Teilurteil vom Landgericht Münster - 202 O 1174/21

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 29.04.2013 verstorbenen Erblassers A3. durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, welches umfasst:

       alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva), einschließlich der wesentlichen Berechnungsfaktoren,

       alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

       alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie ehebezogene Zuwendungen),

a)      die der Erblasser in seinen letzten zehn Lebensjahren getätigt hat,

b)      die der Erblasser an die Beklagte als seine Ehegattin während der Ehezeit getätigt hat,

c)      die der Erblasser zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalt getätigt hat,

       alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge unter Angabe eines Zuwendungsvollzuges,

       alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gem. §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat,

       den Güterstand, in dem der Erblasser beim Erbfall verheiratet gewesen ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar.


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