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BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 54 C 61/23
27. Juli 2023
54 C 61/23 27. Juli 2023
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 14 U 4154/19
10. März 2022
14 U 4154/19 10. März 2022
Urteil vom Amtsgericht Lünen - 8 C 26/20
24. November 2020
8 C 26/20 24. November 2020