BGB § 236 Buchforderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 53/18
22. Februar 2019
4 K 53/18 22. Februar 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 62/13
1. September 2014
4 A 62/13 1. September 2014