrecke (Erbscheinsverfahren bei dem AG Köln, Aktenzeichen 32 VI 220/02). Der Nachlasspfleger vertrat im Rahmen des Erbscheinsantrags, auf welchen Bezug genommen wird (Anlage K4, Bl. 29 GA) die Auffassung, dass Herr Esfandiary Bakhtiary aufgrund der Anordnung in dem Testament vom 27.06.1991 bzw. aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Erblasserin beerbt habe. Er vertrat dabei ferner die Auffassung, dass der Nachlass der Erblasserin mit Ausnahme des Immobilienvermögens in Frankreich dem deutschen Recht als Erbstatut unterliege, dass die Auslegung des französischen notariellen Testaments nach deutschen Recht zu erfolgen habe und dass die „Übersetzung“ der Anordnungen des französischen notariellen Testaments zur Durchsetzung der Erblasservorstellungen in deutsches Recht „zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des berufenen Erben bei gleichzeitiger Aussetzung von (Voraus-)Vermächtnissen und/oder Nachvermächtnissen zugunsten der hierdurch begünstigten“ führe. Im Hinblick auf die Klägerinnen ging das AG Köln in seinem Beschluss vom 20.01.2003 (Anlage K5, Bl. 45 GA) davon aus, dass diese „am ehesten... wohl als Nachvermächtnisnehmer anzusehen“ sind.
28Nachdem die Klägerinnen von dem Erbscheinverfahren vor dem AG Köln und dem Beschluss des AG Köln vom 20.01.2003 Kenntnis erlangt hatten, besprach der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen die Angelegenheit mit dem Nachlasspfleger am 13.03.2003. Dieser unterrichtete den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen darüber, dass nach seiner Kenntnis keine Abkömmlinge des Herrn Esfandiary Bakhtiary existierten, so dass die testamentarische Verfügung der Erblasserin zugunsten der Klägerinnen zum Zuge komme. Er könne aber nicht den Nachlassteil aus dem französischen mobiliaren Vermögen an die Klägerinnen auszahlen, solange die Erben des Herrn Esfandiary Bakhtiary nicht feststünden.
29Unter dem 14.04.2003 erteilte das Nachlassgericht den Erbschein zugunsten von Herrn Esfandiary Bakhtiary als Alleinerben der Erblasserin, wobei dieser nicht für den in Frankreich belegenen unbeweglichen Nachlass gilt (Anlage K8, Bl. 59 GA).
30Unter dem 30.04.2003 schrieb der Nachlasspfleger an die ebenso mit der Erbsache befassten Rechtsanwälte D, dass der Versteigerungserlös des beweglichen Besitzes in Frankreich „in Abstimmung mit den gemeinnützigen Vermächtnisnehmern in Frankreich solange aufbewahrt und verwahrt werden solle, bis die Erbfolge nach Herrn Esfandiary Bakhtiary geklärt ist und das Vermächtnis dann ordnungsgemäß erfüllt werden kann.“
31Nachdem dieser Erbschein in Deutschland erlassen worden war, verfügte auf Antrag des Nachlasspflegers das Tribunal de Grande Instance in Paris am 23.08.2003 (Anlage RHA 4, Bl. 124), dass die Nachlasspflegerin der Erblasserin den von ihr verwalteten Nachlass, soweit er aus mobilem Vermögen bzw. dessen Versilberung stammt, an den Nachlasspfleger herauszugeben hatte.
32Mit Schreiben vom 24.10.2003 bestätigte der Nachlasspfleger gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen die Eröffnung eines Kontos bei der BNP (Anlage K9, Bl. 60 GA). Es heißt dort:
33„Aufgrund der gemeinsamen Vereinbarung wurde dann am 23.10.2003 beim Bankhaus BNP ein laufendes Konto und ein Vermögensverwaltungskonto errichtet... Darüber hinaus wurde mit Herrn C4 [Notar der Klägerin zu 3] noch einmal klarstellend vereinbart, dass sämtliche Informationen aus der Führung des Kontos Ihnen in Kopie überlassen werden“.
34Ausweislich eines Schreibens der BNP vom 12.12.2003 (Anlage K10, Bl. 63 GA) erhielt der Nachlasspfleger auf das eingerichtete Konto einen Betrag in Höhe von 4.498.000 Euro von der französischen Nachlassverwalterin als Verwertungserlös des beweglichen in Frankreich belegenen Vermögens der Erblasserin. In der Folge übermittelte der Nachlasspfleger fortlaufend den Klägerinnen die durch die BNP erhaltenen Kontoauszüge in Kopie. Gemäß Depotauszug vom 31.03.2013 betrug der Wert der dort verwahrten Anteile an Investmentgesellschaften („SICAV“) 5.100.185 Euro (Anlage K12, Bl. 72 GA).
35Die Klägerinnen hatten das Erbenermittlungsunternehmen Coutot Roehrin in Straßburg mit der Ermittlung von „enfants légitimes“ des Herrn Esfandiary Bakhtiary beauftragt. Ausweislich der in französischer Sprache vorliegenden Attestation des Unternehmens vom 15.12.2004 gibt es keine ernsthaften Anhaltspunkte, auf die Möglichkeit der Existenz eines Kindes des Herrn Esfandiary Bakhtiary zu schließen (Anlage K24, Bl. 227 GA).
36Am 12.02.2009 kam es erneut zu einem Treffen zwischen Vertretern der Klägerinnen in Paris mit dem Nachlasspfleger. Der Nachlasspfleger gab dabei vor dem Auszahlungsbegehren der Klägerinnen an, dass er weiterhin in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger an der Auszahlung der Vermächtnisse bis zur endgültigen Feststellung der Erben gehindert sei. Es wurde über einen Transfer der Gelder nach Deutschland gesprochen, weil der Nachlasspfleger für den Fall seines eigenen Ablebens erbschaftsteuerliche Nachteile seiner Erben fürchtete, weil das Konto bei der BNP auf seinen Namen geführt wurde. Mit Schreiben vom 17.04.2009 (Anlage K13, Bl. 74 GA) teilte der Nachlasspfleger dem Prozessbevollmächtigen der Klägerinnen mit, dass die Konten aufgrund der geänderten steuerlichen Rechtslage nunmehr nicht nach Deutschland transferiert werden müssten.
37Der Nachlasspfleger legte in einem Aktenvermerk vom 13.09.2013 nieder, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen ihn Jahr für Jahr nach der Erfüllung der Forderung der Klägerinnen gefragt habe und er die Erfüllung dieser Forderungen dieser Forderungen immer abgelehnt habe.
38Mit Schreiben vom 16.09.2013 (Anlage K14, Bl. 75 GA) teilte der Nachlasspfleger dem Prozessbevollmächtigen der Klägerinnen – für diese überraschend – mit, dass er, der Nachlasspfleger, im Sommer 2013 das Bankkonto bei der BNP aufgelöst habe und er den Guthabenbetrag nunmehr in Köln verwalte. Er teilte ferner mit, dass ihm nicht bekannt sei, dass Herr Esfandiary Bakhtiary Abkömmlinge hinterlassen habe. Er könne ferner Vermächtnisansprüche nicht ohne eine deutsche gerichtliche Entscheidung erfüllen aufgrund der Höhe der Beträge und der komplizierten Rechtslage.
39Die Klägerinnen erhielten auf der Grundlage des französischen Testaments das ihnen zugewendete Immobilienvermögen.
40Mit der vorliegenden und dem Nachlasspfleger unter dem 22.01.2014 zugestellten Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagten auf Auszahlung eines Betrages von jeweils 1.499.333 Euro an jede Klägerin, also 1/3 von 4.498.000 Euro (ursprünglich auf das Pariser Konto eingezahlter Verwertungserlös des beweglichen in Frankreich belegenen Vermögens) in Anspruch. Daneben begehren sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Erträge aus dem Verwertungserlös des französischen beweglichen Nachlass sowie nach Auskunftserteilung die Auszahlung der bezifferten Erträge an die Klägerinnen zu jeweils 1/3.
41Die Klägerinnen sind der Ansicht, der Verwertungserlös stünde ihnen im Rahmen eines aus §§ 2147, 2174 BGB folgenden Vermächtnisanspruchs nebst Früchten gemäß § 2184 BGB oder alternativ als Nacherben gemäß § 2130 BGB zu. Der Bruder der Erblasserin sei im Hinblick auf den französischen Mobiliarnachlass testamentarischer und nicht gesetzlicher Erbe. Die Klägerinnen seien als Nacherben anzusehen.
42Die Klägerinnen behaupten, Herr Esfandiary Bakhtiary habe kein Kind hinterlassen. Der letzte Wohnsitz der Erblasserin habe nicht in Spanien gelegen.
43Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Erblasserin habe in dem Testament nicht bestimmt, dass sich der Erwerb nach dem Tod von Herrn Esfandiary Bakhtiary nach deutschem Recht richten solle. Die Bezugnahme auf deutsches Recht beziehe sich allein und ausschließlich auf die Bestimmung des Begriffs „enfants légitimes“.
44Die Klägerinnen behaupten weiter, ihr Prozessbevollmächtigter und der Nachlasspfleger hätten im Rahmen der Besprechung 2003 folgendes vereinbart: Die Klägerinnen wendeten sich in dem Erbscheinverfahren vor dem AG Köln nicht gegen die Erteilung des Erbscheins an den Bruder der Erblasserin, machten auf der Grundlage des Testaments aus 1991 keine unmittelbare Nacherbenstellung geltend und stimmten der rechtlichen Einordnung der testamentarischen Verfügung der Erblasserin zugunsten der Klägerinnen als Vermächtnis zu. Im Gegenzug anerkenne der Nachlasspfleger die Vermächtnisansprüche der Klägerinnen an und verpflichte sich, den aus dem beweglichen Nachlass in Frankreich stammenden Nachlassanteil bei einem mit Zustimmung der Klägerinnen ausgewählten Bankinstitut in Paris anzulegen und dort so lange zu belassen, bis die Erbfolge nach dem Bruder der Erblasserin feststehe und die Auszahlung an die Klägerinnen erfolgen könne. Am 21.10.2003 hätten der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen und der Nachlasspfleger in Paris die wechselseitig getroffene Vereinbarung bestätigt und seien übereingekommen, die Gelder welche aus dem Verkauf des beweglichen französischen Nachlassvermögen in sog. „Sicav monétaires“, also Anteilen an Investmentgesellschaften französischen Rechts, bei der BNP PARIBAS anzulegen. Der Nachlasspfleger habe damit den Vermächtnisanspruch der Klägerinnen anerkannt.
45Die Klägerinnen beantragen,
461. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 1.499.333 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
472. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) 1.499.333 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
483. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) 1.499.333 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
494. die Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die Erträge aus dem Verwertungserlös des französischen beweglichen Nachlassvermögens in Höhe von 4.498.000 Euro der am 29.10.2001 in Paris verstorbenen Erblasserin Soraya Esfandiary Bakhtiary sowie über die in Bezug auf diesen Nachlassteil getätigten Aufwendungen, jeweils ab dem 12.12.2003, zu erteilen und hierüber Rechnung zu legen;
505. die Beklagten zu verurteilen, nach Auskunftserteilung die verbleibenden bezifferten Erträge in Höhe von einem Drittel an die Klägerin zu 1), in Höhe von einem Drittel an die Klägerin zu 2), und in Höhe des weiteren Drittels an die Klägerin zu 3) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen;
516. hilfsweise, festzustellen, dass die Kläger, jeweils zu einem Drittel, Vermächtnisnehmer der am 29.10.2001 in Paris verstorbenen Erblasserin Soraya Esfandiary Bakhtiary sowie des am 02.11.2001 in Paris nachverstorbenen Bijan Esfandiary Bakhtiary in Bezug auf das französische bewegliche Nachlassvermögen sind.
52Die Beklagten beantragen,
53die Klage abzuweisen.
54Die Beklagten sind der Ansicht, den Klägerinnen stünde der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
55Es sei bis heute keinerlei Prüfung erfolgt, ob „legitimierte Abkömmlinge“ des Bruders der Erblasserin vorhanden seien. Diese Frage richte sich nicht nach dem Erbstatut, sondern nach dem Personalstatut, im Bereich des deutschen Rechts nach Art. 19 EGBGB. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Herr Esfandiary Bakhtiary ein Kind gezeugt habe. Auch wenn es sich um ein nichteheliches Kind handele, sei ein solches Kind nach dem heutigen internationalen Ordre Public in Frankreich und Deutschland im Sinne des Testaments als „legitimer Abkömmling“ einzuordnen. Es habe der Vorstellungswelt der Erblasserin entsprochen, mit der testamentarischen Formulierung „enfants légitimes“ auch nichteheliche Kinder zu erfassen, da sie auch durch ihre väterliche Abkunft geprägt gewesen sei und islamische Vorstellungen für sie maßgebend gewesen seien. Dies lasse sich schließlich auch der zitierten Passage aus den Memoiren der Erblasserin entnehmen, woraus sich ergebe, dass ein Mann im Islam außerhalb des staatlichen Rechts eine Geliebte zu seiner vorübergehenden Ehefrau machen könne und aus dieser Verbindung resultierende Kinder genauso legitim seien wie diejenigen, die aus einer Ehe resultierten.
56Die Klägerinnen müssten beweisen, dass es keine Abkömmlinge des Herrn Esfandiary Bakhtiary nach den jeweils einschlägigen Personalstatuten gebe. Sie hätten sich nach dem Tode von des Bruders der Erblasserin darum bemühen müssen, nach den jeweiligen internationalen Personalstatuten derjenigen Länder, in denen Herr Esfandiary Bakhtiary sich länger aufgehalten habe, zu eruieren, ob und inwieweit dort Abkömmlinge nach dem jeweils örtlichen Personalstatut vorhanden gewesen seien.
57Die Auslegung des Testaments müsse unter Beachtung der Regelungsziele des Errichtungsstatuts als dem hypothetischen Erbstatut, also nach französischem Recht, vorgenommen werden.
58Ausweislich des Testaments solle sich der Erwerb nach dem Tod des Bruders der Erblasserin nach deutschem Recht richten. Eine solche Rechtswahl sei aber nach französischem Recht unzulässig. Dies führe zur Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnungen. Ferner sei nach französischem Recht gemäß Artikel 896 Code Civil eine Beschwerung des Bruders der Erblasserin mit einem Nachvermächtnis ausgeschlossen. Auch aus diesem Verstoß gegen französisches Erbrecht könne die Unwirksamkeit der testamentarischen Regelung folgen.
59Ferner stünde den Klägerinnen nicht der Verwertungserlös aus dem französischem beweglichen Vermögen zu, sondern die Nachlasspflegerin Gondre habe die Vermögens- und Inventargegenstände selbst an die Klägerinnen herausgeben müssen. Dies folge daraus, dass der die Anordnung der Versilberung und anschließender Verwaltung des Vermögens deshalb „in sich zusammengefallen sei“, weil Herr Esfandiary Bakhtiary bereits eine Woche nach dem Tod seiner Schwester verstorben sei und damit der Zweck der Anordnung eine Woche nach dem Ableben der Erblasserin weggefallen sei. Den Klägerinnen, die von der Versteigerung des mobilen Nachlasses Kenntnis gehabt hätten, habe also kein Geldvermächtnis, sondern ein Stückvermächtnis zugestanden.
60Das Rechnungslegungsbegehren sei schon deshalb unverständlich, weil die Klägerinnen durch die laufenden Kontoauszüge, die ihnen lückenlos in Kopie zur Verfügung gestellt worden seien, über sämtliche Bewegungen auf dem Pariser Depotkonto informiert.
61Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Eine Verjährungsverzichtsabrede sei mit den Klägerinnen niemals getroffen worden. Die Verjährungsfrage habe aufgrund der damals nach deutschem Recht noch geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist keine Rolle gespielt. Die Klägerinnen hätten die Kontoauszüge der BNP nur deshalb regelmäßig in Kopie erhalten, weil in Frankreich ein französischer Anwalt derartiges Fremdgeld auf einem staatlichen Konto hätte hinterlegen müssen.
62Die Klägerinnen halten die Erhebung der Verjährungseinrede für rechtsmissbräuchlich. Zudem seien die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB nicht gegeben, da die Erben nach dem Tode des Herrn Esfandiary Bakhtiary unbekannt seien. In der Abrede, die Zuwendung an die Klägerinnen bei einem Bankinstitut in Paris anzulegen, liege ein stillschweigend vereinbartes Stillhalteabkommen. In dem tatsächlichen Verhalten des Nachlasspflegers liege zudem ein Anerkenntnis; die Anlage des Zuwendungsbetrages auf dem Bankkonto in Paris sei als „Daueranerkenntnis“ anzusehen, so dass der Neubeginn der Verjährung frühestens mit dem Abzug des Zuwendungsbetrages bei der BNP im Sommer 2013 eingetreten sei.
63Entscheidungsgründe
64Die Klage ist hinsichtlich der Anträge 1 bis 4 begründet.
65I.
66Beklagte dieses Rechtsstreits sind die unbekannten Erben des Bruders der Erblasserin.
67Soweit die Klage zunächst gegen den Nachlasspfleger und sodann gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, gerichtet wurde, war das Rubrum zu berichtigen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 50 Rz 7). Der Wille der Klägerinnen ging dahin, ihre erbrechtlichen Ansprüche gegenüber dem „richtigen Adressaten“ geltend zu machen, wobei sie zunächst von der jedenfalls nach überwiegender Ansicht unzutreffenden Vorstellung geleitet wurden, dass der Nachlasspfleger als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt und nicht lediglich bloßer gesetzlicher Vertreter der Erben sei (vgl. BGH v. 21.12.1988 – VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133; BGH v. 26.10.1967 – VII ZR 86/65, NJW 1968, 353; a.A. wohl OLG Köln v. 25.03.1997 – 14 UF 186/96, NJW-RR 97, 1091).
68II.
69Die Klage ist zulässig.
701.
71Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist eröffnet.
72Die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus der Ansässigkeit des Nachlasspflegers in Deutschland. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor dem Gericht des Mitgliedsstaates zu verklagen. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Wohnsitz der beklagten Erben unbekannt ist, weil die Identität der Erben nicht feststeht. Auch wenn der von einem deutschen Gericht nach deutschem Recht eingesetzte Nachlasspfleger nicht Partei kraft Amtes ist, erscheint es sachgerecht, für Zwecke der Bestimmung des Wohnsitzes auf Beklagtenseite im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO an die Ansässigkeit des gesetzlichen Vertreters der unbekannten Erben anzuknüpfen. Anderenfalls wäre eine Klage gegen die unbekannten Erben de facto nicht möglich, weil sich die internationale Zuständigkeit regelmäßig nicht bestimmen ließe. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass Nachlassgläubiger gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, klagen können (s. unter II.3).
732.
74Die Klägerinnen sind insbesondere parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO).
75Die Rechts- und Parteifähigkeit einer ausländischen juristischen Person richtet sich jedenfalls im Anwendungsbereich der aus Artt. 49 und 54 AEUV folgenden Niederlassungsfreiheit nach der Gründungstheorie; danach bestimmt sich das Personalstatut der Gesellschaft nach derjenigen Rechtsordnung, nach der die juristische Person gegründet worden ist (vgl. BGH NJW 2003, 1461; 2004, 3706; 2005, 1648 im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen in Sachen Überseering, NJW 2002, 3614 und Cartesio, NJW 2009, 569). Den Klägerinnen als nach französischem Recht gegründeten gemeinnützigen Organisationen kommt nach französischem Recht – dem anwendbaren Gründungsstatut – Rechtsfähigkeit zu. Dass die Klägerinnen nach französischem Recht rechts- und parteifähig sind, ergibt sich zwanglos bereits aus der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Paris vom 28.08.2003 (Anlage HRA 4, Bl. 124), in deren Rubrum die hiesigen Klägerinnen als Antragsgegnerinnen bezeichnet sind. Die Rechtsfähigkeit der Klägerinnen haben die Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
763.
77Auch die Beklagten, die unbekannten Erben des Herrn Esfandiary Bakhtiary, sind parteifähig. Der Parteifähigkeit steht nicht entgegen, dass der oder die Erben derzeit noch nicht namentlich bezeichnet werden können. Für die förmliche Parteistellung reicht es aus, dass die Beklagten anhand eines angegebenen objektiven Merkmals, vorliegend namentlich der Erbenstellung, bestimmbar und individualisierbar sind. Es ist anerkannt, dass der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben einen Aktivprozess zu führen vermag (vgl. BGH v. 21.12.1988 – VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, Tz. 12). Nicht ersichtlich ist, warum dies spiegelbildlich nicht gelten sollte, wenn die unbekannten Erben Passivpartei sind. Nachlassgläubiger würden über Gebühr benachteiligt, verwiese man sie hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche darauf, zuzuwarten, bis die Erben rechtskräftig feststehen. Es ist anerkannt, dass ein Nachlassgläubiger gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger, klagen kann, §§ 1960 Abs. 3, 1958 BGB (OLG München v. 20.03.2012 – 31 Wx 81/12, NJW-RR 2012, 842, Tz. 12).
78III.
79Die Klage ist hinsichtlich der Anträge 1 bis 4 begründet.
80Den Klägerinnen steht gegenüber den Beklagten jeweils ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.499.333 Euro gemäß §§ 2147, 2174, 2177, 158 Abs. 1, § 163 BGB zu. Ihnen steht ferner als Nebenpflicht aus dem durch das Vermächtnis begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung über die Erträge und Aufwendungen bezogen auf den Verwertungserlös des französischen beweglichen Nachlassvermögens zu.
811.
82Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerinnen, welche sich auf die testamentarische Anordnung der Erblasserin stützen, unterliegen dem deutschen Recht, weil jedenfalls für den hier interessierenden beweglichen französischen Nachlass der Erblasserin gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung berufen ist. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB bestimmt sich das Erbstatut nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehörte. Diese Heimatrechtsanknüpfung führt zu der Anwendung des deutschen Rechts, da die Erblasserin am 20.10.2000, ca. ein Jahr vor ihrem Ableben, die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte und damit Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG war.
83Dahinstehen kann, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes auch die iranische Staatsangehörigkeit besaß. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB folgt der Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen mehrerer Staatsangehörigkeiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens, der als staatsvertragliche Kollisionsnorm dem autonomen deutschen Kollisionsrecht vorgeht (§ 3 Abs. 2 EGBGB a.F. und § 3 Nr. 2 EGBGB n.F.). Gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten in Bezug auf das Erbrecht im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen (s. Abdruck des Art. 8 bei Dörner, in: Staudinger, BGB, 2007, Vorb. zu Art. 25 EGBGB Rn 155). Wie deutsch-iranische Doppelstaater behandelt werden sollen, regelt das Abkommen indes gerade nicht (Dörner, in: Staudinger, BGB, 2007, Vorb. zu Art. 25 EGBGB Rn 157). Insoweit greift daher autonomes Kollisionsrecht, also Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, ein (Dörner, in: Staudinger, BGB, 2007, Vorb. zu Art. 25 EGBGB Rn 157; a.A. Birk, in: MüKo, BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 25 EGBGB Rn 295, wonach die effektive Staatsangehörigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblich sei).
84Die Anwendung des deutschen Erbstatuts für die im Todeszeitpunkt in Frankreich belegenen beweglichen Güter ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB a.F. (jetzt: Art. 3a Abs. 2 EGBGB n.F.) ausgeschlossen. Grundsätzlich unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen einer einzigen Rechtsordnung als Gesamtstatut (Thorn, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Art. 3a EGBGB Rn 3). Eine Ausnahme gilt gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB a.F. für solche Nachlassgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterworfen sind. Das französische Recht unterwirft die in Frankreich belegenen mobilen Nachlassgegenstände indes keinen „besonderen Vorschriften“ im Sinne des Art. 3 Abs. 3 EGBGB (vgl. BayObLG v. 03.04.1990 – BReg 1a Z 70/89, NJW-RR 1990, 1033; Thorn, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Art. 3a EGBGB Rz 6). Generell kommen zwar Sonderanknüpfungen nicht nur für unbewegliche, sondern auch für bestimmte bewegliche Vermögensgegenstände in Betracht; um eine solche Sonderanknüpfung handelt es sich jedoch nicht, wenn die Kollisionsnorm des Belegenheitsstaates – wie in Frankreich – die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht beschränkt auf einzelne Vermögensgegenstände, sondern generell nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers bestimmt.
85Das Erbstatut ist nach Art. 25 EGBGB zu bestimmen, selbst wenn die Erblasserin für die Zuwendung an die Klägerinnen etwa die Anwendung deutschen Rechts angeordnet hat. Eine Rechtswahl ist bei der Bestimmung des Erbstatuts grundsätzlich unbeachtlich (BayObLG v. 11.03.1994 – 17 BR 109/93, BayObLGZ 94, 40, 48); auch aus der materiellrechtlichen Testierfreiheit ergibt sich keine Befugnis zur testamentarischen Bestimmung des Erbstatus (BGH v. 29.03.1972 – IV ZR 1200, 68, NJW 72, 1001).
86Auf die Frage, ob die Erblasserin ihren letzten Wohnsitz in Frankreich oder Spanien hatte, kommt es für die Bestimmung des anwendbaren deutschen Rechts nicht an. Selbst wenn sie diesen nicht in Marbella hatte, wie die Klägerinnen nun behaupten, und die Annahme des letzten Wohnsitzes in Frankreich nach französischem Kollisionsrecht dazu führte, dass auch auf den beweglichen Nachlass französisches Recht anzuwenden wäre, ändert dies nichts daran, dass aus Sicht des deutschen Internationalen Privatrechts deutsches Recht für den beweglichen Nachlass zur Anwendung gelangt (vgl. implizit LG München v. 2.6.1997 – 16 T 3295/97 und expressis verbis BayObLG v. 18.03.2003 – 1 Z BR 71/02, dort Tz. 30).
872.
88Die testamentarische Verfügung der Erblasserin vom 27.6.1991 ist auch wirksam. Anhaltspunkte für eine etwaige Formunwirksamkeit, wobei dafür die Sonderanknüpfung des Art. 26 Abs. 5 EGBGB an das hypothetische Erbstatut (Errichtungsstatut) gilt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere tangieren die testamentarische Wahl des Erbstatuts oder die Rechtswahl hinsichtlich der Qualifikation von „enfants légitimes“ (s.u. 3.c) nicht die „Gültigkeit der Errichtung“ im Sinne des Art. 26 Abs. 5 EGBGB, sondern betreffen den zulässigen Inhalt einer Verfügung.
893.
90Den Klägerinnen steht ein Vermächtnisanspruch jeweils in erkannter Höhe gegenüber den Beklagten gemäß §§ 2147, 2174, 2177, 158 Abs. 1, § 163 BGB nach deutschem Recht zu.
91Mit dem Tode des Bruders der Erblasserin, dem Eintritt des Anfangstermins der insoweit angeordneten Befristung (§§ 163, 158 Abs. 1 BGB), ist der durch den Tod des Bruders befristete und durch die Nichtexistenz ehelicher Abkömmlinge bedingte Vermächtnisanspruch der Klägerinnen diesen gemäß § 2177 BGB angefallen und damit entstanden (vgl. Weidlich, in: Palandt, 73. Aufl. 2014, § 2177 Rz 1 und 4). Inhaltlich ist der Vermächtnisanspruch der Klägerinnen gerichtet auf die Verschaffung des Verwertungserlöses, also eines Kapitalbetrages, welcher aus der Veräußerung der in Frankreich belegenen Gegenstände resultiert.
92a)
93Dass den Klägerinnen der o.g. Vermächtnisanspruch zusteht, ergibt sich aus der Auslegung der testamentarischen Verfügung vom 27.06.1991. Das Erbstatut ist auch für die Testamentsauslegung maßgeblich (BayObLG v. 18.03.2003 – 1 Z BR 71/02, ZEV 2003, 503, dort Tz.65; OLG Düsseldorf v. 13.06.2013 – I-3 Wx 246/12 u.a., ZEV 2013, 552; OLG Köln v. 19.02.1986 – 2 Wx 49/85, NJW 86, 2199); nach dem Erbstatut beurteilen sich grundsätzlich auch die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfügungen von Todes wegen, insbesondere der statthafte Inhalt des Testaments hinsichtlich der Möglichkeit von Erbeinsetzungen oder Vermächtnisanordnungen (Thorn, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Art. 25 EGBGB Rz 11). Selbst wenn der Erblasser sich bei Testamentserrichtung in einem Irrtum über das nach seinem Ableben maßgebende Erbstatut befand und möglicherweise materiell-rechtliche Institute eines Rechts verwendet hat, das nicht als Erbstatut berufen ist, muss durch Auslegung nach den Regeln des Erbstatuts – hier also nach §§ 133, 2084 BGB – ermittelt werden, was er damit ausdrücken wollte (BayObLG v. 18.03.2003 – 1 Z BR 71/02, ZEV 2003, 503, dort Tz.65). In einem solchen Fall ist bei der Ermittlung des Erblasserwillens dem Sinngehalt des ausländischen Rechts Rechnung zu tragen. Ist danach der Wille des Testators ermittelt, so entscheidet das Erbstatut darüber, ob das Gewollte zulässig ist und in welchen Rechtsformen des eigenen Rechts es dargestellt werden kann. Der Erblasserwille ist möglichst aufrechtzuerhalten, soweit er sich bei deutschem Erbstatut in die Begriffe des BGB „übersetzen“, u.U. auch erst im Wege der Umdeutung mit den erbrechtlichen Vorstellungen des BGB in Übereinstimmung bringen lässt (BayObLG v. 18.03.2003 – 1 Z BR 71/02, ZEV 2003, 503, dort Tz.65). Vorliegend ist bei der Auslegung des Testaments demnach zu berücksichtigen, dass das Testament in Frankreich unter Verwendung der Rechtsfiguren des französischen Rechts errichtet wurde.
94Unter Anwendung der genannten Grundsätze scheidet eine Nacherbenstellung der Klägerinnen gemäß §§ 2100 ff. BGB aus. Der Nacherbe wird erst Erbe, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§ 2100 BGB), wobei der Nacherbe sein Erbrecht unmittelbar vom Erblasser ableitet.
95Eine Nacherbenstellung der Klägerinnen ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine solche in dem Erbschein nach dem Tode der Erblasserin, in welchem der nachverstorbene Bruder als Erbe ausgewiesen ist, nicht als Beschränkung der Erbenstellung des Bruders eingetragen ist. Zwar schließt die Richtigkeitsvermutung des Erbscheins gemäß § 2365 BGB auch die negative Vermutung ein, dass andere als die in dem Erbschein angegebenen Beschränkungen nicht bestehen (Weidlich, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2365 Rz 1), wobei die negative Vermutung insbesondere auch eine Nacherbfolge einschließt; allerdings bindet ein Erbschein den Prozessrichter mangels materieller Rechtskraft nicht (Weidlich, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2365 Rz 3). Der Zivilrichter ist weder an einen erteilten Erbschein noch an eine Testamentsauslegung des Nachlassgerichts gebunden (Weidlich, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2353 Rz 23).
96Dass die Erblasserin den Klägerinnen eine Nacherbenstellung einräumen wollte, liegt eher fern. Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist, wenn ihm nur einzelne Gegenstände zugewandt wurden. Gegen eine Nacherbenstellung spricht schon, dass die Erblasserin mit dem Testament vom 27.06.1991 nicht über ihren gesamten „Weltnachlass“ verfügte. Sie besaß Vermögen in weiteren Ländern der Erde, namentlich in der Schweiz, Liechtenstein und vermutlich auch in Luxemburg, den USA und in Südafrika. Die dort belegenen Güter wurden in der testamentarischen Verfügung außer Acht gelassen. Hinzu kommt, dass sie den Klägerinnen nicht den kompletten Vermögensteil zuwandte, über welchen sie mit Testament vom 27.06.1991 verfügte. Während sie über in Deutschland, Spanien und Frankreich belegenes Vermögen verfügte, bedachte sie die Klägerinnen ausschließlich mit dem in Frankreich belegenen, nicht jedoch mit dem deutschen und spanischen Vermögen, auch wenn insoweit in Spanien und Deutschland ansässige Parallelorganisation der Klägerinnen bedacht wurden. Bei dem den Klägerinnen zugewandten Vermögen handelt es sich demnach nur um eine Schnittmenge des Gesamtvermögens. Gegen eine Nacherbenstellung der Klägerinnen spricht ferner folgender Gesichtspunkt: Wollte man angesichts der in Frankreich belegenen Güter eine Nacherbenstellung der französischen Klägerinnen annehmen, käme man zu einer Sondernacherbfolge in einzelne Nachlassbestandteile, die im deutschen Recht nur ganz ausnahmsweise möglich ist, etwa bei der Rechtsnachfolge in Personengesellschaften.
97Auch der Umstand, dass das französische Recht, in dessen Geiste die testamentarische Verfügung errichtet wurde, keine sog. Damnationslegate (also Vermächtnisse, bei dem der Bedachte einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung der Sache erhält) kennt, sondern im Rahmen sog. Vindikationslegate ein Vermächtnis eine dingliche Rechtsänderung im Form eines Vonselbsterwerbs bedingt, zwingt nicht zur Annahme einer Erbenstellung der Klägerinnen. Dies liefe dem Zweifelssatz gemäß § 2087 Abs. 2 BGB zuwider. Dem Testamentswortlaut lässt sich auch nicht entnehmen, dass es der Erblasserin gerade darauf ankam, dass mit dem Eintritt des Todes ihres Bruders zwingend eine dingliche Rechtsänderung erfolgen müsse. Zudem steht nicht fest, dass sie im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über diesen Unterschied rechtlich beraten worden war.
98Auch ein Nachvermächtnisanspruch gemäß §§ 2147, 2174, 2191 BGB, welcher sich nicht gegen den Erben, sondern gegen den Vorvermächtnisnehmer richtet, kommt nicht in Betracht. Ein Nachvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser denselben Gegenstand verschiedenen Personen zeitlich nacheinander zuwendet, indem der erste Vermächtnisnehmer bei Eintritt des vom Erblasser bestimmten Termins oder der Bedingung den Gegenstand dem zweiten Vermächtnisnehmer herauszugeben hat (Weidlich, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2191 Rz 1). Wesenstypisch ist dabei die Identität des vermachten Gegenstandes, wobei sich ein Nachvermächtnis auf einen Teil des Vorvermächtnisses beschränken kann (Weidlich, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2191 Rz 1). Vorliegend scheitert die Annahme eines Nachvermächtnisses der Klägerinnen an der Identität des vermachten Gegenstandes. Die Klägerinnen erhalten gegenüber dem Bruder der Erblasserin nicht nur wertmäßig ein quantitatives Plus, sondern auch qualitativ ein Aliud. Während die Erblasserin ihrem Bruder nur die laufenden Früchte aus dem Verwertungserlös, dem Kapitalbetrag zuwandte, wandte sie den Klägerinnen die Vermögenssubstanz, nämlich das Kapital selbst zu. Diese Aufstockung eines Nachvermächtnisses in quantitativer und qualitativer Hinsicht ist einem Nachvermächtnis indes fremd.
99Der Kammer erscheint die Zuwendung an die Klägerinnen als ein durch den Tod des Bruders befristeter und durch die Nichtexistenz ehelicher Kinder des Bruders bedingter Vermächtnisanspruch (§§ 2174, 2146, 1939 BGB i.V.m. § 2177, 158, 163 BGB) hinsichtlich eines Vermögensgegenstandes, den es durch Versteigerung der Gegenstände noch zu schaffen galt. Diese Einordnung wird dem berufenen deutschen Erbstatut als auch dem Erblasserwillen (§ 133 BGB) am ehesten gerecht. Die Erblasserin wandte den Klägerinnen nämlich einen bestimmten, durch Versteigerung ihrer Güter noch zu schaffenden Gegenstand ihres Vermögens zu. Dies spricht für die Annahme eines Vermächtnisses. Zudem sollte die Kapitalsubstanz nicht dem Bruder bis zu dessen Ableben, sondern den Klägerinnen oder Kindern des Bruders zustehen. Für Zwecke der rechtlichen Qualifikation des Anspruchs der Klägerinnen kann dahinstehen, ob in der Zuwendung der Kapitalerträge an den Bruder der Erblasserin bis zu dessen Tode ein auflösend bedingtes Nießbrauchsvermächtnis zu sehen ist.
100b)
101Dahinstehen kann ebenso, ob die Beschwerung des Herrn Esfandiary Bakhtiary mit einem Nachvermächtnisanspruch nach französischem Sachrecht gemäß Art. 896 CC ausgeschlossen ist. Daraus vermag bereits schon deshalb nicht die Unwirksamkeit der Verfügung zu folgen, weil es sich nach der vorgenommenen Auslegung nicht um einen Nachvermächtnisanspruch der Klägerinnen, sondern um einen aufschiebend bedingten „Erst“-Vermächtnisanspruch handelt. Selbst wenn das französische Recht einen solchen Vermächtnisanspruch für unwirksam ansehen würde, darf nicht zum Nachteil des Erblassers auf die Rechtsgrundsätze desjenigen Erbstatuts zurückgegriffen werden, in dessen „Geiste“ das Testament errichtet wurde. Sie können zwar bei der Ermittlung des wirklichen Erblasserwillens Berücksichtigung finden. Dass der Erblasser aber die Errichtung einer unwirksamen Verfügung bezweckte, dürfte regelmäßig nicht dem Erblasserwillen entsprechen. Der Zweck der Heranziehung des Errichtungsstatus würde in sein Gegenteil verkehrt, führte die Heranziehung der Rechtsgrundsätze des Errichtungsstatuts zu der Annahme einer Unwirksamkeit einer Verfügung, welche nach dem Erbstatut gültig ist. Es muss möglich sein, dass eine nach dem Errichtungsstatut nicht anzuerkennende Verfügung durch einen Statutenwechsel, vorliegend ausgelöst durch die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft, in die Rechtswirksamkeit „hineinwächst“. Diese Sichtweise steht im Einklang mit dem Rechtsgedanken des im deutschen Erbrecht geltenden Rechtsgrundsatzes einer „benigna interpretatio“ (§ 2084 BGB), einer wohlwollenden Auslegung, wonach bei mehreren Auslegungsvarianten einer letztwilligen Verfügung im Zweifel derjenigen Vorrang einzuräumen ist, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
102c)
103Die Negativbedingung des Vermächtnisanspruchs der Klägerinnen, dass nämlich „enfants légitimes“ des Bruders der Erblasserin fehlen, ist eingetreten.
104Maßgeblich ist allein, ob Herr Esfandiary Bakhtiary eheliche Kinder hinterlassen hat, wobei sich die Qualifikation der Ehelichkeit von Kindern aufgrund der insoweit ausdrücklich getroffenen Rechtswahl nach deutschem Sachrecht beurteilt. Auf die Existenz nichtehelicher Kinder kommt es nicht an. Die Testamentspassage spricht ausdrücklich von dem Nichtvorhandensein ehelicher Kinder. Der französische Terminus „enfant légitime“ in der Originalfassung ist als „eheliches Kind“ zu übersetzen (vgl. Langenscheidts, Großes Schulwörterbuch, Französisch-Deutsch, 1995, S. 735 unter „légitime).
105Auch die Anwendung des „Internationalen Ordre public“ führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass entgegen des ausdrücklichen Wortlauts im Rahmen einer Auslegung auch nichteheliche Kinder erfasst sind. Der Anwendungsbereich des Ordre public (Art. 6 EGBGB) ist nicht eröffnet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Vorliegend ist aber kein ausländisches Recht, sondern deutsches Sachrecht als Erbstatut zur Anwendung berufen. Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, inwieweit die Knüpfung eines Vermächtnisanspruchs an die Nichtexistenz ehelicher Abkömmlinge mit den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen soll, dass dieser aus deutscher Sicht für untragbar gehalten wird. Das deutsche Recht gesteht nichtehelichen Abkömmlingen zwar ein gesetzliches Erbrecht zu; vorliegend geht es aber nicht darum, dass ein nichtehelicher Abkömmling der Erblasserin von deren Erbfolge ausgeschlossen ist; vielmehr wird die Zuwendung eines Vermächtnisses an gemeinnützige Organisationen von dem Nichtvorhandensein ehelicher Abkömmlinge ihres Bruder abhängig gemacht. Zudem handelt es sich bei der Verfügung um eine testamentarische Anordnung. Während der gesetzliche Erbausschluss eines nichtehelichen Kindes nach ausländischem Recht einen Verstoß gegen den deutschen Ordre public darstellte (KG IPRax 09, 263), wäre eine testamentarische Anordnung, durch welche ein nichteheliches Kind von der Erbenstellung ausgeschlossen wird, indes beachtlich und stellte kein Verstoß gegen den Ordre public dar (Thorn, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Art. 6 EGBGB Rz 30).
106Die Auslegung der testamentarischen Verfügung der Erblasserin ergibt, dass die Frage, welche Kinder als „légitime“ anzusehen sind, nach deutschem Sachrecht und damit nicht nach religiösen Vorstellungen zu entscheiden ist. Dies folgt schon daraus, dass der Einschub „au regard de la Législation Allemande“ dem Wort „légitime“ unmittelbar folgt. Zudem enthält der maßgebliche Satz des Testaments zwei Varianten, nämlich das Vorhandensein von legitimen Kindern und deren Nichtvorhandensein. Sollte sich der Verweis auf das deutsche Recht nicht auf die Legitimität der Kinder, sondern auf den Vermögensübergang beziehen („ces fonds reviendront“), dann würde dies nur für die erste Variante gelten, nicht für die zweite. Es wäre also ungeklärt, welches Recht für den Vermögensübergang gelten soll, wenn legitime Kinder fehlen. Auch muss dem beurkundenden französischen Notar klargewesen sein, dass nach französischem Recht eine Rechtswahl hinsichtlich des Erbstatus nicht wirksam getroffen werden kann. Ferner hatte die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung keinen hinreichenden Bezug zu Deutschland, um deutsches Recht generell zum Erbstatut machen zu wollen. Weder war sie deutsche Staatsangehörigen noch lebte sie in Deutschland. Hingegen gab es einen vernünftigen Grund, zu verfügen, dass die Frage der Qualifikation der Ehelichkeit von eventuellen Kindern ihres Bruders nach deutschem Recht beurteilt werden soll. Dieser war in der ganzen Welt unterwegs, hatte seinen Wohnsitz aber in Köln. Es lag also nahe, die Frage der Ehelichkeit seiner Abkömmlinge nach deutschem Recht zu beurteilen.
107Da die vorgenannten Aspekte keinen Zweifel daran lassen, dass sich die Rechtswahl auf die Bestimmung der Ehelichkeit der Kinder bezieht, vermag es dahinzustehen, ob die Erblasserin entsprechend der Ausführung der Klägerinnen den Terminus „en application“ verwandt hätte, wenn deutsches Recht als Erbstatut hätte festlegen wollen.
108Die testamentarisch getroffene Rechtswahl hinsichtlich der Qualifikation der Ehelichkeit von Kindern des Bruders ist ungeachtet des Umstandes, dass eine Rechtswahl des Erbstatuts nach deutschen Recht mit Ausnahme für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen (Art. 25 Abs. 2 EGBGB) unzulässig ist, zulässig. Die Zulässigkeit der hier getroffenen Rechtswahl folgt aus der Testierfreiheit der Erblasserin (Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Die Testierfreiheit umfasst regelmäßig das Recht, die Bedingung, unter der ein Vermächtnis anfällt, frei zu bestimmen. Daraus folgt, dass die Erblasserin festzulegen vermochte, anhand welchen Maßstabs zu bestimmen ist, ob die vorliegend getroffene Negativbedingung, nämlich das Nichtvorhandenseien ehelicher Kinder, eingetreten ist. Durch die vorliegende Rechtswahlklausel wählte die Erblasserin gerade nicht die Anwendbarkeit des materiellen Erbrechts eines Staates aus, sondern sie gestaltete dadurch lediglich die getroffene Bedingung um der Rechtssicherheit willen konkret aus.
109Die Auslegung ergibt, dass die Erblasserin mit der Wahl deutschen Rechts ausschließlich deutsches Sachrecht, nicht hingegen deutsches Internationales Privatrecht für Zwecke der Qualifikation der Ehelichkeit zur Anwendung berufen wollte. Eine Rekursion auf die Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts ist bereits deshalb fernliegend, weil das EGBGB zwar mit Art. 19 EGBGB eine Kollisionsnorm zur Abstammung bereithält, welche aber den Fokus auf die Abstammung generell und nicht auf die Ehelichkeit möglicher Kinder, auf die es der Erblasserin ankam, im Speziellen richtet. Zudem zeugt eine Rechtswahl hinsichtlich der Qualifikation ehelicher Kinder davon, dass die Erblasserin ein Bedürfnis zur Schaffung von Rechtssicherheit gesehen hat. Dies gilt umso mehr, weil der Bruder der Erblasserin, um dessen Abkömmlinge es geht, einen kosmopolitischen Lebensstil pflegte. Es vertrüge sich nicht mit der bezweckten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, müsste das geltende Sachrecht zur Qualifikation der Ehelichkeit erst durch Anwendung von Kollisionsnormen mit möglicher Rück- oder Weiterverweisung oder durch die Anwendung von Staatsverträgen ermittelt werden. Wird eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der Rechtswählende das Sachrecht eines Staates und nicht dessen Kollisionsrecht zur Anwendung berufen will. Denn durch die Berufung auch des Kollisionsrechts kann möglicherweise eine Weiterverweisungsspirale in Gang gesetzt werden, die durch eine konkrete Rechtswahl gerade ausgeschlossen werden soll.
110Es kommt nicht darauf an, inwieweit die Erblasserin die islamischen Glaubensgesetze verinnerlicht hatte und durch dieselben geprägt war. Bei der Abfassung der testamentarischen Verfügung hat sie sich jedenfalls nicht von solchen religiösen Vorstellungen leiten lassen, weil sie zur Bestimmung der Ehelichkeit der Kinder mit dem deutschen Sachrecht eine ausdrücklich von der religiösen Qualifikation abweichende rechtliche Qualifikation getroffen hat. Vor diesem Hintergrund vermag auch dahinzustehen, ob das gemäß Art. 26 Abs. 5 EBBGB für Formfragen berufene französische Sachrecht ein Äquivalent der im deutschen Erbrecht anerkannten Andeutungstheorie kennt, unter deren Anwendung sich eine Auslegung, wonach die Negativbedingung auch nichteheliche Kinder erfasse, schon deshalb verbietet, weil eine Bestimmung der ehelichen Kindern nach islamischen Maßstäben im Testamentstext schon keinen wenigstens unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. zur Andeutungstheorie Weidlich, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2084 Rz 4).
111Unter Anwendung des genannten Maßstabs des deutschen Sachrechts steht schon deshalb fest, dass eheliche Kinder des Herrn Esfandiary Bakhtiary weder in seinem Todeszeitpunkt noch nach dessen Ableben etwa durch nachfolgende Geburt existierten, weil Herr Esfandiary Bakhtiary unstreitig weder nach deutschem Eherecht noch nach dem staatlichen Recht einer anderen Jurisdiktion jemals verheiratet war.
112d)
113Es bedarf keiner Beurteilung, ob die ergänzende Auslegung des Testaments ergibt, dass das zugunsten der Klägerinnen angeordnete Vermächtnis hinsichtlich des Verwertungserlöses als Stückvermächtnis hinsichtlich der einzelnen beweglichen Nachlassgegenstände anzusehen ist, wenn die Erblasserin das unmittelbare Ableben ihres Bruders nach ihrem eigenen Ableben vorausgesehen hätte. Selbst wenn den Klägerinnen insoweit Stückvermächtnisse zugestanden haben sollten, stünde ihnen ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB gegenüber dem durch das Vermächtnis Beschwerten infolge der Unmöglichkeit der Herausgabe der Gegenstände zu. Dieser Schadensersatzanspruch beliefe sich der Höhe nach jedenfalls auf den Verwertungserlös einschließlich daraus gezogener Nutzungen.
114e)
115Die Beklagten sind als Erben des Herrn Esfandiary Bakhtiary passivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob der durch den Tod des Bruders befristete Vermächtnisanspruch der Klägerinnen bereits den Bruder selbst als Erben der Erblasserin beschwerte und als Nachlassverbindlichkeit gemäß §§ 1922, 1967 BGB auf die Beklagten übergegangen ist oder aber – wofür mehr sprechen dürfte – ob den Klägerinnen bis zum Ableben des Bruders lediglich eine rechtlich geschützte Anwartschaft zustand, der Vermächtnisanspruch aber erst mit dem Ableben des Bruders anfiel und damit als Verbindlichkeit zulasten der Beklagten bei diesen originär entstand (vgl. dazu Weidlich, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2177 Rz 1 und 3).
116f)
117Der Vermächtnisanspruch ist auch nicht derzeit wegen rechtlicher Unmöglichkeit erloschen, weil der Nachlasspfleger die Vermächtnisansprüche nicht erfüllen darf. Ungeklärt ist, ob der Nachlasspfleger eindeutig bestehende und der Höhe nach klare Pflichtteilsansprüche erfüllen kann, wenn die Aufhebung der Pflegschaft nicht absehbar ist (Weidlich, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1960 Rz 15). Ist die Aufhebung der Pflegschaft zeitlich nicht absehbar und besteht sie wie vorliegend seit 13 Jahren fort, ist der Nachlasspfleger jedenfalls bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet, Vermächtnisansprüche zu erfüllen. Es kann den Vermächtnisnehmern nicht zugemutet werden, bis zu einer Aufhebung der Nachlasspflegschaft zuzuwarten. Dies gilt vor allem dann, wenn natürliche Personen Vermächtnisnehmer sind, denen aufgrund der naturgemäß eingeschränkten Lebensdauer der Vermächtnisgegenstand womöglich dauerhaft entzogen würde. Eine abweichende Behandlung juristischer Personen als Vermächtnisnehmer ist nicht angezeigt.
118g)
119Der Vermächtnisanspruch ist auch durchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB).
120Die Beklagten vermögen sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die nunmehr für Vermächtnisansprüche geltende dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB beginnt gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 229, § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht vor dem 1.1.2010 zu laufen. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat die Verjährungsfrist vorliegend mangels Kenntnis der Erben des Bruders aber noch nicht zu laufen begonnen. Die den Nachlassgläubigern regelmäßig zur Verfügung stehende Klagemöglichkeit gegen die unbekannten Erben bei angeordneter Nachlasspflegschaft ändert nichts an dem Umstand, dass dem Gläubiger der Schuldner des Vermächtnisanspruchs unbekannt ist. Der Nachlasspfleger ist nämlich nicht Schuldner des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern lediglich zur Erfüllung einer fremden Schuld, nämlich einer solchen der unbekannten Erben, befugt. Die Möglichkeit von Nachlassgläubigern, ihren Anspruch bei Unbekanntheit der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger geltend zu machen, soll die Gläubiger in die Lage versetzen, ihren Anspruch zeitnah geltend machen zu können und damit von der Dauer oft langwieriger Erbscheinsverfahren abzukoppeln. Mit der Schaffung dieser Klagemöglichkeit geht aber nicht eine zeitliche Vorverlagerung des Verjährungsbeginns einher. Damit wäre der Nachlassgläubiger faktisch gezwungen, den Anspruch zeitnah nach Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zwecks Verjährungshemmung gerichtlich geltend zu machen. Wollte man den Nachlasspfleger als „Schuldner“ im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB qualifizieren, setzte dies zudem eine analoge Anwendung der Norm voraus. Eine solche scheidet vorliegend aber bereits deshalb aus, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich ist.
121Eine Unbekanntheit der Erben des Bruders liegt selbst dann vor, wenn grundsätzlich bekannt sein sollte, welche Verwandten des Bruders ihn gesetzlich beerben, wenn nicht der Privatsekretär testamentarischer Erbe ist. Zwar wären dann sämtliche Erbprätendenten bekannt; gleichwohl bliebe offen, wer von den Prätendenten zum Zuge kommt.
122Selbst wenn – was fernliegend ist – davon ausgegangen wird, dass der Bruder für die Zeitspanne zwischen dem Ableben der Erblasserin und seinem eigenen Ableben bereits mit dem Vermächtnisanspruch der Klägerinnen selbst beschwert war und diese Verbindlichkeit nicht erst originär bei den Beklagten durch den Anfall des Vermächtnisses bei den Klägerinnen mit dem Ableben des Bruders entstanden ist, hätten die Klägerinnen, wenn ihnen in dieser kurzen Zeitspanne die testamentarische Verfügung der Erblasserin überhaupt zur Kenntnis gelangt sein sollte, zwar vorübergehend bis zum Ableben des Bruders Kenntnis des Vermächtnisschuldners gehabt, allerdings ist diese Kenntnis lediglich von kurzer Dauer gewesen und alsbald wieder entfallen.
123Da die Verjährungsfrist vorliegend noch nicht zu laufen begonnen hat, bedarf es keiner Beurteilung, ob die Parteien – die Beklagten vertreten durch den Nachlasspfleger – ein verjährungshemmendes, stillschweigendes Stillhalteabkommen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erben des Herrn Esfandiary Bakhtiary feststehen, abgeschlossen haben.
124Der Zinsausspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.
1254.
126Der erkannte Anspruch auf Auskunft und Rechenlegung über die Erträge aus dem Verwertungserlös des französischen beweglichen Nachlasses sowie über die in Bezug auf diesen Nachlassteil getätigten Aufwendungen (§ 259 BGB) folgt als Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, welches zwischen dem Vermächtnisnehmer und den Erben als den mit dem Vermächtnis beschwerten besteht.
127Die Klägerinnen sind auch auskunftsbedürftig, um den ihnen zustehenden Anspruch auf die Erträge des angelegten Kapitalvermögens gemäß § 2184 Satz 1 BGB beziffern zu können.
128Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist auch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagten haben bereits nicht hinreichend dargetan, diesem nachgekommen zu sein. Auch soweit den Klägern der Kontostand bei der BNP gemäß Kontoauszug vom 31.03.2013 (Anlage K12, Bl. 72 GA) vorliegt und auf 5.100.185 Euro lautet, so ist ihnen der gegenwärtige Vermögensstand jedenfalls nicht bekannt.
129IV.
130Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger 1x
- BGB § 163 Zeitbestimmung 3x
- 32 VI 220/02 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben 1x
- 2 Wx 49/85 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung 1x
- 14 UF 186/96 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2184 Früchte; Nutzungen 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 2147 Beschwerter 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 2x
- 3 Wx 246/12 1x (nicht zugeordnet)
- 17 BR 109/93 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 2100 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2174 Vermächtnisanspruch 1x
- BGB § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht 1x
- § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 3x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 2100 Nacherbe 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- 11 T 369/06 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit 2x
- 1 Z BR 71/02 4x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 50 Parteifähigkeit 1x
- 16 T 3295/97 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- VII ZR 86/65 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände 2x
- BGB § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht 1x
- §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 277/87 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2191 Nachvermächtnisnehmer 1x
- 31 Wx 81/12 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- § 3 Nr. 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1a Z 70/89 1x (nicht zugeordnet)