BGB § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 313/17
31. Oktober 2018
IV ZR 313/17 31. Oktober 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 50/16
16. März 2017
I ZB 50/16 16. März 2017
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 3/14
2. September 2014
3 U 3/14 2. September 2014