Teilurteil vom Landgericht Münster - 202 O 1174/21
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 29.04.2013 verstorbenen Erblassers A3. durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, welches umfasst:
alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren,
alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),
alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen),
a) die der Erblasser in seinen letzten zehn Lebensjahren getätigt hat,
b) die der Erblasser an die Beklagte als seine Ehegattin während der Ehezeit getätigt hat,
c) die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat,
alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge unter Angabe eines Zuwendungsvollzuges,
alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gem. §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat,
den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Der am 29.04.2013 verstorbene Erblasser, Herr A3., war der Ehemann der Beklagten und der Vater der Klägerin. Er hinterließ neben den Parteien des Rechtsstreits zwei weitere Töchter, A4. und A5..
3Der Erblasser betrieb zu Lebzeiten das Familienunternehmen Firma B. (jetzt: Firma B1.) nebst der Firma B2. (im Folgenden zusammen: „Firma B3.“), wobei er an beiden Gesellschaften mit jeweils 80 % beteiligt war. Neben diesem Kernunternehmen, welches den mit Abstand größten Vermögensgegenstand des Erblassers ausmachte, war er auch an der Firma C. sowie der Komplementär-GmbH Firma C1. (im Folgenden zusammen: „Firma C2.“) zu jeweils 50 % beteiligt. Hierbei handelte es sich um einen Zuliefer-Annex des soeben genannten Kernunternehmens ohne größeren eigenen Unternehmenswert.
4Am 10.04.2012 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament (computergefertigte Abschrift hiervon als Anl. K1). Hierin listete er zunächst seine Vermögenswerte auf, worunter neben den bereits genannten Unternehmensbeteiligungen insbesondere Geldvermögen und Depots bei drei verschiedenen Banken, eine Immobilie in V und der hälftige Miteigentumsanteil an einer weiteren Immobilie in V gehörten.
5Das übrige Testament teilte der Erblasser in sechs verschiedene Abschnitte ein (Abschnitte A bis F), von denen hier insbesondere die ersten beiden Abschnitte relevant sind.
6Der Abschnitt A betrifft die Beteiligung des Erblassers an der „Firma B3.“. Diesbezüglich benannte er seine Ehefrau (die Beklagte) als Vorerbin und verfügte weiter:
7[…] Das Erbe an den hier definierten Vermögensteilen ist vorläufig. Innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach meinem Todesdatum ist meine Frau verpflichtet, ihre geerbten Vermögensanteile […] vollständig und anstandslos an unsere gemeinsame Tochter A1. oder an unsere gemeinsame Tochter A4. zu übertragen. Diese Entscheidung geschieht in Abhängigkeit davon, welche der beiden Töchter nach Erkenntnis meiner Ehefrau besser geeignet ist, die Aufgaben eines geschäftsführenden Gesellschafters zu übernehmen. Die auf diese Weise bestimmte Tochter ist insofern Nacherbin.
8Für den Fall, dass keine der beiden Töchter nach Ansicht seiner Ehefrau ausreichend geeignet oder zur Geschäftsführung nicht gewillt sein, bestimmte der Erblasser eine weitere Fünf-Jahres-Frist, innerhalb derer seine Ehefrau einen externen Geschäftsführer bestimmen solle. Erst wenn nach Ablauf dieser weiteren Frist wiederum der Übertragung des Unternehmensbeteiligungen auf einer der Töchter wegen fehlender Eignung oder fehlender Bereitschaft unterbleiben sollte, sollte die Beklagte zum Verkauf der „Firma B3.“ berechtigt sein.
9Der Abschnitt B betrifft die Beteiligung des Erblassers an der „Firma C2.“. Diesbezüglich benannte er seine beiden Töchter A1. (die Klägerin) und A4. als Vorerbinnen zu jeweils 50 % und verfügte weiter, dass diejenige Tochter, welche die Anteile an der „Firma B3.“ bekommt, der anderen Schwester ihre Anteile an der „Firma C2.“ schenken soll.
10Der Abschnitt C betrifft das Geldvermögen und die Depots. Diesbezüglich verfügte der Erblasser, dass diese zu 50 % die Beklagte, zu 30 % die Tochter A5. und zu jeweils 10 % die anderen beiden Töchter (A1. und A4.) erben.
11In dem letzten Abschnitt des Testaments heißt es unter anderem:
12Dieses Testament wurde mit dem Ziel verfasst, die störungsfreue Fortführung der beiden Unternehmen zu gewähren. In Zweifelsfällen oder bei sonstigen Interpretationsfragen ist eine Entscheidung in der Weise zu treffen, dass der Nutzen für die Unternehmen höher zu bewerten ist als der Nutzen der Erben.
13Am 04.11.2013 erhielt die Beklagte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Hintergrund war, dass sowohl unter den Parteien des hiesigen Rechtsstreits sowie den übrigen Beteiligten als auch bei dem Nachlassgericht Konsens dahingehend bestand, dass das Testament entgegen seinem Wortlaut nicht als Vor- und Nacherbschaft auszulegen ist, sondern die Beklagte Alleinerbin sein soll und es sich bei den Verfügungen zugunsten der Töchter um Vermächtnisanordnungen handeln soll.
14Die Klägerin und ihre Schwester A4. erhielten bislang nur den 10 %igen Anteil des auf einem der drei im Testament genannten Konten vorhandenen Barvermögens. Eine Übertragung der Unternehmensanteile an der „Firma B3.“ auf die Klägerin oder deren Schwester A4. erfolgte nicht, obwohl dies seitens der Klägerin wiederholt gefordert wurde. Eine im Jahr 2019 hierzu durchgeführte Mediation scheiterte.
15Nunmehr macht die Klägerin einen Pflichtteilsanspruch geltend und begehrt auf erster Stufe der erhobenen Stufenklage Auskunfterteilung über den Bestand des Nachlasses.
16Sie ist der Ansicht, der Abschnitt A des Testaments sei als Bestimmungsvermächtnis zu ihren oder zugunsten ihre Schwester auszulegen mit der Folge, dass es keiner Ausschlagung im Sinne des § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB bedürfe. Weiter meint sie, der Pflichtteilsanspruch sei auch nicht verjährt und führt hierzu mehrere, im Folgenden zusammengefasste Begründungen an:
17Sie beruft sich erstens auf eine Verjährungsverlängerung durch den Erblasser bis zum Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist, zweitens auf einen Irrtum der Klägerin über die den Anspruch begründenden Umstände i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgrund des bis 2019 andauernden „Hinhaltens“ durch die Beklagte mit der Auswahlentscheidung, drittens auf einen durch die Beklagte im Zuge der Testamentseröffnung erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung, viertens auf eine Hemmung der Verjährung nach § 203 S. 1 BGB und fünftens darauf, dass die Beklagte nach Treu und Glauben gehindert sich, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen.
18Die Klägerin beantragt auf erster Stufe,
19die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 29. April 2013 verstorbenen Erblassers A3. durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, welches umfasst:
20a) Alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren.
21b) Alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva).
22c) Alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen),
23i. die der Erblasser in seinen letzten zehn Lebensjahren getätigt hat,
24ii. die der Erblasser an die Beklagte als seine Ehegattin während der Ehezeit getätigt hat,
25iii. die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrecht oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat.
26d) Alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge unter Angabe des Zuwendungsvollzuges.
27e) Alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gem. §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat.
28f) Den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei aufgrund des Vermächtnisses nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie das Erbe ausschlägt und ohne Ausschlagung nur, soweit ein eventueller Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt (§ 2307 BGB).
32Außerdem erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie meint, es sei insbesondere nicht etwa durch Verhandlungen zwischen den Parteien zur Umsetzung der im Testament getroffenen Anordnungen zu einer Hemmung der Verjährungsfrist gekommen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2016 seien Pflichtteilsansprüche nie durch die Klägerin geltend gemacht worden. Es sei nur über das Vermächtnis hinsichtlich des Vermögens betreffend die Firma B1..
33Hilfsweise würden ihr Gegenansprüche aus Delikt zustehen, mit denen aufgerechnet werde.
34Entgegen einer entsprechenden Ankündigung hat die Beklagte die von ihr behaupteten Gegenansprüche im Rahmen dieses Rechtsstreits nie konkretisiert.
35Entscheidungsgründe
36I.
37Die zulässige Klage ist auf erster Stufe begründet.
38Der Anspruch der Klägerin auf Auskunfterteilung ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
39Pflichtteilsberechtigt ist gemäß § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB jeder Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Dies trifft auf die Klägerin zu.
401.
41Zwar hat der Erblasser im Rahmen seines Testaments vom 10.08.2012 dem Wortlaut nach – bezogen auf die Unternehmensbeteiligung an der „Firma B3.“, seinem größten Vermögensgegenstand – eine Vor- und Nacherbschaft in dem Sinne angeordnet, dass die Beklagte Vorerbin und entweder die Klägerin oder deren Schwester A4. Nacherbin werden sollten.
42Eine Einsetzung als Nacherbe stellt keinen Ausschluss von der Erbfolge im Sinne des § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB dar, sondern nur eine Beschränkung (vgl. § 2306 Abs. 2 BGB). Wie jedoch die Parteien in Übereinstimmung untereinander und auch mit dem zuständigen Nachlassgericht erkannt haben, stellt sich bei wortlautgetreuer Auslegung des Testaments das Problem, dass die darin enthaltenen Verfügungen gegen die Vorschrift des § 2065 Abs. 2 BGB verstoßen, wonach der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthält jedoch § 2151 Abs. 1 BGB für den Fall des Vermächtnisses. Hier ist es ausreichend, dass der Erblasser die Vermächtnisnehmer nur allgemein als Personenkreis festlegt und die endgültige Auswahl daraus einem anderen bestimmen lässt.
43Nach dem in § 2084 BGB statuierten Grundsatz der „wohlwollenden Auslegung“ ist im Falle verschiedener möglicher Auslegungen im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Der Zweck der Vorschrift ist darauf gerichtet, dem Testierwillen des Erblassers soweit wie möglich zur rechtlichen Geltung zu verhelfen, auch wenn Unklarheiten der getroffenen Verfügung zunächst einem solchen Erfolg entgegenzustehen scheinen (Leipold in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 2084 Rn. 64). Daraus ergibt sich, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Entscheidung zwischen einer nach § 2065 Abs. 2 BGB unzulässigen Erbeinsetzung und einem nach § 2151 BGB zulässigen (Bestimmungs-)Vermächtnisses die wohlwollende Auslegung für letzteres spricht (Otte in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, § 2084 Rn. 9; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19. Oktober 1992 – 1Z BR 13/92 – Rn. 22, juris).
44Aus den vorstehenden Gründen folgt das Gericht – obschon es hieran nicht gebunden ist – der seitens des Nachlassgerichts angenommenen Auslegung des Testaments in dem Sinne, dass es sich um eine Alleinerbeneinsetzung der Beklagten nebst Vermächtnisanordnungen zu Gunsten der Töchter des Erblassers handelt.
45Diese Auslegung führt dazu, dass die Klägerin als Abkömmling des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen war, ihr also dem Grunde nach ein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte als Alleinerbin zusteht.
462.
47Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 2307 Abs. 1 BGB entgegen. Hiernach kann ein mit einem Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigter den gesamten Pflichtteil nur dann verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Eine Ausschlagung des Vermächtnisses durch die Klägerin ist nicht erfolgt.
48Dies war jedoch auch nicht erforderlich, da es sich um ein Bestimmungsvermächtnis im Sinne des § 2151 BGB handelte und das der Beklagten zugewiesene Bestimmungsrecht bislang noch nicht ausgeübt wurde. Zwar fällt ein Vermächtnis nach § 2151 BGB nach der zutreffenden herrschendem Meinung bereits mit dem Erbfall an (vgl. Hölscher in: BeckOGK, BGB, § 2151 Rn. 20 m.w.N.). Jedoch können vor der Auswahlentscheidung alle pflichtteilsberechtigten Bedachten ihren vollen Pflichtteil geltend machen, ohne dass es hierfür einer Ausschlagung des Bestimmungsvermächtnisses i.S.v. § 2307 bedarf (ebd., Rn. 23).
493.
50Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist schließlich auch durchsetzbar; der Beklagten steht kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu.
51Das erkennende Gericht hält die Argumentation der Klägerin, wonach eine Auslegung des Testaments eine durch den Erblasser angeordnete Verjährungsverlängerung bzgl. der Pflichtteilsansprüche ergibt, für überzeugend und folgt dieser.
52Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde:
53Trotz aller dem Testament im Einzelnen innewohnenden Ungenauigkeiten und Auslegungsschwierigkeiten ergibt sich aus dem Schriftstück mit großer Deutlichkeit, dass das oberste Erblasserziel der Erhalt seiner Unternehmen war. Dies ergibt sich aus mehreren Stellen des Testaments: So hält der Erblasser ausdrücklich seinen erklärten Willen fest, dass die Unternehmen in Umsatz und Anzahl der Mitarbeiter zumindest für die Dauer von zehn Jahren mindestens auf dem Niveau des Jahres des Erbfalls fortgeführt und nicht veräußert werden. Die Gewährleistung einer störungsfreien Fortführung der Unternehmen bezeichnet er zudem explizit als Ziel der Verfassung des Testaments. Schließlich betont der Erblasser auch in einer an seine Familie gerichteten „persönlichen Schlussbemerkung“ die Wichtigkeit der Unternehmen.
54Ebenso wird aus dem Testament der Wille des Erblassers deutlich, dass eine seiner älteren Töchter, also entweder die Klägerin oder A4., das „Kernunternehmen“ „Firma B3.“ fortführen sollte, wobei er sich aber offensichtlich zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht in der Lage sah, zwischen diesen beiden Töchtern eine abschließenden Entscheidung zu treffen und diese daher seiner Ehefrau, der Beklagten, überließ. Aus der gestaffelten Fristsetzung ergibt sich weiter der Wille des Erblassers, dass diese Entscheidung innerhalb von zehn Jahren seit dem Erbfall, getroffen werden soll.
55Dies vorangestellt wird deutlich, dass eine Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch einen seiner Abkömmlinge dem Willen des Erblassers zuwiderläuft. Da die „Firma B3.“ seinen mit Abstand größten Vermögensteil ausmacht, geht mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen die Gefahr einher, dass diese ohne einen Verkauf dieses Unternehmens nicht erfüllt werden können.
56Um die Gefahr der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu minimieren, lag es im Interesse des Erblassers, dass die Verjährungsfrist hierfür jedenfalls nicht vor Ablauf der zehnjährigen Entscheidungsfrist endet. Denn dies hätte für seine beiden Töchter A1. und A4. einen deutlichen Anreiz gesetzt, ihren Pflichtteilsanspruch zeitnah nach dem Erbfall geltend zu machen, da sie andernfalls Gefahr laufen würden, weder Unternehmensanteile noch ihren Pflichtteil zu erhalten.
57Festzuhalten ist jedoch, dass eine Regelung des Erblassers hinsichtlich einer Verjährungsverlängerung dem Testament nicht zu entnehmen ist. Eine solche Regelung kann nur im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden (hierzu etwa: Otte in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, Vorbem zu §§ 2064 ff., Rn. 77 ff.). Voraussetzung dieser Art der Testamentsauslegung ist zum einen, dass eine planwidrige Lücke in der Erklärung des Erblassers besteht. Dies ist vorliegend der Fall: Der Erblasser rechnete nicht damit, dass eine seiner beiden älteren Töchter durch die Gefahr, vollkommen leer auszugehen, zu einer Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen innerhalb der Zehnjahrespflicht veranlasst werden könnten. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass er in dem Testament wörtlich eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat, was – wie oben ausgeführt – nicht zu einem Ausschluss von der Erbfolge geführt hätte und damit auch nicht zu dem Bestehen von Pflichtteilsansprüchen. Folglich sah er auch keine Notwendigkeit, explizit eine Verjährungsverlängerung für diese Pflichtteilsansprüche anzuordnen.
58Die hierdurch entstandene planwidrige Regelungslücke ist sodann durch Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens zu schließen. Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm beabsichtigte Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft wegen § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam wäre und daher im Sinne einer wohlwollenden Auslegung als Alleinerbeneinsetzung der Beklagten in Verbindung mit Vermächtnisanordnungen zu Gunsten der Klägerin und ihrer Schwester verstanden werden würde (s.o.), so ist anzunehmen, dass er der damit einhergehenden Gefahr einer frühzeitigen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch eine seiner Töchter durch eine Verjährungsverlängerung begegnet wäre.
59Das Gericht verkennt nicht, dass beide Auslegungsergebnisse – d.h. sowohl die Auslegung als Alleinerbeneinsetzung der Beklagten in Verbindung mit Vermächtnisanordnungen zu Gunsten der Klägerin und ihrer Schwester als auch die ergänzende Auslegung im Sinne einer Verjährungsverlängerung – in Anbetracht des Wortlautes des Testaments nicht ohne weiteres „auf der Hand liegen“, sondern vielmehr eines erhöhten Begründungsaufwands bedürfen.
60Aufgrund des dargestellten untrennbaren Zusammenhangs beider Auslegungsergebnisse wäre es aber unbillig nur eines davon zu bejahen. Entschließt man sich dazu, die Beklagte als Alleinerbin anzusehen, so gesteht man ihr dadurch eine „bessere“ Rechtsposition zu, als ihr durch das Testament dem ersten Anschein nach zugestanden wird. Dieser „Schieflage“ zugunsten der Beklagten ist nach der hier vertretenen Ansicht durch die dargelegte Verjährungsverlängerung, die sich zugunsten der Klägerin und ihrer Schwester A4. auswirkt, zu begegnen.
614.
62Der Auskunftsanspruch besteht in dem von der Klägerin beantragten Umfang.
63Er erstreckt sich zum einen auf eine Auskunft über alle beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten, wobei auch die wesentlichen Berechnungsfaktoren anzugeben sind, welche der Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legen sind (BGH, Urteil vom 2. November 1960 – V ZR 124/59 – Rn. 11, juris).
64Zum anderen erstreckt sich die Auskunftspflicht des Erben auf den fiktiven Nachlass nach § 2523 BGB. Anzugeben sind daher ergänzungspflichtige Schenkungen, wobei sich dies in der Regel wegen § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB auf einen Zehnjahreszeitraum vor dem Erbfall beschränkt.
65Etwas anderes gilt jedoch bei Schenkungen an die Ehegattin. Da die Frist hier gem. § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB nicht vor Auflösung der Ehe beginnt, werden Schenkungen des Erblassers an seinen überlebenden Ehegatten auch dann in die Pflichtteilsergänzung einbezogen, wenn sie Jahrzehnte zurückliegen, sofern die Ehe – wie hier – durch Tod aufgelöst wird (Lange in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 2325 Rn. 84), sodass sich die Auskunftspflicht auf sämtliche während der Ehezeit erfolgten Schenkungen erstreckt.
66Eine weitere Ausnahme von der Beschränkung der Auskunftspflicht auf einen Zehnjahreszeitraum vor dem Erbfall existiert für den Fall, dass der Nutzwert des verschenkten Gegenstandes wegen eines Nießbrauchsvorbehalts o.ä. im Wesentlichen beim Schenker verbleibt (vgl. Weidlich in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2325 Rn. 26).
67Da es sich bei Verträgen zu Gunsten Dritter auf den Todesfall ebenfalls um pflichtteilsrelevante Schenkungen handelt, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch hierauf (Herzog in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 2314 Rn. 46).
68Weiter gehören zum fiktiven Nachlass auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Sinne der §§ 2050 ff. BGB, sodass auch hierüber Auskunft zu erteilen ist (ebd., Rn. 40; BGH, Urteil vom 2. November 1960 – V ZR 124/59 – Rn. 11).
69Ebenfalls anzugeben sind schließlich Umstände, welche die bestehende Ungewissheit über die Höhe der Pflichtteilsquote beheben können, so insbesondere der Güterstand des Erblassers (Weidlich in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2314 Rn. 9b).
70II.
71Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
72Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den voraussichtlichen Kosten und Aufwendungen für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses.
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- V ZR 124/59 2x (nicht zugeordnet)