BGB § 2276 Form

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Münster - 011 O 11/13
11. Juli 2016
011 O 11/13 11. Juli 2016
Urteil vom Landgericht Rottweil - 2 O 186/03
5. Februar 2004
2 O 186/03 5. Februar 2004