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BGB § 494 Rechtsfolgen von Formmängeln

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.

(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.

(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.

(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.

(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.

(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 133/24
21. Oktober 2025
XI ZR 133/24 21. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 70/24
30. September 2025
II ZR 70/24 30. September 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) - 6 U 139/24
29. April 2025
6 U 139/24 29. April 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 146/22
11. Februar 2025
XI ZR 146/22 11. Februar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 320/22
11. Februar 2025
XI ZR 320/22 11. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZR 560/20
21. Januar 2025
XI ZR 560/20 21. Januar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 151/23
3. Dezember 2024
XI ZR 151/23 3. Dezember 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 39/24
15. Oktober 2024
XI ZR 39/24 15. Oktober 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 14 U 3488/21
8. Oktober 2024
14 U 3488/21 8. Oktober 2024
Endurteil vom Amtsgericht München - 132 C 14613/24
11. Juli 2024
132 C 14613/24 11. Juli 2024