Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (4. Zivilsenat) - 4 U 1/19

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27.11.2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.

2

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen gewerblichen Autohändler. Am 12.08.2017 erwarb der Kläger in diesem Zusammenhang von dem Beklagten einen gebrauchten PKW Mercedes Benz Viano mit einer Erstzulassung am 15.12.2010 sowie einer angegebenen Fahrleistung von 154.000 km zum Preis von 23.500,00 €. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt unter anderem die folgenden hier relevanten Formulierungen:

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"(...)

        
                 

Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer:

keine 

                 

Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt:

        
                 

( ) ja

(x) nein

                 

Wenn ja, folgende:

Nachlackierung möglich

                 

(...)"

        

4

Zum Zustand des Fahrzeuges übergab der Beklagte dem Kläger ein Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd, das auf skizzierten Ansichten des Wagens von vorn, hinten sowie den beiden Seiten an verschiedenen Stellen Kennzeichnungen mit den Buchstaben "D" für Delle, "K" für Kratzer und "S" für Steinschlag enthielt; in den dazugehörigen Anmerkungen heißt es dazu für ein "D" und "X1" im Dachbereich:

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"D - Delle - Dach hinten

X1 - Heckklappe oben - Dach hinten"

6

Aufgrund seiner Größe von 1,73 m war es dem Kläger vor der Übernahme des Autos nicht möglich, das Dach des 1,94 m hohen PKWs zu besichtigen. An dem Fahrzeug befinden sich zudem im Bereich des vorderen rechten Kotflügels und der linken Schiebetür erhöhte Lackschichtdicken, was sich aus dem Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd nicht ergab.

7

Zur Finanzierung des Wagens schloss der Kläger ebenfalls am 12.08.2017 einen von dem Beklagten angebotenen Darlehensvertrag mit der S Consumer Bank AG ab, in welchem als Finanzierungsgegenstand das erworbene Auto und der Beklagte als vermittelnder Händler angegeben sind; einschließlich einer Ratenschutzversicherung belief sich der Bruttodarlehensbetrag auf 32.195,90 €.

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Am 18.08.2017 ließ der Kläger einen Dekra Siegel-Bericht zu dem PKW erstellen. Dieser enthält neben dem Vermerk der erhöhten Lackschichtdicken an den beiden zuvor genannten Stellen unter anderem mit der Überschrift "Karosserie-Check" bezifferte Eintragungen wie folgt:

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"01     

Tür vorne links

Dellen

(...) 

                 

07    

Tür vorne rechts

Dellen

(...) 

                 

09    

Tür hinten rechts

Dellen

(...) 

                 

12    

Dach/Dachrahmen

Delle"

10

Mit Datum vom 05.09.2017 erhielt der Kläger einen Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt über 2.660,73 € brutto für die Reparatur auf dem Fahrzeugdach vorhandener massiver Dellen mit einem Durchmesser von 20 bis 30 cm und einer Tiefe von 1 bis 2 cm sowie massiver Kratzer und Lackbeschädigungen im Bereich der Antenne.

11

Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2017 focht der Kläger den Kaufvertrag unter Verweis auf die Nachlackierung der linken Schiebetür und die auf dem Fahrzeugdach vorhandenen Schäden wegen arglistiger Täuschung an und forderte den Beklagten zur Rücknahme des Wagens Zug um Zug gegen Freistellung des Klägers von den Forderungen aus dem Darlehensvertrag auf. Der Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab und bot dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Nachbesserung des Autos an.

12

Der Kläger hat Ansprüche gegen den Beklagten daraufhin gerichtlich geltend gemacht. Er hat behauptet, der Sachverständige der Dekra habe zur Erstellung des Siegel-Berichtes das Fahrzeugdach über eine Leiter in Augenschein genommen und das Vorhandensein einer großen Delle festgestellt; eine eingehende Untersuchung sei nicht erfolgt, weil dies nicht Gegenstand des Auftrages gewesen sei. Sowohl die Beschädigungen auf dem Dach des Wagens als auch die erhöhten Lackschichtdicken im Bereich des vorderen rechten Kotflügels und der linken Schiebetür resultierten aus Unfällen. Der Kläger war der Auffassung, es sei unglaubwürdig, dass dem Beklagten die Schäden auf dem Fahrzeugdach vor dem Ankauf des Autos nicht bekannt gewesen seien, weil der Inhaber eines Autohauses bei dem Erwerb hochwertiger Gebrauchtwagen diese zumindest von außen umfassend prüfe. Für einen Rücktritt, auf den die Klage hilfsweise gestützt werde, komme es auf eine Kenntnis des Verkäufers aber schon nicht an. Wegen der Eigenschaft des PKWs als Unfallwagen komme eine Nachbesserung nicht in Betracht. Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen,

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1. an den Kläger 1.159,15 € zu zahlen, und

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2. den Kläger von Ansprüche der S Consumer Bank AG aus dem Darlehensvertrag vom12.08.2017 über den Gesamtbetrag von 32.195,90 € freizustellen,

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Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Mercedes Benz, Typ Viano, Fahrzeugidentitätsnummer [...], Datum Erstzulassung 15.12.2010.

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Den Betrag des Antrages zu 1) hat der Kläger aus von ihm bereits gezahlten Darlehensraten in Höhe von 2.627,90 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene 6.000 km in Höhe von 1.468,75 € errechnet. Die Klage ist dem Beklagten am 25.05.2018 zugestellt worden. Im weiteren Verlauf hat der Kläger eine Neuberechnung vorgenommen bei inzwischen gezahlten Darlehensraten in Höhe von 4.931,90 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene 14.000 km in Höhe von 4.012,19 €, und den Klageantrag zu 1) in der Folge in Höhe von 239,44 € für

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in der Hauptsache erledigt erklärt.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat behauptet, Schäden am Dach des Fahrzeuges habe er aus denselben Gründen wie der Kläger nicht erkannt; sie seien bei der Übergabe des Wagens an den Kläger am 12.08.217 auch noch gar nicht vorhanden gewesen. Die Kosten für eine Reparatur nach dem Kostenvoranschlag vom 05.09.2017 seien überzogen. Selbst wenn es sich einschließlich der Stellen mit erhöhten Lackschichtdicken um Unfallschäden handele, könnten sie sich angesichts des Alters und Zustandes des Autos nicht mehr als merkantiler Minderwert auswirken. Der Beklagte war der Ansicht, jedenfalls deshalb seien Sachmängel nicht gegeben. Da für den Kläger auch die ihm bekannten Vorschäden unerheblich gewesen seien, sei davon auszugehen, dass er den PKW in jedem Falle erworben habe. Ein Rücktrittsrecht stehe dem Kläger nicht zu, nachdem er die von dem Beklagten angebotene Nachbesserung abgelehnt habe; eine solche wiederum stehe dem Kläger wegen der Rücktrittserklärung jetzt nicht mehr zu, und ein entsprechender Anspruch sei zudem zwischenzeitlich verjährt. Eine Untersuchungspflicht habe dem Beklagten bezogen auf den streitgegenständlichen PKW nicht oblegen.

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Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

23

Das Landgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es das Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd und den Dekra Siegel-Bericht heranziehe im Hinblick auf ein Vorliegen der Beschädigungen am Fahrzeugdach bereits bei der Übergabe des Wagens, und die Klage sodann abgewiesen; es hat dazu unter anderem ausgeführt, Ansprüche stünden dem Kläger weder aufgrund einer Anfechtung wegen einer arglistigen Täuschung des Beklagten noch aufgrund eines Rücktritts von dem Kaufvertrag zu.

24

Der Beklagte habe den ihm nach §§ 476 BGB a. F., 477 BGB n. F. obliegenden Beweis geführt, dass die Schäden am Dach des Wagens bei dessen Übergabe an den Kläger noch nicht vorgelegen hätten. Das Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd und der Dekra Siegel-Bericht erbrächten als Privaturkunden nach § 416 ZPO den Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden seien. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei dann zu berücksichtigen, dass es sich um Berichte anerkannter Prüforganisationen handele, die bei eingehender Untersuchung vorhandene Auffälligkeiten der Karosserie kurz vor und kurz nach dem Gefahrübergang detailliert vermerkt hätten. Sei die Besichtigung des Fahrzeugdaches durch die Dekra über eine Leiter erfolgt und sei in beiden Berichten dort durch den Vermerk: "Delle" statt wie in anderen Bereichen: "Dellen" nur eine einzelne derartige Schadensstelle erwähnt, lasse dies zu den Schluss zu, dass die von dem Kläger angeführten Vorschäden auf dem Dach bei der Übergabe des Autos an ihn noch nicht vorgelegen hätten.

25

Im Hinblick auf die erhöhten Lackschichtdicken im Bereich des vorderen rechten Kotflügels und der linken Schiebetür gehöre es bei Gebrauchtfahrzeugen zu der üblichen Beschaffenheit, dass sich nicht mehr alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befänden; der Umstand einer technisch einwandfreien Neulackierung begründe daher für sich allein keinen Mangel, zumal der Kaufvertrag hier den Hinweis enthalte, dass Nachlackierungen möglich seien. Ein Rücktritt des Klägers rechtfertige sich auch dann nicht, wenn es sich um Unfallschäden handele. Der Beklagte habe keine Beschaffenheitsgarantie für eine Unfallfreiheit des PKWs übernommen, weil es sich bei den Eintragungen in dem Kaufvertrag zu seinen diesbezüglichen Kenntnissen um reine Wissensmitteilungen handele. Von einer Einordnung als Sachmangel ohne Beschaffenheitsvereinbarung seien Unfallschäden ausgenommen, die in den Bagatellbereich fielen; zu einer Erheblichkeit der Schadensstellen an dem vorderen rechten Kotflügel und der linken Schiebetür habe der Kläger jedoch nichts vorgetragen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

27

Gegen das ihm am 29.11.2018 zugestellte landgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 28.12.2018 erhobenen und nach Fristverlängerung bis zu diesem Datum mit Eingang am 12.02.2019 begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag dazu, dass eine genauere Untersuchung des Fahrzeugdaches erst im Nachgang zu der Dekra-Prüfung seitens der Werkstatt erfolgt sei und die Mängelanzeige binnen sechs Monaten dafür spreche, dass die Schäden schon bei Gefahrübergang vorgelegen hätten. Dafür sei auf die Beschädigungen im Bereich der Antenne zu verweisen, die explizit auf einen Unfall schließen ließen, worauf das Landgericht nicht eingegangen sei. Der nun als Zeuge benannte Vorbesitzer des Wagens könne das Bestehen der Mängel schon bei der Übergabe des Autos an den Kläger bestätigen. Der Kläger habe außerdem Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass die erhöhten Lackschichtdicken im Bereich des vorderen rechten Kotflügels und der linken Schiebetür auf einen Unfall zurückgingen; dies beinhalte inzident die Angabe, dass es sich nicht um einen Bagatellschaden handele. Eine Erheblichkeit dieser Vorschäden sei gerade Gegenstand eines solchen Gutachtens gewesen, weil es nicht Aufgabe des Klägers sei, den gesamten Prozessstoff durch Privatgutachten vorab komplett aufzuklären. Es bestünden ein Reparaturaufwand von 1.500,00 € sowie ein merkantiler Minderwert von mindestens weiteren 1.000,00 €. Ein Ausschluss des Rücktrittsrechts wegen einer fehlenden Erheblichkeit des Mangels sei nur anzunehmen, wenn der merkantile Minderwert eine Schwelle von einem Prozent des Kaufpreises nicht überschreite; anderenfalls sei eine Vergleichbarkeit mit einer Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent für den Aufwand einer fachgerechten Reparatur nicht mehr gegeben, nachdem der merkantile Minderwert grundsätzlich prozentual geringer sei als die parallelen Reparaturkosten. Hinsichtlich der Rechtsfolgen würden die Klageforderungen auch als Schadensersatz gegen den Beklagten geltend gemacht und der Antrag zu 1) hilfsweise auf eine von dem Gerichtssachverständigen festgestellte Wertminderung in Höhe von 600,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gestützt; letztere Erklärung ist in einem Schriftsatz des Klägers vom 01.07.2020 enthalten, der dem Beklagten durch das Gericht am 02.07.2020 übersandt worden ist. Die Klage auf Leistung an die finanzierende Bank sei prozessökonomisch, weil die finanzierende Bank dann später nicht weiter Zahlung aus dem Darlehensvertrag verlangen und vortragen könne, es sei nicht geklärt worden, ob ein Verbundgeschäft vorliege; dies rechtfertige ansonsten den in zweiter Instanz angebrachten hilfsweisen Feststellungsantrag. Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Rostock zu verurteilen,

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1. an den Kläger 919,00 € zu zahlen, und

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2. den Kläger von Ansprüche der S Consumer Bank AG aus dem Darlehensvertrag vom 12.08.2017 über den Gesamtbetrag von 32.195,90 € freizustellen,

31

Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Mercedes Benz, Typ Viano, Fahrzeugidentitätsnummer [...], Datum Erstzulassung 15.12.2010,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kaufpreis gegenüber der S Consumer Bank AG zurückzuzahlen aufgrund des verbundenen Geschäfts mit dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kfz,

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sowie ebenfalls hilfsweise,

35

den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

36

Der Beklagte beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte trägt vor, der Schaden an der Schiebetür gehe darauf zurück, dass während eines Sturms ein Dachziegel die Seitenscheibe zerstört habe; die Beseitigung des dabei entstandenen Lackschadens habe 575,45 € netto gekostet. Die Vorbeschädigung am rechten Kotflügel resultiere aus einem vermutlich durch einen Einkaufswagen verursachten Parkplatzschaden, welchen der Voreigentümer mit geringem Aufwand habe beseitigen lassen. Es handele sich bei dem Fahrzeug nicht um einen PKW im üblichen Sinne, sondern um einen Transporter, bei dem geringere Maßstäbe an den Zustand angelegt werden müssten; für die Kaufentscheidung des Klägers sei nach seiner zweistündigen Begutachtung der Allgemeinzustand ausschlaggebend gewesen, wobei im Falle einer Ausbesserung der ersichtlichen Schäden ähnliche oder sogar stärkere Lackschichtdicken wie an der Schiebetür und dem Kotflügel entstanden wären. Aufgrund eines hypothetischen merkantilen Minderwertes habe sich an der Kaufpreishöhe daher nichts geändert. Die Delle im Kotflügel ergebe sich schon aus dem Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd. Die Höhe der Kosten einer möglicherweise lange zurückliegenden und fachgerecht ausgeführten Reparatur könne nicht per se einen Sachmangel begründen; vielmehr komme es für die Erheblichkeit eines Mangels bei Gefahrübergang darauf an, ob er sich überhaupt noch im Sinne eines merkantilen Minderwertes auswirke. Dass dies hier nicht der Fall gewesen sei, sei schon im ersten Rechtszug unstreitig gewesen; im Übrigen erwüchsen die Entscheidungsgründe nicht in Rechtskraft. Im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Klägers auf Minderung erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

39

Es wurde Beweis erhoben durch die Einholung zweier schriftlicher Gutachten des Sachverständigen C S zu den Fragen, ob die erhöhten Lackschichtdicken im Bereich des vorderen rechten Kotflügels und der linken Schiebetür auf die Reparatur von Blechschäden zurückgingen, und ob deshalb gegebenenfalls ein merkantiler Minderwert anzunehmen sei; hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten vom 27.09.2019 und 28.04.2020.

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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

41

II. Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringfügigen Teil begründet.

42

1. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 919,00 € sowie Freistellung von Forderungen der S Consumer Bank AG aus dem Darlehensvertrag zur Fahrzeugfinanzierung in Höhe von 32.195,90 € weder gemäß §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2 und 3, 323 Abs. 1 und 2, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1, 349, 284, 257 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag noch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. (Leistungskondiktion), 123 Abs. 1, 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB hat.

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a. Mit nicht zu beanstandender Begründung hat das Landgericht zunächst Ansprüche des Klägers wegen Schäden am Dach des von ihm erworbenen Fahrzeuges ausgeschlossen, weil dem Beklagten der ihm gemäß § 477 BGB n. F. obliegende Beweis gelungen ist, dass diese Beschädigungen bei der Übergabe des Wagens und damit zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrüberganges gemäß § 446 Satz 1 BGB (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger- Pammler, 9. Aufl., 2020, § 434 Rn. 8 m. w. N.) noch nicht vorhanden waren. Damit bestand eine Mangelhaftigkeit des Wagens im Sinne des Kaufrechts in dieser Hinsicht nicht; gleichzeitig fehlt es in der Folge an den Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch den Beklagten, weil es insofern keinen für die Kaufentscheidung des Klägers wesentlichen Umstand gab, zu dem er einer Aufklärung durch den Beklagten bedurft hätte.

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aa. Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

45

bb. Auch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt sich keine dahingehende Veranlassung bezogen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dem hier behandelten Punkt, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann. Insbesondere handelt es sich bei der erst im zweiten Rechtszug erfolgten Benennung des Voreigentümers des Wagens als Zeugen dafür, dass die fraglichen Schäden schon während dessen Besitzzeit entstanden seien, um ein neues Angriffsmittel, für dessen Zulässigkeit ein Ausnahmefall gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erkennbar ist. So hat das Landgericht in seiner mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es das Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd und den Dekra Siegel-Bericht zum Gegenstand einer - noch offenen - Beweiswürdigung über das Vorliegen der fraglichen Schäden bei Gefahrübergang zu machen beabsichtige. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte für den Kläger Anlass bestanden, den stattdessen erst im Berufungsverfahren benannten Zeugen anzubieten. Wer ein Beweismittel zu einem zentralen Punkt des Rechtsstreits zurückhält und erst einmal abwartet, zu welchem Ergebnis die Erhebung der bisher angebotenen Beweise führt, verstößt in grober Weise gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht und handelt damit nachlässig im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2006, Az.: IV ZR 180/04, - zitiert nach juris -, Rn. 9 m. w. N.). Inwiefern die von dem Kläger angeführte Ursache eines Unfalles für die fraglichen Schäden Rückschlüsse auf deren Vorliegen vor der Übergabe des Autos an ihn zulassen sollte, erschließt sich im Übrigen nicht.

46

b. Im Weiteren ist zwischen den Parteien zwar unstreitig, dass das streitgegenständliche Auto bereits bei seiner Übergabe an den Kläger erhöhte Lackschichtdicken im Bereich des vorderen rechten Kotflügels und der linken Schiebetür aufwies; jedoch auch daraus kann der Kläger keine Rechte gegen den Beklagten ableiten.

47

aa. So ist ein Rücktritt des Klägers von dem Kaufvertrag ausgeschlossen.

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(1) Die in dem Schriftsatz vom 09.10.2017 (ausdrücklich) erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung enthält zugleich einen Rücktritt zumindest im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB; der Kläger hat unmissverständlich erkennen lassen, dass er ungeachtet des verwendeten Begriffs der Anfechtung den mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrag auf jeden Fall und damit unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen wollte, wobei zur wirksamen Erklärung eines Rücktritts ein Gebrauch dieses Wortes nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: VIII ZR 182/08, - zitiert nach juris -, Rn. 15 f. m. w. N.).

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(2) Wegen der Vorschäden, welche den betreffenden Karosseriestellen zugrunde liegen, war der PKW jedenfalls im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und keine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

50

(a) Der Käufer kann auch bei dem Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, davon ausgehen, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. Für die Abgrenzung zwischen einem solchen "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist auf die Grundsätze zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückzugreifen. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ohne Bedeutung ist im Übrigen, ob das Fahrzeug anschließend fachgerecht repariert worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 330/06, - zitiert nach juris -, Rn. 20 m. w. N.).

51

(b) Der Sachverständige [...] hat in seinem durchgehend in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ausgeführt, dass im Bereich erhöhter Lackschichtdicken an der linken Schiebetür und dem rechten vorderen Kotflügel des streitgegenständlichen PKWs nicht lediglich (bloße) Lackschäden, sondern wegen der Verarbeitung von Spachtelmaterial die Reparatur von Blechschäden erfolgt sein müsse. Der Vortrag des Beklagten in diesem Zusammenhang ist dann nicht geeignet, die Feststellungen des Gutachters in Zweifel zu ziehen.

52

(aa) Bezüglich des Schadens an der Schiebetür ist die Rede von einem "Lackschaden", der auf eine Zerstörung der Seitenscheibe durch einen Dachziegel während eines Sturms zurückgehe. In einer Gegenüberstellung mit den hier erfolgten sachverständigen Feststellungen ist danach bereits nicht erkennbar, dass dieses Schadensereignis mit demjenigen identisch ist, auf welches die von dem Gerichtsgutachter erkannte Beschädigung zurückgeht; zudem müssen selbst verhältnismäßig geringfügige Reparaturkosten in Höhe von 575,42 € nicht für die Annahme eines Bagatellschadens sprechen.

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(bb) Im Hinblick auf den Zustand des vorderen rechten Kotflügels verhält sich das Vorbringen des Beklagten nicht ausdrücklich zu der Art der beseitigten Beschädigung in einer Abgrenzung von Lack- und Blechschaden; zudem wird eine Schadensentstehung durch das von dem Beklagten dafür in Bezug genommene Ereignis lediglich als "wahrscheinlich" bezeichnet.

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(3) Gewährleistungsrechte des Klägers wegen dieser Mängel sind nicht gemäß § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Auch aus den Darlegungen des Beklagten unter Verweis auf eine dem Vertragsabschluss vorausgegangene „zweistündige Begutachtung“ des PKWs durch den Kläger ergibt sich nicht, dass diesem die erhöhten Lackschichtdicken und ihnen zugrunde liegende behobene Blechschäden bekannt gewesen wären. Zutreffend verweist der Beklagte daneben zwar darauf, dass sich das Vorhandensein einer Delle im Kotflügel vorne rechts aus dem Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd ergab; diese befindet sich nach der dortigen Skizze jedoch auf der Höhe des Radstandes, während sich die erhöhten Lackschichtdicken im Bereich des weiter vorne gelegenen Scheinwerfers festgestellt wurden. Eine generelle Annahme, dass bei einem Gebrauchtwagen mit einem Alter von acht Jahren und einer Laufleistung von 154.600 km das Vorhandensein (verborgener) früherer Blechschäden zu erwarten wäre, lässt sich nicht begründen.

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(4) Ebenso wenig beinhaltet der Vermerk: "Nachlackierung möglich" in dem Kaufvertrag der Parteien einen Gewährleistungsausschluss für den Beklagten.

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(a) Ein solcher ist bei Verbrauchsgüterkäufen wie hier gemäß §§ 474 Abs. 1 Satz 1, 476 Abs. 1 BGB unzulässig. Die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen (zulässiger) Beschaffenheitsvereinbarung und (unzulässiger) Beschränkung der Käuferrechte muss sich vor diesem Hintergrund an der Frage orientieren, ob die jeweilige Vertragsgestaltung dazu führen soll, dass der Käufer das Risiko des Bestehens eines verborgenen Mangels trägt. Dieses dem Käufer – auch gegen entsprechenden Preisnachlass – zu übertragen, schließt § 475 Abs. 1 BGB in Bezug auf die ihm unabhängig vom Vertretenmüssen des Verkäufers zustehenden Rechtsbehelfe aus. Jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar bewirkt, dass der Käufer das Risiko des Vorhandenseins eines verborgenen Mangels trägt, ist unabhängig von ihrer Transparenz nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam; dies gilt insbesondere für eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass die verkaufte Sache „möglicherweise mangelhaft“ ist (vgl. Säcker/Rixecker/Oetker/ Limperg-Lorenz, MüKo BGB, 5. Aufl., 2016, § 475 Rn. 10; siehe auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., 2017, Rn. 2497, 3083 f., jeweils m. w. N.; offen gelassen noch bei BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, - zitiert nach juris -, Rn. 15, dort allerdings bereits, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes getroffen hatte, unter gleichzeitigem Verweis auf Fundstellen zu der hier vertretenen Auffassung). Abgesehen von der sich aus § 476 Abs. 1 BGB n. F. ergebenden Risikoverteilung nach dem gesetzlichen Regelungssystem des Verbrauchsgüterkaufes spricht dafür in der Abwägung der Interessen von Käufer und Verkäufer nicht zuletzt, dass der Verkäufer gemeinhin über weitergehende Fachkunde und zumutbare Möglichkeiten einer Prüfung der Kaufsache verfügt, aufgrund derer er die Gefahr verborgener Mängel für sich klären und sein weiteres Vorgehen bei Vertragsgestaltung und -abschluss davon abhängig machen kann (vgl. auch Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Augenhofer, BeckOGK, Stand: 01.07.2020, § 476 BGB Rn. 36 m. w. N.).

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(b) Demgemäß sind die Formulierungen und Eintragungen in dem Kaufvertragsformular in dem vorliegenden Fall in der Gesamtschau nicht als negative Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne einer "möglicherweise nicht bestehenden Unfallfreiheit" zu qualifizieren. Der Beklagte hat eine Kenntnis von Unfallschäden sowohl bei dem Vorbesitzer als auch aus anderem Zusammenhang verneint; allein aus dem - ohnehin mehrdeutigen - Verweis darauf, dass (dennoch) eine „Nachlackierung möglich“ sei, war für den Kläger nicht zwingend abzuleiten, dass er deshalb mit einem (erheblichen) Unfallvorschaden zu rechnen hatte.

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(5) Letztlich scheitert ein Rücktritt des Klägers allerdings gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB daran, dass lediglich eine unerhebliche Pflichtverletzung des Beklagten vorliegt.

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(a) Soweit ein „Bagatellschaden“ nach dem oben unter Ziffer (2a) Gesagten allein im Falle ganz geringfügiger, äußerer (Lack)Schäden im Gegensatz zu anderen (Blech)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war, angenommen wird, sagt dies noch nichts darüber aus, dass weitergehende Schäden nicht dennoch als unwesentlich im Sinne der eingangs genannten Norm angesehen werden können. Liegt die Pflichtverletzung in der Lieferung eines Fahrzeuges mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen, kommt es vielmehr darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich dies in einem merkantilen Minderwert des Autos niederschlägt (vgl. so ausdrücklich unter Aufgabe einer früheren abweichenden Auffassung BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, - zitiert nach juris -, Rn. 22).Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls in der Regel von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht mehr auszugehen, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az.: VIII ZR 94/13, - zitiert nach juris -, Rn. 30 ff). Diese Schwelle lässt sich auf die Bewertung der Erheblichkeit eines merkantilen Minderwertes im Falle eines unbehebbaren Mangels übertragen. Eine Diskrepanz zu der Bewertung im Falle behebbarer Mängel ergibt sich daraus nicht deshalb, weil der merkantile Minderwert grundsätzlich prozentual geringer ist als die parallelen Reparaturkosten; denn der Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen kann sich bei einem Gebrauchtfahrzeug für den Käufer von vornherein allein in einer entsprechenden Wertminderung niederschlagen, während die fraglichen Schäden gemeinhin schon beseitigt sind und ein Kostenaufwand insofern gar nicht (mehr) anfallen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, - zitiert nach juris -, Rn. 22; der dortige Leitsatz zu 2] ist in der Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen ohnehin so zu lesen, dass „jedenfalls“ Mängel, für die sich lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises ergibt, ohne Zweifel als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 ZPO einzustufen sind).

60

(b) Die Durchführung einer Beweisaufnahme hierzu war nicht deshalb entbehrlich, weil das betreffende Vorbringen des als Verkäufer für die Unerheblichkeit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. Hau/Poseck-Schmidt, BeckOK BGB, Stand: 01.05.2020, § 323 Rn. 53 m. w. N.; a. A. OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017, Az.: 2 U 4/17, - zitiert nach juris -, Rn. 26: „Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt gleichermaßen für die Frage, ob eine in der nach dem Vorbringen des Käufers nicht vertragsgemäß bewirkten Leistung liegende Pflichtverletzung erheblich und der Anspruch nicht kraft Gesetzes nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist.“) im ersten Rechtszug unstreitig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass der Vortrag erstmals in einem nachgelassenen Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung erfolgt und diese daraufhin nicht wieder eröffnet worden ist, wird er im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Rahmen des streitigen Beklagtenvorbringens wiedergegeben; damit wirkt insofern jedenfalls die Beweiskraft des § 314 Satz 1 ZPO gegen den Beklagten, nachdem er einen (fristgemäßen) Tatbestandsberichtigungsantrag nicht gestellt hat, während es auf den fehlenden Eintritt einer Rechtskraft der Entscheidungsgründe nach § 322 Abs. 1 BGB insofern nicht ankommt. Nicht relevant war daneben, ob sich die mit dickeren Lackschichten behobenen Vorbeschädigungen möglicherweise als nicht gravierender darstellten als die ihm bei Abschluss des Kaufvertrages schon bekannten Schäden an anderen Stellen des Autos bzw. sie keine Auswirkung auf die Bildung des Kaufpreises im Verhältnis der Parteien zueinander gehabt hätten. Die hier maßgebliche Differenzierung folgt vielmehr daraus, dass Gewährleistungsrechte des Klägers im Hinblick auf ihm bekannte Mängel gemäß § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen gewesen wären, während dies im Hinblick auf die erst nachträglich festgestellten Vorschäden eben nicht der Fall war.

61

(c) Der Sachverständige [...] hat in ebenfalls in sich schlüssiger und nachvollziehbarer Weise einen merkantilen Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges aufgrund der Vorschäden, welche den erhöhten Lackschichtdicken zugrunde liegen, dann zwar nicht gänzlich verneint. Er hat eine von ihm ermittelte Wertminderung allerdings auf nur 600,00 € beziffert, was lediglich 2,55 % des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises in Höhe von 23.500,00 € entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass nicht von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen wäre, obwohl die Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht erreicht wird, sind nach einer Abwägung der jeweiligen Interessen der Parteien nicht ersichtlich.

62

bb. Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB liegen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht vor.

63

(1) Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus sonstigen Anhaltspunkten ist ersichtlich, dass dem Beklagten die erhöhten Lackschichtdicken, welche sich insbesondere nicht aus dem Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd ergeben, vor dem Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen wären; arglistiges Handeln setzt aber die Abgabe unrichtiger Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az.: VIII ZR 209/05, - zitiert nach juris -, Rn. 13 m. w. N.).

64

(2) Ebenso wenig hat der Beklagte unabhängig von einer solchen positiven (Un)Kenntnis eine Zusicherung des Nichtvorhandensein anderer als der in dem Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd eingetragenen Vorschäden ins Blaue hinein abgegeben, soweit für die Annahme von Arglist bedingter Vorsatz ausreicht.

65

(a) Den Verkäufer eines Gebrauchtwagens trifft ohne Vorliegen besonderer, hier nicht erkennbarer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Jedoch muss der Verkäufer, der von einer eigenen Untersuchung des Fahrzeugs absieht und gleichwohl dessen Unfallfreiheit zusichert, die Begrenztheit seines Kenntnisstandes deutlich machen, wenn er die Unfallfreiheit in einer Weise behauptet, die dem Käufer den Eindruck vermitteln kann, dies geschehe auf der Grundlage verlässlicher Kenntnis

66

(b) Ein solcher - einschränkender - Hinweis des Beklagten folgt aber aus dem Verweis in dem Kaufvertrag auf die Angaben zu Unfallschäden „lt. Vorbesitzer“ und der Verneinung einer Kenntnis des Beklagten auf andere Weise; der Beklagte hat eine - abgesehen von den Vermerken in dem Gebrauchtwagenzertifikat des TÜV Süd bestehende - Unfallfreiheit des Fahrzeugs gegenüber dem Kläger damit nicht zugesichert, ohne deutlich zu machen, dass er über die Unfallfreiheit keine eigenen Erkenntnisse hatte (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 15).

67

cc. Rückgewährpflichten aufgrund eines Rücktritts oder einer Anfechtung des Klägers nach §§ 346 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB erfassten sodann zwar allein den geleisteten Nettodarlehensbetrag bzw. die an die finanzierende Bank geleisteten Nettokreditraten abzüglich der von dem Kläger gezogenen Nutzungsvorteile als von dem Beklagten empfangene Leistungen, während die Darlehenskosten und -zinsen nicht mittelbar an den Beklagten, sondern ausschließlich an den Kreditgeber geleistet wurden; deren Erstattung könnte sich daher allenfalls aus § 284 BGB ergeben. Um vergebliche Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift handelte es sich bei den Darlehenskosten und -zinsen aber von vornherein lediglich dann, wenn die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgegeben würde oder nicht bestimmungsgemäß genutzt werden könnte (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Seichter, a. a. O., § 284 Rn. 15 m. w. N.). Nach den Ausführungen zuvor unter lit. aa) und bb) scheidet eine Rückgabe des streitgegenständlichen Wagens für den Kläger aber aus und die Vorschäden, welche das Auto als Unfallwagen mangelhaft machen, beeinträchtigen seine Möglichkeiten zur Nutzung des PKWs nicht (vgl. zum Ganzen OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2005, Az.: 28 U 60/05, Rn. 27 f.).

68

2. Soweit der Kläger seinen Zahlungsantrag in der Berufungsinstanz hilfsweise auf einen Anspruch gegen den Beklagten zumindest in Höhe des von dem Sachverständigen ermittelten merkantilen Minderwertes zuzüglich Zinsen stützt, ist die Klage dann teilweise bereits unzulässig, im Übrigen dagegen begründet.

69

a. Der vollständigen Zulässigkeit der Klage steht ihre fehlende hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Zinsforderung entgegen, während im Übrigen die Voraussetzungen des § 533 ZPO für eine Klageänderung im zweiten Rechtszug gegeben sind.

70

aa. Nach der § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift unter anderem die bestimmte Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruches sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Im Falle eines Zinsanspruches bedingt dies neben der Angabe des Zinsfußes auch die Benennung des Tages für den Beginn des Zinslaufes (vgl. Rauscher/Krüger-Becker-Eberhard, MüKo ZPO, 6. Aufl., 2020, § 253 Rn. 132 m. w. N.). Ein Datum für den Zinsbeginn hat der Kläger hier nicht angegeben. Ein dahingehender gerichtlicher Hinweis war nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO entbehrlich, weil nur eine Nebenforderung betroffen ist.

71

bb. Der Übergang von einem Rückzahlungsverlangen aufgrund von Rücktritt oder Anfechtung zu dem Ersatz einer Wertminderung stellt eine Klageänderung nach § 263 ZPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990, Az.: V ZR 48/89, Rn. 8 m. w. N., zu dem Verhältnis von Wandelung und Minderung, und Urteil vom 22.09.2016, Az.: V ZR 4/16, Rn. 26 ff., zu dem Fall, dass sich der Käufer nach einer erfolglosen Klage, mit der er aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Rückabwicklung des Vertrages verlangt hat, auf den Boden des Vertrages stellt und nunmehr Minderung des Kaufpreises und Ansprüche auf kleinen Schadensersatz geltend macht, jeweils zitiert nach juris).

72

(1) Unabhängig von einer Einwilligung des Beklagten ist diese jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1, 2. Alt. ZPO.

73

(a) Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Es kommt insoweit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung grundsätzlich nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2006, Az.: VIII ZR 19/04, - zitiert nach juris -, Rn. 10 f.).

74

(b) Die Bescheidung eines Anspruches des Beklagten auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes des streitgegenständlichen Wagens in dem vorliegenden Rechtsstreit dient einer Gesamtbereinigung des Verhältnisses zwischen den Parteien, wobei das Verfahren (auch) insoweit unmittelbar entscheidungsreif ist.

75

(2) Die Klageänderung kann zudem gemäß § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrundezulegen hat.

76

b. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 600,00 € aufgrund einer Minderung gemäß §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 2. Alt., 441 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4, 346 Abs. 1 BGB bzw. als (kleinen) Schadensersatz nach §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, jeweils in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag.

77

aa. Nach dem oben unter Ziffer 1b aa(2) Gesagten war der PKW bei Gefahrübergang aufgrund der Vorschäden, welche den erhöhten Lackschichtdicken im Bereich des vorderen rechten Kotflügels und der linken Schiebetür zugrunde liegen, mangelhaft.

78

bb. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung durch den Kläger bedurfte es gemäß § 326 Abs. 5 BGB nicht, weil der Mangel, der in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen liegt, nicht behebbar ist. Durch Nachbesserung lässt sich dieser Mangel nicht korrigieren (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2008, Az.: VIII ZR 253/05, - zitiert mach juris -, Rn. 21). Eine Ersatzlieferung wiederum scheidet nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss aus, wenn der Käufer seine Kaufentscheidung - wie hier - nicht nur aufgrund objektiver Anforderungen, sondern auch aufgrund des bei der Besichtigung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Fahrzeug getroffen hat; beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist in der Regel erst der bei einer persönlichen Besichtigung gewonnene Gesamteindruck von den technischen Eigenschaften, der Funktionsfähigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild des individuellen Fahrzeugs ausschlaggebend für den Entschluss des Käufers, das konkrete Fahrzeug zu kaufen, das in der Gesamtheit seiner Eigenschaften dann nicht gegen ein anderes austauschbar sein soll (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az.: VIII ZR 209/05, - zitiert nach juris -, Rn. 17 ff.).

79

cc. Der Sachverständige hat nach den Erläuterungen zuvor unter Ziffer 11b aa(5c) einen merkantilen Minderwert des Wagens in Höhe von 600,00 € ermittelt.

80

dd. Wegen der Unwirksamkeit seines Rücktritts gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB war der Kläger berechtigt, noch zu einer Minderung überzugehen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., 2020, § 437 Rn. 27); die Geltendmachung eines (kleinen) Schadensersatzes ist gemäß § 325 BGB schon neben einem Rücktritt möglich.

81

ee. Der Beklagte ist letztlich nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB aufgrund der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB zwei Jahre und wäre beginnend mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger am 12.08.2017 folglich mit dem 12.08.2019 abgelaufen. Der Fristablauf ist durch den Kläger jedoch mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 25.05.2018 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB rechtzeitig gehemmt worden. Zwar richtete sich die Klage damals noch auf Ansprüche aufgrund vertragsbeendender Erklärungen in Form eines Rücktritts bzw. einer Anfechtung und nicht auf die jetzt zugesprochene Wertminderung; nach § 213 BGB gilt die Hemmung allerdings auch für Ansprüche, die aus denselben Gründen wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2015, Az.: VIII ZR 180/14, - zitiert nach juris -, Rn. 35 f. m. w. N., im Hinblick auf kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche).

82

3. Der hilfsweise Feststellungsantrag des Klägers schließlich ist demgegenüber bereits insgesamt unzulässig mangels eines gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses. Es fehlt zum einen wegen der besseren Rechtsschutzmöglichkeit eines auf Zahlung an die finanzierende Bank gerichteten und bereits bezifferbaren Leistungsantrages (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl., 2020, 256 Rn. 7a m. w. N.; siehe zur materiell-rechtlichen Zulässigkeit eines solchen Begehrens der Leistung an einen Dritten OLG Hamburg, Urteil vom 04.03.1958, Az.: 2 U 255/57, NJW 1958, 1781). Zum anderen entfaltete eine derartige Feststellung im Verhältnis zu der finanzierenden Bank nicht die von dem Kläger angenommene Rechtskraft, weil sie an dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt ist (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 325 Rn. 3 m. w. N.); von der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem Kreditinstitut hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

83

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Vorschrift gilt analog auch für den spiegelverkehrten Fall, dass der Beklagte nur in einem geringfügigen Umfang verurteilt wird (vgl. Vorwerk/Wolf-Jaspersen, BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2020, § 92 Rn. 34).

84

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

85

VI. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor.

86

VII. Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf bis zu 35.000,00 € festzusetzen.

87

1. Maßgeblich ist bezogen auf die Hauptanträge zum einen der Hauptforderungsbetrag des bezifferten Zahlungsantrages, zum anderen der Betrag der Forderung, bezüglich derer der Kläger Freistellung durch den Beklagten begehrte (vgl. zu letzterem BGH, Beschluss vom 21.12.1989, Az.: VII ZR 152/88, - zitiert nach juris -, Rn. 1 m. w. N.). In der Addition ergibt sich ein Streitwert in Höhe von (919,00 € + 32.195,90 € =) 33.114,90 €, der in die hier angenommene Gebührenstufe fällt.

88

2. Durch die beantragte Zug-um-Zug Leistung ergibt sich keine darüber hinausgehende Streitwerterhöhung; denn die Gegenleistung bleibt insoweit unberücksichtigt, selbst wenn der Kläger sie schon anbietet (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16.217 m. w. N.).

89

2. Ebenso wenig folgt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG eine Streitwerterhöhung aus den Hilfsanträgen, denn diese betreffen denselben Gegenstand wie die Hauptansprüche; nach der so genannten Identitätsformel ist dies der Fall, wenn wenn die jeweiligen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, FamGKG und JVEG, 4. Aufl., 2019, § 45 Rn. 4 m. w. N.).

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